Allianz Protect D&O WDA
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- Irmela Geier
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1 Allianz Global Corporate & Specialty SE Allianz Protect D&O WDA Versicherungsschein zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern Hinweis: Die Allianz Global Corporate & Specialty SE bietet dem Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. als Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz für die versicherten Personen der jeweiligen mitversicherten Gesellschaften (Auslandsschulen) auf Grundlage der nachfolgenden Versicherungsbedingungen. Dieser Vertrag gewährt Versicherungsschutz auf Basis des Ansprucherhebungsprinzips (Claims Made). Dies bedeutet, dass nur solche Ansprüche versichert sind, die innerhalb der Versicherungsperiode oder einer sich daran anschließenden vertraglich vereinbarten Nachmeldefrist erstmalig geltend gemacht werden. Versicherungsscheinnummer DEF M Versicherungsnehmerin Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Linienstraße Berlin Kontinuitätsdatum Gemäß Anhang Nr. 1 Versicherte Gesellschaften Versicherungsperiode 1 vom bis , 12:00 Uhr mittags MEZ , 12:00 Uhr mittags MEZ Versicherungsperiode 2 vom bis , 12:00 Uhr mittags MEZ , 12:00 Uhr mittags MEZ Gesamtversicherungssumme/ Versicherungssumme der mitversicherten Unternehmen (Ziffer 6.2 der VB) Für alle versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen steht insgesamt eine Versicherungssumme in Höhe von als Gesamtversicherungssumme zur Verfügung. EUR 15 Millionen Diese Gesamtversicherungssumme steht im Anschluss an die Selbstbehalte zur Verfügung und stellt für alle versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen insgesamt die Gesamthöchstleistung des Versicherers pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode insgesamt dar. Dies gilt unabhängig davon, bei welcher versicherten Gesellschaft bzw. versicherten Person die Versicherungsfälle eintreten oder eingetreten sind. Die Leistungen für sämtliche versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen werden auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet. Ist die Gesamtversicherungssumme verbraucht, besteht keine weitere Eintrittspflicht des Versicherers. Dies gilt auch für die Abwehr von Ansprüchen. Chairman of the Supervisory Board/Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Axel Theis Board of Management/Vorstand: Chris Fischer Hirs (Chairman/Vorsitzender), Andreas Berger, Sinéad Browne, Nina Klingspor, Alexander Mack, Hartmut Mai, Arthur E. Moossmann, William Scaldaferri, Carsten Scheffel. Für Umsatzsteuerzwecke: USt-ID-Nr.: DE ; Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei Allianz Global Corporate & Specialty SE Sitz der Gesellschaft: Königinstr. 28, München Registergericht: München HRB
2 Allianz Global Corporate & Specialty SE Für die einzelnen versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen steht innerhalb dieser Gesamtversicherungssumme die in der Versicherungsbestätigung jeweils bezifferte Versicherungssumme (bzw. Sublimit) im Anschluss an die Selbstbehalte zur Verfügung und stellt für die jeweiligen versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen insgesamt die Höchstleistung des Versicherers pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode insgesamt dar. In der Gesamtversicherungssumme bzw. den Versicherungssummen für die versicherten Gesellschaften enthalten sind Abwehrkosten und sonstige Versicherungsleistungen wie Schadensermittlungskosten. Eigene Kosten des Versicherers werden nicht auf die Gesamtversicherungssumme bzw. den Versicherungssummen für die versicherten Gesellschaften angerechnet. Die Versicherungsnehmerin verpflichtet sich, jede versicherte Gesellschaft auf die Regelung zur Gesamtversicherungssumme und die Anzahl der bereits versicherten Gesellschaften hinzuweisen. Abwehrkostenzusatzlimit (Ziffer 2.9 der VB) EUR ,00 pro Versicherungsfall und insgesamt für alle Versicherungsfälle sowie alle versicherten Gesellschaften innerhalb