Recht auf das eigene Bild
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- Joachim Fleischer
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Ev. Jugend im Kirchenkreis SL FL kleine Arbeitshilfe Foto : Rahel Jurgenowski & Fine Kriegshammer Recht auf das eigene Bild
2 Liebe KollegInnen! Viele von Euch sind bei Facebook oder anderen Netzwerken aktiv und freuen sich über die weltweiten Kontakte oder ärgern sich über den belanglosen Zeitfresser. Neben unseren persönlichen Empfindungen für und wider, ist es schon erschreckend, wie blauäugig und naiv viele Jugendliche und natürlich auch Erwachsene das Internet benutzen. Persönliche Daten und Fotos werde postwendend vom Handy downgeloaded und sind dann für alle Ewigkeit und für jeden Internetuser griffbereit. Um für dieses Thema zu sensibilisieren und es ins Gespäch zu bringen und so jugendliche Internetnutzer zu schützen, möchten der Kirchenkreis und wir als Evangelische Jugend den Umgang mit den persönlichen Daten und dem Recht auf Bild besonders beachten. In Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisbeauftragten für Datenschutz im Kirchlichen Verwaltungszentrum, Herrn Sven Thomsen, und natürlich in Anlehnung an Eure beruflichen Erfahrungen, ist diese Arbeitshilfe entstanden. Sie gibt einige rechtliche Sachverhalte wieder und lädt ein, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Wie es bei den rechtlichen Betimmungen leider so üblich ist, sind auch hier einige Sachverhalte nicht eindeutig vom Gesetzgeber geregelt. Diese Arbeitshilfe ist also ein Einstieg sich mit dem Thema zu beschäftigen, eine Unterstützung und hoffentlich auch eine kleine Klärung zu diesem Thema. Herzliche Grüße Ich danke Rahel & Fine für die tollen Fotos!!! Kappeln, den 10. Juni 2011 Detlef Flüh Diakon Foto : Rahel Jurgenowski & Fine Kriegshammer
3 Vorwort : Recht am Bild Dieser Begriff stammt nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun. Worum geht es? Abbilder von Personen (das können Fotos, Zeichnungen, Grafiken sein, kurz alles, was das Erscheinungsbild eines Menschen identifizierend darstellt) dürfen nicht ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dieses Recht ist unmittelbar aus dem (durch das Grundgesetz geschützten) Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet. 1. Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? 1.1. Einwilligung. Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.b. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Diakon mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über seine Jugendfreizeit zu veröffentlichen, zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Verriss über die Freizeit schreibt Honorierung des Abgebildeten. Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird Absolute Personen der Zeitgeschichte. Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen Relative Personen der Zeitgeschichte. Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Bei einer lange danach liegenden späteren Verwendung ist jedoch wieder die Einwilligung der Personen einzuholen Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht Höheres Interesse der Kunst 1.7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge. Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, religiöse Prozessionen, etc.), um politische Veranstaltungen (z.b.maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter. 2. Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit, Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. 3. Strafbarkeit. Wer Bilder anderer Personen ohne deren Erlaubnis und ohne das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände veröffentlicht, macht sich strafbar. Die Tat ist ein Vergehen, das mit Geld oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Eine Verfolgung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Geschädigten (Antragsdelikt).
