Verantwortung Bäuerinnen im OÖ Bauernbund

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verantwortung Bäuerinnen im OÖ Bauernbund"

Transkript

1 Wir tragen soziale Verantwortung Bäuerinnen im OÖ Bauernbund

2 Vorwort Die österreichische Bevölkerung wird immer älter und der Anteil der pflegebedürftigen Personen steigt von Jahr zu Jahr an. Damit steigen auch die Belastungen für die pflegenden Angehörigen. Ein System, das sich nur auf die öffentliche Pflege verlässt, ist unfinanzierbar. Ohne die Mithilfe der Angehörigen würden die Pflege und die Betreuung von alten und kranken Mitmenschen zusammenbrechen. Es ist die Aufgabe der Politik, für die Menschen vernünftige und leistbare Modelle zu entwickeln. Die Situation, ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu haben, trifft die Angehörigen meist plötzlich und unerwartet. Nur in wenigen Familien wird zeitgerecht darüber gesprochen, was im Falle einer Erkrankung, die zur Pflegebedürftigkeit führt, zu tun ist. Dabei sind die dadurch entstehenden Veränderungen im Familienalltag, in den sozialen Beziehungen und in der Autonomie sowohl der Pflegenden als auch der Gepflegten schwerwiegend und wirken sich auf den Alltag und die Zukunftsperspektiven nachhaltig aus. Meist sind es die Frauen, die die Pflegeverantwortung übernehmen, oft in einem Alter, in dem sie selber in Pension gehen würden bzw. sich neue Orientierungen ergeben. Unabhängig davon, ob sich jemand bewusst für die Begleitung altgewordener Familienangehöriger entscheidet oder durch eine akute Erkrankung eine plötzliche Pflegeübernahme erforderlich wird, ist es wichtig, frühzeitig fremde Hilfe und damit wertvolle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die vorliegende Broschüre zeigt, welche Angebote es gibt. Ihre Annemarie Brunner Landesbäuerin 1

3 Inhaltsverzeichnis Die Pflege und Betreuung ist zu Hause möglich Mobile Dienste Unterstützungen für pflegende Angehörige Die Pflege und Betreuung ist zu Hause NICHT möglich Alten- und Pflegeheime in OÖ Kurzzeitpflege Betreutes Wohnen Finanzielle Unterstützungen Pflegegeld Förderung 24-Stunden-Betreuung Befreiung Rezeptgebühr Rezeptgebührenobergrenze Befreiung Kostenanteil Heilbehelfe und Hilfsmittel Befreiung Zuzahlung zu Kur-, Erholungs- oder Genesungsaufenthalten Befreiung Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr Zuschuss des Landes OÖ zum SeniorInnen-Urlaub Soziale Rehabilitation - Zuschüsse des Landes OÖ Förderung des Landes OÖ für barrierefreies Wohnen Leistungen des Bundessozialamtes für behinderungsbedingte Ausgaben Auskunft und Beratung 2

4 Pflege und Betreuung ist zu Hause möglich Mobile Dienste Unterstützung durch mobile Dienste (Hauskrankenpflege durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, Mobile Betreuung und Hilfe durch Altenfachbetreuer/innen und Heimhelfer/innen). Mahlzeitendienste: Versorgung von Menschen, die selber nicht mehr kochen können. Auskunft: Sozialberatungsstelle oder sozialdienstanbietende Stelle (Rotes Kreuz, Caritas, Hilfswerk,...) im jeweiligen Bezirk. Hauskrankenpflege wird auf Veranlassung des behandelnden Arztes durch diplomiertes Pflegepersonal durchgeführt. Mobile Betreuung und Hilfe ist eine Unterstützung für hilfs- und pflegebedürftige Menschen, um den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Mobile Therapie: Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie nach ärztlicher Anordnung. Gezielte Übungen in vertrauter Umgebung helfen, körperliche Fähigkeiten zu verbessern und zu erhalten. Dadurch können Spitalsaufenthalte verkürzt oder gar vermieden werden. Besonders nach Schlaganfällen, bei Parkinson, multipler Sklerose, Wahrnehmungsdefiziten, Unterstützungen für pflegende Angehörige Erholungsaufenthalte für pflegende Angehörige Für Personen, die zu Hause einen Angehörigen pflegen. Es werden in diesem zweiwöchigen Erholungsaufenthalt einerseits Tipps zur Erleichterung der Pflegetätigkeit gegeben, andererseits körperliche Erholung (u. a. Massagen, Nordic Walking, Wirbelsäulenschule, Beckenbodentraining) und seelische Erholung (u. a. Entspannungsübungen, Gespräche mit Lebens- und Sozialberatern) geboten. Gesprächsgruppen Es ist wichtig, auch die pflegenden Angehörigen mit ihren Problemen zu betreuen. Der Austausch mit anderen Angehörigen kann stärken und aufzeigen, welche Formen der Betreuung und Unterstützung möglich sind. Dadurch relativiert sich oft die eigene Situation und wird nicht mehr so belastend empfunden. SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ, Tel. 0732/7633/ Auskünfte: beim betreuenden Arzt, bei den sozialdienstanbietenden Organisationen und in der Pfarre. 3

