LEITFADEN ZUR UMWELTFREUNDLICHEN ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG VON LÄRMARMEN UND SCHADSTOFFARMEN GARTENGERÄTEN

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1 LEITFADEN ZUR UMWELTFREUNDLICHEN ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG VON LÄRMARMEN UND SCHADSTOFFARMEN GARTENGERÄTEN

2 Dieser Leitfaden basiert auf den Kriterien des Blauen Engels für lärmarme und schadstoffarme Gartengeräte (RAL-UZ 129), Ausgabe April Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben des Leitfadens können Fehler nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Herausgebers auch für die mit dem Inhalt verbundenen potentiellen Folgen ist ausgeschlossen. Wir erlauben das Kopieren sowie die sonstige Nutzung aller in diesem Leitfaden enthaltenen Inhalte, sobald sie nicht verfälscht oder auf sonstige missbräuchliche Art und Weise genutzt werden. Herausgeber Umweltbundesamt Wörlitzer Platz Dessau-Roßlau umweltfreundliche-beschaffung@uba.de Internet Stand 10. Juli 2013 Titelbild Yantra/ 2

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 5 2. Verwendung des Leitfadens 5 3. Geltungsbereich 5 4. Definition der Gartengeräte entsprechend Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG Freischneider Tragbare Motorkettensäge Grastrimmer/Graskantenschneider Heckenscheren Rasenmäher Rasentrimmer/Rasenkantenschneider Vertikutierer Hochentaster 7 5. Begriffe und Regelungen 7 6. Umweltbezogene Anforderungen Anforderungen an die Geräuschemission Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel Anforderungen an die Abgasemission Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik Vermeidung von Leckverlusten Tankpermeation Allgemeine Anforderungen an das Material Materialanforderungen an die Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile Ausschluss von DEHP bei verbrennungsmotorisch betriebenen Geräten Ausschluss von DEHP bei elektrisch betriebenen Geräten Ausschluss von PAK Kennzeichnung der Kunststoffe 12 3

4 6.7. Batteriebetriebene Geräte Weitere allgemeine Anforderungen Recyclinggerechte Konstruktion Nachweise Angebotswertung 13 Anlage 1 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Freischneidern 14 Anlage 2 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Motorkettensägen 17 Anlage 3 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Grastrimmern/Graskantenschneidern 20 Anlage 4 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Heckenscheren 23 Anlage 5 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Rasenmähern 26 Anlage 6 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern 30 Anlage 7 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Vertikutierern 32 Anlage 8 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Hochentastern 36 4

5 1. Einleitung Gartengeräte verursachen besonders in der Freizeit und in Erholungsgebieten störende Arbeitsgeräusche. Lärmarme Gartengeräte können zu einer Reduzierung der Lärmemissionen beitragen. Die Europäische Union hat in der Richtlinie 2000/14/EG die Lärmschutzvorschriften für im Freien betriebene Geräte und Maschinen für den Binnenmarkt harmonisiert. In Artikel 12 sind zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt Grenzwerte für den zulässigen Schallleistungspegel festgelegt. Dieser Leitfaden orientiert sich an den gesetzlichen Grenzwerten und verschärft den garantierten Schallleistungspegel (L WAd ) für lärmarme Gartengeräte unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Standes der Lärmminderungstechnik. Darüber hinaus werden Lärmgrenzwerte für Geräte festgelegt, die bisher nur einer Kennzeichnungspflicht nach Artikel 13 unterliegen. Neben den Lärmanforderungen sollten für Gartengeräte mit Verbrennungsmotor Anforderungen an die Abgasemissionen gestellt werden. Die Festlegung von Abgasgrenzwerten orientiert sich an der EU Richtlinie 2002/88/EG für mobile Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie sieht unterschiedliche Einführungstermine für zwei Grenzwertstufen vor. Für handgehaltene Maschinen sind nach diesem Leitfaden die Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Bei nicht handgehaltenen Maschinen, die ausschließlich mit 4 Takt Motoren betrieben werden, sind die Grenzwerte der Stufe II deutlich zu unterschreiten. Die Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik ist sicherzustellen. Durch geeignete Füllsysteme sind Leckverluste zu vermeiden. Die Verwendung umwelt- und gesundheitsschädlicher Stoffe in den Materialien ist soweit technisch möglich, auszuschließen. Für batteriebetriebene Gartengeräte werden schadstoffarme Batterien vorgeschrieben. 2. Verwendung des Leitfadens Der Leitfaden selbst enthält die für öffentliche Auftraggeber wesentlichen Informationen und Empfehlungen für die Einbeziehung von Umweltaspekten in die Vergabe- und Vertragsunterlagen. Die separat unter und anliegend zu dem vorliegenden Leitfaden veröffentlichten Kriterienkataloge für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Freischneidern, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmern/Graskantenschneider, Heckenscheren, Rasenmähern, Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern, Vertikutierer und Hochentaster sind als Anlage zum Leistungsverzeichnis gedacht. Damit genügt hinsichtlich der Umweltanforderungen an den Auftragsgegenstand ein Verweis im Leistungsverzeichnis, um der vergaberechtlichen Vorgabe Rechnung zu tragen, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben Geltungsbereich Dieser Leitfaden gilt für folgende Geräte zur Garten- und Landschaftspflege entsprechend der Richtlinie 2000/14/EG nach Artikel 12 Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider nach Artikel 13 Freischneider, Motorkettensägen, Grastrimmer, Graskantenschneider, Heckenscheren und Vertikutierer. Darüber hinaus gilt der Leitfaden für Hochentaster. Diese Produktgruppe soll in Artikel 13 aufgenommen werden. 1 Vgl. 7 Abs. 1 VOL/A bzw. 8 Abs. 1 VOL/A-EG Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Aus 8 Abs. 5 VOL/A-EG folgt zudem, dass Spezifikationen aus Umweltzeichen unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Ein bloßer Verweis auf diese Kriterien ist daher zumindest für den Oberschwellenbereich unzulässig. So zuletzt auch der Europäische Gerichtshof auf Grundlage von Art. 23 Abs. 6 RL 2004/18/EG in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 in der Rs. C-368/10 Kommission./. Niederlande (siehe a.a.o. Rn. 112). 5

