REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG (AUSZUG) Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
|
|
- Samuel Brahms
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG (AUSZUG) 1. Ausgangslage 1.1 Art. 328 ZGB 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. 2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten. Art. 329 ZGB 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. 2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann der Richter die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. 3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. Art. 37 SHG 1 Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen. 2. Wer kann zur Verwandtenunterstützung herangezogen werden? 2.1 Eine Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung naher Verwandter entsteht unter den folgenden vier Bedingungen: 1. Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie zur berechtigten Person. 2. Die berechtigte Person muss sich in einer objektiven Notlage befinden. 3. Die Pflichtigen leben in günstigen finanziellen Verhältnissen. 4. Der Unterstützungsbeitrag ist für die Pflichtigen zumutbar. 2.2 Die Verpflichtung richtet sich nach der Reihenfolge der Erbberechtigung. Die Unterstützungspflicht richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie: - Die Eltern sind für ihre erwachsenen Kinder unterstützungspflichtig und umgekehrt. - Die Pflicht kann sich auch auf Grosseltern, Grosskinder, Urgrosseltern und Urgrosskinder erstrecken. - Sie besteht ebenfalls zwischen Adoptivkindern und Adoptiveltern. 1
2 3. Nicht verwandtenunterstützungspflichtig 3.1 Nicht unterstützungspflichtig sind Verwandte in der Seitenlinie wie: - Geschwister - Onkel / Tante - Neffe / Nichte - Cousin / Cousine - Verschwägerte - Schwiegereltern und deren Kinder. 4. Notlage 4.1 Die objektive Notlage des Angehörigen: Die berechtigte Person befindet sich in einer objektiven Notlage, wenn sie sich den notwendigen Lebensbedarf nicht mehr aus eigener Kraft erarbeiten kann und auch kein Ersatzeinkommen aus Versicherungsleistungen (Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosentaggelder, Invalidenrente, etc.) zur Verfügung steht. 4.2 Die Verwandtenunterstützung dient dazu, eine Notlage zu beheben. Es ist also nicht ihr Zweck, der berechtigten Person ein aufwendiges Leben zu finanzieren. Sie umfasst nur das, was zum Leben wirklich notwendig ist. Der Anspruch der Berechtigten bleibt immer auf diese Grenze beschränkt, selbst wenn die Pflichtigen mehr leisten könnten. Insbesondere die Verzinsung und die Rückzahlung von Schulden gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. 5. Günstige Verhältnisse - was heisst das? 5.1 Das Bundesgericht hat im Jahr 2007 in einem Urteil festgelegt, was günstige Verhältnisse sind: - Günstige Verhältnisse bedeuten Wohlstand. Im Wohlstand lebt man, wenn die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer gehobenen Lebensführung aufgebracht werden können. Zur Verwandtenunterstützung Verpflichtete haben Anspruch auf ein dauerndes, gleich bleibendes und gesichertes Einkommen auf hohem Niveau bis ans Lebensende. Zudem hat der Anspruch des Verpflichteten auf Bildung einer guten Vorsorge grundsätzlich Vorrang vor dem Anspruch auf Verwandtenunterstützung. Gemäss Bundesgericht gilt dies insbesondere dann, wenn Verwandte zweiten Grades (Grosseltern und Enkelkinder) in die Pflicht genommen werden. 5.2 Eine Unterstützungspflicht für Verwandte sollte deshalb nach den Richtlinien der SKOS erst dann geprüft und geltend gemacht werden, wenn das Jahreseinkommen der Pflichtigen über den nachfolgenden Werten liegt: - Ehepaare und eingetragene Paare (zusammenlebende) Fr Zuschlag pro Kind, das minderjährig oder in Ausbildung ist Fr Alleinstehende Fr
