Willkommen zur SFAMA Informationsveranstaltung

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1 Willkommen zur SFAMA Informationsveranstaltung Montag, 16. Juni 2014, Uhr SIX Swiss Exchange ConventionPoint, Zürich Programm / 2 1. Begrüssung Markus Fuchs, Geschäftsführer 2. SFAMA-Selbstregulierung (Vertriebs-und Transparenzrichtlinie) Thomas Zimmerli, Stv. Geschäftsführer 3. Revision KKV-FINMA Diana Imbach, Senior Legal Counsel 4. Regulatory Update Diana Imbach, Senior Legal Counsel 5. Latest News Markus Fuchs, Geschäftsführer 1

2 SMI: Währungskrise / Asien-Krise / LTCM Frist für die Umsetzung/ / 3 Anwendung von MiFID in den Mitglieder-Staaten Frist für die Umsetzung von AIFMD in nationales Recht Veröffentlichung RL 2004/39/EG des EU Parlaments + Rats (MiFID) AIFMD-Vorschlag der EU-Kommission AIFMD-Verabschiedung durch EU-Parlament SMI-Chart: Von der AIFMD / 4 2

3 zur KKV-FINMA und zur SFAMA- Selbstregulierung / 5 Der Lamfalussy Prozess / 6 3

4 Von der AIFMD / 7 zur KKV-FINMA und zur SFAMA- Selbstregulierung / 8 4

5 Richtlinie zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen Thomas Zimmerli Inhalt / Allgemeine Angaben 2. Geltungsbereich 3. Vertrieb (Anbieter und Vertriebsträger) 4. Prüfungskonzept 5. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen 5

6 Allgemeine Angaben Teilrevision KAG in Kraft seit 1. März 2013 / 11 RS-FINMA 2013/9 in Kraft seit 1. Oktober 2013 Oktober 2013 bis April 2014: SFAMA-Arbeitsgruppe erarbeitet mehrere Varianten der Richtlinie und ist in engem Kontakt mit der FINMA 22. Mai 2014: Vorstand SFAMA verabschiedet die neue Vertriebsrichtlinie 2. Juni 2014: Der VR FINMA anerkennt die Vertriebsrichtlinie in der Fassung vom als Mindeststandard i.s.v. Art. 7 Abs. 3 FINMAG 12. Juni 2014: Publikation der neuen Vertriebsrichtlinie durch SFAMA und FINMA 1. Juli 2014: Inkrafttreten der Richtlinie Allgemeine Angaben Konzeption Abgrenzung der Schnittstellen / 12 Festhalten an bewährtem und etabliertem Konzept 6

7 Geltungsbereich Die Vertriebsrichtlinie gilt für nachfolgende Anbieter (Rz 3 ff.) und Vertriebsträger von kollektiver Kapitalanlagen (inkl. Teilvermögen und Klassen), die in der Schweiz vertrieben werden / 13 Fondsleitungen gemäss Art. 28 ff. KAG SICAV (Investmentgesellschaften mit variablem Kapital) gemäss Art. 36 ff. KAG SICAF (Investmentgesellschaft mit festem Kapital) gemäss Art. 110 ff. KAG Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen) gemäss Art. 123 ff. KAG Vertrieb (Anbieter) Grundsatz der Richtlinie: Die Anbieter arbeiten ausschliesslich mit Vertriebsträgern zusammen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Rz 17) / 14 Anbieter halten die Grundsätze bzgl. Auswahl und laufender Überwachung in einer Richtlinie fest (Rz 30) Vertriebsträger haben dem Anbieter den Nachweis der Bewilligung der Aufsichtsbehörde als Vertriebsträger bzw. bei ausl. Vertriebsträger den Nachweis des Sitzstaates und Angaben über die Organisation zu erbringen (Ausnahme für befreite und nicht bewilligungspflichtige Vertriebsträger) (Rz 33 ff.) 7