4 4. Gesetzestext (Auszug), 22 KunstUrhG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 23 KunstUrhG (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Recht am Bild Datenschutz-Wiki Seite 1 von (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 33 KunstUrhG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Wie man sieht, lassen die Formulierungen im 23 auch wieder reichlich Spielraum für Interpretation und Ermessen... Ab wann bin ich denn beispielsweise nur "Beiwerk"? Ab wann spricht man von einer "Versammlung"? Und wo endet das "berechtigte Interesse" eines Abgebildeten? Welche Schlussfolgerungen muss ein Unternehmen im Medienzeitalter aus den gesetzlichen Gegebenheiten ziehen, wenn man z.b. an Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern in Werbebroschüren, in Werkszeitungen oder im Internet denkt? Der sichere Weg ist die schriftliche Einverständniserklärung der Mitarbeiter oder anderer betroffener Personen zur Veröffentlichung ihrer Bilder. Die Frage, ob der Mitarbeiter sich dem verweigern kann, ist auch nicht mit JA oder NEIN zu beantworten, sondern wird von der beruflichen Tätigkeit abhängen: Ein Model wird seinen Arbeitsplatz nicht antreten können, wenn es die Veröffentlichung von Bildern verweigert, bei einem Mitarbeiter, der z.b. in der Registratur arbeitet, werden Richter das anders sehen... Die oben aufgeführten Hinweise stammen von folgener Homepage : Anlagen : Anlage 1 - Verbindliche ANMELDUNG Evangelische Jugend Anlage 2 - Text auf Anmeldungen des Kreisjugendringes SL FL Anlage 3 - Ergänzung zur Anmeldung Regionaler Jugendausschuss FL Anlage 4 - Einwilligungserklärung ( Wer es perfekt machen will ) Anlage 5 - Informationen vom Datenschutzbeauftragten des Kirchenkreises
5 Anlage 1 - Verbindliche ANMELDUNG Evangelische Jugend! Verbindliche ANMELDUNG Evangelische Jugend! für die Maßnahme :.. vom.. bis.20.. NAME : ANSCHRIFT : ALTER :... GEBURTSDATUM :... Telefon :... /... FAX :... /... Handy :... /... E Mail : Unterschrift d. Teilnehmer/in Der Teilnehmerbeitrag wurde am.. / 20 überwiesen, auf das Konto des Kirchenkreises Schleswig Flensburg Empfänger: Kirchenkreis Schleswig Flensburg Kontonummer : BLZ. : Bank : EDG - Kiel Verwendungszweck : eigener Name Bezeichnung der Maßnahme Die Anmeldung ist erst gültig nach Eingang des Geldes!! DANKE!! Eine Teilnahmebestätigung, sowie weitere Informationen, erfolgen rechtzeitig vor Beginn des Kurses!!! ERKLÄRUNG DES/DER TEILNEHMER/IN, BEI MINDERJÄHRIGEN TEILNEHMER/INNEN DES ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN Ich bin damit einverstanden, dass mein Kind an der Maßnahme.. in teilnimmt. Ich bin damit einverstanden, daß Fotos von mir, bzw meinem Kind, von dieser Veranstaltung veröffentlicht werden können ( Fotos CD Internet ohne Namensnennung Zeitung usw. ) Bitte ankreuzen : JA NEIN Es werden keine Fotos veröffentlicht, die das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person verletzen Folgende Hinweise zu Ernährung, Medikamenten, Allergien und ähnlichem sind wichtig: Vegetarier : JA NEIN Die Anmeldung wird mit meiner Unterschrift verbindlich! Ort, Datum Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten Wenn Sie nicht weiterhin von der Ev. Jugend im Bezug auf Freizeiten, Veranstaltungen und Fortbildungen angeschrieben werden möchten, so machen Sie hier ein Kreuz
6 Anlage 2 - Text auf Anmeldungen des Kreisjugendringes SL FL Hinweis an Eltern : Die Möglichkeit, mit modernen Handys Fotos und Videoaufnahmen zu machen und diese im Internet zu veröffentlichen, ist für uns aus rechtlichen Gründen problematisch. Bitte helfen Sie uns, unfreiwillige Aufnahmen zu verhindern, indem Sie das Thema im Vorfeld mit ihren Kindern besprechen. Anlage 3 - Ergänzung zur Anmeldung Regionaler Jugendausschuss FL Ich habe für die Freizeiten in diesem Jahr meinen TN-Bogen (Fragebogen für die Eltern) um folgenden Abschnitt ergänzt: "... Ich/wir haben mein/unser Kind darüber informiert und werden auch selbst darauf achten, dass durch die Teilnehmer/innen von der Freizeit keine Fotos, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden (z.b. bei Facebook, SchülerVZ...). Nach Absprache mit den Teilnehmern/innen können durch die Freizeitleitung ausgewählte Fotos veröffentlicht werden, z.b. Gruppenfotos im Gemeindebrief oder auf passwortgeschützten Seiten im Internet..." Der Regionale Jugendausschuss der Gemeinden (St.Gertrud, St.Marien, St.Michael und St.Petri) wird die Erfahrungen auswerten und den TN-Bogen weiterentwickeln. Wolfgang John, Diakon Foto : Rahel Jurgenowski & Fine Kriegshammer
