Pflichten von Betriebsbeauftragten. Kooperation mit der Behörde? interne Kontrolltätigkeit

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1 Pflichten von Betriebsbeauftragten Kooperation mit der Behörde? interne Kontrolltätigkeit 33

2 Kooperation mit der Behörde? Pflichten von Betriebsbeauftragten Institution der Betriebsbeauftragten beruht auf dem Kooperationsprinzip: Betriebsbeauftragte sind wichtige Akteure im Rahmen der Selbstkontrolle des Betreibers umweltrelevanter Anlagen. Als interne Kontrolleure der Einhaltung von umweltrechtlichen Vorschriften verringern Betriebsbeauftragte den Überwachungsaufwand der Behörde. Hilfssherriff der Behörde sind Umweltbetriebsbeauftragte aber nicht, d.h. - keine Verpflichtung, auf Weisung der Behörde tätig zu werden, - keine Berechtigung, den Anlagenbetreiber bei der Behörde anzuschwärzen. 34

3 Pflichten von Betriebsbeauftragten Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz ( 54 BImSchG) - auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme und umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinwirken, - bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit, 35

4 Pflichten von Betriebsbeauftragten Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz ( 54 (1) BImSchG) - soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, - die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichten aufzuklären. 36

5 Pflichten von Betriebsbeauftragten Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz ( 54 (2) BImSchG) - Jährliche Berichtspflicht über die nach 54 (1) Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen gegenüber dem Betreiber. 37

6 Pflichten von Betriebsbeauftragten Störfallbeauftragte ( 58b BImSchG) - auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken, - dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können, - die Einhaltung der Vorschriften des BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel 38

7 Pflichten von Betriebsbeauftragten Störfallbeauftragte ( 58b BImSchG) - Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden. - Jährlicher Bericht an den Betreiber über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur unverzüglichen Mitteilung von Betriebsstörungen mit Gefahren für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 39

8 Pflichten von Betriebsbeauftragten Betriebsbeauftragte für Abfall ( 60 KrWG) Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können, insbesondere durch - Überwachung des Wegs der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung, - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KrWG und des untergesetzlichen Regelwerks sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung 40

9 Pflichten von Betriebsbeauftragten Betriebsbeauftragte für Abfall ( 60 KrWG) Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können, insbesondere durch Aufklärung der Betriebsangehörigen über - Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden, - Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, 41

10 Pflichten von Betriebsbeauftragten Betriebsbeauftragte für Abfall ( 60 KrWG) - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 4 BImSchG oder (anderen) Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung - umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, - umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung 42

11 Pflichten von Betriebsbeauftragten Betriebsbeauftragte für Abfall ( 60 KrWG) - bei der Entwicklung und Einführung abfallarmer Verfahren oder Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung, - bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken. - Jährlicher schriftlicher Bericht an den Betreiber über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. 43

12 Pflichten von Betriebsbeauftragten Gewässerschutzbeauftragte ( 65 WHG) - die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen; - auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken; 44

13 Gewässerschutzbeauftragte ( 65 WHG) - auf die Entwicklung und Einführung von - innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge, - umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken Pflichten von Betriebsbeauftragten - die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären. 45

14 Gewässerschutzbeauftragte ( 65 WHG) - Jährlicher schriftlicher Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind, 65 (2) WHG Pflichten von Betriebsbeauftragten 46

15 Gefahrgutbeauftragte ( 8 GbV) Pflichten von Betriebsbeauftragten - Wahrnehmung der Aufgaben nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN. - schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. - Aufbewahrung der Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren, Vorlage der Aufzeichnungen bei der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung - Erstellung eines Unfallberichts nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN 47

16 Gefahrgutbeauftragte ( 8 GbV) Pflichten von Betriebsbeauftragten - Erstellung eines Jahresberichts für den Unternehmer über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung mit bestimmten Pflichtinhalten nach 8 (5) GbV innerhalb innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres - Vorlage des Schulungsnachweises nach 4 GbV auf Verlangen der zuständigen Behörde - Rechtzeitige Verlängerung des Schulungsnachweises 48

