Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom , GZ /79-III/3/13, Folgendes mitgeteilt:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom , GZ /79-III/3/13, Folgendes mitgeteilt:"

Transkript

1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiterin: Fr. Mag. Schwarzmair Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A / Schulrechtlicher Rechtsschutz ab dem 1. Jänner 2014 Widerspruch und Beschwerde Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom , GZ /79-III/3/13, Folgendes mitgeteilt: Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt die vom Landesschulrat für Tirol erstellte und anlässlich der Besprechung im BMUKK am 26. November 2013 überarbeitete Tabelle 'Schulrechtlicher Rechtsschutz ab 1. Jänner 2014' zur Kenntnisnahme. Des Weiteren sind eine grafische Darstellung des Rechtsmittelverfahrens und die von Frau HR Mag. Karin Brandl (Landesschulrat für Tirol) zur Verfügung gestellten Musterbescheide für die Bezirksschulinspektoren in Tirol angeschlossen." Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Sonnberger eh. Anlagen: Tabelle des schulrechtlichen Rechtsschutzes samt Rechtsmittelbelehrungen Grafische Darstellung des Rechtsmittelverfahrens Musterbescheid 1: Ausschluss vom Schulbesuch Musterbescheid 2: Befreiung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen Musterbescheid 3: Freistellung vom Unterricht Ablehnung Musterbescheid 4: Freistellung vom Unterricht Musterbescheid 5: Häuslicher Unterricht Untersagung DVR Parteienverkehr Montag - Freitag

2 Seite Musterbescheid 6: Häuslicher Unterricht Nichtuntersagung Musterbescheid 7: Nichtberechtigung zum Aufsteigen Abweisung Musterbescheid 8: Sonderpädagogischer Förderbedarf Lehrplan Musterbescheid 9: Suspendierung vom Unterricht Musterbescheid 10: Vorstellung gegen die Suspendierung nach der Suspendierungsfrist Musterbescheid 11: Vorstellung gegen die Suspendierung während der Suspendierungsfrist

3 Schulrechtlicher Rechtsschutz ab dem 1. Jänner 2014 Widerspruch und Beschwerde Entscheidung der Schule (oder der Prüfungskommission) Rechtsgrundlage ( ) Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 3 Ablehnung d. Aufnahme als ordentlicher Schüler (BSR/LSR) 4, 5 Ablehnung d. Aufnahme als außerordentlicher Schüler Missachtung der Reihungskriterien 6 Nichtzulassung zu einer Aufnahms oder Einstufungsprüfung (Schulleiter) (BSR/LSR) (BSR/LSR) 8 Nicht erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms oder Eignungsprüfung (BSR/LSR) 11, 12, 12a Ablehnung d. Befreiung vom Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindl. und verbindl. Übungen, Förderunterricht, Ablehnung des Besuches des Betreuungsteils von ganztägigen Schulen (Schulleiter) 17 Abs. 4 lit b Entscheidung, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen ein Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als dem seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist (Schulkonferenz) 17 Abs. 5 Wechsel der Schulstufe innerhalb der Grundstufe I der Volksschule (Schulkonferenz) 18 Abs. 12 Ablehnung d. Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen (Unterrichtssprache an Stelle d. leb. Fremdsprache) (Schulleiter) (BSR/LSR) (BSR) (BSR) (BSR/LSR) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 lit a 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 lit c 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 lit d 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 1

4 Rechtsgrundlage ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 20 Abs. 3 Ablehnung d. Stundung von Feststellungsprüfungen (Schulleiter) (BSR/LSR) 20 Abs. 6 i.v.m. 25 Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Klassenkonferenz), auch nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen 20 Abs. 6a Ablehnung der Berechtigung zum Übertritt von NMS an 3 jährige mittlere oder höhere Schulen (Klassenkonferenz) 20 Abs. 8, 10 Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe an Schulen für schwerstbehinderte und mehrfach behinderte Kinder (Schulkonferenz) (BSR/LSR) (BSR/LSR) (BSR) 23a Abs. 7 Nichtbestehen der letztmöglichen Semesterprüfung (LSR) 26, 26a c Ablehnung d. Maßnahmen der Begabungsförderung (Überspringen von Schulstufen) (Schulkonferenz) (BSR/LSR) 28 Ablehnung der Aufnahme in die 1. Kl. der HS, NMS oder AHS Ablehnung des Übertritts in eine andere Schulart oder andere Form oder Fachrichtung (BSR/LSR) (BSR/LSR) 31b Abs. 4 Nichtbestehen der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe (BSR) 31c Abs. 2 u. 6 Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe (Klassenkonferenz) (BSR) 31c Abs. 4 u. 6 Ablehnung d. Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe (unterr. Lehrer bzw. Schulleiter) (BSR) 32 Abs. 8 Ablehnung der Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches einer mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr (LSR) (Schulleiter) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 2 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 lit. c 5 Tage 1 2 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 lit. c 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 2

5 Rechtsgrundlage ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 36a Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen einschl. Vorprüfungen u. Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form, Nichtzulassung zu Externistenprüfungen (LSR) bzw. Externistenprüfungskommission 38 Nichtbestehen von abschließenden Prüfungen (LSR) bzw. Externistenprüfungskommission u. 42 Nichtbestehen d. Wiederholung von Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebieten, Zusatzprüfungen, Externistenprüfungen 45 Ablehnung d. Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (Klassenvorstand bzw. Schulleiter) 47 Abs. 2 Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Schulleiter) (LSR) bzw. Externistenprüfungskommission (BSR/LSR) (BSR/LSR) 5 Tage 1 bzw. 2 5 Tage 1 bzw. 2 5 Tage 1 bzw. 2 Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 3 Wochen i.v.m. 71 Abs. 2 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 5 Tage 1 3 Monate i.v.m. 70 Abs. 1 3

6 Rechtsgrundlage ( ) Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG BKV) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) (Schulleiter) (LSR) (Schulleiter) (LSR) Pflichtgegenständen und verbindl. Übungen (Schulleiter) (LSR) (Schulleiter) (LSR) 5 Ablehnung der Aufnahme als ordentlicher Studierender 10 Abs. 4 Nicht erfolgreiche Ablegung der Aufnahms und Eignungsprüfung 13 Abs. 5 Ablehnung der Befreiung v. d. Teilnahme an einzelnen 26 Abs. 2 Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächste Semester 30 Ablehnung der Anrechnung beim Übertritt in eine andere Schule (LSR) 32 Abs. 1 Beendigung des Schulbesuches gem. Z 1 4, 6, 7 (LSR) 32 Abs. 1 Beendigung des Schulbesuches gem. Z 5 (LSR) 36 Nichtzulassung zur Ablegung der Hauptprüfung, Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen einschl. Vorprüfungen (LSR) u. Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form, Nichtzulassung zu Externistenprüfungen 38 Nichtbestehen der abschließenden Prüfung (LSR) 42 Abs. 11 Nichtanrechnung von einzelnen Prüfungsgebieten (LSR) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Wochen 61 i.v.m. 62 Abs. 4 5 Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Monate 61 i.v.m Tage 1 3 Monate 61 i.v.m. 62 4

7 Schulpflichtgesetz (SchPflG) Rechtsgrundlag e ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittel belehrung (RMB) Vorschulstufe (Schulleiter) (BSR) 6 Abs. 2c Nichtvorliegen der Schulreife und Aufnahme in die 7 Abs. 5 Ablehnung der vorzeitige Aufnahme in die Volksschule (Schulleiter) 7 Abs. 8 Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule (Schulleiter) (BSR) (BSR) Entscheidungs frist der zust. 2 Wochen 3 6 Monate 2 Wochen 3 6 Monate 2 Wochen 3 6 Monate Anmerkung 5

