Bob- und Schlittenverband für Deutschland An der Schießstätte 6, Berchtesgaden Tel /95880, Fax 08652/958822,

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1 1. Rechtsgrundlagen Bob- und Schlittenverband für Deutschland An der Schießstätte 6, Berchtesgaden Tel /95880, Fax 08652/958822, Athletenvereinbarung die Athlet/ in erkennt die Regelungen der Satzung, der Rechts- und Verfahrensordnung des BSD, der nationalen und internationalen Wettkampfbestimmungen, sowie die Anti- Doping-Bestimmungen der NADA, FIL oder FIBT in der jeweils geltenden Fassung im Training und im Wettkampf als für sich verbindlich an und verpflichtet sich, den in diesen Regelungen statuierten Vorgaben nachzukommen. Diese Rechtsgrundlagen dienen der einheitlichen und chancengleichen Ausübung der Sportart. Ihre Einhaltung und Anerkennung ist Grundvoraussetzung. Die Regelungen unterliegen nicht der Disposition der Vertragsparteien. Ihr Inhalt kann auf den Homepages eingesehen und heruntergeladen werden. Außerdem werden die Regelungen auf der Geschäftsstelle des BSD vorrätig gehalten und auf Wunsch ausgehändigt bzw. übersandt. 2. Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen Der/Die Athlet/in tritt der Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen (TKV) zwischen der NADA und dem BSD bei und verpflichtet sich, alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten einzuhalten. Insbesondere ist der Athlet verpflichtet, folgende Meldepflichten gem einzuhalten. Jeder Athlet ist für die Erfüllung seiner Meldepflichten selbst verantwortlich. Er kann sich auch nicht damit entlasten, er habe die Datenpflege einem Dritten übertragen. Alle Angaben müssen rechtzeitig und vollständig erfolgen. Nachstehend genannte Änderungsmeldungen gegenüber der NADA haben zeitlich vor dem Eintritt der jeweiligen Änderung zu erfolgen. Die gemeldeten Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ausschließlich für Zwecke der Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung von Dopingkontrollen verwendet, gespeichert und verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht öffentlich gemacht werden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen. Meldepflichten der Athleten/ Athletinnen des Nationalen Testpools Die NADA legt in Abstimmung mit dem BSD fest, welche Athleten dem Nationalen Testpool angehören. Der BSD informiert die entsprechenden Athleten über ihre Zugehörigkeit zum Nationalen Testpool.

2 2 Suspendierte oder wegen eines Dopingvergehens gesperrte Athleten bleiben auch während der Suspendierung oder Sperre Mitglied des Nationalen Testpools. Die Athleten des Nationalen Testpools sind verpflichtet, der NADA detaillierte sowie aktuelle Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit zu machen. Der Athlet muss durch diese Angaben gewährleisten, dass er entsprechend den Vorgaben des NADC und der aktuellen Missed Test Policy durch die Kontrolleure der NADA oder anderen kontrollberechtigten Organisationen kontrolliert werden kann. Die Athleten sind verpflichtet, der NADA nach Aufnahme in den Nationalen Testpool folgende Angaben mitzuteilen: - Erstwohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort; - Adresse; - Festnetz- und Mobilfunknummer; - Ort und Zeit des Trainings (Rahmentrainingsplan) - Ort und Zeit von Wettkämpfen und Trainingslagern. Darüber hinaus haben diese Athleten der NADA vierteljährig im Voraus (spätestens bis jeweils zum , 30.06, und ), erstmalig zum vierten Quartal bis , die voraussichtlichen Aufenthaltsorte und zeiten ( Whereabouts ) mitzuteilen. Alle Änderungen der zuvor mitgeteilten Daten sind unverzüglich anzuzeigen und Aktualisierungen vorzunehmen. Ebenso ist eine Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort von mehr als 24 Stunden anzuzeigen, sofern sich die konkrete Erreichbarkeit nicht aus den zuvor gemeldeten Daten ergibt. Meldepflichten der Athleten des Allgemeinen Testpools Alle Bundeskaderathleten, die nicht Mitglieder des Nationalen Testpools sind, sind Mitglieder des Allgemeinen Testpools. Suspendierte oder wegen eines Dopingvergehens gesperrte Athleten bleiben auch während der Suspendierung oder Sperre Mitglied des Allgemeinen Testpools. Die Athleten des Allgemeinen Testpools sind verpflichtet, der NADA detaillierte und aktuelle Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit zu machen. Der Athlet muss durch diese Angaben gewährleisten, dass er entsprechend den Vorgaben des NADC und der aktuellen Missed Test Policy durch die Kontrolleure der NADA oder anderen kontrollberechtigten Organisationen kontrolliert werden kann. Die Athleten sind verpflichtet, der NADA nach Aufnahme in den Allgemeinen Testpool folgende Angaben mitzuteilen: - Erstwohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort; - Adresse; - Festnetz- und Mobilfunknummer; - Ort und Zeit des Trainings (Rahmentrainingsplan) - Ort und Zeit von Wettkämpfen und Trainingslagern. Alle Änderungen der zuvor mitgeteilten Daten sind unverzüglich anzuzeigen und Aktualisierungen vorzunehmen. Ebenso ist eine Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort von mehr als 72 Stunden anzuzeigen, sofern sich die konkrete Erreichbarkeit nicht aus den zuvor gemeldeten Daten ergibt.

