LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Verbesserung der Agrarstruktur in Mecklenburg-Vorpommern (Agrarstrukturgesetz M-V) A Problem und Ziel Im März 2015 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Bodenmarktpolitik (im Folgenden BLAG) ihren Bericht mit dem Titel Landwirtschaftliche Bodenmarktpolitik: Allgemeine Situation und Handlungsoptionen gemäß Beschluss der Amtschefinnen und Amtschefs der Agrarressorts der Länder vom 16. Januar 2014 vorgelegt. In diesem Bericht heißt es: Im Zusammenhang mit dem teilweise drastischen Anstieg der Kauf- und Pachtpreise landwirtschaftlicher Flächen, den Aktivitäten nichtlandwirtschaftlicher Investoren, der Ausbildung von Holdingstrukturen in der Landwirtschaft sowie der Nachfrage landwirtschaftlicher Flächen zur nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ist das Geschehen auf den landwirtschaftlichen Bodenmärkten in Deutschland zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und der politischen Entscheidungsträger gerückt. Gleichzeitig hat eine Diskussion um bodenmarktpolitische Zielsetzungen in Bund und Ländern sowie die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Instrumente begonnen. Eine aktuelle Formulierung bodenmarkt- und agrarstrukturpolitischer Ziele existiert derzeit aber weder auf Ebene des Bundes noch der Länder. Die Zuständigkeiten für den Bodenmarkt beeinflussende Maßnahmen sind darüber hinaus zwischen Bund und Ländern verteilt, wobei das existierende bodenmarktrechtliche Instrumentarium seit der Föderalismusreform 2006 ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. (BLAG).

