Leistungsmodule für die. aufsuchende / externe Suchtberatung. im Strafvollzug. Inhalt. Freigegebene Fassung vom

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1 Leistungsmodule für die aufsuchende / externe Suchtberatung im Strafvollzug Freigegebene Fassung vom Inhalt 1. Ausgangslage Strukturelle und fachliche Voraussetzungen zur Umsetzung der Leistungsmodule Leistungsmodule Modul 1 - Clearing Modul 2 - Motivierende Beratung Modul 3 - Suchtspezifische psychosoziale Begleitung in Haft Modul 4 - Psychosoziale Betreuung von Substituierten in Haft Modul 5 - Vermittlung in Suchtrehabilitation und in andere suchtspezifische Maßnahmen (nach 53 und 67 SGB XII bzw. Selbsthilfeeinrichtungen) Modul 6 - Suchtspezifische Betreuung in Haft vor oder nach Maßregelvollzug Perspektive... 10

2 1. Ausgangslage Die Landesstelle für Suchtfragen Baden-Württemberg hat gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe aus Fachkräften der externen Suchtberatung im Vollzug die vorliegende Fassung von Leistungsmodulen für die aufsuchende / externe Suchtberatung im Strafvollzug formuliert. Dieser Katalog von Leistungsmodulen ist eine Weiterentwicklung von Leistungsmodulen, die vor einigen Jahren von den Stuttgarter Trägern für die JVA Stuttgart-Stammheim entwickelt worden waren. Mit der aktuellen Überarbeitung und inhaltlichen Erweiterung dieser Leistungsmodule soll den veränderten Aufgabenstellungen für die Suchtberatung in Haft Rechnung getragen werden. Zu nennen sind diesbezüglich insbesondere drei Themenbereiche: Der leistungsrechtlich erschwerte Zugang von Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen in Maßnahmen der Suchtrehabilitation und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer suchtbezogenen Stabilisierung in Haft. Die wachsende Bedeutung der Substitutionsbehandlung in der allgemeinen Versorgungsstruktur und der daraus resultierenden Notwendigkeit, dieses suchtbegleitende Behandlungsangebot auch während der Haftzeit qualifiziert weiter zu führen. Die steigende Zahl von Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen bei denen neben der Suchtproblematik von psychischen Störungen ausgegangen werden muss und den daraus resultierenden besonderen Anforderungen an die Clearing- sowie Beratungs- und Betreuungsfunktion. Gleichzeitig soll aber auch mit der Beschreibung der einzelnen Module eine sachgerechte Einbindung der Arbeit der externen Suchtberatung in den Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugs unterstützt werden, ohne dass dabei die fachlichen Essentials einer klientelorientierten und unabhängigen Suchtberatung in Frage gestellt werden. Eine wichtige Funktion nimmt die externe Suchtberatung bei der Planung und Gestaltung des Entlassmanagement ein. Die externe Suchtberatung kann hierbei aufgrund ihrer eigenen Angebote und ihrer Verankerung in kommunalen Suchthilfenetzwerken zielführend mitwirken. Beispielhaft kann die Organisation einer nahtlosen Substitution und psychosozialen Begleitung benannt werden. Aus unserer Sicht sollten für Strafgefangene alle, für Untersuchungshäftlinge alle relevanten in dieser Übersicht zusammengestellten Leistungsmodule in jeder JVA zur Verfügung gestellt werden. In nachfolgenden Modulen wird für beiden Fälle der Begriff Inhaftierte verwendet