der laufenden Versicherungsperiode. Sublimite (Ziffer 7.17 der VB) EUR ,00 EUR 5.000,00 je versicherter Person, jedoch höchstens EUR ,00 für alle versicherten Personen insgesamt EUR ,00 EUR ,00 USD ,00 je versicherter Person, jedoch höchstens USD ,00 für alle versicherten Personen insgesamt EUR ,00 EUR ,00 Krisenkommunikation (Ziffer 2.7 der VB) Psychologische Betreuung (Ziffer 2.8 der VB) Befristeter Versicherungsschutz für neue Tochtergesellschaften, deren Aktien direkt in den USA an einer Börse gehandelt werde (Ziffer 3.7 der VB) Notfallkosten (Ziffer 5.5 der VB) Foreign Corrupt Practices Act (Ziffer 7.3 c der VB) Drittmandate in Profit-Organisationen (Ziffer 7.7 der VB) Vermögensschäden gemäß Ziffer 7.21 e) und f) der VB (gemeinsames Sublimit) Selbstbehalte (Ziffer 6.4 der VB) Allgemein EUR 0,00 EUR ,00 pro Versicherungsfall und pro versicherte Person Hiervon gilt abweichend für Ansprüche versicherter Gesellschaften, auf die das deutsche Aktiengesetz anwendbar ist, gegen ihre Vorstände die Selbstbehaltsregelung gemäß 93 Abs. 2 S. 3 AktG. (Ziffer 6.2 der VB) pro Versicherungsfall bei Freistellung durch eine versicherte Gesellschaft (Company Reimbursement) Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis / Employment Practices Liability EUR ,00 pro Versicherungsfall in allen Ländern der Welt AGCS Financial Lines 2 von 4
3 Allianz Global Corporate & Specialty SE Unverfallbare Nachmeldefrist (Ziffer 3.4 der VB) Endet der Versicherungsschutz für eine versicherte Gesellschaft, so gilt für diese versicherte Gesellschaft automatisch eine prämienfreie Nachmeldefrist von 72 Monaten. Jahresprämie (100%) EUR xx.xxx zzgl. Versicherungsteuer (in Worten Euro xxx) Schulen innerhalb des EWR (je Gesellschaft) Sublimit: Jahresprämie: Schulen außerhalb des EWR (je Gesellschaft) Sublimit: Jahresprämie: Der deutsche Versicherungsnehmer ist Prämienschuldner der kumulierten Jahresprämie. Zusätzlich ist bei Schulen außerhalb des EWR (in den sogenannten non admitted-ländern) in der Regel eine lokale Police gemäß Anhang 2 Internationales Versicherungsprogramm installiert. Die Jahresprämie hierfür wird auf die Jahresprämie der lokalen Schule(n) angerechnet. Die jeweilige Prämie ist lokal zu begleichen. Bei mehreren versicherten Schulen in einem Land außerhalb des EWR, reduziert sich die Jahresprämie je Schule gemäß folgender Staffelung: 2 Jahresprämie (zzgl. Steuern und ggfs. Fees) Die Versicherungssumme gilt pro Versicherungsfall und insgesamt für alle Versicherungsfälle innerhalb der laufenden Versicherungsperiode, soweit in den Vertragsgrundlagen (Versicherungsbedingungen, etc.) keine Einschränkungen (bspw. Sublimits) oder andere Festlegungen getroffen sind. AGCS Financial Lines 3 von 4
4 Allianz Global Corporate & Specialty SE Versicherer / Beteiligungen Führender Versicherer Allianz Global Corporate & Specialty SE, München: 100% Vertragsgrundlagen Sind insbesondere neben dem Versicherungsschein sowie etwaigen Nachträgen die Allianz Protect D&O - Versicherungsbedingungen (VB) Version WDA zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern Besondere Vereinbarungen zu den Allianz Protect D&O Version Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung (mit Unterschrift der Versicherungsnehmerin vom und Unterschrift des Führenden Versicherers vom ) Anhang Nr. 1 Versicherte Gesellschaften (Version ) Anhang Nr. 2 Internationales Versicherungsprogramm (Version ) Anhang Nr. 3 Mehrjahresvertrag Schadenmeldung Mitteilungen in Schadensachen richten Sie bitte an: Allianz Global Corporate & Specialty SE CUO Claims Lt München Deutschland Bitte geben Sie bei allen Zuschriften Ihre Versicherungsscheinnummer an. München, den Allianz Global Corporate & Specialty SE Tel.: (089) Fax: (089) AGCS Financial Lines 4 von 4
