Informationen zum Nachlassverfahren

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1 Informationen zum Nachlassverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, die folgende Informationsbroschüre soll Ihnen einen einfachen und effektiven Überblick über die gerichtlichen Verfahren vor dem Nachlassgericht ermöglichen. Sie enthält die wichtigsten praktischen Informationen sowohl zum Verfahrensgang als auch die Antworten zu den nach einem Erbfall häufig auftretenden Fragen. Das Nachlassgericht wird seit der am in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Landesrechts in der Regel nur noch auf einen Antrag der Beteiligten hin tätig. Der Informationsbroschüre sind daher ergänzend die wichtigsten Antragschreiben und Formulare mit Hinweisen auf die beizufügenden Urkunden und sonstigen Nachweisen als Anlage beigefügt. Wenn Grundbesitz in den Nachlass fällt besteht nach der Grundbuchordnung eine Pflicht zur Berichtigung des Grundbuchs auf den oder die Erben. Hierfür ist in der Regel ein beim Nachlassgericht zu beantragender Erbschein erforderlich, wenn nicht notariell beurkundete letztwillige Verfügungen zum Nachweis der Erbfolge vorliegen (vgl. hierzu die Darstellung in Abschnitt III Ziffer 7 und Abschnitt IV der Informationsbroschüre). Mit freundlichen Grüßen Ihr Nachlassgericht Freiburg Info_Nachlassverfahren_lang_mit_Anl_.docx

2 Informationen zu Nachlassverfahren Inhalt: I. Zuständigkeit 1. Funktionale Zuständigkeit 2. Internationale und örtliche Zuständigkeit 3. Sachliche Zuständigkeit II. III. Erreichbarkeit des Nachlassgerichts Allgemeine Hinweise zu Nachlassverfahren 1. Testamentseröffnung 2. Anfall der Erbschaft 3. Erbausschlagung 4. Pflichtteilsansprüche 5. Vermächtnisse 6. Mehrheit von Erben/Erbengemeinschaft 7. Grundbuchberichtigung 8. Erbschein oder Erbnachweis 9. Weitere Hinweise IV. Hinweise zum Erbscheinsverfahren 1. Erteilung nur auf Antrag 2. Wer kann einen Erbscheinsantrag stellen? 3. Mehrere Erben (Miterben) 4. Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrages als Erbnachweis 5. Notwendige Angaben im Erbscheinsantrag und Urkunden, die für die Erteilung des Erbscheins vorzulegen sind V. Inverwahrungnahme von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) VI. Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) aus der amtlichen Verwahrung VII. Wertermittlung/Kosten 1. Wertermittlung 2. Kosten VIII. Muster und Anlagen Seite 2

3 I. Zuständigkeit 1. Funktionale Zuständigkeit Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht. 2. Internationale und örtliche Zuständigkeit Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist örtlich zuständig. Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit. 3. Sachliche Zuständigkeit Das Nachlassgericht ist sachlich zuständig a) auf Antrag für die Erteilung von Erbscheinen, Erbnachweisen, Testamentsvollstreckerzeugnissen oder ein Europäisches Nachlasszeugnis; b) für Sicherungsmaßnahmen, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlass (im Interesse des Nachlasses und nicht der Gläubiger!) besteht; c) auf Antrag von Gläubigern für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen; d) die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen (i.e. die fristgebundene Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird); e) die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen Nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist indes: a) die Abwicklung des Nachlasses; b) die Beantwortung von Fragen und die Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen und Auflagen; c) die Berechnung, Berücksichtigung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen; d) die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses; e) allgemeine Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren; Seite 3

4 f) die Festsetzung der Erbschaftssteuer. II. Erreichbarkeit des Nachlassgerichts Das Nachlassverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Eine Erbenermittlung von Amts wegen erfolgt im Regelfall nicht. Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Bitte nutzen Sie zur Information über den Ablauf und die typischen Fragestellungen im Nachlassverfahren die hier zur Verfügung gestellten Hinweise und Antragsformulare. Die Mitarbeiter des Nachlassgerichts sind außerhalb eines konkret anhängigen Antragsverfahrens angehalten, auch auf Nachfrage keine weitergehenden Informationen als die in dieser Broschüre enthaltenen Hinweise zu erteilen. Eine persönliche Vorsprache beim Nachlassgericht ist daher in aller Regel nicht erforderlich und auch im Zuge eines konkret anhängigen Antragsverfahrens - grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte halten Sie bei Anrufen das Ihnen vom Nachlassgericht ggfs. mitgeteilte nachlassgerichtliche Aktenzeichen parat. III. Allgemeine Hinweise zu Nachlassverfahren 1. Testamentseröffnung a) Im Eröffnungsverfahren benötigt das Nachlassgericht verschiedene Unterlagen und Angaben: - Sterbenachweis (i.d.r. Sterbeurkunde) des Erblassers - Namen und vollständige Anschriften aller gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie aller Vermächtnisnehmer zwecks Zusendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen. Sie können zur Vorlage einer in Ihrem Besitz befindlichen Verfügung von Todes wegen an das Nachlassgericht hierzu das Anschreiben gemäß Anlage 1 verwenden. b) Privatschriftliche, eigenhändige Testamente müssen beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgegeben werden. Seite 4

