Beschlüsse des Betriebsrats sind. Die Beschlussfassung im Betriebsrat. betriebsratspraxis. grundwissen

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1 Die im Betriebsrat Mit 4 Ja-Stimmen, 2 Nein- Die Meinungsbildung im Betriebsrat erfolgt im Wege der. Hierbei ist das Betriebsverfassungsgesetz zu beachten, was in der Praxis zahlreiche Fragen und Probleme aufwirft: Wann ist der Betriebsrat beschlussfähig?, Zählen Enthaltungen mit? und Dürfen Ersatzmitglieder an der teilnehmen? Dies sind nur einige der vielen Fragen, die zu vernehmen sind. Der nachfolgende Beitrag gibt eine Hilfestellung für die tägliche Betriebsratsarbeit. Er zeigt mögliche Fehlerquellen auf, die im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen können. Beschlüsse des Betriebsrats sind grundsätzlich in einer Betriebsratssitzung durch das gesamte Gremium zu fassen. Unzulässig ist es, diese Befugnis auf den Betriebsratsvorsitzenden oder die freigestellten Betriebsräte zu übertragen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Existiert beispielsweise ein Betriebsausschuss (in Gremien mit neun oder mehr Mitgliedern), können neben diesem noch weitere Ausschüsse gebildet und diesen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden (vgl. 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG für den Betriebsausschuss und 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 16 der betriebsrat [dbr] 3/2005

2 betriebsratspraxis Stimmen und einer Enthaltung Foto: Seidel für die weiteren Ausschüsse). Das bedeutet, dass der jeweilige Ausschuss sowohl bei der Willensbildung als auch bei Autor dieses Beitrags Christian Wiszkocsill Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht in Passau der Willensäußerung an die Stelle des Betriebsrats tritt. In diesen Fällen ersetzt somit der Beschluss eines Ausschusses den Beschluss des Betriebsrats. Soweit eine Übertragung der Befugnisse auf Ausschüsse stattfindet, gelten die folgenden Ausführungen daher sinngemäß. Einladung zur Sitzung Nach 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende alle Betriebsratsmitglieder zur Sitzung einzuladen. Ist dieser verhindert, erfolgt die Einberufung zur Sitzung durch seinen Stellvertreter. Betriebsratsmitglieder sind hierzu grundsätzlich nicht berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich sämtliche Mitglieder des Betriebsrats versammeln und einstimmig erklären, eine Sitzung abhalten zu wollen. Zulässig ist allerdings eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats, wonach in Fällen der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Stellvertreter die Einladung zur Betriebsratssitzung ausspricht. Bei der Einladung ist darauf zu achten, dass die richtigen Personen geladen werden. Denn wenn ein nicht teilnahmeberechtigtes Betriebsratsmitglied an der teilnimmt, ist dieser Beschluss unwirksam. Gleiches gilt, wenn ein einzuladendes Betriebsratsmitglied nicht geladen wurde und deshalb nicht an der teilgenommen hat. Praxistipp Der Betriebsratsvorsitzende hat vor jeder Ladung zu prüfen, wer berechtigt ist, an der betreffenden Betriebsratssitzung teilzunehmen. Grundsätzlich sind alle gewählten Betriebsratsmitglieder einzuladen. Nur wenn ein Betriebsratsmitglied verhindert ist, darf und muss vom Vorsitzenden ein Ersatzmitglied geladen werden ( 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG). Das gilt auch in Fällen kurzfristiger Verhinderung. Erfährt der Vorsitzende kurz vor der Sitzung von einer plötzlichen Verhinderung, muss er versuchen, ein Ersatzmitglied zu laden. Das Mitglied des Betriebsrats, welches verhindert ist, ist verpflichtet, dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen ( 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Der Vorsitzende ist aber auch dann zur Ladung des Ersatzmitglieds verpflichtet, wenn ihm die Verhinderung nicht mitgeteilt worden ist, sondern er auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hat (z.b. wenn in der Sitzung über eine eigene Angelegenheit eines Betriebsratsmitglieds ein Beschluss gefasst werden soll und der Betroffene deshalb nicht an diesem Tagesordnungspunkt teilnehmen darf). Teilt ein Betriebsratsmitglied mit, dass er zu einer Sitzung