ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR PROJEKTE, FÜR DIE EINE FÖRDERUNG VOR UMSETZUNG DES PROJEKTES BEANTRAGT WIRD

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1 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR PROJEKTE, FÜR DIE EINE FÖRDERUNG VOR UMSETZUNG DES PROJEKTES BEANTRAGT WIRD Allgemeines 1. Der Vertrag wird mit dem Tag des Einlangens der ordnungsgemäß unterfertigten Annahmeerklärung bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH rechtswirksam, wobei der Vertrag nur bei vorbehaltsloser Annahme zustande kommt. Die Vertretungsbefugnis sowie die Echtheit der Unterschriften müssen beglaubigt bzw. bestätigt sein. 2. Allfällige Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusatzvereinbarungen werden nicht Bestandteil des Vertrages. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur schriftlich erfolgen. 3. Über die zugesagte Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf eine andere Wiese unter Lebenden verfügt werden. 4. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird das örtlich zuständige Bezirksgericht in Wien vereinbart. Publikationsvorschriften Im Rahmen der Umsetzung der geförderten Maßnahmen ist seitens des Förderwerbers auf die Förderung der Maßnahme aus Mitteln des Klima- und Energiefonds im Rahmen des klimaaktiv mobil Förderungsprogrammes entsprechend den folgenden Vorgaben an prominenter Stelle hinzuweisen: Anwendungsbereich Logo: Fahrzeuge (z.b. Lkw, Pkw, Busse, Fahrräder, etc.), Infrastruktur (z.b. Radwege, Radterminals etc.), Bewerbungsmaßnahmen des Projekts, Drucksorten (z.b. Folder, Kartenmaterial, Fahrpläne, etc.), projektbezogene Präsentationen (z.b. Film- und Fernsehspots, PC, DVD, CD, etc.), Presseaussendungen, Homepages, Preiseinreichungen bei Wettbewerben und Auszeichnungen, die aus Mitteln des Klimaund Energiefonds im Rahmen des klimaaktiv mobil Förderungsprogrammes gefördert werden, sind mit dem klimaaktiv mobil sowie dem Klima- und Energiefonds Logo zu kennzeichnen. Die Druckvorlage für das Logo wird seitens der Abwicklungsstelle auf Anfrage gesondert übermittelt. Weiters werden insbesondere für die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Infrastruktur Aufkleber bzw. Vorlagen seitens der Abwicklungsstelle übermittelt, die an prominenter Stelle anzubringen sind. Bei geförderten Infrastrukturmaßnahmen ist mit einer geeigneten Informationstafel unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Aufklebers bzw. Logos auf die Förderung aus Mitteln des Klima- und Energiefonds im Rahmen des klimaaktiv mobil Förderprogramms hinzuweisen. Anwendungsbereich Begleittext: Auf sämtlichen Drucksorten (z.b. Folder, Kartenmaterial, etc.), projektbezogenen Präsentationen (z.b. Film- und Fernsehspots, PC, DVD, CD, etc.), Presseaussendungen, Homepages, Preiseinreichungen bei Wettbewerben und Auszeichnungen, etc. ist zusätzlich zum Logo folgender Begleittext anzuführen: "Dieses Projekt wird vom Klima- und Energiefonds im Rahmen des klimaaktiv mobil Förderprogramms als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr gefördert." Verpflichtungen Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, 1. den Beginn und die Fertigstellung des Vorhabens der Kommunalkredit Public Consulting GmbH binnen angemessener Zeit bekannt zu geben. Eine Änderung der vereinbarten Frist für die Fertigstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen einvernehmlich mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH bis zu einem Jahr zulässig. 2. die Kommunalkredit Public Consulting GmbH über alle Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung unverzüglich zu informieren und die Zustimmung der Kommunalkredit Public Consulting GmbH dafür einzuholen. 3. alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Erreichung des Förderungszweckes verzögern oder unmöglich machen, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH unverzüglich anzuzeigen. 4. bei Maßnahmen, deren Durchführung mehr als 2 Jahre erfordert, jährlich einen Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Durchführung der Maßnahme der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vorzulegen. 5. für sämtliche von ihm direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilte Aufträge gem. 2 (1) Z 1 und Z2 Medienkooperations- und förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG) den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem die Veröffentlichung vorgenommen wurde, sowie die Gesamthöhe des zu leistenden Entgelts mit Annahme des Förderungsvertrags bekanntzugeben. Die Verpflichtung gilt auch für Einschaltungen, die der Förderungsnehmer im Rahmen des Auftrages als Medieninhaber (z.b. auf der eigenen Internetseite oder einer Projekt-Internetseite) durchführt. Die Bestimmungen des MedKF-TG, insb. die inhaltlichen Anforderungen an audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Einschaltungen gem. 3a MedKF-TG sind einzuhalten. Mit 1. Juli 2012 ist das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, in Kraft getreten. Mit BGBl. II Nr. 222/2012 wurden aufgrund des 3a Abs. 2 Satz 2 MedKF-TG Richtlinien über die Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes erlassen 6. innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme die von ihm erstellte, firmenmäßig Allgemeine Vertragsbedingungen Seite 1 von 3 07/2014

