Ambulante Familienpflegeein Stiefkind der Jugendhilfe? Rechtliche Einordnung der Leistung nach 20 SGB VIII Prof.Dr.Dr.h.c.
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- Heiko Berthold Maier
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1 Ambulante Familienpflegeein Stiefkind der Jugendhilfe? Rechtliche Einordnung der Leistung nach 20 SGB VIII Prof.Dr.Dr.h.c. Reinhard Wiesner Perspektiven und Chancen in der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen Aktuelle Situation in Berlin Fachgespräch Ambulante Familienpflege nach 20 SGB VIII Weg der Mitte 23.Juni 2017 Wiesner Ambulante Familienpflege 1
2 Übersicht I. Die Rechtsgrundlage: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) 1. Inhalt und Zweck der Vorschrift 2. Die Leistungsvoraussetzungen: Wenn der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile ausfallen 3. Soll-Verpflichtung II. Abgrenzung zu anderen Hilfen 1. Haushaltshilfe ( 38 SGB V) 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) 3. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) III. IV. Finanzierung der Hilfe Umsetzung Wiesner Ambulante Familienpflege 2
3 Der Hintergrund (aus der Begründung im Regierungsentwurf zum KJHG v S. 59) Die Vorschrift füllt eine Lücke im derzeitigen Leistungsspektrum der Jugendhilfe. Sie betrifft vor allem die Fälle, in denen der das Kind betreuende Elternteil verstorben ist oder sich infolge Krankheit, Erholungskur oder aus ähnlichen Gründen außerhalb des Haushalts aufhält oder trotz Anwesenheit seine familialen Aufgaben im Haushalt nicht erfüllen kann, so dass der andere Elternteil mangels anderer Ersatzlösungen meist gezwungen ist, während dieser Zeit entweder seine Erwerbstätigkeit aufzugeben und Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, um die Kinder zu betreuen, oder sie während der berufsbedingten Abwesenheit in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen, obwohl keine erzieherischen Gründe dafür gegeben sind. Die volle Eigenfinanzierung einer Haushaltshilfe übersteigt auch bei einer steuerlichen Entlastung selbst die finanziellen Möglichkeiten von Angehörigen gehobener Einkommensgruppen. Soweit nicht vorrangige Leistungen anderer Leistungsträger eingreifen, hat die öffentliche Jugendhilfe die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass der Haushalt weitergeführt und den Kindern trotz des Ausfalls des haushaltsführenden Elternteils der familiale Lebensraum erhalten bleiben kann. Wiesner Ambulante Familienpflege 3
4 Sinn und Zweck der Vorschrift (KVJS Jugendhilfe Service Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach 20 SGB VIII S. 4) Die Hilfe ist angezeigt, wenn - das Wohl des Kindes den Erhalt der häuslichen familiären Gemeinschaft, einen Verbleib im Sozialraum, in nachbarschaftlichen und anderen Bezügen (wie z.b. der Tagesbetreuung oder Schulbesuch) erfordert, - der familiäre Alltag durch die Fortführung des Betreuungsverhältnisses der bisherigen Hauptbetreuungsperson im familiären Haushalt stabilisiert werden kann und - dadurch das räumliche und das soziale Umfeld des Kindes erhalten bleiben Wiesner Ambulante Familienpflege 4
5 Übersicht I. Die Rechtsgrundlage: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) 1. Inhalt und Zweck der Vorschrift 2. Die Leistungsvoraussetzungen: Wenn der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile ausfallen 3. Soll-Verpflichtung II. Abgrenzung zu anderen Hilfen 1. Haushaltshilfe ( 38 SGB V) 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) 3. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) III. IV. Finanzierung der Hilfe Umsetzung und aktuelle Rechtsprechung Wiesner Ambulante Familienpflege 5
6 Genauer: Was sind die Leistungsvoraussetzungen? 1. Es muss ein Kind betroffen sein ( 7 Abs.1 Nr.1 SGB VIII) 2. Der Elternteil fällt aus, der das Kind überwiegend betreut hat 3. Ausfall aus gesundheitlichen oder andere zwingenden Gründen 4. Zwingender Grund ist kausal für den Ausfall 5. Ausfall in einer Notsituation (lediglich vorübergehend ) 6. Der verfügbare Elternteil ist berufsbedingt abwesend 7. Die Hilfe ist zum Wohl des Kindes erforderlich 8. Förderung in Kita oder Kitapflege reicht nicht aus 2/6 alternativ: der alleinerziehende Elternteil fällt aus Wiesner Ambulante Familienpflege 6