3 6. Zumutbarkeit 6.1 Bei der Forderung nach Verwandtenunterstützung werden nicht nur rechtliche und finanzielle, sondern auch zwischenmenschliche Aspekte berücksichtigt. 6.2 Es wäre zum Beispiel unzumutbar, bei Söhnen und Töchtern Unterstützung für einen Vater zu fordern, der seine Familienpflichten grob vernachlässigte oder seine Angehörigen ständig mit Gewaltandrohungen terrorisierte. Auch ein jahrelanger Kontaktabbruch seitens der Berechtigten kann die Unterstützungspflicht in Frage stellen. 6.3 Keine Rolle spielt hingegen die Ursache der Notlage. Die berechtigte Person hat sogar dann einen Unterstützungsanspruch, wenn sie ihre Notlage selbst verschuldet hat. 7. Vorgehen 7.1 Aufgrund der aktuellen Steuerveranlagung werden dann in einem weiteren Schritt die finanziellen Verhältnisse der verwandtenunterstützungspflichtigen Personen abgeklärt. 7.2 Es wird insbesondere eine Bedarfsrechnung erstellt, die darüber Aufschluss gibt, ob jemand in so günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, dass sie gegenüber der / dem SozialhilfeempfängerIn zur Verwandtenunterstützung pflichtig wird. Ist dies der Fall, wird ihr die Höhe der errechneten Verwandtenunterstützungspflicht schriftlich eröffnet. 8. Die Bemessungsgrundlagen gemäss SKOS-Richtlinien 8.1 Die Berechnung der Verwandtenunterstützung basiert auf den definitiven Steuerdaten oder Einschätzungen (Einkommen und Vermögen). 8.2 Steuerbares Einkommen: - für Verheiratete und eingetragene Paare* Fr für Alleinstehende Fr. 120' pro minderjähriges oder sich in Ausbildung befindliches Kind Fr. 20' Vom steuerbaren Vermögen ist ein Freibetrag abzuziehen: - für Verheiratete und eingetragene Paare* Fr. 500' für Alleinstehende Fr. 250' pro minderjähriges oder sich in Ausbildung befindliches Kind Fr. 40' Vom verbleibenden Betrag wird der jährliche Vermögensverzehr in Abhängigkeit vom Alter der Pflichtigen berechnet. Der Vermögensverzehr und das effektive Einkommen ergeben zusammen das anrechenbare Einkommen. Alter des / der Pflichtigen / / / /30 ab 61 1/20 Umwandlungsquoten (Verzehr pro Jahr) 3
4 * Ehepaare und eingetragene Paare werden als wirtschaftliche Einheit besteuert. Es wird eine Bedarfsrechnung für die ganze Einheit gemacht. 8.5 Vom anrechenbaren Einkommen des Unterstützungspflichtigen (steuerbares Einkommen gemäss Bundessteuer plus allfälliger Vermögensverzehr siehe oben) wird eine Pauschale für gehobene Lebensführung in folgendem Umfang abgezogen: 1-Personenhaushalt: Fr / Monat Fr Personenhaushalt: Fr / Monat Fr Zuschlag pro Kind: Fr / Monat Fr Grundpfand 9.1 Niemand muss sein Eigenheim verkaufen. 9.2 Grundeigentum von erheblichem Wert kann deswegen eine Verwandtenunterstützungspflicht auslösen. 9.3 Die Verpflichtung zu Bargeldleistungen bedeutet da mitunter eine unzumutbare Härte. In einem solchen Fall ist die Leistung weder in bar zu erbringen, noch ist das Haus zu verkaufen. Vielmehr wird die Leistung grundpfandrechtlich sichergestellt d.h., die Leistung ist zwar geschuldet, muss jedoch erst bei einer Handänderung der Liegenschaft aus dem Verkaufserlös, beziehungsweise Übernahmepreis bezahlt werden. 10. Berechnungsbeispiele Verwandtenunterstützungspflicht 10.1 Ehepaar Ehepaar (beide über 63) mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr und einem Vermögen von Fr. 2 Millionen Steuerbares Jahreseinkommen Fr Anrechenbares Vermögen: Fr abzüglich Freibetrag Fr Vermögen Fr Anrechenbarer Vermögensverzehr pro Jahr: 1/20 Fr : 20 Fr Total anrechenbares Einkommen Fr x pro Monat Fr Überschuss Fr ½ Teil für Verwandtenunterstützung pro Jahr Fr Verwandtenunterstützung pro Monat: Fr : 12 Fr
5 10.2 Verheiratetes Paar mit Kind Verheiratetes Paar, beide berufstätig, ein Kind im Alter von acht Jahren, mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr und einem Vermögen von Fr Steuerbares Jahreseinkommen: Fr Anrechenbares Vermögen: Fr abzüglich Freibetrag Fr Total (Minusbetrag) Fr Total anrechenbares Einkommen: Fr x (Fr Fr ) pro Monat: Fr Überschuss Fr Das Ehepaar ist nicht verwandtenunterstützungspflichtig Alleinstehende Alleinstehende Person (34-jährig) mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr und einem Vermögen von Fr Steuerbares Jahreseinkommen: Fr Anrechenbares Vermögen: Fr abzüglich Freibetrag Fr Vermögen Fr Anrechenbarer Vermögensverzehr pro Jahr: 1/50 = Fr : 50 Fr Total anrechenbares Einkommen Fr x Fr pro Monat Fr Überschuss Fr ½ Teil für Verwandtenunterstützung pro Jahr Fr Verwandtenunterstützung pro Monat: Fr : 12 Fr
Ergänzungsleistungen und Verwandtenunterstützung
Ergänzungsleistungen und Verwandtenunterstützung Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenshaltungskosten decken. Anspruchsberechtigt
MehrFamilienrecht. Verwandtschaft 16. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat. Juristische Fakultät Universität Basel
Familienrecht Verwandtschaft 16, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel I. Allgemeines Das Familienrecht regelt in gewissen Bereichen nicht nur die Kernfamilie, sondern auch die sog. Familiengemeinschaft.