nicht kommen wird, bedeutet das nicht automatisch, dass auch ein Fall einer zeitweiligen Verhinderung gegeben ist. Eine zeitweilige Verhinderung liegt nur vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tat-sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Betriebsratsamt auszuüben. Dies ist beispielsweise der Fall bei Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder der Teilnahme an Betriebsratsschulungen. Allerdings hat das Mitglied das Recht, trotz der Verhinderung an der betreffenden Sitzung teilzunehmen. So kann es beispielsweise seinen Urlaub unterbrechen. Eine zeitweilige Verhinderung liegt auch vor, wenn das Betriebsratsmitglied von der persönlich betroffen ist (z.b. eigene Umgruppierung). Die Verhinderung gilt hier sowohl für die Beratung als auch für die der betreffenden Angelegenheit. Ansonsten ist das Betriebsratsmitglied berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Begriff der zeitweiligen Verhinderung Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Betriebsratsamt auszuüben. der betriebsrat [dbr] 3/

3 Eine zeitweilige Verhinderung liegt dagegen nicht vor, wenn das Mitglied wegen zu erledigender Arbeiten, aus Desinteresse oder Vergesslichkeit der Betriebsratssitzung fernbleibt. In solchen Fällen hat die Ladung von Ersatzmitgliedern zu unterbleiben. Teilt ein Betriebsratsmitglied zum Beispiel mit, dass es nicht zur Sitzung kommen wird, weil eigene Arbeiten zu erledigen seien, darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Wird ein solches dennoch eingeladen und nimmt es an einer Abstimmung teil, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt für die Ladung keine bestimmte Form vor. Eine mündliche Ladung ist deshalb möglich. Dennoch sollte eine Ladung aus Beweisgründen immer schriftlich oder bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen per erfolgen. Hierbei sollten zumindest Tag, Uhrzeit und Ort der Sitzung angegeben werden. Eine Ladung ist nur dann entbehrlich, wenn den Teilnehmern der Termin der nächsten Sitzung aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses oder bei turnusmäßigen (z.b. wöchentlichen) Betriebsratssitzungen bekannt ist. Ersatzmitglieder sind dennoch zu diesen Sitzungen zu laden, da sie normalerweise nicht wissen, ob Sie aufgrund der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern zu Sitzungen erscheinen müssen. Eine bestimmte Frist für die Ladung ist im Betriebsverfassungsgesetz ebenfalls nicht vorgesehen. In 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wird lediglich bestimmt, dass Ladung und Tagesordnung rechtzeitig zu erfolgen haben. Im Betriebsratsalltag stellt sich die Frage, welche Zeitspanne als rechtzeitig anzusehen ist. Rechtzeitig bedeutet, dass die Ladung so zeitig erfolgen muss, dass sich die Teilnehmer angemessen auf die Sitzung einstellen, dafür freimachen und auf die Tagesordnungspunkte angemessen vorbereiten können. Das Bundesarbeitsgericht setzt hierfür in aller Regel einen Zeitraum von drei Arbeitstagen an (vgl. Urteil vom AZR 891/ 77). Dem Erfordernis der Rechtzeitigkeit wird in der Praxis oftmals nicht Rechnung getragen. Nicht selten kommt es vor, dass der Arbeitgeber am Sitzungstag mitteilt, dass verschiedene Maßnahmen noch zur Entscheidung anstehen und er den Betriebsrat bittet, diese noch am gleichen Tag zu behandeln. In diesen Fällen können wirksame Beschlüsse mangels Rechtzeitigkeit grundsätzlich nicht gefasst werden. Der Betriebsrat Foto: Bachmeier sollte dem Arbeitgeber daher diesen Umstand mitteilen und darauf hinweisen, dass eine weitere Sitzung unter Beachtung der Ladungsfrist erforderlich ist. Diese Vorgehensweise hat oftmals den positiven Effekt, dass sich der Arbeitgeber auf diesen Umstand einstellt und dem Betriebsrat die erforderlichen Informationen rechtzeitig übergibt. Schließlich wird er regelmäßig ein Interesse daran haben, Kosten infolge zusätzlicher Betriebsratssitzungen zu vermeiden. Ausnahmsweise kann eine kürzere Ladungsfrist ausreichen, wenn eine Sitzung kurzfristig einberufen werden muss (z.b. bei einer Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung). Auch ist die kurzfristige Ladung eines Ersatzmitglieds möglich. Hierbei ist allerdings