3 3 Verfügbare Medien für Aufenthalts-, Abwesenheits- und Änderungsmeldungen Die vierteljährlichen Aufenthaltsinformationen sind grundsätzlich in ADAMS ( einzugeben. Daneben ist es übergangsweise bis einschließlich 31. Dezember 2007 zulässig, diese Angaben auf dem Whereabout-Formular der NADA einzutragen und der NADA per per Fax ( ) oder per Post (NADA, Heussallee 38, Bonn) zu senden. Abwesenheits- und Änderungsmeldungen sind grundsätzlich online im passwortgeschützten Xtra.NET der NADA ( beziehungsweise in ADAMS ( vorzunehmen. Daneben ist es bis einschließlich 31. Dezember 2007 zulässig, diese Meldungen der NADA schriftlich per Fax ( ) oder per Post (NADA, Heussallee 38, Bonn) zu senden. Steht in Ausnahmefällen dem Athleten keines dieser Medien zur Verfügung, kann der Athlet diese Meldung mündlich durch Nachricht auf einem Anrufbeantworter der NADA ( ) hinterlassen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, bei der NADA nachzureichen und der Grund für den Ausnahmefall in dieser Mitteilung anzugeben. Alle Mitteilungen sind in Kopie an den BSD zu senden sind (Fax 08652/958822, Zusätzliche Meldepflichten gegenüber FIL bzw. FIBT: Dem internationalen Verband (FIL oder FIBT) müssen die Aufenthaltsdaten für jeweils 3 Monate im Voraus gemeldet werden. Davon abweichende Aufenthaltsänderungen von mehr als 24 Stunden müssen per Fax, oder sonst schriftlich an die FIL bzw. FIBT und BSD gemeldet werden, damit auch unangemeldete Trainingskontrollen jederzeit gewährleistet sind. FIL: FIBT: Rathausplatz 9, Berchtesgaden; Fax: 08652/ office@fil-luge.org Fédération Internationtale de Bobsleigh et de Tobogganing Via Piranesi, 44 B Milano, Italy Tel.: Fax: egarde@tin.it WADA: World Anti Doping Agency (WADA) Attn. Mrs. Natalie Grenier Stock Exchange Tower 800 Place Victoria (Suite 1700) P.O. Box 120 Montreal (Quebec) H4Z 1B7 Canada Tel Fax: natalie.grenier@wada-ama.org Web:

4 4 Achtung: Im Falle einer medizinischen Indikation unbedingt den behandelnden Arzt auf die Bearbeitung der TUE-Anträge hinweisen (Medizinische Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Beta-2-Agonisten durch Inhalation und nicht-systemisch verabreichten Glucocorticosteroiden, Medizinische Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von verbotenen Substanzen siehe Anlage) 3. Die Förderung der Athleten/ innen umfasst unter anderem folgende Bereiche: a. Aufnahme in den Kader nach den Bestimmungen und Beschlüssen des BSD unter Berücksichtigung der Vorgaben des DOSB b. Qualifikation zu internationalen Maßnahmen nach Nominierungsmodus vor der jeweiligen Wintersaison c. Einberufung zu zentralen Maßnahmen mit Übernahme der Aufenthaltskosten in den durch den Verband gebuchten Unterkünften d. Übernahme von Flugkosten, Frachtkosten, Sicherheitsgebühren im Rahmen zentraler Trainings- und Wettkampfmaßnahmen e. Rennausrüstung und Wärmekleidung, soweit verfügbar f. Transport in BSD-Fahrzeugen, soweit möglich g. Sportgeräte, soweit sie dem BSD zur Verfügung stehen h. Übernahme der Bahngebühren i. Vorschlag zur Förderung durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe für die dort angebotenen Fördermöglichkeiten j. Betreuung durch Trainer, Physiotherapeuten und soweit möglich durch Ärzte bei zentralen Maßnahmen k. Betreuungsleistungen gemäß der Kooperationsvereinbarungen durch die OSP`s 4. Die vom BSD nominierten Athleten/innen verpflichten sich, dass sie 1. zu allen Einberufungen grundsätzlich abkömmlich sind. Ausnahmen, wie Termine des Arbeitgebers oder der Behörden werden berücksichtigt, bedürfen aber der Abstimmung mit dem zuständigen Trainer. 2. den Einladungen des BSD zu den Lehrgängen und Wettkämpfen Folge leisten und diese Maßnahmen von Beginn bis zum Ende wahrnehmen. 3. die Mannschaftsführung des BSD akzeptieren und allen Anordnungen im sportlichen Bereich Folge leisten. 4. im Falle der Inanspruchnahme einer Planstelle aus dem BSD-Kontingent der Spitzensportförderung der Bundeswehr die Kommandierung an eine von Bundeswehr und BSD zu bestimmende Sportfördergruppe akzeptieren und dort

5 5 oder am angebundenen Bundesstützpunkt den Schwerpunkt ihres Trainings (außerhalb zentraler Maßnahmen) absolvieren. 5. im Falle der Inanspruchnahme einer Planstelle aus dem BSD- Kontingent an der Bundespolizeisportschule in Bad Endorf/ Sportfördergruppe der Polizei Thüringen für Spitzensportler, dort oder an dem damit verbundenen Bundesstützpunkt den Schwerpunkt ihres Trainings (außerhalb zentraler Maßnahmen) absolvieren. 6. abfällige Äußerungen oder Angriffe in der Öffentlichkeit gegen den BSD, seine Funktionsträger oder Mannschaftsmitglieder unterlassen. 7. keine weiteren, nicht zu den Eingeladenen gehörenden Personen zu den BSD- Maßnahmen mitnehmen oder hinzuziehen, Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem leitenden Trainer 8. keine mannschaftsinternen Informationen (wie z.b. Qualifikationskriterien, Planungen, gerätetechnische Details oder technisch-taktische Strategien) an verbandsexterne bzw. dritte Personen weitergeben. 9. nur Material einsetzen, das den Festlegungen des internationalen Reglements entspricht. Für Veränderungen an serienmäßigem Material oder Eigenbaugeräten sind die Piloten/innen (Athleten/innen) selbst verantwortlich. Veränderungen sind den Verantwortlichen des BSD anzuzeigen. Sollten nicht angezeigte Veränderungen zu Disqualifikationen führen, tragen die Piloten/innen die Verantwortung und kommen für den entstehenden Schaden gegenüber dem BSD auf. 10. bei öffentlichen Anlässen die vom BSD zur Verfügung gestellte Ausrüstung tragen, bzw. den BSD Sponsor auf ihrer Bekleidung anbringen, wenn sie auch den Individualsponsor präsentieren. 11. dem BSD das Recht zur Nutzung des eigenen Bildes und anderer Darstellungsformen der Person und des Namens zur Ausübung von Pressearbeit, Verbandspromotion und zur Erstellung von Werbematerial des Verbandes o- der seiner Sponsoren (z.b. Prospekte/ Displaywände/ Veranstaltungsposter) überlassen. Dies umfasst auch die Weitergabe von geeignetem Material an Dritte (innerhalb Deutschlands) für Zwecke der Veranstaltungspromotion. 5. Wechselbestimmungen Grundsätzlich sollen Athleten/innen, die im Bereich des BSD ausgebildet oder an der Leistungssportgesamtstruktur ( z.b. BW, BuPo, OSP, SDSH ) partizipiert haben, ihren Sport in Deutschland ausüben. Aus diesem Grund werden in der Regel Freigabeerklärungen für den Start für andere Nationalverbände nur nach den folgenden Regeln durch das geschäftsführende Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. Der/ die wechselwillige Athlet/in muss sich vor Erteilung einer Freigabeerklärung in Deutschland abgemeldet haben und einen dauernden Erst-(Haupt-)- wohnsitz im Ausland nachweisen. Der/die wechselwillige Sportler/in verpflichtet sich, vor Ablauf einer Wartezeit von 18 Monaten (mindestens zwei Wettkampfsaisons) nach der Abmeldung für den neuen Nationalverband keine internationalen Wettkämpfe zu bestreiten. Bei besonderen sozialen Härten, die von dem/der Antragsteller/in darzulegen sind, kann auch vor Ablauf der Wartezeit eine vorzeitige Freigabe erfolgen.