2 gefertigte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vorzulegen. Außerdem ist ein Endbericht einschließlich einer Darstellung über das erzielte Ausmaß des Umwelteffektes vorzulegen. In diesem Endbericht ist der ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme zumindest nach dem Ausmaß der Emissionsreduktion im Verhältnis zu den Kosten der Maßnahme darzustellen. Soweit für den Endbericht von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Vorlage des Endberichtes im Wege von elektronischen Datenträgern oder Internet. In begründeten Fällen kann der Nachweis des erzielten Umwelteffektes auch in vereinfachter Form erfolgen. 7. den Organen der Kommunalkredit Public Consulting GmbH, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. des Klima- und Energiefonds und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes und den Organen der Europäischen Kommission jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich der geförderten Maßnahme zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung, insbesondere die Einsicht in die Bücher und Belege sowie die sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünften von Bezug habenden Banken und Finanzbehörden zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Messungen und Überprüfungen zu gestatten. Diese Verpflichtung gilt ab Endabrechnung für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist im Sinne der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004). Während dieses Zeitraumes sind Belege und Aufzeichnungen sicher und geordnet aufzubewahren. 8. sonstige in den letzten drei Jahren erhaltene De minimis-beihilfen sowie auch jede andere beanspruchte Beihilfe der Kommunalkredit Public Consulting GmbH mitzuteilen und die Einhaltung des De minimis- Grenzwertes von Euro innerhalb von drei Steuerjahren zu garantieren, wenn die Förderung gemäß Punkt 2 Förderungsvertrag als De minimis- Beihilfe gewährt wird. Einstellung und Rückforderung der Förderung Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, bzw. eine zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderung erlischt, wenn 1. Organe oder Beauftragte der Kommunalkredit Public Consulting GmbH über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind; 2. vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden; 3. die Förderungsvoraussetzung nachträglich wegfällt, insbesondere die EU Kommission und/oder Gerichte die Rechtswidrigkeit einer gewährten Förderung nach dieser Förderungsrichtlinie feststellen und/oder deren Rückzahlung fordern; 4. vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgelage der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist; 5. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern, unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist; 6. über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss der geförderten Maßnahme oder innerhalb einer Frist von bis zu 10 Jahren nach deren Abschluss ein Konkurs- oder Ausgleichs- oder Vorverfahren gemäß 79 Ausgleichsordnung, BGBl. Nr. 221/1934 idgf., eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und der projektierte ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme dadurch konkret gefährdet ist; 7. der Förderungswerber seine Zustimmung gem. 12 Abs. 2 Z 7 der Förderungsrichtlinie widerruft; 8. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; 9. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind; 10. die geförderten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können oder durchgeführt worden sind; 11. die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb der Belegsaufbewahrungsfrist nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Förderungsnehmers verlorengegangen sind; 12. die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen; 13. der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eintritt; 14. Maßnahmen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz EEffg) als Endenergieverbrauchseinsparungen gemäß 5(1)17 zur Gänze dem Klima- und Energiefonds als strategische Maßnahme anrechenbar sind und im Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, Dritten ganz oder teilweise, insbesondere durch Übertragung zum Zwecke der Anrechnung auf Individualverpflichtungen gemäß 10 EEffg, angerechnet werden; 15. das Unternehmen des Förderungsnehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Fertigstellung oder bis zu 10 Jahren danach auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse ändern; Allgemeine Vertragsbedingungen Seite 2 von 3 04/2015

3 16. der Förderungsnehmer die für die geförderte Maßnahme erforderlichen Bewilligungen nicht erlangt; 17. Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen) nicht beachtet werden oder von Organen der EU die Rückforderung aufgrund internationaler Bestimmungen verlangt wird. Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tage der Auszahlung an mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz zu verzinsen. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Von einer Einstellung bzw. Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen der Punkte 6 oder 14 abgesehen werden, wenn dadurch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint. Datenschutz Der Förderungsnehmer stimmt im Sinne des 8 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999 idgf. Ausdrücklich zu, dass sein Name, die Tatsache einer gewährten Förderung, der Förderungssatz, die Förderungshöhe sowie der Titel des Projektes und das Ausmaß der durch die Förderung angestrebten Umweltentlastung nach Vertragsabschluss veröffentlicht werden können und dass alle im Zusammenhang mit der Förderung anfallenden, ihn betreffenden personenbezogenen und gemäß 7 DSG verarbeiteten Daten dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Klima- und Energiefonds, dem Rechnungshof, dem Finanzministerium, dem jeweiligen Bundesland und den EU-Organen für Kontrollzwecke und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können. Allgemeine Vertragsbedingungen Seite 3 von 3 04/2015

