Mitteilungsblatt für Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Nds. 21. Jahrgang Nr. 24 / Oktober 2014

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1 Informationen Mitteilungsblatt für Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Nds. 21. Jahrgang Nr. 24 / Oktober 2014 Liebe Verbandsmitglieder! In Niedersachsen steht eine Neuregelung der Jagdzeiten unmittelbar bevor. Seit über einem Jahr hat sich der ZJEN intensiv und streitbar zu diesem Thema in die Landespolitik eingebracht. Es geht schließlich um unsere Eigentümerinteressen. Dabei haben wir auch unsere verbandlichen Partnerschaften gepflegt und genutzt. Der starken und einheitlichen Stimme von ZJEN, Jägerschaft, Landvolk, Waldbesitzern und Grundbesitzerverband ist es zu verdanken, dass Landwirtschaftsminister Christian Meyer scharfen Gegenwind gespürt hat und nun zumindest die geplante Verkürzung der Schalenwildbejagung zurückgenommen werden soll. Unsere anderweitige deutliche Kritik, insbesondere hinsichtlich der Verkürzung der Jagdzeiten auf Federwild bleibt dabei selbstverständlich bestehen. Unsere Partnerschaft mit anderen Nutzern müssen wir sowohl in den Revieren vor Ort als auch besonders in der landespolitischen Interessenvertretung weiter intensiv pflegen und bewahren. Nachdem die rot-grüne Landesregierung in Baden-Württemberg ein Jagd- und Wildtiermanagementgesetz und diejenige in NRW ein Ökologisches Jagdgesetz mit jeweils wenig eigentumsfreundlichen Regelungen auf den Weg gebracht hat, werden wir uns mit Blick auf die angekündigte Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes in 2015/16 gemeinschaftlich wappnen und sind als Interessenvertreter von über Mitgliedern gut aufgestellt. Bitte unterstützen Sie uns weiterhin und werben Sie in diesem Sinne für unsere gemeinsamen Ziele. Es grüßt Sie herzlich Ihr ZJEN Inhalt: Änderung der Niedersächsischen Jagdzeiten: - Landwirtschaftsministerium legt Entwurf zur Verkürzung der Jagdzeiten vor - Reaktion des ZJEN und der Verbände - Aktueller Stand des Verfahrens Anträge auf Befriedung von Flächen nach 6 a BJagdG bleiben in Niedersachsen überschaubar - Gegenwärtige Situation - Hilfe für ZJEN-Mitglieder Recht und Gesetzgebung - Aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Jagdpachtvertrages durch die Jagdgenossenschaft Aktuelle Verbandsnachrichten / Kurzmeldungen - u.a. Aktuelle Zusammensetzung des Präsidiums / Aktuelles zum PC-Programm Jagdkataster 2.0 / Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Jagdgenossenschaften / Pferd & Jagd 2014 Natur/Landschaft/Jagd - Stiftung Kulturlandpflege

2 Änderung der Niedersächsischen Jagdzeiten Landwirtschaftsministerium legt Entwurf zur Verkürzung der Jagdzeiten vor Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat mit Datum vom den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten in Niedersachsen vorgelegt. Die entsprechende Initiative von Minister Meyer hatte sich seit Längerem angekündigt und bereits im Vorfeld zu heftigen und kontroversen Diskussionen geführt. Der Entwurf zur Änderung der Jagdzeiten sah mit Stand vom im Schwerpunkt folgendes vor: Verkürzung der Jagdzeit auf nahezu alles Schalenwild (z. B. Rotwild, Rehwild, Damwild) um zwei Wochen, d. h. Ende der Jagdzeit mit Ablauf des eines Jahres. Die Verkürzung betrifft auch die Jagdzeit auf Keiler und Bachen, die ebenfalls zum enden soll. Die Jagdzeit auf Rehböcke soll verlängert werden und am enden (vorher ). Ein Vorziehen des Beginns der Jagdzeit auf den (vorher ) soll es beim Damwild (Schmaltiere, Schmalspießer) geben. Ganzjährige Schonzeit für Bläss- und Saatgans Verkürzung