5 Anhang Nr. 1 Versicherte Gesellschaften Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Version Die folgenden Versicherungsbedingungen gelten in Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen der Allianz Protect Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern Version WDA, (im Folgenden: VB). Alle übrigen Versicherungsbedingungen gelten unverändert. 1. Versicherungsumfang In Erweiterung von Ziffer 7.23 der VB (Versicherte Gesellschaften) gelten die folgenden Unternehmen ebenfalls als versicherte Gesellschaften: Land Schulname Kontinuitätsdatum: 2. Sublimit Der Versicherungsschutz für die versicherten Gesellschaften ist innerhalb der Versicherungssumme pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb der laufenden Versicherungsperiode auf EUR 5 Millionen begrenzt (Sublimit). AGCS Financial Lines Anhang Nr. 1 Versicherte Gesellschaften Version von 1
6 Anhang Nr. 2 Internationales Versicherungsprogramm Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Version Die folgenden Versicherungsbedingungen gelten in Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen der Allianz Protect Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern Version WDA, (im Folgenden: VB). Alle übrigen Versicherungsbedingungen gelten unverändert. Die Vertragsparteien haben ein Internationales Versicherungsprogramm vereinbart. Dieses besteht aus dem Masterprogramm einschließlich dieses Anhangs und den nachbezeichneten Lokalen Policen. Der vorliegende Anhang bezeichnet die Funktionsweise des Internationalen Versicherungsprogramms: 1. Versicherungsschutz 1.1 Vorgehen der Lokalen Policen 1.2 Summendifferenz- Deckung (Difference in Limits) Besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Lokalen Police, steht dieser vorrangig zur Verfügung. Versicherungsschutz unter dem Masterprogramm besteht im Anschluss an die Lokalen Policen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Für den Teil eines Schadens, der die Versicherungssumme einer Lokalen Police übersteigt, besteht unter dem Masterprogramm Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Masterprogramms. Die für einen Schadenfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme im Masterprogramm reduziert sich entsprechend der unter der Lokalen Police bereits erbrachten Versicherungsleistungen. 1.3 Bedingungsdifferenz- Deckung (Difference in Conditions) 1.4 Ausschöpfung lokaler Versicherungssummen und Zahlungsausfall (Step Down) Sehen die Bedingungen des Masterprogramms einen weitergehenden Versicherungsschutz als eine Lokale Police vor, besteht unter dem Masterprogramm Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Masterprogramms. Ist die Versicherungssumme einer Lokalen Police vollständig ausgeschöpft, besteht Versicherungsschutz unter dem Masterprogramm ausschließlich nach den Bestimmungen des Masterprogramms. Ist die Versicherungssumme einer Lokalen Police teilweise ausgeschöpft, besteht im Anschluss an die lokal noch zur Verfügung stehende Versicherungssumme Versicherungsschutz unter dem Masterprogramm ausschließlich nach den Bestimmungen des Masterprogramms. Die Versicherungssumme einer Lokalen Police gilt auch als vollständig bzw. teilweise ausgeschöpft, wenn und soweit der Versicherer der Lokalen Police nicht leistet wegen a) Zahlungsunfähigkeit des Versicherers der Lokalen Police oder b) einer unberechtigten Deckungsablehnung. 1.5 Selbstbehalte Ist ein Versicherungsfall sowohl unter einer Lokalen Police als auch unter dem Masterprogramm versichert oder liegt ein Fall der Ausschöpfungsdeckung gemäß Ziffer 1.4 vor, findet für den Versicherungsfall insgesamt nur der höhere der unter der Lokalen Police und dem Masterprogramm vereinbarten Selbstbehalte Anwendung. Bereits von Versicherten für diesen Versicherungsfall unter der AGCS Financial Lines Anhang Nr. 2 Internationales Versicherungsprogramm Version von 3