3 2. Strukturelle und fachliche Voraussetzungen zur Umsetzung der Leistungsmodule Strukturelle Voraussetzungen Bei der Formulierung dieser Leistungsmodule haben wir jeweils vorausgesetzt, dass für die Arbeit der externen Suchtberatung die bereits in der aktuellen VwV des JM zur externen Suchtberatung in Ziffer 10 benannten räumlichen, sächlichen und strukturellen Arbeitsvoraussetzungen zumindest in allen größeren JVAs gewährleistet sind. Die Fachkräfte der aufsuchenden Suchtberatung sind an eine vom Land anerkannte Suchtberatungsstelle angegliedert. Fachliche Voraussetzungen zum Zugang Der Zugang zur Suchtberatung muss für Inhaftierte voraussetzungsfrei sein. Das bedeutet nach unserem Verständnis, dass alle Inhaftierte die Möglichkeit der Kontaktaufnahme unabhängig der Offenlegung der Suchtproblematik gegenüber Arzt oder Sozialdienst erhalten. Es ist davon auszugehen, dass auch und gerade in der spezifischen Haftsituation eine mögliche Kontaktaufnahme zur Suchtberatung von vielfältigen Vorurteilen und Ängsten erschwert wird. Da aber in Haft akute Suchtprobleme viele sonstige Spannungen und Konflikte erheblich verstärken können, muss es (wie auch in der ambulanten Suchthilfe) die Möglichkeit geben, spontan und unverbindlich einen ersten persönlichen Kontakt zur Suchtberatung aufzunehmen. Dies trifft insbesondere für besondere psychische Belastungssituation zu, wie sie z.b. bei einer ersten Inhaftierung oder bei persönlichen Krisensituationen auftreten. Der voraussetzungsfreie Zugang ermöglicht es, die Ambivalenz gegenüber einer Nutzung der Suchtberatung durch konkrete Erfahrungen zu relativieren. Im Regelfall sollte es keine selektierende Zugangssteuerung über den Sozialdienst geben; es muss sichergestellt sein, dass auch dann, wenn eine Suchtproblematik bislang noch nicht artikuliert oder offenkundig ist, den Inhaftierten eine Beiziehung der Suchtberatung und damit eine Befassung mit entsprechenden Problemaspekten ermöglicht wird. Es muss sichergestellt werden, dass eine Kontaktaufnahme trotz konkurrierender Angebote wie Einkauf, Friseur realisiert werden kann. Fachliche Voraussetzungen zur Beratung und Betreuung Im Arbeitskontext des Strafvollzugs ist eine personelle Kontinuität beginnend mit der Clearing und weiteren Hilfen unbedingt erforderlich, um trotz ungünstiger Kontextbedingungen einen bestmöglichen Vertrauensaufbau zu den Fachkräften der Suchtberatung zu unterstützen. Hierfür müssen die finanziellen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Fachliche Voraussetzungen zur Kommunikation und Zusammenarbeit Über die in 47,2 JVollzGB benannten Offenbarungspflichten der Suchtberater gegenüber der Anstaltsleitung hinaus kann eine Mitwirkung bei der Vollzugsplanung oder fürs Übergangsmanagement nur als befürwortende Beteiligung im eindeutigen Auftrag des Inhaftierten erfolgen. Dieser Vorbehalt eines Mitwirkungsauftrags durch den Inhaftierten gilt auch für alle Stellungnahmen gegenüber den entsprechenden Gremien oder der Anstaltsleitung. Die Suchtberater geben im Rahmen ihres Dienstleistungsauftrags gegenüber der JVA keinerlei gutachterliche Stellungnahmen ab, sondern verstehen ihre Mitwirkung in den entsprechenden Gremien als Vervollständigung des Gesamtbildes über den Inhaftierten aus der Perspektive der Suchtberatung

4 3. Leistungsmodule 3.1. Modul 1 - Clearing Klärung eines (aktuell realisierbaren) Arbeitsauftrags für die Suchtberatung aus dem konkreten Anliegen des Inhaftierten; ggfs. konstruktive Weiterverweisung / Vermittlung des Anliegens Zielgruppe: Die um eine Suchtberatung anfragenden Häftlinge werden zeitnah zum Erstgespräch und bei Bedarf zu weiteren Abklärungsgesprächen einbestellt. Inhalte: Klärung des unmittelbaren Anliegens oder Auftrags des Inhaftierten Vermittlung von Grundinformationen zur gewünschten bzw. anderen in Haft möglichen suchtbezogenen Hilfen / Unterstützungsleistungen Suchtbezogene Kurzdiagnostik Ggfs. Substitutionsabklärung und Stellungnahme zur Substitution für den ärztlichen Dienst der JVA Klärung, ob eine Therapievermittlung gewünscht ist und aus leistungsrechtlicher und strafrechtlicher Perspektive realistisch erscheint Erhebung erster cleraringrelevanter Sozialdaten Erfassung der juristischen Situation Erfassung der ausländerrechtlichen Situation - 4 -

5 3.2. Modul 2 - Motivierende Beratung Motivationsarbeit mit suchtkranken Inhaftierten bei einem persönlichen Kontaktinteresse, aber gleichzeitig noch unklarer Veränderungsbereitschaft bzw. bei fehlender Bereitschaft zu konkreten Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen Zielgruppe: Inhaftierte, die sich mit Ihrem Suchtverhalten / Suchtmittelkonsum auseinandersetzen wollen, aber noch keine klare Entwicklungsperspektive für sich haben; dieser Leistungsbaustein muss für alle Inhaftierten zugänglich sein, unabhängig davon, ob eine Suchtproblematik im Vollzugsplan thematisiert ist. Inhalte: Auseinandersetzung mit positiven und negativen Erfahrungen mit dem Suchtmittel, insbesondere auch im Kontext der Straffälligkeit / Inhaftierung Klärung der Ambivalenzen und der aktuellen Bereitschaft zur Veränderung Psychosoziale Diagnostik und Suchtanamnese Auseinandersetzung mit der eigenen Suchterkrankung Information über die verschiedenen Hilfsmöglichkeiten im Suchthilfesystem - 5 -