8 Vertrieb (Anbieter) Die Anbieter schliessen Vertriebsverträge auf der Basis des gültigen Mustervertriebsvertrages SFAMA ab; Anhang «Bestimmungen für die Vertriebsträger» sind integraler Teil der Vertriebsverträge (Rz 21) Nur Zusammenarbeit mit Vertriebsträger, die über die persönlichen und fachlichen Ressourcen für die Tätigkeit verfügen (zeitliche Kapazitäten und fachliche Gewähr) (Rz 23) Je nach Zusammenarbeitsmodell hat der Anbieter angemessene Überwachungspflichten (Rz 24 ff.) zu etablieren / 15 Vertrieb (Anbieter) Bei Weiterdelegation an Untervertriebsträger wird der Vertriebsträger vom Anbieter verpflichtet, seinerseits die Verpflichtung an den Untervertriebsträger weiterzugeben und zu überwachen / 16 8

9 Vertrieb (Vertriebsträger) / 17 Bewilligungspflichtige Vertriebsträger Sämtliche Personen mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz, welche (i) Anteile einer schweizerischen oder ausländischen KKA an nicht-qualifizierte Anleger bzw. (ii) Anteile einer ausländischen KKA an qualifizierte Anleger vertreiben und daher einer Vertriebsträgerbewilligung bedürfen (bewilligungspflichtige Vertriebsträger gemäss Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 bis KAG i.v.m. Art. 158d Abs. 2 KAG Befreite Vertriebsträger Die von der Bewilligungspflicht befreiten Institute gemäss Art. 13 Abs. 3 KAG i.v.m. mit Art. 8 KKV Nicht Bewilligungspflichtige Vertriebsträger Sämtliche Personen, welche Anteile einer schweizerischen KKA an qualifizierte Anleger vertreiben und keiner Vertriebsträgerbewilligungbedürfen (da der diesbezügliche Vertrieb gemäss FINMA-Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen, Rz 62, weder bewilligungspflichtig noch bewilligungsfähig ist Ausländische Vertriebsträger Finanzintermediäre mit Sitz im Ausland gemäss Art. 19 Abs. 1 bis KAG i.v.m. Art. 30a Abs. 1 KKV, welche ausländische KKA in der Schweiz ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertreiben Vertrieb (Vertriebsträger) Grundsatz der Bestimmungen für die Vertriebsträger: Die Bestimmungen sollen eine hinreichende Information und Beratung der Anleger im Vertrieb auf professionelle und transparente Weise gewährleisten / 18 Bestimmungen gelten für Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger als auch an qualifizierte Anleger (Rz 2) Die Bestimmungen betr. ausschliesslich die Tätigkeit im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen (Rz 7) Vertriebsträger muss sich so organisieren (Organisation und Personal), dass er die Bestimmungen dauernd einhalten kann (Rz 8) 9

10 Vertrieb (Vertriebsträger) Vertriebsträger hat spezifische Informationspflichten gegenüber nicht qualifizierte Anleger und qualifizierte Anleger zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob der Vertrieb direkt oder über elektronische Kanäle erfolgt (Rz 12 ff. und Rz 17 ff.) Berücksichtigung des FINMA-RS 2013/9 (Vertrieb) und der Transparenzrichtlinie vom 22. Mai 2014 (Rz 22 und 15) Unterlagen sind dem interessierten Anleger kostenlos zur Verfügung zu stellen (Rz 23) Weiterhin Verzicht auf aggressive Vertriebspraktiken («cold calling») und («spamming») (Rz 25) und Empfehlungen im Eigeninteresse des Vertriebsträgers («portfolio churning») (Rz 26) sowie Verzicht auf Eigengeschäfte («front running») (Rz 27) / 19 Neues Prüfkonzept Beilage 1: Prüfung / 20 Prüfung bei befreiten Vertriebsträgern - Prüfung im Rahmen der Aufsichtsprüfung - Prüfergebnis wird im Bericht an die Aufsichtsbehörde festgehalten - Bei Beanstandungen im Bericht ist der Anbieter schriftlich zu informieren Prüfung bei bewilligungspflichtigen Vertriebsträgern - Prüfung durch Revisionsexperten, Revisoren und Revisionsunternehmen zulässig 10

11 Neues Prüfkonzept Jährliche Prüfung und Erstattung der Prüfberichte innerhalb 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die für die Prüfung beauftragte Person. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen oder gegen die Meldepflicht gemäss Art. 16 KAG stellt sie ein Exemplar des Prüfberichts der FINMA zu / 21 Beilage 2: Bestätigung Bestätigung bei Vertrieb an qualifizierter Anleger durch nicht bewilligungspflichtige oder ausl. Vertriebsträger Neues Prüfkonzept / 22 11