der Jagdzeit auf Gänse und Enten (auch Stockente) in den Vogelschutzgebieten um 6 (!) Wochen. Dort soll die Jagdzeit auf Wasserfederwild bereits am enden, teilweise darf dabei auch nur im räumlich wechselnden 14-tägigen Rhythmus gejagt werden (Intervalljagd), Pfeif- und Krickente sollen in einigen Vogelschutzgebieten keine Jagdzeit mehr haben. Verkürzung der Jagdzeit auf den Feldhasen vom auf den Ganzjährige Schonzeit für Blässhuhn und alle Möwenarten (außer Silbermöwe) Rebhuhnbejagung nur zulässig, sofern mindestens 3 erfolgreich reproduzierende Brutpaare je 100 ha Revierfläche nachgewiesen sind. Jagdzeitenverkürzungen sind auch bei Dachs, Türkentaube und Höckerschwan vorgesehen. Bei allen nicht erwähnten Tierarten sind keine Änderungen vorgesehen. Es soll also bei Rabenkrähe, Elster, Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria, Wildkaninchen, Fuchs und Waldschnepfe bei den aktuellen Jagdzeiten bleiben, ebenso bei der Ringeltaube. Frischlinge, Überläufer, Jungfüchse, Jungwaschbären, Jungmarderhunde, Jungminks, Jungnutrias und Jungkaninchen haben weiterhin ganzjährige Jagdzeit. Reaktion des ZJEN und der Verbände Den Verbänden wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit gegeben, bis zum 03. September 2014 Stellung zu nehmen. Der ZJEN hatte bereits im Vorfeld des Entwurfs Kontakt zu den maßgeblichen politischen Entscheidungsträgern und den zuständigen Ausschüssen des Landtags aufgenommen, um die Eigentumsinteressen seiner Mitglieder einzufordern und deutlich zu machen. In unserer förmlichen Verbandsstellungnahme haben wir unsere Kritik an den geplanten Jagdzeitenverkürzungen und der Vollschonung u.a. von Bläss- und Saatgans im Detail begründet. 2

3 Als Verband der Jagdrechtseigentümer tritt der ZJEN für umfassende jagdliche Möglichkeiten und einen zeitlich breiten Bejagungskorridor ein, um das Jagdrecht optimal nutzen und den Zielvorgaben des 1 BJagdG verlässlich nachkommen zu können. Gute bis zum Teil hohe Wildbestände (nicht nur im Bereich des Schalenwilds) berechtigen und verpflichten zu einer umfassenden jagdlichen Nutzung. Insbesondere auch zur Wildschadensabwehr und im Hinblick auf die weitere verlässliche Verpachtbarkeit der Reviere sind ausreichende Bejagungsmöglichkeiten zur effektiven Bestandsregulierung unerlässlich. Sofern neben den zur Zeit festgesetzten Schonzeiten weitere Schutzund Ruhephasen für einzelne Wildarten wünschenswert sind, können diese in die Eigenverantwortung der Jagdausübungsberechtigten gelegt werden. Willkürliche oder konstruierte oder der Ausrichtung einzelner Gruppen geschuldete Beeinträchtigungen dieser Rechtsposition wird der Zentralverband nicht akzeptieren. Einschränkungen können auch nicht damit begründet werden, dass ein praktisches Bedürfnis für die Jagd oder bestimmte Jagdzeiten nicht besteht. Nicht die Beibehaltung des Jagdrechts, sondern dessen Einschränkung erfordert eine detaillierte Begründung und Ermessensprüfung! Auf Initiative des ZJEN wurde gemeinsam mit Landesjägerschaft, Landvolk, Waldbesitzern und Grundbesitzerverband eine Gemeinsame Erklärung verabschiedet und das Ministerium aufgefordert, von den geplanten Neuregelungen Abstand zu nehmen. Die Erklärung finden Sie abgedruckt am Ende unseres Rundschreibens. Die Naturschutzverbände NABU und BUND hatten den Entwurf erwartungsgemäß aus ihrer Sicht kritisiert und ungeachtet des Eigentumsschutzes gefordert, dass in Vogelschutzgebieten überhaupt keine Federwildbejagung mehr stattfinden darf. Dies, obwohl selbst die EU-Vogelschutzrichtlinie eine nachhaltige Jagdausübung zulässt. Aktueller Stand des Verfahrens Auf Druck