7 Lokalen Police getragene Selbstbehalte werden auf den Selbstbehalt unter dem Masterprogramm angerechnet. 1.6 Zahlungsklausel Jede Zahlung unter dem Masterprogramm gemäß Ziffer 1.2, 1.3 und 1.4 erfolgt an die Versicherungsnehmerin des Masterprogramms, wenn und soweit eine solche Zahlung den Versicherer von seiner Verpflichtung unter dem Masterprogramm befreit. 2. Anrechnung der Versicherungssummen (Tie-in of Limit) Die Versicherungssummen aller Integrierten Lokalen Policen sind Teil der Gesamthöchstleistung jedes Lokalen Kapazitätsgebers und werden nicht zusätzlich zur Verfügung gestellt. Leistungen unter einer Integrierten Lokalen Police und/oder dem Masterprogramm werden hierzu auf die Gesamthöchstleistung des jeweiligen Lokalen Kapazitätsgebers angerechnet. 2.1 Gesamthöchstleistung, Erstattung und erweiterte Versicherungsfalldefinition Soweit auf Basis der Bedingungen des Masterprogramms oder einer Integrierten Lokalen Police ein Lokaler Kapazitätsgeber eine Versicherungsleistung (direkt oder als Rückversicherer) schuldet, die die verbliebene Gesamthöchstleistung dieses Lokalen Kapazitätsgebers übersteigt, stimmt die Versicherungsnehmerin zu, dem jeweiligen Lokalen Kapazitätsgeber alle Versicherungsleistungen zu erstatten. Die vorgenannte Erstattungspflicht der Versicherungsnehmerin gegenüber dem Lokalen Kapazitätsgeber gilt als ein unter dem Masterprogramm gedeckter Schaden und wird von den Versicherern im Rahmen des Masterprogramms übernommen, es sei denn, deren Gesamthöchstleistung ist bereits erschöpft. Ein solcher Versicherungsfall wird der Versicherungsperiode zugeordnet, in welcher der zugrundeliegende Versicherungsfall unter der Integrierten Lokalen Police erstmalig eingetreten ist. Keine Regelung in diesem Anhang führt zu einer Anhebung der mit einem am Internationalem Versicherungsprogramm beteiligten Versicherer vereinbarten Versicherungssumme. 2.2 Zusätzliche Lokale Versicherungssumme Die Versicherungssumme einer Koordinierten Lokalen Police steht im Rahmen der Bestimmungen gemäß Ziffer 1 dieses Anhangs zusätzlich zu der Gesamthöchstleistung zur Verfügung und wird hierauf nicht angerechnet. 3. Definitionen Für das Internationale Versicherungsprogramm gelten in Ergänzung von Ziffer 7. der VB (Definitionen) die folgenden Definitionen: 3.1 Integrierte Lokale Policen Integrierte Lokale Policen sind alle nachfolgend aufgeführten Policen: Lokaler Kapazitätsgeber: Allianz Global Corporate & Specialty SE Land: Lokaler Versicherer: Lokale Versicherungsnehmerin: Lokale / SOE Policennummer: Lokale Versicherungssumme: AGCS Financial Lines Anhang Nr. 2 Internationales Versicherungsprogramm Version von 3
8 3.2 Internationales Versicherungsprogramm Internationales Versicherungsprogramm sind alle Lokalen Policen und das Masterprogramm insgesamt. 3.3 Lokale Policen Lokale Policen sind alle Koordinierten Lokalen Policen und Integrierten Lokalen Policen insgesamt. 3.4 Lokaler Kapazitätsgeber Lokaler Kapazitätsgeber ist ein Versicherer einer Police des Masterprogramms, der eine oder mehrere Integrierte Lokale Policen direkt zur Verfügung stellt oder hierfür Rückversicherung bietet. 3.5 Masterprogramm Masterprogramm ist die vorliegende Grunddeckung und alle sich dieser gegebenenfalls anschließenden Exzedentenversicherungen für die Versicherungsnehmerin. 3.6 Gesamthöchstleistung Gesamthöchstleistung ist die nachfolgend aufgeführte Höchstleistung des jeweiligen Lokalen Kapazitätsgebers für alle Versicherungsfälle und alle sonstigen Leistungen unter der aufgeführten Police des Masterprogramms und allen Integrierten Lokalen Policen innerhalb einer Versicherungsperiode insgesamt: Lokaler Kapazitätsgeber: Allianz Global Corporate & Specialty SE Police des Masterprogramms: D&O-Vertrag des Weltverband Deutscher Auslandschulen e.v. mit der AGCS SE Policennummer: DEF M Gesamthöchstleistung: EUR ,00 AGCS Financial Lines Anhang Nr. 2 Internationales Versicherungsprogramm Version von 3
9 Anhang Nr. 3 - Mehrjahresvertrag Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Version Die folgenden Versicherungsbedingungen gelten in Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen der Allianz Protect Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern Version WDA, (im Folgenden: VB). Alle übrigen Versicherungsbedingungen gelten unverändert. Die Regelungen zur Vertragsdauer gemäß Ziffer 3.2 der VB werden ergänzt wie folgt 1. Kündigung zum Gefahrerhöhung Die Vertragsparteien sind zur Kündigung des Versicherungsvertrages zum nur dann berechtigt, wenn der Versicherer für einen oder mehrere unter dem Versicherungsvertrag gemeldete Schäden, Umstände oder Sachverhalte insgesamt mindestens in Höhe von 100 % der Jahresnettoprämie Zahlungen vornimmt und/oder Reserven bildet. Das Anpassungsrecht bei Gefahrerhöhungen gemäß Ziffer 6.5 der VB bleibt unberührt. AGCS Financial Lines Anhang Nr. 3 - Mehrjahresvertrag 1 von 1
