Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 2183/13 Titel: Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten Normenketten: EStG 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsatz: Die Ursächlichkeit der Behinderung dafür, dass ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. u. a. DA-FamEStG Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2012, 734, 781). Aus dem Wortlaut des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ergibt sich zudem, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal " wegen Behinderung außerstande ist", dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss Schlagworte: Anspruch, Kindergeld, Behinderung, Erwerbstätigkeit Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin für ihre Tochter K, geboren am 2. Dezember 1994, im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 einen Anspruch auf Kindergeld hat. Die Klägerin bezog für K laufend Kindergeld. Nachdem K die 10. Klasse im Juli 2011 mit dem Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses abgeschlossen hatte, war sie laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit seit 19. September 2012 als ratsuchend gemeldet. Laut Attest ihres Hausarztes begann K im September 2011 eine Ausbildungserprobung zur Tierpflegerin, die sie im November 2011 wegen fehlender Ausbildungsreife nicht fortgesetzt hat. Weitere Ausbildungsschritte wurden nicht unternommen (Attest vom 23. April 2012). Mit Wirkung vom 22. Januar 2013 war sie wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr als Ausbildungsplatzsuchende registriert. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2013 auf. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte die Klägerin im Wesentlichen ein, dass ihre Tochter aufgrund einer seelischen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. K sei vom 18. Juli 2012 bis zum 19. Oktober 2012 stationär behandelt worden, der Abschlussbericht vom 23. Oktober 2012 attestiere eine mittelgradige depressive Episode, eine Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie Dyskalkulie. Auf Anfrage der Familienkasse teilte das Team Reha/Schwerbehinderte der Agentur für Arbeit am 26. März 2012 mit, dass die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gemäß 76 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht erfüllt seien. K sei in der Lage, an einer Maßnahme der Agentur teilzunehmen, habe dies jedoch abgelehnt, da sie weiter die Schule besuchen wollte. Daher sei sie am 22. Januar 2013 aus der Berufsberatung abgemeldet worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auch wenn bei K eine Behinderung vorliege, sei diese nicht ursächlich dafür, das sich K nicht selbst unterhalten könne.

2 Mit der am 29. Juli 2013 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin weiterhin vor, dass ihre Tochter zum Personenkreis des 35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch SGB (SGB VIII) bzw. des 2 SGB IX zähle. Die seelische Behinderung bestehe bis heute, da auch Klinikaufenthalte nicht zum Erfolg geführt hätten. Aufgrund der psychischen Instabilität sei K bis auf weiteres nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz, eine Arbeitsstelle oder eine schulische Weiterbildung zu kümmern. Auch Termine beim Jugend-, Arbeits- oder Sozialamt könnten nicht wahrgenommen werden. Ursache für die Behinderung sei der schlechte Unterricht ihrer Tochter gewesen, die unter einer massiven Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie leide. K sei ab der 3. Klasse durch ihre Mathematiklehrer gemobbt worden. Im November 2011 und Januar 2012 habe sich K erfolglos um ein Praktikum als Tierpflegerin beworben (Bewerbungsschreiben vom 29. November 2011 und 26. Januar 2012). Nach Abschluss der stationären Behandlung am 19. Oktober 2012 sei beabsichtigt gewesen, dass K ab 1. November 2013 eine Schule besucht, um das Abitur nachzuholen. Bedingt durch den Erhalt des schulischen Abschlussberichts Klinik habe K einen Rückfall erlitten und deswegen diesen Plan aufgeben müssen. Sie habe sich jedoch im April 2014 um einen Studienplatz an einer Universität in Schottland beworben, da ihre Schwester dort bereits studiere. Im September 2014 sei K nach Schottland geflogen, um ihren Aufenthalt mit ihrer Schwester in einer gemeinsamen Wohngemeinschaft zu organisieren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre 80-jährige Großmutter unterstützt und sich insbesondere um ihren 82-jährigen Großvater gekümmert, der mit Pflegestufe 3 in einem Pflegeheim im benachbarten Ort untergebracht gewesen sei. Sie habe diesem zu trinken gegeben, mit ihm gesungen und sei mit ihm spazieren gefahren, da das Pflegeheim nicht auf solche schwere Pflegefälle eingestellt und die Großmutter zu diesen Hilfeleistungen aus Altersgründen nicht in der Lage gewesen sei. Das im September 2014 begonnene Studium habe K inzwischen abbrechen müssen. Vor Jahren sei bei ihrer Tochter eine sprachliche und musische Hochbegabung diagnostiziert worden, insbesondere verfüge sie über Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch und Katalanisch. Ihre Tochter gehöre ausweislich eines Gutachtens vom 27. August 2015 zu dem in 35a SGB VIII genannten Personenkreis. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Mit Anordnung nach 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) jeweils vom 12. Januar 2015 und 23. Februar 2015 wurde die Klägerin aufgefordert, unter anderem darzulegen und anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, ob K ab Februar 2013 eine Schule besucht hat, in einem Beschäftigungsverhältnis stand oder für einen Beruf ausgebildet wurde bzw. aufgrund einer Behinderung nicht fähig gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Auf die hierzu eingereichten Stellungnahmen, insbesondere das Gutachten vom 27. August 2015, die fachärztliche Verordnung vom 6. Mai 2004, das Gutachten der Klinik vom 7. Mai 2010 sowie den ärztlich-psychologischen Befund der Klinik vom 18. September 2012 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Familienkasse, auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 1. Die ursprünglich als Untätigkeitsanfechtungsklage nach 46 Abs. 1, 40 Finanzgerichtsordnung FGO erhobene Klage ist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung am 31. Juli 2013 als Anfechtungsklage