7 Notsituation Die Hilfe ist eine vorübergehende ambulante Leistung, deren Zeitrahmen sich aus dem Einzelfall ergibt. Sie soll dazu beizutragen, die familiäre Notsituation dauerhaft zu überwinden. Sie kann deshalb auch beim Tod der haushaltsführenden Person als erste Hilfe oder Soforthilfe zum Einsatz kommen, bis der Lebensort des Kindes bzw. dessen Versorgung gesichert ist. Sie kommt nicht einem dauerhaften behinderungsbedingten Ausfall des betreuenden Elternteils in Betracht (VGH Kassel v ; hier greift die Eingliederungshilfe nach SGB XII/ SGB IX). Wiesner Ambulante Familienpflege 7
8 Zwingende Gründe für den Ausfall eines oder des alleinerziehenden Elternteils ( 20 Abs. 1 SGB VIII) Gesundheitliche Gründe Krankenhausbehandlung Kuraufenthalt schwere Erkrankung ( Bettlägrigkeit ) Entbindung psych. Erkrankung hier: Vorrang der Krankenkassen ( 38 SGB V, 10 Abs.1 Satz 1 SGB VIII) oder andere zwingende Gründe Andere Gründe müssen zu einer vergleichbaren Notlage führen Wiesner Ambulante Familienpflege 8
9 38 SGB V: Haushaltshilfe (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach 23 Abs. 2 oder 4, 24, 37, 40 oder 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse. Wiesner Ambulante Familienpflege 9
10 Verhältnis 20 SGB VIII/ 38 SGB V: Haushaltshilfe Vorrang der Krankenkassenleistung Aber: vorab ist Leistungskongruenz (Schnittstelle) zu prüfen a) Ist der Ausfall durch Krankheit bedingt (Nur) in diesem Fall bedarf es vorab eines Antrags bei der Krankenkasse und deren Entscheidung b) Werden Leistungen der Krankenkassen erbracht? c) Decken die Leistungen der Krankenkasse den Bedarf im Einzelfall? Arbeitshilfe Ambulante Familienpflege des Paritätischen Berlin/ Jugendrundschreiben der Senatsveraltung Nr. 3/ 2011 Wiesner Ambulante Familienpflege 10
11 Einsatzgründen in der Praxis (Zerfaß, Familienpflege nach 20 SGB VIII und HOT Zielgruppen und Qualifikationsanforderungen, DJI 2009 S. 11) Erkrankung/Behinderung der haushaltsführenden Person Klinikaufenthalt eines Elternteils (somatische Erkrankungen) Psychische Erkrankung (diagnostiziert) Psychische Überlastung/Auffälligkeit (ohne Diagnose) Risikoschwangerschaft/Geburt/ Mehrlingsversorgung Lebensbedrohliche /chronische Erkrankung Tod eines Elternteils Kur/Rehahabilitationsmaßnahme (bei Sucht oder psychosomatischen Erkrankungen) Entlastung der Eltern in Pflegesituationen / Erkrankung eines Kindes Häusliche Gewalt Andere Überforderung der haushaltsführenden Person Sonstiges (Gericht/Inhaftierung) Wiesner Ambulante Familienpflege 11
12 Übersicht I. Die Rechtsgrundlage: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) 1. Inhalt und Zweck der Vorschrift 2. Die Leistungsvoraussetzungen: Wenn der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile ausfallen 3. Soll-Verpflichtung II. Abgrenzung zu anderen Hilfen 1. Haushaltshilfe ( 38 SGB V) 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) 3. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) III. IV. Finanzierung der Hilfe Umsetzung Wiesner Ambulante Familienpflege 12
13 Soll-Verpflichtung Regelrechtanspruch Dies bedeutet: Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistung, wenn die Voraussetzungen vorliegen Lediglich in Ausnahmefällen, die die Behörde zu begründen und zu beweisen hat, ist nach Ermessen über die Hilfegewährung zu entscheiden Kein Kriterium für die Versagung von Soll-Leistunegn ist die finanzielle Situation des öffentlichen Trägers ( die schlechte Finanzlage ist nicht atypisch, sondern eher typisch ) Bedeutung der Sicherstellungsverantwortung ( 79 SGB VII) Wiesner Ambulante Familienpflege 13
14 Gesamtverantwortung ( 79 SGB VIII) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Letztverantwortung dafür, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen Instrumente zur Ausübung der Gesamtverantwortung Jugendhilfeplanung Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung Wiesner Ambulante Familienpflege 14