12 Neues Prüfkonzept Jährliche Prüfung der Meldepflicht nach Art. 16 KAG für bewilligungspflichtige Vertriebsträger (Rz 36) / 23 Nicht bewilligungspflichtige Vertriebsträger und ausl. Vertriebsträger haben dem Anbieter (unaufgefordert) jährlich bis Ende Januar die Bestätigung abzugeben (Rz 38) Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen Inkrafttreten der Vertriebsrichtlinie am 1. Juli 2014 / 24 Übergangsbestimmungen halten fest, dass bestehende Vertriebsverträge bis spätestens 30. Juni 2015 angepasst werden müssen Die neuen Anforderungen gemäss Anhang sind erst einzuhalten, wenn die Vertriebsverträge angepasst wurden 12

13 To Do s Anbieter -Anpassung der Vertriebsverträge - Überarbeitung der internen Richtlinien & Prozesse bzgl.: _ Auswahlkriterien, Zuständigkeit für Feststellung wesentlicher Veränderungen _ Einhaltung der Informationspflichten _ Überwachung der Vertriebsträger _ Umsetzung des Prüfkonzepts / 25 Vertriebsträger - Anpassung der Untervertriebsverträge - Überarbeitung der internen Dokumentation & Prozesse bzgl.: _ Einhaltung der Informationspflichten _ Überwachung der Untervertriebsträger _ Umsetzung des Prüfkonzepts Transparenzrichtlinie (Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung) Thomas Zimmerli 13

14 Inhalt / Allgemeine Angaben 2. Geltungsbereich 3. Informationspflichten 4. Retrozessionen oder Rabatte 5. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen Allgemeine Angaben KAG Teilrevision 2013: weitergehende Informationspflichten BGE 138 III 755: Zulässigkeit, Transparenz von Retrozessionen Zirkular 17/2013: Transparenzrichtlinie vom 7. Juni 2005 wird aufgehoben Mai 2013 bis März 2014: SFAMA-Arbeitsgruppe erarbeitet mehrere Varianten der Richtlinie und ist in engem Kontakt mit der FINMA 22. Mai 2014: Vorstand SFAMA verabschiedet die neue Transparenzrichtlinie 2. Juni 2014: Der VR FINMA anerkennt die Transparenzrichtlinie in der Fassung vom als Mindeststandard i.s.v. Art. 7 Abs. 3 FINMAG und RS-FINMA 08/10 / 28 14

15 Allgemeine Angaben 12. Juni 2014: Publikation der neuen Transparenzrichtlinie durch FINMA und SFAMA (Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung) 1. Juli 2014: Inkrafttreten der Richtlinie mit Übergangsfristen für die Anpassung der Fondsverträge, Anlagereglemente oder Verkaufsprospekte bis 1. März 2015 (bei ausländischen Fondsverträgen, Anlagereglemente oder Verkaufsprospekte bis 1. Juni 2015). / 29 Geltungsbereich Sämtliche Bewilligungsträger gemäss Art. 13 KAG und deren Beauftragte Richtlinie gilt auch für - ausländische Fonds, die in der Schweiz vertrieben werden (an nicht qualifizierte und qualifizierte Anleger), -deren Vertreter und - die Personen, welche diese Fonds in der Schweiz vertreiben / 30 15

16 Geltungsbereich Neu: Schweizer Anleger müssen in den Genuss von allfällig strengeren Regeln des ausländischen (Fondsheimat-) Rechts («most favorite nation» Klausel) bzgl. Vertrieb in der Schweiz kommen. Die relevanten Regeln sind im Anhang zum Verkaufsprospekts (abschliessend) aufzuführen. / 31 Der Geltungsbereich der Transparenzrichtlinie beschränkt sich auf das Fondsgeschäft (KAG und KKV). Die Richtlinie hat keinen Einfluss auf privatrechtliche Beziehungen zwischen Bewilligungsträger, seinen Beauftragten und den Anlegern (bspw. Auftrag nach Art. 397 ff. OR) Informationspflichten Bewilligungsträger haben die Belastung und Verwendung von Gebühren und Kosten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG in den Fondsdokumenten offenzulegen Zulässigkeit von verschiedenen Anteilsklassen mit unterschiedlichen Gebührensätzen (inkl. 0%-Anteilsklasse für qualifizierte und nicht qualifizierte Anleger) Belastung von Gebühren und Kosten -Gebühren und Kosten, die dem Fonds belastet werden - Höhe der Gebühren (Möglichkeiten v. Bandbreiten oder Maximalsätze) -Gebühren und Nebenkosten der letzten Berichtsperiode aufführen (Art. 67 KKV-FINMA) / 32 16