5 c) Erbverträge, die sich in der Verwahrung des Notars befinden, werden von diesem dem Nachlassgericht zur Eröffnung überlassen und von Amts wegen vom Nachlassgericht eröffnet. d) Die in der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts befindlichen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen werden ebenfalls vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet. e) Eine Ladung von Beteiligten zur Eröffnung des Testaments unterbleibt. Die vom Nachlassgericht eröffneten Verfügungen von Todes wegen werden den am Nachlassverfahren Beteiligten vom Nachlassgericht nach Eröffnung in Kopie zugesandt. 2. Anfall der Erbschaft Die Erbschaft fällt dem Erben bei anwendbarem deutschem Erbrecht an, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben bedarf. Die Erbschaft geht mit allen Aktiva und Passiva auf den oder die Erben über. Zu Fragen des materiellen Erbrechts wird auf die vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Broschüre Erben und Vererben (Abruf ist über [Publikationen] möglich) verwiesen. Sofern dem Nachlassgericht Angaben zum Bestand des Nachlasses vorliegen, beruhen diese auf den Angaben der Beteiligten. Das Nachlassgericht ermittelt nicht den Bestand der Aktiva und Passiva des Nachlasses und kann grundsätzlich keinerlei Auskunft darüber erteilen, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. Derartige Ermittlungen muss ein Erbe ggfs. selbst vornehmen/vornehmen lassen. 3. Erbausschlagung Wer nicht Erbe sein will, kann das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss in Deutschland in öffentlich beglaubigter Form (d. h. vor einem Notar unterzeichnet oder zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts) binnen einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung bei dem zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. In Deutschland sind privatschriftliche Erklärungen ohne notarielle Beglaubigung unwirksam! Im Ausland errichtete Ausschlagungserklärungen können alternativ zur Wirksamkeit auch nach den Formvorschriften des Aufenthaltsstaates des Ausschlagenden errichtet sein. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen! Seite 5

6 Durch eine Ausschlagung fällt die Erbschaft (wenn nicht eine andere Ersatzerbenbestimmung in einem Testament greift) in aller Regel den Kindern des Ausschlagenden oder mangels Kindern den sonst nächsten Verwandten an. Sollten Sie minderjährige Kinder haben und steht Ihnen das Sorgerecht gemeinsam mit dem weiteren Elternteil des Kindes zu, so müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern beide für diese Kinder die Erbschaft ausschlagen. Volljährige Kinder schlagen die Erbschaft selbst aus. Die Ausschlagung der Erbschaft löst entsprechende Kosten für den Entwurf und die Beglaubigung der Ausschlagungserklärung bzw. der Aufnahme der Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts aus. Die Höhe der gesetzlich festgelegten Kosten richtet sich nach dem Nachlasswert. Als Anlage 2 und Anlage 3 zu dieser Informationsbroschüre sind jeweils Vordrucke für Erbausschlagungen in Standardfällen beigefügt. Wenn Sie diese Vordrucke ausfüllen und keine weitere Beratung benötigen, fallen geringere Kosten für die Beglaubigung an und es muss lediglich noch Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Der als Anlage 2 beigefügte Vordruck beinhaltet eine Erbausschlagung für Sie selbst und ggfs. nachrangig berufene minderjährige Kinder, die aufgrund Ihrer Ausschlagung dann als Erbe berufen sind. Der als Anlage 3 beigefügte Vordruck beinhaltet eine Erbausschlagung für minderjährige Kinder, wenn Sie nicht vorher selbst als Erbe berufen sind. Hier ist die Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Wirksamkeit der Erbausschlagung i.d.r. erforderlich. Die für den vom Notar zu erstellenden Entwurf und die Beglaubigung der Erbausschlagung anfallenden Notargebühren betragen jedoch mindestens EUR 35,70. Diese fallen nur dann einmalig an, wenn alle die Erbausschlagung erklärenden Personen diese Erklärung zeitgleich gemeinschaftlich abgeben. Andernfalls fallen die Ausschlagungsgebühren für jede separat beglaubigte Erklärung erneut an. 4. Pflichtteilsansprüche Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers; wenn Abkömmlinge fehlen, auch die Eltern des Erblassers. Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist und/oder eine Erbschaft bzw. Vermächtnis ausgeschlagen wurden. Pflichtteilsrechte verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, berechnet vom Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem oder den Erben. Die Zahlung wie auch die Geltendmachung des Pflichtteils werden vom Nach- Seite 6