2 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die BLAG weist auf eine Regelungslücke besonders hin: Das GrdstVG wird vor allem in Ostdeutschland zunehmend in seiner Wirksamkeit eingeschränkt, da der Erwerb von Geschäftsanteilen an landwirtschaftlichen Unternehmen im GrdstVG nicht geregelt ist und damit im Rahmen der Anwendung des GrdstVG weder kontrolliert noch verhindert werden kann. Die Nichterfassung der gesellschaftsrechtlichen Übertragungsakte, die möglicherweise zukünftig in ganz Deutschland an Bedeutung gewinnen werden, führt zu einer schleichenden Delegitimierung des Grundstückverkehrsrechts. Zentrale Wachstumsstrategie von Holdings bzw. vergleichbaren Zusammenschlüssen ist der Kauf von Betrieben oder Betriebsanteilen, für die das GrdstVG nicht gilt. Zentrale Wachstumsstrategie von Familienbetrieben ist neben der Pacht zum Teil auch der Kauf von Einzelflächen, für die das GrdstVG gilt. Der Erwerb von Betrieben und Betriebsteilen ist grundsätzlich nicht problematisch und kann eine sinnvolle Unternehmensentscheidung sein. Im Einzelfall können die Effekte auf dem Bodenmarkt aber zu Konflikten mit agrarstrukturellen Zielen wie einer breiten Eigentumsstreuung, einem funktionierenden Wettbewerb auf dem regionalen Bodenmarkt oder der Stärkung ländlicher Regionen führen. Deshalb sollten entsprechende Erwerbsformen nicht grundsätzlich abgelehnt werden, sondern im Einzelfall geprüft werden, wie es im GrdstVG schon jetzt für den Transfer von Einzelflächen geregelt ist. Zu prüfen ist daher, ob bzw. welche rechtlichen Möglichkeiten existieren, die Ziele des GrdstVG auch bei der Übertragung von Geschäftsanteilen wirksam zu verfolgen. Zum Aspekt der Pachtpreisentwicklung mahnt die BLAG: Festzustellen ist ein starker Anstieg der Pacht- und Kaufpreise landwirtschaftlicher Flächen mit im letzten Berichtsjahr (2013) sogar noch zunehmender Tendenz. Es kann davon ausgegangen werden, dass dazu neben anderen Faktoren auch die Nachfrage außerlandwirtschaftlicher Investoren sowohl nach einzelnen Agrarflächen wie auch nach Betrieben oder Betriebsanteilen beiträgt. Die Pacht bzw. der Kauf landwirtschaftlicher Flächen ist für viele Betriebe angesichts der von den Flächen zu erwartenden Erträge wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Gleichzeitig steigt die Gefahr des Entstehens einer Spekulationsblase. Insbesondere Pachtpreise, die die wirtschaftliche Rentabilität der landwirtschaftlichen Produktion gefährden, können auch dem Ziel einer nachhaltigen Flächenbewirtschaftung zuwiderlaufen, wenn die Bewirtschafter eine kurzfristige Kostenersparnis über den langfristigen Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und des Umweltstatus einer Fläche stellen (Humusgehalt, Erosionsschutz, Biodiversität, etc.). Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung der Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Instrumente zur Dämpfung eines übermäßigen Preisanstiegs erforderlich. Des Weiteren warnt sie vor den negativen Folgen, die eintreten, wenn einzelne Betriebe eine marktbeherrschende Positionen erlangen und gemahnt zu vorbeugenden Maßnahmen: Trotz zunehmender Flächenkonzentration erscheint das Ziel einer über den gesamten Sektor hinweg breiten Bodeneigentumsstreuung zurzeit noch nicht ernsthaft in Gefahr. Allerdings wächst insbesondere auf regionaler Ebene die Gefahr von marktbeherrschenden Stellungen jeweils eines oder einiger weniger in der Landwirtschaft tätigen Unternehmen auf dem Bodenmarkt. Dadurch kann es zu einer Einschränkung des Wettbewerbs um Bodeneigentum bzw. des Zugangs zu Flächen kommen. Zu prüfen ist, welche Maßnahmen helfen könnten, derartigen Entwicklungen vorzubeugen. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5309 Die BLAG weist auch auf die derzeit mangelnde Transparenz aufgrund mangelnder Daten hin: Festzustellen sind ein Mangel an qualitativ hochwertigen und belastbaren Daten (z. B. Eigentumsstatistiken, jährliche Pachtpreisstatistiken, Angaben über den Vollzug des GrdstVG und LPachtVG, Daten über Anteilsübertragungen sowie zu Käufen von Einzelflächen durch Nichtlandwirte, Daten zur strukturellen Entwicklung horizontaler und vertikaler Kooperationen), eine fehlende Aktualität von Daten (z. B. Ermittlung von Bodenrichtwerten) sowie eine unterschiedliche Vorgehensweise bei der Aufbereitung und Bereitstellung von Daten (z. B. Erstellung von Kaufpreissammlungen). Dies erschwert fundierte Analysen des Geschehens auf den Bodenmärkten und zielgerichtetes politisches Handeln. Hinzu kommen unterschiedliche Vorgehensweisen und fehlende Transparenz bei der Umsetzung bestehender rechtlicher Regelungen (z. B. Genehmigungsverfahren nach GrdstVG, Vorkaufsrecht für aufstockungsbedürftige und -willige Landwirte nach RSiedlG). Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Transparenz auf den Bodenmärkten verbesserungsbedürftig ist. In einer Aussprache zum Thema Agrarstruktur im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern (am ) wurde die Situation seitens des Ministeriums so beschrieben: Die Bodenpreise sind seit 2007 drastisch gestiegen und liegen im Durchschnitt heute in Mecklenburg-Vorpommern bei Euro, und damit nur noch knapp unter dem Bundesdurchschnitt, der heute in Deutschland bei Euro liegt. Boden ist leider zur Kapitalanlage und zum Spekulationsobjekt geworden. Die einbringende Fraktion betonte: Eine breite Eigentumsstreuung stärkt die Verbundenheit mit der Region und dem Dorf und wirkt der im Grundstückverkehrsgesetz formulierten ungesunden Verteilung von Grund und Boden entgegen. Auch würde das zu einem deutlich steigenden Arbeitskräftebedarf führen. Andreas Tietz, Wissenschaftler des Thünen Instituts, hat Ende 2015 darauf hingewiesen, dass gerade in ostdeutschen Bundesländern das Thema eine besondere Brisanz hat. In der aktuellen Studie des vti ( Überregional aktive Kapitaleigentümer in ostdeutschen Agrarunternehmen - Bestandsaufnahme und Entwicklung ), siehe thuenen-report/thuenen-report_35.pdf weist Tietz darauf hin, dass das Grundstückverkehrsgesetz in Ostdeutschland seinen Zweck nur teilweise erfüllen kann. Denn während der Kauf von Landwirtschaftsfläche behördlich genehmigt werden muss, wechseln über den Anteilskauf an den Agrarunternehmen Flächen indirekt den Eigentümer, ohne dass eine Behörde davon erfährt. Die Größenordnung der so übertragenen Eigentumsfläche schätzt Andreas Tietz, Autor der Thünen-Studie, auf 21% der staatlich erfassten Flächenverkäufe. 3