6 6 Mit Rücksicht auf besondere internationale Beziehungen kann eine Verkürzung der Wartefrist auch durch eine Vereinbarung des BSD mit dem aufnehmenden Nationalverband erfolgen. 6. Werberichtlinien Folgende Werbevorschriften des Verbandes sind zu beachten: 1.) Folgende Vertragsinhalte sind vor Vertragsabschluss dem BSD zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen: - Name und Betriebszweck und/ oder Produktbeschreibung des Sponsors - Original Logo - Vertragslaufzeit 2.) Individualsponsoren dürfen nicht in direkter Konkurrenz zu Sponsoren oder Ausrüstern des BSD stehen. 3.) Vertragslaufzeiten sollten auf max. 2 Jahre festgeschrieben sein und dürfen den olympischen Zyklus nicht überschreiten. 4.) Die Vorgaben der internationalen Verbände und des BSD sind in puncto Anordnung und Größen der Werbelogos einzuhalten. 5.) Werberichtlinien stehen unter zum download bereit 5.) Diese Vorgaben sind ebenfalls verbindlich falls der/die Athlet/in das Sponsoring über einen Verein oder eine Agentur abwickelt. Diese haben die Vorgaben der Athletenvereinbarung ebenfalls einzuhalten. 7. Ausrüstung gemäß Lieferung und Ausstattung durch den BSD 8. Verstöße und Strafmaß Verstöße gegen die sich aus der Vereinbarung ergebenden Pflichten berechtigen den BSD zur Verhängung von Vertragsstrafen, die in Bezug auf den verursachten Schaden materieller und immaterieller Art, sowie dem individuellen Verschulden des/der Athleten/in angemessen sind. Als Vertragsstrafen werden vereinbart: - Verwarnung/Verweis - Wettkampfsperre - Ausschluss aus dem Kader - Geldstrafen gemäß den nachstehenden Bestimmungen - Nichtauszahlung etwaiger BSD- Leistungsprämien Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 4: - 500,- bis ,- Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 5 und 6: ,- bis ,- - zusätzlich kann die Unterlassung der vertragswidrigen Werbung verlangt werden

7 7 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Strafen können auch nebeneinander verhängt werden, sowie unter Auflagen/Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt werden. 9. Anlagen Diese Athletenvereinbarung kann bei Bedarf durch schriftliche Anlagen ergänzt werden (z.b. Medizin- Formblatt) 10. Rechtsweg Über alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung und allen in Bezug genommenen Regelwerken, insbesondere der Antidoping-Regeln der NADA, der FIL und der FIBT, entscheidet der Ständige Rechtsausschuss nach Maßgaben der Rechts- und Verfahrensordnung des BSD. Vor Beendigung des verbandsinternen Rechtswegs ist die Anrufung eines ordentlichen oder eines Schiedsgerichts nicht möglich. 11. Abschlussklausel Für den Fall der Ungültigkeit einzelner Punkte aus der Athletenvereinbarung bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem tatsächlichen Willen der Parteien am besten entsprechen.

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