5 Österreichisches Rotes Kreuz Tel. 0732/7644/171 Kurse für pflegende Angehörige Kurse für pflegende Angehörige werden vom Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich in den Regionen durchgeführt. Sie haben zum Ziel, pflegenden Angehörigen fachmännische Unterstützung in Theorie und Praxis zu geben. Dabei wird jedoch nicht nur Fachwissen vermittelt, sondern auch die Betreuungssituation mit all ihren zwischenmenschlichen Problemen wie z.b. Motivation, Selbstschutz und Abgrenzung angesprochen. Einen zentralen Bestandteil der Kurse für pflegende Angehörige stellt der Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmenden dar. Schon ein "von der Seele reden" kann viel Last und Frustration von den Schultern pflegender Angehöriger nehmen. SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ 0732/7633/4401 Daheim gepflegt - (Pilotprojekt 1. Halbjahr 2009) Sechswöchige Schulungsreihe mit halbtägigen Veranstaltungen für pflegende Angehörige aus bäuerlichen Familien, in denen neben der Pflegepraxis auch Tipps gegen die seelischen Belastungen der Pflege, das Leistungsangebot der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sowie rechtliche Fragen zur Pflege behandelt werden. Tel. 0732/7610/ Beratung in Einzelgesprächen Zur individuellen, vertraulichen Beratung und Abklärung der Beratungssituation und jeweiligen Bedürfnisse bietet die Servicestelle der Caritas für pflegende Angehörige nach Terminvereinbarung Einzelgespräche in Linz an. 4 Tel. 0732/7610/ Erholungstage Um pflegenden Angehörigen die Möglichkeit zum Erholen und Ausspannen geben zu können, werden Erholungstage angeboten. Informationen dazu erhalten Sie ebenfalls bei der Servicestelle der Caritas für pflegende Angehörige. Wird für die zu Hause gepflegte Person für diese Zeit ein Kurzzeitpflegeplatz benötigt, ist die Servicestelle dabei behilflich.

6 Urlaubsmöglichkeit bei Alzheimererkrankung Eine Urlaubsmöglichkeit sowie Beratung speziell für Menschen, die alzheimerkranke Angehörige zu Hause betreuen, bietet der Verein M.A.S. (Morbus Alzheimer Syndrom) in Bad Ischl. Verein M.A.S, Lindaustraße 28, 4820 Bad Ischl, Tel / Tagesbetreuung In Oberösterreich stehen etwa 200 Plätze zur Tagesbetreuung von älteren oder pflegebedürftigen Personen zur Verfügung. Dort können die Menschen unter therapeutischer, sozialer, pflegerischer Begleitung den Tag gemeinsam mit anderen Menschen in einer Einrichtung verbringen. An den Abenden und Nächten sind die Personen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung. Die in Oberösterreich derzeit bestehenden Tagesbetreuungsangebote sind grundsätzlich räumlich an ein Alten- und Pflegeheim angeschlossen. Kurzzeitpflege Grundsätzlich besteht in allen 115 oberösterreichischen Alten- und Pflegeheimen die Möglichkeit zur kurzzeitigen Begleitung und Betreuung alter und/oder pflegebedürftiger Menschen. Gedacht ist dieses Angebot für Menschen, die aus einem Krankenhaus entlassen werden oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, die während dieser Zeit selbst Erholung suchen oder gar selbst erkrankt sind. Auskunft: Sozialberatungsstellen oder Sozialabteilungen der Magistrate und Bezirkshauptmannschaften. Weitere Auskünfte: Sozialberatungsstellen der Regionen oder Sozialhilfeverband Überleitungspflege Die Überleitungspflege richtet sich vor allem an Alleinlebende bzw. Pflegebedürftige, die eine Starthilfe vom Krankenhaus nach Hause brauchen. Am Entlassungstag werden dabei die PatientInnen begleitet und es wird gemeinsam mit den Angehörigen oder der Hauskrankenpflege der weitere Pflegeverlauf besprochen. Leider ist die Überleitungspflege noch nicht in allen Krankenhäusern installiert. Auskünfte: jeweiliges Krankenhaus Mobile Hospiz Die meisten Menschen wünschen sich, ihren letzten Lebensabschnitt in der gewohnten Umgebung zu verbringen. Die mobilen Hospizteams begleiten die sterbenden Menschen und ihre Angehörigen beim Abschiednehmen. Landesverband Hospiz OÖ Tel. 0732/