10 Allianz Global Corporate & Specialty SE Besondere Vereinbarungen zu den Allianz Protect D&O Version Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (D&O Versicherung) zwischen Versicherungsnehmerin: Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Linienstraße Berlin (im Folgenden Versicherungsnehmerin genannt) und Versicherer: Allianz Global Corporate & Specialty SE (im Folgenden führender Versicherer genannt) Königinstrasse München (im Folgenden Versicherer genannt) Präambel Die Versicherungsnehmerin beabsichtigt, Verbandsmitgliedern eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O Versicherung) zukommen zu lassen. Im Rahmen dieser Besonderen Vereinbarungen bietet der Versicherer diesen Verbandsmitgliedern an, unter dem D&O Versicherungsvertrag des Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. (im Folgenden Vertrag genannt) Versicherungsschutz als mitversicherte Gesellschaft zu erhalten. Die Versicherungsnehmerin und der Versicherer schließen diese Besonderen Vereinbarungen (im Folgenden BV genannt) in Ergänzung zu den Allianz Protect D&O Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern ab. 1. Voraussetzungen zur Mitversicherung einer Auslandsschule Die Mitversicherung eines Mitglieds des Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. als mitversicherte Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Vertragsbedingungen (im Folgenden VB genannt), ist - vorbehaltlich der Zustimmung der Versicherungsnehmerin - von folgenden kumulativen Voraussetzungen abhängig: a) Mitgliedschaft im Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Clement Booth. Vorstand: Dr. Axel Theis, Vorsitzender; Andreas Berger, Sinéad Browne, Chris Fischer Hirs, Alexander Mack, Hartmut Mai, Arthur Moossmann, William Scaldaferri Für Umsatzsteuerzwecke: USt-ID-Nr.: DE ; Versicherungsbeiträge sind umsatzsteuerfrei Versicherungssteuer-Nummer: 9116/802/00450 Allianz Global Corporate & Specialty SE Sitz der Gesellschaft: Königinstr. 28, München Registergericht: München HRB
11 Seite 2 b) Aktueller und von einem Repräsentanten der Auslandsschule unterzeichneter Fragebogen inklusive einer No-Claims-Declaration c) Unterzeichneter IIP-Questionnaire im Hinblick auf Auslandsschulen außerhalb des EWR und Bereitschaft zu Installation einer Lokalpolice in nicht EWR Ländern d) Bestätigung der Mitversicherung durch den Versicherer Erhebt der Versicherer nach Prüfung der Unterlagen gemäß Ziffer 1 Abs. 1 der BV konkrete risikobezogene Einwände gegen die Mitversicherung einer Auslandsschule als mitversicherte Gesellschaft, wird über die Mitversicherung und die hierfür eventuell zu vereinbarenden Konditionen gesondert verhandelt. Sollten eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen zum Einschluss einer Auslandsschule als mitversicherte Gesellschaft nach Beginn der Mitversicherung entfallen, ist dem Versicherer hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Kommt zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer keine Einigung über den Verbleib der Auslandsschule als mitversicherte Gesellschaft in dem Vertrag zustande, scheidet diese Auslandsschule zum Ende der laufenden Versicherungszeit aus dem Versicherungsvertrag aus. Scheidet eine Auslandsschule aus dem Versicherungsvertrag aus, gelten Ziffer 3.8 VB (Verlust der Kontrolle über Tochtergesellschaften) und Ziffer 3.9 VB (Gesonderte Nachmeldefrist mit separater Versicherungssumme für ehemalige Tochtergesellschaften) entsprechend. 