MehrRechtsgrundlagen. Erläuterungen. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt
17.3.01. Verwandtenunterstützungspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen 25 SHG Art. 25 ZUG Art. 328 ZGB Art. 329 ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.4 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.4 Erläuterungen
MehrMerkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress
Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen
MehrVerwandtenunterstützungspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe
17.3.02. Verwandtenunterstützungspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe Rechtsgrundlagen 25 SHG Art. 25 ZUG Art. 328 ZGB Art. 329 ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.4 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.4 Erläuterungen
MehrMüssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, 26121 Oldenburg Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz:
MehrAm 6. November 2017 reichte Gemeinderätin R. Lüchinger-Mattle namens der CVP/EDU- Fraktion folgende Schriftliche Anfrage ein:
Winterthur, 24. Januar 2018 GGR-Nr. 2017.140 An den Grossen Gemeinderat W i n t e r t h u r Beantwortung der Schriftlichen Anfrage betr. Verwandtenunterstützung und Rückforderung von Sozialhilfeleistungen,
MehrZu einem niedrigeren Unterhalt mit einem höheren Selbstbehalt können folgende Personen herangezogen werden (normal unterhaltspflichtig):
Unterhaltspflicht ( 93, 94, 117 SGB XII) Hilfebedürftige Menschen erhalten nur dann Sozialhilfe, wenn es keinen zum Unterhalt Verpflichteten gibt. Das Sozialamt prüft daher, ob es Personen gibt, die den
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlage
Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Gesetzliche Grundlage.............................. 5 3. Auskunftspflicht der Parteien......................... 12 4. Höhe des Unterhalts................................
MehrSchenkung Grundeigentum Auswirkungen auf spätere Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Familienunterstützung
Schenkung Grundeigentum Auswirkungen auf spätere Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Familienunterstützung Referat vom 2. Februar 2017 HEV Schlieren Lic. iur. Kurt Berger T 044 316 66 51 Rechtsanwalt
MehrPrämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018
Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018 Informationen Berechnungshilfen ALLGEMEINES 2 WARUM WERDEN KRANKENKASSENPRÄMIEN VERBILLIGT? Die Krankenkassen erheben
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005
Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und
MehrDie Unterhaltspflicht
Vorwort 5 5 Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen
MehrErgänzungsleistungen.
Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anrechenbare Einnahmen Einnahmen voll anrechenbar Renten (in- und ausländische) Vermögen (Teilbetrag) Taggelder (ALV, KVG, UVG) Leistungen
MehrEltern, so liegt eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen der jungen Mutter und dem Kind vor. Hat dieses Kind einen Partner, der ebenfalls im
Eltern, so liegt eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen der jungen Mutter und dem Kind vor. Hat dieses Kind einen Partner, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt, so tangiert dies nicht die Bedarfsgemeinschaft.
