Gewerkschaft Kommunikation. Statuten der Sektion Rhätia

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1 Sektion Rhätia / / mailto: sektion.rhaetia@syndicomgr.ch Gewerkschaft Kommunikation Statuten der Sektion Rhätia Die Gewerkschaft der Branchen Post, Transport, Logistik, Telekommunikation und Teleinformatik Gegründet 2008 Gewerkschaft Kommunikation Seite 1/7 Sektion Rhätia Postfach Scuol

2 Statuten der Sektion Rhätia Gegründet 2008 Grundsatz Die Bezeichnung in diesen Statuten umfassen gleichberechtigt die männliche und weibliche Form und sind entsprechend formuliert. I. Name und Zweck Art. 1 Die Sektion Rhätia als Verein gemäss Art.60 ff des ZBG ist eine Organisationseinheit der Gewerkschaft Kommunikation. Der Sitz der Sektion befindet sich in Chur. Art. 2 Art. 3 Die Statuten der Gewerkschaft Kommunikation (Zentral) sind integrierender Bestandteil dieser Sektionsstatuten. Bei Unklarheiten gilt der Text der Zentralstatuten. II. Aufgaben Art Zur Verwirklichung der Zielsetzungen und des Leistungsangebotes der Gewerkschaft Kommunikation gemäss Art. 3 bis 6 der Zentralstatuten erfüllt die Sektion, vertreten durch ihren Vorstand, folgende Aufgaben: a. Vertretung der Sektion gegen aussen. b. Unterstützung der Mitglieder in beruflichen Fragen. c. Unterstützung oder Verbeiständigung der Mitglieder bei Auseinandersetzungen mit der Unternehmung. d. Vermittlung von Unterstützung an Mitglieder, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. e. Ausübung des Mitspracherechts und Überwachung des Vollzugs der Verträge und Abmachungen mit der örtlichen oder regionalen Leitung der Unternehmen. f. Einsetzung von Sektionsarbeitsgruppen (SAG) zur Beratung bestimmter Probleme. g. Bezeichnung der Sektionsvertreter/innen in den Regionsarbeitsgruppen (RAG), welche Probleme regionaler Natur beraten. h. Vermittlung der Dienstleistungen der Gewerkschaft an die Mitglieder. i. Information der Mitglieder und der örtlichen oder regionalen Medien. j. Werbung neuer Mitglieder. k. Beantwortung der Anfragen und Zirkularbeschlüsse der zentralen Gewerkschaftsorgane. l. Einreichung von Anträgen an die zentralen Gewerkschaftsorgane zu Problemen von nationaler Bedeutung für die Branche oder die gesamte Gewerkschaft. m. Einhaltung und Ausführung der Zentralstatuten und Reglemente sowie der Beschlüsse der zentralen Gewerkschaftsorgane. Seite 2/7

3 n. Jährliche Berichterstattung an die Mitglieder und an die Geschäftsleitung. (Tätigkeitsbericht) 2. In schwierigen Fällen kann die Sektion die Hilfe des zuständigen regionalen Stützpunktes, Regional- oder Zweigsekretariates oder des Zentralsekretariates beanspruchen. 3. Zur Pflege der Freundschaft und des Zusammenhalts unter den Mitgliedern kann die Sektion gesellige Anlässe durchführen. Ergänzend zu Artikel 8 der Zentralstatuten gilt: III. Mitgliedschaft Art Die Anmeldung für den Eintritt in die Gewerkschaft Kommunikation ist schriftlich an den Sektionsvorstand zu richten. (Anmeldeformular) 2. Die Aufnahme des Bewerbers bzw. der Bewerberin erfolgt durch den Sektionsvorstand. 3. Vom Sektionsvorstand mit schriftlicher Begründung abgelehnte Bewerber/innen können an die nächste Sektionsversammlung rekurrieren. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. 4. Jedes Mitglied erhält die Zentral- und Sektionsstatuten sowie einen Mitgliederausweis. 5. Die Sektionen bestehen aus: a. Aktivmitgliedern b. Pensionierten c. Freimitgliedern d. Sympathisantinnen bzw. Sympathisanten 6. Freimitglieder sind die in der Erstausbildung stehenden Mitglieder. Beim Wechsel des Arbeitsortes erfolgt der Übertritt in die neue Sektion auf das nächste Monatsende. Bei einem Wechsel kann auf Wunsch des Mitglieds auf den Sektionswechsel verzichtet werden. Art. 6 Art Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Sektionsvorstand mittels eingeschriebenem Brief mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen. 2. Verlässt ein Mitglied den Organisationsbereich der Gewerkschaft, so kann der Austritt auf Ende des Monats erfolgen, sofern nicht der Übertritt zu den Sympathisantinnen bzw. Sympathisanten gewünscht wird. 3. Mitglieder, die pensioniert oder arbeitslos werden, behalten ihre Mitgliedschaft, sofern sie nicht den Austritt erklären. 4. Gruppenweise Austritte von Mitgliedern (Kollektivaustritte) sind nicht erlaubt. Art. 8 Der Ausschluss und das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Artikeln 13 und 14 der Zentralstatuten. Seite 3/7