der vorgenannten Gemeinsamen Erklärung, aufgrund der Verbandsstellungnahmen und der Kritik der eigenen Forstbediensteten hat Landwirtschaftsminister Christian Meyer in einem Interview der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom die vorgesehene Verkürzung der Jagdzeit auf das Schalenwild im Januar nunmehr zurückgenommen. Bei der Schalenwildbejagung wird es also nach gegenwärtigem Stand bei der Jagdzeit bis zum bleiben. Im Übrigen sollen dem derzeitigen Vernehmen nach alle weiteren Entwurfsvorschläge ohne wesentliche Änderung noch zu Mitte Oktober 2014 umgesetzt werden. Hiervon ausgenommen ist allerdings die angekündigte Einführung einer Intervalljagd auf Gänse und Enten in den Vogelschutzgebieten. Die Intervall-Regelung muss vom Gesetzgeber noch im Detail ausgearbeitet werden und soll zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Bis dahin unterliegt die ohnehin dann schon verkürzte Jagdmöglichkeit auf Graugans, Kanadagans und Stockente in den Vogelschutzgebieten in der Zeit vom 01. August bis zum 30. November noch nicht den zusätzlich geplanten räumlich wechselnden Ruhezeiten. Die Unterzeichner der Gemeinsamen Erklärung sehen aufgrund dieser Entwicklung die Interessen ihrer Mitglieder keinesfalls ausreichend gewahrt, auch wenn das Einschwenken auf den bei der Schalenwildbejagung sicher als Teilerfolg gewertet werden kann. Im Verbändeverbund werden wir nach Erlass der Verordnung deshalb auch eine gerichtliche Überprüfung der Jagdzeitenregelung zur Diskussion stellen und prüfen. Auf unserer Jahresmitgliederversammlung und durch gesonderte Mitteilung werden wir weiterführend informieren und Sie auf dem Laufenden halten. 3

4 Anträge auf Befriedung von Flächen nach 6 a BJagdG bleiben in Niedersachsen überschaubar Gegenwärtige Situation Zum ist der neue 6 a Bundesjagdgesetz in Kraft getreten. Grundeigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, haben nunmehr die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Jagdbehörde ihre Grundflächen zum befriedeten Bezirk erklären zu lassen. Nochmals das Wichtigste in Kürze: -- Der Weg zur Befriedung aus ethischen Gründen führt über ein Verwaltungsverfahren. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Jagdbehörde zu stellen. Das Antragsrecht steht nur natürlichen Personen zu und gilt nicht für juristische Personen. -- Notwendig ist, dass der Antrag glaubhaft damit begründet wird, dass der Grundstückseigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. -- Vor einer Entscheidung über den Antrag hat die Behörde die Jagdgenossenschaft, die Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, den Jagdbeirat und die Träger öffentlicher Belange anzuhören. -- Eine Befriedung der Fläche kann versagt werden, wenn auf die Bejagung aus öffentlichem Interesse, aus Gründen der Wildschadensverhütung, wegen Tierseuchengefahr oder aus Naturschutzgründen nicht verzichtet werden kann. -- Bei Stattgabe des Antrags soll die Befriedung grundsätzlich erst mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Die Behörde kann die Befriedung mit Auflagen, Bedingungen oder einer Widerrufsmöglichkeit verbinden. -- Für Flächen, die auf diesem Wege aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden, ist kein Wildschadensersatz zu leisten. Unter Umständen haftet der Grundeigentümer aber selbst anteilig für Wildschäden, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk entstehen. Während der Landkreistag Ende 2013 von etwa Befriedungsanträgen in ganz Niedersachsen zu berichten wusste, scheint sich diese Zahl nicht wirklich nennenswert erhöht zu haben. Zu einem Flächenbrand