8 Rechtsgrundlage ( ) Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) (Vorsitzender der Prüfungskommission) (LSR) 4 Abs. 4 Nichtzulassung zur Berufsreifeprüfung 7 Abs. 1 Nichtbestehen einer Teilprüfung (LSR) 8b Abs. 1 u. 2 Nichtanerkennung von Prüfungen (LSR) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 2 Wochen 4 3 Monate i.v.m Wochen 4 3 Wochen i.v.m Wochen 4 3 Monate i.v.m. 10 Rechtsgrundlage ( ) Pflichtschulabschluss Prüfungs Gesetz Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) (Vorsitzender der Prüfungskommission) (LSR) 2 Abs. 4 Nichtzulassung zur Pflichtschulabschlussprüfung 6 Abs. 3 Nichtbestehen von Teilprüfungen (LSR) 9 Abs. 6 Nichtanerkennung von Prüfungen (Vorsitzender der Prüfungskommission) (LSR) Entscheidungsfrist der zust. Anmerkung 2 Wochen 4 3 Monate i.v.m Wochen 4 3 Wochen i.v.m Wochen 4 3 Monate i.v.m. 10 6

9 Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit (Rechtsmittelbelehrung): 1. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet der Bezirksschulrat/Landesschulrat. 2. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der Prüfungskommission einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet der Bezirksschulrat/Landesschulrat. 3. Gegen die Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten. 4. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei der Prüfungskommission einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet der Landesschulrat. 5. Gegen diese Entscheidung ist kein Widerspruch zulässig. Die Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden und hat diese auch eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit zu enthalten. Bei Widerspruch: Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen vorzulegen. Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung außer Kraft. Die zuständige hat das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. 7

10 Rosa gefärbt = Provisorialverfahren Bescheide der zuständigen (Bezirksschulrat/Landesschulrat) Schulunterrichtsgesetz (SchUG) Rechtsgrundlage ( ) Text 3 bis 5 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Aufnahme als ordentlicher Schüler, Ablehnung d. Aufnahme als außerordentlicher Schüler, 8 nicht erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms oder Eignungsprüfung 6 nach Widerspruch gegen: Nichtzulassung zu einer Aufnahms oder Einstufungsprüfung 11,12,12a nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Befreiung v. Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindl. und verbindl. Übungen, Förderunterricht, Ablehnung der Aufnahme in den Betreuungsteil von ganztägigen Schulen 17 Abs. 4 lit a Entscheidung, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist (BSR) 17 Abs. 4 lit b nach Widerspruch gegen: Entscheidung, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen ein Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als dem seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. 17 Abs. 5 nach Widerspruch gegen: Wechsel der Schulstufe innerhalb der Grundstufe I der Volksschule 18 Abs. 12 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen (Unterrichtssprache an Stelle d. leb. Fremdsprache) Entscheidungsfrist des BSR/LSR 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 70 Abs. 1 i.v.m. 71 Abs. 2 i.v.m. 70 Abs. 1 lit. b i.v.m. 70 Abs. 1 lit. c 4 Wochen 4 i.v.m. 70 Abs. 1 lit d i.v.m. 71 Abs. 2 i.v.m. 70 Abs. 1 8

11 Rechtsgrundlage ( ) Text 20 Abs. 3 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Stundung von Feststellungsprüfungen Entscheidungsfrist des BSR/LSR Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 70 Abs Abs. 6 i.v.m. 25 nach Widerspruch gegen: Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Klassenkonferenz) auch nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen 20 Abs. 6a nach Widerspruch gegen: Berechtigung zum Übertritt von NMS an dreijährige mittlere oder höhere Schulen 20 Abs. 8, 10 nach Widerspruch gegen: Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe an Schulen für schwerstbehinderte und mehrfach behinderte Kinder (Klassenkonferenz) 23a Abs. 7 nach Widerspruch gegen: Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung der Semesterprüfung 26, 26a c nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Maßnahmen der Begabungsförderung (Überspringen von Schulstufen) nach Widerspruch gegen: Ablehnung der Aufnahme in die 1. Kl. der HS, NMS oder AHS, Übertritt in eine andere Schulart oder andere Form oder Fachrichtung 31b Abs. 4 nach Widerspruch gegen: Nichtbestehen der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe 31c Abs. 6 nach Widerspruch gegen: Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe für das nächste Schuljahr 32 Abs. 8 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Verlängerung der Dauer für den Abschluss einer mind. 3 jährigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr 2 Wochen Beschwerde an 2 Wochen Beschwerde an 2 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 3 Wochen Beschwerde an 2 Wochen 5 Tage 2 1 i.v.m. 71 Abs. 2 lit.c 2 Wochen 2 i.v.m. 71 Abs. 2 lit.c 2 Wochen 2 i.v.m. 71 Abs. 2 lit. c Abs. 10 tritt erst im Sept in Kraft i.v.m. 71 Abs. 2 tritt erst im Sept in Kraft i.v.m. 71 Abs. 2 lit. b und c treten erst im Sept in Kraft i.v.m. 70 Abs. 1 i.v.m. 71 Abs. 2 i.v.m. 71 Abs. 2 lit. e i.v.m. 70 Abs. 1 lit h 9

12 Rechtsgrundlage ( ) Text 36a nach Widerspruch gegen: Nichtzulassung zu abschließenden Prüfungen einschl. Vorprüfungen u. Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form, Nichtzulassung zu Externistenprüfungen 38, nach Widerspruch gegen: Nichtbestehen von abschließenden Prüfungen, Wiederholung von Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebieten, Zusatzprüfungen, Externistenprüfungen 45 nach Widerspruch gegen: Ablehnung d. Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule 47 Abs. 2 nach Widerspruch gegen: Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang, Androhung des Ausschlussantrages 49 Abs. 1 Bescheid über Ausschluss eines Schülers von der Schule (BSR/LSR) 49 Abs. 3 Mandatsbescheid über die Suspendierung eines Schülers vom weiteren Schulbesuch (BSR/LSR) Ermittlungsverfahren ist innerh. von 2 Wochen einzuleiten Entscheidungsfrist des BSR/LSR 3 Wochen Beschwerde an BVwG 2 Tage Vorstellung an BSR/LSR danach Beschwerde an BVwG Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 70 Abs. 1 lit i i.v.m. 71 Abs. 2 lit. f i.v.m. 70 Abs. 1 lit j i.v.m. 70 Abs. 1 lit k 2 Wochen 4 Wochen Mandatsb. 3 i.v.m. 73 Abs. 3a 10