7 Bundessozialamt, Landesstelle OÖ, Tel. 0732/ Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/ Finanzielle Unterstützung bei Verhinderung der Pflegeperson Ab 1. Jänner 2009 gilt, dass ein naher Angehöriger, der seit mindestens einem Jahr eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt oder eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person mit einem Pflegegeld der Stufe 1 oder eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 gebührt, pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist, eine finanzielle Zuwendung erhalten kann. Diese kann aus dem durch das Bundesbehindertengesetz eingerichteten Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei Vorliegen einer sozialen Härte gewährt werden und soll als Zuschuss zu jenen Kosten zur Verfügung gestellt werden, die im Falle der Verhinderung dieser Hauptpflegeperson entstehen, um eine Ersatzpflege organisieren zu können. Analog zur Unterstützung vom Bundessozialamt ist beim Land Oberösterreich eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit eingerichtet, die angelehnt an die oben zitierten Richtlinien des Unterstützungsfonds nach dem Bundesbehindertengesetz finanzielle Zuwendungen für pflegende Angehörige von Bezieherinnen und Beziehern von Landespflegegeld gewährt. 6 Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung Für Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um eine/n nahe/n Angehörige/n ab der Pflegegeldstufe 3 zu pflegen, besteht in der Pensionsversicherung zum Zweck einer eigenständigen Altersvorsorge die Möglichkeit folgender Begünstigung: Für die/den Versicherte/n beträgt der Beitragssatz 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage. Die restlichen 12,55 Prozent werden aus Bundesmitteln getragen. Als Beitrag sind 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage (= durchschnittlicher monatlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende) zu entrichten. Bei dem Pensionsversicherungsträger, bei welchem zuletzt die Pflichtversicherung bestanden hat, kann ein Antrag auf begünstigte Weiterversicherung gestellt werden. Dabei muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus dem Beruf und der Pflege der/des Angehörigen bestehen.

8 Diese Begünstigung kommt pro Pflegesituation nur für eine Person in Betracht und bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht. Die Begünstigung ist nur dann möglich, wenn die Pflegeperson aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, um eine/n nahe/n Angehörige/n unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen und wenn die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat, sowie entsprechende Vorversicherungszeiten vorliegen. Auf Antrag trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall von den 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage nochmals die Hälfte des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird. Die begünstigte Weiterversicherung wird (ebenfalls für längstens 48 Kalendermonate) zur Gänze beitragsfrei, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 oder höher gepflegt wird. SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ, Tel. Nr. 0732/ Begünstigte Selbstversicherung für pflegende Angehörige Für pflegende Angehörige, deren Arbeitskraft durch die Pflege eines/er nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 erheblich beeinträchtigt ist und die deswegen die Erwerbstätigkeit eingeschränkt haben (z. B. bei einem Dienstverhältnis ein Umstieg in eine Teilzeitarbeit von maximal 30 Wochenstunden, in der Landwirtschaft muss eine zeitliche Einschränkung auf höchstens 30 Wochenstunden ebenfalls glaubhaft gemacht werden), ist eine begünstigte Selbstversicherung auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung möglich. Anträge zu dieser Selbstversicherung sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu richten. Es gilt eine feste Beitragsgrundlage, die jährlich aufgewertet wird und die bis zur Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit zur Pensionsbemessung herangezogen wird. Der begünstigte Beitragssatz beträgt ebenfalls 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage und ebenso werden die restlichen 12,55 Prozent aus Bundesmitteln getragen. 7

9 Pensionsversicherungsanstalt, Tel Auf Antrag trägt der Bund auch hier für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall von den 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage nochmals die Hälfte des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 gepflegt wird. Die begünstigte Selbstversicherung wird (für längstens 48 Kalendermonate) zur Gänze beitragsfrei, wenn ein naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 oder höher gepflegt wird. Begünstigte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigte Selbstversicherung in Anspruch nehmen. Diese Versicherung kann nicht neben einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen. Diese Selbstversicherung setzt keine Vorversicherungszeiten voraus und ist längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes möglich. Pensionsversicherungsanstalt Tel Es gilt ebenfalls eine feste Beitragsgrundlage, die jährlich aufgewertet wird. Anträge zu dieser Selbstversicherung sind an die Pensionsversicherungsanstalt zu richten. Die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. 8

10 Pflege und Betreuung ist zu Hause NICHT möglich Unterstützung und Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder eine sozialdienstanbietende Organisation in Ihrem Bezirk. Nachstehend einige Möglichkeiten und Kontakte. Alten- und Pflegeheime in OÖ Alten- und Pflegeheime erfüllen trotz vieler Maßnahmen in der häuslichen Pflege eine wesentliche Aufgabe in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. In OÖ sind die regionalen Sozialhilfeträger (Sozialhilfeverbände) dafür zuständig, dass für die in ihrem Bereich wohnhaften Menschen Altenund Pflegeheime errichtet und betrieben werden. Sie führen diese zum Teil selbst, daneben gibt es auch Gemeinden und (meist kirchliche) Organisationen, die Rechtsträger von Alten- und Pflegeheimen sind. Nähere Auskünfte (z. B. über freie Plätze, Anmeldung, Kosten) erteilt Ihre Gemeinde oder der Sozialhilfeverband (SHV) Ihres Bezirkes. Gemeinde oder Sozialhilfeverband (SHV) Unter Kurzzeitpflege versteht man den vorübergehenden Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim bis maximal 6 Wochen. Sie wurde eingerichtet, um die häusliche Betreuung und Pflege längerfristig zu sichern und die pflegenden Angehörigen zu unterstützen. Kurzzeitpflege Eine Kurzzeitpflege kann z. B. notwendig werden, wenn eine Überbrückung zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der Wiederaufnahme der eigenständigen Haushaltsführung erforderlich ist. Ebenso wenn pflegende Angehörige auf Urlaub fahren möchten und keine anderen Pflegepersonen im Haushalt sind. Betreutes Wohne 9