hat die neue Befriedungsmöglichkeit also noch nicht geführt. Verschiedentlich konnten Anträge auch nach persönlichen Gesprächen der Beteiligten vor Ort mit dem Antragsteller einer Erledigung zugeführt werden, ohne dass es zu einer behördlichen Entscheidung kommen musste. Der ZJEN beobachtet die Entwicklung mit großer Aufmerksamkeit. Hilfe für ZJEN-Mitglieder Leitfaden und Kommentierung der Bundesarbeitsgemeinschaft zu 6 a BJagdG Die Juristen der Mitgliedsverbände unserer Bundesarbeitsgemeinschaft haben einen Leitfaden und eine Kommentierung zu 6 a BJagdG erarbeitet. Die 60-seitige Broschüre liegt u.a. den Jagdbehörden, den ZJEN-Kreissprechern, den Landvolk-Geschäftsstellen und den Jägerschaften vor. Mitgliedern, die unmittelbar von einem 6 a- Antrag betroffen sind oder in deren Jagdbezirk Befriedungsanträge diskutiert werden, schicken wir diesen Leitfaden ebenfalls gerne zu. Bitte melden Sie sich für diesen Fall in unserer Geschäftsstelle. Sonst Interessierte finden die Publikation auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Informationen zum Beteiligungsverfahren bei Anträgen nach 6 a BJagdG. Bitte greifen Sie gern auf diese online-version zurück. Die Auflage der gebundenen Broschüre ist bewusst niedrig gehalten, damit die weitere Rechtsentwicklung zum Thema kurzfristig in eine Neuauflage eingearbeitet werden kann. 4

5 Eine Kommentierung von Dr. Meyer-Ravenstein zu 6 a BJagdG ist darüber hinaus im Niedersächsischen Jäger Nr. 4 bis Nr. 12 aus 2014 veröffentlicht. Checkliste für das Anhörungsverfahren Vor der Entscheidung über einen Befriedungsantrag aus ethischen Gründen hat die Jagdbehörde die betroffenen Jagdgenossenschaften, die Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, den Jagdbeirat und die Träger öffentlicher Belange anzuhören ( 6 a Abs. 1 Satz 5). Der Jagdvorstand wird also während eines laufenden Antragsverfahrens Post von der Jagdbehörde bekommen und kann sich dann innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Befriedungsantrag äußern. Die Jagdgenossenschaft und die sonst Beteiligten sollten die Möglichkeit der Stellungnahme unbedingt wahrnehmen, denn es ist der einzige Weg, die eigenen berechtigten Interessen in das behördliche Verfahren einzubringen und eine Befriedung eventuell zu verhindern. Damit sich die Stellungnahmen aller Beteiligten nicht auf allgemeine Erwägungen beschränken, sollte in einem frühen Verfahrenszeitpunkt darauf hingewirkt werden, dass die konkreten Revierverhältnisse durch Rücksprache abgeklärt und diese Informationen beispielsweise auch an den Jagdbeirat und an die Träger der öffentlichen Belange weitergebeben werden, bevor diese eine Stellungnahme abgeben. Das genauere Vorgehen im Zuge des Beteiligungsverfahrens sollte zwischen dem Jagdvorstand, den Jagdpächtern und den betroffenen Nachbargrundstückseigentümern und Landwirten im Detail abgesprochen werden. Gemeinsam gilt es, Argumente zu sammeln und mit Fakten oder Erfahrungswerten zu belegen. Welche anderen Stellen (z.b. Hegering, Landvolk-Kreisverband) können dabei helfen? Zwar mag die Beteiligung im Verwaltungsverfahren mit etwas Arbeit für den Jagdvorstand verbunden sein. Das Anhörungsverfahren sollte aber als Beteiligungsinstrument unbedingt genutzt werden, um die eigenen Interessen zu artikulieren. Eine zweite Chance gibt es nicht. Nach Erlass eines Bescheids bleibt dann nur noch die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht, die mit Prozess- und Kostenrisiken verbunden ist. Damit im Zuge der Stellungnahme keine wichtigen Aspekte übersehen werden, hat der ZJEN für seine Mitglieder eine Checkliste