Satzung der Fachschaft des FB Medien Hochschule Mittweida (FH) University of Applied Science. Vom: 22.März.2007

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1 Satzung der Fachschaft des FB Medien Hochschule Mittweida (FH) University of Applied Science Vom: 22.März.2007 beschlossen durch den Fachschaftsrat des Fachbereiches Medien der Hochschule Mittweida in der Sitzung am: 23. April

2 Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 Erster Abschnitt: Fachschaft Medien (FSM) Mitglieder Aufgaben Organe... 3 Zweiter Abschnitt: Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) Mitglieder Aufgaben Öffentlichkeit, Mindestanzahl der Sitzungen Einberufung Protokoll... 4 Dritter Abschnitt: Der Fachschaftsrat (FSR) Mitglieder Aufgaben Verantwortlichkeit Veröffentlichung der Richtlinien Antrag auf Unterstützung Wahlen, Amtszeit Abwahl, Rücktritt Fachschaftssprecher, Finanzreferent FSR-Sitzung Beschlussfähigkeit Stellung der Fachschaft zum FSR und Studentenrat... 6 Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Permanenz von Wahlen und Beschlüssen Inkrafttreten Änderungen, Außerkrafttreten Kenntnisnahme Salvatorische Klausel

3 Präambel Diese Satzung ist der grundsätzliche Rahmen für die Selbstverwaltung der StudentInnen der Fachschaft Medien. Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich in diesem Rahmen für die Durchsetzung fachlicher und hochschulpolitischer Belange der Studierenden einzusetzen. Erster Abschnitt: Fachschaft Medien (FSM) 1 Mitglieder (1) Mitglied der Fachschaft Medien ist, wer ein ordentlich immatrikulierter Student im Fachbereich Medien an der Hochschule Mittweida (FH) ist. (2) Nur ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Bildung des Fachschaftsrates. Gasthörer haben kein Wahlrecht, sind jedoch wie ordentliche Mitglieder berechtigt, von den Einrichtungen der Fachschaft Gebrauch zu machen. 2 Aufgaben Die Mitglieder der FSM wählen die Mitglieder des Fachschaftsrates als ihre Vertreter. 3 Organe (1) Die Organe der FSM sind: die Fachschaftsvollversammlung, der Fachschaftsrat. (2) Die Mitglieder der Organe nach (1) vertreten die Interessen der FSM (gemäß 5 und 10) in den Gremien der Hochschule, des Fachbereichs und der verfassten Studentenschaft. Zweiter Abschnitt: Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) 4 Mitglieder Jedes Mitglied der FSM hat Sitz und Stimme in der FSVV. 5 Aufgaben (1) Die Fachschaftsvollversammlung nimmt die Arbeitsberichte des Fachschaftsrats entgegen. (2) Die FSVV kann dem Fachschaftsrat und den Gremienvertretern Handlungsvorschläge unterbreiten. 6 Öffentlichkeit, Mindestanzahl der Sitzungen (1) Die FSVV tagt in der Regel öffentlich. (2) Die FSVV tagt mindestens einmal im Semester. (3) Die FSVV tagt nicht in der vorlesungsfreien Zeit. 7 Einberufung (1) Die FSVV wird vom Fachschaftsrat einberufen. (2) Die FSVV findet statt a) auf Beschluss des Fachschaftsrat b) auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern der FSM c) auf Beschluss einer FSVV 3