sicherzustellen, dass es an der Sitzung teilnehmen kann. Mitteilung der Tagesordnung verstanden sind. Es hält einen ausdrücklichen Beschluss zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung nicht für erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn keines der Betriebsratsmitglieder der geänderten Tagesordnung widerspricht. Voraussetzung hierfür ist, dass kein nachgerücktes Ersatzmitglied an der Sitzung teilnimmt, sondern nur ordentlich gewählte Betriebsratsmitglieder. Ist die Tagesordnung rechtzeitig mitgeteilt worden, so ist weiterhin erforderlich, dass die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angegeben werden. Insbesondere sind Beschlüsse unwirksam, wenn Sie unter Sammelpunkten wie Personelles oder Verschiedenes gefasst werden. Denn die Tagesordnungspunkte sollen das Betriebsratsmitglied in die Lage versetzen, sich auf die zu behandelnden Fragen vorzubereiten, um sachbezogene und sachdienliche Stellungnahmen abgeben zu können. Die Die Mitteilung der Tagesordnung hat ebenfalls rechtzeitig zu erfolgen. Die Frage der Rechtzeitigkeit ist für Tagesordnung und Ladung gleich zu beurteilen, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Nicht selten stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls bis wann eine Änderung der Tagesordnung vor der Sitzung möglich ist. Unbedenklich ist eine Änderung, wenn auch die geänderte Tagesordnung den Betriebsratsmitgliedern rechtzeitig zugeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Änderung der Tagesordnung in der Sitzung nur möglich, wenn alle vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder mit dieser einzu behandelnde Angelegenheit muss daher so genau bezeichnet werden, dass die Betriebsratsmitglieder erkennen können, welche Beschlüsse gefasst werden sollen. Dieses Erfordernis geht allerdings nicht so weit, dass ein konkreter Beschlusstext der Tagesordnung beigefügt werden muss. Feststellung der Beschlussfähigkeit Voraussetzung für die Wirksamkeit von Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Nach 33 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder gegebenenfalls einschließlich Ersatzmitglieder (nicht aber JAV bzw. Schwerbehindertenvertretung) an der teilnehmen. 18 der betriebsrat [dbr] 3/2005

4 betriebsratspraxis Die Beschlussfähigkeit muss bei jeder Abstimmung des Betriebsrats bestehen und durch den Vorsitzenden festgestellt werden. Das weit verbreitete Vorgehen in Gremien, die Beschlussfähigkeit zu Beginn einer Sitzung festzustellen, genügt nicht. Schließlich kann sich die Anwesenheit der Betriebsratsmitgliedern im Laufe der Sitzung verändern. Die Art und Weise, wie Beschlüsse gefasst werden (z.b. schriftliche oder mündliche Stimmabgabe, offene oder geheime Abstimmung) kann sowohl in einer Geschäftsordnung geregelt, als auch vom Betriebsrat in jedem Einzelfall festgelegt werden. Wenn nichts bestimmt wird ist öffentlich abzustimmen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschließt eine geheime Abstimmung. Unzulässig und unwirksam ist eine im Umlaufverfahren. Ein Umlaufverfahren liegt dann vor, wenn ein Beschlussvorschlag nacheinander den einzelnen Betriebsratsmitgliedern mitgeteilt wird und diese jeweils ohne Diskussion abstimmen. Dabei ist irrelevant, ob der Beschlussvorschlag schriftlich, telefonisch oder per in Umlauf gebracht wird. Bei der Abstimmung ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder notwendig, wobei auch der Vorsitzende nur eine Stimme hat. Enthaltungen wirken sich bei der Abstimmung als Ablehnung aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beispiel für eine unzulässige Bei einem aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat sind sieben Betriebsrats- und Ersatzmitglieder anwesend. Eine Beschlussfähigkeit ist nicht gegeben. Wirksame en sind nicht möglich. Beispiel für eine annehmende Es sind alle 15 Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder anwesend. Von den Anwesenden stimmen acht Mitglieder für und sieben gegen den Antrag. Der Antrag ist angenommen. Beispiel für eine ablehnende Von den 15 Betriebsratsmitgliedern sind 12 Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder anwesend. Sechs Betriebsratsmitglieder