1. Der Aufhebungsbescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 werden aufgehoben.

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1 FG München, Urteil v K 3011/12 Titel: (Kindergeld: Außerstandesein eines über 18-jährigen Kindes sich selbst zu unterhalten wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung) Normenketten: 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG Abs 3 S 1 FGO 62 Abs 1 EStG Abs 1 S 2 EStG 2009 Abschn Abs 1 S 1 DA-FamEStG EStG VZ 2012 Orientierungsätze: 1. Dem Grad der Behinderung kommt eine wichtige indizielle Bedeutung für die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu. Je höher der Grad der Behinderung ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Ein Grad der Behinderung von unter 50 spricht eher gegen eine Kausalität der Behinderung. 2. Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen. Schlagworte: Arbeitslosigkeit, Behinderter, Erwerbsfähigkeit, Kind, Kindergeld, Lebensunterhalt, Unterhalt, Verwaltung, Verwaltungsanweisung, Volljährigkeit Fundstelle: BeckRS 2014, Tenor 1. Der Aufhebungsbescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Behinderung des Sohnes L. (geb. 1979) des Klägers ursächlich dafür ist, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. 2 Mit Bescheid des Versorgungsamts vom 28. März 2011 wurde für L. wegen seelischer Krankheit ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gilt bis Ende Dezember Das Versorgungsamt hat für März 2014 einen Termin für eine Nachprüfung vorgemerkt, da es eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands für möglich hält.

2 3 L. bezog (jedenfalls bis April 2012) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Bescheide des Sozialamts der Stadt vom 19. Oktober 2010 und vom 13. Dezember 2011). 4 Mit Bescheid vom 15. März 2012 hob die damals noch zuständige Familienkasse. gemäß 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung des Kindergelds für L. ab März 2012 mit der Begründung auf, dass die Behinderung L.s nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür sei, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Dieser Entscheidung lag eine Feststellung des Teams Reha-SB-Stelle der Agentur für Arbeit ohne Begründung zugrunde, dass aufgrund des Begutachtungsergebnisses die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gemäß 76 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) nicht erfüllt seien. Das Kind L. sei in der Lage eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Dies gelte für den Zeitraum ab März Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass sich sein Sohn seit mindestens 1997 in ununterbrochener ärztlicher und fachärztlich neurologischer Behandlung befinde und er für L.s Unterhalt sorgen müsse. Er übersandte Bestätigungen der Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. B. vom 22. März 2012 und Dr. N. vom 21. März Dr. N. bestätigte aus nervenärztlicher Sicht eine massive seelische Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit L.s unmöglich mache. 6 Am 16. August 2012 stellte das Team Reha-SB-Stelle der Agentur für Arbeit erneut fest, dass aufgrund des Begutachtungsergebnisses die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gemäß 76 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt seien. Das Kind L. sei in der Lage eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Dies gelte für den Zeitraum ab März Dieser Stellungnahme liege ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom 14. August 2012 zugrunde. Nähere Ausführungen zum Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens sind dieser Feststellung nicht zu entnehmen. 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 wies die Familienkasse unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Teams Reha-SB-Stelle der Agentur für Arbeit vom 16. August 2012 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. 8 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 6. September Nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bestehe für den volljährigen L. Anspruch auf Kindergeld, da er wegen einer körperlichen, geistigen und einer seelischen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. L. weise einen GdB von 50 auf und habe sich zum wiederholten Male vom 28. September 2012 bis 4. Dezember 2012 in stationärer psychiatrischer Behandlung des Bezirksklinikums befunden. Er leide u.a. nach der Bestätigung des Bezirksklinikums vom 3. Dezember 2012 unter einer bipolaren affektiven Störung. Laut ärztlicher Bescheinigung von Dr. N. vom 6. Dezember 2012 sei L. seit längerem in ambulanter Dauerbehandlung mit entsprechender stationärer Behandlung. Gegenwärtig habe sich zwar eine Stabilisierung der akuten Psychose ergeben. Dennoch müsse der weitere Verlauf der Erkrankung sehr kritisch gesehen werden, da bei L. starke zusätzliche zyklothyme Schwankungen das Krankheitsbild wesentlich beeinflussten. Sowohl Dr. N. als auch das Bezirksklinikum attestierten, vgl. ärztliche Bescheinigungen vom 6. Dezember 2012 und vom 3. Dezember 2012, dass L. nach wie vor nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen. Der Kläger teilte ergänzend mit, dass ihm weder der Inhalt der Stellungnahme des Teams Reha-SB-Stelle der Agentur für Arbeit noch das amtsärztliche Gutachten vom 14. August 2012 bekannt seien.

