Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/
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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiter W.HR Dr. Kepplinger Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-61/ Entscheidungen gemäß SchUG Provisorialverfahren - WIDERSPRUCH Sehr geehrte Damen und Herren! Auf Grund des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz, BGBl 75/2013, wurde das Provisorialverfahren (Widerspruch) eingeführt. Die 70, 71 (bisher mit "Berufung" übertitelt) sowie 73 des Schulunterrichtsgesetzes wurden novelliert. Somit war der ha. Erlass vom , Zl. A3-61/1-11, entsprechend anzupassen: Als Hilfestellung für die Entscheidungen nach dem Schulunterrichtsgesetz, insbesondere aber für die Erledigung von Widersprüchen gegen solche Entscheidungen, übermitteln wir eine zusammenfassende Darstellung der Vorgangsweise sowie Musterformulare und Kontrolllisten. Eine genaue Beachtung aller Hinweise liegt im eigenen Interesse der Schule. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form. Dem Erlass sind folgende Beilagen angefügt: Kontrollliste 1: Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" ( 25 Abs 1 SchUG) Kontrollliste 2: Verweigerung der Aufstiegsklausel ( 25 Abs 2 SchUG) Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Nicht genügend" bzw. "schwachem Genügend" Kontrollliste 3: abschließende Prüfungen Musterformulare für Entscheidungen: Formular A: 1 Nicht genügend und Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen); Formular B: 2 oder mehr Nicht genügend (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen); DVR Parteienverkehr Montag - Freitag
2 Seite Formular C: 1 Nicht genügend und Nichtberechtigung zum Aufsteigen nach 1 Wiederholungsprüfung; Formular D: Nicht beurteilt in einem oder mehreren Gegenständen, Nicht beurteilt und Nicht genügend in einem oder mehreren Gegenständen ; Formular E: Nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe (Schulschluss und nach Wiederholungsprüfungen); Formular F: Abschließende Prüfung nicht bestanden. Formular G: Abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige nicht bestanden Formular H: Teilprüfung der Berufsreifeprüfung nicht bestanden Mit der Verlautbarung dieses Erlasses wird der Erlass des Landesschulrates vom , Zl. A3-61/1-11 außer Kraft gesetzt. Zu beachten ist auch das Rundschreiben des BMUKS 20/1997 betreffend Aufsteigen mit einem Nicht genügend (wiederverlautbart mit ha. Erlass vom , Zl. A3-61/1-02). Wir ersuchen Sie, ausschließlich die beiliegenden Musterformulare zu verwenden. 1. Entscheidungen Im 70 Abs 1 und 71 Abs 2 SchUG sind jene Angelegenheiten angeführt, in denen die Schule Entscheidungen zu treffen hat. Zur Vorgangsweise bei allen Entscheidungen betreffend Zum Aufsteigen nicht berechtigt, Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und Abschließende Prüfungen oder Abschlussprüfungen nicht bestanden werden in den nachfolgenden Punkten ausführliche Hinweise gegeben. Erfahrungsgemäß kommen darüber hinaus in folgenden Angelegenheiten ablehnende Entscheidungen in Betracht: Inhalt der Entscheidung Wer entscheidet Wer stellt aus/unterschreibt Nichtbestehen einer Aufnahme-, Einstufungs- od. Eignungsprüfung Nichtaufnahme wegen Platzmangels Ablehnung eines Ansuchens um Erlaubnis zum Fernbleiben Prüfungskommission Schulleiter Schulleiter (bei mehr als 1 Tag) Vorsitzender der Prüfungskommission (Schulleiter) Schulleiter Schulleiter Grundsätzlich können Entscheidungen schriftlich oder mündlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann von den Erziehungsberechtigten bzw. vom eigenberechtigten (ab : ab vollendetem 18. Lebensjahr) Schüler innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden. Jedenfalls sind Entscheidungen betreffend Zum Aufsteigen nicht berechtigt bzw. Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, Abschließende Prüfungen nicht bestanden schriftlich zu erlassen. Gemäß 70 Abs 4 SchUG hat eine schriftliche Entscheidung zu enthalten: Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs (Schulleiter, Klassenkonferenz, Prüfungskommission); Inhalt der Entscheidung unter Anführung der entsprechenden Gesetzesstellen;