11 Sozialhilfeverband oder Alten- und Pflegeheim Auskünfte über freie Plätze sowie anfallende Kosten beim zuständigen Sozialhilfeverband oder im jeweiligen Alten- und Pflegeheim. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Terminabsprache. Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/ Betreutes Wohnen Wird von privaten Trägern und Altenheimen angeboten. Ermöglicht die Betreuung in Kleinwohnungen je nach individuellem Bedarf. 10

12 Finanzielle Unterstützungen Pflegegeld Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause). Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungsund Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde. Für die einzelnen Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sind im Gesetz bzw. in der sog. Einstufungsverordnung bestimmte Zeitwerte festgelegt. Die Summe der einzelnen Zeitaufwände und (neu ab ) unter bestimmten Voraussetzungen ein Erschwerniszuschlag für die Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (Zuschlag 50 Stunden) bzw. 15. Lebensjahr (Zuschlag 75 Stunden) oder für die Pflege von Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (Zuschlag 30 Stunden), ergeben die Pflegegeldstufe. Stufe monatlicher Zeitaufwand Pflegegeld für den ständigen Pflegebedarf monatl. ab durchschnittlich mehr als 50 Stunden 154,20 2 durchschnittlich mehr als 75 Stunden 284,30 3 durchschnittlich mehr als 120 Stunden 442,90 4 durchschnittlich mehr als 160 Stunden 664,30 5 durchschnittlich mehr als 180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand 902,30 6 durchschnittlich mehr als 180 Stunden und zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und der Nacht dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung 1.242,00 7 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten oder ein gleichzuachtender Zustand 1.655,80 11

13 Darüber hinaus gibt es auch diagnosebezogene Einstufungen Personen die überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, erhalten Stufe 3. Bei hochgradig Sehbehinderten ist ein Pflegebedarf der Stufe 3 anzunehmen. Bei blinden Personen kommt die Stufe 4 zur Anwendung. Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf der Stufe 5 anzunehmen. Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, erfolgt aufgrund einer ärztlichen Untersuchung. Diese wird von einem Arzt der SVA der Bauern im Haus des (der) Pflegebedürftigen durchgeführt, auf Wunsch des (der) Pflegebedürftigen unter Anwesenheit einer Vertrauensperson. Das Pflegegeld wird unabhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen an den (die) Pensionsbezieher(in) oder den (die) Bezieher(in) einer Unfallrente gemeinsam mit der Pension/Unfallrente ausbezahlt, hat aber entsprechend dem Zweck des Pflegegeldes (pauschalierte Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen) der Pflegeperson zugute zu kommen. Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt zwölf Mal im Jahr. Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden. Im Streitfall kann das Pflegegeld beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. Bei einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt wird mit Ausnahme des Aufnahme- und des Entlassungstages das Pflegegeld nicht ausbezahlt. 12

14 Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn Prozent der Pflegestufe 3, das sind monatlich 44,29. Erfolgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem , verbleibt es bei den bis dahin gebührenden 20 Prozent der Pflegestufe 3 ( 88,58). Bundespflegegeld Anspruch auf Bundespflegegeld haben PensionistInnen und BezieherInnen einer 100%igen Unfallrente; letztere unter der Voraussetzung, dass die Pflegebedürftigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Anträge sind an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu richten (und können auch auf dem Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden). SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ, Tel. Nr. 0732/ Landespflegegeld Für Personen, die keinen Anspruch auf das Bundespflegegeld haben (z. B. Personen ohne Pensionsbezug => Hausfrauen, Kinder), sind die Länder zuständig. Anträge sind an das Amt der OÖ Landesregierung zu richten (und können auch auf dem Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden). Land Oberösterreich, Abteilung Soziales Tel. 0732/7720/ Fördermodell 24-Stunden-Betreuung Diese Förderung kann bei Vorliegen der Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung für BezieherInnen von Pflegegeld mindestens der Stufe 3 gewährt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses entweder zur Pflegeperson, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste. Der monatliche Zuschuss beträgt (sofern die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden) maximal 1.100,00 bei Beschäftigung von zwei unselbständigen Betreuungskräften oder 550,00 bei Beschäftigung von zwei selbständigen Betreuungskräften. 13

15 Bundessozialamt Tel Die Einkommensgrenze der pflegebedürftigen Person beträgt 2.500,00 monatlich netto (nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen u. a. Sonderzahlungen, Versehrtenrenten, Pflegegeld). Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400,00, für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600,00. Wird diese Einkommensgrenze um weniger als die Höhe des maximal möglichen Zuschusses ( 550,00 oder 1.100,00) überschritten, so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren (beträgt die Differenz weniger als 50,00, wird der Zuschuss nicht gewährt). Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit: Rezeptgebühr 2009 (voraussichtlich): 4,90 Personen, die zu ihrer Pension eine Ausgleichszulage beziehen, sind dann automatisch (kein Antrag notwendig) von der Rezeptgebühr befreit, wenn für die Berechnung der Ausgleichszulage kein fiktives Ausgedinge angerechnet wurde. Es gelten folgende Grenzbeträge: für Alleinstehende ,40 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben) ,08 Erhöhung pro Kind ,95 14 Pensionisten, die zwar eine Ausgleichszulage beziehen, bei denen aber für die Berechnung der Ausgleichszulage ein fiktives Ausgedinge anzurechnen ist, sind nur dann automatisch (kein Antrag notwendig) von der Rezeptgebühr befreit, wenn folgende Beträge nicht überschritten werden: voraussichtliche Werte 2009 für Alleinstehende ,92 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben) ,46 Erhöhung pro Kind ,76

