Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/
|
|
- Alexandra Thomas
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sonnensteinstraße Linz Bildungsregionen und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiterin: Fr. Mag. Schinnerl Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/ Entscheidungen gemäß SchUG Provisorialverfahren - WIDERSPRUCH Sehr geehrte Damen und Herren! Auf Grund diverser Neuerungen, ua. aufgrund der Änderungen im Berufsreifprüfungsgesetz, war der ha. Erlass vom , Zl. A3-61/2-14, entsprechend anzupassen: Als Hilfestellung für die Entscheidungen nach dem Schulunterrichtsgesetz, insbesondere aber für die Erledigung von Widersprüchen gegen solche Entscheidungen, übermitteln wir eine zusammenfassende Darstellung der Vorgangsweise sowie Musterformulare und Kontrolllisten. Eine genaue Beachtung aller Hinweise liegt im eigenen Interesse der Schule. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form. Dem Erlass sind folgende Beilagen angefügt: Vorlagebericht des Schulleiters Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Nicht genügend" bzw. "schwachem Genügend" Kontrollliste 1: Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" ( 25 Abs 1 SchUG) Kontrollliste 2: Verweigerung der Aufstiegsklausel ( 25 Abs 2 SchUG) Wir ersuchen Sie, ausschließlich die beiliegenden Kontrolllisten zu verwenden. Musterformulare für Entscheidungen: Formular A: 1 Nicht genügend und Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen); Formular B: 2 oder mehr Nicht genügend (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen); Formular C: 1 Nicht genügend und Nichtberechtigung zum Aufsteigen nach 1 Wiederholungsprüfung; Formular D: Nicht beurteilt in einem oder mehreren Gegenständen, Nicht beurteilt und Nicht genügend in einem oder mehreren Gegenständen; Formular E: Nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe (Schulschluss und nach Wiederholungsprüfungen);
2 Formular F: Entscheidung der Prüfungskommission gemäß Pflichtschulabschluss- Prüfungsgesetz Bitte beachten Sie, dass für Volksschulen nur die Formulare A, B und D gelten. Mit der Verlautbarung dieses Erlasses wird der Erlass des Landesschulrates vom , Zl. A3-61/2-14 außer Kraft gesetzt. Zu beachten ist auch das Rundschreiben des BMUKS 20/1997 betreffend Aufsteigen mit einem Nicht genügend (wiederverlautbart mit ha. Erlass vom , Zl. A3-61/1-02). 1. Entscheidungen Im 70 Abs 1 und 71 Abs 2 SchUG sind jene Angelegenheiten angeführt, in denen die Schule Entscheidungen zu treffen hat. Zur Vorgangsweise bei allen Entscheidungen betreffend Zum Aufsteigen nicht berechtigt, Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen werden in den nachfolgenden Punkten ausführliche Hinweise gegeben. Erfahrungsgemäß kommen darüber hinaus in folgenden Angelegenheiten ablehnende Entscheidungen in Betracht: Inhalt der Entscheidung Wer entscheidet Wer stellt aus/unterschreibt Nichtbestehen einer Aufnahme-, Einstufungs- od. Eignungsprüfung Nichtaufnahme wegen Platzmangels Ablehnung eines Ansuchens um Erlaubnis zum Fernbleiben Prüfungskommission Schulleiter Schulleiter (bei mehr als 1 Tag) Vorsitzender der Prüfungskommission (Schulleiter) Schulleiter Schulleiter Grundsätzlich können Entscheidungen schriftlich oder mündlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann von den Erziehungsberechtigten bzw. vom eigenberechtigten (ab : ab vollendetem 18. Lebensjahr) Schüler innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden. Jedenfalls sind Entscheidungen betreffend Zum Aufsteigen nicht berechtigt bzw. Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen schriftlich zu erlassen. Gemäß 70 Abs 4 SchUG hat eine schriftliche Entscheidung zu enthalten: Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs (Schulleiter, Klassenkonferenz, Prüfungskommission); Inhalt der Entscheidung unter Anführung der entsprechenden Gesetzesstellen; eine Begründung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird; Datum der Entscheidung; Unterschrift des entscheidenden Organs (bei Kollegialorganen des Vorsitzenden); eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