7 lassgericht nicht überwacht. Das Nachlassgericht kann hierzu auch keine Fragen beantworten. Zu Fragen des materiellen Erbrechts und Pflichtteilsrechts wird auf die vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Broschüre Erben und Vererben verwiesen (Abruf ist über [Publikationen] möglich). 5. Vermächtnisse Zuwendungen bestimmter Einzelgegenstände oder von Geld in letztwilligen Verfügungen ( Vermächtnisse ) sind vom Erben zu erfüllen und bei diesem geltend zu machen. Der Vermächtnisanspruch kann nicht gegenüber dem Nachlassgericht geltend gemacht werden, das Nachlassgericht ist nicht in die Erfüllung von Vermächtnissen eingebunden und überwacht diese nicht. Auch für die gerichtliche Geltendmachung von Vermächtnissen sind nicht die Nachlassgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Amts- oder Landgerichte) zuständig. Die Nichtannahme von Vermächtnissen erfolgt form- und fristlos unmittelbar gegenüber dem Beschwerten (i.d.r. dem/den Erben). Das Nachlassgericht ist hierbei nicht beteiligt. 6. Mehrheit von Erben/Erbengemeinschaft Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die das Erbe gemeinschaftlich verwaltet, wenn kein Testamentsvollstrecker benannt ist. Jeder Erbe kann die Nachlassaufteilung verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung der Erben ausgeschlossen ist. Die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt durch die Erben selbst, wird also nicht durch das Nachlassgericht veranlasst. Das Nachlassgericht stellt lediglich auf entsprechenden Antrag hin die Erben und die Erbquoten fest. 7. Grundbuchberichtigung Fällt Grundbesitz in den Nachlass ist das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig geworden. Gemäß 82 GBO sind die Erben verpflichtet, unter Vorlage eines Erbnachweises beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben anstelle des Erblassers zu beantragen. Voraussetzung für die Berichtigung des Grundbuchs ist die Vorlage eines Erbnachweises an das Grundbuchamt und die entsprechende Antragstellung durch einen Erben bzw. falls ein solcher ernannt ist - den Testamentsvollstrecker. Als Erbnachweis gilt entweder ein beim Nachlassgericht von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht zu beantragender Erbschein oder ein ebenfalls entsprechend zu beantragender Erbnachweis in der Form einer beglaubigten Ablichtung eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages mit beglaubigter Ablichtung des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls. Seite 7

8 Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt kostenfrei, wenn die Erben die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls beantragen. Auch die Eintragung des/der den Grundbesitz erwerbenden Erben infolge einer Erbauseinandersetzung kann in Bezug auf die Grundbuchgebühren (nicht aber bzgl. etwaiger anfallender Notargebühren für eine Beurkundung) durch das Grundbuchamt kostenfrei erfolgen, wenn der Antrag auf Umsetzung der Erbauseinandersetzung im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls gestellt worden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht zuvor die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als Eigentümer erfolgt ist. Sollten Sie also planen, innerhalb von 2 Jahren den Grundbesitz auf einzelne Miterben im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu übertragen, empfiehlt es sich, vorab keine Grundberichtigung zu beantragen. Letztlich hat das jeweils für die Eintragung zuständige Grundbuchamt über die Frage der Kostenfreiheit zu entscheiden. Sollten Sie trotz dieser Information Fragen zur Kostenfreiheit des Grundbuchverfahrens im Nachgang zu einem Erbfall haben, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Grundbesitz zuständige Grundbuchamt. 8. Erbschein oder Erbnachweis Falls für die Grundbuchberichtigung oder die Verfügung über Nachlassgegenstände (z.b. auch Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen - sofern sie nicht zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurden - etc.) ein Erbschein erforderlich sein sollte, kann jeder Miterbe oder ein ggfs. ernannter Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alle Miterben stellen. Da ein derartiger Antrag bestimmte, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Angaben enthalten muss, ist es in der Regel erforderlich, dass der Antrag entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts (Rechtspfleger) oder zur Niederschrift eines Notars mit eidesstattlicher Versicherung erklärt wird. Hinweis: Bevor ein Erbe einen Gerichtskosten auslösenden - Erbschein beim Nachlassgericht beantragt, wird empfohlen, sich bei den Banken, Versicherungsgesellschaften etc. zu informieren, ob überhaupt ein Erbschein benötigt wird. Oft liegen Verfügungen zugunsten eines Dritten oder Bestimmungen, die über den Tod hinausgehen, vor, die einen Erbschein entbehrlich machen. Sofern eine eigenhändige letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt und Grundbesitz vorhanden ist, ist auf jeden Fall ein Erbschein nötig. Wenn sich die Erbfolge aus einem notariell beurkundeten Testament oder Erbvertrag ergibt, kann für die Grundbuchberichtigung ein Erbschein entbehrlich sein, sofern sich die Erben namentlich eindeutig aus der notariellen Urkunde ergeben. Seite 8