16 Personen, die besonders hohe Aufwendungen für Medikamente/Rezeptgebühren haben, können einen Antrag auf eine (befristete) Rezeptgebührenbefreiung stellen. Im Falle, dass kein fiktives Ausgedinge angerechnet wird, gelten folgende Grenzbeträge: für Alleinstehende ,26 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben) ,79 Erhöhung pro Kind ,95 Im Falle, dass ein fiktives Ausgedinge angerechnet wird, gelten folgende Grenzbeträge: voraussichtliche Werte 2009 für Alleinstehende ,78 für Ehegatten (die im gemeinsamen Haushalt leben) ,18 Erhöhung pro Kind ,76 SVA der Bauern, Regionalbüro Steiermark Tel. 0316/343/4590 Rezeptgebührenobergrenze Unabhängig von den angeführten Befreiungen müssen ab pro Kalenderjahr Rezeptgebühren höchstens nur mehr im Ausmaß von 2% des Jahresnettoeinkommens entrichtet werden. Eine Antragsstellung ist nicht notwendig, die Rezeptgebührenobergrenze wird automatisch berechnet. Die Berücksichtigung der bezahlten Rezeptgebühren kann erst nach der Abrechnung zwischen dem Apotheker (bzw. dem hausapothekenführenden Arzt) und dem Krankenversicherungsträger erfolgen. Es kann daher sein, dass man noch Rezeptgebühren bezahlt, obwohl die 2%- Grenze schon erreicht bzw. überschritten ist. Das aus diesem Grund entstehende Guthaben wird in das nächste Jahr übertragen, die Rezeptgebührenobergrenze wird dann früher erreicht. Für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze zählen die Kosten von Medikamenten unterhalb der Rezeptgebühr nicht. 15

17 SVA der Bauern, Regionalbüro Steiermark Tel. 0316/343/4590 Die Rezeptgebühren für nicht selbst versicherte Angehörige werden im Rezeptgebührenkonto des Versicherten mitgezählt. Sobald die Befreiung eintritt, wirkt diese auch für die Angehörigen. Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel Für Personen, die aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind (Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Personen mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe), gilt auch eine Befreiung von der Zahlung eines Kostenanteiles für Heilbehelfe und Hilfsmittel. SVA der Bauern, Regionalbüro Wien/NÖ Tel. 01/79706/4490 Werte 2009 (voraussichtlich): Heilbehelfe und Hilfsmittel: Kostenanteil (BSVG) 20%, mindestens: ,80 Sehbehelfe: Kostenanteil (BSVG) 20%, mindestens: ,40 SVA der Bauern, Regionalbüro OÖ Tel. 0732/7633/4331 Befreiung von der Zuzahlung zu Kur-, Erholungsoder Genesungsaufenthalten Die, je nach Einkommen (bei Versicherten abhängig vom Einheitswert), gestaffelte Zuzahlung (voraussichtliche Werte 2009: 7,00; 12,38 oder 17,81) ist bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit ebenfalls nicht zu leisten (kein Antrag notwendig). Befreiungsrichtsätze für Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr (gültig von ) Haushalt mit 1 Person: ,09 Haushalt mit 2 Personen: ,05 Jede weitere Person: ,66 Nähere Informationen: Gebühren Info Service GmbH (GIS) Tel , Achtung: Bezieher von Pflegegeld müssen bei Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt kein Einkommen nachweisen. Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig. 16

18 Zuschuss des Landes OÖ zum SeniorInnen - Urlaub Pensionsbezieher/-innen, welche die Einkommensgrenze ( 772,40 für Alleinstehende, 1.158,08 für Ehepaare) nicht überschreiten und das 60. Lebensjahr vollendet haben, können beim Amt der OÖ. Landesregierung um einen Zuschuss für einen Erholungs- und Kuraufenthalt ansuchen (Antragsstellung bis spätestens drei Monate nach Absolvierung des Aufenthaltes). Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/ Soziale Rehabilitation - Zuschüsse des Landes OÖ Für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, zur Bewältigung behinderungsbedingter erschwerter Lebensumstände, zur sozialen Integration und zur Milderung besonderer Notlagen können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Einkommensgrenzen, etc.) Zuschüsse gewährt werden (z.b. Treppensteiger, Zuschuss PKW, Wohnungsadaptierung). Wichtig: Antragstellung vor Ankauf bzw. Durchführung der Maßnahme! Land Oberösterreich, Abteilung Soziales, Tel. 0732/7720/ Förderung des Landes OÖ für barrierefreies Wohnen Bei einem Neubau gewährt das Land Oberösterreich um 3.000,- mehr Förderdarlehen, wenn das neue Eigenheim barrierefrei gebaut wird. Dazu zählen u. a. entsprechend breite Türen (mind. 80 cm), der ebenerdige Zugang zum Haus und die ebenerdige Planung von Küche, Schlaf- und Sanitärräumen. Ebenso die korrekte Errichtung von Bad und WC. Für das nachträgliche Umrüsten der Wohnung gibt es ebenfalls Fördermöglichkeiten. Kosten für barrierefreies Bauen werden bei der Sanierungsförderung ebenfalls mitberücksichtigt. Informationen: Land Oberösterreich, Abteilung Wohnbauförderung, Tel. 0732/7720/