4 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode B Lösung Die BLAG empfiehlt unter anderem folgende Maßnahmen im Bereich bodenrechtlicher Regelungen: - Schaffung einer Versagensmöglichkeit im Hinblick auf zu hohe Eigentumskonzentration, - Einführung einer Genehmigungspflicht für die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit landwirtschaftlichem Grundbesitz, - Etablierung der Preismissbrauchsregelung als eigenständiger Versagensgrund, - Ausweitung des Vorkaufsrechts zugunsten der Siedlungsunternehmen, - Erweiterung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts auch auf Grundstückskaufverträge, die neben landwirtschaftlichen auch forstwirtschaftliche Grundstücke erfassen, - Zusammenfassung des GrdstVG, des LPachtVG und des RSiedlG zu einem Gesetz im Falle der Überführung der bundesgesetzlichen Regelungen in Landesrecht C Alternativen Keine. D Kosten Kosten entstehen durch einen leicht erhöhten Personalaufwand in den Genehmigungsbehörden. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5309 ENTWURF eines Gesetzes zur Sicherung und Verbesserung der Agrarstruktur in Mecklenburg-Vorpommern (Agrarstrukturgesetz M-V) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht: Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Schutzzweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Grundstücksverkehr 3 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte 4 Genehmigungsantrag 5 Genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte 6 Negativzeugnis 7 Genehmigung 8 Versagung oder Einschränkung der Genehmigung 9 Auflagen 10 Bedingungen 11 Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts Teil 3 Siedlungsrecht 12 Voraussetzungen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts 13 Ausschluss des Vorkaufsrechts 14 Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen 15 Ausübung des Vorkaufsrechts 16 Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts 17 Besichtigungsrecht des Siedlungsunternehmens 18 Zubehör und Nebenleistungen 19 Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht 20 Übereignungsverlangen des früheren Berechtigten 21 Voraussetzung und Dauer des Wiederkaufsrechts 22 Siedlungsbehörden Teil 4 Landpachtverkehr 5

6 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 23 Anzeige 24 Ausnahmen 25 Beanstandung Teil 5 Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen 26 Zustimmungsbedürftigkeit 27 Zustimmungsantrag 28 Zustimmung Teil 6 Verfahren 29 Behördliches Verfahren 30 Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen 31 Begründung und Bekanntgabe der Entscheidungen, Rechtsbehelfsbelehrung 32 Grundstücksverkehrsbehörden 33 Eintragungen im Grundbuch 34 Gerichtliches Verfahren 35 Kosten- und Steuerfreiheit Teil 7 Zwangsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten 36 Zwangsgeld 37 Ordnungsmaßnahmen 38 Ordnungswidrigkeiten Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften 39 Übergangsvorschriften 40 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht 41 Sprachliche Gleichstellung 42 Landes-Agrarstrukturbericht 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5309 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Schutzzweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die Agrar- und Forststruktur in Mecklenburg- Vorpommern abzuwehren und so die Lebensfähigkeit und Weiterentwicklung möglichst vieler land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dauerhaft zu sichern, und sie vor dem Ausverkauf ihres Bodens zu schützen. Insbesondere sollen die nachfolgenden Regelungen es der hiesigen Land- und Forstwirtschaft erleichtern, einen wichtigen Beitrag zur Lebensfähigkeit des ländlichen Raums und zum Schutz von Natur und Umwelt zu leisten. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks, welches land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird oder nutzbar ist, und mindestens drei Hektar groß ist; 2. den Landpachtvertrag im Sinne des 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Eigentum oder Besitz an land- oder forstwirtschaftlichen Flächen unter den Voraussetzungen des Teils 5. 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks, 1. auf dem sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient, 2. eines sonstigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Grundstücks. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Abschluss eines Landpachtvertrags im Sinne des 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, über ein Grundstück, das mindestens zwei Hektar groß ist. Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks. (3) Ein Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt, wenn seine Grundfläche zum Zwecke der Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse einschließlich des Garten-, Obst- und Weinbaus, die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung, der Fischerei und Imkerei bewirtschaftet wird, unabhängig von Art und Intensität der Nutzung. 7