9 Nähere Hinweise zum Erbscheinsverfahren erhalten Sie unter Abschnitt IV. dieses Informationsblattes. 9. Weitere Hinweise Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des nachlassgerichtlichen Verfahrens geben und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall. Weitere Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz, die Sie unter [Publikationen] aufrufen oder unmittelbar beim Bundesjustizministerium kostenlos bestellen können. IV. Hinweise zum Erbscheinsverfahren 1. Erteilung nur auf Antrag Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Für die Erteilung des Erbscheins ist in der Regel die eidesstattliche Versicherung erforderlich, wenn das Nachlassgericht nicht darauf verzichtet. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden. 2. Wer kann einen Erbscheinsantrag stellen? Antragsberechtigt ist jeder Erbe und/oder - falls ein solcher aufgrund einer letztwilligen Verfügung eingesetzt ist - der Testamentsvollstrecker. 3. Mehrere Erben (Miterben) Bei mehreren Erben genügt die Antragstellung durch einen der Miterben. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn sämtliche Miterben den Antrag stellen. Ein Miterbe kann auch aufgrund einer Vollmacht für die übrigen Miterben den Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde stellen. Ein Muster für eine solche Vollmacht ist diesem Informationsblatt als Anlage 4 beigefügt. Seite 9

10 4. Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrages als Erbnachweis Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge erforderlich. Hier genügt als Erbnachweis eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit dem nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Einen solchen Erbnachweis können Sie mit dem als Anlage 5 diesem Informationsblatt beigefügten Musterschreiben beim Nachlassgericht beantragen. 5. Notwendige Angaben im Erbscheinsantrag und Urkunden, die für die Erteilung des Erbscheins vorzulegen sind a) gesetzliche Erbfolge Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben anzugeben, auf welchem verwandtschaftlichen Verhältnis ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis, Güterstand). Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Standesurkunden (im Original - eine Kopie genügt nicht!) nachzuweisen: - Sterbeurkunde des Erblassers, - aktuelle Geburtsurkunden neuesten Datums, die die Verwandtschaft der sämtlichen Erben mit dem Erblasser nachweisen; - Heiratsurkunde bei Ehegatten; - die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als gesetzliche (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten; - war der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. Bitte bedenken Sie, dass Ihr Erbscheinsantrag nur nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Urkunden positiv beschieden werden kann. Ein falsch oder unvollständig oder ohne die erforderlichen Unterlagen vorgelegter Erbscheinsantrag kann nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen zurückgewiesen werden. Je schneller Sie sämtliche Urkunden vorlegen, desto schneller kann der Erbschein erteilt werden. Seite 10

11 b) Testament Beruht das Erbrecht auf einer Verfügung von Todes wegen, ist dies ebenfalls im Erbscheinsantrag anzugeben. Eine in Ihrem Besitz befindliche Verfügung von Todes wegen ist dem Nachlassgericht zur Eröffnung vorzulegen. Privatschriftliche Testamente sind bei Eintritt des Erbfalles beim Nachlassgericht unverzüglich im Original abzuliefern. Im Eröffnungsverfahren benötigt das Nachlassgericht verschiedene Unterlagen und Angaben: - Sterbenachweis (i.d.r. Sterbeurkunde) des Erblassers - Namen und vollständige Anschriften aller gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie aller Vermächtnisnehmer zwecks Zusendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen. Sie können zur Vorlage an das Nachlassgericht hierzu das diesem Informationsblatt als Anlage 1 beigefügte Musteranschreiben verwenden. c) Namen und Anschriften der Beteiligten Im Rahmen des Erbscheins- und Testamentseröffnungsverfahrens sind Namen und Anschriften der sämtlichen Erben und ggfs. weiterer Beteiligter anzugeben. Ein hierbei hilfreicher Vordruck ist als Anlage 1 diesem Informationsblatt beigefügt. Wenn Sie diesen Vordruck sorgfältig und gut leserlich ausgefüllt und mit den vorgenannten vollständigen Standesurkunden beim Nachlassgericht einreichen, beschleunigen Sie hiermit die Bearbeitung Ihres Antrags deutlich. V. Inverwahrungnahme von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) Die besondere amtliche Verwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamenten/Erbverträgen) beim Nachlassgericht. Die besondere amtliche Verwahrung sichert die Testamente und Verträge vor Verlust und Verfälschung und gewährleistet, dass sie im Erbfalle durch das dann zuständige Nachlassgericht eröffnet werden. Bei öffentlichen (notariellen) Testamenten veranlasst grundsätzlich der Notar Seite 11