15 Übersicht I. Die Rechtsgrundlage: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) 1. Inhalt und Zweck der Vorschrift 2. Die Leistungsvoraussetzungen: Wenn der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile ausfallen 3. Soll-Verpflichtung II. Abgrenzung zu anderen Hilfen 1. Haushaltshilfe ( 38 SGB V) 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) 3. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) 4. Frühe Hilfen ( 3 KKG) III. IV. Finanzierung der Hilfe Umsetzung Wiesner Ambulante Familienpflege 15
16 1. Haushaltshilfe ( 38 SGB V) Vorrang der Krankenkassenleistung Aber: vorab ist Leistungskongruenz (Schnittstelle) zu prüfen Ist der Ausfall durch Krankheit bedingt (Nur) in diesem Fall bedarf es vorab eines Antrags bei der Krankenkasse und deren Entscheidung b) Werden Leistungen der Krankenkassen erbracht? c) Decken die Leistungen der Krankenkasse den Bedarf im Einzelfall? Wiesner Ambulante Familienpflege 16
17 Abgrenzungskriterien (Rundschreiben Senatsverwaltung Berlin 3/ 2011) Primäranspruch nach dem SGB V (Krankenbehandlung) muss gegeben sein Leistung nach 38 SGB V setzt eine physische Abwesenheit des Elternteils voraus Alter des Kindes nach 38 SGB VII: höchstens 12 Jahre Wiesner Ambulante Familienpflege 17
18 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) 1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. (2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit. (3) Personen im Sinne des Absatzes 1 sind die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der haushaltsführenden Person geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen. (4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist. Wiesner Ambulante Familienpflege 18
19 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) Vorrang von 20 SGB VIII ( 10 Abs.4 Satz 1 SGB VIII) Der Träger der öff. Jugendhilfe handelt rechtwidrig, wenn er eine Leistung nach 20 SGB VII deshalb versagt, weil nach 70 SGB XII eine Soll-Leistung vorgesehen ist Wiesner Ambulante Familienpflege 19
20 3. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) SpFH zielt auf eine wesentliche Veränderung des Erziehungsverhaltens beziehungsweise auf die Herstellung der Erziehungskompetenz der Eltern hin. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Gestaltung pädagogischer Prozesse und der Sicherung oder Wiederherstellung der Erziehungsfunktion der Familie, letztlich auf einer nachhaltigen Änderung der Dynamik des Familiensystems Eine Hilfe nach 31 SGB VIII kann sich im Einzelfall aus der Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen entwickeln oder zusätzlich als pädagogisch sinnvoll angezeigt sein Wiesner Ambulante Familienpflege 20
21 Wenn der Elternteil behinderungsbedingt dauerhaft ausfällt: Urteil des VGH Kassel v Leitsatz: Hilfe in Notsituationen gemäß 20 SGB VIII kann nur zur Überbrückung einer vorübergehenden, ihrer Dauer nach absehbaren Mangelsituation geleistet werden, nicht aber bei einem behinderungsbedingten dauerhaften Ausfall eines Elternteils. Hilfe zur Erziehung gemäß 27 ff. SGB VIII kann stets nur dann geleistet werden, wenn bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden muss, nicht bei Mangelsituationen im Betreuungs- und Versorgungsbereich. Wiesner Ambulante Familienpflege 21
22 Wer hat Vorfahrt : Grundfragen der Leistungskonkurrenz Gleiche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn Inhalt und Zweck der konkurrierenden Leistungen übereinstimmen. Dabei genügt es, wenn eine nur partielle Übereinstimmung vorliegt, da eine vollständige Übereinstimmung der Leistungsinhalte und Leistungszwecke in zwei verschiedenen Gesetzen nahezu ausgeschlossen ist. Sofern keine (teilweise) Übereinstimmung vorliegt, konkurrieren Leistungen nicht, sondern kommen nebeneinander (kumulativ) in Betracht Es bedarf also immer einer genauen Prüfung der Bedarfe und des Leistungsinhalts der in Betracht kommenden Normen Wiesner Ambulante Familienpflege 22
