Auswirkungen der EnEV auf Türen und Tore

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1 Seite 1 von 8 ift Rosenheim Chancen für die Branche 1 Aktuelle Änderungen der EnEV Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) unter Einbeziehung der vom Bundesrat gewünschten Änderungen am beschlossen. Mit Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 67, vom 21. November 2013, S. 3951) ist die neue Verordnung 1. Mai 2014 in Kraft getreten [1]. Bild 1 Energieausweis (Bildquelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)) Ab 1. Januar 2016 trat eine weitere Verschärfung der neuen Energieeinsparung in Kraft, da der Jahresprimärenergiebedarf für neue Gebäude um 25% reduziert wurde. Die Wärmedurchgangskoeffizienten des Referenzgebäudes gemäß Tabelle 1 sowie die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste (H T) gemäß Tabelle 2 wurden jedoch nicht explizit angepasst (Tabelle 1). Falls der um 25 % niedrigere Jahresprimärenergiebedarf nicht durch eine umfangreichere Nutzung von regenerativen Energien erreicht wird, führt dies natürlich mittelbar zu niedrigeren Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Teile der Gebäudehülle [2].

2 Seite 2 von 8 Tabelle 1 Ausführung der Referenzgebäude nach EnEV Anlage 1 / Tabelle 1 Anforderungen an Wohngebäude Anlage 2 / Tabelle 1 Anforderungen an Nichtwohngebäude Bauteil Wohngebäude / Nichtwohngebäude 19 C U in W/(m² K) Nichtwohngebäude 12 C bis < 19 C U in W/(m² K) Außenwand gegen Außenluft 0,28 0,35 Außenwand gegen Erdreich 0,35 0,35 Dach, oberste Decke 0,20 0,35 Fenster, Fenstertüren 1,3 1,9 Dachflächenfenster 1,4 1,9 Lichtkuppeln 2,7 2,7 Außentüren 1,8 2,9 Vorhangfassaden 1,4 1,9 Glasdächer 2,7 2,7 Lichtbänder 2,4 2,4 Tabelle 2 Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten nach EnEV Anlage 3 Anforderungen bei Änderung und Erweiterung (Auszug) Bauteil Wohngebäude / Nichtwohngebäude 19 C U max in W/(m² K) Außentüren 1,8 Nichtwohngebäude 12 C bis < 19 C U max in W/(m² K) Fenster, Fenstertüren 1,3 1,9 Dachflächenfenster 1,4 1,9 Verglasungen 1,1 keine Anforderung Vorhangfassaden 1,5 1,9 Glasdächer 2,0 2,7 Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebeoder Hebemechanismus 1,6 1,9 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen 2,0 2,8 Sonderverglasungen 1,6 keine Anforderung Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen 2,3 3,0 Für das große Marktsegment der energetischen Sanierung des Baubestands ist die Anlage 3 der wichtigste Teil der Energieeinsparverordnung. Allgemein lässt sich feststellen, dass für die energetische Gebäudesanierung die Anforderungen nicht verschärft werden.