3 9 Am 19. März 2013 übersandte die Familienkasse einen ärztlichen Beratungsvermerk des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (ärztlicher Dienst) vom 11. März Für die Herausgabe, Beiziehung und Verwertung des ärztlichen Gutachtens vom 14. August 2012 und die dem zugrundeliegenden, teils recht detaillierten psychiatrischen Fachgutachten sei der ärztliche Dienst von der Schweigepflicht zu entbinden und eine Einwilligung zur Herausgabe der psychiatrischen Fachgutachten zu erklären. Im Übrigen habe der ärztliche Dienst darauf hingewiesen, dass die Atteste von Dr. N. vom 6. Dezember 2012 und aus dem Bezirksklinikums vom 3. Dezember 2012 über eine stationäre Behandlung ab 28. September 2012 eine uneinheitliche diagnostische Einschätzung der vorliegenden seelischen Störungen preisgäben. spreche von einer bipolaren affektiven Störung (der sogenannten manischdepressiven Erkrankung), Dr. N. von einer schizophrenen Psychose. Genau diese uneinheitliche Einschätzung der vorliegenden seelischen Störung sei der Grund gewesen, der rentenärztlich psychiatrischen Begutachtung zu folgen, die eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit nicht gesehen habe. Angesichts der diametralen Beurteilung der vorliegenden Störung durch verschiedene Fachärzte sei ein Sachverständigengutachten in Form eines psychiatrischen Gutachtens einzuholen. 10 Aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 14 ff., Nr. 1 der Anlage 2) ist seit 1. Mai 2013 die Familienkasse (die Beklagte) für den Streitfall zuständig. 11 Nach Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung des Kindes L. vom 18. Juli 2013 (Bl 40 der Klageakte) teilte die Familienkasse mit, dass ein psychiatrisches Fachgutachten nicht vorliege und dass der ärztliche Dienst am 14. August 2012 ohne nähere Begründung an seinen Feststellungen vom 2. März 2012 festgehalten habe, aufgrund derer die Weiterzahlung von Kindergeld abgelehnt worden sei. 12 Nach mehrmaliger Aufforderung des Gerichts legte der ärztliche Dienst mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 (Eingang bei Gericht am 4. Oktober 2013) u.a. seine ärztlichen Beratungsvermerke sowie gutachterlichen Äußerungen sowie weitere Befundunterlagen vor. 13 Zum Beratungsvermerk des ärztlichen Dienstes vom 11. März 2013 hinsichtlich der diametralen Beurteilung der bei L. vorliegenden Störung erwiderte Dr. N. am 14. Oktober 2013: 14 L. ist seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er war zum wiederholten Male im Bezirkskrankenhaus. Die Entlassungsdiagnose war immer schizoaffektive Psychose bzw. schizo-manische Psychose. Nach wie vor besteht eine bipolare affektive Störung überwiegend maniform, zuletzt aber auch depressive gefärbt. Die schizoaffektiven Episoden haben unter entsprechender Medikation deutlich abgenommen. Der Widerspruch, der sich aus dem Attest von Dr. B. und meiner Stellungnahme ergibt, liegt darin, dass Dr. B.den L. vor mehreren Jahren gesehen hat. Zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich auch nach meinen Aufzeichnungen eher ein deutlich depressives, Beschwerdebild. Erst im Verlauf der jetzt längeren Krankheitsentwicklung (die letzten zehn Jahre) hat sich die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose herauskristallisiert. Insofern besteht in Bezug auf die Diagnose von Dr. B.und meiner Diagnose nur ein indirekter Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass Dr. B. den L. in der Frühphase der Erkrankung kennenlernte. 15 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 aufzuheben.

4 16 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die konsentierte Einzelrichterin einverstanden erklärt. 18 Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Kindergeldakte, die Aufklärungsanordnung vom 27. Februar 2014 sowie die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen, insbesondere auf die am 1. Oktober 2013 vom ärztlichen Dienst übersandten Unterlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 II. 1. Der während des Klageverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, oder BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II. A.) Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15. März 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012 waren gemäß 100 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben. 21 Nach der genannten Vorschrift kann das Finanzgericht, sofern es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Entscheidung kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen ( 100 Abs. 3 Satz 5 FGO) Die Entscheidung, ob dem Kläger für seinen über 18 Jahre alten Sohn L. ein Kindergeldanspruch ab März 2012 (weiter) zusteht oder nicht, hängt gemäß 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG davon ab, ob L. wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 23 Das Tatbestandsmerkmal außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum beginnend ab März 2012 ist der allgemeine Lebensbedarf mit dem Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2012 i. H. v Euro anzusetzen. Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag ( 33b Abs. 1 bis 3 EStG 2012) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen.

