HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
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1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Kleine Anfrage der Abg. Martina Feldmayer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom betreffend Reformvorschläge für das Grundstückverkehrs- und Landpachtrecht und Antwort der Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Angesichts des vielfach beklagten Einstiegs von außerlandwirtschaftlichen Investoren in den landwirtschaftlichen Bodenmarkt wird über Reformvorschläge im Bereich des Grundstückverkehrs- und Landpachtrechtes diskutiert. Das Grundstückverkehrsgesetz und das Landpachtverkehrsgesetz liegen nach der Föderalismusreform in der Hoheit der Bundesländer. Nach bisheriger Rechtslage kann das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) in Verbindung mit dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) genutzt werden, um ortsansässigen Landwirten ein Vorkaufsrecht gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Investoren einzuräumen. Die Genehmigung von Verkäufen an Nichtlandwirte kann von der zuständigen Behörde versagt werden, wenn durch die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden entsteht, wenn Grundstücke des Veräußerers unwirtschaftlich verkleinert werden oder wenn der Preis im groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks (mehr als 150 v.h. des "innerlandwirtschaftlichen Verkehrswertes") steht. Die Genehmigung des Verkaufs einzelner Flächen kann allerdings nur versagt werden, wenn es einen aktiven Landwirt gibt, der in den Vertrag einsteigen will. Dann kann die Landgesellschaft bzw. die Landsiedlungsgesellschaft gemäß RSG das Vorkaufsrecht ausüben und anschließend an den Landwirt weiterverkaufen. Als problematisch kann bei der Anwendung des Grundstücksverkehrsgesetzes angesehen werde, dass die Gefahr willkürlicher Entscheidungen besteht. Außerdem kann das Grundstücksverkehrsgesetz auch dazu führen, dass die Neugründung von Betrieben verhindert wird, weil es sich nur am Kaufinteresse bereits aktiver Landwirte orientiert. Das Landpachtverkehrsgesetz enthält analoge Regelungen. So besteht eine Anzeigepflicht für ein Beanstandungsrecht von Landpachtverträgen. Bei diesem Gesetz besteht ein schwerwiegendes Vollzugsdefizit. Nur ein Bruchteil der abgeschlossenen oder geänderten Landpachtverträge wird tatsächlich bei den Behörden angezeigt, weil die Nichtanzeige nicht sanktioniert wird. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Das Thema des Einflusses von nichtlandwirtschaftlichen Investoren auf die Entwicklung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes wurde in den letzten Jahren vor allem im Zusammenhang mit einer ansteigenden Preisentwicklung insb. in ostdeutschen Bundesländern diskutiert. In dem vom Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) 2012 veröffentlichten Gutachten "Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Rahmens beim Grundstückverkehr" ist für die ostdeutschen Bundesländer ein durchschnittlicher Preisanstieg von ca. 85 v.h. seit 2007 ermittelt worden, während der durchschnittliche Preisanstieg seit 2007 in den westdeutschen Bundesländern laut Gutachten ca. 13 v.h. betrug. Für Hessen hingegen ist in dem BLG-Gutachten im Vergleich der Jahre mit den Jahren 2007 bis 2010 ein Preisrückgang von -5,7 v.h. ausgewiesen worden. Eingegangen am 15. Juli 2013 Ausgegeben am 19. Juli 2013 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/7439 Das Johann Heinrich von Thünen-Institut (vti) hat 2011 und 2013 auf Bitte des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zwei Studien zu "Aktivitäten von nichtlandwirtschaftlichen und überregional ausgerichteten Investoren auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt" und