19 Informationen: Bundessozialamt, Landesstelle OÖ, Tel. 0732/ Unterstützungsfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte (Bundessozialamt) Leistungen für einmalige behinderungsbedingte Ausgaben (z. B. Badewannenlift, Pflegebett, Wohnungsadaptierung, PKW- Adaptierung), die nicht von einem anderen Kostenträger (z. B. Sozialversicherungsträger, Land OÖ) ausfinanziert werden, können bei der Landesstelle OÖ des Bundessozialamtes beantragt werden. Wichtig: Antragstellung vor Ankauf bzw. Durchführung der Maßnahme! 18

20 Auskunft und Beratung Sozialversicherungsanstalt der Bauern Blumauerstraße 47, 4020 Linz Infos unter: Tel. 0732/7633 oder unter: Sozialberatungsstellen Die Sozialberatungsstellen, welche von der Abteilung Soziales des Landes Oberösterreich und vom Sozialhilfeverband des jeweiligen Bezirkes finanziert werden, bieten kostenlose, individuelle, neutrale und vertrauliche Informations- und Orientierungshilfe bei sozialen Problemstellungen an. Ihre nächstgelegene Beratungsstelle erfahren Sie auf Ihrem Gemeindeamt, beim Amt der OÖ Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, Tel. 0732/7720/15221 oder unter < Themen< Gesellschaft und Soziales < Altenbetreuung und Pflege< Sozialberatungsstellen. Sozialhilfeverbände in den Bezirken Sozialhilfeverbände sind Verbände aller Gemeinden eines Bezirkes und haben die wichtige Aufgabe, mit zahlreichen Einrichtungen Menschen in sozial schwierigen Lagen zu unterstützen. Sie sind zuständig für Beratung, soziale Dienste, Alten- und Pflegeheime, Geld und Sachleistungen an Hilfebedürftige. Nähere Informationen in den Gemeinden, beim Sozialhilfeverband Ihres Bezirkes oder unter: OÖ Hilfswerk GmbH. Dametzstraße 6, 4010 Linz, PDL Eva Keferböck, Tel. 0732/775111/109 oder unter < Pflege und Betreuung zuhause Servicestelle der Caritas für pflegende Angehörige, Hafnerstraße 28, 4020 Linz, Tel. 0732/7610/2440 oder unter < Hilfe und Einrichtungen < Betreuung und Pflege; 19

21 Rotes Kreuz Landesverband OÖ, Körnerstraße 28, 4020 Linz, Tel. 0732/7644 oder unter Bundessozialamt Landesstelle OÖ, Gruberstraße 63, 4020 Linz, Tel. 0732/7604 oder unter Herausgeber: Bäuerinnen im OÖ Bauernbund, Harrachstraße 12, 4010 Linz, ZVR: Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Ing. Georgia Naderer Fotos: wodicka, aboutpixel.de Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen werden vom OÖ Bauernbund unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom OÖ Bauernbund mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der OÖ Bauernbund jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. 20

22

zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie)

zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie) Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen (Übergangspflegerichtlinie) Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses

Mehr

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage I. Allgemeines: Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie

Mehr

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Richtlinien für die Abwicklung der Pflegeförderung Präambel Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die überwiegend von der Familie

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Pflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Pflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Pflegegeld 10 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

AKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung

AKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung AKTUELLE WERTE 2013 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Inhaltsverzeichnis Richtsätze für Ausgleichszulagen:... 3 Ausgleichszulagenrichtsätze für Waisenpensionen:... 3 Monatliche Mindestbeitragsgrundlage...

Mehr

Richtlinien für die Förderung der mobilen Hospizteams im Rahmen der Hospizinitiative NÖ

Richtlinien für die Förderung der mobilen Hospizteams im Rahmen der Hospizinitiative NÖ Beilage zu GS5-A-640/111-2012 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Soziales (GS5) 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Richtlinien für die Förderung der mobilen Hospizteams im Rahmen der

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

INFORMATIONEN ZUM PFLEGEGELD ERKLÄRT IN LEICHTER SPRACHE

INFORMATIONEN ZUM PFLEGEGELD ERKLÄRT IN LEICHTER SPRACHE INFORMATIONEN ZUM PFLEGEGELD ERKLÄRT IN LEICHTER SPRACHE IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), Stubenring 1, 1010 Wien Verlags-

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015

Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

24 Stunden Pflege. in Ihrem Zuhause. Mit der richtigen Planung: 1.) Möglich und 2.) Vor allem auch leistbar gemacht.

24 Stunden Pflege. in Ihrem Zuhause. Mit der richtigen Planung: 1.) Möglich und 2.) Vor allem auch leistbar gemacht. 24 Stunden Pflege in Ihrem Zuhause Mit der richtigen Planung: 1.) Möglich und 2.) Vor allem auch leistbar gemacht. www.europflege.at Wir bieten an: Alten-, Krankenund Behindertenpflege Pflegegeld-Einstufung:

Mehr

Eine schnelle Lösung. Für die schnelle Hilfe und Information rund um Kurz- und Langzeitpflege, ambulante oder stationäre Pflegeaufenthalte.

