Informationen zur Abrechnung im Notarztdienst

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1 mit Hinweisen zur Abrechnung im Notarztdienst zu Leistungen bis zur Feststellung des Todes und Leichenschauen im Notarztdienst zur Abrechnung der Einsatzvergütung für Leitende Notärzte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße München Abrechnung im Notarztdienst Telefon: 089 / Fax: 089 / emdoc@kvb.de Website: gültig ab Version: 1.0 vom

2 Seite 2 von 7 I. Grundlagen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen im Notarztdienst 1. Geltungsbereich Diese beschreiben die Regeln und Vergütungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen des Notarztdienstes und von Leistungen Leitender Notärzte über die KVB. Abrechnung von Notarzteinsätzen und Notarztdienststunden ist die Vergütung der ärztlichen Leistungen von Notärzten im Rahmen des von der KVB gemäß Art. 14 BayRDG organisierten Notarztdienstes. Abrechnung von Einsätzen Leitender Notärzte ist die Vergütung der Leistungen von Notärzten, die über eine gültige Bestellung zum Leitenden Notarzt durch einen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Bayern verfügen (Art. 19 Abs. 4 BayRDG) und die von einer bayerischen Integrierten Leitstelle zu einem Einsatz als Leitender Notarzt alarmiert wurden (Art. 19 Abs. 2 BayRDG). Voraussetzung für die Abrechnung von Notarzteinsätzen und Einsätzen Leitender Notärzte ist in jedem Fall, dass der Einsatz des Arztes von der Integrierten Leitstelle veranlasst wurde (Art. 2 Abs. 1 ILSG). Nicht Teil der notärztlichen Vergütung durch die KVB zur Abrechnung im Notarztdienst ist insbesondere die ärztliche Leistung als Arzt auf einem Intensivtransportwagen (Art. 15 Abs. 4 BayRDG), auf einem Rettungshubschrauber (Art. 14 Abs. 1 BayRDG), auf einem Intensivtransporthubschrauber (Art. 14 Abs. 1 BayRDG), in der Berg- und Höhlenrettung (Art. 2 Abs. 10 BayRDG), in der Wasserrettung (Art. 2 Abs. 11 BayRDG), im Auslandsrückholdienst (Art. 2 Abs. 15 BayRDG), in der organisierten Ersten Hilfe (Art. 2 Abs. 16 BayRDG), im Sanitätsdienst (Art. 2 Abs. 17 BayRDG), im Verlegungsarztdienst, im Notarzteinsatz, wenn dieser im Verlegungsarztdienst geleistet wird und wenn die ärztliche Besetzung des Verlegungsarztdienstes nicht durch die KVB organisiert wird.

3 Seite 3 von 7 2. Abrechnungsbestimmungen Für die Abrechnung der notärztlichen Leistungen gelten die Abrechnungsbestimmungen der KVB in der jeweils gültigen Fassung sowie die ergänzenden Beschlüsse des Vorstandes der KVB gem. 2b der Abrechnungsbestimmungen der KVB. Insbesondere wird auf folgende Regelungen hingewiesen: 1. Gemäß 3 Abs. 1 und 4 der Abrechnungsbestimmungen der KVB sind die Abrechnungen unter Beachtung der dafür geltenden Regelungen innerhalb der von der KVB festgelegten Fristen einzureichen, in der Regel bis spätestens zum zehnten Tag des ersten Monats nach Abschluss des Abrechnungsquartals. Für Nachtragsfälle/Fristverlängerungen gilt: Die Abrechnung von Behandlungsfällen im Notarztdienst ist mit Ablauf des Quartals ausgeschlossen, das auf das Quartal folgt, in dem die Leistungen erbracht worden sind. 2. Für die Prüfung der Abrechnung gilt 4 der Abrechnungsbestimmungen der KVB. Das Ergebnis der Abrechnung wird im Honorarbescheid ausgewiesen. Die in das Abrechnungsergebnis eingeflossenen Vergütungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Notarzteinsatz werden gesondert in elektronischer Form in einer Übersicht in emdoc zur Verfügung gestellt. 3. Notfallbehandlung außerhalb des Notarztdienstes Für Notärzte und Leitende Notärzte, die zufällig zu einem Notfall kommen und ärztlich tätig werden, ohne von der örtlich zuständigen Integrierten Leitstelle hierfür alarmiert worden zu sein, sind diese Notfallbehandlungen von Versicherten von Regionalkassen, Ersatzkassen und besonderen Kostenträgern allein entsprechend den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abrechnungsfähig. Eine Abrechnung über die KVB als Notarzteinsatz ist nicht zulässig. Ist in diesen Fällen der Kostenträger ein Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), richtet sich die Abrechnung nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (UV-GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung. Im Falle von privat versicherten Patienten gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