8 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Ein Grundstück gilt auch dann als landwirtschaftlich genutzt, wenn seine Grundfläche ganz oder teilweise 1. in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, 2. mit Anpflanzungen schnell wachsender Bäume oder Sträucher mit dem Ziel, innerhalb kurzer Umtriebszeiten Holz als nachwachsenden Rohstoff zu produzieren (Kurzumtriebsplantage), bepflanzt ist, 3. mit mehrjährigen Kulturen im Sinne des Art. 2 d) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004, in der jeweils geltenden Fassung, bepflanzt ist, 4. im Rahmen einer durch Gesetz begründeten Verpflichtung bewirtschaftet oder gepflegt wird. (4) Ein Grundstück wird forstwirtschaftlich genutzt, wenn es Wald gemäß 2 des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist. (5) Beschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder freiwillige Vereinbarungen ändern die land- oder forstwirtschaftliche Zweckbestimmung des Grundstücks nicht. (6) Bilden mehrere Grundstücke des Veräußerers eine räumlich zusammenhängende Fläche, ist die Mindestgröße aus der Summe der Flächeninhalte der zur zusammenhängenden Fläche gehörenden Grundstücke zu ermitteln. Der Zusammenhang wird durch Zweckgrundstücke (Straßen, Wege und Gewässer) nicht unterbrochen. Teil 2 Grundstücksverkehr 3 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch schon vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. (2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich 1. die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; 2. die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; 3. die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück. (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die Urkunde mit der Auflassungserklärung, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 der notariell beurkundete schuldrechtliche Vertrag nebst Auflassungserklärung nachzureichen. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Genehmigungsantrag (1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Grundstücksverkehrsbehörde gemäß 32. (2) Zur Stellung des Antrags sind die Vertragsparteien und derjenige berechtigt, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Veräußerers beizufügen, ob das veräußerte Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine räumlich zusammenhängende Fläche im Sinne von 2 Abs. 6 bildet oder nicht. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen. (3) Der Erwerber hat die für den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Tatsachen durch entsprechende Unterlagen und Auskünfte zu belegen. 5 Genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn 1. der Bund oder das Land als Vertragspartei an der Veräußerung beteiligt ist; 2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgemeinschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, dass es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt; 3. die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens oder eines Siedlungsverfahrens dient; 4. Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des 30 des Baugesetzbuchs liegen. 6 Negativzeugnis Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht erforderlich, so hat die Grundstücksverkehrsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. 9

10 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 7 Genehmigung Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. eine Stadt oder Gemeinde an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Städte und Gemeinden liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne von 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, dass das Grundstück für andere als die in 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist; 2. ein Grundstück oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist; 3. die Veräußerung einer Grenzverbesserung dient; 4. Grundstücke zur Verbesserung der Landbewirtschaftung oder aus anderen Gründen getauscht werden und ein etwaiger Geldausgleich nicht mehr als ein Viertel des höheren Grundstückswerts ausmacht; 5. ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung oder einer bergrechtlichen Grundabtretung an denjenigen veräußert wird, zu dessen Gunsten es enteignet werden könnte oder abgetreten werden müsste, oder ein Grundstück an denjenigen veräußert wird, der das Eigentum aufgrund gesetzlicher Verpflichtung übernehmen muss; 6. Ersatzland erworben wird, soweit a) der Erwerber auf das Ersatzland zur Sicherung seiner Existenz oder zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes angewiesen ist; b) das Ersatzland zur Erfüllung dem Erwerber wesensgemäß obliegender Aufgaben zu dienen bestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder c) eine Gemeinde das Ersatzland zur alsbaldigen Verpachtung oder Veräußerung an einen bestimmten von ihr verdrängten Landwirt benötigt; 7. keine Versagungs- oder Einschränkungsgründe nach 8 vorliegen Versagung oder Einschränkung der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen ( 9) oder Bedingungen ( 10) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass 1. die Veräußerung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens gemäß 1 Abs. 1 bedeutet; 2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder unwirtschaftlich aufgeteilt würde, 3. der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht oder 4. eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem regionalen Bodenmarkt für landwirtschaftliche Nutzflächen zu besorgen ist; dies ist zu vermuten, wenn der Erwerber eine marktbeherrschende Stellung am regionalen Bodenmarkt hat oder durch die Veräußerung erlangt. (2) Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5309 (3) Eine marktbeherrschende Stellung liegt in der Regel vor, wenn mehr als 50 v. H. der landwirtschaftlich genutzten Fläche einer Stadt oder Gemeinde im Eigentum des Erwerbers ist. Die Genehmigung ist dennoch zu erteilen, wenn der Erwerber nach Erwerb Eigentümer von nicht mehr als 500 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ist. In den Flächenumfang sind Flächen von Unternehmen, an denen der Erwerber mit einem bestimmenden Einfluss im Sinne von 26 Abs. 2 beteiligt ist, sowie Flächen, auf die ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch besteht, einzubeziehen. (4) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung 1. ein selbstständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; 2. ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als zwei Hektar wird; 3. ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als fünf Hektar wird, es sei denn, dass seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; 4. in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anlässlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, dass die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. (5) Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Genossenschaften hat in den Fällen keine agrarstrukurell nachteilige Wirkung, wenn die Größe des Grunderwerbs in einem günstigen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder der Genossenschaft steht, und die erworbene Fläche langfristig der Genossenschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung verbleibt. Diese Fälle sind in Form von Einzelfallbewertungen zu beurteilen. (6) Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 liegt in der Regel vor, wenn der Kaufpreis den Wert des Grundstücks um mehr als 20 Prozent übersteigt. Maßgeblich für die Bestimmung des Werts ist der jeweilige Bodenrichtwert. (7) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Grund nicht versagt werden. (8) Bei der Entscheidung muss auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Rohund Grundstoffen (Bodenbestandteile) oder zur energetischen Erdwärmenutzung veräußert werden. (9) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Erwerber bedeuten würde. 11