6 4. Definition der Gartengeräte entsprechend Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG 4.1. Freischneider Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer etwas parallel zum Boden verlaufenden Ebene Tragbare Motorkettensäge Motorgetriebenes Werkzeug mit einer Sägekette zum Schneiden von Holz. Die Motorkettensäge besteht aus einer integrierten kompakten Einheit mit Griffen, Motor und Schneidevorrichtung. Sie wird mit beiden Händen gehalten Grastrimmer/Graskantenschneider Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden, oder ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene Heckenscheren Handgeführtes Gerät mit integriertem Antrieb, das von einer Person zum Schneiden von Hecken und Büschen verwendet wird und mit einer oder mehreren linear angeordneten Schneiden, die sich hin und her bewegen, arbeitet Rasenmäher Geführtes oder fahrergesteuertes Grasschneidegerät bzw. eine Maschine mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden. Die Maschine orientiert sich zur Bestimmung der Schneidehöhe mit Hilfe von Rädern, Luftkissen, Gleitschienen u. a. am Boden. Der Antrieb erfolgt mittels eines Verbrennungs- oder Elektromotors. Schneideelemente sind XXentweder feste Schneideelemente oder XXnicht metallische Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotierende, nicht metallische Schneiden; die kinetische Energie wird anhand der Norm EN , Anhang B, bestimmt. Ebenfalls unter die Begriffsbestimmung fallen geführte oder fahrergesteuerte Grasschneidegeräte bzw. Maschinen mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden, bei denen die Schneideelemente um eine horizontale Achse rotieren. Sie verfügen über eine unbewegliche Schneide oder ein Messer (Spindelmäher). Bei der Bewegung der Maschine wird so eine Scherbewegung ausgeführt Rasentrimmer/Rasenkantenschneider Geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschine mit Elektromotor und Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10 J frei rotierenden, nicht metallischen Schneiden zum Schneiden von Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider). Die kinetische Energie wird anhand der Norm EN , Anhang B, bestimmt. 2 DIN EN 786 Gartengeräte Elektrisch betriebene handgeführte und handgehaltene Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer Mechanische Sicherheit; EN A Online im Internet URL http// din-en-786/ ?searchid= ( ) [html-dokument] 6

7 4.7. Vertikutierer Geführte oder fahrergesteuerte motorgetriebene Maschine mit Aggregaten zum Aufschlitzen oder Auflockern von Rasenflächen in Gärten, Parkanlagen oder ähnlichen Grünanlagen. Zur Bestimmung der Schnitttiefe orientiert sie sich an der Bodenbeschaffenheit Hochentaster Hochentaster sind zurzeit noch nicht Bestandteil der Richtlinie 2000/14/EG und sind daher auch noch nicht in deren Anhang I definiert. Hochentaster sind kleine Motorsägen an einem langen Stiel und dienen zum Abtrennen hochgelegener Äste in Bäumen und hohen Büschen. Ihr Stiel kann in der Regel teleskopartig ausgefahren werden. 5. Begriffe und Regelungen X X Tank-Permeation und CARB der Kraftstoff (das Permeat) durchdringt oder durchwandert die Umhüllung (zum Beispiel Kraftstoffleitung, Tank). Im Automobilbereich gibt es dazu gesetzliche Auflagen, zum Beispiel die Vorschriften von CARB (California Air Resource Board) zum Low Emission Vehicle LEV. Sie erfordert undurchlässige Barrierematerialien für Kraftstoffleitungen und Tanks. X X Garantierter Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG ist ein Schalleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs III bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird. X X Lärmarme Gartengeräte sind Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Liegt eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen. X X Verordnung Nr. 1980/2000 Ziel war die Einrichtung eines freiwilligen gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, mit dem Produkte, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, gefördert und den Verbrauchern genaue, nicht irreführende und wissenschaftlich fundierte Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte zur Verfügung gestellt werden sollten. 3 X X RICHTLINIE 2000/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Mai 2000 harmonisiert im Rahmen des Binnenmarktes die Lärmschutzvorschriften für zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen, damit keine Hindernisse für den freien Verkehr dieser Geräte und Maschinen entstehen. Eine Senkung des zulässigen Schalleistungspegels dieser Geräte und Maschinen dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger sowie dem Schutz der Umwelt. Ferner sollte die Öffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen unterrichtet werden. 4 3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens. Online im Internet URL http//eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=ojl depdf ( ) [PDF-Dokument] 4 RICHTLINIE 2000/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. Online im Internet URL http//eur-lex.europa.eu/lexuriserv/site/de/consleg/2000/ L/02000L de.pdf ( ) [PDF-Dokument] 7