2. Zeitliche Geltung des Versicherungsvertrages des Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Der Versicherungsvertrag des Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. wird für die im Versicherungsschein angegebene Versicherungszeit abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich, abweichend von Ziffer 3.2 der VB, jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern er nicht durch eine der Vertragsparteien bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Kündigt die Versicherungsnehmerin den Vertrag, gilt die Kündigung zugleich für alle mitversicherten Gesellschaften. Die mitversicherten Gesellschaften erteilen der Versicherungsnehmerin mit ihrer Erklärung zur Mitversicherung gemäß Ziffer 1. b) der BV Kündigungsvollmacht. Das Recht des Versicherers, isoliert mitversicherten Gesellschaften die Kündigung zu erklären, bleibt von dieser Regelung unberührt. 3. Voraussetzungen zur Verlängerung des Versicherungsvertrages des Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.v. Der Versicherer erhält spätestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist auf Anforderung bei der Versicherungsnehmerin für sämtliche oder ausgewählte einzelne mitversicherte Gesellschaften einen aktuellen und von einem Repräsentanten der mitversicherten Gesellschaft unterzeichneten Verlängerungsfragebogen. Sofern dieser Verlängerungsfragebogen nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wird, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsschutz für die betroffene mitversicherte Gesellschaft zum Ablauf der Versicherungszeit zu kündigen
12 Seite 3 Auf die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hat das Ausscheiden einzelner Auslandsschulen als mitversicherte Gesellschaft keinen Einfluss. 4. Laufzeit dieser besonderen Vereinbarung Diese besondere Vereinbarung gilt ab dem , sofern ein D&O Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zustande kommt. Die besondere Vereinbarung verlängert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages in Textform gekündigt wird. 5. Gesamtversicherungssumme, Versicherungssumme, Verteilung der Versicherungssumme 5.1 Gesamtversicherungssumme Für alle versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen steht insgesamt eine Versicherungssumme in Höhe von als Gesamtversicherungssumme zur Verfügung. EUR 15 Millionen Diese Gesamtversicherungssumme steht im Anschluss an die Selbstbehalte zur Verfügung und stellt für alle versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen insgesamt die Gesamthöchstleistung des Versicherers pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode insgesamt dar. Der Selbstbehalt findet - mit Ausnahme von Versicherungsfällen gemäß Ziffer 1.1 b) der VB, die in den USA geltend gemacht werden - keine Anwendung auf Abwehrkosten und wird nicht auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, bei welcher versicherten Gesellschaft bzw. versicherten Person die Versicherungsfälle eintreten oder eingetreten sind. Die Leistungen für sämtliche versicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen werden auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet. Ist die Gesamtversicherungssumme verbraucht, besteht keine weitere Eintrittspflicht des Versicherers. Dies gilt auch für die Abwehr von Ansprüchen. 5.2 Versicherungssumme Für die einzelnen mitversicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen steht innerhalb dieser Gesamtversicherungssumme die in der Anlage zum Versicherungsschein jeweils bezifferte sublimitierte Versicherungssumme im Anschluss an die Selbstbehalte zur Verfügung und stellt für die jeweiligen mitversicherten Gesellschaften und deren versicherte Personen insgesamt die Höchstleistung des Versicherers pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode insgesamt dar. In der Gesamtversicherungssumme bzw. den Versicherungssummen für die mitversicherten Gesellschaften enthalten sind Abwehrkosten und sonstige Versicherungsleistungen wie Schadensermittlungskosten. Eigene Kosten des Versicherers werden nicht auf die Gesamtversicherungssumme bzw. den Versicherungssummen für die mitversicherten Gesellschaften angerechnet.