12 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 9 Auflagen (1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden, 1. das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten, 2. das erworbene Grundstück zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an das Siedlungsunternehmen zu veräußern; 3. an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr als es der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht; 4. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem geeigneten Forstwirtschaftsunternehmen zu schließen oder das erworbene Grundstück nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften. (2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom Vertrag zurückzutreten. (3) Wurde eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach dem Grundstücksverkehrsgesetz in der jeweils geltenden Fassung erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Betroffene die Änderung oder Aufhebung der Auflage beantragen. Lehnt die Grundstücksverkehrsbehörde den Antrag ganz oder teilweise ab, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach 34 Abs. 2 Satz 1 zuständige Landwirtschaftsgericht gestellt werden; 34 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 10 Bedingungen (1) Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, dass innerhalb einer bestimmten Frist 1. die Vertragsparteien einzelne Vertragsbestimmungen, denen Bedenken aus einem der in 8 aufgeführten Tatbestände entgegenstehen, in bestimmter Weise ändern; 2. der Erwerber das landwirtschaftliche Grundstück auf eine bestimmte Zeit an einen Landwirt verpachtet; 3. der Erwerber an anderer Stelle Land abgibt, jedoch nicht mehr, als der Größe und dem Wert des zu erwerbenden Grundstücks entspricht. (2) Ist die Bedingung eingetreten, hat die Grundstücksverkehrsbehörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. 11 Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts Kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, hat die Grundstücksverkehrsbehörde, bevor sie über den Antrag auf Genehmigung entscheidet, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen vorzulegen. 12

13 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5309 Teil 3 Siedlungsrecht 12 Voraussetzungen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (1) Wird ein landwirtschaftliches Grundstück durch Kaufvertrag veräußert, so hat das Siedlungsunternehmen gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 das Vorkaufsrecht, wenn die Veräußerung einer Genehmigung nach 3 bedarf und nach Auffassung der Grundstücksverkehrsbehörde die Genehmigung nach 8 zu versagen wäre. (2) Das Vorkaufsrecht kann durch das Siedlungsunternehmen auch dann ausgeübt werden, wenn kein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben. 13 Ausschluss des Vorkaufsrechts (1) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn die Veräußerung nach 5 keiner Genehmigung bedarf oder der Verpflichtete das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist. (2) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet ist. Dem Siedlungsunternehmen gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart. 14 Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen (1) Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen des Landes (Siedlungsunternehmen) ist die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mit beschränkter Haftung. Das Siedlungsunternehmen hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Agrarstrukturverbesserung und zur Regionalentwicklung durchzuführen und zu einer ökonomischen, ökologischen und soziokulturellen Entwicklung im ländlichen Raum und zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum beizutragen; es führt diese Aufgabe unter Geltung dieses Gesetzes in seinem Geschäftsbereich fort. Seine Stellung als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen auch im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes wird dadurch nicht berührt. (2) Das Siedlungsunternehmen untersteht der Aufsicht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums. (3) Das Siedlungsunternehmen hat die von ihm durch Ausübung des Vorkaufsrechts erworbenen Grundstücke innerhalb von sechs Jahren nach Erwerb des Eigentums vorrangig für Siedlungszwecke zu verwenden, jedoch nur bis zur Größe vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe in der Region. Eine Verwendung für Siedlungszwecke liegt auch vor, wenn das Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet oder einen von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen einem Siedlungsbewerber überträgt. 13