8 X X RICHTLINIE 2002/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Dezember 2002 regelt im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung als grundlegendes Prinzip die Anerkennung, dass alle Personen wirksam gegen Gesundheitsgefahren infolge der Luftverschmutzung geschützt werden sollen und dass hierzu insbesondere die Begrenzung der Emissionen von Stickstoffdioxid (NO 2 ), Partikeln schwarzem Rauch, und anderen Schadstoffen wie Kohlenstoffmonoxid (CO) notwendig ist. Zur Verhütung der Bildung von Ozon (O 3 ) in der Troposphäre und der damit verbundenen Gesundheits- und Umweltschäden sind die Emissionen der Vorläuferstoffe in Form von Stickstoffoxiden (NO x ) und Kohlenwasserstoffen (HC) zu vermindern. Zur Verringerung der Umweltschäden durch Übersäuerung müssen unter anderem auch die NO x - und die HC-Emissionen vermindert werden. 5 X X EG-Verordnung 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Diese Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern. 6 X X GHS-Verordnung (Global Harmonization System) ergänzt die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die internationalen Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien gelten dann auch in der EU. Durch das GHS-System wird sichergestellt, dass dieselben Gefahren überall auf der Welt einheitlich gekennzeichnet werden. Dies wird den Handel erleichtern und den Gefahrenschutz erhöhen. 7 X X REACH-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember REACH ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie ist seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Sie soll gleichzeitig den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden. Das Kürzel REACH leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals. Die REACH-Verordnung gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt. 8 5 RICHTLINIE 2002/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte. Online im Internet URL http//eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=o JL dePDF ( ) [PDF-Dokument] 6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang VI Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe, Teil 3 Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung Tabellen, Tabelle 3.2. Online im Internet URL http//eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=o JL DEPDF ( )[PDF-Datei]. Die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Richtlinie 67/548/ EWG, kurz GHS-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung. Online im Internet URL http// ( ) [html-dokument]. Die GHS-Verordnung (Global Harmonization System), die am in Kraft getreten ist, ersetzt die alten Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG. Danach erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 gemäß der RL 67/548/EWG (Stoff-RL) und für Gemische bis zum 1. Juni 2015 gemäß der RL 1999/45/ EG (Zubereitungs-RL). Abweichend von dieser Bestimmung kann die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für Stoffe und Zubereitung bereits vor dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 nach den Vorschriften der GHS-Verordnung erfolgen, die Bestimmungen der Stoff-RL und Zubereitungs-RL finden in diesem Fall keine Anwendung. 7 Online im Internet URL http// ( ) [html-dokument] 8 Online im Internet URL http// ( ) [html-dokument] 8

9 X X Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 hat das Hauptziel, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen Umweltbezogene Anforderungen 6.1. Anforderungen an die Geräuschemission Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel Kriterium Ausschluss Nachweis Prüfprotokoll gemäß Tabelle 1 oder Herstellererklärung Der garantierte/deklarierte Schallleistungspegel (L WAd ) darf die in Tabelle 1 genannten bzw. zu berechnenden Grenzwerte nicht überschreiten. Der in Tabelle 1 angegebene Grenzwert L WAd ist für die jeweilige Gerätegruppe nach den in der Richtlinie 2000/14/EG beschriebenen Messbedingungen/Betriebsbedingungen bzw. dem in Tabelle 1 festgelegten Messverfahren einzuhalten. Tab.1 Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel von Gartengeräten Geräteart Antriebsart Garantierter Schal leistungspegel L WAd in db(a) Prüfverfahren Schallleistungspegel Vertikutierer Heckenscheren Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider Rasenmäher Verbrennungsmotor Elektromotor Verbrennungsmotor /14/EG /14/EG Elektromotor 96 Elektromotor 92 ISO Verbrennungsmotor Elektromotor/ Batteriebetrieb 92 bei L 50cm 96 bei L > 50cm 90 L= Schnittbreite ISO Grastrimmer/ Verbrennungsmotor 100 ISO Graskantenschneider Freischneider Verbrennungsmotor 104 ISO Motorkettensägen Verbrennungsmotor Elektromotor ISO Hochentaster Verbrennungs motor Elektromotor/ Batteriebetrieb ISO Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG. Online im Internet URL http// ( ) [ Pdf-Dokument] 10 ISO Forst- und Gartenmaschinen Geräuschmessnorm für handgehaltene Maschinen mit Verbrennungsmotor Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (ISO ). Online im Internet URL http// ( ) [html-dokument] 11 ISO Akustik; Verfahren für die Messung der Luftschallemission von motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentraktoren, Rasen- und Gartentraktoren, beruflich genutzten Mähern und Rasen- und Gartentraktoren mit beweglichem Zubehör (ISO ). Online im Internet URL http// ( ) [html-dokument] 12 ISO Forstmaschinen Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung für motorbetriebene Hochentaster Teil 1 Geräte mit Antrieb durch integrierten Verbrennungsmotor (ISO ). Online im Internet URL http//www. beuth.de/de/norm/din-en-iso / ?searchid= ( ) [html-dokument] 9