3 zulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BStBl II 1989, 107, Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 46 Rz. 34). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Im Streitfall ist daher über die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 zu entscheiden. In diesem Zeitraum lagen die Anspruchsvoraussetzungen gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vor. K, die im Februar 2013 ihr 18. Lebensjahr, aber noch nicht ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte, konnte nicht nach 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt werden. a) Da K im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 weder in einem Beschäftigungsverhältnis stand noch bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet war, liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vor. Die im Klageverfahren eingereichten Bewerbungsschreiben, mit denen sich K im November 2011 und Januar 2012 erfolglos um ein Praktikum als Tierpflegerin beworben hat, betreffen nicht den vorliegend streitigen Zeitraum. Aus der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass sie aus der Berufsberatung am 22. Januar 2013 abgemeldet worden ist. Die Klägerin selbst hat verneint, dass K im Streitzeitraum bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend gemeldet gewesen wäre. Vielmehr kümmerte sich K um ihre Großeltern und plante ihr Studium. c) Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 und vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 jeweils m.w.n.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Die Klägerin hat jedoch weder konkret dargelegt noch nachgewiesen, dass sich K im Streitzeitraum ab Februar 2013 um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, sondern vorgetragen, dass sich K im Zeitraum Februar bis Juli 2013 vornehmlich um ihre dementen Großeltern gekümmert hat. Die vorgelegten Bewerbungsschreiben um eine Praktikums- bzw. Ausbildungsstelle stammen aus der Zeit vor dem Streitzeitraum und belegen nicht das Vorliegen einer Bewerbung ab Februar Auch die Bewerbung um einen Studienplatz führt nicht zur Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung (Studium) mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann ( 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), weil die Bewerbung für das Sommersemester 2014 erst im April 2014 erfolgte. c) K kann im Streitzeitraum auch nicht nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. Nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Menschen sind nach der Definition des 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (Blümich/Selder EStG 32 Rn. 111 f). Sie sind nach 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen

4 ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, wer einen Grad der Behinderung von weniger als 50 und mindestens 30 hat und infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i.s.v. 73 SGB IX nicht erlangen kann ( 2 Abs. 3 SGB IX). Der Nachweis der Behinderung wird bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamts geführt, bei einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 ebenfalls durch einen Feststellungsbescheid, der eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Ebenfalls als Nachweise in Betracht kommen Rentenbescheide oder Bescheide über die Einstufung einer schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III (BMF vom 22. November 2010, BStBl I 2010, 1346). Der Steuerpflichtige kann den Nachweis auch auf andere Weise erbringen, z.?b. in Form einer Bescheinigung oder eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztl. Gutachtens (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFH/NV 2002, 1091, DA- FamEStG Abs. 1 S. 2). Für Kinder, die wegen ihrer Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung untergebracht sind, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes, das Kind sei behindert (DA-FamEStG Abs. 1 S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BStBl II 2010, 1046, Blümich/Selder EStG 32 Rn. 113 m.w.n.). Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.b. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Ursächlichkeit der Behinderung kann entsprechend den Verwaltungsanweisungen grundsätzlich dann angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. u. a. DA-FamEStG Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2012, 734, 781). Aus dem Wortlaut des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ergibt sich zudem, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal " wegen Behinderung außerstande ist", dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss (Urteil des Finanzgerichts FG München vom 14. November K 3573/11, EFG 2014, 1410 m.w.n.). Eine nicht behinderungsspezifische Berufsausbildung kann als Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sprechen (FG München vom 14. November 2013 in EFG 2014, 1410). Andererseits gilt auch hier, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, bis eine Teilnahme am Erwerbsleben als möglich angesehen werden kann. Behinderungsspezifische Ausbildungen und Praktika sprechen eher gegen eine Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, da sie möglicherweise den Schluss auf nur bedingte Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsmarkt zulassen. Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen. Gleiches gilt, wenn das behinderte Kind sich mittelfristig mehrfach erfolglos beworben hat. Insbesondere erschwert ein ungünstiger Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes, da Einsparungsmaßnahmen der Arbeitgeber am ehesten bei "einfachen" Tätigkeiten vorgenommen werden und durch automatisierte Handlungsabläufe ersetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057 m. w. N.).