13 Rechtsgrundlage ( ) Text Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG BKV) Entscheidungsfrist der zust. 5 nach Widerspruch: Ablehnung der Aufnahme als ordentlicher Studierender 10 Abs. 4 nach Widerspruch: Nicht erfolgreiche Ablegung der Aufnahme und Eignungsprüfung 13 Abs. 5 nach Widerspruch: Ablehnung der Befreiung v. d. Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindl. Übungen 26 Abs. 2 nach Widerspruch: Nichtberechtigung zum Aufsteigen 30 nach Widerspruch: Ablehnung der Anrechnung beim Übertritt in eine andere Schule 32 Abs. 1 nach Widerspruch: Beendigung des Schulbesuches gem. Z 1 4, 6, 7 32 Abs. 1 nach Widerspruch: 3 Wochen Beschwerde an Beendigung des Schulbesuches gem. Z 5 36 Abs. 1 nach Widerspruch: Nichtzulassung zur Ablegung der Hauptprüfung 38 nach Widerspruch: Nichtbestehen der abschließenden Prüfung 42 Abs. 11 nach Widerspruch: Nichtanrechnung von einzelnen Prüfungsgebieten 46 Abs. 1 u. 3 Ausschluss von der Schule Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittel belehrung (RMB) Anmerkung 61 i.v.m i.v.m i.v.m i.v.m i.v.m i.v.m i.v.m i.v.m i.v.m i.v.m Wochen 4 11

14 Schulpflichtgesetz (SchPflG) Rechtsgrundlage ( ) Text 6 Abs. 2c nach Widerspruch: Nichtvorliegen der Schulreife und Aufnahme in die Vorschulstufe (Schulleiter) 7 Abs. 5 nach Widerspruch: Ablehnung d. vorzeitige Aufnahme in die Volksschule (Schulleiter) 8 Abs. 1 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (BSR) 9 Abs. 6 Nichtgenehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht über einer Woche (BSR/LSR) 10 Abs. 2 u. 3 Nichtgenehmigung der Beurlaubung (Abs. 2) vom Schulbesuch aus dem Grund der Mithilfe in der Landwirtschaft und Widerruf (Abs. 3) einer solchen Beurlaubung (BSR) Entscheidungsfrist des BSR/LSR 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 6 Monate Beschwerde an 11 Abs. 3 Untersagung des häuslichen Unterrichtes (BSR) 6 Monate Beschwerde an 11 Abs. 4 Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des 5 (BSR) 6 Monate Beschwerde an 13 Abs. 1 Nichtgenehmigung der Erfüllung der Schulpflicht durch im 6 Monate Beschwerde an Ausland gelegene Schulen (BSR) 15 Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch 6 Monate Beschwerde an (Schulunfähigkeit) (BSR) 22 Abs. 4 Anordnung des Besuches einer öffentlichen oder mit 6 Monate Beschwerde an Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (LSR) 23 Abs. 3 Befreiung vom Berufsschulbesuch 6 Monate Beschwerde an (LSR oder in dessen Auftrag der Schulleiter) Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung 12

15 Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) Rechtsgrundlage ( ) Text 4 nach Widerspruch: Nichtzulassung zur Berufsreifeprüfung (Vorsitzender der Prüfungskommission) 7 Abs. 1 nach Widerspruch: Nichtbestehen einer Teilprüfung 8b Abs. 1 u. 2 nach Widerspruch: Nichtanerkennung von Prüfungen Entscheidungsfrist des LSR 3 Wochen Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 10 i.v.m. 10 i.v.m. 10 Pflichtschulabschluss Prüfungs Gesetz Rechtsgrundlage ( ) Text 2 nach Widerspruch: Nichtzulassung zur Pflichtschulabschlussprüfung 6 Abs. 3 nach Widerspruch: Nichtbestehen von Teilprüfungen 9 Abs. 6 nach Widerspruch: Nichtanerkennung von Prüfungen Entscheidungsfrist des LSR 3 Wochen Beschwerde an Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) Anmerkung i.v.m. 10 i.v.m. 10 i.v.m

16 Privatschulgesetz (PrivSchG) Rechtsgrundlage ( ) Text Entscheidungsfrist des LSR 7 Abs. 2 Untersagung der Errichtung (LSR) 2 Monate Beschwerde an 8 Abs. 2 Untersagung der weiteren Führung der Schule (Mängelbehebung) 8 Abs. 3 Untersagung der weiteren Führung der Schule wegen Gefahr in Verzug Mandatsbescheid Beschwerde an Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 10 Abs. 2 Untersagung der Führung eines Schülerheimes Beschwerde an 11 Abs. 1 Nichtbewilligung der gesetzlich geregelten 6 Monate Beschwerde an Schulartbezeichnung (LSR) 12 Widerruf der Bewilligung zur Führung der gesetzlich geregelten Beschwerde an Schulartbezeichnung (LSR) 18 Abs. 2 u. 4 Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen 6 Monate Beschwerde an zukommenden Lehrerdienstposten (LSR/BMUKK) Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 2 Wochen 4 Wochen Mandatsb. 3 Anmerkungen Rechtsgrundlage ( ) Text Schülerbeihilfengesetz (SchBG) Entscheidungsfirst des LSR 9 Abs. 1 Nichtgewährung von Schulbeihilfe 3 Monate Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 10 Abs. 1 Nichtgewährung von besonderer Schulbeihilfe 3 Monate Vorstellung an den LSR Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 2 Wochen 4 Wochen Mandatsb. 2 Wochen Mandatsb. 3 Anmerkungen 16 Abs. 6 14

17 11 Abs. 1 11a Abs. 1 danach: Beschwerde an Nichtgewährung von Heimbeihilfe einschl. Fahrtkostenbeihilfe 3 Monate Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 17 Abs. 1 Ablehnung der Erhöhung von Beihilfe während des Schuljahres 3 Monate Vorstellung an den LSR danach: Beschwerde an 20 Minderung von Beihilfen Verjährungsfrist Vorstellung an den LSR danach Beschwerde an 21 Rückzahlungsforderung von Beihilfe Verjährungsfrist Beschwerde an 2 Wochen Mandatsb. 2 Wochen Mandatsb. Schülervertretungengesetz (SchVG) Rechtsgrundlage ( ) Text Rechtsmittel RM Frist Rechtsmittelbelehrung (RMB) 9 Abs. 3 Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses Einwendungen an die Wahlkommission Auflagezeit 3 Tage Entscheidungsfrist Anmerkungen 18 Abs. 2 Anfechtung der Wahl nach Entscheidung des LSR Anfechtung danach: Beschwerde an das BVwG 2 Wochen 4 Wochen 4 6 Monate Anwendung des AVG 15

18 Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit (Rechtsmittelbelehrung): 1. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 2. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 3. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. 4. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mandatsbescheid Gegen diesen Bescheid ist eine Vorstellung zulässig. Die Vorstellung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Vorstellung hat diesen Bescheid zu bezeichnen. Über die Vorstellung entscheidet der Landesschulrat/der Bezirksschulrat. 16

19

20 Ausschluss vom Schulbesuch Zuweisung einer Pflichtschule RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: #N.N., geb. # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Ausschluss vom Schulbesuch an # Erfüllung der Schulpflicht B E S C H E I D Über Antrag der Schulkonferenz der #(Schule) vom # auf Ausschluss Ihrer Tochter / Ihres Sohnes # von der Schule #, ergeht folgender SPRUCH: Die Schülerin / Der Schüler #, geb. am #, wird gem. 49 Abs. 1 und 4 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG), in der jeweils geltenden Fassung, vom weiteren Schulbesuch an # ausgeschlossen. Die Schülerin / Der Schüler hat ab # ihre / seine Schulpflicht an der # zu erfüllen. BEGRÜNDUNG: Die Schulkonferenz der # hat mit Schreiben vom # den Ausschluss der Schülerin / des Schülers # beantragt. # I. (Sachverhaltsfeststellungen nach Ermittlungsverfahren) II. (Zitieren des Gesetzestextes) Gemäß 49 Abs. 1 SchUG 1986 ist ein Schüler, wenn er seine Pflichten ( 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. DVR:

21 Gemäß 49 Abs. 4 SchUG 1986 hat die erster Instanz nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die erster Instanz den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen. III. (Rechtliche Würdigung) # Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt... dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich... Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden: Bezirksschulinspektor 2

22 Befreiung vom Unterricht aus gesundheitl. Gründen #, geboren am Befristete Befreiung vom Schulbesuch GZ. #Datum BESCHEID Über das Ansuchen der Schulleitung der (Schule) vom (Datum)um Befreiung vom Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen ergeht folgender Spruch: Der Schüler/die Schülerin ##, geb. am #, wird gemäß 15 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in Verbindung mit 8 leg. cit., in der derzeit geltenden Fassung, vom # bis einschließlich # aus medizinischen Gründen vom Besuch des Unterrichtes in der Schule befreit. BEGRÜNDUNG Mit Schreiben vom (Datum) hat die Leitung der (Schule) beim Bezirksschulrat # um befristete Befreiung des Schülers/der Schülerin ## vom Besuch des Unterrichtes in der Schule angesucht. 15 Abs. 1 SchPflG besagt, dass sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgängliche Dauer vom Besuch der Schule zu befreien. Gemäß 15 Absatz 3 Schulpflichtgesetz ist auf dieses Verfahren 8 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Es waren somit die erforderlichen Gutachten einzuholen. Der Bezirksschulrat # hat im Zuge des Beweisaufnahmeverfahrens Folgendes erhoben: (Gutachten zitieren) Aus dem Gutachten von ## geht hervor, dass der Schüler/die Schülerin.. Das Gutachten ist für die zuständige # nachvollziehbar und schlüssig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

23 Befreiung vom Unterricht aus gesundheitl. Gründen RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit ) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat # einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates: Bezirksschulinspektor

24 Freistellung vom Unterricht - Ablehnung RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Freistellung vom Unterricht Untersagung B E S C H E I D Über das Ansuchen des / der # vom # um Freistellung Ihrer Tochter / Ihres Sohnes # für die Zeit vom # bis # von der Schule #, ergeht folgender SPRUCH: Dem Ansuchen vom # wird gem. 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, nicht stattgegeben. BEGRÜNDUNG: Mit Ansuchen des / der # vom # wurde die Freistellung # beantragt. # I. (Sachverhaltsfeststellungen) II. (Zitieren des Gesetzestextes) Gemäß 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im übrigen aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Bezirksschulrat zuständig. III. (Rechtliche Würdigung) # Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. DVR:

25 RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden: Bezirksschulinspektor 2

26 RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Freistellung vom Unterricht B E S C H E I D Über das Ansuchen des / der # vom # um Freistellung Ihrer Tochter / Ihres Sohnes # für die Zeit vom # bis # von der Schule #, ergeht folgender SPRUCH: Die Schülerin / Der Schüler #, geb. am #, wird gem. 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, für die Zeit vom # bis # freigestellt. BEGRÜNDUNG: Gemäß 58 Abs. 2 AVG bedarf dieser Bescheid keiner Begründung, da dem Parteiantrag vollinhaltlich entsprochen wird. Für den Vorsitzenden: Bezirksschulinspektor DVR:

27 Häuslicher Unterricht - Untersagung RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Häuslicher Unterricht Untersagung BESCHEID Über die Mitteilung des Erziehungsberechtigten # vom # wonach für den Schüler/die Schülerin # geboren am # häuslicher Unterricht für das Schuljahr # angezeigt wird, ergeht nachstehender SPRUCH: Der Bezirksschulrat # untersagt der Schülerin/dem Schüler # gemäß 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr #. #, geboren am #, hat die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird ausgeschlossen. BEGRÜNDUNG: Mit Schreiben vom # zeigte Herr/Frau # beim Bezirksschulrat # die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Tochter/ihres Sohnes #, geboren am #, für die #. Schulstufe (#. Klasse #) durch Erteilung häuslichen Unterrichtes an. Der Bezirksschulrat hat hierzu erwogen: (1. Zitieren des Gesetzestextes:) Gemäß 11 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im 5 genannten Schule ausgenommen die Polytechnische Schule mindestens gleichwertig ist. Gemäß 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme des Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. (2. Beweisaufnahme:)

28 Häuslicher Unterricht - Untersagung Das Beweisverfahren hat folgenden Sachverhalt ergeben: Beispiel: # hat die Externistenprüfung des Schuljahres # nicht bestanden # ist zur Externistenprüfung trotz Aufforderung nicht angetreten # hat die Externistenprüfung nicht an einer im 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule abgelegt. (3. rechtliche Würdigung - Subsumption:) # Beispiel: Aus diesen Gründen ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die im Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes mit jenem an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gegeben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor

29 Häuslicher Unterricht - Nichtuntersagung RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: # Schüler /Schülerin der # -Klasse der # Häuslicher Unterricht Sehr geehrte# #! Sie haben mit Schreiben vom # für Ihre Tochter / Ihren Sohn # geb. am # die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr # angezeigt. Der Bezirksschulrat # erhebt dagegen keinen Einwand. Gemäß 11 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule (Volksschule, Neue Mittelschule, ab der 5. Schulstufe auch die allgemeinbildende höhere Schule, ab der 9. Schulstufe auch eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule) ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes ist vor Ende des Unterrichtsjahres #(Jahrzahl) durch eine Prüfung an einer der oben genannten öffentlichen Schulen nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Als Prüfungsschule im Bezirk# wurde die #(Externistenprüfungsschule) festgelegt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im darauffolgenden Schuljahr zu erfüllen hat. Sie werden ersucht, das Externistenprüfungszeugnis im Original und eine Kopie bis spätestens #(Datum) vorzulegen. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor Durchschrift ergeht an: Leitung der #(Externistenprüfungsschule)

30 Nichtberechtigung zum Aufsteigen - Abweisung RSb # Zahl: # Betreff: #, geb. Schüler# der Klasse # der #, Widerspruch gegen Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe - Abweisung B E S C H E I D Über den Widerspruch von # vom #(Datum) gegen die Entscheidung der #(Schulkonferenz/Klassenkonferenz) vom #, wonach #er die # Klasse der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ergeht gemäß 25 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 2 lit.c in Verbindung mit Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung folgender SPRUCH: 1. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand # wird mit "Nicht genügend" bestimmt. 2. Der Schüler # ist zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe nicht berechtigt. B E G R Ü N D U N G Mit Entscheidung der Schulkonferenz/Klassenkonferenz der #, vom #, wurde festgestellt, dass der Schüler # die # Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Entscheidung der Schulkonferenz/Klassenkonferenz beruht auf der Feststellung, dass das Jahreszeugnis des Schülers # im Pflichtgegenstand # die Note Nicht genügend enthalten wird und auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme des Schülers am Unterricht der nächst höheren Schulstufe gegeben sind. Gegen diese Entscheidung erhob #(Erziehungsberechtigter), als gesetzlicher Vertreter für # fristgerecht Widerspruch an die zuständige ein. Als Gründe für den Widerspruch führt der Berufungswerber an, dass ##: Der Einschreiter ist der Meinung, dass #... 1