17 Informationspflichten Verwendung von Gebühren und Kosten - ob Gebühren an Dritte für die Erbringung von Dienstleistungen geleistet werden dürfen - für welche Dienstleistungen - ohne Offenlegung der Identität des Dritten und der Höhe des Betrages Auskunftserteilung (spezifisch) - bestehenden und ehemaligen Anleger sind berechtigt zur Geltendmachung bei «berechtigtem Interesse» - Parteien des Fondsvertrages und Beauftragte sind verpflichtet / 33 Retrozessionen oder Rabatte Fondsleitung Fondsleitung / 34 Rabatt Vertriebsträger unabhängiger Vermögensverwalter Retrozession Untervertriebsträger unabhängiger Vermögensverwalter Vertriebsträger Untervertriebsträger Anleger Retrozession Anleger Rabatt 17

18 Retrozessionen oder Rabatte Retrozessionen Zahlungen und andere geldwerte Vorteile von Fondsleitung, SICAV, SICAF und deren Beauftragte für die Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen / 35 Zulässigkeit gegeben (unabhängig von der vertraglichen Beziehung und der Qualifikation der Dienstleistung als Vertrieb) Bezahlung von Retrozessionen aus der Vermögensverwaltungskommission und/oder Vertriebskommission Zahlung an den Vertriebsträger / Vermögensverwalter und nicht an den Anleger (allenfalls Herausgabe an den Anleger!) Retrozessionen oder Rabatte Transparente Offenlegung (kostenlos) - über die Höhe der Entschädigung (Möglichkeit von Berechnungsparameter oder Bandbreiten) - effektiv erhaltene Beträge auf Anfrage / 36 18

19 Retrozessionen oder Rabatte Rabatte Zahlungen der Fondsleitung, SICAV, SICAF und deren Beauftragte direkt an den Anleger aus der einem Fonds belasteten Gebühr / Kosten zwecks Reduktion auf eine vertraglich vereinbarte Höhe / 37 Zulässigkeit gegeben Gewährung von Rabatten, sofern - Rabatte aus den Gebühren des Instituts bezahlt werden (keine zusätzliche Belastung des Fondsvermögens) - objektive Kriterien festgelegt wurden (bspw. Anlagevolumen in Fonds resp. Produktepalette eines Promotors, Anlagedauer, Höhe der durch den Anleger generierten Gebühren etc.) Retrozessionen oder Rabatte - sämtlichen Anleger (unabhängig von ihrer Qualifikation) Rabatte erhalten können / 38 - transparente Offenlegung ob Rabatte bezahlt werden und der objektiven Kriterien in den Fondsdokumenten Keine Offenlegungspflicht für die Institute betr. Personen, die Rabatte erhalten (Geschäftsgeheimnis) 19

20 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen Inkrafttreten der Transparenzrichtlinie am 1. Juli 2014 / 39 Übergangsbestimmungen - bis spätestens 1. März 2015: Fondsleitungen bzw. SICAV haben der FINMA an die Richtlinie angepasste Fondsverträge, Anlagereglement oder Verkaufsprospekt von Schweizer Fonds einzureichen - bis spätestens 1. Juni 2015: Vertreter ausländischer Fonds haben der FINMA an die Richtlinie angepasste Fondsverträge, Anlagereglement oder Verkaufsprospekte einzureichen Die Anforderungen zur Gewährung von Rabatten sind erst einzuhalten, wenn sie entsprechend im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Verkaufsprospekt aufgenommen wurden. To Do s Anbieter -Anpassung der Fondsdokumente -Anpassung der Vertriebsverträge - Überarbeitung der internen Richtlinien & Prozesse bzgl.: _ Retrozessionen (Offenlegung) _ Rabattgewährung (objektive Kriterien, Offenlegung) / 40 Vertriebsträger / Untervertriebsträger - «Überwachung» der Fondsdokumente der vertriebenen Produkte - Überarbeitung der internen Richtlinie & Prozesse bzgl.: _ Retrozessionen (Offenlegung) _ Rabattgewährung (objektive Kriterien, Offenlegung) 20

