Bestellung, Aufgaben und Rechte des Abfallbeauftragten

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1 Bestellung, Aufgaben und Rechte des Abfallbeauftragten Autor: Dr. Olaf Kropp Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall Rechtliche Grundlagen Die Einzelheiten zum Betriebsbeauftragten für Abfall (sog. Abfallbeauftragter) ergeben sich aus folgenden Regelungen: 59, 60 KrWG Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) in der zum in Kraft getretenen Fassung Bestellpflicht Verpflichtet zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (nachfolgend Bestellpflichtige ) sind nach 59 Abs. 1 KrWG: Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen i.s.v. 4 BImSchG Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig (d.h. fortlaufend, mindestens quartalsweise) gefährliche Abfälle i.s.v. 3 Abs. 5 KrWG anfallen Betreiber ortsfester Sortieranlagen, Verwertungsanlagen oder Abfallbeseitigungsanlagen (i.s.v. 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG) Besitzer i.s.d. 27 KrWG, also Hersteller bzw. Vertreiber von Erzeugnissen, welche die daraus entstehenden Abfälle freiwillig nach 26 KrWG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach 25 KrWG zurücknehmen Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern i.s.d. 27 KrWG eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen Soweit danach eine Bestellpflicht eines Anlagenbetreibers besteht, ist diejenige natürliche oder juristische Person zur Bestellung des Abfallbeauftragten verpflichtet, die bei wertender Betrachtung den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb ausübt und darüber entscheidet, ob und wie die Anlage betrieben wird (z.b. Pächter). Unerheblich dabei ist, ob die Anlage von einem Privatunternehmen oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG) betrieben wird. Voraussetzungen der Verpflichtung Die Verpflichtung besteht ausdrücklich nur, sofern die Bestellung im Hinblick auf die Art oder Größe der jeweiligen Anlage oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit,

2 insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten wegen der in der Anlage anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle (Nr. 1) oder technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Nr. 2) oder Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (i.s.v. 7 Abs. 3 KrWG) oder der umweltverträglichen Beseitigung (i.s.v. 15 Abs. 2 KrWG) hervorzurufen (Nr. 3), erforderlich ist. Diese drei Fallgruppen dienen als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips dazu, dem zuständigen Verordnungsgeber und den für Anordnungen zuständigen Behörden einen Maßstab für die Festlegung einer Bestellpflicht zu geben. Selbst wenn eine der Fallgruppen vorliegt, besteht deshalb im Einzelfall nur dann eine Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten, wenn dies in der Rechtsverordnung nach 59 Abs. 1 Satz 2 KrWG vorgesehen ist (siehe dazu die abschließende Auflistung der Bestellpflichtigen in 2 AbfBeauftrV) oder im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach 59 Abs. 2 KrWG angeordnet worden ist. Bestellung Im Zuge der Vereinheitlichung des Betriebsbeauftragtenwesens bezieht sich das KrWG bei der Bestellung von Beauftragten in 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG auf bestimmte Vorschriften des BImSchG. Danach hat der Bestellpflichtige den Abfallbeauftragten nach Unterrichtung des Betriebsoder Personalrats schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Die Bestellung kann bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag oder separat erfolgen. Dabei kann die Bestellung jederzeit widerrufen werden, z.b. wenn der Bestellte die erforderliche Qualifikation nicht mehr aufweist, im Betrieb andere Aufgaben übernimmt oder aus dem Unternehmen ausscheidet. Der Bestellpflichtige muss der zuständigen Behörde die Bestellung des Abfallbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen und dem Abfallbeauftragten eine Abschrift der Anzeige aushändigen. Die Anzeige bei der Behörde dient dazu, sie über die Bestellung zu unterrichten. Nach 3 Abs. 3 EMASPrivilegV wird die Pflicht zur Anzeige seitens des Betreibers einer sog. EMAS-Anlage dadurch erfüllt, dass er der zuständigen Behörde im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitete Unterlagen zuleitet, die gleichwertige Angaben enthalten.

3 Mehrfachbeauftragte 59 Abs. 3 KrWG eröffnet die Möglichkeit, dass die Pflichten des Abfallbeauftragten von einem nach 53 BImSchG bestellten Immissionsschutzbeauftragten oder einem nach 64 WHG bestellten Gewässerschutzbeauftragten wahrgenommen werden können (sog. Umweltbeauftragter). Eine darüber hinausgehende Bündelung von Aufgaben bei einer Person (z.b. des Weiteren als Störfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, Betriebsbeauftragter für Strahlenschutz etc.) ist wegen der dadurch möglichen Überforderung des Beauftragten grundsätzlich nicht möglich. Macht der Bestellpflichtige von der Möglichkeit der Aufgabenbündelung keinen Gebrauch, muss er die Tätigkeit der verschiedenen Betriebsbeauftragten koordinieren, etwa durch Abgrenzung von Zuständigkeitsbereichen oder durch Bildung eines Ausschusses. Persönliche Voraussetzungen des Abfallbeauftragten Der Bestellpflichtige darf zwar nicht sich selbst (z.b. ein Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer), wohl aber jeden Mitarbeiter zum Abfallbeauftragten bestellen, der die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nach den 8, 9 AbfBeauftrV besitzt. Dies gilt auch für Abteilungs- oder Bereichsleiter sowie für Prokuristen. Allerdings nehmen diese Personen regelmäßig aufgrund einer entsprechenden Delegation eigenverantwortlich Aufgaben wahr, welche dem Bestellpflichtigen als Betriebsinhaber obliegen. Da aber der Abfallbeauftragte gemäß 60 Abs. 1 KrWG auch überwachen muss, ob der Betriebsinhaber seinen abfallrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann er schnell in Interessenkonflikte geraten, wenn ihm zugleich auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen wurde. Denn der Abfallbeauftragte hat ausschließlich die Belange einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft zu vertreten, während bei den unternehmerischen Entscheidungen des Bestellpflichtigen durchaus auch andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund sollten Mitarbeiter mit entsprechender Verantwortung nicht zum Abfallbeauftragten bestellt werden. Werden der zuständigen Behörde, der die Bestellung des Abfallbeauftragten anzuzeigen ist, Tatsachen bekannt (bloße Zweifel sind nicht ausreichend), aus denen sich ergibt, dass der Abfallbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit gemäß den 8, 9 AbfBeauftrV besitzt, kann sie verlangen, dass der Bestellpflichtige einen anderen geeigneten Abfallbeauftragten bestellt. Diese Möglichkeit der Behörde, auf die Person des Betriebsbeauftragten Einfluss zu nehmen, ist eine Ausnahme von dem sonst durchgängig vorherrschenden Prinzip, dass der Betriebsbeauftragte nur dem Bestellpflichtigen verantwortlich ist. Sie kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Bestellpflichtige trotz entsprechender Hinweise nicht gewillt (oder nicht in der Lage) ist, von sich aus einen Wechsel des Abfallbeauftragten