7 Anlage 4 - Einwilligungserklärung ( Wer es perfekt machen will ) Einwilligungserklärung Ich bin damit einverstanden, dass im Zusammenhang mit folgender Veranstaltung. am folgende Daten Vorname Foto in der Gruppe, Foto-Nr. Nachname Foto alleine, Foto-Nr.. Alter. von mir / von meinem/unserem Kind..... in folgenden Druck-Medien veröffentlicht werden: Gemeindebrief/Kirchengemeindeblatt. Datum. Unterschrift Ich bin damit einverstanden, dass im Zusammenhang mit der oben genannten Veranstaltung folgende Daten Vorname Foto in der Gruppe, Foto-Nr. Nachname Foto alleine, Foto-Nr.. Alter. von mir / von meinem/unserem Kind..... auf folgender Internetseite veröffentlicht werden: Homepage der Kirchengemeinde / Kirchenkreis Hinweis: Auf im Internet veröffentlichte Informationen und Bilder kann weltweit zugegriffen werden. Im Internet veröffentlichte Informationen können weltweit von jedermann heruntergeladen und weiterverarbeitet werden. Einmal im Internet veröffentlichte Informationen lassen sich kaum wieder daraus entfernen. Datum. Unterschrift Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
8 Anlage 5 - Informationen vom Datenschutzbeauftragten des Kirchenkreises Sehr geehrte Damen und Herren, da 20 Millionen Deutsche im Facebook als Mitglieder eingetragen sind, somit wahrscheinlich auch jeder 4te von Ihnen, möchte ich Sie zu Ihrem Schutz allgemein über bedenkliche Neuigkeiten informieren. Sie als Benutzer sind verantwortlich was Sie ins Internet stellen. (Fotos hochladen) Sie dürfen nicht ohne weiteres jedes Bild ins Internet stellen, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen schränkt dieses bewusst ein. Deshalb anbei für Sie die Information, wie Sie als Nutzer von Facebook Ihre Benutzereinstellungen anpassen können. ( siehe Text unten ) Mit freundlichen Grüßen - Sven Thomsen - PS. Weitere Informationen über das Recht auf das eigene Bild gebe ich gerne an sie weiter. +) Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg - Kirchliches Verwaltungszentrum Schleswig Sven Thomsen - Revision- Beauftragter für: Datenschutz, Arbeitssicherheit, Archiv Norderdomstr Schleswig Telefon: / Fax: / thomsen.verwaltung@kirche-slfl.de Original-URL des Artikels: Facebook aktiviert automatische Gesichtserkennung Ohne Ankündigung hat Facebook seine automatische Gesichtserkennung auch für Nutzer außerhalb der USA aktiviert. Wer nicht will, dass sein Gesicht automatisch in Fotos erkannt wird, muss die Funktion explizit abschalten. Im Dezember 2010 führte Facebook für Nutzer in den USA eine automatische Gesichtserkennung ein: Wenn Nutzer Bilder hochladen, werden bereits getaggte Menschen automatisch erkannt und ihr Name wird vorgeschlagen. Wer nicht von der automatischen Gesichtserkennung erkannt werden wolle, könne die Vorschlagsfunktion mit automatischer Gesichtserkennung für seine Person in den Datenschutzeinstellungen abschalten, erklärte Facebook damals. Seit heute ist die automatische Gesichtserkennung auch für Nutzer außerhalb der USA aktiviert, wie der Sicherheitsexperte Graham Cluley von Sophos bemerkte. Das Problem: Auch hierzulande müssen Nutzer die Funktion explizit deaktivieren, nur darüber informiert hat Facebook nicht. Gab es im Dezember 2010 einen Blogeintrag dazu, sucht man einen solchen aktuell vergeblich. Wer die automatische Gesichtserkennung abschalten will, kann dies in seinen Datenschutzeinstellungen bei Facebook tun. Der entsprechende Eintrag ist hier unter "Einstellungen Bearbeiten" zu finden, wo man nach "Freunden Fotos von mir vorschlagen" sucht, um die Funktion zu deaktivieren. (Konto->Privatsphäre- Einstellungen->Benutzerdefinierte Einstellungen->Freunden Fotos von mir vorschlagen) Andernfalls wird Facebook Freunden den eigenen Namen vorschlagen, wann immer man auf einem Foto erkannt wird. Facebook wies im Dezember darauf hin, dass nur Freunde sich gegenseitig in Fotos taggen können. Hamburgs Datenschutzbeauftragter Johannes Caspar sah die Funktion damals schon kritisch und sprach von "einer beunruhigenden Entwicklung. Es darf nicht sein, dass Nutzer des Dienstes befürchten müssen, künftig auf allen, gerade von dritten Personen eingestellten, Bildern aufgerufen zu werden". Google hat in letzter Zeit immer wieder betont, ebenfalls über eine Gesichtserkennung zu verfügen, diese aber nicht zu nutzen, da damit zu große Gefahren verbunden seien.
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