21 Revision der KKV - FINMA Diana Imbach Inhalt / 42 I. Revision der KKV-FINMA 1. Umfang: KAG und KKV Revisionen 2. Wesentliche Änderungen II. Anhörung: Zeitplan und SFAMA Organisation 1. Zeitplan 2. Koordinationbeider SFAMA III. Die Erarbeitungder Stellungnahme 1. Generelle Bemerkungen 2. SpezifischeBemerkungen IV. Auswirkungen 21

22 I. Revision der KKV - FINMA / 43 Umfang: KAG und KKV Revisionen Seit 1. März 2013 neue gesetzliche Grundlagen (KAG/KKV) / 44 Neue Anforderungen an die Verwaltung, die Verwahrung und den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Die Revisionen ändern ebenfalls die Grundlagen für die Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) _ Erfordernis einer umfassenden Überarbeitung der KKV-FINMA 22

23 Wesentliche Änderungen Modernisierung und Vereinfachung der Regulierung / 45 Verbesserung der Kohärenz durch Trennung der Bestimmungen für Produkte und Institute Anpassung der Risikomessung bzw. der Bestimmung des Gesamtengagements Einführung einheitlicher Anforderungen an die Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten Ausführungsbestimmungen zu den Master-Feeder-Strukturen Ausgestaltung des Riskmanagements Anforderung an die Depotbank II. Anhörung: Zeitplan und SFAMA Koordination / 46 23

24 Zeitplan 3. April 2014: Eröffnung der Anhörung durch die FINMA / Mai 2014: Einreichung gemeinsame Stellungnahme SFAMA und SBVg Anschliessend: Kenntnisnahme der Stellungnahmen/ Publikation Anhörungsbericht Oktober 2014: Vorabpublikation der finalen Fassung (voraussichtlich) Januar 2015: Inkrafttreten Revision KKV-FINMA Koordination bei der SFAMA Einsetzung der Arbeitsgruppe KKV-FINMA: _ Zusammensetzung: Geschäftsstelle, FARC - und Vorstandsmitglieder / 48 Koordination mit anderen Fachausschüssen und Verbänden Enge Zusammenarbeit mit SBVg und Ausarbeitung einer gemeinsamen Stellungnahme 24

25 III. Erarbeitung der Stellungnahme / 49 Hinweis auf die Wichtigkeit der Revision des KAG für den EU- Marktzugang und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Fondsund Asset Management-Industrie Enge Anlehnung an die EU Regulierung im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen auch im KKV-FINMA ist zu begrüssen Generelle Bemerkungen ABER in verschiedenen Bereichen restriktivere Regeln vorgesehen als in der EU Die SFAMA «lehnt derartige Verschärfungen im Vergleich zur EU- Regulierung ab, sofern diese nicht durch die spezifischen Gegebenheiten im Schweizer Finanzmarkt zwingend notwendig sind. Ein solcher Swiss Finish schadet der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in unnötiger Weise.» / 50 25

26 Spezifische Bemerkungen 1/2 Clearingpflicht für bestimmte OTC-Geschäfte / 51 Risikobewertung Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten für Securities Lending, Repo und Derivate Master Feeder-Strukturen Spezifische Bemerkungen 2/2 Delegation von Aufgaben / 52 Grundsätze des Riskmanagements Keine Doppelregulierung Anpassungen im Bereich Immobilienfonds Bewertung 26

27 IV. Auswirkungen Überarbeitung bestehender interner Regularien / 53 Anpassung bestehender Verträge Anpassungen im Bereich Riskmanagement und Riskcontrol Änderungen beim Committment Ansatz Regulatory Update Diana Imbach 27

28 Regulatory Update / 55 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) Warm-up: Projekt FIDLEG FinfraG: Grundlagen Zielsetzung: / 56 _ Anpassung der Regulierung der Finanzmarktinfrastruktur und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und internationale Vorgaben _ Nachhaltige Stärkung der Stabilität und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Vernehmlassungsfrist vom 13. Dezember 2013 bis 31. März 2014 SFAMA hat am 31. März 2014 Stellungnahme eingereicht 28