3 Seite eine Begründung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird; Datum der Entscheidung; Unterschrift des entscheidenden Organs (bei Kollegialorganen des Vorsitzenden); eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Empfänger einer Entscheidung ist der eigenberechtigte Schüler oder der Erziehungsberechtigte eines nicht eigenberechtigten Schülers. Ein Schüler ist eigenberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat (Geburtsdatum zum Ausstellungsdatum der Entscheidung). Die Zustellung einer Entscheidung hat nachweislich (mit dem Datum und der Unterschrift des Empfängers) zu erfolgen ( 72 SchUG). Falls nicht jene Form gewählt wird, bei der der Schüler als Überbringer der Entscheidung dient, ist der Weg der postalischen Zustellung (per RSb-Brief) zu wählen. 1.1 Entscheidungen - Ausstellung, Zustellung; besondere Hinweise In allen Fällen, in denen ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, sind unmittelbar nach Beendigung der Klassenkonferenz Entscheidungen entsprechend den beigefügten Musterformularen auszustellen. Die Verantwortung dafür liegt beim Vorsitzenden der Klassenkonferenz (im allgemeinen der Klassenvorstand). Empfänger ist der eigenberechtigte Schüler (ab vollendetem 18. Lebensjahr) oder der Erziehungsberechtigte. Die Entscheidungen sind spätestens am darauffolgenden Tag zuzustellen. Die Zustellung hat nachweislich zu erfolgen. Da die Widerspruchsfrist erst mit der Übernahme der Entscheidung zu laufen beginnt, ist einer raschen Zustellung besonderes Augenmerk zu schenken. Bewährt hat sich die Übergabe der Entscheidung an den Schüler, der am nächsten Tag die vom Erziehungsberechtigten unterschriebene Empfangsbestätigung wieder in der Schule abgibt. Falls die Übergabe an den Schüler nicht möglich ist, müssen sofort Maßnahmen getroffen werden, die eine kurzfristige Übergabe der Entscheidung ermöglichen (z.b. telefonische Aufforderung, Entscheidung abzuholen; persönliche Zustellung mit Empfangsbestätigung). 2. Widersprüche Gegen alle Entscheidungen gemäß 70 Abs 1 und 71 Abs 2 ist ein Widerspruch an die Schulbehörde I. Instanz (Landesschulrat) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegrafisch, mittels Telekopie, per automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (außer per Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen. Das Einlangen des Widerspruches ist im Postbuch zu protokollieren, auf der Berufung ist der Eingangsstempel mit dem Vermerk persönliche Abgabe durch Schüler/Eltern oder auf dem Postweg anzubringen, der Briefumschlag ist anzuheften (Überprüfung des Postlaufes). 2.1 Sichtung des Beweismaterials Es ist Aufgabe des Schulleiters, sofort nach Eintreffen eines Widerspruches die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verkürzung der Entscheidungsfrist auf
4 Seite Wochen in den Fällen des 71 Abs 2 lit c) weist auf die unbedingte Notwendigkeit der dringlichen Behandlung hin! Dazu wird gehören: Eintreffen des Widerspruches im Postbuch protokollieren. Eingangsstempel auf dem Berufungsschreiben mit Vermerk über die Art der Einbringung ( persönlich durch... oder per Post ) anbringen; zuständigen Landesschulinspektor verständigen; Benachrichtigung des Klassenvorstandes und jener Lehrer, die auf Grund des Widerspruches Stellungnahmen zu verfassen haben (Lehrer mit Nicht genügend und/oder Lehrer mit schwachem Genügend ). Empfohlen wird ein beratendes Gespräch des Schulleiters mit den betreffenden Lehrern, um Vorgangsweise, Inhalte der Stellungnahmen, notwendige Unterlagen und Termine abzuklären. Vorbereitung aller nötigen Unterlagen veranlassen: Kopie der Entscheidung, Empfangsbestätigung, Protokoll der Klassenkonferenz, Kopie des Schülerstammblattes, Schularbeitenhefte, Tests, Diktate, Referate, Aufzeichnungen über Mitarbeit und mündliche Prüfungen etc. 3. Vorlage an den Landesschulrat Auf Grund der Kürze der Erledigungsfrist sind der Widerspruch und alle Unterlagen so rasch wie möglich in Papierform (im Original) dem Landesschulrat zu übermitteln. Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Kontrollliste(n) je nach Berufung; Widerspruch mit Eingangsstempel und Vermerk über die Art der Einbringung und Briefumschlag im Original; Ablichtung der Entscheidung, gegen die ein Widerspruch erhoben wurde, mit Empfangsbestätigung oder Zustellnachweis (bei RSb-Brief); Ablichtung des Schülerstammblattes (beide Seiten); Protokoll der Klassenkonferenz; Stellungnahme des Klassenvorstandes (Gesamtbild des Schülers); Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Nicht genügend" bzw. "schwachem Genügend" (wenn in der Berufung die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung behauptet wird und/oder die Verweigerung der Aufstiegsklausel gemäß 25 Abs 2 SchUG, siehe Anlage); Schularbeitenhefte, Tests, Diktate und sonstige Unterlagen, die als Ergänzung der Dokumentationen erforderlich sind. Stellungnahme der Direktion 4. Wiederholungsprüfungen Nach Durchführung der Wiederholungsprüfungen hat eine Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat in der Mehrzahl der Fälle nur formalen Charakter, weil das Ergebnis der Wiederholungsprüfung(en) grundsätzlich für die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen spricht.
5 Seite Nur bei Schülern mit einem Nicht genügend nach zwei Wiederholungsprüfungen (unabhängig davon, ob der Schüler zu beiden Prüfungen oder nur zu einer angetreten ist) erfolgt die Entscheidung der Klassenkonferenz nach den selben Regeln wie bei der Konferenz am Schulschluss. Im Falle einer Berufung ist das nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung erzielte Genügend besonders zu dokumentieren (Prüfungsprotokoll anschließen). Allen Schülern, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und nach Abschluss der Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen nicht berechtigt sind, ist eine schriftliche Entscheidung auszustellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die eigentliche Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen schon bei der Beurteilungskonferenz am Schulschluss getroffen wurde und die Klassenkonferenz nach den Wiederholungsprüfungen nur formalen Charakter hatte. Schüler, die zu keiner Wiederholungsprüfung angetreten sind, sowie Schüler, die nach den Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen berechtigt sind, erhalten keine Entscheidung. Schüler, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten sind, erhalten ein neues Jahreszeugnis. Das alte Jahreszeugnis wird eingezogen und vernichtet. Darauf ist insbesondere dann zu achten, wenn sich Schüler nach einer (negativen) Wiederholungsprüfung an einer anderen Schule anmelden, da sie mit dem alten Jahreszeugnis u.u. die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule wiederholen könnten. Schüler, die keine Wiederholungsprüfung abgelegt haben, erhalten kein neues Jahreszeugnis. 5. Nachtragsprüfungen Wenn bei längerem Fernbleiben eines Schülers oder in ähnlichen Ausnahmefällen eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht möglich ist, kann wenn eine Feststellungsprüfung nicht mehr durchgeführt werden kann der Schulleiter eine Nachtragsprüfung bewilligen. (Ein entsprechendes Ansuchen der Erziehungsberechtigten bzw. des handlungsberechtigten Schülers muss vor der Schulkonferenz nach 20 Abs 6 SchUG gestellt werden). Schüler mit Nachtragsprüfungen erhalten ein Vorläufiges Jahreszeugnis mit der Klausel Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus... bis spätestens... zugelassen. Die Klassenkonferenz, die über die Berechtigung zum Aufsteigen (und allenfalls über die Ablegung von Wiederholungsprüfungen) entscheidet, kann für diese Schüler erst nach Ablegung der Nachtragsprüfung (am Beginn des nächsten Schuljahres) abgehalten werden. Hinsichtlich dieser Klassenkonferenz, der Ausstellung von Entscheidungen und für eine allfällige Berufung gelten sinngemäß die in den vorstehenden Punkten angeführten Hinweise. Wiederholungsprüfungen dürfen erst nach Durchführung der Nachtragsprüfungen stattfinden. Sie sind nach 23 Abs 1 SchUG nur in solchen Gegenständen möglich, in denen keine Nachtragsprüfung abgelegt wurde. Schüler, welche die Nachtragsprüfung nicht ablegen, gelten in den betreffenden Gegenständen als Nicht beurteilt und können nicht in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen. Nach Abschluss der Nachtragsprüfungen ist ein Jahreszeugnis auszustellen.