4 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR PROJEKTE, FÜR DIE EINE FÖRDERUNG VOR UMSETZUNG DES PROJEKTES BEANTRAGT WIRD Allgemeines 1. Der Vertrag wird mit dem Tag des Einlangens der ordnungsgemäß unterfertigten Annahmeerklärung bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH rechtswirksam, wobei der Vertrag nur bei vorbehaltsloser Annahme zustande kommt. Die Vertretungsbefugnis sowie die Echtheit der Unterschriften müssen beglaubigt bzw. bestätigt sein. 2. Allfällige Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusatzvereinbarungen werden nicht Bestandteil des Vertrages. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur schriftlich erfolgen. 3. Über die zugesagte Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf eine andere Wiese unter Lebenden verfügt werden. 4. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird das örtlich zuständige Bezirksgericht in Wien vereinbart. Publikationsvorschriften Im Rahmen der Umsetzung der geförderten Maßnahmen ist seitens des Förderungswerbers auf die Förderung der Maßnahme aus Mitteln des klimaaktivaktiv mobil Förderungsprogrammes entsprechend den folgenden Vorgaben an prominenter Stelle hinzuweisen: Anwendungsbereich Logo: Fahrzeuge (z.b. Lkw, Pkw, Busse, Fahrräder, etc.), Infrastruktur (z.b. Radwege, Radterminals etc.), Bewerbungsmaßnahmen des Projekts, Drucksorten (z.b. Folder, Kartenmaterial, Fahrpläne, etc.), projektbezogene Präsentationen (z.b. Film- und Fernsehspots, PC, DVD, CD, etc.), Presseaussendungen, Homepages, Preiseinreichungen bei Wettbewerben und Auszeichnungen, die aus Mitteln klimaaktivaktiv mobil Förderungsprogrammes gefördert werden, sind mit dem klimaaktivaktiv mobil sowie dem klimaaktivaktiv mobil Logo zu kennzeichnen. Die Druckvorlage für das Logo wird seitens der Abwicklungsstelle auf Anfrage gesondert übermittelt. Weiters werden insbesondere für die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Infrastruktur Aufkleber bzw. Vorlagen seitens der Abwicklungsstelle übermittelt, die an prominenter Stelle anzubringen sind. Bei geförderten Infrastrukturmaßnahmen ist mit einer geeigneten Informationstafel unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Aufklebers bzw. Logos auf die klimaaktivaktiv mobil Förderung hinzuweisen. Anwendungsbereich Begleittext: Auf sämtlichen Drucksorten (z.b. Folder, Kartenmaterial, etc.), projektbezogenen Präsentationen (z.b. Film- und Fernsehspots, PC, DVD, CD, etc.), Presseaussendungen, Homepages, Preiseinreichungen bei Wettbewerben und Auszeichnungen, etc. ist zusätzlich zum Logo folgender Begleittext anzuführen: "Dieses Projekt wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus Mitteln des klimaaktivaktiv mobil Förderungsprogrammes als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr gefördert." Verpflichtungen Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, 1. den Beginn und die Fertigstellung des Vorhabens der Kommunalkredit Public Consulting GmbH binnen angemessener Zeit bekannt zu geben. Eine Änderung der vereinbarten Frist für die Fertigstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen einvernehmlich mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH bis zu einem Jahr zulässig. 2. die Kommunalkredit Public Consulting GmbH über alle Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung unverzüglich zu informieren und die Zustimmung der Kommunalkredit Public Consulting GmbH dafür einzuholen. 3. alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Erreichung des Förderungszweckes verzögern oder unmöglich machen, der Kommunalkredit Public Consulting GmbH unverzüglich anzuzeigen. 4. bei Maßnahmen, deren Durchführung mehr als 2 Jahre erfordert, jährlich einen Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Durchführung der Maßnahme der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vorzulegen. 5. innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme die von ihm erstellte, firmenmäßig gefertigte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Abrechnungsberichtes in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vorzulegen. Außerdem ist ein Endbericht einschließlich einer Darstellung über das erzielte Ausmaß des Umwelteffektes vorzulegen. In diesem Endbericht ist der ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme zumindest nach dem Ausmaß der Emissionsreduktion im Verhältnis zu den Kosten der Maßnahme darzustellen. Soweit für den Endbericht von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Vorlage des Endberichtes im Wege von elektronischen Datenträgern oder Internet. In begründeten Fällen kann der Nachweis des erzielten Umwelteffektes auch in vereinfachter Form erfolgen. 6. den Organen der Kommunalkredit Public Consulting GmbH, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes und den Organen der Europäischen Kommission jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich der geförderten Maßnahme zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung, insbesondere die Einsicht in die Bücher und Belege sowie die sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünften von Bezug habenden Banken und Finanzbehörden zuzustimmen sowie das Betreten von Allgemeine Vertragsbedingungen Seite 1 von 2 04/2015