3 Empfänger einer Entscheidung ist der Erziehungsberechtigte eines nicht eigenberechtigten Schülers. Ein Schüler ist eigenberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat (Geburtsdatum zum Ausstellungsdatum der Entscheidung). Die Zustellung einer Entscheidung hat nachweislich (mit dem Datum und der Unterschrift des Empfängers) zu erfolgen ( 72 SchUG). Falls nicht jene Form gewählt wird, bei der der Schüler als Überbringer der Entscheidung dient, ist der Weg der postalischen Zustellung zu wählen. 1.1 Entscheidungen - Ausstellung, Zustellung; besondere Hinweise In allen Fällen, in denen ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, sind unmittelbar nach Beendigung der Klassenkonferenz Entscheidungen entsprechend den beigefügten Musterformularen auszustellen. Die Verantwortung dafür liegt beim Vorsitzenden der Klassenkonferenz (im Allgemeinen der Klassenvorstand). Empfänger ist der eigenberechtigte Schüler (ab vollendetem 18. Lebensjahr) oder der Erziehungsberechtigte. Die Entscheidungen sind spätestens am darauffolgenden Tag zuzustellen. Die Zustellung hat nachweislich zu erfolgen. Da die Widerspruchsfrist erst mit der Übernahme der Entscheidung zu laufen beginnt, ist einer raschen Zustellung besonderes Augenmerk zu schenken. Bewährt hat sich die Übergabe der Entscheidung an den Schüler, der am nächsten Tag die vom Erziehungsberechtigten unterschriebene Empfangsbestätigung wieder in der Schule abgibt. Falls die Übergabe an den Schüler nicht möglich ist, müssen sofort Maßnahmen getroffen werden, die eine kurzfristige Übergabe der Entscheidung ermöglichen (z.b. telefonische Aufforderung, Entscheidung abzuholen; persönliche Zustellung mit Empfangsbestätigung). 2. Widersprüche Gegen alle Entscheidungen gemäß 70 Abs 1 und 71 Abs 2 ist ein Widerspruch an die Schulbehörde I. Instanz (Bildungsregion) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegrafisch, mittels Telekopie, per automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (außer per Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen. Bei der Berufsreifeprüfung beträgt die Einbingungsfrist zwei Wochen gemäß 10 BRPG. Das Einlangen des Widerspruches ist zu protokollieren, auf der Berufung ist der Eingangsstempel mit dem Vermerk persönliche Abgabe durch Schüler/Eltern oder auf dem Postweg anzubringen, der Briefumschlag ist anzuheften (Überprüfung des Postlaufes). 2.1 Sichtung des Beweismaterials Es ist Aufgabe des Schulleiters, sofort nach Eintreffen eines Widerspruches die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verkürzung der Entscheidungsfrist auf 2 Wochen in den Fällen des 71 Abs 2 lit c) weist auf die unbedingte Notwendigkeit der dringlichen Behandlung hin! Dazu gehört: Eintreffen des Widerspruches protokollieren. Eingangsstempel auf dem Widerspruchsschreiben mit Vermerk über die Art der Einbringung ( persönlich durch... oder per Post ) anbringen; Abklärung mit dem Widerspruchswerber, ob sich Widerspruch a. gegen ein/mehrere Nicht genügend b. gegen Nicht Erhalt der Aufstiegsklausel c. gegen Punkt a und b, richtet; zuständigen Pflichtschulinspektor verständigen;
4 Benachrichtigung des Klassenvorstandes und jener Lehrer, die auf Grund des Widerspruches Stellungnahmen zu verfassen haben (Lehrer mit Nicht genügend und/oder Lehrer mit schwachem Genügend ). Empfohlen wird ein beratendes Gespräch des Schulleiters mit den betreffenden Lehrern, um Vorgangsweise, Inhalte der Stellungnahmen, notwendige Unterlagen und Termine abzuklären. Vorbereitung aller nötigen Unterlagen veranlassen: Kopie der Entscheidung, Empfangsbestätigung, Protokoll der Klassenkonferenz, Kopie des Schülerstammblattes, Schularbeitenhefte, Tests, Diktate, Referate, Aufzeichnungen über Mitarbeit und mündliche Prüfungen etc. 3. Vorlage an die Bildungsregion Auf Grund der Kürze der Erledigungsfrist sind der Widerspruch und alle Unterlagen so rasch wie möglich in Papierform (im Original) der Bildungsregion zu übermitteln. Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Vorlagebericht des Schulleiters Kontrollliste(n) je nach Widerspruch; Widerspruch mit Eingangsstempel und Vermerk über die Art der Einbringung und Briefumschlag im Original; Ablichtung der Entscheidung, gegen die ein Widerspruch erhoben wurde, mit Empfangsbestätigung oder Zustellnachweis (bei RSb-Brief); Ablichtung des Schülerstammblattes (beide Seiten); Adresse des Widerspruchswerbers (insbesondere bei Widerspruchswerbern die nicht bzw. nicht mehr Schüler der Schule sind) zur Kontaktaufnahme bei Unklarheiten eine schriftliche Erklärung des Widerspruchswerbers wogegen sich der Widerspruch richtet; Protokoll der Klassenkonferenz; Stellungnahme des Klassenvorstandes (Gesamtbild des Schülers); Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Nicht genügend" bzw. "schwachem Genügend" (wenn in der Berufung die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung behauptet wird und/oder die Verweigerung der Aufstiegsklausel gemäß 25 Abs 2 SchUG, siehe Anlage); Schularbeitenhefte, Tests, Diktate und sonstige Unterlagen, die als Ergänzung der Dokumentationen erforderlich sind. Stellungnahme der Direktion 4. Wiederholungsprüfungen Nach Durchführung der Wiederholungsprüfungen hat eine Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat in der Mehrzahl der Fälle nur formalen Charakter, weil das Ergebnis der Wiederholungsprüfung(en) grundsätzlich für die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen spricht. Nur bei Schülern mit einem Nicht genügend nach zwei Wiederholungsprüfungen (unabhängig davon, ob der Schüler zu beiden Prüfungen oder nur zu einer angetreten ist) erfolgt die Entscheidung der Klassenkonferenz nach denselben Regeln wie bei der Konferenz am Schulschluss. Im Falle eines Widerspruchs ist das nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung erzielte Genügend besonders zu dokumentieren (Prüfungsprotokoll anschließen). Allen Schülern, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und nach Abschluss der Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen nicht berechtigt sind, ist eine schriftliche Entscheidung auszustellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die eigentliche Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen schon bei der Beurteilungskonferenz
5 am Schulschluss getroffen wurde und die Klassenkonferenz nach den Wiederholungsprüfungen nur formalen Charakter hatte. Schüler, die zu keiner Wiederholungsprüfung angetreten sind, sowie Schüler, die nach den Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen berechtigt sind, erhalten keine Entscheidung. Schüler, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten sind, erhalten ein neues Jahreszeugnis. Das alte Jahreszeugnis wird eingezogen und vernichtet. Darauf ist insbesondere dann zu achten, wenn sich Schüler nach einer (negativen) Wiederholungsprüfung an einer anderen Schule anmelden, da sie mit dem alten Jahreszeugnis u.u. die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule wiederholen könnten. Schüler, die keine Wiederholungsprüfung abgelegt haben, erhalten kein neues Jahreszeugnis. 5. Nachtragsprüfungen Wenn bei längerem Fernbleiben eines Schülers oder in ähnlichen Ausnahmefällen eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht möglich ist, kann wenn eine Feststellungsprüfung nicht mehr durchgeführt werden kann der Schulleiter eine Nachtragsprüfung bewilligen. (Ein entsprechendes Ansuchen der Erziehungsberechtigten bzw. des handlungsberechtigten Schülers muss vor der Schulkonferenz nach 20 Abs 6 SchUG gestellt werden). Schüler mit Nachtragsprüfungen erhalten ein Vorläufiges Jahreszeugnis mit der Klausel Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus... bis spätestens... zugelassen. Die Klassenkonferenz, die über die Berechtigung zum Aufsteigen (und allenfalls über die Ablegung von Wiederholungsprüfungen) entscheidet, kann für diese Schüler erst nach Ablegung der Nachtragsprüfung (am Beginn des nächsten Schuljahres) abgehalten werden. Hinsichtlich dieser Klassenkonferenz, der Ausstellung von Entscheidungen und für einen allfälligen Widerspruch gelten sinngemäß die in den vorstehenden Punkten angeführten Hinweise. Wiederholungsprüfungen dürfen erst nach Durchführung der Nachtragsprüfungen stattfinden. Sie sind nach 23 Abs 1 SchUG nur in solchen Gegenständen möglich, in denen keine Nachtragsprüfung abgelegt wurde. Schüler, welche die Nachtragsprüfung nicht ablegen, gelten in den betreffenden Gegenständen als Nicht beurteilt und können nicht in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen. Nach Abschluss der Nachtragsprüfungen ist ein Jahreszeugnis auszustellen. 6. Schüler mit Nicht beurteilt Als erste Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe muss das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen. Wenn in der Beurteilungskonferenz festgestellt wird, dass ein Schüler in einem oder mehreren Gegenständen nicht beurteilt ist und eine Nachtragsprüfung vom Schulleiter auf Grund mangelnder Voraussetzungen nicht bewilligt wurde, muss die Konferenz entscheiden, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist. Die Ablegung von Wiederholungs- oder Nachtragsprüfungen ist in diesem Fall nicht möglich. Da diese Entscheidung für einen Schüler eine schwerwiegende Konsequenz darstellt, soll in einem solchen Fall zeitgerecht vor Ende des Unterrichtsjahres der Kontakt mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden (Verständigungspflicht der Schule). 7. Jahresbeurteilung der letzten Schulstufe 7.1 Entscheidungen In allen Fällen, in denen Schüler die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben ( Nicht genügend oder Nicht beurteilt in einem oder mehreren Gegenständen), ist eine