17 Pflichten von Betriebsbeauftragten Strahlenschutzbeauftragte ( 33 (2) StrahlenschutzV) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass - im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die in 33 (1) Nr. 2 aufgeführten Schutzvorschriften und soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach 31 (2) StrahlenschutzV übertragen worden sind, die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen eingehalten werden, 49

18 Pflichten von Betriebsbeauftragten Strahlenschutzbeauftragte ( 33 (2) StrahlenschutzV) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass - der Strahlenschutzverantwortliche nach 32 (1) Satz 1 StrahlenschutzV von Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen können, mit Vorschlägen zur Beseitigung dieser Mängel unterrichtet wird; BEACHTE: Können sich der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte über Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel nicht einigen, hat der Strahlenschutzverantwortliche dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden 50

19 Unterstützungsrecht Rechte von Betriebsbeauftragten Vortragsrecht Benachteiligungsverbot Kündigungsschutz 51

20 Unterstützungsrecht Rechte von Betriebsbeauftragten Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. 52

21 Unterstützungsrecht Gilt für Rechte von Betriebsbeauftragten - Immissionsschutzbeauftragte ( 55 (4) BImSchG) - Störfallbeauftragte ( 58c i.v.m. 55 (4) BImSchG) - Abfallbeauftragte ( 60 (3) KrWG i.v.m. 55 (4) BImSchG) - Gewässerschutzbeauftragte ( 66 WHG i.v.m. 55 (4) BImSchG) - Gefahrgutbeauftragte ( 9 (2) Nr. 1 und 3 GbV) - Strahlenschutzbeauftragte ( 32 (5) StrahlenschutzV Verbot der Behinderung bei der Aufgabenwahrnehmung) 53

22 Rechte von Betriebsbeauftragten Vortragsrecht Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. 54

23 Rechte von Betriebsbeauftragten Vortragsrecht Gilt für - Immissionsschutzbeauftragte ( 57 BImSchG) - Störfallbeauftragte ( 58c i.v.m. 57 BImSchG) - Abfallbeauftragte ( 60 (3) KrWG i.v.m. 57 BImSchG) - Gewässerschutzbeauftragte ( 66 WHG i.v.m. 57 BImSchG) - Gefahrgutbeauftragte ( 9 (2) Nr. 4 GbV) - Strahlenschutzbeauftragte ( 32 (2) Satz 2 StrahlenschutzV) 55

24 Benachteiligungsverbot Rechte von Betriebsbeauftragten Umweltbetriebsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Benachteiligungsverbot gilt bei betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten nicht nur für den Anlagenbetreiber, sondern auch für Mitglieder der Geschäftsleitung, einzelne Betriebsleiter und sonstige Vorgesetzte innerhalb des Betriebes. Bei nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten erstreckt sich das Benachteiligungsverbot auch auf externe Stellen (z.b. den Arbeitgeber des externen Betriebsbeauftragten). 56

25 Benachteiligungsverbot Rechte von Betriebsbeauftragten Benachteiligung liegt darin, dass der Betriebsbeauftragte schlechter behandelt wird als eine Person in einer vergleichbaren Situation. Schlechterstellung muss wegen der Wahrnehmung seiner Aufgaben erfolgt sein, also kausal auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben als Betriebsbeauftragter zurück zu führen sein. Vom Benachteiligungsverbot wird auch die Zeit nach Ende der Stellung als Betriebsbeauftragter erfasst. Keine Schlechterstellung liegt deswegen z.b. dann vor, wenn ein Betriebsbeauftragter sich als unzuverlässig erwiesen oder seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und deswegen an einen ungünstigeren Arbeitsplatz versetzt wird. 57

26 Benachteiligungsverbot Rechte von Betriebsbeauftragten Keine Schlechterstellung liegt z.b. dann vor, wenn - ein Betriebsbeauftragter sich als unzuverlässig erwiesen oder seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und deswegen an einen ungünstigeren Arbeitsplatz versetzt wird, - die Verschlechterung der Situation alle Mitarbeiter des Betriebs gleichermaßen trifft (z.b. Kurzarbeit, Betriebsschließung, Insolvenz) - Abberufung als Betriebsbeauftragter als solche stellt keine Schlechterstellung dar, da die Bestellung und damit auch die Abberufung Sache des Anlagenbetreibers ist. 58