6 3.3. Modul 3 - Suchtspezifische psychosoziale Begleitung in Haft Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Thema Sucht für Inhaftierte die nicht in ambulante oder stationäre Suchtrehabilitation vermittelt werden können (oder wollen) oder die aufgrund ihrer Suchtprobleme eine geschützte psychosoziale Betreuung für ihre Stabilisierung wünschen. Längerfristig orientierte Anbindung von suchtkranken Inhaftierten an das Suchthilfesystem schon während der Straf- bzw. Untersuchungshaft. Ggfs. nach Haftentlassung Vermittlung auch in Suchtrehamaßnahmen Zielgruppe: Suchtkranke Inhaftierte, die den Kontakt zur Suchtberatung aufrechterhalten oder neu aufnehmen wollen (allgemeine Stabilisierung oder Begleitung in haftbedingten oder sonstigen psychosozialen Krisen unter dem Fokus einer Suchtgefährdung) Inhalte: Psychosoziale Diagnostik und Suchtanamnese Bestandsaufnahme der für die Sucht relevanten psychosozialen Umstände / Informationen zu Sucht und Suchtentwicklung Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung Heranführung an das Suchthilfesystem Auseinandersetzung mit suchtbezogenen Abgrenzungsmöglichkeiten während der Haft. Begleitung durch Krisen (Umgang mit Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, Wut und eigenen Impulsen - Förderung der Entwicklungszuversicht) - 6 -

7 3.4. Modul 4 - Psychosoziale Betreuung von Substituierten in Haft Nutzung der Erfahrungen der Suchthilfe aus der Versorgungsrealität der Substitutionsbehandlung für einen gesundheitsorientierten Umgang mit diesem Behandlungsangebot in Haft, und zwar gerade auch angesichts der behandlungstypischen krisenhaften Verläufe oder auch eines Beikonsums auch in Haft. Bei Bedarf (entsprechender Entscheidung der einzelnen JVA) aber auch Übernahme einer suchtspezifischen psychosozialen Betreuung von Substituierten in Haft. Zielgruppe: Alle Inhaftierten, die bis zum Haftantritt ärztlich substituiert wurden; alle Inhaftierten mit regelmäßigem Missbrauch von Opiaten; alle Inhaftierten mit polytoxem Missbrauch illegaler Substanzen unmittelbar vor oder auch in Haft; alle Inhaftierten mit konstruktiven Substitutionserfahrungen aber ohne Suchtmittelabstinenz, bei haftbedingten psychosozialen Krisen. Inhalte: Aufgabenübernahme in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt nach den jeweiligen, in der JVA gültigen Modalitäten Mitwirkung bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen für Substituierte Mitwirkung beim Entlassmanagement von Substituierten (Vermittlung in qualifizierte Substitutionsbehandlung und psychosoziale Weiterbetreuung nach Haft). Bei Bedarf (s.o.) Angebot einer suchtbezogenen psychosozialen Betreuung für Substituierte, auch als Gruppenangebot - 7 -

8 3.5. Modul 5 - Vermittlung in Suchtrehabilitation und in andere suchtspezifische Maßnahmen (nach 53 und 67 SGB XII bzw. Selbsthilfeeinrichtungen) Vermittlung von inhaftierten Suchtkranken in Suchtrehabilitation und andere suchtspezifische Einrichtungen / Maßnahmen (sozialtherapeutische Maßnahmen nach SGB XII, Einrichtungen der Selbsthilfe) Zielgruppe: Klienten bei denen eine Vermittlung in Behandlungsmaßnahmen aus Haft strafrechtlich möglich ist bzw. für die im Anschluss an die Inhaftierung möglichst nahtlos weitere Betreuungsmaßnahmen gewünscht werden oder notwendig sind.. Inhalte Beratung über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten und Rehabilitationseinrichtungen Nach Klärung der persönlichen Behandlungsmotivation Erhebung der Suchtanamnese und Diagnose mit Indikationsstellung für die Art der Behandlung Erhebung der erforderlichen Daten für die Antragstellung Erstellung eines Sozialberichts, Beantragung der Therapiekosten und der Therapienebenkosten bei den zuständigen Leistungsträgern (ggf. Unterstützung im Widerspruchs- und Klageverfahren bei Ablehnung der Kostenübernahme) Unterstützung bei der Bewerbung in einer Rehaeinrichtung Koordination der Aufnahme mit der Einrichtung und Abstimmung der Strafzurückstellung oder Strafaussetzung nach 35 BtMG/ 57 StGB Bei therapeutischer Notwendigkeit im Einzelfall Übernahme der geschützten Verbringung in die Rehamaßnahme ( qualifizierte Übergabe ) Um eine bestmögliche Klärung der notwendigen Behandlungsbereitschaft sicherzustellen, erfolgt eine begutachtete Antragstellung an den zuständigen Rehaleistungsträger i.d.r. erst nach mind. 5 Einzelgesprächen Soweit in der JVA vorhanden wird die Beteiligung an einer Therapievorbereitungsgruppe als der in der späteren Rehamaßnahme entscheidenden Arbeitsform vorausgesetzt - 8 -