6 Entscheidung auszustellen und den Erziehungsberechtigten bzw. dem eigenberechtigten Schüler zuzustellen. 7.2 Widerspruch Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch möglich, der innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule eingebracht werden muss. Vorgangsweise analog zu vorstehend angeführten Hinweisen. 8. Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetz Gemäß 10 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl I 72/2012, ist das Verfahren gemäß 70 und 71 des SchUG betreffend - Zulassung zu Prüfungen - Anerkennung von Prüfungen - Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung - mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einer Begründung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Mag. Maximilian Haider Anlagen: - Vorlagebericht des Schulleiters - Formular Dokumentation und Stellungnahme - Kontrollliste 1 - Kontrollliste 2 - Entscheidungsformular A - Entscheidungsformular B - Entscheidungsformular C - Entscheidungsformular D - Entscheidungsformular E - Entscheidungsformular F
Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at In 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 und 5, 10 Abs. 1, 32 Abs. 2, 2a und 3a, 44 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 59 Abs. 5, 63a Abs. 16 und 17, 64 Abs. 15 und 16, 65 Abs. 1, 65a Abs.
MehrBG und BRG Judenburg 2011/12. Die Reifeprüfung. Version vom ; 08:50:10 Seite 1 von 8
Die Reifeprüfung Version vom 07.05.2012; 08:50:10 Seite 1 von 8 CHRONOLOGISCHER WEGWEISER IN DER 8. KLASSE 2. SCHULWOCHE: Schriftliche Anmeldung zur Ablegung einer Vorprüfung in Form einer FBA durch den
Mehr1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:
MehrLehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden:
LEHRERKONFERENZEN Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden: 1 Aufgaben und Arten der Lehrerkonferenzen (1) Inhalt Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen
MehrAn a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209. Jahreszeugnisse und Schulnachrichten. Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!
An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209 Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 100.127/8/2004 Ing.Mag.jur. DW 77038 22.12.2004 Dipl.-Päd. Bruno Kremer
MehrInformationen zur Reife- und Diplomprüfung (RDP)
Bundeshandelsakademie u. Bundeshandelsschule Fürstenfeld Informationen zur Reife- und Diplomprüfung (RDP) (Stand: 12. Juli 2010) 1. Grundsätzliches: Die Reife- und Diplomprüfung der Handelsakademie besteht
MehrDer Klassenvorstand muss die Noteneintragungen überprüfen (kollationieren).
Jahreszeugnisse erstellen Im Schuljahr 2015/16 sind für alle Klassen und Jahrgänge Jahreszeugnisse per Zeugnisdatum laut Jahresplan (bereits voreingestellt) auszustellen. Davon ausgenommen sind zweite
MehrInformation zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule
und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Nummer 4 aktualisiert, Jänner 2011 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at 24.1.2011
Mehr_ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-55/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Kolleg für Sozialpädagogik Bearbeiter:
MehrSTADTSCHULRAT für Wien
STADTSCHULRAT für Wien Zl. 100.120/04/99 Wien, 15. März 1999 Die Wiener Volksschule Neuerungen ab dem Schuljahr 1999/2000 ERI : 302 An alle allgemein bildenden Pflichtschulen Sachbearbeiter: BSI Gertrude
MehrNOST Neue Oberstufe. Stand: April 2016. Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016
NOST Neue Oberstufe Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 Ziele Ziele Reduktion der Schulstufenwiederholung verstärkte individuelle Förderung: Behebung von Leistungsschwächen,
MehrSCHÜLERBEIHILFENREFERAT
SCHÜLERBEIHILFENREFERAT An die allgemein bildenden höheren Schulen, ER I: 307 berufsbildenden mittleren und ER II: 316 höheren Schulen sowie mittleren und höheren ER III: 316 Anstalten der Lehrer- und
MehrLEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT
LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT 1.1 Leistungsfeststellungen als Grundlage der Leistungsbeurteilung Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die im Lehrplan festgelegten