5 24 Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.b. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung aber nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Ist folglich ein Kind trotz seiner (ggf. erheblichen) Behinderung etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. 25 Der Gesetzgeber fordert eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. 26 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Ursächlichkeit der Behinderung entsprechend den Verwaltungsanweisungen grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. 27 Der BFH folgt den Verwaltungsanweisungen auch insoweit, als die Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht ursächlich ist, wenn der GdB weniger als 50 beträgt und keine besonderen Umstände dafür ersichtlich sind, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG -DA-FamEStG Abs. 1 Satz 1, BStBl II 2012, 734, 781). Die in den Verwaltungsanweisungen enthaltenen (pauschalen) Vermutungen des Kausalzusammenhangs sind in beiden Fallgruppen im Einzelfall widerlegbar. 28 Nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Würde man eine ausschließliche Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende eigene Fähigkeit des Kindes zur Unterhaltssicherung verlangen, so würde man die Kindergeldberechtigung arbeitsloser behinderter Kinder insbesondere in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit leerlaufen lassen; denn in der Regel ist die Arbeitsmarktsituation zumindest mitursächlich für den unzureichenden beruflichen Erfolg des behinderten Kindes. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "... wegen... Behinderung außerstande ist", dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss. 29 Der fehlende Nachweis der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt geht im Übrigen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten. 30 Die Entscheidung, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat die Familienkasse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen.

6 31 Ein Indiz für die Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt kann zwar die Feststellung in ärztlichen Gutachten -z.b. von der Reha-SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen- sein, das Kind sei nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Selbst wenn nach den Gutachten eine "vollschichtige Tätigkeit" für möglich gehalten wird, ist die theoretische Möglichkeit, das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, aber allein nicht geeignet, die (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen. Entscheidend kann nur die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes sein. 32 Auch der Bezug von Arbeitslosengeld II kann allenfalls ein Indiz für die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sein. Der Bezug von Arbeitslosengeld II setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose nach 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erwerbsfähig ist, d.h. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (vgl. 8 Abs. 1 SGB II). Jedoch muss sich aus dem Gesamtbild durch Hinzutreten weiterer Umstände eine konkrete Erwerbsfähigkeit des behinderten Kindes ergeben. 33 Dagegen kommt dem GdB eine wichtige indizielle Bedeutung für die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu. Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Die Rechtsprechung hat demgemäß bei einem GdB von 100 und dem Merkmal H in der Regel eine Kausalität angenommen, auch wenn eine (Teil-)Erwerbstätigkeit theoretisch möglich gewesen sein sollte. Dagegen spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung. 34 Eine nicht behinderungsspezifische Berufsausbildung kann als Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sprechen. Andererseits gilt auch hier, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, bis eine Teilnahme am Erwerbsleben als möglich angesehen werden kann. Behinderungsspezifische Ausbildungen und Praktika sprechen eher gegen eine Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, da sie möglicherweise den Schluss auf nur bedingte Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsmarkt zulassen. 35 Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen. Gleiches gilt, wenn das behinderte Kind sich mittelfristig mehrfach erfolglos beworben hat. Insbesondere erschwert ein ungünstiger Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes, da Einsparungsmaßnahmen der Arbeitgeber am ehesten bei "einfachen" Tätigkeiten vorgenommen werden und durch automatisierte Handlungsabläufe ersetzt werden (vgl. zu Vorgängigem, BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 m.w.n.; BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38 und vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892) Wegen erheblicher Ermittlungsdefizite hält das Gericht im Streitfall eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Familienkasse für erforderlich und für sachdienlich (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung -AO- und FGO, 100 Tz. 38).