10 6.2. Anforderungen an die Abgasemission Kriterium Ausschluss Nachweis Prüfgutachten eines akkreditierten Prüfinstitutes oder Herstellererklärung Mit der EU-Richtlinie 2002/88 13 werden die kleinen Benzinmotoren erstmals europaweit einer Abgasgrenzwertgesetzgebung unterzogen. Limitiert werden die Schadstoffe Stickstoffoxide (NO x ), Kohlenwasserstoffe (HC) und Kohlenmonoxid (CO). Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst Geräte zur Rasenpflege, Rasenmäher, Motorkettensägen, Generatoren, Freischneider und weitere Anwendungen. Die Bewertung von Gartengeräten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, basiert auf der EU-Richtlinie 2002/88. Unterschieden wird nach Hubraumklassen (1 bis 4) und zwischen handgehaltenen und nicht handgehaltenen Maschinen XXS Kleine Motoren mit Nutzleistung bis 19 kw, XXH Motoren für handgehaltene Maschinen, XXN Motoren für nicht handgehaltene Maschinen. Gartengeräte der Klasse SH 1 bis SH 3 müssen die Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 einhalten. Gartengeräte der Klasse SN 1 bis SN 4 müssen die Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 für CO und NO x um 35 % und für den Summenwert HC + NO x um 15 % unterschreiten Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik Kriterium Ausschluss Nachweis Herstellererklärungen Die Einstellungen der Gemischbildungstechnik der Motoren, die ab Werk zur Einhaltung der Abgasemissionen vorgenommen wurden, müssen dauerhaft erhalten bleiben, z. B. durch Anbringung einer Verplombung. Eventuell vom Hersteller vorgesehene Verstellbereiche sind so einzugrenzen, dass sie im Betrieb nicht verändert werden können Vermeidung von Leckverlusten Kriterium Ausschluss Nachweis Bestätigung im Prüfbericht der Abgasmessung oder Herstellererklärung Beim Verkauf der neuen Maschine müssen Füllsysteme für den Kraftstofftank und ggf. für die Vorratsbehälter weiterer Betriebsstoffe (z. B. Öl) beigefügt werden, die sicherstellen, dass die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgen Tankpermeation Kriterium Ausschluss Nachweis Herstellererklärung Für die Tank-Permeation ist ein CARB Grenzwert von 2 g/m 2 /Tag einzuhalten. 13 Im März 2004 hat der Bundesrat eine Novelle der 28. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV) beschlossen. Diese Verordnung setzt die europäische Richtlinie 2002/88 in deutsches Recht um. Die Richtlinie 2002/88 wurde zur Fortschreibung der Richtlinie 97/68 verabschiedet, die den gesamten Bereich der Mobilen Maschinen und Geräte abdeckt. 10

11 6.6. Allgemeine Anforderungen an das Material Materialanforderungen an die Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile Kriterium Bewertung Nachweis Herstellererklärung Den Kunststoffen dürfen als konstitutionelle Bestandteile keine Stoffe zugesetzt sein, die eingestuft sind als XXkrebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008; XXerbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008; XXfortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008; XXbesonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste 14 ) aufgenommen wurden. Halogenhaltige Polymere sind nicht zulässig. Ebenso dürfen halogenorganische Verbindungen nicht als Flammschutzmittel zugesetzt werden. Zudem dürfen keine Flammschutzmittel zugesetzt werden, die gemäß Tabelle 3.1 bzw. 3.2 des Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind. Von dieser Regelung ausgenommen sind XXprozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; XXfluororganische Additive (zum Beispiel Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; XXKunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen Ausschluss von DEHP bei verbrennungsmotorisch betriebenen Geräten Kriterium Ausschluss Nachweis Herstellererklärung ggf. Erklärung des Kunststofflieferanten Für verbrennungsmotorisch betriebene Geräte ist die Verwendung von DEHP (Di2-ethylhexylphthalat) in den Materialien der Griffe ausgeschlossen Ausschluss von DEHP bei elektrisch betriebenen Geräten Kriterium Bewertung Nachweis Herstellererklärung, ggf. Erklärung des Kunststofflieferanten Bei elektrisch betriebenen Geräten sollen keine DEHP in den Griffmaterialien verwendet werden. 14 Link zur Kandidatenliste der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Online im Internet URL http//echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table ( ) [html-dokument] 11

