gvp - Journal Sonderausgabe persönliche haftung von managern Versicherungs-Compliance und Risikomanagement als Erfolgsfaktor

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1 gvp - Journal Sonderausgabe persönliche haftung von managern A u s g a b e 1 Februar 2011 Versicherungs-Compliance und Risikomanagement als Erfolgsfaktor T h e m e n Managerhaftpflicht ohne Selbstbeteiligung Wirksame Strafverteidigung bei Wirtschaftsdelikten

2 E d i t o r i a l Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, für den Großteil der Unternehmer steht ausschließlich das Wohlergehen der Firma im Fokus der Aufmerksamkeit. Eine angemessene Absicherung der eigenen Person findet häufig nicht oder nur unzureichend statt. Dabei unterliegt gerade das Management einer Vielzahl von berufsspezifischen Risiken, die einer besonderen Betrachtung bedürfen. Dies war Anlass für uns, eine Sonderausgabe unseres Newsletters zu veröffentlichen, die sich ausschließlich dem Thema Persönliche Haftung von Managern widmet. Entnehmen Sie den Beiträgen dieser Ausgabe, in welchen Fällen Führungskräfte bei Fehlverhalten mit Ihrem eigenem Vermögen haften und welche Instrumente Abhilfe schaffen können. Beispielsweise müssen Führungskräfte seit vergangenem Jahr einen nicht unerheblichen Eigenbeitrag leisten, wenn die Managerhaftpflicht-Versicherung einen entstandenen Schaden reguliert. Bei Straftaten, die mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, können hohe Geldbußen die Folge sein. Im Extremfall führt die Begehung von Wirtschaftsdelikten zu einem Ausschluss der Leistung durch den Managerhaftpflicht-Versicherer. Aus begründetem Eigeninteresse sollten Führungskräfte rechtzeitig klären, inwieweit das vorhandene Versicherungsportfolio auch vor persönlicher Haftung schützt. Ihr Konrad Hahn Versicherungs-Compliance und Risikomanagement als Erfolgsfaktor Die Wirtschaftskrise hat deutlich gemacht, dass die eigentliche Aufgabenstellung des Risikomanagements bei vielen Betrieben nicht erfüllt wurde. Existenzbedrohende Risiken konnten häufig nicht vermieden werden. Dabei sollte diesem Themenkomplex - auch in Verbindung mit den internen Verhaltensregeln zur Unternehmensführung - bereits ein ausreichend hoher Stellenwert beigemessen werden. Denn Verletzungen von Compliance-Anforderungen im Zusammenhang mit Nachlässigkeiten beim unternehmensinternen Risikomanagement führen zur persönlichen Haftung der Führungskraft. Mittlerweile besteht bei Aktiengesellschaften und GmbH die Verpflichtung, ein funktionsfähiges Risikomanagement einzurichten und zu unterhalten. Insbesondere ist ein Überwachungssystem zu etablieren, damit bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Kommt es hier zu Pflichtverletzungen, kann dies die persönliche Haftung für entstandene Schäden sowie die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses zur Folge haben. Der gekündigte Vorstand bzw. Geschäftsführer kann sich übrigens nicht darauf berufen, dass das Risikomanagement nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Aufgrund der Gesamtverantwortung des Führungsgremiums haben auch nicht unmittelbar zuständige Personen zumindest Überwachungspflichten. Aus diesem Grund sollten Führungskräfte ihr bestehendes Risikomanagement kritisch überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Vielen Betrieben mangelt es an einer angemessenen Risikokultur. Insbesondere Dr. Hubert-Ralph Schmitt, Mitglied des Vorstandes BANK SCHILLING & Co Aktiengesellschaft und Inhaber BANK SCHILLING - Unternehmensgruppe Konrad Hahn, Geschäftsführer der gvp Gesellschaft für Versicherungsprüfung mbh sollte eine adäquate Schwerpunktsetzung bei wichtigen strategischen Risikofeldern erfolgen. Aufgaben müssen klar zugeteilt werden, um das Fehlen eines Verantwortlichen für das Gesamtsystem zu vermeiden. International orientierte Unternehmen haben im Ausland regionale Besonderheiten komplexer Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen. Auch die Erfüllung von Compliance-Auflagen sollte oberste Priorität haben. In vielen Unternehmen gibt es bereits die Position eines Compliance Officers. Aufgrund der erheblichen Ausweitung dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, ist diese risikoreiche Position in eine Vermögensschadenhaftpflicht- und Spezialstrafrechtsschutzversicherung einzubeziehen. Eine zielgerichtete Beratung zur Optimierung des Versicherungsportfolios unter Compliance - Gesichtspunkten dient regelmäßig der Vermeidung von Gerichtsverfahren und Ersparnis von Kosten.