31 Nichtberechtigung zum Aufsteigen - Abweisung Der Bezirksschulrat hat hiezu erwogen: Gemäß 71 Schulunterrichtsgesetz ist gegen die Entscheidung in den Angelegenheiten des 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige zulässig. Die zuständige hat, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zu Grunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält. Zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit Nicht genügend im Pflichtgegenstand # zu Recht besteht oder nicht, wurde von der zuständigen Folgendes festgestellt: Sachverhaltsdarstellung (inkl. Stellungnahmen der/des Klassenlehrers/in, des Schulleiters/der Schulleiterin Der Bezirksschulrat ist daher bei der Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes zum Schluss gekommen, dass der Entscheid auf Nicht genügend im Pflichtgegenstand # zu Recht ergangen ist.!! Bei einem Nicht genügend unbedingt auf die Nichtaufstiegsberechtigung eingehen: Gemäß 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note Nicht genügend enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit Befriedigend beurteilt wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat, b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgaben der betreffenden Schulart aufweist. Gemäß 25 Absatz 2 lit c SchUG soll nur dann dem Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gegenüber dem Wiederholen einer Schulstufe der Vorzug gegeben werden, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint. Ausgangspunkt für die Prognose sind die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen sowie eine vorausschauende Bedachtnahme auf die kennzeichnenden Aufgaben der betreffenden Schulart. 2

32 Nichtberechtigung zum Aufsteigen - Abweisung Die Klassenkonferenz hat somit unter Zugrundelegung pädagogischen Sachverstandes und nach der allgemeinen Erfahrung eine vertretbare Einschätzung zu treffen. Im Hinblick auf die Leistungen des Schülers in den Pflichtgegenständen ##(nur solche aufzählen, die mit Genügend beurteilt wurden!!). Die Prognose der Klassenkonferenz die Leistungsreserven des Schülers # bei einen Nicht genügend in # und #(Zahl) mit Genügend beurteilten weiteren Pflichtgegenständen anzuzweifeln, kann daher schlüssig nachvollzogen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates: Bezirksschulinspektor Ergeht nachrichtlich an: die Leitung der #(Schule) z.k.; 3

33 Sonderpädagogischer Förderbedarf - Lehrplan #, geboren am 1. Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 2. Lehrplanfestlegung GZ. #Datum BESCHEID Für den Schüler / die Schülerin #, geb. am #, wurde von den #Eltern #sonstigen Erziehungsberechtigten #vom Leiter der Schule #von Amts wegen mit Schreiben vom # Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt. SPRUCH 1. Gemäß 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBL. Nr. 76/1985, in der derzeit geltenden Fassung, wird für das oben genannte Kind der sonderpädagogische Förderbedarf auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. 2. Gemäß 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz, in der derzeit geltenden Fassung, wird entschieden, dass das oben genannte Kind nach dem Lehrplan der Sondererziehungsschule 1 (Volksschule/Hauptschule/Allgemeine Sonderschule ) zu unterrichten ist. BEGRÜNDUNG: Mit Antrag vom # hat # für den Schüler # Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten gestellt. Gemäß 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 hat die zuständige den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht der Volks- oder Hauptschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zur Feststellung, ob der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten gerechtfertigt ist, wurde ein Gutachten des zuständigen sonderpädagogischen Zentrums bzw. des zuständigen Gutachters (SES) in # eingeholt. # (Gutachten SES zitieren) Das Gutachten ist für die zuständige # nachvollziehbar und schlüssig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1 lt. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1993, ausgegeben am 6. August 1993, 199. Stück, 546. Verordnung

34 Sonderpädagogischer Förderbedarf - Lehrplan RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates: Bezirksschulinspektor Zur Kenntnis: 1. der Direktion der Volksschule/Hauptschule... (elektronisch) 2. der Direktion des SPZ... (elektronisch) 3. Herrn LSI #, Landesschulrat für # (elektronisch)

35 SUSPENDIERUNG VOM UNTERRICHT BIS ZU 4 WOCHEN RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: #N.N., geb. #, Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Suspendierung vom Unterricht an der # MANDATSBESCHEID Über Antrag der Direktion # vom # auf Suspendierung des # vom weiteren Schulbesuch, ergeht folgender SPRUCH: Die Schülerin / Der Schüler #, geb. am #, wird gem. 49 Abs. 1 und 3 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986 (SchUG) ivm 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, wegen Gefahr im Verzug ab # bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens (längstens jedoch 4 Wochen) vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wird ausgeschlossen. BEGRÜNDUNG: Die Direktion der # hat mit Schreiben vom # die Suspendierung der Schülerin / des Schülers # beantragt. (Sachverhaltsfeststellungen) # (Zitieren des Gesetzestextes:) Gemäß 49 Abs. 1 SchUG 1986 ist ein Schüler, wenn er seine Pflichten ( 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. DVR:

36 Gem. 49 Abs. 3 SchUG 1986 hat die erster Instanz bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. (Rechtliche Würdigung) # Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt... dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich... Gefahr im Verzug... RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Vorstellung möglich. Die Vorstellung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landesschulrat/Bezirksschulrat einzubringen. Die Vorstellung hat diesen Bescheid zu bezeichnen. Über die Vorstellung entscheidet der Bezirksschulrat. SONSTIGE HINWEISE Gem. 49 Abs. 3 SchUG 1986 ist die Schülerin / der Schüler berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Es wird um unverzügliche Terminvereinbarung mit der Schulaufsicht (Bezirksschulinspektor # Tel: #) zur Aufnahme von Gesprächen -.betreffend die Wiedereingliederung in den Schulbetrieb - ersucht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor 2

37 Vorstellung gegen die Suspendierung, nach der Suspendierungsfrist RSb Frau / Herrn # Zahl: # Betreff: #N.N., geb. #, Schüler / Schülerin der # -Klasse der # Suspendierung vom Unterricht an der # BESCHEID Über die Vorstellung des Schülers/der Schülerin #, vertreten durch den Erziehungsberechtigten #, dieser vertreten durch Herrn Rechtsanwalt # vom (Datum) gegen den Bescheid des Bezirksschulrates # vom (Datum), Zahl # mit welchem er vom Schulbesuch an der #(Schule) ab #(Datum) bis längstens 4 Wochen suspendiert wird, ergeht nachstehender SPRUCH: Die Berufung wird gemäß 49 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgf, ivm 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG als unzulässig zurückgewiesen. BEGRÜNDUNG Der Berufungswerber wurde mit Bescheid des Bezirksschulrates # vom #(Datum), Zahl # mit Wirksamkeit vom #(Datum) für längstens 4 Wochen vom Schulbesuch suspendiert. Gegen diesen Bescheid brachte der anwaltlich vertretene Berufungswerber mit Schriftsatz vom #(Datum) Vorstellung an den Bezirksschulrat # ein. Der Spruch des Bescheides enthielt die Formulierung: Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wird ausgeschlossen. Der Landesschulrat für # hat hiezu erwogen: Gemäß 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß 47 leg. cit. oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Nach den Bestimmungen des 49 Abs 3 SchUG hat die erster Instanz bei Gefahr in Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, DVR:

38 sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Der Berufungswerber wurde mit Bescheid des Bezirksschulrates # vom #(Datum), Zahl # vom #(/Datum) bis #zum Abschluss des Ausschlussverfahrens, längstens jedoch für 4 Wochen vom weiteren Schulbesuch mit Mandatsbescheid suspendiert. Nach Ablauf der Suspendierungsfrist und/oder Einstellung des Ausschlussverfahrens konnte der Schüler / die Schülerin ab #(Datum) wieder besuchen. Die Rechtsmittelbehörde hat neu entstandene Tatsachen, die sich während des laufenden Ermittlungsverfahrenbsverfahrens ergeben haben und die eine Änderung des Sachverhaltes bewirken, zu berücksichtigen. Die Einstellung des Ausschlussverfahrens ist solch eine neu entstandene Tatsache. Der Vorstellungswerber befindet sich dadurch bereits in jener Rechtsposition, die er durch die Erhebung der gegenständlichen Vorstellung allenfalls erreichen hätte können. Die Vorstellung war somit als durch den während des Verfahrens geänderten Sachverhalt als unzulässig geworden zu werten und damit zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates Bezirksschulinspektor 2

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden 29/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Mehr

Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at In 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 und 5, 10 Abs. 1, 32 Abs. 2, 2a und 3a, 44 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 59 Abs. 5, 63a Abs. 16 und 17, 64 Abs. 15 und 16, 65 Abs. 1, 65a Abs.