12 die besondere amtliche Verwahrung. Bei Erbverträgen liegt entweder eine Verwahrung durch den Notar oder auch eine besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht vor je nachdem, was die Parteien des Erbvertrages bei dessen Errichtung gewünscht haben. Auch eigenhändige Testamente sind auf Verlangen des Testierenden in besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts zu nehmen. Sofern Sie ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts geben möchten (es kann ein Nachlassgericht Ihrer Wahl sein und muss nicht das für Ihren Wohnort zuständige Gericht sein), benötigt das Nachlassgericht folgendes: - von allen Testierenden einen gültigen Personalausweis oder Reisepass - die Geburtsurkunden sämtlicher Testierenden zumindest in Kopie - die zu verwahrende Verfügung von Todes wegen im Original - Ist einer der Testierer verhindert oder nicht in der Lage persönlich zu erscheinen, ist eine formlose Vollmacht des Testierers zur Testamentshinterlegung vorzulegen Bitte vereinbaren Sie einen entsprechenden Termin mit dem Nachlassgericht (Tel.: 0761/ oder -3328). Die Inverwahrungnahme löst eine einmalige pauschale gerichtliche Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 75,00 aus. Zudem fällt für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 18,00 pro Person an. VI. Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen beinhalten) aus der amtlichen Verwahrung: Die beim Nachlassgericht verwahrten Verfügungen von Todes wegen können aus der besonderen amtlichen Verwahrung auf Verlangen des oder der Testierenden auch wieder zurück gegeben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann das Verlangen jedoch nur durch die Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen (auch wenn sie zwischenzeitlich geschieden wurden!). Ein Erbvertrag kann nur von allen Vertragsschließenden gemeinsam zurückverlangt werden. Der Erblasser kann die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung jederzeit verlangen. Die Herausgabe löst keine weiteren Gerichtsgebühren aus. Wird eine notarielle Verfügung von Todes wegen (notarielles Testament oder Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so gilt die- Seite 12

13 se als mit der Herausgabe als widerrufen. Wird eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen, so hat die Herausgabe alleine nicht die Wirkung eines Widerrufs des Testaments. Bitte vereinbaren Sie zur Herausgabe einer bei uns als Nachlassgericht verwahrten Verfügung von Todes wegen einen entsprechenden Termin mit dem Nachlassgericht (Tel.: 0761/ oder -3328). Den Termin muss der Testierende persönlich (bei einem Ehegattentestament beide Ehegatten persönlich bei einem Erbvertrag alle Beteiligten persönlich!) wahrnehmen. Alle Testierenden/Beteiligten müssen testierfähig sein. Bitte bringen Sie zu diesem Termin folgende Unterlagen mit: - von allen Testierenden/Beteiligten einen gültigen Personalausweis oder Reisepass; - den Hinterlegungsschein / die Hinterlegungsscheine (falls vorhanden). VII. Wertermittlung/Kosten 1. Wertermittlung Zur Kostenberechnung ist der Wert des reinen Nachlasses (Nachlassmasse nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten) anzugeben. Zur Nachlassmasse (Aktiva) gehören: - Guthaben bei Banken, Spar- u. Bausparkassen, Postbanken usw. (Bestätigungen beifügen) und Bargeld am Todestag - Wertpapiere (Kurswert am Todestag; Kurswertberechnungen beifügen) - Wertvolle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, (z.b. Pelzmantel), Kunstgegenstände, Schmuck, Gold- u. Silbersachen - Sterbegelder, Lebensversicherungen und andere Versicherungen (soweit sie in den Nachlass fallen, d.h. nicht zu Gunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurden) - Fahrzeuge (Marke, Typ, Baujahr u. Kilometerstand angeben) - Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte Verkehrswert (=Verkaufswert - falls nicht bekannt, bitte schätzen, Einholung Gutachten nicht erforderlich, soweit bekannt, geben Sie bitte den Einheitswert des Grundbesitzes an). Geben Sie bitte auch die Lage und Nutzungsart (z.b. Einfamilienhaus, Landwirtschaftsflä- Seite 13