für das Anhörungsverfahren entworfen. Sie erhalten dieses Merkblatt über unsere Geschäftsstelle. Weiterhin ist die Checkliste auf unserer Internetseite im internen Mitgliederbereich abrufbar. Aktuelle Verbandsnachrichten / Kurzmeldungen Aktuelle Zusammensetzung des ZJEN-Präsidiums Entsprechend den Neuwahlen zum Präsidium, zuletzt stattgefunden auf der Jahresmitgliederversammlung vom , setzt sich das ZJEN-Präsidium jetzt wie folgt zusammen: Präsident Hans-Heinrich Ehlen Dorfstr Kalbe Vizepräsidenten Albert Schulte to Brinke Höferweg Bad Iburg Karl-Ludwig Brinkmann Sick Ringstedt Präsidiumsmitglieder Josef Schröer Zum Holtkamp Lingen-Mundersum Astrid Garben-Mogwitz Erich-Garben-Str Gehrden-Ditterke Dr. Bernd von Garmissen Rittergut Friedrichshausen Dassel-Sievershausen 5

6 Vorankündigung ZJEN-Jahresmitgliederversammlung Die diesjährige Mitgliederversammlung des ZJEN wird am Dienstag, den 18. November 2014, von bis Uhr in der Heidmarkhalle in Bad Fallingbostel stattfinden. ZJEN-Präsident Hans-Heinrich Ehlen bittet Sie um Vormerkung des Termins und würde sich über die Teilnahme möglichst vieler Mitglieder freuen. Gedankenaustausch mit Umweltminister Stefan Wenzel ZJEN-Präsident Hans-Heinrich Ehlen und der Vorsitzende des Stiftungsrats der Stiftung Kulturlandpflege Gert Lindemann führten am 26. Juni 2014 ein vertiefendes Gespräch mit dem Niedersächsischen Umweltminister Stefan Wenzel (Die Grünen) zu aktuellen eigentumspolitischen und naturschutzfachlichen Fragestellungen. Aktuelles zum PC-Programm Jagdkataster 2.0 Eine gute Nachricht vorab: Nach fast zwei Jahren Wartezeit funktioniert die Bereitstellung von Katasterdaten durch die Katasterverwaltung wieder reibungslos. Die Daten werden zur Zeit noch zentral in Hannover generiert; es ist aber vorgesehen, dass die für unser PC-Programm Jagdkataster benötigten Daten mittelfristig wieder bei den regionalen Katasterämtern bestellt werden können. Bestellformulare für die Software und die Daten gibt es auf der Internetseite des ZJEN. Beratungsbedarf entsteht zuweilen, wenn die Gemarkungsgrenze und die Grenze des Jagdbezirks nicht identisch sind. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen bereits vor der Bestellung der Daten an unsere Geschäftsstelle. Die zweite gute Nachricht: Das zur Software gehörende GIS-Modul, d.h. die digitale Karte des Jagdbezirks, ist vom Layout her weiter verbessert worden. Bejagbare und befriedete Flächen sind jetzt farblich deutlich unterscheidbar; auch andere Parameter wie z.b. die Nutzungsart oder die Zuordnung zu verschiedenen Jagdpächtern können farblich dargestellt werden. Neu ist außerdem, dass die Gemarkungsgrenzen von ganz Niedersachsen angezeigt werden können. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Jagdgenossenschaften Für einen jährlichen Versicherungsbeitrag von nur 15,00 kann sich der Jagdvorstand mit Versicherungsbeginn jeweils zum bzw eines Jahres gegen Vermögensschäden absichern, die Dritte oder die Jagdgenossenschaft aufgrund eines fahrlässigen Fehlverhaltens des Jagdgenossenschaftsvorstands erleiden. ZJEN-Mitglieder, die in die mit der R+V-Versicherung abgeschlossene Rahmenvereinbarung aufgenommen werden wollen, finden alle erforderlichen Antragsunterlagen auf unserer Internetseite oder wenden sich kurz schriftlich direkt an unsere Geschäftsstelle in Hannover. Der Versicherungsbeitrag wird über Lastschriftverfahren eingezogen. Pferd & Jagd 2014 Die Ausstellung Pferd & Jagd wird in diesem Jahr in der Zeit vom 04. bis zum 07. Dezember 2014 auf dem Messegelände in Hannover stattfinden. Der ZJEN wird wieder mit eigenem Stand, diesmal in Halle 23 (gegenüber der Aktionsbühne der Landesjägerschaft), vertreten sein und über Aufgaben und Ziele des Verbandes informieren sowie seinen Mitgliedern zur Besprechung von Einzelfragen zur Verfügung stehen. Verantwortlich für den Inhalt: Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.v. VR 6395 AG Hannover Assessor Peter Zanini, Warmbüchenstraße 3, Hannover, Tel.: 0511 / Fax.: 0511 /