3 D & O S e l b s t b e h a l t s p o l i c e n Managerhaftpflicht ohne Selbstbeteiligung In Zukunft müssen Führungskräfte damit rechnen, für ihre Entscheidungen stärker in Haftung genommen zu werden. Grund ist das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung. Dieses regelt insbesondere die obligatorische Selbstbeteiligung von Managern für den Fall, dass Aktiengesellschaften bzw. KGaA eine Versicherung gegen Risiken aus deren beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abschließen. Am 1. Juli 2010 endete die Übergangsfrist zur Regelung dieser neuen Eigenbeteiligung. Diese beträgt mindestens zehn Prozent des Schadens und ist auf das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds begrenzt. Zur Vermeidung dieser persönlichen Haftung von Managern bietet mittlerweile die Mehrheit der D&O-Versicherer sog. Selbstbehalts-Policen an. Bei diesen Zusatzpolicen sind mehrere Varianten zu unterscheiden. Zum einen gibt es Modelle, bei denen die Deckung mit der Berufshaftpflichtversicherung verbunden ist. Hier wird die Versicherungsleistung zugunsten der Führungskraft auf die Deckung des Unternehmens angerechnet. Zum anderen gibt es separate Deckungen, bei denen die Versicherungsverträge von Führungskräften und Unternehmen strikt getrennt sind. Inwieweit eine verbundene bzw. separate Deckung oder beides zusammen angeboten wird, hängt von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ab. Allerdings sind bestimmte Anbieter zur separaten Deckung nur bereit, wenn auch die D&O-Versicherung des Unternehmens bei diesem abgeschlossen ist. Unabhängig von der Variante sollten Selbstbehalts-Policen an die Bedingungen der D&O-Versicherung gebunden werden. Ein Versicherungsfall, der von der D&O- Versicherung des Unternehmens gedeckt ist und eine Selbstbeteiligung des Vorstands zur Folge hat, muss auch von dessen Police gedeckt sein. Dafür ist eine genaue Abstimmung beider Vertragsgestaltungen erforderlich. Prämien für die Selbstbehalts-Versicherung haben Manager selbst zu bezahlen. Bei der Prämienhöhe für die Sonderdeckung gibt es zum Teil gravierende Unterschiede zwischen den jeweiligen Modellen der Anbieter. Günstiger sind Gruppenlösungen, bei denen mehrere Personen versichert sind. Hier erfolgt die Schadensabwicklung individuell, so dass sich Fehler eines Managers nicht nachteilig auf den sonstigen versicherten Personenkreis auswirken. Vermeidung von Interessenkonflikten Das Management und die Gesellschaft haben ein zwingendes Interesse an unabhängigem Versicherungsschutz. Versicherungsnehmer der D&O-Police ist das Unternehmen. Dieses wird durch das Vorstandsmitglied vertreten, welches wiederum Versicherungsnehmer der Selbsbehalts- Police ist. Während für das Unternehmen eine adäquate Risikoübertragung auf den Vorstand im Vordergrund steht, ist das Vorstandsmitglied an einer entsprechenden Begrenzung interessiert. Der daraus resultierende Interessenkonflikt führt zum Erfordernis der Trennung und ausreichend eigenständigen Ausgestaltung beider Policen. Die Höhe der Versicherungssumme orientiert sich an der gesetzlich geforderten und im Unternehmen umgesetzten Selbstbeteiligung. Gegebenenfalls sollte die Selbstbehalts-Police auch Abwehrkosten berücksichtigen.