14 che, Waldfläche) des Grundbesitzes an. - Erwerbsgeschäft, Handelsgeschäft, Handwerksbetrieb (Kopie des Betriebseinheitswertbescheides u. der letzten Bilanz beifügen) - Sonstiger Nachlass, z.b. Beteiligung an Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Forderungen gegen Dritte, sonstige Sachen und Rechte (nähere Bezeichnung) Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) sind die Erblasserschulden, z.b.: - Darlehen (offener Saldo am Todestag), Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden oder Reallasten (lastend auf dem Grundeigentum) Achtung: Bei Grundschulden ist nur die Höhe der zugrunde liegenden noch offenen Forderung zum Todestag anzugeben. Bitte Belege über den aktuellen Darlehensstand beifügen. - Sonstige Verbindlichkeiten, auch Steuerrückstände, Geschäfts- u. landwirtschaftliche Betriebsschulden unter Angabe des Zinssatzes und des Schuldgrundes - Krankheits- und Arztkosten, soweit sie nicht von einem anderen, insbesondere einer Krankenkasse, ersetzt werden (Restbetrag) Wichtiger Hinweis: Maßgeblich ist jeweils nur der Wert, mit dem der Erblasser beteiligt war (ggfs. also bitte den entsprechenden Bruchteil des Erblassers entsprechend seiner Beteiligung angeben). Der Vordruck zur Angabe des Nachlasswertes ist diesem Informationsblatt als Anlage 6 beigefügt. Die Angaben zum Nachlass dienen dem Nachlassgericht ausschließlich zur Kostenberechnung! 2. Kosten Gemäß dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) können die folgenden Gebühren anfallen. Die Mindestgebühr für jede Tätigkeit beträgt 15,00 Euro. Seite 14

15 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen: Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird eine Festgebühr von 100,00 Euro erhoben. Können die Verfügungen von Todes wegen nicht in einem einheitlichen Termin eröffnet werden (z.b. weil mehrere existierende Verfügungen von Todes wegen dem Nachlassgericht erst nacheinander vorgelegt werden, fällt diese Gebühr je Eröffnung an). Erbscheinsverfahren: Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung beim Erbscheinsantrag wird eine volle Gebühr erhoben. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine (weitere) volle Gebühr erhoben. Der Geschäftswert ergibt sich jeweils aus dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes nach Abzug der Verbindlichkeiten (siehe Wertermittlung, Nachlassmasse abzüglich Erblasserschulden). Eine Gebührentabelle (Geschäftswert bis ,00 ) ist diesem Informationsblatt als Anlage 9 beigefügt. VIII. Muster und Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: Anlage 8: Mitteilung der Personendaten aller Beteiligter Erbausschlagung für sich selbst und nachrangig berufene Kinder Erbausschlagung für minderjährige Kinder mit erforderlicher familiengerichtlicher Genehmigung Vollmacht an einen Dritten zur Stellung des Erbscheinsantrages Antrag auf Erteilung einer begl. Ablichtung des notariellen Testaments/Erbvertrages mit begl. Ablichtung des Eröffnungsprotokolls als Erbnachweis (an Stelle eines Erbscheinsantrags) Mitteilung des Nachlasswerts (Nachlassverzeichnis) Gebührentabelle Informationen zur Verwahrung Ihres eigenhändigen Testaments Seite 15

16 Anlage 1: Mitteilung der Personendaten aller Beteiligter an das Nachlassgericht Abs.: An das Amtsgericht Nachlassgericht Holzmarkt Freiburg Ort, Datum Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache teile ich dem Nachlassgericht die vollständigen Personendaten der am Nachlassverfahren voraussichtlich beteiligten Personen mit: a) gesetzliche Erben: Name Vorname Ggfs. Geburtsname Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis Anschrift Seite 16

17 b) aller in einem etwaigen Testament benannter Personen (benannte Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) Name Vorname Ggfs. Geburtsname Geburtsdatum Anschrift Rolle ggfs.: ( ) Ich lege zudem die folgenden Standesurkunden / Urkunden im Original bei, sofern sie dem Nachlassgericht nicht bereits vorgelegt wurden: ( ) Sterbeurkunde des Erblassers, ( ) aktuelle Geburtsurkunden neuesten Datums, die die Verwandtschaft der sämtlichen Erben mit dem Erblasser nachweisen; ( ) Heiratsurkunde bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde; ( ) die Sterbeurkunden sämtlicher vorverstorbener vorrangig berufener Personen, die als gesetzliche (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten; ( ) Scheidungsurteil in Ausfertigung mit Rechtkraftvermerk oder Eheurkunde mit Folgebeurkundungen ( ) Adoptionsbeschluss in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 17