13 Seite 4 Die Versicherungsnehmerin verpflichtet sich, jede mitversicherte Gesellschaft auf die Regelung zur Gesamtversicherungssumme und die Anzahl der bereits mitversicherten Gesellschaften hinzuweisen. 5.3 Verteilung der Versicherungssummen Bestehen aus diesem Vertrag Leistungspflichten sowohl zugunsten versicherter Personen als auch zugunsten versicherter Gesellschaften, deren voraussichtliche Höhe insgesamt die noch zur Verfügung stehende Gesamtversicherungssumme überschreiten und ist insoweit die Leistungspflicht zugunsten der versicherten Gesellschaften nicht wirksam erbracht, so geht die Leistungspflicht aus diesem Vertrag zugunsten der versicherten Personen vor. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, bereits an versicherte Gesellschaften erbrachte Leistungen zurückzufordern. Leistungsanerkenntnisse des Versicherers zugunsten versicherter Gesellschaften gelten daher bis zur wirksamen Leistung als vorbehaltlich einer vorrangigen Leistung an versicherte Personen abgegeben. Bestehen aus diesem Vertrag Leistungspflichten zugunsten versicherter Personen zur Erstattung von Abwehrkosten einerseits und zur Freistellung von begründeten Ansprüchen andererseits, deren voraussichtliche Höhe insgesamt die noch zur Verfügung stehende Gesamtversicherungssumme überschreiten, besteht ein entsprechender Vorrang für Abwehrkosten. Eine Freistellung und Verteilung gemäß 109 VVG erfolgt daher nur aus der nach Abzug aller Abwehrkosten verbleibenden Versicherungssumme und unter dem Vorbehalt gegebenenfalls noch zu erstattender weiterer Abwehrkosten. 6. Jahresprämie Die Höhe der Jahresprämie richtet sich nach der Zahl der mitversicherten Schulen als mitversicherte Gesellschaften. Die Prämien für die mitversicherten Schulen bestimmen sich wie folgt: Schulen innerhalb des EWR (je Gesellschaft) Sublimit: EUR Jahresprämie: EUR Schulen außerhalb des EWR (je Gesellschaft) Sublimit: EUR Jahresprämie: EUR Zusätzlich ist bei Schulen außerhalb des EWR in der Regel die Installierung einer lokalen Police je Land notwendig (integrierte Deckungssumme: EUR ). Die Jahresprämie hierfür wird auf die Jahresprämie der lokalen Schule(n) angerechnet. Bei mehreren versicherten Schulen in einem Land außerhalb des EWR, reduziert sich die Jahresprämie je Schule gemäß folgender Staffelung: Anzahl Schulen in einem Nicht EWR Land 2 EUR EUR EUR EUR Jahresprämie je Schule (zzgl. Steuern und ggfs. Fees)
14 Seite 5 7. Willenserklärungen Sämtliche von der Versicherungsnehmerin abgegebenen Willenserklärungen wirken verbindlich für und gegen alle mitversicherten Gesellschaften. Die Versicherungsnehmerin informiert die jeweiligen mitversicherten Gesellschaften über die jeweiligen mitversicherten Gesellschaften betreffende Änderungen des Versicherungsschutzes, insbesondere über die Beendigung der jeweiligen Mitversicherung. 8. Schiedsverfahren und anwendbares Recht Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Versicherungsvertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Verfahrens ist München. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Insbesondere gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, sofern sie nicht durch diesen Vertrag geändert werden. 9. Schriftform Der Versicherungsschein, die Antragsunterlagen, die Versicherungsbedingungen (VB) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und diese Besondere Vereinbarungen enthalten alle zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. Nebenanreden existieren nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen. 10. Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Berlin, den München, den für die Versicherungsnehmerin für den Versichere
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