12 Ausschluss von PAK Kriterium Ausschluss Nachweis Prüfgutachten gemäß ZEK Merkblatt (siehe Anlage zur Vergabegrundlage des Umweltzeichens Blauer Engel RAL-UZ 129) oder Herstellererklärung Für alle Gartengeräte ist der Eintrag von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in den Griffmaterialien zu vermeiden. Die nachfolgend genannten Höchstgehalte in den Griffmaterialien dürfen nicht überschritten werden XX1 mg/kg Benz(a)pyren XX10 mg/kg Summe 16 PAK (EPA) Kennzeichnung der Kunststoffe Kriterium Ausschluss Nachweis Herstellererklärung Die Kunststoffteile der Geräte müssen ab einem Gewicht von 50 g entsprechend ISO gekennzeichnet werden Batteriebetriebene Geräte Kriterium Ausschluss Nachweis Herstellererklärung Es sind die Anforderungen der Batterierichtlinie einzuhalten. Darüber hinaus sind cadmiumhaltige Batterien ausgeschlossen Weitere allgemeine Anforderungen Recyclinggerechte Konstruktion Kriterium Bewertung Nachweis Herstellererklärungen Die Geräte sollen recyclinggerecht konstruiert sein. Dazu zählt XXLeichte Zerlegbarkeit, damit Gehäusekunststoffe und Metalle als Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können. XXDie Gestaltung der Geräte erfordert, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen werden kann. 7. Nachweise Der Nachweis für die Einhaltung der geforderten Kriterien kann abhängig vom jeweiligen Kriterium durch Prüfgutachten anerkannter Stellen oder durch Herstellererklärungen, Produktinformationen (Bedienungsanleitung), Prüfprotokolle und Prüfgutachten erbracht werden. Vom Auftraggeber ist im Einzelfall abzuwägen, inwieweit der voraussichtliche Auftragswert im Verhältnis zum Aufwand für die Durchführung der hier angegebenen Messungen steht. 15 ISO Kunststoffe Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen. Online im Internet URL http// ( ) [html-dokument] 12

13 Ein Nachweis belegt, dass die vom Bieter gemachten Angaben oder die vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Der Nachweis ist grundsätzlich dem Angebot beizufügen 16, kann jedoch vom Auftraggeber nachgefordert werden. Bei Produkten, die das Umweltzeichen Blauer Engel tragen, darf gem. 8 Abs. 5 VOL/A-EG (analog für den Unterschwellenbereich) davon ausgegangen werden, dass sie nachweislich die hier aufgeführten Anforderungen erfüllen. Ein gesonderter Nachweis ist für diese Produkte nicht nötig. Eine mögliche Formulierung könnte sein Bei Produkten, die das Umweltzeichen Blauer Engel tragen, wird davon ausgegangen, dass sie die hier aufgeführten Umweltkriterien erfüllen. Jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen i.s.d. 8 Abs. 6 VOL/A-EG, wird ebenfalls akzeptiert. Unabhängig davon, ob das angebotene Produkt das Umweltzeichen Blauer Engel trägt, ist für die Anforderungen an die recyclinggerechte Konstruktion ein separater Nachweis zu erbringen. Zu beachten ist, dass der Blaue Engel zwar als Nachweis (neben anderen geeigneten Beweismitteln) zugelassen werden darf, nicht hingegen die Aufnahme o. g. technischer Spezifikationen in die Leistungsbeschreibung ersetzen kann. Auch ein pauschaler Verweis auf die jeweilige Vergabegrundlage des Blauen Engels ist nicht zulässig Angebotswertung Im Rahmen der Angebotswertung dürfen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, wie unter anderem Umwelteigenschaften und Lebenszykluskosten berücksichtigt werden. 18 Als zu berücksichtigende Umwelteigenschaften werden die im Abschnitt 6 als Bewertungskriterien gekennzeichneten Spezifikationen empfohlen. Ferner muss bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte 19 die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. 20 Dies kann insbesondere über die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten erfolgen. 21 Eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten muss in geeigneten Fällen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ohnehin von den Bietern eingefordert werden. 22 Zudem müssen die Lebenszykluskosten ungeachtet der Schwellenwerte bei Aufträgen durch Bundesdienststellen sowie nach den landesrechtlichen Bestimmungen einiger Bundesländer als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. 23 Ein praxisorientierter Leitfaden zur Berechnung der Lebenszykluskosten sowie Verweise auf geeignete Berechnungshilfen (LCC-Tools) finden sich in den Schulungsskripten Umweltfreundliche Beschaffung Siehe 16 Abs. 3 Buchstabe a VOL/A und 19 Abs. 3 Buchstabe a VOL/A-EG. 17 Gem. 7 Abs. 1 VOL/A, 8 Abs. 1 VOL/A-EG muss die geforderte Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die dennoch bestehenden Verweisungsmöglichkeiten auf vordefinierte technische Spezifikationen detailliert geregelt (siehe 8 Abs. 2 Nr. 1 VOL/A-EG i.v.m. Anhang TS). Ein Verweis auf die Vergabegrundlage von Umweltzeichen wird danach nicht zugelassen. 18 Siehe 16 Abs. 8 VOL/A, 19 Abs. 9 VOL/A-EG. 19 Siehe zu den Schwellenwerten 2 VgV. 20 Siehe 4 Abs. 6b VgV. 21 Siehe 4 Abs. 6b i.v.m. Abs. 6 Ziff. 2 lit. a VgV. Alternativ ist auch eine Bewertung der konkreten Angaben zum Energieverbrauch zulässig, 4 Abs. 6b i.v.m. Abs. 6 Ziff. 1 VgV. 22 Siehe 4 Abs. 4, 6 Ziff. 2 VgV. 23 Art. 2 Abs. 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff). Die Lebenszykluskosten umfassen dabei die Betriebskosten über die Nutzungsdauer vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten, vgl. Art. 2 Abs. 4 AVV-EnEff. Landesrechtliche Vorschriften, welche die AVV-EnEff verbindlich aufgreifen, sind in Bremen, Hamburg und Sachsen zu finden (s. Bericht Regelungen der Bundesländer auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Beschaffung, UBA, März 2011, S. 19). 24 Siehe dort Schulungsskript 5 Einführung in die Berechnung der Lebenszykluskosten und deren Nutzung im Beschaffungsprozess http//uba.espresso.aws.cmp.io/publikationen/umweltfreundliche-beschaffung-4. 13