5 Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Messungen und Überprüfungen zu gestatten. Diese Verpflichtung gilt ab Endabrechnung für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist im Sinne der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004). Während dieses Zeitraumes sind Belege und Aufzeichnungen sicher und geordnet aufzubewahren. 7. sonstige in den letzten drei Jahren erhaltene De minimis-beihilfen sowie auch jede andere beanspruchte Beihilfe der Kommunalkredit Public Consulting GmbH mitzuteilen und die Einhaltung des De minimis- Grenzwertes von Euro innerhalb von drei Steuerjahren zu garantieren, wenn die Förderung gemäß Punkt 2 Förderungsvertrag als De minimis- Beihilfe gewährt wird. Einstellung und Rückforderung der Förderung Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, bzw. eine zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderung erlischt, wenn 1. Organe oder Beauftragte der Kommunalkredit Public Consulting GmbH über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind; 2. vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden; 3. die Förderungsvoraussetzung nachträglich wegfällt, insbesondere die EU Kommission und/oder Gerichte die Rechtswidrigkeit einer gewährten Förderung nach dieser Förderungsrichtlinie feststellen und/oder deren Rückzahlung fordern; 4. vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgelage der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist; 5. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern, unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist; 6. über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss der geförderten Maßnahme oder innerhalb einer Frist von bis zu 10 Jahren nach deren Abschluss ein Konkurs- oder Ausgleichsoder Vorverfahren gemäß 79 Ausgleichsordnung, BGBl. Nr. 221/1934 idgf., eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und der projektierte ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme dadurch konkret gefährdet ist; 7. der Förderungswerber seine Zustimmung gem. 12 Abs. 2 Z 7 der Förderungsrichtlinie widerruft; 8. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; 9. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind; 10. die geförderten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können oder durchgeführt worden sind; 11. die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb der Belegsaufbewahrungsfrist nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Förderungsnehmers verlorengegangen sind; 12. die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen; 13. der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eintritt; 14. Maßnahmen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz EEffg) als Endenergieverbrauchseinsparungen gemäß 5(1)17 zur Gänze dem Klima- und Energiefonds als strategische Maßnahme anrechenbar sind und im Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, Dritten ganz oder teilweise, insbesondere durch Übertragung zum Zwecke der Anrechnung auf Individualver;pflichtungen gemäß 10 EEffg, angerechnet werden 15. das Unternehmen des Förderungsnehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Fertigstellung oder bis zu 10 Jahren danach auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse ändern; 16. der Förderungsnehmer die für die geförderte Maßnahme erforderlichen Bewilligungen nicht erlangt; 17. Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen) nicht beachtet werden oder von Organen der EU die Rückforderung aufgrund internationaler Bestimmungen verlangt wird. Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tage der Auszahlung an mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz zu verzinsen. Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Von einer Einstellung bzw. Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen der Punkte 6 oder 14 abgesehen werden, wenn dadurch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint. Datenschutz Der Förderungsnehmer stimmt im Sinne des 8 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999 idgf. ausdrücklich zu, dass sein Name, die Tatsache einer gewährten Förderung, der Förderungssatz, die Förderungshöhe sowie der Titel des Projektes und das Ausmaß der durch die Förderung angestrebten Umweltentlastung nach Vertragsabschluss veröffentlicht werden können und dass alle im Zusammenhang mit der Förderung anfallenden, ihn betreffenden personenbezogenen und gemäß 7 DSG verarbeiteten Daten dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Rechnungshof, dem Finanzministerium, dem jeweiligen Bundesland und den EU- Organen für Kontrollzwecke und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können. Allgemeine Vertragsbedingungen Seite 2 von 2 04/2015

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