3 Seite 3 von 8 Die Begründung hierfür ist, dass die bestehenden Anforderungen bereits anspruchsvoll sind und eine weitere Anhebung der Anforderungen nur geringe Einsparpotenziale im Altbau ermöglicht. Nach DIN ist eine Außentür eine Tür, welche das Innenklima vom Außenklima trennt, z.b. die Hauseingangstür sowohl im Einfamilienhaus als auch im Mehrfamilienhaus (MFH) oder Nichtwohngebäude. Die Wohnungstür im MFH, die eine Wohnung vom Treppenhaus trennt, ist nach dieser Definition eine Innentür. Es gab bei Außentüren eine Verschärfung von U D = 2,9 W/(m² K) (EnEV 2009) auf 1,8 W/(m² K), was sicherlich dem Stand der Technik entspricht (Tabelle 2). In der EnEV sind nur Fenster- und Außentüren reguliert, Anforderungen an Innentüren sind nicht festgelegt. Hier ist die Fenstertür (laut DIN 12519: türhohes Fenster, das dem Zu- und Durchgang dient ) dem Fenster gleichgestellt. Eine Balkon- oder Terrassentür ist in der Regel eine Fenstertür und keine Außentür. Außerdem schließt die EnEV in Anlage 3 die Anwendung auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen aus. Tore sind in der EnEV nicht geregelt. Es ist aber sicher sinnvoll, wenn Tore, die ebenfalls Raum- und Außenklima trennen, die energetischen Anforderungen von Außentüren einhalten. In Vergangenheit gab es oft Unklarheiten bezüglich der Anforderung an Bauteile, die nicht explizit in der Energieeinsparverordnung genannt werden. In der Auslegungsstaffel XIX-7 ist festgelegt, wie das Referenzgebäudes beschrieben werden soll, wenn in der Energieeinsparungsverordnung Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, nicht beschrieben sind, aber dennoch der Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmt werden muss. In der konkreten Anwendung ist z.b. das Referenzgebäude mit dem identischen Wärmedurchgangskoeffizienten für ein Tor wie der U-Wert des auszuführenden Gebäudes zu berechnen. Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus wurden als neue Produktgruppe 2f definiert; der Höchstwert für die Sanierung (Anlage 3, Tab. 1) von U W = 1,3 W/(m² K) auf 1,6 W/(m² K) erhöht (Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Hierdurch wird vor allem auch dem Zielkonflikt zwischen barrierefreien (schwellenlosen) Systemen und dem Wärmeschutz Rechnung getragen. Fenstertüren mit den genannten Öffnungsmechanismen können durch die Beschlagsmechanik auf Grundlage der Normenreihe DIN EN 13126ff klar definiert und abgegrenzt werden Des Weiteren wurde die Anforderung an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern aus der EnEV gestrichen; das bedeutet jedoch nicht, dass Fenstern nun undichter werden können. Die Anforderungen an die Luftdichtheit von Außenbauteilen ist in der DIN 4108 [3] geregelt. Demnach müssen die Funktionsfugen von Fenstern und Fenstertüren mindes-

4 Seite 4 von 8 tens der Klasse 2 (bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen) bzw. der Klasse 3 (bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen) nach DIN EN entsprechen. Bei Außentüren muss die Luftdurchlässigkeit der Funktionsfuge mindestens der Klasse 2 nach DIN EN entsprechen (Tabelle 3). Tabelle 3 Anforderungen an die Luftdurchlässigkeit der Funktionsfugen aus [3] nach DIN EN Bauteil Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes bis zu 2 mehr als 2 Außentüren 2 Fenster und Fenstertüren Wie wird der Wärmedurchgangskoeffizient für Türen ermittelt? Der Wärmedurchgangskoeffizient U D einer Tür kann durch Berechnung nach EN ISO in Verbindung mit EN ISO oder experimentell durch eine Messung nach EN ISO nachgewiesen werden. Nach Produktnorm EN können die Wärmedurchgangskoeffizienten für die Standardgröße von 1,23 m x 2,18 m (einflügelig) bzw. 2,00 m x 2,18 m (zweiflügelig) ermittelt werden. Für den EnEV-Nachweis können die Wärmedurchgangskoeffizienten der Türen bezogen auf die Standardgröße nach Produktnorm EN verwendet werden, sofern der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich die Nachweise der Wärmedurchgangskoeffizienten bezogen auf die tatsächlichen Abmessungen fordert. 3 Wie wird der Wärmedurchgangskoeffizient für Tore ermittelt? Der Wärmedurchgangskoeffizient U D eines Tores ist nach Produktnorm für Tore EN zu ermitteln. Der Wärmedurchgangskoeffizient U D kann durch Berechnung nach EN in Verbindung mit EN ISO nachgewiesen werden. Nach Produktnorm Anhang D kann der Wärmedurchgangskoeffizienten auch durch Messung im Heizkasten-Verfahren ermittelt werden, indem der Probekörper in oder hinter eine vorbereitete Öffnung mit einer Abmessung von min. 2,00 m x 2,00 m bzw. max. 2,50 m x 2,5 m eingebaut wird. Durch Messung des vollständigen Tores, der Torflügelsektion sowie der Torflügel mit den entsprechenden Einbauten z.b. von Fenster und Schlupftüren kann der Wärmedurchgangskoeffizient U D eines Tores flächenabhängig berechnet werden.