18 Anlage 2: Erbausschlagung für sich selbst und nachrangig berufene Kinder An das Amtsgericht Nachlassgericht Holzmarkt Freiburg Betrifft: Ausschlagung der Erbschaft Verstorbene Person:. Bezug: Schreiben des Nachlassgerichts vom. Az:. Am.(Sterbedatum) verstarb Herr/Frau.. in (Sterbeort) letzter gewöhnlicher Aufenthalt in.. Ich, der/die Unterzeichnende/n (Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname)..... geb. am...(geburtsdatum) in.. (Geburtsort) wohnhaft. schlage hiermit die mir angefallene Erbschaft unabhängig von der Art der Berufung (gesetzliche Erbfolge / Verfügung von Todes wegen) aus. Ich bin mit dem/der Verstorbenen - dem/der Erblasser/in - wie folgt verwandt: Der/Die Erblasser/in war meine.. Vom Anfall der Erbschaft habe ich Kenntnis seit dem.... Die Erbschaftsausschlagung erfolgt, weil vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben der Nachlass überschuldet erscheint über die Zusammensetzung des Nachlasses nichts bekannt ist. Ggfs. Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist: Seite 18

19 Die erfolgte Erbschaftsannahme wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist fechte ich wegen Irrtums an. Gründe: Eine Erklärung dieses Inhalts (Erbschaftsannahme) wollte ich nicht abgeben. Mir war nicht bewusst, dass eine Erbschaft durch die nicht erfolgte Ausschlagung als angenommen gilt, sondern war im Glauben, eine Erbschaftsannahme müsse ausdrücklich erklärt werden, so dass man vorher nicht Erbe werden könne. Auch war mir nichts über Form und Frist der Erbausschlagung bekannt. Die/Der Erschienene erklärt: Ich habe keine Kinder. Ich erwarte kein Kind bzw. von mir erwartet niemand ein Kind. Ich habe folgende Kinder (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift): Bei minderjährigen Kindern: Für die minderjährigen Kinder (zutreffendes bitte ankreuzen) habe ich das alleinige Sorgerecht. habe ich das gemeinsame Sorgerecht. habe ich kein Sorgerecht. Das Sorgerecht hat:. Auch für meine minderjährigen Kinder schlage ich die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus. Mir ist bekannt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht auch der mit sorgeberechtigte Elternteil fristgerecht die Ausschlagung in der vorgeschriebenen Form erklären muss (bei einem Nachlassgericht oder Notar). Weiterer gesetzlicher Vertreter ist:. Seite 19

20 Dieser erklärt: Auch ich schlage für d. vorgenannte(n) minderjährige(n) Kind(er) das Erbe aus allen Berufungsgründen aus. Ort Datum Unterschrift Notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich! Seite 20

21 Anlage 3: Erbausschlagung für mind. Kinder mit erf. familiengerichtlicher Genehmigung An das Amtsgericht Nachlassgericht Holzmarkt Freiburg Betrifft: Ausschlagung der Erbschaft für minderjähriges Kind / minderjährige Kinder Verstorbene Person:. Bezug: Schreiben des Nachlassgerichts vom. Az:. Am.(Sterbedatum) verstarb Herr/Frau.. in (Sterbeort) letzter gewöhnlicher Aufenthalt in.. Ich, der/die Unterzeichnende/n (Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname)..... geb. am...(geburtsdatum) in.. (Geburtsort) wohnhaft. bin alleinige/r Inhaber/in der elterlichen Sorge bin Mitinhaber/in der elterlichen Sorge für das/die Kind/er (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift): Ich schlage hiermit für das/die von mir vertretene/n Kind/er die diesem/n angefallene Erbschaft unabhängig von der Art der Berufung (gesetzliche Erbfolge / Verfügung von Todes wegen) aus. Das/die Kind/er ist/sind mit dem/der Verstorbenen - dem/der Erblasser/in - wie folgt verwandt: Der/Die Erblasser/in war.. des/der Kindes/r. Seite 21

22 Vom Anfall der Erbschaft habe ich Kenntnis seit dem.... Die Erbschaftsausschlagung erfolgt, weil vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben der Nachlass überschuldet erscheint über die Zusammensetzung des Nachlasses nichts bekannt ist. Ggfs. Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist: Die erfolgte Erbschaftsannahme wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist fechte ich wegen Irrtums namens des Kindes/der Kinder an. Gründe: Eine Erklärung dieses Inhalts (Erbschaftsannahme) sollte nicht abgeben werden. Es war mir/uns nicht bewusst, dass eine Erbschaft durch die nicht erfolgte Ausschlagung als angenommen gilt, sondern war(en) im Glauben, eine Erbschaftsannahme müsse ausdrücklich erklärt werden, so dass man vorher nicht Erbe werden könne. Auch war mir/uns nichts über Form und Frist der Erbausschlagung bekannt. Mir ist bekannt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht auch der mit sorgeberechtigte Elternteil fristgerecht die Ausschlagung in der vorgeschriebenen Form erklären muss (bei einem Nachlassgericht oder Notar). Weiterer gesetzlicher Vertreter ist:. Dieser erklärt: Auch ich schlage für d. vorgenannte(n) minderjährige(n) Kind(er) das Erbe aus allen Berufungsgründen aus. Ich bin darauf hingewiesen, dass ich bei dem zuständigen Familiengericht die Genehmigung dieser Erklärung beantragen muss. Ich erhalte eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung, um den Antrag stellen zu können. Ich bin darüber belehrt worden, dass mir die gerichtliche Genehmigung übersandt wird und ich für die fristgerechte Vorlage beim Nachlassgericht zu sorgen habe. Ich bin ferner darauf hinge- Seite 22