4 Im Fall b gilt: Die Einberufung der FSVV muss beim Fachschaftsrat schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss die vorläufige Tagesordnung der FSVV enthalten. Der Fachschaftsrat ist verpflichtet die FSVV zu einem Termin innerhalb von 17 Vorlesungstagen nach der Antragstellung einzuberufen. (3) Die Einberufung ist mindestens eine Woche vor dem Termin der FSVV öffentlich bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann der Fachschaftsrat eine FSVV innerhalb von 24 Stunden, jedoch nicht aus Anlass der Wahl des Fachschaftsrats, einberufen. 8 Protokoll Von jeder Sitzung der FSVV wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält: a) den Zeitpunkt und b) die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollanten, c) alle besprochenen Tagesordnungspunkte und die Ergebnisse der Diskussion. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet. Dritter Abschnitt: Der Fachschaftsrat (FSR) 9 Mitglieder Der FSR ist die eigenständige, politisch unabhängige Studentenvertretung der FSM. (1) Mitglied im FSR ist, wer von den Mitgliedern der Fachschaft, gemäß den Wahlregularien der Satzung der StudentInnenSchaft gewählt wurde. (2) Der FSR hat maximal zehn Mitglieder. Diese sind ehrenamtlich tätig. (3) Ein Mitglied des FSR ist Sprecher und eines Finanzreferent. Beide werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des FSR gewählt. 10 Aufgaben (1) Der FSR nimmt die unmittelbaren gemeinsamen fachlichen und hochschulpolitischen Interessen der Studenten des Fachbereichs Medien wahr und unterstützt diese. Er beschließt über die Grundsätze der Arbeit und führt deren Geschäfte. (2) Er sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Fachschaftssatzung und die Durchführung der von ihm gefassten Beschlüsse. (3) Er hält Verbindung mit allen Gruppen, Institutionen und Personen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben wichtig sind. (4) Der FSR wählt die studentischen Mitglieder in den Fachbereichsrat (FBR) des Fachbereichs Medien, sofern dem kein höher geltendes Recht entgegensteht. (5) Der FSR veröffentlicht die Namen seiner Mitglieder und setzt die FSM über seine Handlungen in Kenntnis. (6) Der FSR setzt sich für die Verbesserung des theoretischen und praktischen Lehrangebotes im Fachgebiet Medien ein. Dabei beschränkt er sich nicht nur auf die Themengebiete, die bereits Inhalt des Curriculums sind, sondern versucht ein ergänzendes Angebot zu schaffen. (7) Zur Unterstützung der Ziele nach (1) und (6), (7.1) organisiert der FSR mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldern den Studenten des Fachbereichs Medien - Workshops oder ähnliche fakultative Zusatzangebote (zum Beispiel Vorträge) - Studienfahrten der Fachschaftsmitglieder, die zusätzlich zu den durch den Fachbereich Medien organisierten und in den Lehrbetrieb eingeordneten Exkursionen angeboten werden 4

5 (7.2) unterstützt der FSR nach seinen finanziellen Möglichkeiten die studentischen Projekte an der Hochschule Mittweida (FH) mit einer zu Beginn der Amtszeit festgelegten Summe. Ein Antrag auf Unterstützung muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden. 11 Verantwortlichkeit (1) Der FSR ist an die Bestimmungen dieser Fachschaftssatzung gebunden. (2) Die Mitglieder des FSR sind angehalten einzig im Sinne der Mitglieder der FSM zu handeln. Sie sind verpflichtet nach bestem Wissen zu handeln und gegenüber der FSM sowie dem Studentenrat Rechenschaft abzulegen. 12 Veröffentlichung der Richtlinien Der FSR ist verpflichtet, das veranschlagte Budget, dass er nach seiner intern gefassten Richtlinie für die studentischen Projekte der Studenten des Fachbereich Medien bereitstellen wird, auf Anfrage bekannt zu geben. 13 Antrag auf Unterstützung Ein Antrag auf Unterstützung eines Projektes kann von jedem einzelnen Studenten des Fachbereichs Medien beim FSR eingereicht werden. Er muss schriftlich, kann aber formlos gestellt werden. Im Antrag muss die Höhe der beantragten Summe genannt werden und es muss die geplante Verwendung des Zuschusses dargelegt werden. Des Weiteren ist das Gesamtkonzept des Projektes kurz zu erläutern sowie eine Erklärung über den Nutzen des Projektes für die beteiligten Studenten abzugeben. Die Anzahl der beteiligten Studenten ist im Einzelfall zu nennen. 14 Wahlen, Amtszeit (1) Der FSR wird von den Mitgliedern der FSM jährlich gewählt. Die Amtperiode endet mit der konstituerenden Sitzung des neu gewählten Fachschaftsrates. (2) Für eine Mitgliedschaft im FSR kann jedes Mitglied der FSM kandidieren. (3) Die Anzahl der Mitglieder des FSR wird durch Satzung der Studentenschaft der Hochschule Mittweida (FH) festgelegt und beträgt nach gegenwärtiger Regelung zehn Mitglieder. (4) Mitglieder des FSR, deren Amtszeit endet, sind verpflichtet, neue Mitglieder des FSR in ihre Geschäfte einzuführen. (5) Näheres bezüglich Wahlvorschlägen und Wahlvorgang regelt die Wahlordnung der Hochschule Mittweida (FH). 15 Rücktritt Jedes Mitglied des FSR kann jederzeit unter Angabe von Gründen sein Rücktrittsgesuch beim Wahlleiter einreichen. Die Rücktrittsgründe müssen schwerwiegender Art sein und die Arbeit grundlegend negativ beeinflussen. Die Entscheidung über den Rücktritt liegt im Ermessensbereich des Wahlleiters. 16 Fachschaftsratssprecher, Finanzreferent (1) FSR-Sprecher und Finanzreferent sind Mitglieder des FSR und werden vom FSR gewählt. (2) Der FSR-Sprecher vertritt den FSR. Der Finanzreferent verwaltet die Finanzen der FSM. (3) Nach Ablauf eines Rechnungsjahres oder nach Ausscheiden aus dem FSR legt der Finanzreferent dem FSR den Finanzbericht zur Entlastung vor. 17 FSR-Sitzung (1) Der FSR tagt während der Vorlesungszeit mindestens alle vier Wochen nicht öffentlich. Der Termin ist öffentlich auszuhängen. (2) Von jeder FSR-Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem Zeit, Tagesordnungspunkte und anwesende Fachschaftsräte zu vermerken sind. Weiterhin werden die Sitzung sowie gefasste 5