4 S t r a f r e c h t s s c h u t z Wirksame Strafverteidigung bei Wirtschaftsdelikten Erstmals ist in Deutschland ein bedeutender Bankmanager im Zusammenhang mit der Finanzkrise strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Der Vorstandsvorsitzende der IKB hatte im Rahmen einer Pressemitteilung unzutreffende Angaben zur tatsächlichen Lage der Mittelstandsbank gemacht. Im Juli vergangenen Jahres verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf wegen Börsenkursmanipulation zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe. Mit der Verurteilung von weiteren Führungskräften muss gerechnet werden, da die Zahl der Ermittlungsverfahren mit Bezug zu Wirtschaftsdelikten wie Betrug oder Korruption in jüngster Zeit rasant gestiegen ist. Außerdem wurden Straftatbestände permanent ausgeweitet und Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen gegründet. Strafverfahren sind mit hohen finanziellen Risiken für das Unternehmen und dessen Management verbunden. Bei in der Regel komplexen Wirtschaftsdelikten ist von einer außerordentlich langen Prozessdauer auszugehen. Um eine effektive Strafverteidigung zu ermöglichen, sollten kompetente Anwälte hinzugezogen werden, deren Honorare weit über der gesetzlich geregelten Gebühr liegen. Diese Aufwendungen für Strafverteidiger und Sachverständige sind durch eine Strafrechtsschutz-Versicherung gedeckt, deren Prämie steuerlich absetzbar ist. Bei Wirtschaftsdelikten sind Firmendurchsuchungen keine Seltenheit. Erfolgen diese Maßnahmen am Wochenende oder in der Nachtzeit, kann der Strafverteidiger erst am nächsten Werktag erreicht werden. Gerade zu Beginn des Ermittlungsverfahrens können jedoch gravierende Fehler, die nicht mehr oder nur sehr schwer korrigierbar sind, begangen werden. Um eine solche Verschlechterung der Position im Strafverfahren zu vermeiden, ist ein frühzeitiger rechtlicher Beistand erforderlich. Insoweit sind Strafrechts-Policen in Erwägung zu ziehen, die einen 24-Stunden- Service anbieten. Unabhängig vom Abschluss einer Strafrechtsschutz-Versicherung sollten Firmen grundsätzlich über eine Strategie zum Umgang mit Ermittlungsverfahren verfügen. Auch wenn der Tatvorwurf ungerechtfertigt ist, sind bei der Durchsuchung von Firmenräumen, der Beschlagnahme von vermeintlich belastendem Material oder Vernehmungen taktische Besonderheiten zu berücksichtigen. Beispielsweise sind bei der Beschuldigtenvernehmung Angaben zur Sache vor Akteneinsicht wenig hilfreich. Haftungsverschärfung bei Vorsatzdelikten Die Verurteilung wegen einer mit direktem Vorsatz oder Absicht begangenen Straftat hat den Ausschluss der Leistung durch den Anbieter einer D&O-Police zur Folge. Werden Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen das Management geltend gemacht, erfolgt keine Zahlung des D&O-Versicherers. In diesem Fall hat die Führungskraft selbst den Schaden zu tragen. Eine solche Konstellation liegt beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IKB vor, da Börsenkursmanipulationen einen entsprechenden Vorsatz voraussetzen. Damit kommt einer kompetenten Strafverteidigung auch eine Schlüsselrolle für die Abwehr von Haftpflicht-Ansprüchen gegen Manager zu. Von einer Strafrechtsschutz-Police profitieren sowohl das Unternehmen als auch dessen Führung. Zum einen steht der gute Ruf des Unternehmens auf dem Spiel. Zum anderen wird beim Strafverfahren der Unternehmer persönlich für sein Handeln verantwortlich gemacht.

5 D i s c l a i m e r I m p r e s s u m Herausgeber Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen und Meinungen bezieht der Verfasser gvp Gesellschaft für Versicherungsprüfung mbh aus öffentlich zugänglichen Quellen und von Haugerpfarrgasse 9 Dritten, die er für zuverlässig hält. Trotz sorgfältiger Prüfung der Angaben haftet die gvp Würzburg Gesellschaft für Versicherungsprüfung mbh für Telefon: Mängel dieser Publikation nur bei Vorsatz und Telefax: grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden, Internet: die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird info@g-vp.de dagegen nicht übernommen. Geschäftsführer Alle Meinungen geben die aktuelle Einschätzung Konrad Hahn des Verfassers wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der gvp Gesellschaft Amtsgericht Würzburg, HRB 4494 für Versicherungsprüfung mbh oder mit ihr USt-IdNr.: De verbundener Unternehmen dar. Diese Publikation ist ausschließlich zur Information für Kunden Versicherungsvermittlerregister der gvp Gesellschaft für Versicherungsprüfung Register-Nr. D-NBC8-NCK3B-62 mbh bestimmt. Erlaubnis nach 34 e GewO Weder diese Veröffentlichung noch ihr Inhalt, (Versicherungsberater) erteilt durch: noch eine Kopie dieser Veröffentlichung, darf IHK München und Oberbayern ohne ausdrückliche Erlaubnis der gvp Gesellschaft für Versicherungsprüfung mbh auf ir München Max-Joseph-Straße 2 gendeine Weise verändert oder an Dritte verteilt oder übermittelt werden. Verantwortlicher Die rechtlichen Ausführungen berücksichtigen Markus Weschta die im Zeitpunkt des Erscheinens bekannte Rechtslage. Die rechtliche Beurteilung kann sich im Zeitverlauf beispielsweise durch geänderte Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder Februar 2011 Stand Rechtsprechung ändern. Die Ausführungen sind allgemeiner Art und können naturgemäß nicht Die hier enthaltenen Informationen unterliegen einer sorgfältigen Prüfung durch uns. Eine die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten berücksichtigen. Es wird daher empfohlen, bei Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht konkreten rechtlichen Fragen einen Rechtsberater zu übernommen werden. konsultieren.

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