zur "Kapitalbeteiligung nichtlandwirtschaftlicher und überregional ausgerichteter Investoren an landwirtschaftlichen Unternehmen in Deutschland" erstellt, nach denen die Thematik aufgrund der agrarstrukturellen Situation (relativ große Schläge und geringes Preisniveau) sowie des hohen GmbH- Anteils landwirtschaftlicher Betriebe hauptsächlich die ostdeutschen Bundesländer betrifft. Das am 1. Januar 1962 als Bundesrecht in Kraft getretene Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) ist 2006 durch die Föderalismusreform I in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt worden und gilt bis zum Erlass von Landesrecht nach Art. 125a GG als Bundesrecht fort. Im Gegensatz zum landwirtschaftlichen ist der städtebauliche Grundstückverkehr in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes verblieben. Der Grundstückverkehr sowie bestimmte bodenrechtliche Hoheiten sind somit durch die Föderalismusreform I zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt worden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Landverkäufe wurden nach Kenntnis der Landesregierung auf Grundlage des Grundstücksverkehrsgesetzes in den letzten zehn Jahren in Hessen geprüft (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Landkreisen)? Nach der Statistik der Grundstückverkehrsverwaltung wurden in den letzten 10 Jahren in Hessen Genehmigungsanträge (durchschnittlich Anträge pro Jahr) auf Grundlage des GrdstVG gestellt und geprüft. Zu den einzelnen Jahren, der Verteilung auf die Landkreise sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Statistiken in den Anlagen 1-10 für die Jahre 2003 bis 2012 Bezug genommen (die geänderte Darstellungsweise beruht auf Fortentwicklungen der zur Erfassung eingesetzten Grundstückverkehrssoftware). Frage 2. Wie oft wurde nach Kenntnis der Landesregierung In den letzten zehn Jahren das Vorkaufsrecht auf Grundlage des Grundstückverkehrsgesetzes ausgeübt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Landkreisen)? Die Ausübung des siedungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach 4 Reichssiedlungsgesetz (RSG) erfolgte in den Jahren 2003 bis 2012 in insgesamt 160 Fällen (durchschnittlich 16 pro Jahr). Neben der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts sind die Negativentscheidungen in Form von Versagungen und Genehmigungen mit Auflagen und Bedingungen nach den 10 und 11 GrdstVG zu berücksichtigen. Danach wurden in den letzten 10 Jahren ca. 210 Versagungen und Genehmigungen mit Nebenbestimmungen (durchschnittlich 21 pro Jahr) ausgesprochen. Auf die in der Anlage 1-10 beigefügten einzelnen Statistiken der Jahre 2003 bis 2012 wird hingewiesen. Frage 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der Anteil der nach dem Grundstückverkehrsgesetz geprüften Verkäufe an der Gesamtzahl der Verkäufe (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen)? Von der Gesamtzahl der Veräußerungen, die nach 2 GrdstVG genehmigungspflichtig sind, sind Veräußerungen, für die eine Genehmigung nach 4 GrdstVG nicht notwendig ist (z.b. Veräußerungsbeteiligung Bund, Erwerb durch eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft), abzuziehen, soweit für diese kein Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses nach 5 GrdstVG gestellt worden ist. Darüber hinaus wird in Hessen nach dem "Gesetz über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" die Veräußerung von kleineren Grundstücken unter 0,25 ha nicht erfasst. Da diese nicht erfassten Grundstücksveräußerungen in den beigefügten Statistiken der Grundstückverkehrsverwaltung nicht berücksichtigt werden können, liegen der Landesregierung insofern keine Kenntnisse über das Verhältnis der nach dem GrdstVG behördlich geprüften Veräußerungen an der Gesamtzahl der Grundstücksverkäufe vor.