9 3.6. Modul 6 - Suchtspezifische Betreuung in Haft vor oder nach Maßregelvollzug Beratung und Vorbereitung von inhaftierten Suchtkranken für die bevorstehende Behandlung im Maßregelvollzug nach 64 StGB; weiterführende Betreuung in Haft nach Abbruch der Maßnahme des Maßregelvollzugs. Zielgruppe: Inhaftierte, bei denen aufgrund einer angedachten, beantragten oder durchgeführten psychiatrischen Begutachtung die Option oder schon die Entscheidung für eine Verurteilung nach 64 StGB vorliegt bzw. bei denen es zum Abbruch einer solchen Behandlungsmaßnahme kam Inhalte: Informationen zu Voraussetzungen des 64 StGB Information über Ablauf und planmäßige Dauer dieser Behandlung (in Abstimmung mit der JVA ggfs. Kontakt mit der aufnehmenden Einrichtung des Maßregelvollzugs) Motivierung zur konstruktiven Nutzung dieser Behandlungsmaßnahme Bearbeitung eines Behandlungsabbruchs mit dem Ziel einer suchtbezogenen Stabilisierung während der Restvollstreckung bis zur Entlassung. Integration in bestehende Therapievorbereitungsgruppen - 9 -

10 4. Perspektive Die Perspektive der aufsuchenden/ externen Suchtberatung im Strafvollzug ist eng mit der Finanzierungssituation verknüpft. Der hohe aufzubringende Eigenmittelanteil führt dazu, dass Träger konkret überlegen, das Angebot einzustellen. Wir betrachten daher die Situation im Hinblick auf die Versorgungslage der Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen kritisch. Wir sind der Überzeugung, dass eine zielführende Umsetzung des vorab beschriebenen Angebotes nur von den externen Suchtberatungsstellen vorgenommen werden sollten. Wir sehen dabei den Transfer des extramuralen Knowhows in den Alltag der Haftanstalten als zentralen Aspekt an. Die eigene Praxiserfahrung und das Wissen um suchtspezifische Behandlungsangebote und -strukturen ist die Voraussetzung, um eine qualifizierte Suchtberatung innerhalb der Haftanstalt zu erbringen. Bestehende Kooperationen zu stationären Behandlungseinrichtungen, substituierenden Ärzten etc. sind unerlässlich, um Strafgefangenen/ Untersuchungshäftlinge in Haft kompetent und in der Zeit danach verantwortungsvoll zu betreuen. Um den Anforderungen der externen Suchtberatung weiterhin gerecht zu werden, sehen wir drei notwendige Entwicklungsbereiche: 1. Die Fachkräfte der externen Suchtberatung sollten regelmäßig neben den Möglichkeiten einer einrichtungsinternen Qualitätsentwicklung auch Formen eines trägerübergreifenden Erfahrungsaustauschs im Rahmen der Landesstelle für Suchtfragen nutzen. Wir sehen diese Treffen als Qualitätswerkstätten an, deren Ergebnisse zu einer Überarbeitung bzw. Fortschreibung der Leistungsmodule führen sollten. Als Grundlage können spezifische statistische Erhebungen der Landesstelle dienen. 2. Die Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren innerhalb der Justizvollzugsanstalten sollte verbessert werden. Im Rahmen vorgenannter Qualitätswerkstätten sollten auch themenbezogen die Mitarbeiter der Sozial-, Psychologischen- und Medizinischen Dienste der Justizvollzugsanstalt einbezogen werden. Verbesserungspotential sehen wir in diesem Kontext insbesondere bei der Beteiligung der externen Suchtberatung an der Vollzugsplanung. Durch eine fachlich reflektierte Mitwirkung kann der, gerade durch eine Suchtproblematik überdurchschnittlich häufig gefährdete, Resozialisierungszweck der Inhaftierung wirksam unterstützt werden. 3. Die Nachhaltigkeit der externen Suchtberatung in Haft hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine Betreuungskontinuität in der Phase des Übergangs von Haft in Freiheit sichergestellt werden kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, landesweit verbindliche Kooperationsstrukturen mit den Einrichtungen der ambulanten Suchthilfe zu entwickeln, um qualifizierte Betreuungsübergaben bei Haftentlassung, unabhängig vom Sitz der Justizvollzugsanstalt und dem späteren Wohnort, zu ermöglichen

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