4 vorzunehmen. Mangelnde Kooperation mit der Behörde oder Meinungsverschiedenheiten sind keine Abberufungsgründe. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall Aufgaben 60 Abs. 1, 2 KrWG nennt die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall: Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung Überwachung des Abfalls von seiner Entstehung oder Anlieferung bis zu seiner Verwertung oder Beseitigung Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Vorschriften und genehmigungsrechtlicher Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch Kontrollen des Betriebs und der Abfälle sowie durch Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung Aufklärung der Betriebsangehörigen über die von der Anlage oder den Abfällen ausgehenden Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und über Maßnahmen zur Verhinderung solcher Beeinträchtigungen Hinwirken auf die Einführung und Entwicklung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Produkte sowie Mitwirkung bei der Einführung und Entwicklung solcher Verfahren und Produkte jährliche schriftliche Berichterstattung über die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen Zu Beginn einer Tätigkeit als Abfallbeauftragter oder bei Übernahme neuer Aufgabenfelder wird ein Betriebsbeauftragter kaum in der Lage sein, alle Aufgaben sofort und in gleicher Qualität in Angriff zu nehmen. Deshalb ist zu empfehlen, zunächst eine Problemanalyse anzustellen und mit den gefährlichen Abfällen zu beginnen, wobei absolut unerlässlich ist, von vornherein einen Zeitplan aufzustellen, aus dem die Art und Weise der Bearbeitung der gesamten Aufgabe hervorgeht. Zur Erfüllung der Beratungsaufgabe sind vor allem allgemeine Informationsveranstaltungen geeignet, das Thema immer wieder anzusprechen und in kurzen Vorträgen im Rahmen von Betriebsversammlungen auf bestimmte Problemfelder hinzuweisen. Zum anderen, und das ist sicherlich sehr viel wirkungsvoller, müssen arbeitsplatz- und personenspezifische Informationen an den Mann gebracht werden, die u.a. auch die Sprache und den Intellekt des Einzelnen berücksichtigen. Je konkreter die Probleme vor Ort dargestellt werden können, desto eher wird die Information auch von den Betriebsangehörigen aufgenommen.

5 Neben der im Gesetz geforderten jährlichen Berichtspflicht tut der Beauftragte gut daran, mindestens einmal monatlich, besser sogar einmal wöchentlich der Geschäftsleitung Bericht zu erstatten. Wenn diese nämlich über Mängel informiert ist, ist im Falle einer Betriebsstörung, die mit Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit verbunden ist, der Beauftragte aus dem Schneider (sofern er nicht Betreiberverantwortung trägt). Pflichten des Betreibers Pflichten des Betreibers Grundlage der Rechtsstellung des Abfallbeauftragten im Verhältnis zum Betrieb ist bei einem betriebsangehörigen Abfallbeauftragten das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei einem externen Betriebsbeauftragten der Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Abfallbeauftragte hat regelmäßig keine Anordnungs- und Leitungsbefugnis, es sei denn, dies ergibt sich aus seinen sonstigen Aufgaben, die er neben seiner Tätigkeit als Betriebsbeauftragter wahrnimmt. Er übt auch keine hoheitlichen Tätigkeiten oder Befugnisse aus. Beim Abfallbeauftragten gelten gemäß 60 Abs. 3 Satz 1 KrWG die gleichen Betreiberpflichten wie beim Immissionsschutzbeauftragten: Unterstützung des Beauftragten: Der Betreiber hat dem Abfallbeauftragten die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Unterstützung zu gewähren, z.b. Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. Fortbildung: Außerdem muss dafür Sorge getragen werden, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Stellungnahme: Der Abfallbeauftragte ist zu abfallwirtschaftlichen Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen zu hören. Seine Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden kann. Vortragsrecht: Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen (z.b. Berichtsorganisationsanweisung) sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann der Abfallbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Abfallbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Benachteiligungsverbot: Der Abfallbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot soll dem

6 Betriebsbeauftragten die Möglichkeit geben, unabhängig und entsprechend seiner Verantwortung im Betrieb tätig zu sein. Kündigungsschutz: Dem Abfallbeauftragten wird ein besonderer Kündigungsschutz zuteil. Ist nämlich der Abfallbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Betreiber arbeitsrechtlich zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (sog. außerordentliche bzw. fristlose Kündigung) berechtigen. Nachwirkender Kündigungsschutz: Nach der Abberufung als Abfallbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung berechtigen. Legt hingegen der Beauftragte sein Amt selbst nieder, so besteht dieser nachwirkende Kündigungsschutz nicht.

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