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 1 von 10 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 6. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiteri W.HR Dr. Kepplinger

Mehr

AUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf

AUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf AUFNAHMSVORAUSSETZUNGEN nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgf I. ALLGEMEINES Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine andere Schulart ist der erfolgreiche Abschluss

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer-

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiter: W.HR Dr. Kepplinger

Mehr

Fettdruck im Text hilft Schlagworte zu finden

Fettdruck im Text hilft Schlagworte zu finden Stand: September 2016 NOST-relevante Passagen des SCHUG Fettdruck im Text hilft Schlagworte zu finden Kommentare des BORG Neulengbach sind kursiv gedruckt Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Bildungsregionen und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiterin: Fr. Mag. Schinnerl Tel: 0732 / 7071-2261 Fax: 0732 /

Mehr

BGBL I Nr. 9 / Änderung des Schulorganisationsgesetzes (SchOG)

BGBL I Nr. 9 / Änderung des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) BGBL I Nr. 9 / 2012 Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Textgegenüberstellung. Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung 1 von 11 Textgegenüberstellung Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung 5. (1) bis (10) (11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig: a) in der Volksschule aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/ Sonnensteinstraße 20 4040 Linz Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 15. Juli 2010 Teil I 44. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes (NR: GP XXIV RV 713 AB 765 S. 70. BR AB

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. April 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. April 2015 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. April 2015 Teil II 77. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung 77. Verordnung der Bundesministerin für Bildung

Mehr

RUNDSCHREIBEN Nr. 7/2014. Das (neue) Provisorialverfahren im Schulrecht Widersprüche gemäß 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz

RUNDSCHREIBEN Nr. 7/2014. Das (neue) Provisorialverfahren im Schulrecht Widersprüche gemäß 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz 17. Juni 2014 Zahl: 90.06/0415-allg/2014 Sachbearbeiter: Mag. Dr. Armin Andergassen E-Mail: a.andergassen@lsr-t.gv.at Tel: 0512 520 33-318 RUNDSCHREIBEN Nr. 7/2014 Sachgebiet: Inhalt: Ergeht an: Schulrechtliche

Mehr

STADTSCHULRAT für Wien

STADTSCHULRAT für Wien STADTSCHULRAT für Wien Zl. 100.120/04/99 Wien, 15. März 1999 Die Wiener Volksschule Neuerungen ab dem Schuljahr 1999/2000 ERI : 302 An alle allgemein bildenden Pflichtschulen Sachbearbeiter: BSI Gertrude

Mehr

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs An die Bildungsdirektion für Steiermark bildungsdirektion@bildung-stmk.gv.at Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: Antragsteller/in: Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1989 Ausgegeben am 16. März 1989 54. Stück 130. Verordnung: Änderung der Verordnung über die

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-112/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A9-112/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Einstufungsprüfung, Aufnahmsprüfung, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Einstufungsprüfung, Aufnahmsprüfung, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Einstufungsprüfung, Aufnahmsprüfung, Fassung vom 26.04.2015 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung

Mehr

2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II 135. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne

Mehr

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt. An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes

Mehr

Schulunterrichtsgesetz

Schulunterrichtsgesetz Schulunterrichtsgesetz 9. ABSCHNITT - SCHULORDNUNG Pflichten der Schüler 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an

Mehr

Mit diesem Erlass wird der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen durch schulpflichtige Kinder geregelt.

Mit diesem Erlass wird der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen durch schulpflichtige Kinder geregelt. BearbeiterIn An die Präsidialabteilung, Abteilung APS, AHS und BMHS, Schülermatrik Dr. Karoline Kumptner Mag. Johannes Thaler Mag. Lukas Uhl office@ssr-wien.gv.at Tel. 525 25 DW 77048 Fax 99-77048 Unser

Mehr

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

STADTSCHULRAT FÜR WIEN STADTSCHULRAT FÜR WIEN Zl. 000.011/02/97 Wien, 18. September 1997 Antrag auf Ausschluss eines Schülers nach 49 SchUG ERI : ERII : ERIIIB : 113 221 270 An a l l e Schulen Sachbearbeiter: Dr. Otto GOGER

Mehr

Auslegung zu einzelnen Regelungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes 1985

Auslegung zu einzelnen Regelungen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes 1985 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemeinbildenden Pflichtschulen über die Bezirksschulräte und Direktionen der allgemeinbildenden höheren Schulen,

Mehr

Volksschule, ASO / Primarstufe:

Volksschule, ASO / Primarstufe: BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018, Ausgegeben am 22. Dezember 2018, Teil I 101. Bundesgesetz: Pädagogikpaket 2018 Volksschule, ASO / Primarstufe: Förderunterricht - Verpflichtender

Mehr

B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Schulorganisation... 3

B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Schulorganisation... 3 Abkürzungsverzeichnis... XIII A. Vorbemerkung... 1 B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Schulorganisation... 3 I. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern... 3 II. Zielbestimmung für die österreichische

Mehr

RUNDSCHREIBEN Nr. 4/2017. Direktionen der allgemein- und berufsbildenden Pflichtschulen Direktionen der mittleren und höheren Schulen

RUNDSCHREIBEN Nr. 4/2017. Direktionen der allgemein- und berufsbildenden Pflichtschulen Direktionen der mittleren und höheren Schulen 23. Februar 2017 Zahl: 90.06/0519-allg/2017 RUNDSCHREIBEN Nr. 4/2017 Sachbearbeiterin: HR Mag. Karin Brandl E-Mail: k.brandl@lsr-t.gv.at Tel: 0512 520 33-305 Sachgebiet: Inhalt: Ergeht an: Schulrechtliche

Mehr

Schulerhalter. Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen

Schulerhalter. Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen Öffentliche Schulen: Schulerhalter Gemeinden: allgemein bildende Pflichtschulen Land: einige Sonderschulen, Fachschulen Bund: mittlere und höhere Schulen, Praxisschulen Privatschulen: Gebietskörperschaften,

Mehr

An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209. Jahreszeugnisse und Schulnachrichten. Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!