4 IV. Finanzen Art Die Sektionskasse wird gespiesen durch: a. die Sektionsmitgliederbeiträge b. die Vermögenszinsen c. andere Einnahmen 2. Die Sektionsmitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Sie sind zur Deckung der gewerkschaftlichen Auslagen der Sektion und der allfälligen Gruppen sowie der Kosten der regionalen Organe und Tätigkeiten, soweit diese zu Lasten der Sektion gehen, bestimmt. 3. Die Kassen- und Buchführung ist nach buchhalterischen Grundsätzen zu besorgen. Der Sektionsvorstand sorgt dafür, das die Kassierin bzw. Kassier die entsprechende Ausbildung erhält. 4. Das Sektionsvermögen ist sicher und gewinnbringend anzulegen. 5. Die Generalversammlung kann dem Sektionsvorstand eine jährliche Entschädigung bewilligen. 6. Der Sektionsvorstand erlässt ein Spesenreglement. 7. Für dringende Vereinsausgaben hat der Vorstand einen Kredit von Fr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. V. Organe und Verwaltung Art. 10 Die Organe der Sektion sind: a. die Urabstimmung b. die Generalversammlung, Sektionsversammlung c. der Sektionsvorstand d. die allfälligen Gruppen und ihre Vorstände oder Vorsitzenden gemäss Art. 16 e. die Sektionskontrollstelle (Revisoren) f. die Vertrauensleute Art. 11 Die Urabstimmungen werden im Sinne von Art. 22 der Zentralstatuten durchgeführt. Art Die Generalversammlung wird jährlich im ersten Halbjahr mit folgenden Haupttraktanden durchgeführt: a. Entgegennahme des Jahresberichtes b. Genehmigung der Jahresrechnung(en) durch Beschlussfassung über die Anträge der Sektionskontrollstelle c. Genehmigung von Budget und Sektionsbeitrag d. Wahl: Seite 4/7

5 der Sektionspräsidentin/ des Sektionspräsidenten/ des Co-Präsidiums der weiteren Mitglieder des Sektionsvorstandes der Delegierten in lokale und regionale Gewerkschaftsorgane (SGB, Föderativverband usw.) der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (Revisoren) 2. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung auf geeignete Weise. 3. Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen, wenn Traktanden gemäss Ziffer 1 zu behandeln sind. 4. Ein Fünftel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Art Der Sektionsvorstand beruft Sektionsversammlungen ein: a. wenn Geschäfte zu behandeln sind, über welche die Mitglieder informiert werden sollen und zu denen der Vorstand die Haltung der Mitglieder erfahren will. b. wenn über Zirkularbeschlüsse oder andere Vorlagen der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes zu beschliessen sind. 2. Ein Fünftel der Mitglieder kann vom Sektionsvorstand die Einberufung einer Sektionsversammlung verlangen. 3. Die Sektionsversammlungen sind gemäss Artikel 12 Ziffer 2 einzuberufen, wenn die Umstände nicht eine Verkürzung der Frist bedingen. Art Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. 2. Die Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefasst und sind für alle Sektionsmitglieder verbindlich. 3. Anträge der Mitglieder müssen bis einen Monat vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. 4. Die Versammlungen dürfen nur über traktandierte Geschäfte beschliessen, es sei denn, zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten stimmten der Behandlung eines nicht traktandierten Geschäftes zu. 5. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht ein Antrag auf geheime Abstimmung gutgeheissen wird. Bei Stimmengleichheit der offenen Abstimmung gibt die Tagespräsidentin bzw. der Tagespräsident den Stichentscheid. Bei geheimer Abstimmung gilt die Vorlage als verworfen. 6. Die Wahlen werden geheim durchgeführt, mit Gültigkeit des absoluten Mehr der Stimmenden im ersten und des einfachen Mehr im zweiten Wahlgang. Sofern keine Einwände erhoben werden, können Wahlen auch offen oder stillschweigend erfolgen. Bei den Wahlen ist eine Vertretung beider Geschlechter sicherzustellen. 7. Alle nicht aktiven Mitglieder geniessen das Stimmrecht nur in Fragen, die sie direkt betreffen. Art Der Sektionsvorstand besteht mindestens aus Präsident/in bzw. Co-Präsidium, Sekretär/in, und Kassier/in. Er wird so erweitert, dass möglichst alle Dienst- und Fachbereiche darin vertreten sind. Seite 5/7