5 Seite 5 von 8 Für den EnEV Nachweis ist der Wärmedurchgangskoeffizient U D eines Tores bezogen auf die tatsächliche Fläche anzugeben. In der Auslegungsstaffel XX-4 sind die Anforderungen im Bestand und Berücksichtigung bei Neubauten für Tore erläutert. In der EnEV werden Tore als Bauteil zwar nicht explizit erwähnt, müssen aber sowohl im Referenzgebäude als auch im Ist-Gebäude mit ihren realen Flächen und Eigenschaften berücksichtigt werden, um den Jahresprimärenergiebedarf ermitteln zu können. Tore bleiben allerdings beim Nachweis des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden vollständig unberücksichtigt. 4 Passivhaustaugliche Außentüren In der ift-richtlinie WA-15/1 [9] ist die Vorgehensweise zur Beurteilung der Passivhaustauglichkeit von Bauteilen für Fenster, Außentüren und Fassaden festgelegt. Berücksichtigt werden die Wärmeverluste über den Baukörperanschluss für im Passivhaus übliche Wandaufbauten. Darüber hinaus werden Temperaturfaktoren für den Bauköperanschluss sowie den Glas- bzw. Paneelrandbereich festgelegt. Die Nachweise werden dabei auf den Grundlagen von EN-Normen durchgeführt. Die Bewertung von Außentüren nach dieser Richtlinie bedeutet, dass diese Bauelemente grundsätzlich für die Verwendung in einem Passivhaus geeignet sind. Die Eignung im konkreten Einzelfall ist jedoch objektbezogen nachzuweisen. Eine Zusammenfassung der Eigenschaften und deren Anforderungen nach [9] ist in Tabelle 4 dargestellt.

6 Seite 6 von 8 Tabelle 4 Anforderungen an Passivhaustaugliche Außentüren nach [9] Symbol Eigenschaft / Wert nach EN (Einheit) Klasse oder Nennwert Anforderung ift-richtlinie WA15/2 Widerstand gegen Windlast (Pa) C1 / B1 P 1 = 400 C2 / B2 P 1 = 800 C3 / B3 P 1 = 1200 C4 / B4 P 1 = 1600 C5 / B5 P 1 = 2000 B2 Schlagregendichtheit Prüfdruck (Pa) 1A (0) 6A (250) 2A (50) 7A (300) 3A (100) 8A (450) 4A (150) 9A (600) 5A (200) Exxx (>600) 3A Stoßfestigkeit, Belastung Fallhöhe (mm) 1 (200) 2 (300) 3 (450) 4 (700) 5 (950) 1 Wärmedurchgang U D,Einbau (W/m 2 K) Objektbezogener Nachweis 0,80 Luftdurchlässigkeit Prüfdruck (Pa) 1 (150) 2 (300) 3 (600) 4 (600) 2 Differenzklimaverhalten (c-d-e) bzw. 2(d-e) 4.1 Wärmeschutztechnische Anforderungen Passivhaustaugliche Außentüren müssen folgende wärmetechnischen Anforderungen erfüllen: Bei einflügeligen Außentüren beträgt die Standardabmessung 1,23 m x 2,18 m und bei zweiflügeligen Außentüren 2,00 m x 2,18 m. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Außentür im eingebauten Zustand beträgt U D,Einbau 0,80 W/(m²K). Bei Rahmentüren mit Verwendung von Verglasungen mit U g 0,7 W/(m²K) ist die Behaglichkeitsanforderung ein mittleren Temperaturfaktor von f Rsi 0,88 am Rahmenprofil einzuhalten. Für den Baukörperanschluss, den Paneel- bzw. Glasrandbereich in ein Temperaturfaktor von f Rsi 0,73 einzuhalten.