6 Seite Schüler mit Nicht beurteilt Als erste Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe muss das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen. Wenn in der Beurteilungskonferenz festgestellt wird, dass ein Schüler in einem oder mehreren Gegenständen nicht beurteilt ist und eine Nachtragsprüfung vom Schulleiter auf Grund mangelnder Voraussetzungen nicht bewilligt wurde, muss die Konferenz entscheiden, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist. Die Ablegung von Wiederholungsoder Nachtragsprüfungen ist in diesem Fall nicht möglich. Da diese Entscheidung für einen Schüler eine schwerwiegende Konsequenz darstellt, soll in einem solchen Fall zeitgerecht vor Ende des Unterrichtsjahres der Kontakt mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden (Verständigungspflicht der Schule). 7. Jahresbeurteilung der letzten Schulstufe 7.1 Klassenkonferenz Das Unterrichtsjahr endet für die letzte Schulstufe mit dem Tag vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit der abschließenden Prüfung. Die Klassenkonferenz nach 20 Abs 6 SchUG (Beurteilungskonferenz) findet demnach in der 2. Woche vor Beginn der Klausurarbeiten statt. Sie hat die Entscheidung zu treffen, ob die Schüler die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. 7.2 Entscheidungen In allen Fällen, in denen Schüler die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben ( Nicht genügend oder Nicht beurteilt in einem oder mehreren Gegenständen), ist eine Entscheidung (Formular E) auszustellen und den Erziehungsberechtigten bzw. dem eigenberechtigten Schüler zuzustellen. 7.3 Widerspruch Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch möglich, der innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule eingebracht werden muss. Vorgangsweise analog zu vorstehend angeführten Hinweisen. 8. Abschließende Prüfungen 8.1 Entscheidungen Schüler, welche die abschließende Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Entscheidung der Prüfungskommission darüber (Formular F). Für die Ausstellung der Entscheidung ist der Vorsitzende der Prüfungskommission zuständig. 8.2 Widerspruch Ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Prüfungskommission ist innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist unverzüglich zu verständigen. 8.3 Vorlage an den Landesschulrat Der Widerspruch und alle Unterlagen sind so rasch wie möglich dem Landesschulrat zu übermitteln.
7 Seite Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Kontrollliste 3; Berufung mit Eingangsstempel und Briefumschlag im Original; Ablichtung der Entscheidung, gegen die berufen wird; Empfangsbestätigung oder Zustellnachweis (bei RSb-Brief); Ablichtung des Prüfungsprotokolls mit allen Beilagen; Stellungnahme des Vorsitzenden; Dokumentation der Beurteilung in den mit Nicht genügend beurteilten Prüfungsgebieten; Klausurarbeiten der mit Nicht genügend beurteilten Prüfungsgebiete (sofern zutreffend). Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Sonnberger eh. Anlagen: Kontrollliste 1 Kontrollliste 2 Kontrollliste 3 Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Nicht genügend" bzw. "schwachem Genügend" Entscheidungsformular A Entscheidungsformular B Entscheidungsformular C Entscheidungsformular D Entscheidungsformular E Entscheidungsformular F Entscheidungsformular G Entscheidungsformular H
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