6 Beschlüsse aufgezeichnet. Das Protokoll ist vom Protokollanten zu unterzeichnen und beim Studentenrat zu hinterlegen. (3) Jeder Fachschaftsrat ist zur Anwesenheit bei der FSR-Sitzung verpflichtet. Sollte ein Fachschaftsrat durch besondere Umstände verhindert sein, so hat er das nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen. 18 Beschlussfähigkeit (1) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Fachschaftsräte bei einer FSR-Sitzung anwesend sind. (2) Bei Finanzentscheidungen, die mehr als 20 Prozent des Jahresgesamtbudgets überschreiten, muss der FSR mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zustimmen. (3) Der FSR kann mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden weitere Personen zu Beisitzern des FSR benennen. Der Beisitzer hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis. (4) Soweit (2) und (3) nicht berührt werden, ist für einen FSR-Beschluss nur eine einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. 19 Stellung der FSM zum FSR und Studentenrat (1) Die FSM ist Teil der Studentenschaft der Hochschule Mittweida (FH). (2) Der Studentenrat stellt dem FSR pro Semester einen bestimmten Etat zur Verfügung, der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben dient. Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Studentenrat. (3) Die Erstattung von Ausgaben und die Abrechnung von Einnahmen erfolgt gemäß der Finanzplanung des FSR und auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes des Studentenrates. Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 20 Permanenz von Wahlen und Beschlüssen Wahlen und Beschlüsse, die von Organen der FSM vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen wurden, bleiben in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich gegen die Satzung verstoßen. 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder des FSR in einer ihrer Sitzungen angenommen wurde. Diese Satzung wird den Mitgliedern der Fachschaft in einer FSVV zur Kenntnis vorgelegt. (2) Wird die Satzung durch den Fachschaftsrat abgelehnt, so muss innerhalb der nächsten vier Wochen ein Alternativvorschlag durch die ablehnenden Mitglieder unterbreitet werden. Bis dahin bleibt diese Satzung vorläufig gültig. 22 Änderungen, Außerkrafttreten (1) Bestimmungen dieser Satzung können vom FSR mit 2/3-Mehrheit aller FSR-Mitglieder geändert werden. (2) Es ist eine 2/3-Mehrheit aller FSR-Mitglieder erforderlich, wenn von den Bestimmungen dieser Satzung abgewichen werden soll. (3) Diese Satzung tritt außer Kraft, wenn ein FSR nach dieser Satzung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder eine neue Fachschaftssatzung beschließt. 6

7 (4) Stellt ein Organ der FSM mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass die Befolgung von Einzelvorschriften dieser Satzung einen Schaden für die FSM mit sich bringt, so kann von der betreffenden Einzelvorschrift abgewichen werden. Eine eventuelle Satzungsänderung sollte in Erwägung gezogen werden. 23 Kenntnisnahme Diese Satzung wird in beschlossener Form dem Rektorat der Hochschule Mittweida (FH), dem Dekanat des Fachbereichs Medien sowie dem Studentenrat zur Kenntnis vorgelegt. 24 Salvatorische Klausel (1) Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Satzung. Sie bleiben weiterhin wirksam. (2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen. (3) Enthält diese Satzung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträgliche Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam werden, ist die Satzung auf einer der nächsten beschlussfähigen Sitzungen nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit entsprechend zu ändern. 7

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