MehrSubsidiaritätsprüfung an der Schnittstelle zur EL
Direktion für Bildung Soziales und Sport Subsidiaritätsprüfung an der Schnittstelle zur EL Workshop Melanie König, Rechtsdienst Alters- und Versicherungsamt Nathalie Mewes, Rechtsdienst Sozialamt 1 Anspruchsvoraussetzungen
MehrKapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
13 Kapitel 1 Welche Unterhaltsansprüche gibt es? Seit jeher bestand und besteht der naturrechtlich hergeleitete Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern, von diesen erzogen und versorgt zu werden. Er
MehrPeter Oechslin, lic. oec. publ. Partner und Geschäftsführer BMO Treuhand und Verwaltung AG 8212 Neuhausen am Rheinfall
Peter Oechslin, lic. oec. publ. Partner und Geschäftsführer BMO Treuhand und Verwaltung AG 8212 Neuhausen am Rheinfall AUFBAU DES REFERATES 1. VORBEMERKUNG 2. ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUERN 3. HEIM-KOSTENBEISPIELE
Mehrzur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien
Verordnung vom. Oktober 206 Inkrafttreten: 0.0.207 zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24.
MehrRichtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften
Stadt Zürich Sozialbehörde Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75 / Postfach 8036 Zürich Tel. 044 412 70 65 Fax 044 291 09 89 www.stadt-zuerich.ch/sozialbehoerde Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen
MehrHaufe TaschenGuide 134. Elternunterhalt. Wenn Kinder zahlen sollen. von Michael Baczko. 3. Auflage 2008
Haufe TaschenGuide 134 Elternunterhalt Wenn Kinder zahlen sollen von Michael Baczko 3. Auflage 2008 Elternunterhalt Baczko schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware
MehrVerwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser
Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie wöhnlichen Aufenthalt hatte. Wohnte der Erblasser also zum Beispiel in Bonn, so fiele die Erbschaft dem Land Nordrhein- Westfalen zu. Lässt sich das
MehrElternunterhalt + Sozialhilferegress
Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Elternunterhalt + Sozialhilferegress Referentin: Julia Grauel, Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht 1 Überblick
MehrNicht zu den gesetzlichen Erben gehören der geschiedene Ehemann, die nicht eingetragene Lebenspartnerin, Stiefkinder, Stiefeltern, Stiefgeschwister, S
Nicht zu den gesetzlichen Erben gehören der geschiedene Ehemann, die nicht eingetragene Lebenspartnerin, Stiefkinder, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Schwiegereltern und Verschwägerte. Erben und ihre Pflichtteile
MehrAlle Inhalte dieses ebooks sind urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtsinfo Alle Inhalte dieses ebooks sind urheberrechtlich geschützt. Die Herstellung und Verbreitung von Kopien ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages gestattet. Elternunterhalt
MehrAusführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
23.73 Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen vom 27. September 206 (Stand. Januar 207) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel
MehrHerzlich Willkommen. Altersgerechte Zukunft? Ergänzungsleistungen. 1. April Martin Messerli Bereichsleiter Leistungen
Herzlich Willkommen Altersgerechte Zukunft? Ergänzungsleistungen Martin Messerli Bereichsleiter Leistungen 1. April 2014 Inhaltsübersicht Alters- und Versicherungsamt Anspruch und Grundprinzip der Berechnung
MehrDüsseldorfer Tabelle Stand:
Seite 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-18 ab 18 alle Beträge in Euro Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1. bis 1500,00
MehrRechtslage Unterstützungsleistungen
F S D Z R E C H T S A N W Ä L T E & N O T A R I A T Z U G Rechtslage Unterstützungsleistungen Alter und Pflegebedürftigkeit Muss das Vermögen aufgebraucht werden? von Markus Dormann, Rechtsanwalt und Notar
MehrAnspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II)
Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II) Zur Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
MehrPrämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016
Prämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016 Informationen Berechnungshilfen ALLGEMEINES 2 WARUM WERDEN KRANKENKASSENPRÄMIEN VERBILLIGT? Die Krankenkassen erheben
MehrRichtlinien für die Unterstützung pflegender Angehöriger
Richtlinien für die Unterstützung pflegender Angehöriger 1. Wofür gibt es Förderungen? Wer kann Förderungen bekommen? Für die Pflege von Menschen können Angehörige Geld aus dem Unterstützungsfonds für
MehrEL / Ansätze 2005 Berechnungskomponenten der EL
EL / Ansätze 2005 Berechnungskomponenten der EL Alleinst. Person Ehepaar Lebensbedarf (Pauschalbetrag) Fr. 17 640.- Fr. 26 460.- Maximaler Bruttomietzins, der in der EL-Berechnung berücksichtigt werden
MehrAb 18 noch Unterhalt?
Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Studiengebühren; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen bzw. das Kind bei sich mitversichern. Der Bedarf eines volljährigen
MehrKlare Regeln für Unvereinbarkeit Änderung der Kantonsverfassung
Volksabstimmung Kanton Zug 22. September 2013 Der Regierungsrat erläutert Klare Regeln für Unvereinbarkeit Änderung der Kantonsverfassung Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen Ja zur Unvereinbarkeit bei
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1.1. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrAnspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II)
1 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II) Die Bedarfsgemeinschaft und die Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten Eine alleinstehende erwerbsfähige Person, die nach dem SGB II
MehrSchnellübersicht III VII. Findex 8. Seite Wer ist anspruchsberechtigt? 11. Rechte und Pflichten 19. Leistungen der Grundsicherung 27
Schnellübersicht Seite Wer ist anspruchsberechtigt? 11 Rechte und Pflichten 19 Leistungen der Grundsicherung 27 Krankenversicherung 61 Pflegeversicherung 95 Rentenversicherung 107 Unfallversicherung 115
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2011
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2011 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl
MehrBerufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 10: Ergänzungsleitungen (EL) schriftlich. Kandidatennummer
Berufsprüfung Prüfungsteil 10: Ergänzungsleitungen (EL) schriftlich Prüfungsdauer 60 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 13 Beilage(n) keine Maximale Punktzahl
MehrPRÄMIENVERBILLIGUNG 2019
PRÄMIENVERBILLIGUNG 2019 Stand: 13.12.2018 Allgemeine Informationen Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen
MehrFragebogen zu Krebserkrankungen in der Familie
Persönliche Daten (Ratsuchende/r) Aktuelles Datum:. : :. Tel.-/Mobil-Nr. :... E-Mail-Adresse:. Adresse: Beantworten Sie bitte, falls Sie selbst an Krebs erkrankt sind, bzw. waren, noch folgende Fragen
MehrÄnderung des Sozialhilfegesetzes
Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat Vom Änderung des Sozialhilfegesetzes Inhaltsübersicht A. Zusammenfassung B. Ausgangslage 1. Materiell 2. Historie 3. Folgen seit der Einführung
MehrVorwort Kapitel 1 Die rechtlichen Grundlagen des Elternunterhalts
Vorwort... 11 Kapitel 1 Die rechtlichen Grundlagen des Elternunterhalts Warum muss ich für meine Eltern Unterhalt zahlen?... 14 Wann können Eltern von ihren Kindern Unterhalt verlangen?... 16 Unterhaltsanspruch
MehrLohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen. wie läuft das Verfahren? Mai 09
Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen wie läuft das Verfahren? 1 Gesetzliche Grundlagen (gemäss Bundesgesetz) Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütbaren Krankheitskosten gelten
MehrPrämienverbilligung 2016
Prämienverbilligung 2016 Informationen - Berechnungshilfe 2 Prämienverbilligung 2016 Allgemeines Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen oder das Vermögen der Versicherten.
MehrÜbersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen
Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 42 Nr. 3 Datum der letzten Änderung: 01.01.2018 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_uebersichtabzuege.html Übersicht
MehrKANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen 1. Allgemeines Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung
MehrI. TEIL: 106 Beispiele zum Erbrecht
Einleitung I. TEIL: 106 Beispiele zum Erbrecht Nachstehend sind typische Erbfälle grafisch als Beispiele dargestellt. Zuerst erfolgt eine kurze Schilderung der Ausgangslage, danach die Grafik mit deutlicher
MehrÜbersicht Unterhaltsberechnung
Übersicht Tendenz Unterhaltsanspruch Grundinformationen Kriterium Wert Tendenz Berechnungsart Trennung Lebensprägung der Ehe Ja Ja Pflicht Mann Ja Eigenversorgung Ja Nein Wohngemeinschaft Mann Nein Gute
MehrGesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern
Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt
MehrGünstiger Wohnraum in Bern
Günstiger Wohnraum in Bern mit fairen transparenten Vermietungskriterien für einkommensschwächere Einwohner/-innen und Familien in der Stadt Bern Die städtischen Wohnungen befinden sich seit 1985 im Portfolio
MehrBerufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 10: Ergänzungsleitungen (EL) schriftlich. Kandidatennummer
Berufsprüfung Prüfungsteil 10: Ergänzungsleitungen (EL) schriftlich Prüfungsdauer 60 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 13 Beilage(n) keine Maimale Punktzahl
MehrRechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht
Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht
MehrVerwandte in gerader Linie
22 Rechtliche Grundlagen des Elternunterhalts Wer kann zum Elternunterhalt VERPFLIchtet sein? Verwandte in gerader Linie Nach 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Verwandte
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)
MehrGesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und
11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.
MehrHöchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?
Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer
MehrElternunterhalt. Keine Frage offen. Bearbeitet von Günther Dingeldein, Martin Wahlers. 1. Auflage Buch. 192 S. ISBN
Elternunterhalt Keine Frage offen Bearbeitet von Günther Dingeldein, Martin Wahlers 1. Auflage 2009. Buch. 192 S. ISBN 978 3 448 09282 0 Recht > Zivilrecht > Familienrecht > Güterrecht, Versorgungsausgleich,
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2005) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrFachanwältin für Familienrecht
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Elternunterhalt Wann muss ich für meine Eltern zahlen? Die Frage des Elternunterhaltes stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern
MehrJAHRESSCHUTZ PLATIN AB DEM 65. GEBURTSTAG. WELTWEIT bis 56 Tage Reisepreis. bis EUR
Jahresschutz Platin PRÄMIEN EINZELPERSONEN.000,- 85,-.500,- 95,- 2.000,- 5,- 3.000,- 55,- 4.000,- 85,- 6.000,- 239,- 8.000,- 39,- 0.000,- 389,-.000,- 95,-.500,- 205,- 2.000,- 235,- 3.000,- 255,- 4.000,-
MehrWas Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten.
Was Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten. lic. iur. Martina Hunziker, Rechtsanwältin und Notarin Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Basics zum Kindesunterhalt
MehrInformationen über den Ausgleichszins
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Administration und Finanzen Informationen über den Ausgleichszins Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau Tel. +41 71 353 62 90 Fax +41 71 353 63
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrSozialhilfeantrag Sozialhilfegesetz (SHG)
Sozialhilfeantrag Sozialhilfegesetz (SHG) 1. Personalien des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin 1.1 Angaben zur Person Name Name vor Heirat Vorname Strasse / Nr. PLZ / Wohnort Telefon privat Heimatort
MehrDüsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle (ab 01.07.2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (EUR) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 3 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag 0-5 6-11 12-17 ab
MehrStadt Luzern. Antrag auf Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe
AB Stadt Luzern Soziale Dienste Antrag auf Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe Antrag für eine erwachsene Person mit Beistandschaft Situationsbericht erforderlich (Seite 6) Fremdplatzierung
MehrFassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom Grundsatz der Eigenverantwortung
SYNOPSE RegE - Änderungen Rechtsausschuss Fassung BT-Drucks. 16/1830 modifizierte Fassung vom 07.11.2007 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für
MehrVerordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen zur AHV/IV
S T A D T I L L N A U - E F F R E T I K O N Agasul Bietenholz Bisikon Effretikon First Horben Illnau Kemleten Luckhausen Mesikon Ober-Kempttal Ottikon Verordnung über die Gewährung von Gemeindezuschüssen
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV
800.01.01 VO ZL AHV VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINDEZUSCHÜSSEN ZUR AHV/IV vom 5. Oktober 2006 Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 24 Fax 052 354 23 23 info@ilef.ch
Mehr6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen
Ausgangslage: 6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Das Familienrecht bezeichnet in den Art. 276 ff. ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern. Einige Sozialversicherungsleistungen
MehrMerkblatt Alimentenhilfe
Soziales Merkblatt Alimentenhilfe Einleitung Kommen Alimentenschuldner und -schuldnerinnen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nach, kann sich die unterhaltsberechtigte
MehrSozialhilfeantrag Sozialhilfegesetz (SHG)
Sozialhilfeantrag Sozialhilfegesetz (SHG) 1. Personalien des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin 1.1 Angaben zur Person Name Name vor Heirat Vorname Strasse / Nr. PLZ / Wohnort Telefon privat Heimatort
MehrWelche Verschlechterungen würde die Umsetzung der Mindestsicherung Neu für die KlientInnen sozialer Organisationen bringen?