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 3. November 2011 Teil II 351. Verordnung: Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur
MehrDas Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom , GZ /79-III/3/13, Folgendes mitgeteilt:
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden
MehrPersonenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen. 3 Schülerstammblatt
Verordnung des Landesschulrates für Tirol, mit der Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der an den allgemein bildenden Pflichtschulen zu verwendenden Amtsschriften und Formblätter erlassen
MehrSeite 1 von 5 PRÜFUNGSORDNUNG. Für die Abhaltung von Prüfungen an Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern
Seite 1 von 5 PRÜFUNGSORDNUNG Für die Abhaltung von Prüfungen an Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern Seite 2 von 5 Gemäß den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes (BGBl.I Nr. 103/1998
MehrPersonenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
LSR-GZ: 90.06/295-09 A-6020 Innsbruck, Innrain 1, Andechshof Telefon 0512/52033-0, Fax 0512/52033-342 Verordnung des Landesschulrates für Tirol vom 4. März 2009, mit der Bestimmungen über Form, Inhalt,
MehrDas Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom , GZ /129-II/8/08, Folgendes mitgeteilt:
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen
MehrANMELDUNG - Schuljahr 2016/17
H Ö H E R E B U N D E S L E H R A N S T A L T F Ü R W I R T S C H A F T L I C H E B E R U F E U N D H O T E L F A C H S C H U L E L I E N Z Weidengasse 1, 9900 Lienz, Tel.: 04852 64 508, Fax: 04852 64
MehrNeue Mittelschule. Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( NMS-Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1.
Neue Mittelschule Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( -Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1. September 2012 Leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände Differenzierte Pflichtgegenstände
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 17. November 2009 Teil I 112. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes (NR: GP XXIV RV 292 AB 345 S. 40. BR:
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 19. Juli 2010 Teil I 52. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes (NR: GP XXIV RV 714 AB 763 S. 70. BR: AB 8342
MehrDie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.
An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes
Mehrüber die Externistendiplomprüfung nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Kolleg für Sozialpädagogik) (Stand Jänner 2005)
Abteilung II/5 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 A-1014 Wien I N F O R M A T I O N SM über die Externistendiplomprüfung nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
MehrAn alle Schulen. Schülermatrik. SM Online Meldungen mit 15. des laufenden Monats Erhebungsblätter/ Schülerblätter. Sehr geehrte Damen und Herren!
BearbeiterIn VB Knapp Alexander office@ssr-wien.gv.at An alle Schulen Tel. 525 25 DW 77980 Fax 99-77999 Unser Zeichen/GZ 000.003/0099-AD/2016 Datum 03.05.2016 Schülermatrik SM Online Meldungen mit 15.
Mehrüber die Externistenreife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan der (5-jährigen) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Stand Jänner 2005)
Abteilung II/5 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 A-1014 Wien I N F O R M A T I O N SA über die Externistenreife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan der (5-jährigen)
MehrPrüfungsordnung für den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik
Gliederung Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. Die
MehrAn a l l e Schulen. a) Schülerstammblätter - 90 Jahre nach der letzten Eintragung; b) Klassenbücher 3 Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
An a l l e Schulen Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 000.100/1/2004 HRn Mag. Eva-Maria Sand DW 77411 05.10.2004 office@ssr-wien.gv.at FAX 9977411 Aufbewahrungsfristen
MehrWissenswertes für ElternvertreterInnen. Seminar für Eltern mit Wirkung.
Wissenswertes für ElternvertreterInnen Seminar für Eltern mit Wirkung www.elternmitwirkung.at 1 Elternrechte - Schulunterrichtsgesetz 62: Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,
MehrDas BMUKK teilt mit Schreiben BMUKK /0083-l/5a/2013 vom Folgendes
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen, in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr.