3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Frage 4. Wie viele Agrarbetriebe sind in Hessen ganz oder teilweise mit wie viel Hektar Agrarland von außerlandwirtschaftlichen Investoren gekauft worden in den Jahren 2008 bis 2012? Eine amtliche Statistik darüber, wie viele Agrarbetriebe mit ihrer Flächenausstattung ganz oder teilweise von außerlandwirtschaftlichen Investoren gekauft worden sind, liegt nicht vor. Aus einer Ämterbefragung des Regierungspräsidiums Kassel, welches den landwirtschaftlichen Grundstückverkehr auf der Ebene der Regierungspräsidien in Hessen schwerpunktmäßig betreut, ergaben sich fast ausschließlich Verfahren, in denen Nichtlandwirte nur Einzelflächen erwarben. Nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Kassel seien außerlandwirtschaftliche Investoren in den letzten fünf Jahren in Hessen nur in bis zu zehn Fällen mit dem Erwerb von gesamten Betrieben in Erscheinung getreten, wobei es sich zumeist um Klein- und Kleinsthofstellen gehandelt habe. Nach den Berechnungen des Regierungspräsidiums Kassel zum landwirtschaftlichen Grundstückverkehr sind seit v.h. der veräußerten Flächen von Landwirten und 42 v.h. von Nichtlandwirten erworben wurden. Auf die Anlagen 6 bis 10 wird hier verwiesen. Der Erwerbsanteil von Landwirten im landwirtschaftlichen Grundstückverkehr liegt somit über dem seit langem durchschnittlichen Eigentumsflächenanteil landwirtschaftlicher Betriebe von weit unter 40 v.h. Frage 5. Wie schätzt die Landesregierung diese Entwicklungen auf dem landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt ein und leitet sie daraus eventuell einen Reformbedarf im Grundstückverkehrs- und im Landpachtrecht ab? Der landwirtschaftliche Grundstücksmarkt in Hessen wird von der Landesregierung nach den beigefügten Statistiken der letzten zehn Jahre als im Wesentlichen gleichbleibend stabil eingeschätzt. Die Kaufpreisentwicklung in Hessen ist mit der in ostdeutschen Regionen nicht zu vergleichen. Sie liegt zudem noch unter der durchschnittlichen prozentualen Zunahme in den westdeutschen Bundesländern. Zunehmende, die Kaufpreisentwicklung antreibende Aktivitäten nichtlandwirtschaftlicher Investoren sind auf dem hessischen landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt bisher nicht ersichtlich. Nach Einschätzung der landwirtschaftlichen Grundstückverkehrsverwaltung sind in Hessen in den letzten fünf Jahren keine Übernahmen oder Beteiligungen von Investoren an landwirtschaftlichen Betrieben im erheblichen Umfang zu beobachten gewesen. Wegen der eher kleinteiligen hessischen Agrarstrukturen ist die Grundstücksgröße für die Genehmigungspflichtigkeit nach dem GrdstVG in Hessen mit 0,25 ha landesgesetzlich und im Bundesvergleich (bis zu 2 ha) relativ geringfügig angesetzt. Die generalpräventive Wirkung der Genehmigungspflichtigkeit des GrdstVG wird somit in Hessen schon seit 1962 bereits ab einer geringen Grundstücksgröße von m² entfaltet. In den meisten Erwerbsfällen durch Nichtlandwirte haben Landwirte entweder kein Interesse am Erwerb gezeigt oder ein von der Rechtsprechung gefordertes dringendes Aufstockungsinteresse konnte nicht nachgewiesen werden. Ein Reformbedarf des GrdstVG, das sich aus Sicht der Landesregierung in seiner bisherigen Fassung in Hessen bewährt hat, besteht derzeit nicht. Die möglichst unveränderte Aufrechterhaltung der Regelungen des als Bundesrecht fortgeltenden GrdstVG stellt einen Beitrag für ein einheitliches landwirtschaftliches Grundstückverkehrsrecht im Bundesgebiet dar, welches im Zuge der Föderalismusreform I - und gerade im Vergleich zum einheitlichen städtebaulichen Grundstückverkehrsrecht - nicht mehr gewährleistet ist. Dieses Interesse ist auch im Fall des ebenfalls als Bundesrecht fortgeltenden Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) maßgeblich. Ein hinreichender Bedarf für eine Reform des LPachtVG allein im Land Hessen ist nicht gegeben. Frage 