14 Anlage 1 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Freischneidern Antriebsart Verbrennungsmotor 1 Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel Der im Folgenden angegebene Grenzwert L WAd wird nach den in der Richtlinie 2000/14/EG beschriebenen Messbedingungen/Betriebsbedingungen bzw. dem Prüfverfahren nach ISO eingehalten Der garantierte Schallleistungspegel L WAd in db(a) liegt bei < 104 db(a). 2 Anforderungen an die Abgasemission 14 Die Bewertung zu den Abgasemissionen erfolgt nach der EU-Richtlinie 2002/88. Unterschieden wird nach Hubraumklassen (H1 bis H4) und zwischen handgehaltenen und nicht handgehaltenen Maschinen XXS Kleine Motoren mit Nutzleistung bis 19 kw, XXH Motoren für handgehaltene Maschinen, XXN Motoren für nicht handgehaltene Maschinen. Freischneider gehören zu den handgehaltenen Maschinen, die in drei Hubraumklassen eingeordnet werden. Daraus ergibt sich die Einstufung in SH 1 (für Geräte kleiner 20 cm 3 ) SH 2 (für Geräte von 20 bis kleiner 50 cm 3 ) und SH 3 (für Geräte ab 50 cm 3 ). Sie halten die folgenden Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 ein SH 1 XXCO XXNO x XXHC + NO x SH 2 XXCO XXNO x XXHC + NO x SH 3 XXCO XXNO x XXHC + NO x 805 g/kwh 10 g/kwh 50 g/kwh 805 g/kwh 10 g/kwh 50 g/kwh 603 g/kwh 10 g/kwh 72 g/kwh

15 Verbrennungsmotor 3 Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik Es wird sichergestellt, dass die Einstellungen der Gemischbildungstechnik der Motoren, die ab Werk zur Einhaltung der Abgasemissionen vorgenommen wurden, dauerhaft erhalten bleiben, z. B. durch Anbringung einer Verplombung. Vom Hersteller vorgesehene Verstellbereiche sind so eingegrenzt, dass sie im Betrieb nicht verändert werden können. 4 Vermeidung von Leckverlusten Es wird sichergestellt, dass bei der Beschaffung der neuen Maschinen die Füllsysteme, für den Kraftstofftank und ggf. für die Vorratsbehälter weiterer Betriebsstoffe (z. B. Öl), die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgt. 5 Tankpermeation Für die Tank-Permeation wird ein CARB Grenzwert von 2 g/m 2 /Tag eingehalten. 6 Allgemeine Anforderungen an das Material 6.1 Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile 25 Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als XXkrebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXerbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXfortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXbesonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden. Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren. Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt. Es sind keine Flammschutzmittel zugesetzt, die gemäß Tabelle 3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind. 15

16 Verbrennungsmotor 6.2 Ausschluss von DEHP Es wird kein DEHP (Di2-ethylhexylphthalat) in den Materialien der Griffe verwendet. 6.3 Ausschluss von PAK Zur Vermeidung von gesundheitsschädlichen Wirkungen durch Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) werden die folgenden Höchstgehalte in den Griffmaterialien nicht überschritten XX1 mg/kg Benz(a)pyren XX10 mg/kg Summe 16 PAK (nach EPA) 6.4 Kennzeichnung der Kunststoffe Die Kunststoffteile der Geräte werden ab einem Gewicht von 50 g entsprechend ISO gekennzeichnet. 7 Recyclinggerechte Konstruktion Das Gerät ist so konstruiert, dass es für Recyclingzwecke leicht zerlegbar ist, so dass Gehäusekunststoffe und Metalle als Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können. Das Gerät ist so gestaltet, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen werden kann. 25 Diese Anforderung gilt nicht für prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; fluororganische Additive (z. B Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen. 16

17 Anlage 2 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Motorkettensägen Antriebsart Verbrennungsmotor Elektromotor 1 Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel Der im Folgenden angegebene Grenzwert L WAd wird nach den in der Richtlinie 2000/14/EG beschriebenen Messbedingungen/Betriebsbedingungen bzw. dem Prüfverfahren nach ISO eingehalten Der garantierte Schallleistungspegel L WAd in db(a) liegt für Geräte mit Verbrennungsmotor bei < 104 db(a). Der garantierte Schallleistungspegel L WAd in db(a) liegt für Geräte mit Elektromotor bei < 102 db(a). 2 Anforderungen an die Abgasemission bei Verbrennungsmotoren Die Bewertung zu den Abgasemissionen erfolgt nach der EU-Richtlinie 2002/88. Unterschieden wird nach Hubraumklassen (H1 bis H4) und zwischen handgehaltenen und nicht handgehaltenen Maschinen XXS Kleine Motoren mit Nutzleistung bis 19 kw, XXH Motoren für handgehaltene Maschinen, XXN Motoren für nicht handgehaltene Maschinen. Motorkettensägen gehören zu den handgehaltenen Maschinen, die in zwei Hubraumklassen eingeordnet werden. Daraus ergibt sich die Einstufung in SH 2 (für Geräte von 20 bis kleiner 50 cm 3 ) und SH 3 (für Geräte ab 50 cm 3 ). Sie halten die folgenden Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 ein SH 2 XXCO XXNO x XXHC + NO x SH 3 XXCO XXNO x XXHC + NO x 805 g/kwh 10 g/kwh 50 g/kwh 603 g/kwh 10 g/kwh 72 g/kwh 17