Welche Verschlechterungen würde die Umsetzung der Mindestsicherung Neu für die KlientInnen sozialer Organisationen bringen? Fallbeispiel 1 Personenkreis: Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen Bundesland:
MehrVollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) 1
80. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) (Vom 0. Oktober 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 9 Abs. des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8.
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2011
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2011 Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten
MehrLeitfaden zum Elternunterhalt
Leitfaden zum Elternunterhalt Kai Riefenstahl Rechtsanwalt Heinitzstr. 43 58097 Hagen Tel: 02331/9810812 Fax: 02331/9810810 info@ra-riefenstahl.de www.ra-riefenstahl.de Einleitung Aufgrund immer neuer
Mehr7 Berechnungsbeispiele für Unterhaltsbeiträge an. Zusammenlebende unverheiratete Eltern mit einem Kind
27 von 275 7 Berechnungsbeispiele für Unterhaltsbeiträge an /7 geschiedene Ehegatten und Kinder Beispiel a: Zusammenlebende unverheiratete Eltern mit einem Kind Sachverhalt Ein unverheiratetes Paar lebt
MehrVerordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *
Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 09) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ) und
MehrVerordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *
5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )
MehrDie Verjährung von Sozialhilfeleistungen
Kantonales Sozialamt Graubünden Uffizi dal servetsch social chantunal dal Grischun Ufficio del servizio sociale cantonale dei Grigioni Die Verjährung von Sozialhilfeleistungen 1.1.2016 7001 Chur, Gürtelstrasse
MehrGesuch um unentgeltliche Rechtspflege
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
MehrKann mir das Altersheim mein Eigenheim wegnehmen? Kanton Bern
Kann mir das Altersheim mein Eigenheim wegnehmen? www.be.prosenectute.ch Finanzierung Altersheim Aspekte der Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit Eigenheim, Schenkungen und Vorempfängen Kurzvorstellung
MehrJacoby, Gesetzliche Erbfolge S. 1
Jacoby, Gesetzliche Erbfolge S. 1 Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn und soweit keine (wirksamen) Verfügungen von Todes wegen vorliegen. Es spielen einige wenige hierarchisch
MehrC. Beschwerdeführer gegen Gemeinde X Sozialhilfe Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16.
8C 92 2007 Entscheid vom 14. Dezember 2007 I. Sozialrechtliche Abteilung C. Beschwerdeführer gegen Gemeinde X Sozialhilfe Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
MehrDWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007
DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007 BLICK INS AUSLAND Alain Girard, Expert-comptable/Commissaire aux comptes, Paris Die Studie über die Berechnungsmethoden der Einkommensteuer
MehrUnterjährige Steuerpflicht. (Stand per 1. Januar 2013)
Service cantonal des contributions SCC Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Unterjährige Steuerpflicht (Stand per 1. Januar 2013) Einleitung Das
MehrÄnderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement
MehrMaterielle Hilfe. Gesuch um materielle Hilfe Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG)
1. Personalien des Gesuchstellers / der Gesuchstellerin 1.1 Angaben zur Person Name Vorname PLZ / Wohnort Heimatort Staatszugehörigkeit AHV-Nummer Name vor Heirat Strasse / Nr. Telefon-Nummer Heimatkanton
MehrGesuch um wirtschaftlicher Sozialhilfe (WSH)
Gesuch um wirtschaftlicher Sozialhilfe (WSH) Ihr Gesuch wird nur geprüft, wenn er vollständig ausgefüllt ist. Sämtliche Unterlagen müssen vorhanden sein. Personalien gesuchstellende Person Vorname Nachname
MehrINDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG
INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2016 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle
Mehr1. Vorarlberger Immobilien-Tag. Herzlich Willkommen. zum Impulsvortrag. Schenkung von Immobilien. Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz
1. Vorarlberger Immobilien-Tag Herzlich Willkommen zum Impulsvortrag Schenkung von Immobilien Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz akad. gepr. Immobilienfachberater Rankweil, am 03.10.2014
Mehr