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den Auswirkungen des Grundstückverkehrsgesetzes, das sich am Kaufinteresse bereits aktiver Landwirte orientiert, auf die Neugründung von Agrarbetrieben? a) Sieht die Landesregierung Im Hinblick auf die politisch gewünschte Unterstützung von Betriebsneugründungen Änderungsbedarf im Grundstückverkehrsgesetz, und wenn ja, welche? Besondere Auswirkungen des GrdstVG auf die Neugründung von Agrarbetrieben bestehen aus Sicht der Landesregierung nicht, da das Grundstückverkehrsrecht Nichtlandwirte, die sich nachweislich mit einem schlüssigen Betriebskonzept zu einem leistungsfähigen Landwirt entwickeln wollen, einem
4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/7439 leistungsfähigen Landwirt gleichstellt und es darüber hinaus dem Kauf ganzer Betriebe nicht entgegensteht. Ein Änderungsbedarf des GrdstVG ist insofern nicht ersichtlich. Frage 7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Reformvorschlag, zur Gewährleistung einer regelmäßigen Anwendung des Landpachtgesetzes und zur Ermöglichung einer regelmäßigen Kontrolle von Landpachtverträgen gesetzlich festzulegen, dass Landpachtverträge erst nach erfolgter Anzeige bei den Behörden wirksam werden? Wie in der Antwort zu der Frage 5 ausgeführt, sieht die Landesregierung grundsätzlich keinen hinreichenden Bedarf für eine Abweichung des Landes von dem vereinheitlichenden, als Bundesrecht fortgeltenden LPachtVG. Der Reformvorschlag, nach dem ein Landpachtvertrag erst nach einem erfolgten behördlichen Anzeigeverfahren wirksam werden würde, nähert die Bedeutung eines behördlichen Verfahrens bei der Pacht dem bei einer Grundstücksveräußerung an. Eine solche Gleichstellung einer das Eigentum ändernden Veräußerung mit einer vom Eigentum lediglich abgeleiteten Verpachtung im behördlichen Verfahren könnte bedenklich sein und sollte im Hinblick auf verfassungsrechtlich verbürgte Positionen und Grundfreiheiten umfassend bundeseinheitlich geprüft werden. Ein Anlass für eine entsprechend einschränkendere Ausformung des LPachtVG in Hessen bzw. für eine Initiative der Landesregierung wird derzeit nicht gesehen. Frage 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Reformvorschlag, eine konkrete gesetzliche Definition unangemessener Pachtzinsen festzulegen? a) Wie könnte eine solche Definition aus Sicht der Landesregierung ggf. aussehen? Der Landesregierung sind zum landwirtschaftlichen Pachtmarkt keine besonderen Diskussionen oder gewichtigen Anhaltspunkte über eine unangemessene Pachtpreisentwicklung in Hessen bekannt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 5 zu dem Interesse an einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung des als Bundesrecht fortgeltenden LPachtVG und die Ausführungen in der Antwort zu Frage 7 zur bedenklichen Grundrechtsrelevanz solcher einschränkenden Reformvorschläge wird eine entsprechende Begriffsbestimmung in einem hessischen LPachtVG bzw. eine Initiative der Landesregierung derzeit nicht erwogen. Die auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Pacht und erzielbarem Ertrag gerichtete Beanstandungsregelung des 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG und die von der Rechtsprechung noch für verfassungsmäßig erachtete Regelung der Genehmigungsversagung des 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und dem vereinbarten Gegenwert) nehmen bewusst Abstand von einer näheren Preisbestimmung, die primär dem Verkehr auf dem privaten Markt vorzubehalten ist. Für ein gesetzgeberisches Ausloten bestimmterer und evtl. gerade noch verfassungsgemäßer Definitionen zu unangemessenen Preisen wird aus Sicht der Landesregierung in Hessen kein aktueller Bedarf gesehen. Wiesbaden, 3. Juli 2013 Lucia Puttrich Anlagen Die Anlagen können in der Bibliothek des Hessischen Landtags eingesehen oder im Internet im Dokumentenarchiv ( abgerufen werden.
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