5 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2012 V S 10/12, BFH/NV 2012, 1774, m. w. N.). Dies gilt auch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Kind nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist, da nach Auffassung des BFH für den Fall, dass der Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht geführt wird, dies nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten geht, der sich zu seinen Gunsten auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit seines Kindes zum Selbstunterhalt beruft (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409). Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände konnte der Senat im Streitfall nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Tochter der Klägerin wegen ihrer Behinderung im Zeitraum Februar bis Juli 2013 daran gehindert war, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin hat durch Vorlage der Bescheinigung des Facharztes vom 27. August 2015 zwar nachgewiesen, dass K zu dem in 35a SGB VIII genannten Personenkreis und damit zu dem in 2 SGB IX genannten Personenkreis gehört, da ihre seelische Gesundheit um mehr als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dass die Behinderung bereits im Streitzeitraum bestand, ergibt sich aus der fachärztlichen Verordnung von Dr. Umlauf vom 6. Mai 2004 sowie dem ärztlichpsychologischen Befund der Klinik vom 18. September Mit dem Nachweis der Behinderung ist jedoch noch nicht nachgewiesen, dass K wegen der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten, da bei ihr weder die in DA-FamEStG Abs. 2 Satz 1 genannten Umstände vorliegen, noch sonst aufgrund des Sachvortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten Nachweise von einer behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ausgegangen werden kann. Den von der Klägerin eingereichten Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass bei K Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung, eine mittelgradig depressive Episode und daraus resultierende soziale und emotionale Schwierigkeiten sowie Probleme in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung bestehen. Über Ks Fähigkeiten zum Selbstunterhalt werden jedoch keine Aussagen getroffen. Zwar wurde in dem Gutachten der Klinik vom 7. Mai 2010 ausgeführt, dass K aufgrund ihrer Dyskalkulie ohne weitere Therapie keinen Schulabschluss im Bereich Mathematik erwerben könne und daher auch die Berufsbildungsfähigkeit in Frage stehe. Allerdings hat K im Juni 2011 einen mittleren Bildungsabschluss erworben und damit ihre grundsätzliche Ausbildungsfähigkeit bewiesen. Dies wird auch aus den im Klageverfahren vorgelegten Bewerbungsschreiben vom 29. November 2011 und 26. Januar 2012 verdeutlicht, aus denen hervorgeht, dass K bereits während ihrer Schulzeit mehrere Praktika als Tierpflegerin und in einer Kindertagesstätte abgeleistet hat und nach dem Erwerb der mittleren Reife eine Ausbildung in diesem Tätigkeitsbereich angestrebt hat. Außerdem hat die Tochter der Klägerin vom 20. Juli bis 31. Juli 2012 und vom 13. September 2012 bis 18. Oktober 2012 die Schule an der Klinik besucht und ist nach den Lehrplänen der bayerischen Realschule unterrichtet worden. Nach Auffassung des Senats war K daher grundsätzlich in der Lage, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Dies zeigt sich im Übrigen auch an Ks Plänen, nach der Entlassung aus der Klinik das Abitur durch den Besuch einer weiterführenden Schule zu erwerben. Auch wenn K nach der Entlassung aus der Klinik den Erwerb des Abiturs nicht weiter verfolgt hat, war sie doch in der Lage, im Oktober 2014 ein Studium zu beginnen und zuvor ihre Großeltern zu pflegen. Abgesehen von den vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin keine weiteren Nachweise erbracht, warum es K im streitigen Zeitraum aufgrund ihrer Behinderung unmöglich gewesen ist, weitere Ausbildungsmaßnahmen anzugehen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies geht unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten der Klägerin nach 76 Abs. 1 Satz 2 FGO zu ihren Lasten. Auch Auskünfte z.b. über gescheiterte Vermittlungsversuche der Agentur für Arbeit, die ein Indiz für die fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt darstellen könnten, fehlen. Vielmehr hat die Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass K in der Lage sei, an einer Maßnahme der Agentur teilzunehmen, diese jedoch abgelehnt habe, da sie weiter die Schule besuchen wollte. Nach Angaben des Teams Reha/Schwerbehinderte der Agentur für Arbeit vom 26. März 2012 sind die Voraussetzungen für eine so

6 genannte Mehrfachanrechnung gemäß 76 Abs. 1 SGB IX auf einen Pflichtarbeitsplatz bei besonderen Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Arbeitsleben ebenfalls nicht erfüllt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

BFH Urteil vom III R 29/09 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom III R 29/09 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 15.03.2012 - III R 29/09 (veröffentlicht am 06.06.2012) BFH Urteil vom 15.03.2012 - III R 29/09 (veröffentlicht am 06.06.2012) HI2975930 Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 105/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 105/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.11.2008, Az.: III R 105/07 Kindergeld: Anspruch auch für über 21jährige Behinderte Eltern können für ihr volljähriges behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst

Mehr

1. Der Aufhebungsbescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 werden aufgehoben.

1. Der Aufhebungsbescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 werden aufgehoben. FG München, Urteil v. 20.03.2014 5 K 3011/12 Titel: (Kindergeld: Außerstandesein eines über 18-jährigen Kindes sich selbst zu unterhalten wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung) Normenketten:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

74 Abs 1 EStG 2009, 5 AO, Abschn Abs 2 S 2 DA-FamEStG, Abschn Abs 2 S 3 DA- FamEStG, 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, 31 S 2 EStG 2009

74 Abs 1 EStG 2009, 5 AO, Abschn Abs 2 S 2 DA-FamEStG, Abschn Abs 2 S 3 DA- FamEStG, 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, 31 S 2 EStG 2009 Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten Kein Einzelnachweis der durch die Eltern getätigten Aufwendungen - Selbstbindung der Verwaltung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01

Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01 Kindergeld: Auch US-Dollar lassen die Grenze überschreiten Zahlen die Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit ein Taschengeld, so kann das zum Verlust

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 a) Nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Titel: (Kindergeld für autistisches Kind: Jahreslanges Praktikum als Berufsausbildung, Beweislastumkehr bei Behinderung)