29 FinfraG: Stellungnahme SFAMA Generelle Kommentare / 57 Grundsätzlich positiv beurteilt, da Entwurf grösstenteils mit dem EU-Recht übereinstimmt Jedoch in gewissen Punkten strengere Regelungen (Swiss-Finish) Anpassungsfähigkeit an künftige Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene / Kompetenzen von Bundesrat und FINMA FinfraG: Stellungnahme Spezifische Kommentare / 58 Definition der Finanziellen Gegenpartei sowie der Vermögensverwalter und berater Geschäfte mit Derivaten Unilaterale / duale Meldepflichten gegenüber zentralen Gegenparteien Meldung von Transaktionen die vor Inkrafttreten des FinfraG erfolgt sind Meldepflicht von Beteiligungsverhältnissen Datenaustausch 29

30 FinfraG: Zeitplan Verabschiedung Botschaft durch den Bundesrat geplant auf August/September 2014 / 59 Verabschiedung Parlament FS/SS 2015 Inkrafttreten Sommer/Herbst 2015 Warm-up: Projekt FIDLEG / 60 30

31 Projekt FIDLEG: Ausgangslage Diskussionspapier FINMA-Vertriebsbericht 2010 / 61 FINMA-Positionspapier Vertriebsregeln 2012 Bundesratsbeschluss vom 28. März 2012 und Auftrag an das EFD Hearingbericht des EFD vom 18. Februar 2013 Projekt FIDLEG: Zielsetzungen Stärkung des Kundenschutzes / 62 Gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen ( Level Playing Field ) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes 31

32 Projekt FIDLEG - Struktur / 63 Vertrieb Produkt Crossborder Rechtsdurchsetzung FINIG (Unterstellung) Vertrieb _ Verhaltensregeln; Vertriebsinformationen; Qualitätsanforderungen an Kundenberater; Kundensegmentierung Produkt _ Prospektpflicht; Basisinformationsblatt; Kundensegmentierung Rechtsdurchsetzung _ Erleichterte Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche von Kunden Crossborder _ Projekt FIDLEG: Stossrichtungen gemäss Hearingbericht Regelung für den Vertrieb von Finanzprodukten vom Ausland in die Schweiz Unterstellung _ Aufsicht uvv durch FINMA/SRO / 64 32

33 Projekt FIDLEG: Was ist zu erwarten? Grundsätzlich: Festhalten an Stossrichtungen des Hearingberichts 2013 / 65 Orientierung an den entsprechenden Regelungen der EU (u.a MiFID, PRIPs) Zwei umfassende Gesetzesentwürfe (FIDLEG/FINIG); ein erläuternder Bericht Projekt FIDLEG: Was ist das FINIG? Zwei Gesetzesentwürfe eine Vernehmlassungsvorlage / 66 Unterstellung der uvv wird in Finanzinstitutsgesetz (FINIG) geregelt Vorschlag einer neuen Finanzmarktrechtarchitektur Erfassung aller Vermögensverwalter im FINIG? 33

34 Projekt FIDLEG: Finanzmarktrechtarchitektur Heute: Primär säulenartiger Aufbau / 67 FINMAG BankG BEHG KAG VAG/ VVG NBG GwG Projekt FIDLEG: Finanzmarktrechtarchitektur Neu: Primär Aufbau nach Regulierungsebenen / 68 FINMAG FIDLEG FinfraG FINIG NBG BankG BEHG KAG VAG/ VVG GwG 34

35 Zeitplan Projekt FIDLEG Eröffnung Vernehmlassung geplant vor den Sommerferien 2014 / 69 Verabschiedung Botschaft durch den Bundesrat Q Verabschiedung Parlament HS 2015 Inkrafttreten frühestens per 1. Januar 2017 Latest News Markus Fuchs 35

36 Latest News EU Passporting / national private placementregimes ( NPPR ) underaifmd / 71 USA Dodd Frank / Volcker Rule High Frequency Trading Dark Pools SIFIs Money Market Funds Outcome Oriented Investments CH MiFID FIDLEG/FINIG MiFID II / 72 May 2014 ESMA/2014/549 36

37 Brüssel - Bern / 73 Quelle: Handelsblatt, 31. März 2014 The Regulatory Tsunamy Du kannst die Wellen nicht aufhalten, aber Du kannst lernen zu surfen. Jon Kabat-Zinn, amerikanischer Psychologe * , New York 37

38 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für weitere Fragen steht Ihnen die SFAMA Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. 38

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