4 Seite 4 von 7 4. Leistungen bis zur Feststellung des Todes und Leichenschau Ärztliche Leistungen, die im Rahmen des Notarztdienstes bis zur Feststellung des Todes eines Patienten erbracht werden, sind Bestandteil der Notarzteinsatzvergütung und können zu Lasten des jeweils zuständigen Kostenträgers abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn der Notarzt am Einsatzort eintrifft und nur noch der Tod des Patienten festgestellt werden kann, aber noch kein sicheres Todeszeichen feststellbar ist. Die Leichenschau ist nicht Bestandteil des Notarzteinsatzes und muss gesondert nach GOÄ liquidiert werden ( 16 NADO-KVB). II. Abrechnung ärztlicher Leistungen im Notarztdienst Die hier genannten Vergütungsbestandteile und Beträge gelten für die Jahre 2017 und Die Vergütung im Notarztdienst setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Grundvergütung: Diese erhält der Notarzt bzw. die Klinik/das Krankenhaus für die Zeiten, in denen er/sie/es im Notarztdienstplan der KVB erfasst ist. Einsatzvergütung: Diese erhält der Notarzt bzw. die Klinik/das Krankenhaus für die ärztliche Leistung am Patienten. 1. Grundvergütung 1.1 Höhe der Grundvergütung Die Grundvergütung erfolgt nach Dienststunden. Die Grundvergütung beträgt 20,00 je volle geleistete Dienststunde. Je vergütungsfähigem Patienten (Leistung der Einsatzvergütung nach 2.1.) wird eine Grundvergütung in Höhe von 20,00 abgezogen.

5 Seite 5 von Auszahlung der Grundvergütung Die Abrechnung der Grundvergütung erfolgt automatisch über den bei der KVB geführten Notarzt-Dienstplan. Voraussetzung dafür ist, dass der abrechnende Notarzt bzw. die Klinik/das Krankenhaus in diesem Dienstplan steht. Die Grundvergütung wird über diejenige Betriebsstättennummer (BSNR) ausgezahlt, die der in diesem Dienstplan stehenden Person für diesen Standort bzw. die der Institution zugeordnet ist. 2. Einsatzvergütung 2.1 Vergütungsbestandteile Folgende Vergütungen gelten für die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Notarzteinsatz für Versicherte von Regionalkassen, Ersatzkassen, besonderen Kostenträgern und Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften). GOP Vergütungsbestandteil Betrag Grundeinsatzvergütung je Patient ( Patient innerhalb eines Einsatzes) 76, Grundeinsatzvergütung je Patient ( Patient innerhalb eines Einsatzes) 25, Grundeinsatzvergütung je Patient (ab 7. Patient innerhalb eines Einsatzes) 0, Zuschlag Nacht 22:00-7:00 (je vergütungsfähigem Patienten) 10, Zuschlag Samstag/Sonntag/Feiertag (je vergütungsfähigem Patienten) 10, Zuschlag 90 Minuten (pro vergütungsfähigem Einsatz mit einer Gesamteinsatzzeit* von mehr als 90 Minuten) 20, Zuschlag 150 Minuten (pro vergütungsfähigem Einsatz mit einer Gesamteinsatzzeit* von mehr als 150 Minuten) 40, Zuschlag Außenarzt (je vergütungsfähigem Patienten) 30, Zuschlag Zweitnotarzt (je vergütungsfähigem Patienten) 30, Zuschlag Verlegungsarzt (je vergütungsfähigem Patienten) 30,00 *: Die Gesamteinsatzzeit bemisst sich von der Alarmierung des Notarztes durch die Integrierte Leitstelle bis zur Rückkehr zur Praxis bzw. zum Standort, bis zum Beginn eines unmittelbar anschließenden Folgeeinsatzes oder einer nicht einsatzbezogenen Tätigkeit. Die Uhrzeiten sind im Abrechnungsportal emdoc zu dokumentieren.