7 Mit der Familienkasse geht das Gericht davon aus, dass der ärztliche Dienst die Frage, ob eine körperliche, geistige und seelische Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes L.s zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, nicht umfassend aufgeklärt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls ausreichend geprüft hat (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2013). Jedoch belegen auch die fachärztlichen Bestätigungen von Dr. N. und des Bezirksklinikums nicht zweifelsfrei die Mitursächlichkeit der Behinderung L.s für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt, obwohl mehr auf die Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzungen hindeutet (siehe unten). 38 Es ist sachdienlich, dass der ärztliche Dienst seine unzureichenden, aber in kurzer Zeit nachzuholenden Ermittlungen ergänzt und sich im Anschluss daran ggf. unter Vornahme einer eigenen Untersuchung L.s erneut gutachterlich äußert, wie zuvor, vgl. Gutachten mit umfänglicher Untersuchung vom 6. Oktober Dies dient dem Interesse an einer zeitnahen Entscheidung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines psychiatrischen Gutachtens hält das Gericht vor der substantiierten Prüfung durch den ärztlichen Dienst daher für nicht sachdienlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 47/08, BFH/NV 2012, 939). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde ein Mehr an Zeit benötigen. Zudem hält das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die mangelhafte Begründung der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, das begehrte Kindergeld für sechs Monate und das Prozessrisiko für nicht verhältnismäßig. 39 Die Familienkasse stützte die Einspruchsentscheidung auf die Feststellung des Teams Reha-SB-Stelle der Agentur für Arbeit vom 16. August 2012, das wiederum seinerseits auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens des ärztlichen Dienstes vom 14. August 2012 abstellte. 40 Im ärztlichen Beratungsvermerk vom 14. August 2012 äußerte sich der ärztliche Dienst zu den Attesten von Dr. N. vom 21. März 2012 und von Dr. B. vom 22. März Dabei nahm er lediglich Bezug auf seine gutachterliche Äußerung vom 2. März 2012, in dem ein rentenärztliches Gutachten ausgewertet wurde. Die vorgelegten Atteste sah der ärztliche Dienst nicht als geeignet an, die Folgerungen des rentenärztlichen Gutachtens zu widerlegen. 41 Es ist davon auszugehen, dass der ärztliche Dienst mit dem rentenärztlichen Gutachten das von Dr. J. im Januar 2012 erstellte Gutachten für die Ärztliche Gutachterstelle der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd gemeint hat. Die Gutachterin zieht den Schluss, dass L. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten unter Tagschichtbedingungen sechs Stunden und mehr wahrnehmen kann. Dieses Gutachten führte zur Ablehnung des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Januar Inwieweit dieses Gutachten jedoch wegen des gegen den Rentenablehnungsbescheid anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in der Folgezeit überhaupt weiterhin bestand hatte, lässt sich den vorgelegten Unterlagen des ärztlichen Dienstes nicht entnehmen. Dies blieb daher offensichtlich seitens des ärztlichen Dienstes ungeprüft. Eine Nachfrage bei der Widerspruchsbehörde hat nicht stattgefunden. 42 Hinzu kommt, dass der ärztliche Dienst in seiner gutachterlichen Äußerung vom 2. März 2012 selbst erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieses rentenärztlichen Gutachtens geäußert hat, die das Gericht teilt. Danach fanden im Gutachten z.b. Vorbefunde nur lückenhaft Berücksichtigung. Das ärztliche psychiatrische Gutachten von Dr. Z. im Jahr 2009 wurde nicht zitiert, oder die vielfachen stationären psychiatrischen Aufenthalte wurden nur teilweise erkennbar gewürdigt. Die Gutachterin hat nach Auffassung des ärztlichen Dienstes eine affektive Verhaltensauffälligkeit angenommen, ohne die diagnostische Einschätzung zu