23 wiesen, dass der Fristablauf nur während der Dauer des Genehmigungs-verfahrens gehemmt ist. Ort Datum Unterschrift Notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich! Seite 23

24 Anlage 4: Vollmacht an einen Dritten, zur Stellung des Erbscheinsantrages Abs.: Ort, Datum An das Amtsgericht Nachlassgericht Holzmarkt Freiburg Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache erteile ich,, hiermit Herrn/Frau (Vor- und Nachname des Antragstellers/Bevollmächtigten) wohnhaft (Anschrift des Antragstellers/Bevollmächtigten) Vollmacht zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen, insbesondere zur Beantragung eines Erbscheins bei dem zuständigen Nachlassgericht. Ich nehme die Erbschaft an und verzichte auf eine (weitere) Beteiligung am Erbscheinsverfahren. Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 24

25 Anlage 5: Antrag auf Erteilung einer begl. Ablichtung des notariellen Testaments/Erbvertrages mit begl. Ablichtung des Eröffnungsprotokolls als Erbnachweis (an Stelle eines Erbscheinsantrags) Abs.: Ort, Datum An das Amtsgericht Nachlassgericht Holzmarkt Freiburg Betr.: Nachlassverfahren auf Ableben von: Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzte Wohnanschrift, Aktenzeichen: Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Nachlasssache bitte ich um Erteilung eines Erbnachweises in der Form einer beglaubigten Abschrift des ( ) notariellen Testaments des Notars, UR, vom ( ) notariellen Testaments des Notars, UR, vom ( ) notariellen Erbvertrages des Notars, UR, vom samt begl. Ablichtung des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls. Sämtliche vorgenannte Urkunden liegen dem Nachlassgericht bereits vor und wurden auch bereits nachlassgerichtlich eröffnet. Mit freundlichen Grüßen (Vorname, Name) Seite 25

26 Anlage 6: Mitteilung des Nachlasswerts an das Nachlassgericht (Nachlassverzeichnis) Seite 26

27 Seite 27

28 Seite 28

29 Seite 29

30 Anlage 7: Gebührentabelle Geschäftswert Gebühr in EUR Geschäftswert Gebühr in EUR Geschäftswert Gebühr in EUR bis EUR bis EUR bis EUR , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite 30

31 Anlage 8: Informationen zur Verwahrung Ihres eigenhändigen Testaments Amtsgericht Freiburg - Testamentsverwahrstelle - Hinweisblatt zur Hinterlegung eines privatschriftlichen Testaments: Zur Testamentshinterlegung sind erforderlich: eigenhändig geschriebenes Testament, versehen mit Ort, Datum und Unterschrift bei gemeinschaftlichem Testament - beide Ehegatten - Ist einer der Testierer verhindert oder nicht in der Lage, persönlich zu erscheinen, ist eine formlose Vollmacht dieses Testierers zur Testamentshinterlegung vorzulegen. gültige amtliche Ausweise/Pässe im Original Geburtsurkunden oder Stammbuch/Heiratsurkunde (Die Geburtsregisternummern werden zur Registrierung im Zentralen Testamentsregister benötigt) Kontakt: Telefon: (0761) und Mail: poststelle@agfreiburg.justiz.bwl.de Amtsgericht Freiburg Außenstelle-, Fahnenbergplatz 4, Freiburg Testamentsverwahrstelle: 4. Stock, Zimmer 435 Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Freitag 8:30-12:00 Uhr und nach Vereinbarung Entstehende Kosten: einmalig 75,00 Euro Hinterlegungsgebühr einmalig 18,00 Euro je Testierer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister bei Testamentsänderungen und Nachträgen entstehen diese Gebühren erneut Testamentsrücknahmen sind kostenfrei und nur persönlich möglich Diese Beträge sind nach Rechnungserhalt an die Landesoberkasse bzw. Bundesnotarkammer zu überweisen. Seite 31

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