23 Aktivierung des Nachrangs - oder: wann kommt es zur Ausfallbürgschaft Grundsatz: Der nachrangig verpflichtete Träger kann sich nur dann auf seine nachrangige Zuständigkeit zu berufen, wenn der Verweis auf den vorrangigen Träger für die leistungsberechtigte Person zumutbar ist (so Meysen in Münder/ Wiesner/ Meysen, Handbuch KJHR Kap. 2.2 Rn. 7 m.w.n.). Dazu muss aber die Leistung des vorrangig zuständigen Leistungsträgers tatsächlich präsent und rechtzeitig zu verwirklichen sein (OVG NW vom B 1338/04) Wiesner Ambulante Familienpflege 23
24 Die Vielseitigkeit der ambulanten Familienpflege Ambulante Familienpflege als erste Hilfe Teil eines komplexen Hilfesettings Lotse zur Inanspruchnahme anderer Formen der Hilfe und Unterstützung Dafür bedarf es spezifischer fachlicher Kompetenzen und einer entsprechenden Entlohnung Wiesner Ambulante Familienpflege 24
25 Übersicht I. Die Rechtsgrundlage: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) 1. Inhalt und Zweck der Vorschrift 2. Die Leistungsvoraussetzungen: Wenn der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile ausfallen 3. Soll-Verpflichtung II. Abgrenzung zu anderen Hilfen 1. Haushaltshilfe ( 38 SGB V) 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) 3. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) III. IV. Finanzierung der Hilfe Umsetzung Wiesner Ambulante Familienpflege 25
26 Zur Höhe der Leistungsentgelte Basis ist eine Leistungsvereinbarung Eigenleistungen des freien Trägers können nur im Rahmen einer Förderung nach 74 SGB verlangt werden Verständigung über die berücksichtigungsfähigen Kosten Die Bedeutung von Rahmenvereinbarungen BvKE: Empfehlung für eine Finanzierung der ambulanten Hilfen zur Erziehung AFET: AFET-Modell der Fachleistungsstunden für die ambulanten Erziehungshilfen Wiesner Ambulante Familienpflege 26
27 Was das Bundesverfassungsgericht sagt: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass freien Trägern, die ein Aufgabe der öffentlichen Hand wahrnehmen, für ihre Leistungen Vergütungen aus der Staatskasse erhalten müssen, die ihnen eine fachlich qualifizierte Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe ermöglicht. Bei der Festsetzung eines Stundensatzes sei zu berücksichtigen, dass der freie Träger eine Vergütung in tariflicher Höhe und fixe Kosten für die dauerhafte Vorhaltung qualifizierten Personals zu tragen ahbe (BVerfG v BvR 325/ 94). Wiesner Ambulante Familienpflege 27
28 Übersicht I. Die Rechtsgrundlage: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ( 20 SGB VIII) 1. Inhalt und Zweck der Vorschrift 2. Die Leistungsvoraussetzungen: Wenn der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile ausfallen 3. Soll-Verpflichtung II. Abgrenzung zu anderen Hilfen 1. Haushaltshilfe ( 38 SGB V) 2. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII) 3. Sozialpädagogische Familienhilfe ( 31 SGB VIII) III. IV. Finanzierung der Hilfe Umsetzung Wiesner Ambulante Familienpflege 28
29 Umsetzung Die Umsetzung erfolgt innerhalb der Bundesrepublik sehr unterschiedlich und wird sehr stark von der jeweiligen Haushaltssituation beeinflusst Bundesweite Zahlen über die Ausgabenentwicklung bei Leistungen nach 20 SGB VIII liegen nicht vor (nicht Thema der Jugendhilfestatistik) Wiesner Ambulante Familienpflege 29
30 Ein Streiflicht aus dem DJI Gutachten 2009 (S. 23) Oft ist äußerste Durchsetzungs- und Überzeugungskraft gegenüber dem Jugendamt erforderlich, um diese Hilfeform zu etablieren. Mitunter wird sie mit dem Verweis auf kostenintensivere Hilfeformen (ambulante Hilfen zur Erziehung) abgelehnt, zum Teil wird der Hilfebedarf der Familien sogar negiert. Die Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Hilfen nach 20 SGB VIII ist in solchen Konstellationen schwierig und überfordert die Betroffenen. Sie sind deshalb dabei auf Unterstützung von außen, z.b. durch freie Träger, durch eine Verankerung dieser Hilfen auch in der Jugendhilfeplanung angewiesen. Wiesner Ambulante Familienpflege 30
31 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Weg zur Mitte: Herzlichen Dank für ihr persönliches und fachliches Engagement für Familien in Notsituationen Wiesner Ambulante Familienpflege 31
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