Titel: (Kindergeld für autistisches Kind: Jahreslanges Praktikum als Berufsausbildung, Beweislastumkehr bei Behinderung) FG München, Urteil v. 14.11.2013 5 K 3573/11 Titel: (Kindergeld für autistisches Kind: Jahreslanges Praktikum als Berufsausbildung, Beweislastumkehr bei Behinderung) Normenketten: 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer

Mehr

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar)

Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) FG München, Urteil v. 14.06.2012 5 K 506/10 Titel: (Weiterzahlung des Kindergeldes begründet keinen Vertrauenstatbestand - 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar) Normenketten: 37 Abs 2 AO 70

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

aus BUNDESFINANZHOF

aus  BUNDESFINANZHOF aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012

Mehr

GA Seite 1 (12/2016) 149

GA Seite 1 (12/2016) 149 GA Seite 1 (12/2016) 149 Aktualisierung, Stand 12/2016 Änderungen Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Es wurde eine Regelung zur Konkurrenz bei Pflegekindschaftsverhältnissen

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 62, EStG 70 Abs. 2, AO 173, AO 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0757-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 67/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 67/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.09.2005, Az.: III R 67/04 Kindergeld: Volle Erwerbstätigkeit macht aus dem Kind einen Erwachsenen Übt ein volljähriges Kind nach dem Abitur und anschließendem Zivildienst bis

Mehr

Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes

Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten Kindergeld-Nr. F K Steuer-ID des/der Kindergeldberechtigten Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.: Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre

Mehr

BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02

BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 TK Lexikon Ausbildung BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 HI1081101 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1081101_1 Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit

Mehr

Sozialgericht Oldenburg

Sozialgericht Oldenburg Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Verfahrensweise und Bewertung nach dem Schwerbehindertenrecht

Verfahrensweise und Bewertung nach dem Schwerbehindertenrecht Verfahrensweise und Bewertung nach dem SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate

Mehr

3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert).

3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert). FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1356/14 Titel: (Kindergeld zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bzw. während des freiwilligen Wehrdienstes) Normenketten:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.4.2013, V R 48/11 Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld - Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung nach 41

Mehr

Kindergeldanspruch; Einschränkung u.a. für Jugendämter; Bekanntgabe , BUNDES- FINANZHOF Urteil vom , III R 43/08

Kindergeldanspruch; Einschränkung u.a. für Jugendämter; Bekanntgabe , BUNDES- FINANZHOF Urteil vom , III R 43/08 Kindergeldanspruch; Einschränkung u.a. für Jugendämter; Bekanntgabe 22.09.10, BUNDES- FINANZHOF Urteil vom 28.4.2010, III R 43/08 Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

Mehr

Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012

Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012 Statistik-Info Nr. 4/2013 März 2013 Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012 In Konstanz lebten Mitte des Jahres 2012 insgesamt 80.288 Menschen (Stand Ende Mai). Davon hatten 10.679 (13,3%) der Personen

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung behinderter Kinder; Anwendungsschreiben zu 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG

Steuerliche Berücksichtigung behinderter Kinder; Anwendungsschreiben zu 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 30

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Wir möchten Sie in diesem Flyer über die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder, insbesondere das Kindergeld und den Ausbildungsfreibetrag,

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

BFH Urteil vom VI R 177/99

BFH Urteil vom VI R 177/99 TK Lexikon Sozialversicherung BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 HI614661 Entscheidungsstichwort (Thema) HI614661_1 Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag Leitsatz Aufwendungen

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung

Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Kreis Borken Seite 1 von 7 Stand: Februar 2010 Fragen und Antworten zum Thema Schwerbehinderung Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als behindert? Im Sozialgesetzbuch steht: Als behindert gelten

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 8/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 8/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.10.2004, Az.: VIII R 8/04 Kindergeld: Auch Au-pair-Mädels machen Eltern glücklich Eltern steht auch während eines Au-pair-Aufenthaltes ihrer volljährigen Kinder Kindergeld zu,

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 6 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am )