6 2. Mit Ausnahme der Präsident/in / bzw. Co-Präsidium und der / Kassier/in, die namentlich von der Generalversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Sektionsvorstand selbst. 3. Der Sektionsvorstand verteilt die Aufgaben auf alle Mitglieder. 4. Der Sektionspräsident/in bzw. Co-Präsidium ist verantwortlich für die Leitung, Koordination und Überwachung der Arbeit der Vorstandsmitglieder. Sie vertreten die Sektion gegen aussen. 5. Über Sitzungen des Sektionsvorstandes wird ein Protokoll geführt. 6. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. 7. Der Vorstand beschliesst über die Einsetzung von Sektionsarbeitsgruppen im Sinne von Artikel 55 der Zentralstatuten und wählt die Mitglieder derselben. 8. Der Vorstand benennt die Vertreter/innen der Sektion in den Regionsarbeitsgruppen gemäss Artikel Der Vorstand stellt der Generalversammlung gegebenenfalls Antrag auf Bildung von Berufsgruppen, Regionalgruppen und einer Pensioniertengruppe innerhalb der Sektion. Art Die Generalversammlung kann beschliessen, die Sektion in Berufsgruppen und/oder Regionalgruppen und in eine Pensioniertengruppe zu gliedern. Zudem kann sie im Bedarfsfall Frauen- und Jugendgruppen bilden. 2. Die Gruppen haben die Aufgabe, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder zu besprechen und allenfalls diesbezügliche Anträge an die Sektion zu formulieren. 3. Die Gruppen können Mitgliederversammlungen durchführen und einen Vorstand oder eine Vorsitzende bzw. Vorsitzenden wählen. 4. Der Sektionsvorstand kann Tätigkeit und Verwaltung sowie die Beziehung der Gruppen zur Sektion in einem Reglement umschreiben. Art Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Generalversammlung gewählt werden. 2. Die Amtsdauer der Mitglieder der Kontrollstelle beträgt zwei Jahre und sind beliebig wiederwählbar. 3. Die Kontrollstelle überwacht den Finanzhaushalt der Sektion und der allfälligen Gruppen. Sie ist ermächtigt, nach Belieben Kontrollen der Kassen- und Buchführung vorzunehmen. Über das Ergebnis ihrer Kontrollen erstattet sie der Generalversammlung Bericht und Antrag. 4. Die Kontrollstelle kann die fachgerechte Überprüfung der Jahresrechnung(en) mit Bewilligung der Generalversammlung einer anerkannten Revisionsstelle übertragen, deren Bericht bildet Bestandteil des Berichts der Kontrollstelle an die Generalversammlung. Art. 18 Für die Verbindlichkeit der Sektion haftet nur deren Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Seite 6/7

7 Art. 19 Die Fusion mit einer oder mehreren anderen Sektionen der Gewerkschaft Kommunikation bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung. Art Die Auflösung der Sektion kann von der Generalversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung der Geschäftsleitung. 2. Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen der Sektion an die Zentralkasse der Gewerkschaft Kommunikation, das Inventar und das Archiv an das Zentralsekretariat der Gewerkschaft Kommunikation. Wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung eine Nachfolgesektion gegründet, so wird Vermögen, Inventar und Archiv derselben übergeben. Art. 21 Diese Statuten wurden von der Geschäftsleitung der Gewerkschaft Kommunikation am genehmigt und treten am 01. Januar 2009 in Kraft. Sektion Rhätia Der Co-Präsident: Hermann Steck Der Co-Präsident: Arno Russi Die Sekretärin: Anna Beeler Seite 7/7

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