6 Seite 6 von Abrechnung der Einsatzvergütung Abrechnung ärztlicher Leistungen im Notarzteinsatz für Versicherte von Regionalkassen, Ersatzkassen, besondere Kostenträger und Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) Einsätze für die Versicherten der o.g. Kostenträger werden über das Abrechnungsportal emdoc abgerechnet. Das Abrechnungsportal finden Sie im Internet unter Dieses gleicht die von Ihnen eingegebenen Einsatzdaten (Datum, Einsatzbeginn und - ende) mit dem bei der KVB geführten Notarztdienstplan ab und ermittelt unter Berücksichtigung der relevanten Parameter (Dauer des Einsatzes, Anzahl der Patienten im Einsatz) die je Einzelfall zutreffenden Vergütungsbestandteile (siehe Punkt 2.1). Eine Eintragung der oben unter Nr aufgelisteten Gebührenordnungspositionen zu den Einsatzvergütungen und Zuschlägen durch den abrechnenden Notarzt ist damit nicht erforderlich. Die Gebührenordnungspositionen dienen auch der Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Einsätze. Sie finden Sie in Ihren Abrechnungsunterlagen wieder Behandlung durch mehrere Notärzte Wenn ein Patient während desselben Notfalles durch mehrere Notärzte behandelt wird, ist die Abrechnung der Vergütungen für ärztliche Leistungen im Notarzteinsatz nur einmal zulässig. Die Abrechnung der ärztlichen Leistung des zweiten behandelnden Arztes erfolgt wie unter Punkt I. 3 beschrieben. Die Entscheidung darüber, welcher der beteiligten Notärzte einen Notarzteinsatz über emdoc abrechnet, ist zwischen den beteiligten Notärzten abzustimmen. Ausnahme: Wenn von der örtlich zuständigen ILS zu einem Notarzteinsatz ein Notarzt und ein Kindernotarzt alarmiert werden und beide Notärzte eine Patientenbehandlung durchführen, sind beide Patientenbehandlungen als Notarzteinsatz abrechnungsfähig Dokumentation ärztlicher Leistungen im Notarzteinsatz für Privatpatienten/Selbstzahler und Krankenhäuser Einsätze, bei denen der Kostenträger ein Privatpatient/Selbstzahler oder ein Krankenhaus ist, sind nach den Bestimmungen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

7 Seite 7 von 7 in der jeweils gültigen Fassung abzurechnen. Diese Einsätze können im Abrechnungsportal emdoc dokumentiert werden; als Kostenträger ist in diesen Fällen Privat anzugeben, damit es nicht zu einer ungerechtfertigten Verrechnung über emdoc kommt. 2.3 Arztbegleitete Patiententransporte im Notarztdienst Wenn der Notarzt auf Anweisung der Integrierten Leitstelle für einen arztbegleiteten Patiententransport zum Einsatz kommt, erfolgt für diesen Einsatz eine Abrechnung wie bei einem Notarzteinsatz. III. Abrechnung der Einsatzvergütung für Leitende Notärzte 1. Einsatzvergütung Die Einsätze Leitender Notärzte werden in Form einer zeitbezogenen Vergütung honoriert. Die Einsatzvergütung für Leitende Notärzte beträgt 120,00 je angefangene Stunde (mindestens 15 Minuten). 2. Abrechnung Die Abrechnung der Leistung als Leitender Notarzt erfolgt über die Abrechnungserklärung für Leitende Notärzte in Bayern. Das Formular finden Sie im Internet unter Zur Abrechnung muss die vollständig ausgefüllte Abrechnungserklärung im Original bei folgender Adresse der KVB eingereicht werden: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Notdienste Elsenheimerstr München

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