MehrINFORMATIONEN REIFEPRÜFUNG
B u n d e s realgym n a s i u m 3500 Krems/Donau Ringstraße 33 Tel.: +43/2732/82 0 82 // Fax: +43/2732/82 0 82-22 e-mail: direktion@brgkrems.ac.at // homepage: www.brgkrems.ac.at INFORMATIONEN zur REIFEPRÜFUNG
MehrBescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den
MehrZusammenfassung der Richtlinien zur Modularen Oberstufe nach dem Dachmodell 2013
Zusammenfassung der Richtlinien zur Modularen Oberstufe nach dem Dachmodell 2013 Die Zusammenfassung orientiert sich an den Ergebnissen der Arbeitsgruppe zur Modularen Oberstufe vom 24.04.2013, eingearbeitet
MehrNEUE OBERSTUFE Neue Oberstufe ab SJ 2015/16
Neue Oberstufe ab SJ 2015/16 30.04.2015 1 SEMESTERGLIEDERUNG Oberstufe neu ab 10. Schulstufe semesterorientiert. Jedes = abgeschlossene Einheit mit zeugnis Für jedes sind im Lehrplan Kompetenzmodule/Gegenstand
MehrAnmeldeformular. Ich interessiere mich für die Ausbildung:
Persönliche Daten: Zuname: Vorname(n): (lt. Geburtsurkunde) Anmeldeformular Ich interessiere mich für die Ausbildung: HTBLA für Kunststofftechnik BFS für Maschinen- und Fertigungstechnik BFS für Kunststofftechnik
MehrSchullaufbahn in der modularen Oberstufe
Schullaufbahn in der modularen Oberstufe BGBl. I Nr. 9/2012, Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz,
MehrInformation Reifeprüfung bis 2013/14
Information Reifeprüfung bis 2013/14 Möglichkeiten der Ablegung der Reifeprüfung Man kann zwischen drei Varianten der Reifeprüfung wählen. Jede Variante besteht aus sieben Teilprüfungen (teils schriftlich,
MehrAnne-Frank-Realschule Ettlingen
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B9-12/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Volksschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mayrhofer Tel: 0732 / 7071-1191 Fax: 0732 / 7071-1190 E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at
MehrStaatliches Schulamt Nürtingen
Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
1 von 16 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge 7. (1) bis (2) 7. (1) bis (2) (3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme
MehrLEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN
LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN Hrsg.: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung (özbf) 1 LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN
MehrMit diesem Erlass wird der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen durch schulpflichtige Kinder geregelt.
BearbeiterIn An die Präsidialabteilung, Abteilung APS, AHS und BMHS, Schülermatrik Dr. Karoline Kumptner Mag. Johannes Thaler Mag. Lukas Uhl office@ssr-wien.gv.at Tel. 525 25 DW 77048 Fax 99-77048 Unser
MehrVorwort...5 Inhaltsübersicht...7 Abkürzungsverzeichnis...17 Rechtsgrundlagen...21 Literaturauswahl...23 Judikaturauswahl I Einleitung...
Vorwort...5 Inhaltsübersicht...7 Abkürzungsverzeichnis...17 Rechtsgrundlagen...21 Literaturauswahl...23 Judikaturauswahl...25 I Einleitung... 27 II Verfassungsrechtliche Grundlagen... 29 A Kompetenzverteilung
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung
MehrPrüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-
Mehr(3) Auf der Grundlage dieser Ordnung können für einzelne Studiengänge weitere Regelungen getroffen werden.
Zulassungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen-Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin-Weißensee Der Akademische Senat der Kunsthochschule
MehrFreie und Hansestadt Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Amt für Verwaltung Rechtsabteilung Handreichung über das Verfahren zur staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen Stand: 21. Oktober 2013
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrLANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Handelsakademien und Handelsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Reiter Tel: 0732 / 7071-3112 Fax: 0732 / 7071-3090
MehrÜbersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e
Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von bis Name: Vorname: Klasse: Datum verspätet Unentschuldigt Fehlstunde/n Unentschuldigt Fehltag/e Meldung durch Eltern Nachfrage durch Schule Bemerkungen
MehrLeistungsbeurteilung. Rechtsgrundlagen. in Bewegung und Sport. zur Leistungsfeststellung und. Eine Hilfestellung für Lehrerinnen und Lehrer
Rechtsgrundlagen zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in Bewegung und Sport Eine Hilfestellung für Lehrerinnen und Lehrer Zusammenstellung der Broschüre durch die Schulaufsicht für Bewegungserziehung
MehrLeistungsbeurteilung in. Leistungsfeststellung und. Bewegung und Sport. Eine Hilfestellung für Lehrerinnen und Lehrer
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in Bewegung und Sport Eine Hilfestellung für Lehrerinnen und Lehrer Stand: 17.3.2009 Zusammengestellung der Broschüre durch die Schulaufsicht für Bewegungserziehung
MehrOrdnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.
Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen
MehrTextgegenüberstellung
713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister
MehrTextgegenüberstellung
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 12. (1) bis (6) 12. (1) bis (6) (7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in
MehrSchulversuchsmodell Modulare Oberstufe an AHS
Schulversuchsmodell Modulare Oberstufe an AHS Version 2011 Eine Modulare Oberstufe an AHS ist gekennzeichnet durch folgende konstituierende Elemente: Basismodule, typenbildende Wahlmodule (= schulautonome
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten (0 27 42) 9005 Kennzeichen BearbeiterIn Durchwahl Datum K5-GV-1/168-2016 Mag. Yvonne 13246
MehrPflegegeldstufe
An das Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten Kumpfgasse 23-25 9020 Klagenfurt am Wörthersee Eingangsstempel Betrifft: Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Wechsel einer selbständigen
MehrFörderansuchen Ferienbetreuung im Burgenland. I. Angaben zum Förderungsansuchen
An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Referat Familie und Konsumentenschutz 7000 Eisenstadt Eingangsstempel Förderansuchen Ferienbetreuung im Burgenland I. Angaben zum Förderungsansuchen
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge, Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge, Rechte und Pflichten Baustein: V9 Bescheide und Ämter Ziel: Sensibilisierung, Erlernen des Umgangs mit Post von Ämtern und mit Bescheiden Kurzbeschreibung:
MehrVereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.f. vom 24.10.2008) (Beschluss der Kultusministerkonferenz
MehrSchulrechtliche Themen Hinweis: bedeutet: Ich habe diese Teile entfernt, da sie auf unsere HS 2 nicht zutreffend sind.
Schulrechtliche Themen Hinweis: bedeutet: Ich habe diese Teile entfernt, da sie auf unsere HS 2 nicht zutreffend sind. Pflichten der Schüler Grundsätzliches: Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit
MehrI-1470/ Datum:
An die Direktionen der mittleren und höheren Schulen in Niederösterreich Sachbearbeiter: Josef Gutlederer t: +43 2742 280 2180 f: +43 2742 280 1111 e: josef.gutlederer@lsr-noe.gv.at Bezug: BMB-13.465/0021-Präs.11/2016
MehrSchulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung
MehrPRÜFUNGSORDNUNG FÜR WERTUNGSRICHTER
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR WERTUNGSRICHTER Prüfungsordnung für die Ausbildung zum Wertungsrichter Inhalt 1 Zweck der Prüfung 3 2 Prüfungskommission 3 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 4 Anmeldung zur Prüfung 4 5
MehrWichtiger Hinweis für die praktische Prüfung der Grundqualifikation:
Industrie- und Handelskammer Postfach 19 61 32709 Detmold Vorgangs-Nr.: Ansprechpartner/-in: Peter Grote E-Mail: grote@detmold.ihk.de Telefon: 05231 7601-26 Fax: 05231 7601-8026 Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
MehrBURGENLÄNDISCHEN PFLICHTSCHULEN
Richtlinien 2002 für die Durchführung des Sprachheilunterrichtes an den BURGENLÄNDISCHEN PFLICHTSCHULEN An alle Bezirksschulräte Der Landeschulrat für Burgenland übermittelt die Richtlinien für die Durchführung
MehrLeihvertrag. (genaue. (Nennung des Ansprechpartners mit. und (genaue. (Nennung des Ansprechpartners mit
Leihvertrag zwischen (genaue Bezeichnung des Leihgebers, Postanschrift), vertreten durch (Nennung des Ansprechpartners mit Kontaktdaten), im Folgenden kurz Leihgeber genannt, einerseits und (genaue Bezeichnung
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-14/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden und der berufsbildenden Pflichtschulen der allgemein bildenden höheren Schulen
MehrDie Neue Mittelschule
Gesetzestextauszüge SchOG und SchUG Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 36. Bundesgesetz ausgegeben am 24.04.2012; BGBl. II Nr. 185/2012 v. 30.5.2012 (Umsetzungspaket NMS) (in Kraft seit
Mehr- Gefährdungsbeurteilung und Anzeige gemäß Biostoffverordnung-
Der Arbeitskreis Bio- und Gentechnik der Arbeitsschutzverwaltung NRW informiert: - Gefährdungsbeurteilung und Anzeige gemäß Biostoffverordnung- Seit dem 01.04.1999 ist die Biostoffverordnung nunmehr in
MehrDIE BERUFSREIFEPRÜFUNG (BRP) AN DER HBLVA 17
DIE BERUFSREIFEPRÜFUNG (BRP) AN DER HBLVA 17 ALLGEMEINES Die HBLVA 17, Rosensteingasse ist eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete höhere Schule mit Erwachsenenbildungseinrichtung, an der eine Externisten-Prüfungskommission
MehrZulassungsgesuch für leitende Prüferinnen und Prüfer
Zulassungsgesuch für leitende Prüferinnen und Prüfer Sehr geehrte Damen und Herren Wir freuen uns, dass Sie sich bei der Selbstregulierungsorganisation PolyReg für die Zulassung zur Prüfung nach dem Geldwäschereigesetz
MehrStatuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.