14 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode (4) Das Siedlungsunternehmen kann auch als Beauftragter der Gemeinde bei der Vorbereitung oder Durchführung einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig werden. (5) Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens gehört es auch, für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen oder andere Maßnahmen, für die aufgrund eines Gesetzes die Enteignung zulässig wäre, geeignete Grundstücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen. Der Maßnahmenträger kann das Siedlungsunternehmen auch mit der Durchführung von Umsiedlungen oder gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beauftragen. (6) Das Siedlungsunternehmen hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die von ihm erworbenen Grundstücke unmittelbar oder im Wege des Tausches zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur zu verwenden. Landwirtschaftliche Grundstücke, die durch Ausübung des Vorkaufsrechts nach diesem Gesetz oder nach dem Reichssiedlungsgesetz oder mit staatlicher Finanzierungshilfe erworben werden, daraus erzielte Pachteinnahmen, Erlöse aus Veräußerungen von Grundstücken oder Rechten an solchen sowie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Dritten bereitgestellte Grundstücke sind getrennt von sonstigen Aufgaben zu verwalten. (7) Das Siedlungsunternehmen verwaltet und verwendet die nach diesem Gesetz erworbenen Grundstücke nach kaufmännischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit den örtlich und sachlich zuständigen Behörden. Die Grundstücksverwaltung ist getrennt von den sonstigen Aufgaben des Unternehmens zu führen. Seine Mittel sind ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden, einschließlich der Vergütungen für die Leistungen des Unternehmens. 15 Ausübung des Vorkaufsrechts (1) Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald die Siedlungsbehörde den ihr von der Grundstücksverkehrsbehörde nach 11 vorgelegten Kaufvertrag dem Siedlungsunternehmen mitteilt. Das Siedlungsunternehmen leitet seine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts der Grundstücksverkehrsbehörde, die den Kaufvertrag vorgelegt hat, zu und informiert zeitgleich die Siedlungsbehörde. Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt, dass die Grundstücksverkehrsbehörde die Erklärung des Siedlungsunternehmens dem Verpflichteten bekannt gibt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Siedlungsunternehmen die Veräußerung als genehmigt. (2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Absatz 1 setzt voraus, dass eine Genehmigung nach 2 der Grundstücksverkehrsordnung erteilt worden ist. Der Ausübung des Vorkaufsrechts steht nicht entgegen, dass über eine nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigung des Kaufvertrags noch nicht entschieden ist. (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unwirksam, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 nicht innerhalb der Frist des 29 Abs. 1 bekannt gegeben worden ist. 14

15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5309 (4) Das zuständige Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucher kann durch Rechtsverordnung die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht unterliegen, auf mehr als 2 Hektar und für eine beschränkte Zeit auch auf weniger als 2 Hektar festsetzen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur erforderlich ist. 16 Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts Erklärungen des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Grundstücksverkehrsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam ist. Die Bekanntgabe ist mit einer Begründung darüber zu versehen, aus welchen Gründen die Genehmigung der Veräußerung zu versagen wäre. 17 Besichtigungsrecht des Siedlungsunternehmens Das Siedlungsunternehmen ist befugt, innerhalb der Frist des 29 Abs. 1 das Grundstück zu besichtigen. Wird es von dem Eigentümer oder einem Dritten an der Ausübung dieses Rechts gehindert und teilt es dies der Grundstücksverkehrsbehörde innerhalb der Frist mit, so kann das Vorkaufsrecht noch innerhalb einer Frist von einem Monat von dem Tag an, an dem das Hindernis weg fällt, ausgeübt werden, sofern die Grundstücksverkehrsbehörde die Mitteilung über die Fristverlängerung innerhalb der Frist des 29 Abs. 1 Satz 1 dem Veräußerer bekannt gegeben hat. 18 Zubehör und Nebenleistungen (1) Auf das Vorkaufsrecht sind 464 Abs. 2 und die 465 bis 468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör. (2) Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem Siedlungsunternehmen gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleistung und der Vertragsstrafen, die zu ihrer Erfüllung vereinbart sind. 19 Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung einer Genehmigung nach diesem Gesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach 8 nicht zu versagen wäre, können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Die Einwendungen können nur durch Antrag nach 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geltend gemacht werden. 15

16 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 20 Übereignungsverlangen des früheren Berechtigten (1) Verwendet das Siedlungsunternehmen im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts das Grundstück nicht innerhalb von sechs Jahren für Siedlungszwecke, so kann derjenige, dem ein im Grundbuch eingetragenes oder durch Vormerkung gesichertes Recht zustand, das erloschen ist, verlangen, dass ihm das Grundstück zu dem im früheren Kaufvertrag vereinbarten Entgelt, jedoch unter Berücksichtigung werterhöhender Aufwendungen, durch das Siedlungsunternehmen übereignet wird. Bestanden mehrere Rechte dieser Art, so steht der Anspruch demjenigen zu, dessen Recht den Vorrang hatte. Ist kein Berechtigter der genannten Art vorhanden, so kann der Erwerber, in dessen Rechte das Siedlungsunternehmen in Ausübung seines Vorkaufsrechts eingetreten ist, die Übereignung zu dem in Satz 1 bezeichneten Entgelt verlangen. Die Übereignung kann nicht mehr verlangt werden, wenn sich das Siedlungsunternehmen einem anderen gegenüber zur Übereignung bindend verpflichtet hatte, bevor das Verlangen gestellt wurde. (2) Das Verlangen ist gegenüber dem Siedlungsunternehmen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist zu stellen. 21 Voraussetzung und Dauer des Wiederkaufsrechts (1) Das Siedlungsunternehmen hat ein Wiederkaufsrecht für die von ihm begründete Ansiedlerstelle, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt oder wenn er sie nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet. 13 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Dauer des Wiederkaufsrechts, der Preis und die näheren Bedingungen sind in dem Ansiedlungsvertrag oder Kaufvertrag festzusetzen. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. 22 Siedlungsbehörden Siedlungsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Sie sind zuständige Behörden für die Aufgaben der Siedlung nach diesem Gesetz oder ergänzenden Vorschriften, die auf dieses Gesetzes oder das Reichssiedlungsgesetz verweisen oder Bezug nehmen. 16