18 Elektromotor 3 Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik bei Verbrennungsmotoren Es wird sichergestellt, dass die Einstellungen der Gemischbildungstechnik der Motoren, die ab Werk zur Einhaltung der Abgasemissionen vorgenommen wurden, dauerhaft erhalten bleiben, z. B. durch Anbringung einer Verplombung. Vom Hersteller vorgesehene Verstellbereiche sind so eingegrenzt, dass sie im Betrieb nicht verändert werden können. 4 Vermeidung von Leckverlusten bei Verbrennungsmotoren Es wird sichergestellt, dass bei der Beschaffung der neuen Maschinen die beigefügten Füllsysteme für den Kraftstofftank und ggf. für die Vorratsbehälter weiterer Betriebsstoffe (z. B. Öl), die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgt. 5 Tankpermeation bei Verbrennungsmotoren Für die Tank-Permeation wird ein CARB Grenzwert von 2 g/m 2 /Tag eingehalten. 6 Allgemeine Anforderungen an das Material 6.1 Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile 26 Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als XXkrebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXerbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXfortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXbesonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden. Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren. Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt. 18

19 Elektromotor Es sind keine Flammschutzmittel zugesetzt, die gemäß Tabelle 3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind. 6.2 Ausschluss von DEHP Bei verbrennungsmotorisch betriebenen Geräten wird kein DEHP (Di2-ethylhexylphthalat) in den Materialien der Griffe verwendet. Bei elektrisch betriebenen Geräten sollen keine DEHP in den Griffmaterialien verwendet werden. 6.3 Ausschluss von PAK Zur Vermeidung von gesundheitsschädlichen Wirkungen durch Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) werden die folgenden Höchstgehalte in den Griffmaterialien nicht überschritten XX1 mg/kg Benz(a)pyren XX10 mg/kg Summe 16 PAK (nach EPA) 6.4 Kennzeichnung der Kunststoffe Die Kunststoffteile der Geräte werden ab einem Gewicht von 50 g entsprechend ISO gekennzeichnet 7 Recyclinggerechte Konstruktion Das Gerät ist so konstruiert, dass es für Recyclingzwecke leicht zerlegbar ist, so dass Gehäusekunststoffe und Metalle als Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können. Das Gerät ist so gestaltet, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen werden kann. 26 Diese Anforderung gilt nicht für prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; fluororganische Additive (z. B Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen. 19

20 Anlage 3 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Grastrimmern/Graskantenschneidern Antriebsart Verbrennungsmotor 1 Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel Der im Folgenden angegebene Grenzwert L WAd wird nach den in der Richtlinie 2000/14/EG beschriebenen Messbedingungen/Betriebsbedingungen bzw. dem Prüfverfahren nach ISO eingehalten Der garantierte Schallleistungspegel L WAd in db(a) liegt bei < 100 db(a). 2 Anforderungen an die Abgasemission Die Bewertung zu den Abgasemissionen erfolgt nach der EU-Richtlinie 2002/88. Unterschieden wird nach Hubraumklassen (H1 bis H4) und zwischen handgehaltenen und nicht handgehaltenen Maschinen XXS Kleine Motoren mit Nutzleistung bis 19 kw, XXH Motoren für handgehaltene Maschinen, XXN Motoren für nicht handgehaltene Maschinen. Die Geräte gehören zu den handgehaltenen Maschinen, die in drei Hubraumklassen eingeordnet werden. Daraus ergibt sich die Einstufung in SH 1 (für Geräte kleiner 20 cm 3 ) SH 2 (für Geräte von 20 bis kleiner 50 cm 3 ) und SH 3 (für Geräte ab 50 cm 3 ). Sie halten die folgenden Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 ein SH 1 XXCO XXNO x XXHC + NO x SH 2 XXCO XXNO x XXHC + NO x 805 g/kwh 10 g/kwh 50 g/kwh 805 g/kwh 10 g/kwh 50 g/kwh 20

21 Verbrennungsmotor SH 3 XXCO XXNO x XXHC + NO x 603 g/kwh 10 g/kwh 72 g/kwh 3 Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik Es wird sichergestellt, dass die Einstellungen der Gemischbildungstechnik der Motoren, die ab Werk zur Einhaltung der Abgasemissionen vorgenommen wurden, dauerhaft erhalten bleiben, z. B. durch Anbringung einer Verplombung. Vom Hersteller vorgesehene Verstellbereiche sind so eingegrenzt, dass sie im Betrieb nicht verändert werden können. 4 Vermeidung von Leckverlusten Es wird sichergestellt, dass bei der Beschaffung der neuen Maschinen die Füllsysteme, für den Kraftstofftank und ggf. für die Vorratsbehälter weiterer Betriebsstoffe (z. B. Öl), die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgt. 5 Tankpermeation Für die Tank-Permeation wird ein CARB Grenzwert von 2 g/m 2 /Tag eingehalten. 6 Allgemeine Anforderungen an das Material 6.1 Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile 27 Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als XXkrebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXerbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXfortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXbesonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden. 21