7 Recht und Gesetzgebung Aktuelle Rechtsprechung zur Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Jagdpachtvertrages durch die Jagdgenossenschaft Ein Jagdpachtvertrag endet regelmäßig mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist. Während der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines sogenannten wichtigen Grundes gekündigt werden. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Jagdpachtvertrages durch eine Jagdgenossenschaft hat es kürzlich zwei wichtige Gerichtsurteile gegeben. 1.) Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom (7 U 202/13) im Streit um das Bestehen eines Jagdpachtvertrages einer Jagdgenossenschaft Recht gegeben, die den Jagdpachtvertrag wegen Streits unter den Mitpächtern außerordentlich gekündigt hatte. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt (Leitsätze): - Ist zwischen den Mitpächtern eines Jagdpachtvertrages das Verhältnis so zerrüttet, dass sich die Pächtergemeinschaft in einer Blockadesituation befindet, die zu einer Handlungsunfähigkeit der Jagdgemeinschaft führt, sind auch Verpächterrechte - nämlich die ordnungsgemäße Bejagung des Jagdbezirks verletzt. - Dieses rechtfertigt soweit sich der einzelne Mitpächter das Zerwürfnis der Pächtergemeinschaft zurechnen lassen muss eine fristlose Kündigung des betreffenden Jagdpachtvertrages, denn der Verpächter muss die Besorgnis hegen, dass mit einer waidmännischen Grundsätzen entsprechenden Ausübung des Jagdpachtrechts nicht mehr zu rechnen ist. Erhebliche Auseinandersetzungen zwischen den Mitpächtern können also einen wichtigen Grund darstellen, die den Verpächter zur außerordentlichen Kündigung des Jagdpachtvertrages berechtigen. Eine Voraussetzung für die Kündigung sei jedoch, so das Oberlandesgericht Celle, dass die Auseinandersetzungen der Mitpächter die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder sich zum Nachteil Dritter auswirken. Dabei muss das Verhalten des Jagdpächters die Verpächterrechte erheblich verletzen. Schließlich müssten dann in einem letzten Schritt die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abgewogen werden, wobei insbesondere das Verschulden der Jagdpächter an der Vertragsverletzung berücksichtigt werden müsse. Das Verhalten aller Beteiligten muss in die Abwägung der beiderseitigen Interessen einbezogen werden, wenn der gesamten Pächtergemeinschaft gekündigt werden soll. Im entschiedenen Fall hatte sich die Jagdpächtergemeinschaft aufgrund einer nicht mehr vorhandenen Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft in einer Blockadesituation befunden, aufgrund derer letztlich von einer Handlungsunfähigkeit der Jagdgemeinschaft auszugehen war. Durch diese Blockadesituation war aus Sicht der Jagdgenossenschaft eine Beeinträchtigung des Jagdpachtvertragsverhältnisses infolge nicht ordnungsgemäßer Jagdausübung zu befürchten, weshalb sie den Jagdpachtvertrag fristlos gekündigt hatte. 2.) Durch Urteil vom 25. März 2014 (Aktenzeichen 12 U 160/13) hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrags durch eine Jagdgenossenschaft für unwirksam erklärt. Hier lag der Fall anders. Die Kündigung aus wichtigem Grund, so das Oberlandesgericht Oldenburg, setze voraus, dass dem Verpächter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Diese Unzumutbarkeit habe die Jagdgenossenschaft nicht nachweisen können. Hierzu hätten einzelne konkrete Umstände benannt werden müssen, aufgrund derer eine ordnungsgemäße Jagdbewirtschaftung nicht mehr gewährleistet gewesen sei und die Interessen der Jagdgenossenschaft beeinträchtigt gewesen seien. 7