Appenzell Ausserrhoden Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. I NAME, RECHTSFORM UND ZIEL Art. Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (SP AR) besteht
Mehr1.1 Formen der Externistenprüfungen an allgemein bildenden Pflichtschulen
BearbeiterIn Dipl.-Päd. Ulrike Doppler-Ebner Pflichtschulinspektorin office@ssr-wien.gv.at An alle allgemein bildenden Pflichtschulen Tel. 525 25 DW 21156 Fax 99-77999 Unser Zeichen/GZ 100.094/79-kanz1/2015
MehrLeistungsbeurteilung. Rechtliche Grundlagen Pädagogische Tipps
Leistungsbeurteilung Rechtliche Grundlagen Pädagogische Tipps Leistungsbeurteilung Klärung der Begriffe Leistungsbeurteilung Leistungsfeststellung Informationsfeststellung Grundlagen SchUG 18ff, LBVO Ziel
Mehrvom 24. August 2010 Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7 1, verordnet die Regierung: Art.
411.481 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 252 ausgegeben am 30. August 2010 Verordnung vom 24. August 2010 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
MehrMusterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 9 Verwaltung und Recht Hilfsmittel:
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-46/
Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen
MehrVersetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung
Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung zwischen dem Örtlichen Personalrat und dem Staatlichen Schulamt Künzelsau für den Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-,
MehrDer Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER
Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER STATUTEN I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck 1. Unter dem Namen Stall MUSTER besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 2. Sitz des Stall
MehrWir machen Sie darauf aufmerksam:
Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wenn sie im Rahmen einer Schischule eines anderen Mitgliedstaates oder als selbständige Schilehrerin/selbständiger Schilehrer in Vorarlberg nur vorübergehend (nicht mehr
Mehr1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 1 Qb-R) Vom 18. Juni 2015
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
MehrREIFEPRÜFUNG Zusammenfassung Version 15.1
REIFEPRÜFUNG Zusammenfassung Version 15.1 SRP Standardisierte Reifeprüfung / Maturavariationen Die Reifeprüfung ist modular und besteht aus 3 Teilen (Säulen): Vorwissenschaftliche Arbeit Schriftliche Klausur
MehrXpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz
Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Leistungsbeurteilungsverordnung, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Leistungsbeurteilungsverordnung, Fassung vom 18.03.2014 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- --- A1-3/2-2015 04.03.2015
Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bearbeiterin: Fr. Schuhmann Bildungsregionen in Oberösterreich Tel: 0732 / 7071-1311 Fax: 0732 / 7071-9210 E-Mail: lsr@lsr-ooe.gv.at http://www.lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
Mehr- F9 Wohnraum- Beschaffungsdarlehen
- F9 Wohnraum- Beschaffungsdarlehen ELAK- Barcode: (vom Gemeindeamt auszufüllen) Eingelangt am: (Gemeindestempel) 1. AntragstellerIn Familienname: Vorname: Staatsbürgerschaft: Geburtsdatum: Telefon / Handy:
MehrNachträgliche Versetzung, 11a AschO. 11a Nachträgliche Versetzung
Nachträgliche Versetzung, 11a AschO 11a Nachträgliche Versetzung (1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen auf Antrag unter den nachfolgend genannten
MehrELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5
ELTERNSEMINAR 2015/2016 KLASSENSTUFE 5 Formen der Leistungsfeststellung in schriftlichen und nicht schriftlichen Fächern: Klassenarbeiten Lernerfolgskontrollen andere Schülerleistungen Zeugnisnoten und
MehrSchlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien
Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche
MehrFundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle LGBl 2002/11
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Anerkennung von nicht auf dem Wiener Heimhilfegesetz beruhenden inländischen Ausbildungen und Prüfungen (Wiener Heimhilfe- Anerkennungsverordnung WHH-AV)
MehrDer Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/0656-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom 21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrA7-0242/
7.12.2012 A7-0242/ 001-006 ÄNRUNGSANTRÄGE 001-006 vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen Bericht Rafał Trzaskowski A7-0242/2012 Änderung von Artikel 123 der betreffend die schriftlichen Erklärungen
MehrBundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Leistungsbeurteilungsverordnung
Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Leistungsbeurteilungsverordnung Langtitel Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
Mehr