22 Verbrennungsmotor Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren. Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt. Es sind keine Flammschutzmittel zugesetzt, die gemäß Tabelle 3.1 bzw. 3.2 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 mit dem R Satz R 50/53 bzw. dem Gefahrenhinweis H410 gekennzeichnet sind. 6.2 Ausschluss von DEHP Es wird kein DEHP (Di2-ethylhexylphthalat) in den Materialien der Griffe verwendet. 6.3 Ausschluss von PAK Zur Vermeidung von gesundheitsschädlichen Wirkungen durch Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) werden die folgenden Höchstgehalte in den Griffmaterialien nicht überschritten XX1 mg/kg Benz(a)pyren XX10 mg/kg Summe 16 PAK (nach EPA) 6.4 Kennzeichnung der Kunststoffe Die Kunststoffteile der Geräte werden ab einem Gewicht von 50 g entsprechend ISO gekennzeichnet. 7 Recyclinggerechte Konstruktion Das Gerät ist so konstruiert, dass es für Recyclingzwecke leicht zerlegbar ist, so dass Gehäusekunststoffe und Metalle als Fraktionen von Materialien anderer funktioneller Einheiten getrennt und nach Möglichkeit verwertet werden können. Das Gerät ist so gestaltet, dass im Fachbetrieb eine Zerlegung durch intelligent gestaltete Verbindungskonstruktion unterstützt wird oder mit gängigen Werkzeugen vorgenommen werden kann. 27 Diese Anforderung gilt nicht für prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen; fluororganische Additive (z. B Anti-Dripping-Reagenzien), die zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der Kunststoffe eingesetzt werden, sofern sie einen Gehalt von 0,5 Gew.-% nicht überschreiten; Kunststoffteile, die weniger als 25 g wiegen. 22

23 Anlage 4 Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von lärm- und schadstoffarmen Heckenscheren Antriebsart Verbrennungsmotor Elektromotor 1 Grenzwerte für den garantierten Schallleistungspegel Der im Folgenden angegebene Grenzwert LWAd wird nach den in der Richtlinie 2000/14/EG beschriebenen Messbedingungen/Betriebsbedingungen bzw. dem Prüfverfahren nach 2000/14/EG eingehalten Der garantierte Schallleistungspegel L WAd in db(a) liegt für Geräte mit Verbrennungsmotor bei < 104 db(a). Der garantierte Schallleistungspegel L WAd in db(a) liegt für Geräte mit Elektromotor bei < 96 db(a). 2 Anforderungen an die Abgasemission bei Verbrennungsmotoren Die Bewertung zu den Abgasemissionen erfolgt nach der EU-Richtlinie 2002/ Unterschieden wird nach Hubraumklassen (H1 bis H4) und zwischen handgehaltenen und nicht handgehaltenen Maschinen XXS Kleine Motoren mit Nutzleistung bis 19 kw, XXH Motoren für handgehaltene Maschinen, XXN Motoren für nicht handgehaltene Maschinen. Heckenscheren gehören zu den handgehaltenen Maschinen die in zwei Hubraumklassen eingeordnet werden. Daraus ergibt sich die Einstufung in SH 2 (für Geräte von 20 bis kleiner 50 cm 3 ) und SH 3 (für Geräte ab 50 cm 3 ). Sie halten die folgenden Abgaswerte der Stufe II der EU Richtlinie 2002/88 ein SH 2 XXCO XXNO x XXHC + NO x SH 3 XXCO XXNO x XXHC + NO x 805 g/kwh 10 g/kwh 50 g/kwh 603 g/kwh 10 g/kwh 72 g/kwh 23

24 Elektromotor 3 Dauerhaltbarkeit der Abgasminderungstechnik bei Verbrennungsmotoren Es wird sichergestellt, dass die Einstellungen der Gemischbildungstechnik der Motoren, die ab Werk zur Einhaltung der Abgasemissionen vorgenommen wurden, dauerhaft erhalten bleiben, z. B. durch Anbringung einer Verplombung. Vom Hersteller vorgesehene Verstellbereiche sind so eingegrenzt, dass sie im Betrieb nicht verändert werden können. 4 Vermeidung von Leckverlusten bei Verbrennungsmotoren Es wird sichergestellt, dass bei der Beschaffung der neuen Maschinen die Füllsysteme, für den Kraftstofftank und ggf. für die Vorratsbehälter weiterer Betriebsstoffe (z. B. Öl), die Betankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste erfolgt. 5 Tankpermeation bei Verbrennungsmotoren Für die Tank-Permeation wird ein CARB Grenzwert von 2 g/m 2 /Tag eingehalten. 6 Allgemeine Anforderungen an das Material 6.1 Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile 29 Die Kunststoffe sind frei von Stoffen, die eingestuft sind als XXkrebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXerbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXfortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 XXbesonders besorgniserregend aus anderen Gründen nach den Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung, insofern sie in die gemäß REACH-Verordnung Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste) aufgenommen wurden. Die Kunststoffe sind frei von halogenhaltigen Polymeren. Es sind keine halogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel zugesetzt. 24

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