8 Ausschlaggebend für die Prozessniederlage der Jagdgenossenschaft war aber noch ein anderer Grund: Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Jagdpachtvertrages ist zwingend davon abhängig, dass vor der Kündigung eine Abmahnung der Jagdpächter erfolgt. In der Abmahnung muss das Verhalten, das der Verpächter als vertragswidrig ansieht, so genau bezeichnet werden, dass sich der Pächter danach richten und sein Fehlverhalten abstellen kann. Besteht die Pächterseite aus mehreren Personen, muss die Abmahnung jedem Pächter gegenüber erklärt werden. An einer solchen Abmahnung hatte es im vorliegenden Fall gefehlt. Anmerkung: Die vorgestellten Urteile machen deutlich, dass die außerordentliche Kündigung eines Jagdpachtvertrages - sei es durch Verpächter oder Pächter - nur unter engen Voraussetzungen zulässig und bei verhaltensbedingter Begründung auch nur nach vorheriger Abmahnung wirksam ist. Weitere Kündigungsgründe können sich daneben direkt aus dem Jagdpachtvertrag ergeben (z.b. bei nicht nur unwesentlichem Zahlungsverzug). Darüber hinaus kann ein Jagdpachtvertrag immer durch einvernehmliche vertragliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) beendet werden, ohne dass es besonderer Gründe bedarf. Vorbereitend ist zur vorzeitigen Beendigung eines Jagdpachtvertrages durch die Jagdgenossenschaft auch ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen. Lassen Sie sich zum Thema gegebenenfalls durch unsere ZJEN-Geschäftsstelle beraten. Natur / Landschaft / Jagd Stiftung Kulturlandpflege Grüne Herzen Niedersachsens - Zum Herbst gibt es wieder Fördermittel Für Jagdgenossenschaften und einzelne Grundeigentümer, die einen Beitrag zur Revierverbesserung und Artenvielfalt leisten wollen, stehen für den beginnenden Herbst und das darauf folgende Frühjahr wieder finanzielle Fördermittel der vom ZJEN gegründeten Stiftung zur Verfügung. Als Projekte werden die Neuanlage von Biotopen als auch Maßnahmen der Kulturlandschaftspflege gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt je nach Art der Maßnahme in der Regel zwischen und Eine finanzielle Beteiligung durch Eigenmittel der Antragsteller oder Dritte ist wünschenswert. Förderrichtlinien und Antragsformulare sind bei der Stiftung Kulturlandpflege, Warmbüchenstr. 3, Hannover, Tel , oder unter abrufbar. Heckenpflege Im Winterhalbjahr 2014/2015 bietet die Stiftung Kulturlandpflege in Kooperation mit der Norddeutschen Landschaftspflegeschule zum dritten Mal einen praxisorientierten Landschaftspflegekursus an. Zielgruppe sind Bauhofmitarbeiter, Landwirte, Lohnunternehmer und alle Personen, die aus beruflichen oder anderen Gründen eine qualifizierte Ausbildung in praktischer Landschaftspflege erlangen wollen. Neben einem theoretischen Teil wird den Teilnehmern vor allem durch praktische Pflegeeinsätze vermittelt, wie z.b. artenreiche Strauchhecken erhalten und gefördert werden können. Seminarbeginn ist der 23. Oktober Die weiteren Schulungstage sind der , , und der Lehrgangsstandort ist Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven. Es sind noch Plätze frei! Bitte informieren Sie auch Ihre örtl. Gemeinde über dieses Angebot. Weitere Informationen unter 8

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