17 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5309 Teil 4 Landpachtverkehr 23 Anzeige (1) Der Pächter hat unbeschadet der Vorschrift des 24 den Abschluss eines Landpachtvertrages durch Vorlage der Vertragsurkunde oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages der Grundstücksverkehrsbehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen. (2) Der Abschluss eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind jeweils innerhalb eines Monats nach ihrem Zustandekommen anzuzeigen. 24 Ausnahmen Der Anzeigepflicht unterliegen nicht Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden. 25 Beanstandung (1) Die Grundstücksverkehrsbehörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn 1. die Verpachtung eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung der Bodennutzung bedeutet, 2. durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder 3. die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist. (2) Eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung der Bodennutzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung sozialen und ökologischen Kriterien zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. (3) Eine unwirtschaftliche Aufteilung gemäß Absatz 1 Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken, 1. die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder 2. deren Erwerb öffentlich gefördert wurde, dem Verfahrens- oder Förderzweck zuwider verändert wird. (4) Ein Landpachtvertrag oder eine Vertragsänderung darf nicht beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei wäre. 17

18 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Teil 5 Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen 26 Zustimmungsbedürftigkeit (1) Zustimmungsbedürftig ist der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, auch als Treuhänder, mit Ausnahme der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge wenn 1. mit dem Erwerb ein bestimmender Einfluss auf das Unternehmen entsteht und der Vermögenswert des Unternehmens zu 40 v. H. und mehr aus landwirtschaftlicher Nutzfläche besteht oder 2. der Vermögenswert des Unternehmens zu 90 v. H. und mehr aus landwirtschaftlicher Nutzfläche besteht und das Unternehmen nicht Landwirt ist und der rechnerische Wert im erworbenen Anteil des Unternehmens mehr als drei Hektar in Mecklenburg-Vorpommern beträgt. (2) Ein bestimmender Einfluss auf das Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ist zu vermuten, wenn die Beteiligung 40 v. H. und mehr beträgt. (3) Der Vermögenswert der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist nach dem Verkehrswert zu bestimmen. Verpachtete Flächen sind einzubeziehen, gepachtete Flächen mit ihrem Ertragswert für die Restlaufzeit des Pachtvertrages. Zu berücksichtigen sind auch landwirtschaftliche Nutzflächen von anderen Unternehmen, auf die das Unternehmen einen bestimmenden Einfluss hat. (4) Unternehmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eingetragene Genossenschaft, die Aktiengesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 27 Zustimmungsantrag (1) In den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 3 beantragt der Erwerber die Zustimmung der Grundstücksverkehrsbehörde vor Erwerb des Anteils eines Unternehmens, bei Aktienerwerb an der Börse im Nachgang, spätestens nach vier Wochen. (2) Der Erwerber hat die für den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Tatsachen durch entsprechende Unterlagen und Auskünfte zu belegen. (3) Erwerber ist, wer selbst, als Treuhänder oder mittels eines Unternehmens, auf das er einen bestimmenden Einfluss hat, einen Anteil an einem Unternehmen erwirbt. (4) 6 gilt entsprechend. 18

19 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Zustimmung (1) Die Zustimmung darf nur versagt oder durch Auflagen ( 9) oder Bedingungen ( 10) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Erwerb der Beteiligung am Unternehmen eine nachteilige Wirkung für die Agrarstruktur der betreffenden Region nach 1 Abs. 1 darstellt. 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 gelten entsprechend. (2) Zu versagen wäre die Genehmigung, wenn die Gesellschaft eine Konzentration an Bodenbesitz in einer bestimmten Region aufweist und gleichzeitig der Erwerber durch den Anteilserwerb einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft gewinnt. (3) Die Zustimmung kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Versagung eine unzumutbare Härte für den Veräußerer oder den Erwerber bedeuten würde. Teil 6 Verfahren 29 Behördliches Verfahren (1) Die Grundstücksverkehrsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten 1. nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft über die Genehmigung, 2. nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung über die Beanstandung des Landpachtvertrags oder der Vertragsänderung, 3. nach Eingang des Antrags auf Zustimmung zu dem Erwerb eines Anteils an einem Unternehmen durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. (2) Hat die Grundstücksverkehrsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach 11, 15 Abs. 1 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen. Durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. (3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Grundstücksverkehrsbehörde dem Veräußerer nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Entscheidung nach 8 oder im Falle des 16 Satz 2 die Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts bekannt gibt. Der Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist. (4) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, hat die Grundstücksverkehrsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen. 19