27 Rechte von Betriebsbeauftragten Benachteiligungsverbot Gilt für - Immissionsschutzbeauftragte ( 58 (1) BImSchG) - Störfallbeauftragte ( 58d i.v.m. 58 (1) BImSchG) - Abfallbeauftragte ( 60 (3) KrWG i.v.m. 58 (1) BImSchG) - Gewässerschutzbeauftragte ( 66 WHG i.v.m. 58 (1) BImSchG) - Gefahrgutbeauftragte ( 9 (1) GbV) - Strahlenschutzbeauftragte ( 32 (5) StrahlenschutzV) 59

28 Kündigungsschutz Rechte von Betriebsbeauftragten Ist der Betriebsbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Unzulässig ist jede ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von ihrem Anlass. Fristlose Kündigung wegen Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten bleibt weiter möglich. 60

29 Kündigungsschutz Rechte von Betriebsbeauftragten Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (nachwirkender Kündigungsschutz). Gilt nur bei Abberufung, nicht bei Amtsniederlegung oder Ablauf der Bestellungsfrist. Nachwirkender Kündigungsschutz gilt nicht, wenn Betreiber wegen Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. 61

30 Rechte von Betriebsbeauftragten Kündigungsschutz Gilt für - Immissionsschutzbeauftragte ( 58 (2) BImSchG) - Störfallbeauftragte ( 58d i.v.m. 58 (2) BImSchG) - Abfallbeauftragte ( 60 (3) KrWG i.v.m. 58 (2) BImSchG) - Gewässerschutzbeauftragte ( 66 WHG i.v.m. 58 (2) BImSchG) 62

31 Verantwortlichkeiten von Betriebsbeauftragten Haftung für Missstände im Unternehmen Haftung bei Nichterfüllung von Pflichten der Beauftragten 63

32 Verantwortlichkeiten von Betriebsbeauftragten Haftung für Missstände im Unternehmen Betriebsbeauftragte haben Beratungs-, Mitwirkungs-, Hinwirkungs-, Informations-, Vorschlags- und Berichtspflichten Im Regelfall keine konkreten Entscheidungsbefugnisse (Ausnahme: Bei Übertragung konkreter Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall, z.b. bei Strahlenschutzbeauftragten, denen nach 31 StrahlenschutzV konkrete Befugnisse übertragen werden müssen oder bei Störfallbeauftragten, denen nach 58c (3) BImSchG für die Beseitigung oder Begrenzung von Störfallauswirkungen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können) 64

33 Verantwortlichkeiten von Betriebsbeauftragten Haftung bei Nichterfüllung von Pflichten der Beauftragten Betriebsbeauftragte haben kraft Gesetzes keine Leitungsfunktion und sind auch nicht mit der eigenverantwortlichen Erfüllung von Unternehmerpflichten beauftragt! Betriebsbeauftragte haben rechtlich nur für die Erfüllung ihrer Pflichten nach 54 BImSchG, 65 WHG und 60 KrWG einzustehen. 65

34 Verantwortlichkeiten von Betriebsbeauftragten Haftung bei Nichterfüllung von Pflichten der Beauftragten Verletzung der Pflichten von Betriebsbeauftragten kann im Falle der Verwirklichung eines Straftatbestandes durch den Betrieb (z.b. ungenehmigter Anlagenbetrieb, 327 (2) StGB oder unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, 326 StGB) dazu führen, dass Betriebsbeauftragte, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht wahrgenommen haben, wegen Unterlassung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Fall prüft die Staatsanwaltschaft, ob und ggf. welche Versäumnisse vorliegen, und ob diese zur Verwirklichung des Straftatbestandes beigetragen haben. Tatvorwurf: Beihilfe zur Umweltstraftat durch Unterlassen 66

35 Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Büro Berlin Friedrichstraße Berlin Telefon Telefax l.ernst@koehler-klett.de Büro Köln Büro München Büro Brüssel Von-Werth-Straße 2 Maximilianstraße 35A Avenue Louise Köln München B-1050 Bruxelles Tel Tel Tel Fax Fax Fax

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