8 präzisieren. Ferner ging die Gutachterin auf die von ihrer Auffassung abweichende diagnostische Einschätzung der vorliegenden Störung L.s seitens der bislang behandelnden Fachkliniken nicht ein. 43 Trotz dieser Unstimmigkeiten und obwohl auch der ärztliche Dienst aufgrund der seelischen Erkrankung L.s langjährig von einer Leistungsunfähigkeit für mehr als sechs Monate ausgegangen war, folgte der ärztliche Dienst in seiner gutachterlichen Äußerung vom 2. März 2012 dem Ergebnis des rentenärztlichen Gutachtens, ohne allerdings diese Schlussfolgerung in sich nachvollziehbar und zweifelsfrei zu begründen. 44 Das im Klageverfahren auf den Beratungsvermerk des ärztlichen Dienstes vom 11. März 2013 hinsichtlich der uneinheitlich Einschätzung der vorliegenden seelischen Störung L.s vom Kläger eingeholte Attest von Dr. N. vom 14. Oktober 2013 blieb unerwidert. Dr. N. stellte klar, dass L. zum wiederholten Male im Bezirkskrankenhaus stationär behandelt worden ist. Die Entlassungsdiagnose sei danach immer schizoaffektive Psychose bzw. schizo-manische Psychose gewesen. Nach wie vor bestehe eine bipolare affektive Störung überwiegend maniform, zuletzt aber auch depressive gefärbt. Die schizoaffektiven Episoden hätten unter entsprechender Medikation deutlich abgenommen. Erst im Verlauf der jetzt längeren Krankheitsentwicklung (die letzten zehn Jahre) habe sich die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose herauskristallisiert. Zu diesem Attest hat sich der ärztliche Dienst ebenso wenig geäußert, wie zur Möglichkeit, dass beide Diagnosen -bipolare affektive Störung und schizoaffektive Störung- auf L. zutreffen könnten, obwohl sich dazu ein weiterer Anhaltspunkt in der ärztlichen Bescheinigung des Bezirksklinikums (mit Eingangsstempel der Agentur für Arbeit vom 1. September 2010) findet. 45 Hinzu kommt, dass der ärztliche Dienst die von ihm vorgelegten Befundunterlagen -den Bericht des Klinikums vom 21. Oktober 2011, den Bericht des Bezirksklinikum vom 27. Oktober 2010, den Bericht des Bezirksklinikums während eines stationären Aufenthalts vom 21. September bis 30. Oktober 2008, die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. N. vom 6. Dezember 2012 und vom 21. März 2012-, denen entnommen werden kann, dass L. seit Jahren mit der Diagnose einer schizoaffektiven Störung stationär und ambulant behandelt worden ist, für seine Schlussfolgerung ebenso außer acht ließ wie die erneute stationärer Behandlung L.s im Bezirkskrankenhaus vom 28. September 2012 bis 4. Dezember 2012 oder seine eigenen Vorbefunde, z.b. sein Gutachten mit umfänglicher Untersuchung vom 5. Oktober Aus der Sicht des Gerichts bedarf es darüber hinaus weiterer Sachaufklärung durch die Beklagte, d.h. ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass L. im Streitzeitraum (März 2012 bis September 2012) einen Arbeitsplatz hätte finden können. Seitens der Familienkasse ist bisher keine Sachaufklärung dahingehend betrieben worden. 47 Die Gutachterin Dr. J. vertritt zwar die Auffassung, dass L. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten unter Tagschichtbedingungen sechs Stunden und mehr wahrnehmen kann, jedoch wird in diese Schlussfolgerung die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht mitberücksichtigt ( 43 Abs. 3 des Sechsten Sozialgesetzbuches -SGB VI-). 48 Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die theoretische Möglichkeit, das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, allein nicht geeignet die (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen. Entscheidend kann nur die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes sein, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine derartige Bewertung hat die Familienkasse im Einspruchsverfahren nicht erkennbar vorgenommen und die Beklagte im Klageverfahren auch nicht nachgeholt. Die von Dr. N. diagnostizierten Gesundheitsstörungen L.s sowie seine erneute stationäre Behandlung vom 28. September 2012 bis 4. Dezember 2012 unter Berücksichtigung des Werdegangs L.s (vgl. im Einzelnen dazu den Auftrag an den ärztlichen Dienst vom 6. Februar 2012) sprechen dagegen,

9 dass realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass L. im Streitzeitraum März 2012 bis September 2012 in der Lage war, am allgemeinen Arbeitmarkt tatsächlich eine Arbeitsstelle zu finden. 49 L. bezog (bis April 2012) geringe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass L. der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand. Kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen. Insbesondere erschwert ein ungünstiger Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes, da Einsparungsmaßnahmen der Arbeitgeber am ehesten bei "einfachen" Tätigkeiten vorgenommen werden und durch automatisierte Handlungsabläufe ersetzt werden. 50 Kommt die Beklagte nach weiterer Sachaufklärung zu dem Ergebnis, dass Personen wie L. im Streitzeitraum einen Arbeitsplatz finden konnten, ist ferner zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) von L. gewesen ist und ob, abgestellt auf für Personen wie L. tatsächlich zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze, der in der Regel für eine Tätigkeit von 15 Wochenstunden gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um den gesamten Lebensbedarf von L. zu finanzieren (vgl. z.b. BFH in BFH/NV 2010, 716, und in BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, m.w.n.) zu beachten Die Kindergeldakte liegt dem Gericht erst seit dem 4. Oktober 2013 vollständig vor ( 72 Abs. 2, 86 Abs. 1 FGO). Die ärztlichen Beratungsvermerke und gutachterlichen Äußerungen des ärztlichen Dienstes einschließlich weiterer Unterlagen, wie z.b. das Gutachten von Dr. J. von der Ärztlichen Gutachterstelle der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, über die seelische Behinderung L.s stellen wesentliche Bestandteile der Kindergeldakte dar. Auf diese ärztlichen Unterlagen stützte die Familienkasse ihre Entscheidung vom 15. März 2012 und vom 6. September Diese ärztlichen Unterlagen sind erst am 4. Oktober 2013 bei Gericht eingegangen Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die konsentierte Einzelrichterin beruht auf 90 Abs. 2 und 79a Abs. 3, 4 FGO.

Leitsätze. Tatbestand

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