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am ) TK Lexikon Sozialversicherung BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) HI3530135 Entscheidungsstichwort

Mehr

Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden

Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden 21.04.2015 Fachtag für Mitarbeiter der sozialen und begleitenden Dienste in Stuttgart Daniela Schickle Maßnahmen und Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitanden Agenda 1. Definition des Begriffs

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschaftsnumrner: 3 411 7 K ass el Ko nigstor 35 13 K 2726/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 URTEIL 1M NANlEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -. Prozessbev.: Seibert, Siebert &

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 44/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 44/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.07.2006, Az.: III R 44/05 Kindergeld: Solange das Kind noch Kontakt zu seinen Eltern hat... Kindergeld steht Pflegeeltern für ein fast erwachsenes Kind nur zu, wenn das Obhuts-

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

NLP-Kurse steuerlich absetzbar.

NLP-Kurse steuerlich absetzbar. NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren

Mehr

Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren)

Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren) FG München, Urteil v. 01.07.2013 5 K 1401/12 Titel: (Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren) Normenketten: 74 Abs 1 S 1 EStG 2009 74 Abs 1 S 4 EStG 2009

Mehr

Gründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Gründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gründe I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 1992 bis 1995 Geschäftsführer einer Firma in

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe BUNDESFINANZHOF Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der

Mehr

Titel: (Anspruch auf Kindergeld während eines zweijährigen Missionarsdienstes in England)

Titel: (Anspruch auf Kindergeld während eines zweijährigen Missionarsdienstes in England) FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1463/14 Titel: (Anspruch auf Kindergeld während eines zweijährigen Missionarsdienstes in England) Normenketten: 2 Abs 1a SGB 7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG 2009

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

MODUL 2: MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VERTIEFTE INFORMATIONEN)

MODUL 2: MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (VERTIEFTE INFORMATIONEN) Sie haben bisher die wichtigsten Faktoren und Aspekte zum Thema "Menschen mit Behinderung" erfahren. Im Folgenden werden Ihnen in relevanten Bereichen vertiefte Informationen zur Verfügung gestellt: Wie

Mehr

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland)

Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) FG Nürnberg, Urteil v. 26.09.2013 6 K 1014/12 Titel: (Erfüllung der Erwerbsobliegenheit als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland) Normenketten: 33a Abs 1 S

Mehr

Teilhabe in Beruf und Gesellschaft

Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Gesetzes-Infos zur Schwerbehinderung zusammengestellt nach bestem Wissen und Gewissen und ohne rechtliche Verbindlichkeit! - Stand: 19. Oktober 2014 2 Behinderung was

Mehr

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 30.03 Verkündet OVG 12 A 10627/03 am 21. Oktober 2004 Schmidt Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 2906/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.7.2010, IX R 49/09 Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten - Aufwendungen für die Privatpilotenlizenz als Werbungskosten Leitsätze Bei der Vermietung

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1

Mehr

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege 8. Behinderung 8.1 Schwerbehinderte 8.1.a Schwerbehinderte nach Altersgruppen im Land Brandenburg 8.1.b Schwerbehinderte nach dem Grad der Behinderung im Land Brandenburg 8.1.c Schwerbehinderte je 1. Einwohner

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Instanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf

Instanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf BFH v. 14.03.2006 - I R 8/05 Leitsatz 1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern. Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen

Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern. Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen Ausbilder- und Prüfertag der IHK München/Oberbayern Forum 4 Nachteilsausgleich in IHK-Prüfungen Inhalt I. Gesetzliche Grundlagen 1. Grundgesetz 2. UN-Konvention 3. BBiG 4. Ausbildungsregelungen II. Legaldefinition

Mehr

2. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts

2. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts 2. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts Menschen gelten gemäß 2 SGB IX als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit

Mehr

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung Bundesfinanzhof, III-R-58/98 Urteil vom 04.07.2002 FG Nürnberg Urteil I 340/97 vom 06.10.1998 EFG 1999 70 (Erste Instanz) 0813434 Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise

Mehr