stimmen für und fünf dagegen. Ein Mitglied enthält sich der Stimme. Der Antrag ist abgelehnt, weil bei der Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder von sieben Stimmen erreicht wurde. Die Enthaltung wirkt wie eine Ablehnung des Antrags. Bei einer Stimmengleicheit gilt der Antrag als abgelehnt. Nehmen die Mitglieder der Jugendund Auszubildendenvertretung (vgl. 67 Abs. 2 BetrVG) an der teil, werden ihre Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt, nicht jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vor. Hier muss die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (ohne Ersatzmitglieder) dem Beschluss zustimmen. Diese wird verlangt bei: > dem Rücktritt des Betriebsrats ( 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG); > der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse ( 27 Abs. 2 Satz 2, 28 BetrVG); > der Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen ( 28a BetrVG); Beispiel für das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit Der Betriebsrat will eine Geschäftsordnung beschließen. Von den 15 Betriebsratsmitgliedern sind acht Betriebsratsmitglieder und aufgrund von zeitweiligen Verhinderungen sieben nachgerückte Ersatzmitglieder anwesend. Bei der Abstimmung stimmen sieben Betriebsratsmitglieder und sämtliche Ersatzmitglieder für den Antrag. Ein Betriebsratsmitglied enthält sich der Stimme. Der Antrag ist abgelehnt, da für eine qualifizierte Mehrheit mindestens acht Stimmen aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, welche für den Antrag stimmen müssen. Hier haben jedoch nur sieben für den Antrag gestimmt. > der Aufstellung bzw. Änderung einer Geschäftsordnung ( 36 BetrVG); > der Beauftragung des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats, eine Angelegenheit für den Betriebsrat mit der Unternehmensleitung zu verhandeln ( 50 Abs. 2, 58 Abs. 2 BetrVG); > der Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschuss auf einen Ausschuss des Betriebsrats ( 107 Abs. 3 BetrVG). Formulierung der Beschlüsse Jeder einzelne Beschluss muss eindeutig, klar und unmissverständlich formuliert sein. Unnötige Verkomplizierungen sind zu vermeiden. Beispielhafter Beschluss Der Betriebsrat beschließt, der Versetzung der Kollegin Veronika Schneider von der Abteilung Verkauf in die Abteilung Marketing zuzustimmen. Dafür:, Dagegen:, Enthaltungen: Des Weiteren sollte über jeden Antrag grundsätzlich gesondert abgestimmt werden. Eine Vermischung von mehreren Anträgen kann zu Problemen führen. Beispielhafter Beschluss Der Betriebsrat beschließt, die Kollegen Veronika Schneider und Werner Müller auf das Seminar Betriebliches Vorschlagswesen des Veranstalters Schlau in Musterstadt vom bis zum zu entsenden. Dafür:, Dagegen:, Enthaltungen: Anmerkung: Hier ist eine Entscheidung nur in der Weise möglich, dass entweder beide Betriebsratsmitglieder an dem Seminar teilnehmen oder keiner der beiden das Seminar besucht. Problematisch wird ein solcher Beschlussvorschlag dann, wenn der Betriebsrat zwar die Kollegin Schneider auf dieses Seminar entsenden will, bei dem Kollegen Müller aber die Ansicht vertritt, dass dessen Seminarteilnahme nicht notwendig ist. Insoweit sollten dann für beide Betriebsratsmitglieder gesonderte Beschlüsse gefasst werden. der betriebsrat [dbr] 3/

5 Niederschrift und Anwesenheitsliste Nach 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Sitzung des Betriebsrats eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift bedeutet eine Pflichtverletzung und kann Sanktionen nach 23 Abs. 1 BetrVG auslösen. Allerdings bleibt die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsrats grundsätzlich auch bei unterlassener Anfertigung der Niederschrift, unterbliebener Protokollierung eines Beschlusses, fehlender Unterschriften oder einer unterbliebenen Anfertigung einer Anwesenheitsliste erhalten. In bestimmten Fälle ist die Schriftform für Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben. In den folgenden Fällen ist ein gefasster Beschluss nichtig, falls eine schriftliche Fixierung und die Aufnahme in die Sitzungsniederschrift unterbleibt: > Beschluss über den Erlass einer Geschäftsordnung ( 36 BetrVG); > Beschluss