An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209. Jahreszeugnisse und Schulnachrichten. Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 209 Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ BearbeiterIn TEL 525 25 Datum Ihre Nachricht 100.127/8/2004 Ing.Mag.jur. DW 77038 22.12.2004 Dipl.-Päd. Bruno Kremer

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. August 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. August 2016 Teil II 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 19. August 2016 Teil II 230. Verordnung: Änderung der Externistenprüfungsverordnung 230. Verordnung der Bundesministerin

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 20 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Februar 2012 Teil I 9. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Mai 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Mai 2012 Teil II 1 von 9 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 30. Mai 2012 Teil II 185. Verordnung: NMS-Umsetzungspaket 185. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und

Mehr

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP 1 von 9 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II 126. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reife-

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 1 von 67 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 3. (1) bis (3)... 3. (1) bis (3)... (4) Sekundarschulen sind 1.... 2. die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19

Mehr

LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN

LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN ÜBERSPRINGEN VON SCHULSTUFEN WECHSEL DER SCHULSTUFEN Hrsg.: Österreichisches Zentrum für Begabtenförderung und Begabungsforschung (özbf) 1 LEITFADEN VORZEITIGES EINSCHULEN

Mehr

SCHÜLERBEIHILFENREFERAT 1010 Wien, Wipplingerstraße 28

SCHÜLERBEIHILFENREFERAT 1010 Wien, Wipplingerstraße 28 SCHÜLERBEIHILFENREFERAT 1010 Wien, Wipplingerstraße 28 BearbeiterIn AD Kases Petra petra.kases@ssr-wien.gv.at An alle allgemeinbildenden höheren Schulen mit ganztägiger Schulform und Schülerheime ER II:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 9. Mai 1997 Teil II 125. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

Mehr

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) BGBl. Nr. 76/1985 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006 (Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt

Mehr

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV) ABSCHNITT I Allgemeine Schulpflicht

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV) ABSCHNITT I Allgemeine Schulpflicht Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV) ABSCHNITT I Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis 1 (1) Für alle Kinder, die

Mehr

Neue Mittelschule. Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( NMS-Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1.

Neue Mittelschule. Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( NMS-Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1. Neue Mittelschule Einführung mit: BGBl. I Nr. 36/2012 BGBl. II Nr. 185/2012 ( -Umsetzungspaket ) In-Kraft-Treten mit 1. September 2012 Leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände Differenzierte Pflichtgegenstände

Mehr

über die Externistendiplomprüfung nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Kolleg für Sozialpädagogik) (Stand Jänner 2005)

über die Externistendiplomprüfung nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Kolleg für Sozialpädagogik) (Stand Jänner 2005) Abteilung II/5 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 A-1014 Wien I N F O R M A T I O N SM über die Externistendiplomprüfung nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Mehr

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Schriftsatzmuster Der Bescheid Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit

Mehr

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Nummer 4 Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at

Mehr

Schullaufbahn in der neuen Oberstufe

Schullaufbahn in der neuen Oberstufe Schullaufbahn in der neuen Oberstufe BGBl. I Nr. 9/2012, Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz,

Mehr

Die Aufnahme in die Grundstufe I

Die Aufnahme in die Grundstufe I LANDESSCHULRAT FÜR TIROL Die Aufnahme in die Grundstufe I 1. Schülereinschreibung Die Schülereinschreibung stellt für viele Kinder und Eltern oftmals die erste reale Begegnung mit der Schule dar. Eindrücke,

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 1 von 73 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 3. (1) bis (3)... 3. (1) bis (3)... (4) Sekundarschulen sind 1.... 2. die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Mai 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Mai 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Mai 2016 Teil II 107. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Zeugnisformularverordnung 107. Verordnung

Mehr

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule

Information zur Notengebung in Zeugnissen und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule und Schulnachrichten an der WienerMittelSchule Nummer 4 aktualisiert, Jänner 2011 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at 24.1.2011

Mehr

vorgeschlagener Text geltender Text Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen

vorgeschlagener Text geltender Text Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen Textgegenüberstellung geltender Text Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations- Ausführungsgesetzes vorgeschlagener Text

Mehr

Schullaufbahn in der modularen Oberstufe

Schullaufbahn in der modularen Oberstufe Schullaufbahn in der modularen Oberstufe BGBl. I Nr. 9/2012, Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz,

Mehr

NOST Neue Oberstufe. Stand: April 2016. Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016

NOST Neue Oberstufe. Stand: April 2016. Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 NOST Neue Oberstufe Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 Ziele Ziele Reduktion der Schulstufenwiederholung verstärkte individuelle Förderung: Behebung von Leistungsschwächen,

Mehr

Vorwort...5 Inhaltsübersicht...7 Abkürzungsverzeichnis...17 Rechtsgrundlagen...21 Literaturauswahl...23 Judikaturauswahl I Einleitung...

Vorwort...5 Inhaltsübersicht...7 Abkürzungsverzeichnis...17 Rechtsgrundlagen...21 Literaturauswahl...23 Judikaturauswahl I Einleitung... Vorwort...5 Inhaltsübersicht...7 Abkürzungsverzeichnis...17 Rechtsgrundlagen...21 Literaturauswahl...23 Judikaturauswahl...25 I Einleitung... 27 II Verfassungsrechtliche Grundlagen... 29 A Kompetenzverteilung

Mehr

SCHÜLERBEIHILFENREFERAT

SCHÜLERBEIHILFENREFERAT SCHÜLERBEIHILFENREFERAT An die allgemein bildenden höheren Schulen, ER I: 307 berufsbildenden mittleren und ER II: 316 höheren Schulen sowie mittleren und höheren ER III: 316 Anstalten der Lehrer- und

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 3. November 2011 Teil II 351. Verordnung: Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur

Mehr

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung

Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung An den Landesschulrat für Steiermark landesschulrat@lsr-stmk.gv.at Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung

Mehr

die anschließende Information für Schulleiter/innen und Übersicht aller einzuhaltenden Termine,

die anschließende Information für Schulleiter/innen und Übersicht aller einzuhaltenden Termine, 12. Oktober 2018 Zahl: 90.06/0583-allg/2018 Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols Sachbearbeiter: Mag. Clemens RAINER E-Mail: c.rainer@lsr-t.gv.at Tel: 0512 520 33-113 Aufnahmeverfahren

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1992 Ausgegeben am 31. Juli Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1992 Ausgegeben am 31. Juli Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 31. Juli 1992 157. Stück 455. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes- Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung

Mehr

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand:

Übergangs- und Überführungsverordnung Änderungsvorschläge -Stand: Anlage 2 zur Deputationsvorlage Nr. L 47 Übergangs- und Überführungsverordnung -Stand:17.05.2004-1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ab Jahrgangsstufe

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 31. August 1978 150. Stück 447. Verordnung: Beurteilung der Leistung der

Mehr

Elterninformationsbroschüre Erste Jahrgänge/Klassen der HTBLVA Villach

Elterninformationsbroschüre Erste Jahrgänge/Klassen der HTBLVA Villach Elterninformationsbroschüre Erste Jahrgänge/Klassen der HTBLVA Villach höhere technische bundes- lehr- und versuchsanstalt villach tschinowitscherweg 5 a-9500 villach tel 04242 / 37061-0 fax 04242 / 37061-47

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT

LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT LEISTUNGSBEURTEILUNG DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER IM RELIGIONSUNTERRICHT 1.1 Leistungsfeststellungen als Grundlage der Leistungsbeurteilung Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die im Lehrplan festgelegten

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-42/

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-42/ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 12. (1) bis (6) 12. (1) bis (6) (7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in

Mehr

Vorgangsweise bei Schüler/innen mit Wiederholungsprüfungen [ ] in e*sa

Vorgangsweise bei Schüler/innen mit Wiederholungsprüfungen [ ] in e*sa Sehr geehrte Damen und Herren! Die folgende Anleitung dokumentiert alle Tätigkeiten, die aufgrund der geltenden Gesetzeslage in e*sa zu machen sind, sofern ein Schüler/eine Schülerin zu Schulschluss nicht

Mehr

Verfassungsbestimmung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Langtitel Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen Burgenland (Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland) (NR: GP XVIII RV 1637 AB 1783 S. 172. BR: AB 4908 S. 589.)