Eine schnelle Lösung. Für die schnelle Hilfe und Information rund um Kurz- und Langzeitpflege, ambulante oder stationäre Pflegeaufenthalte. Eine schnelle Lösung Für die schnelle Hilfe und Information rund um Kurz- und Langzeitpflege, ambulante oder stationäre Pflegeaufenthalte. Wege aus der Einsamkeit e.v. Hamburg, Juni 2009 Seite 1 von 8

Mehr

BLINDENGELD IN HESSEN

BLINDENGELD IN HESSEN BLINDENGELD IN HESSEN Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung 02 BLINDENGELD IN HESSEN WAS IST

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung (gemäß 43a und 43b NÖ Sozialhilfegesetz 2000) Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes

Mehr

PFLEGE UNTERSTÜTZUNGEN

PFLEGE UNTERSTÜTZUNGEN Sozialministeriumservice PFLEGE UNTERSTÜTZUNGEN Stand: April 2015 24-Stunden-Betreuung Eine Förderung ist möglich, wenn ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespfleggeldgesetz

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden neben der Unterstützung

Mehr

Pflege ein großes Thema...

Pflege ein großes Thema... Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus

Mehr

Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte

Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte Mobile Dienste in Tirol Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte Tipps / Informationen Impressum: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales/Fachbereich Mobile Dienste Eduard-Wallnöfer-Platz

Mehr

micura Pflegedienste Köln

micura Pflegedienste Köln micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten

Mehr

Merkblatt Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Merkblatt Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege Merkblatt Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege Kurzzeitpflege 42 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) Stand: 09.2013 In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum

Mehr

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze

Mehr

Konkrete Pflegeunterstützung zu Hause, Förderungen und Hilfen.

Konkrete Pflegeunterstützung zu Hause, Förderungen und Hilfen. Konkrete Pflegeunterstützung zu Hause, Förderungen und Hilfen. Thema des ALS-Treffens vom 23.06.2010 von DGKS K. Stoff, DSA B. Wörz, DGKS P. Strohmaier Im Verlauf der Erkrankung taucht früher oder später

Mehr

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Herzlich Willkommen Mag. Kirsten Fichtner-Koele Rechtsservice Pflichtversicherung der Gewerbetreibenden Wer ist GSVG-versichert?: Einzelunternehmer

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

Pflege zum Wohlfühlen

Pflege zum Wohlfühlen Pflege zum Wohlfühlen Das SRH Pflegehotel SRH Pflege Heidelberg Ihr Weg ist unser Ziel Durch eine schwere Erkrankung oder einen Unfall verändert sich Ihre gesamte Lebenssituation. Plötzlich sind Sie im

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

PRESSEGESPRÄCH. mit. LT-Präs. KommR Viktor SIGL

PRESSEGESPRÄCH. mit. LT-Präs. KommR Viktor SIGL PRESSEGESPRÄCH mit LT-Präs. KommR Viktor SIGL Schwerpunkte im Sozialhilfeverband Perg: Pflegende Angehörige entlasten und Gesundheit der Mitarbeiter fördern Mittwoch, 27. Mai 2015, 13:00 Uhr, OÖVP Bezirkssekretariat

Mehr

Betrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des Bundespflegegeldgesetzes)

Betrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des Bundespflegegeldgesetzes) An das Bundessozialamt Landesstelle Tirol Herzog-Friedrich-Straße 3 6010 Innsbruck Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger ( 21a des

Mehr

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt:

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt: Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden So ist es jetzt: Valuing people Menschen mit Behinderung müssen öfter zum Arzt gehen als Menschen ohne Behinderung.

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Mehr als die Hälfte der Betroffenen sind über 60 Jahre alt. Die Taubblindheit als doppelte Sinnesbehinderung kommt jedoch in jeder Altersspanne vor.

Mehr als die Hälfte der Betroffenen sind über 60 Jahre alt. Die Taubblindheit als doppelte Sinnesbehinderung kommt jedoch in jeder Altersspanne vor. Im Zuge der Umfragen und Gespräche während des dreijährigen Projektverlaufs konnten wir etwa 150 taubblinde Menschen und 550 hörsehbehinderte Menschen in Bayern ermitteln. Wir gehen nach intensiven Gesprächen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Was ist die Aktion Mensch? Viele Menschen sollen gut zusammenleben können. Dafür setzen wir uns ein. Wie macht die Aktion Mensch das? Wir verkaufen

Mehr

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Die Klinik Lindenegg ist ein zentral gelegenes Miteinander Pflegewohnheim, welches auch für erwachsene Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen

Mehr

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz 5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Familienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.

Familienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist. An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss

NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss

Mehr

Schön, dass ich jetzt gut

Schön, dass ich jetzt gut Schön, dass ich jetzt gut versorgt werde. Und später? Unsere private Pflegezusatzversicherung ermöglicht im Pflegefall eine optimale Betreuung. Solange es geht sogar zu Hause und das schon für monatlich.*

Mehr

Änderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV)

Änderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV) Liebe Kollegin! Lieber Kollege! Änderungen für 2014 (Quelle Hauptverband der Österr. SV) Wie jedes Jahr werden auch 2014 wieder einige Beträge der Sozialversicherung erhöht. Die wichtigsten für uns PensionistInnen

Mehr

NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien

NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien F3-A-1803/004-2014 NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG

Mehr

Freizeiten und Reisen mit Begleitung

Freizeiten und Reisen mit Begleitung Belegung der Ferienanlage mit eigenen Gruppen: Infos 022 33 93 24 54 1 Haus Hammerstein www.lebenshilfe-nrw.de www.facebook.com/lebenshilfenrw Freizeiten und Reisen mit Begleitung Bei der Lebenshilfe NRW

Mehr

Caritas. Es ist immer noch mein Leben. MedienInfo. Thema Pflege:

Caritas. Es ist immer noch mein Leben. MedienInfo. Thema Pflege: Thema Pflege: Es ist immer noch mein Leben Über 28 Prozent aller BurgenländerInnen sind älter als 60 Jahre. Zwar werden die Alten immer jünger, gleichzeitig steigt durch die höhere Lebenserwartung auch

Mehr

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015

Höhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen

Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Antrag auf Leistungen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI Bitte immer ausfüllen Welche Sie normalerweise betreuende Person ist/war verhindert? In welchem Zeitraum ist/war diese Person verhindert? Aus

Mehr

A7 Pflegeversicherung

A7 Pflegeversicherung Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege

Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege Was sollten Sie wissen? Wen können Sie fragen? Was müssen Sie tun? LANDESSTELLE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege Die absehbare oder

Mehr

Pfl egezusatzversicherung

Pfl egezusatzversicherung Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Professionell betreut

Professionell betreut Mobile Hauskrankenpflege und Kontinenzberatung Professionell betreut Professionelle Pflege in gewohnter Umgebung Was ist Mobile Hauskrankenpflege? Mobile Hauskrankenpflege ermöglicht Menschen, die Unterstützung

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Richtlinie des Landes Tirol. zur Förderung der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol

Richtlinie des Landes Tirol. zur Förderung der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol 1. Präambel Die demographische Entwicklung

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Daten des Zuschusswerbers/der Zuschusswerberin Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige

Daten des Zuschusswerbers/der Zuschusswerberin Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung ANTRAG An das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales (GS5) Landhausplatz 1 3109 St. Pölten Beratung und Unterstützung bei der NÖ Pflegehotline 02742-9005-9095

Mehr

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache

Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8. Leichte Sprache Pflegeversicherung Hilfen bei Pflegebedürftigkeit nach der P F L E G E R E F O R M 2 0 0 8 Leichte Sprache Der Pflegedienst Iserlohn bietet über die seit dem 01. Juli 2008 neue Pflegereform 2008 kostenlos

Mehr

Fragebogen zur Erhebung der Situation altgewordener psychisch erkrankter Menschen in den Angeboten der Sozialpsychiatrie in Mecklenburg-Vorpommern

Fragebogen zur Erhebung der Situation altgewordener psychisch erkrankter Menschen in den Angeboten der Sozialpsychiatrie in Mecklenburg-Vorpommern Landesverband Sozialpsychiatrie Mecklenburg-Vorpommern e.v. Fragebogen zur Erhebung der Situation altgewordener psychisch erkrankter Menschen in den Angeboten der Sozialpsychiatrie in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung

HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung Februar 2008 Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info Sonder-Info HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung und Palliative-Care-Versorgung in Deutschland 2007 (Stand: 26.02.2008) Sonder Hospiz Info Brief 1 / 08 Seite

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Beratung zur Pflegeversicherung. Herzlich Willkommen ASK

Beratung zur Pflegeversicherung. Herzlich Willkommen ASK Beratung zur Pflegeversicherung Herzlich Willkommen Die gesetzliche Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung dient zur Absicherung eines Pflegefalles. Sie wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt. Leistungen

Mehr

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Gröhe: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige. Bundestag beschließt das Zweite Pflegestärkungsgesetz HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin INTERNET TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Die Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice

Die Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice Die Betriebskrankenkasse Philips* Employer of Choice Die Betriebskrankenkasse Philips* Ziel der Personal- und Sozialpolitik von Philips Deutschland ist es, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

ANTRAG AUF FÖRDERUNG DER KURZZEITPFLEGE

ANTRAG AUF FÖRDERUNG DER KURZZEITPFLEGE Eingangsstempel An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Hauptreferat Sozialwesen Europaplatz 1 7000 Eisenstadt ANTRAG AUF FÖRDERUNG DER KURZZEITPFLEGE Gemäß den Richtlinien der Burgenländischen

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung www.hauptverband.at Nr.: 49 11. Dezember 2009 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2010 gelten folgende neue Beträge in

Mehr

Bürgerhilfe Florstadt

Bürgerhilfe Florstadt Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,

Mehr