REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG (AUSZUG) Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

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1 REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG (AUSZUG) 1. Ausgangslage 1.1 Art. 328 ZGB 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. 2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten. Art. 329 ZGB 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. 2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann der Richter die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. 3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. Art. 37 SHG 1 Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen. 2. Wer kann zur Verwandtenunterstützung herangezogen werden? 2.1 Eine Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung naher Verwandter entsteht unter den folgenden vier Bedingungen: 1. Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie zur berechtigten Person. 2. Die berechtigte Person muss sich in einer objektiven Notlage befinden. 3. Die Pflichtigen leben in günstigen finanziellen Verhältnissen. 4. Der Unterstützungsbeitrag ist für die Pflichtigen zumutbar. 2.2 Die Verpflichtung richtet sich nach der Reihenfolge der Erbberechtigung. Die Unterstützungspflicht richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie: - Die Eltern sind für ihre erwachsenen Kinder unterstützungspflichtig und umgekehrt. - Die Pflicht kann sich auch auf Grosseltern, Grosskinder, Urgrosseltern und Urgrosskinder erstrecken. - Sie besteht ebenfalls zwischen Adoptivkindern und Adoptiveltern. 1

2 3. Nicht verwandtenunterstützungspflichtig 3.1 Nicht unterstützungspflichtig sind Verwandte in der Seitenlinie wie: - Geschwister - Onkel / Tante - Neffe / Nichte - Cousin / Cousine - Verschwägerte - Schwiegereltern und deren Kinder. 4. Notlage 4.1 Die objektive Notlage des Angehörigen: Die berechtigte Person befindet sich in einer objektiven Notlage, wenn sie sich den notwendigen Lebensbedarf nicht mehr aus eigener Kraft erarbeiten kann und auch kein Ersatzeinkommen aus Versicherungsleistungen (Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosentaggelder, Invalidenrente, etc.) zur Verfügung steht. 4.2 Die Verwandtenunterstützung dient dazu, eine Notlage zu beheben. Es ist also nicht ihr Zweck, der berechtigten Person ein aufwendiges Leben zu finanzieren. Sie umfasst nur das, was zum Leben wirklich notwendig ist. Der Anspruch der Berechtigten bleibt immer auf diese Grenze beschränkt, selbst wenn die Pflichtigen mehr leisten könnten. Insbesondere die Verzinsung und die Rückzahlung von Schulden gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. 5. Günstige Verhältnisse - was heisst das? 5.1 Das Bundesgericht hat im Jahr 2007 in einem Urteil festgelegt, was günstige Verhältnisse sind: - Günstige Verhältnisse bedeuten Wohlstand. Im Wohlstand lebt man, wenn die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer gehobenen Lebensführung aufgebracht werden können. Zur Verwandtenunterstützung Verpflichtete haben Anspruch auf ein dauerndes, gleich bleibendes und gesichertes Einkommen auf hohem Niveau bis ans Lebensende. Zudem hat der Anspruch des Verpflichteten auf Bildung einer guten Vorsorge grundsätzlich Vorrang vor dem Anspruch auf Verwandtenunterstützung. Gemäss Bundesgericht gilt dies insbesondere dann, wenn Verwandte zweiten Grades (Grosseltern und Enkelkinder) in die Pflicht genommen werden. 5.2 Eine Unterstützungspflicht für Verwandte sollte deshalb nach den Richtlinien der SKOS erst dann geprüft und geltend gemacht werden, wenn das Jahreseinkommen der Pflichtigen über den nachfolgenden Werten liegt: - Ehepaare und eingetragene Paare (zusammenlebende) Fr Zuschlag pro Kind, das minderjährig oder in Ausbildung ist Fr Alleinstehende Fr