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 19. Juli 2010 Teil I 52. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes (NR: GP XXIV RV 714 AB 763 S. 70. BR: AB 8342

Mehr

(Stand November 2007, adaptiert auf PrO BGBl II Nr. 308/2007 vom )

(Stand November 2007, adaptiert auf PrO BGBl II Nr. 308/2007 vom ) Abteilung II/5 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik Bildungsanstalten für Sozialpädagogik I N F O R M A T I O N KM über die Externistendiplomprüfung nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Mehr

SchOG-Novelle. Kommentar

SchOG-Novelle. Kommentar SchOG-Novelle Beschlussreifer Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert

Mehr

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des BORG XXXX.

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des BORG XXXX. 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W227 2133394-1 Spruch W227 2133394-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde

Mehr

(Schulrechtliche) Fragen in Bezug auf SOKRATES

(Schulrechtliche) Fragen in Bezug auf SOKRATES Projekt: Neue Oberstufe (Stand: 17.3.2017) (Schulrechtliche) Fragen in Bezug auf SOKRATES 1) Wiederholung der Schulstufe befreite Gegenstände Zeugnis Situation: Ein Schüler/Eine Schülerin wiederholt die

Mehr

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I SS 2011 SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID [GESCHÄFTSSTELLE, AMT] [Adresse] [GZ: xxx] [BESCHEIDADRESSAT BERUF ADRESSE] [ggf: zh des Vertreters ] [Ort], [Datum] B E S C H E I D Über Ihren

Mehr

Die Neue Mittelschule

Die Neue Mittelschule Gesetzestextauszüge SchOG und SchUG Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 36. Bundesgesetz ausgegeben am 24.04.2012; BGBl. II Nr. 185/2012 v. 30.5.2012 (Umsetzungspaket NMS) (in Kraft seit

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 - Oö. POG 1992 StF: LGBl.Nr. 35/1992 (WV) idf: LGBl.Nr. 1/1995 (GP XXIV RV 439 AB 511 LT 30) LGBl.Nr. 64/1997

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 17. November 2009 Teil I 112. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes (NR: GP XXIV RV 292 AB 345 S. 40. BR:

Mehr

vom bis

vom bis Valorisierte Beträge der Anlage I des Prüfungstaxengesetzes Schulen Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976 idf. BGBl. I Nr. 24/2013, für Prüfungen vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 sowie

Mehr

Abgeltung der Prüfungstaxen für abschließende Prüfungen nach dem Schulrechtsänderungsgesetz

Abgeltung der Prüfungstaxen für abschließende Prüfungen nach dem Schulrechtsänderungsgesetz Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Anstalten für Lehrer- und Erzieherbildung des Bundes in Oberösterreich Sonnensteinstraße

Mehr

Informationsblätter zum Schulrecht Teil 1: Schulpflicht Aufnahmebedingungen Übertrittsmöglichkeiten

Informationsblätter zum Schulrecht Teil 1: Schulpflicht Aufnahmebedingungen Übertrittsmöglichkeiten Informationsblätter zum Schulrecht Teil 1: Schulpflicht Aufnahmebedingungen Übertrittsmöglichkeiten Fachliche Beratung: Christine Kisser, Gerhard Münster, Erich Rochel, Andrea Götz, Angelika Schneider

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 1 von 38 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes 3. (1) bis (3) 3. (1) bis (3) (4) Sekundarschulen sind 1. die Oberstufe der Volksschule, 2. die Hauptschule, 3. 3. (5) (5)

Mehr

Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Langstempel der Schule Zahl Schulpflichtgesetz Muster 10 Beilage zu RS Antragsteller * Schulleiter/in Eltern (Erziehungsberechtigte) Name Straße PLZ, Ort An den Bezirksschulrat Antrag auf Feststellung

Mehr

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. LSR-GZ: 90.06/295-09 A-6020 Innsbruck, Innrain 1, Andechshof Telefon 0512/52033-0, Fax 0512/52033-342 Verordnung des Landesschulrates für Tirol vom 4. März 2009, mit der Bestimmungen über Form, Inhalt,

Mehr

1.1 Formen der Externistenprüfungen an allgemein bildenden Pflichtschulen

1.1 Formen der Externistenprüfungen an allgemein bildenden Pflichtschulen An alle allgemein bildenden Pflichtschulen ER I: 302 + 308 Unser Zeichen/GZ Bearbeiter TEL 525 25 Datum 100.031/105-kanz1/2014 Dipl. Päd. Ulrike Doppler-Ebner DW 21156 20.06.2014 Ulrike.doppler-ebner@ssr-wien.gv.at

Mehr

B e s c h l u s s r e i fer Ent wurf

B e s c h l u s s r e i fer Ent wurf 1 von 6 B e s c h l u s s r e i fer Ent wurf Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS,

Mehr

ANMELDUNG - Schuljahr 2016/17

ANMELDUNG - Schuljahr 2016/17 H Ö H E R E B U N D E S L E H R A N S T A L T F Ü R W I R T S C H A F T L I C H E B E R U F E U N D H O T E L F A C H S C H U L E L I E N Z Weidengasse 1, 9900 Lienz, Tel.: 04852 64 508, Fax: 04852 64

Mehr

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

STADTSCHULRAT FÜR WIEN STADTSCHULRAT FÜR WIEN Zl. 000.079/11/2000 Datum: 4. September 2000 Novelle zum Berufsreifeprüfungsgesetz ERI : ERII : ERIIIB : An a l l e Schulen (mit Ausnahme der allgemein bildenden Pflichtschulen)

Mehr

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen

Mehr

I-1470/ Datum: Betrifft: Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den mittleren und höheren Schulen ab 1.

I-1470/ Datum: Betrifft: Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den mittleren und höheren Schulen ab 1. An die Direktionen der mittleren und höheren Schulen in Niederösterreich Sachbearbeiter/in: Josef Gutlederer t: +43 2742 280 2180 f: +43 2742 280 1111 e: josef.gutlederer@lsr-noe.gv.at Bezug: BMBWF-13.465/0019-II/5/2018

Mehr

gilt ab der 10. Schulstufe (2.-4. Jahrgang HLW/HLT)

gilt ab der 10. Schulstufe (2.-4. Jahrgang HLW/HLT) Neue Oberstufe Grundsätze gilt ab der 10. Schulstufe (2.-4. Jahrgang HLW/HLT) Der Lehrstoff wird semesterweise gegliedert (= Module) und wird semesterweise beurteilt. Semestergliederung - Zeugnis 9. Schulstufe

Mehr

INFORMATIONEN AHS. zu den. weiterführenden Schulen im Bereich der. Lehrgang für Schülerberater/innen an APS 16. November 2011

INFORMATIONEN AHS. zu den. weiterführenden Schulen im Bereich der. Lehrgang für Schülerberater/innen an APS 16. November 2011 INFORMATIONEN zu den weiterführenden Schulen im Bereich der AHS Formen der Oberstufen-Realgymnasien Aufnahme in die AHS Angebote&Schwerpunkte Schulautonome Schwerpunktsetzungen Sprachen Naturwissenschaften

Mehr