20 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode (5) In dem Beanstandungsverfahren sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, gilt der Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher eine Vertragspartei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. (6) Wird der Erwerb von Anteilen an Unternehmen ohne Zustimmung vollzogen, sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag oder die Vertragsänderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, gilt der Vertrag oder die Vertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher eine Vertragspartei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. Die Aufhebung oder Änderung des Vertrags kann längstens drei Jahre nach Vollzug des Vertrages verlangt werden. 30 Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen (1) Die Grundstücksverkehrsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen zu hören, die nach 31 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen auf Landesebene festgelegt wurden. (2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Anhörung durch Verordnung näher zu regeln. 31 Begründung und Bekanntgabe der Entscheidungen, Rechtsbehelfsbelehrung (1) Entscheidungen, gegen die nach 34 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, sind zu begründen und schriftlich bekannt zu geben. (2) In dem Bescheid sind die Beteiligten, im Falle eines Landpachtvertrags alle Vertragsparteien, über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, über das Gericht, bei dem der Antrag zu stellen ist, sowie über Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung schriftlich zu belehren. (3) Die Antragsfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Grundstücksverkehrsbehörde. Fehlt bei der Bekanntgabe die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig oder unrichtig, beginnt die Antragsfrist mit Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, spätestens jedoch fünf Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung. 20

21 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Grundstücksverkehrsbehörden (1) Sachlich zuständige Grundstücksverkehrsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. (2) Örtlich zuständig ist für Genehmigungen des Grundstücksverkehrs und Beanstandungen des Landpachtverkehrs die Grundstücksverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Veräußerers oder Verpächters liegt. Ist keine Hofstelle vorhanden oder liegt diese außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Grundstücksverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. 33 Eintragungen im Grundbuch (1) Aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. (2) Ist im Grundbuch aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Grundstücksverkehrsbehörde oder des Vorsitzenden des Gerichts, falls nach deren Ermessen eine Genehmigung erforderlich ist, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Grundstücksverkehrsbehörde oder der Vorsitzende des Gerichts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Besteht die aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist. 34 Gerichtliches Verfahren (1) Wenn die Grundstücksverkehrsbehörde 1. die Genehmigung versagt, 2. die Genehmigung durch Auflagen oder Bedingungen einschränkt, 3. die Erteilung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung verweigert, 4. die Ausübung des Vorkaufsrechts mitteilt, 5. den Landpachtvertrag oder die Vertragsänderung beanstandet, 6. dem Erwerb eines Anteils an einem Unternehmen nicht oder unter Auflagen oder Bedingungen zustimmt, 7. ein Zwangsgeld festsetzt oder 8. eine Ordnungsmaßnahme anordnet, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung der Grundstücksverkehrsbehörde Antrag auf Entscheidung durch das nach Absatz 2 zuständige Landwirtschaftsgericht stellen. 21

22 Drucksache 6/5309 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu stellen. Die 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das zuständige Landwirtschaftsgericht. (2) Streitigkeiten über Entscheidungen nach Absatz 1 werden als Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit den nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständigen Landwirtschaftsgerichten zugewiesen. Für diese Verfahren gelten die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend. (3) Das Landwirtschaftsgericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die für die Genehmigung einer Veräußerung zuständige Grundstücksverkehrsbehörde treffen kann. (4) Stellt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 eine Vertragspartei den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, kann das Landwirtschaftsgericht entweder feststellen, dass der Landpachtvertrag nicht zu beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben; das Gleiche gilt für die Vertragsänderung. Erachtet das Landwirtschaftsgericht eine auf 25 Abs. 1 Nr. 3 gestützte Beanstandung für begründet, kann es den Vertrag insoweit ändern, anstatt ihn aufzuheben. (5) Auf Antrag einer Vertragspartei kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt solcher Anordnungen gilt unter den Parteien als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. (6) Ein Antrag nach 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines Landpachtvertrages ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist. 35 Kosten- und Steuerfreiheit (1) Im Verfahren vor der Grundstücksverkehrsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (2) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Landes und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Die Befreiung ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen versichert, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und dass der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. (3) 29 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt unberührt. 22

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