7 Seite 7 von Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit Zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit sind die in Tabelle genannten zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Prüfung der Leistungseigenschaften und die Auswahl der repräsentativen Probekörper hinsichtlich Abmessungen und die Übertragung der Prüfergebnisse erfolgen dabei gemäß der in der Produktnorm EN festgelegten Regeln. Prüfung der Luftdurchlässigkeit nach EN 1026 und Klassifizierung nach EN Mindestanforderung: Klasse 2 Prüfung der Schlagregendichtheit nach EN 1027 und Klassifizierung nach EN Mindestanforderung: Klasse 3A (100 Pa) Prüfung des Widerstandes gegen Windlast nach EN und Einhaltung der Anforderungen nach EN je nach statischer Anforderung jedoch mindestens Klasse 2, maximal zulässige Durchbiegung: Klasse B (L/200) Prüfung der Stoßfestigkeit und Klassifizierung nach EN Mindestanforderung: Klasse 1 (200 mm) Prüfung des Verhaltens bei zwei unterschiedlichen Klimaten: Außentüren aus hygroskopischen Werkstoffen (z.b. Außentüren aus Holz oder Holzwerkstoffen): Klima c, d und e nach EN 1121, Außentüren aus nicht hygroskopischen Werkstoffen: Klima d und e nach EN 1121, Klassifizierung gemäß EN 12219: mindestens Klasse 2, diese Verformung ist bei der Prüfung der Luftdurchlässigkeit wieder herzustellen. 5 Fazit Die Änderungen der Energieeinsparverordnung haben Auswirkungen auf die Gebäudehülle und auch damit auf die Bauteile Tür und Tor. Da das Anforderungsziel des Niedrigstenergie-Gebäudes 2019/21 immer näher rückt, wird es immer wichtiger flächenabhängige Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile korrekt angeben zu können, damit der Jahresprimärenergiebedarf ermittelt werden kann. Demnach muss die Tür bzw. das Tor bei der Planung berücksichtigt werden. Dadurch wird es für die Hersteller umso wichtiger die Wärmedurchgangskoeffizienten ihrer Produkte angeben zu können. Natürlich ist das keine leichte Aufgabe, kann aber mit entsprechenden Vereinfachungen, z.b. der Klassenbildung für die Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten für Türfüllungen, die Anzahl der Nachweise reduzieren.

8 Seite 8 von 8 Literatur [1] Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013; BGBl. I S. 3951; [2] U. Sieberath, M. Rossa, M. Demel EnEV 2014, Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Bezug auf Fenster, Türen, Fassaden und Verglasungen; Publikation ift Rosenheim [3] DIN :2013 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz Beuth Verlag GmbH, Berlin [4] Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Zusammenfassung; Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), Berlin [5] E. Junker Die neue Energieeinsparverordnung Anforderungen und Auswirkungen auf bewährte Türkonstruktionen ift Rosenheim Rosenheimer Tür- und Tortage 2010 [6] M. Demel Energieeffizienz mit Türen Nachweisführung leicht gemacht ift Rosenheim Rosenheimer Tür- und Tortage 2012 [7] M. Demel Aktuelle Änderungen der EnEV Chancen für die Branche ift Rosenheim Rosenheimer Tür- und Tortage 2014 [8] Neumann, D.; Hestermann, Ulf; Rongen, L.: Frick/Knöll Baukonstruktionslehre 2. Wiesbaden, Vieweg + Teubner Verlag, 2008 [9] ift Richtlinie WA-15/2 Passivhaustauglichkeit von Fenstern, Außentüren und Fassaden; Verfahren und Kriterien zur Beurteilung der Passivhaustauglichkeit von Bauteilen für Fenster, Außentüren und Fassaden auf Grundlage von EN-Normen Rosenheim, ift Rosenheim, Februar 2011 [10] Sieberath, U.; Niemüller, Ch. Kommentar zur DIN EN Fenster und Türen, Produktnorm, Leistungseigenschaften mit Ergänzung (Amendement A1:2010 Rosenheim, ift Rosenheim GmbH, Dezember 2010

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