3 6. Zumutbarkeit 6.1 Bei der Forderung nach Verwandtenunterstützung werden nicht nur rechtliche und finanzielle, sondern auch zwischenmenschliche Aspekte berücksichtigt. 6.2 Es wäre zum Beispiel unzumutbar, bei Söhnen und Töchtern Unterstützung für einen Vater zu fordern, der seine Familienpflichten grob vernachlässigte oder seine Angehörigen ständig mit Gewaltandrohungen terrorisierte. Auch ein jahrelanger Kontaktabbruch seitens der Berechtigten kann die Unterstützungspflicht in Frage stellen. 6.3 Keine Rolle spielt hingegen die Ursache der Notlage. Die berechtigte Person hat sogar dann einen Unterstützungsanspruch, wenn sie ihre Notlage selbst verschuldet hat. 7. Vorgehen 7.1 Aufgrund der aktuellen Steuerveranlagung werden dann in einem weiteren Schritt die finanziellen Verhältnisse der verwandtenunterstützungspflichtigen Personen abgeklärt. 7.2 Es wird insbesondere eine Bedarfsrechnung erstellt, die darüber Aufschluss gibt, ob jemand in so günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, dass sie gegenüber der / dem SozialhilfeempfängerIn zur Verwandtenunterstützung pflichtig wird. Ist dies der Fall, wird ihr die Höhe der errechneten Verwandtenunterstützungspflicht schriftlich eröffnet. 8. Die Bemessungsgrundlagen gemäss SKOS-Richtlinien 8.1 Die Berechnung der Verwandtenunterstützung basiert auf den definitiven Steuerdaten oder Einschätzungen (Einkommen und Vermögen). 8.2 Steuerbares Einkommen: - für Verheiratete und eingetragene Paare* Fr für Alleinstehende Fr. 120' pro minderjähriges oder sich in Ausbildung befindliches Kind Fr. 20' Vom steuerbaren Vermögen ist ein Freibetrag abzuziehen: - für Verheiratete und eingetragene Paare* Fr. 500' für Alleinstehende Fr. 250' pro minderjähriges oder sich in Ausbildung befindliches Kind Fr. 40' Vom verbleibenden Betrag wird der jährliche Vermögensverzehr in Abhängigkeit vom Alter der Pflichtigen berechnet. Der Vermögensverzehr und das effektive Einkommen ergeben zusammen das anrechenbare Einkommen. Alter des / der Pflichtigen / / / /30 ab 61 1/20 Umwandlungsquoten (Verzehr pro Jahr) 3

4 * Ehepaare und eingetragene Paare werden als wirtschaftliche Einheit besteuert. Es wird eine Bedarfsrechnung für die ganze Einheit gemacht. 8.5 Vom anrechenbaren Einkommen des Unterstützungspflichtigen (steuerbares Einkommen gemäss Bundessteuer plus allfälliger Vermögensverzehr siehe oben) wird eine Pauschale für gehobene Lebensführung in folgendem Umfang abgezogen: 1-Personenhaushalt: Fr / Monat Fr Personenhaushalt: Fr / Monat Fr Zuschlag pro Kind: Fr / Monat Fr Grundpfand 9.1 Niemand muss sein Eigenheim verkaufen. 9.2 Grundeigentum von erheblichem Wert kann deswegen eine Verwandtenunterstützungspflicht auslösen. 9.3 Die Verpflichtung zu Bargeldleistungen bedeutet da mitunter eine unzumutbare Härte. In einem solchen Fall ist die Leistung weder in bar zu erbringen, noch ist das Haus zu verkaufen. Vielmehr wird die Leistung grundpfandrechtlich sichergestellt d.h., die Leistung ist zwar geschuldet, muss jedoch erst bei einer Handänderung der Liegenschaft aus dem Verkaufserlös, beziehungsweise Übernahmepreis bezahlt werden. 10. Berechnungsbeispiele Verwandtenunterstützungspflicht 10.1 Ehepaar Ehepaar (beide über 63) mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr und einem Vermögen von Fr. 2 Millionen Steuerbares Jahreseinkommen Fr Anrechenbares Vermögen: Fr abzüglich Freibetrag Fr Vermögen Fr Anrechenbarer Vermögensverzehr pro Jahr: 1/20 Fr : 20 Fr Total anrechenbares Einkommen Fr x pro Monat Fr Überschuss Fr ½ Teil für Verwandtenunterstützung pro Jahr Fr Verwandtenunterstützung pro Monat: Fr : 12 Fr

5 10.2 Verheiratetes Paar mit Kind Verheiratetes Paar, beide berufstätig, ein Kind im Alter von acht Jahren, mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr und einem Vermögen von Fr Steuerbares Jahreseinkommen: Fr Anrechenbares Vermögen: Fr abzüglich Freibetrag Fr Total (Minusbetrag) Fr Total anrechenbares Einkommen: Fr x (Fr Fr ) pro Monat: Fr Überschuss Fr Das Ehepaar ist nicht verwandtenunterstützungspflichtig Alleinstehende Alleinstehende Person (34-jährig) mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr und einem Vermögen von Fr Steuerbares Jahreseinkommen: Fr Anrechenbares Vermögen: Fr abzüglich Freibetrag Fr Vermögen Fr Anrechenbarer Vermögensverzehr pro Jahr: 1/50 = Fr : 50 Fr Total anrechenbares Einkommen Fr x Fr pro Monat Fr Überschuss Fr ½ Teil für Verwandtenunterstützung pro Jahr Fr Verwandtenunterstützung pro Monat: Fr : 12 Fr

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