zur Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss, die anderen Ausschüsse des Betriebsrats oder die gemeinsamen Ausschüsse bzw. deren Widerruf ( 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 BetrVG); > Beschluss über die Delegation von Aufgaben an den Gesamtbetriebsrats nach 50 Abs. 2 BetrVG und deren Widerruf. Praxistipp Eine Niederschrift sollte stets gefertigt werden, um im Bedarfsfall das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses ohne besondere Schwierigkeiten beweisen zu können. Inhalt der Niederschrift > Wortlaut des Beschlusses > Anzahl der Ja-Stimmen > Anzahl der Enthaltungen > Anzahl der Nein-Stimmen > Datum der Sitzung > Anwesenheitsliste mit eigenhändiger Unterschrift der Teilnehmer Checkliste für die Vermeidung von Fehlern bei der > Ist rechtzeitig zu der Sitzung eingeladen worden oder war diese aufgrund fester Sitzungstermine entbehrlich? > Wurden die richtigen Personen eingeladen und an der beteiligt? > Stand die Angelegenheit auf der Tagesordnung und wurde diese rechtzeitig mitgeteilt (Beachte: Pauschale Tagesordnungspunkten wie personelle Angelegenheiten sind zu vermeiden)? > War der Betriebsrat beschlussfähig (Beachte: Die Beschlussfähigkeit ist für jeden Beschluss gesondert zu prüfen)? > Ist der Beschluss mit der richtigen Mehrheit gefasst worden (Stichwort: einfache oder qualifizierte Mehrheit)? > Wurde der Beschluss ordnungsgemäß protokolliert (Beachte: Wurde ein spezielles Schriftformerfordernis beachtet)? Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Beschlüssen Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Beschlüssen ist, solange der Beschluss noch nicht durchgeführt wurde und noch keine Rechtswirkungen nach außen erlangt hat, jederzeit zulässig. Erforderlich hierfür ist lediglich ein weiterer Beschluss, welcher den früheren Beschluss abändert. Für diesen Beschluss gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Hat der Beschluss bereits Außenwirkung (z.b. durch Mitteilung an den Arbeitgeber) erzeugt, ist der Betriebsrat an diesen gebunden, sofern der Arbeitgeber nicht mit einer Änderung einverstanden ist. Beispiel für die Bindungswirkung eines Beschlusses Der Betriebsrat hat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung beschlossen. Dieser Beschluss ist dem Arbeitgeber bereits mitgeteilt worden. Damit kann diese nicht wieder rückgängig gemacht werden. Dem Betriebsrat bleiben nur die Möglichkeiten einer Nachverhandlung sowie einer Kündigung der Betriebsvereinbarung. Heilung von Mängeln eines Beschlusses Die Grundsätze für die gelten auch für die Heilung von Beschlussmängeln. Der Mangel eines unwirksamen Beschlusses (z.b. wegen nicht rechtzeitiger Ladung und Mitteilung der Tagesordnung) kann grundsätzlich durch einen neuen, ordnungsgemäß gefassten Beschluss geheilt werden. Sofern dies die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung betrifft muss der heilende Beschluss noch vor der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme erfolgen. Die Heilung eines Beschlusses ist nicht dadurch möglich, dass in einer späteren Betriebsratssitzung das Protokoll der früheren Sitzung, in welcher der fehlerhafte Beschluss gefasst wurde, genehmigt wird. Dies steht einer erneuten nicht gleich. Fazit Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Ladung und Mitteilung der Tagesordnung. Von jedem Betriebsrat wird verlangt, dass er die Voraussetzung für eine kennt. Für den Betriebsrat gibt es kaum etwas Unbefriedigenderes, wenn man sich mit einer Angelegenheit ausführlich, zeitintensiv und sachlich richtig auseinandergesetzt hat und die ganze Arbeit dann nur aufgrund eines kleinen Formfehlers umsonst gewesen ist. Im Übrigen ist auch den Beschäftigten mit unwirksamen Beschlüssen nicht geholfen. Wenn sich beispielsweise erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses herausstellt, dass der Widerspruch des Betriebsrats zur Kündigung wegen eines Formfehlers unwirksam ist, verliert der Arbeitnehmer automatisch den Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, obwohl möglicherweise ein Widerspruchsgrund vorgelegen hätte. 20 der betriebsrat [dbr] 3/2005

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