Fondsvertrieb Europa Teil 1

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1 1741 Fund Letter 2/2014 Fondsvertrieb Europa Teil 1 Editorial Seite 1 EU-Finanzdienstleistungs-Richtlinien und deren Bedeutung für Drittstaaten Seite 2 SFAMA: Die «Transparenzrichtlinie» im Zusammenspiel mit der «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» Seite 7 Sehr geehrte Damen und Herren Geschätzte Partner 1741 Asset Management und 1741 Fund Management freuen sich, Ihnen die zweite Ausgabe des «1741 Fund Letters» zu präsentieren. Nachdem in der ersten Ausgabe insbesondere die in der Schweiz geltenden Vertriebsregeln für Anlagefonds vorgestellt wurden, findet in der vorliegenden Ausgabe ein Perspektivwechsel statt: Mit der Darlegung der Kernbestimmungen der MiFID möchten wir uns in dieser sowie in den folgenden Ausgaben des 1741 Fund Letters den für Vermögensverwalter und Fondsanbieter wichtigsten Richtlinien in der EU bzw. dem EWR widmen. Dieser sowohl für die Schweiz als auch für Liechtenstein immens wichtige Markt wurde in den letzten zehn Jahren insbesondere durch die Einführung der MiFID im Jahr 2007 und der neuen UCITS-Richtlinie im Jahr 2009 («UCITS IV») geprägt. Vorläufiger Schlusspunkt dieser Regulierungswelle bildete die im Jahr 2011 in Kraft getretene AIFM-Richtlinie, die letzte Lücken im harmonisierten Regulierungsraum geschlossen hat. Für Finanzdienstleister aus der EU bzw. dem EWR sind diese Richtlinien und ihre jeweiligen nationalen Umsetzungserlasse Fluch und Segen zugleich. Insbesondere die hohen Anforderungen an die Substanz jeder Gesellschaft und die vorzuhaltenden Prozesse und Systeme stellen die Branche immer wieder vor grosse Herausforderungen. Auf der anderen Seite können diejenigen Anbieter, die sämtliche regulatorischen Hürden erfolgreich bewältigt haben, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend und nahezu ohne Hindernisse in der gesamten EU und dem EWR anbieten. Zugleich gilt die Marke UCITS als Gütesiegel für traditionelle Anlagefonds und dies auch weit über die Grenzen Europas hinaus. Mit der inzwischen weitgehend umgesetzten AIFM-Richtlinie erhoffen sich nicht zuletzt die Marktteilnehmer eine ähnliche Entwicklung im Bereich der alternativen Anlagefonds. Wo es Gewinner gibt, muss es auch Verlierer geben: Finanzdienstleistern aus Drittstaaten bleibt der Marktzugang grund-

2 1741 Fund Letter 2/ sätzlich verwehrt. Sowohl politisch als auch rechtlich sind die von der EU aufgerichteten Marktzugangsschranken umstritten. Eines ist jedoch sicher: Sie sind Realität. Wir zeigen in der vorliegenden Ausgabe deshalb Möglichkeiten auf, wie man auch als Schweizer Finanzdienstleister einen regulatorisch nachhaltigen Zugang in die EU bzw. in den EWR erhält. Des Weiteren freuen wir uns, Ihnen einen vertieften und praxisnahen Überblick über die neue «Transparenz-Richtlinie» sowie über die «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» geben zu können, welche vom Schweizerischen Fondsverband (SFAMA) in den letzten Monaten veröffentlicht wurden. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Freundliche Grüsse, Dr. Michael Boge Head Fund Services, 1741 Asset Management AG Verwaltungsratspräsident, 1741 Fund Management AG EU-Finanzdienstleistungs- Richtlinien und deren Bedeutung für Drittstaaten (Teil 1: MiFID) Mag. iur. Markus Wagner, Dr. Benedikt W. Czok Die wichtigsten europäischen Bestimmungen zur Ausführung von Finanzdienstleistungen sind in drei Richtlinien zu finden: in der MiFID 1, in der UCITS 2 und in der AIFMD 3. In diesen Richtlinien findet man die Antworten auf die für die regulatorisch erlaubte Durchführung von Finanzdienstleistungen in der EU/EWR bedeutenden Fragen. Ziel in der vorliegenden sowie in den kommenden Ausgaben des 1741 Fund Letters ist es, die Bedeutung der einzelnen Richtlinien innerhalb der EU/EWR darzulegen und gleichzeitig deren Auswirkungen auf Drittstaaten wie die Schweiz zu beleuchten. Zum Auftakt soll vorliegend die vielleicht bedeutendste und bekannteste der drei Richtlinien, nämlich die MiFID, in ihren Grundzügen beschrieben und insbesondere hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Anlagefondsvertrieb und das Anbieten von Vermögensverwaltungsdienstleistungen innerhalb der EU/EWR erläutert werden. Tabellarische Übersicht MiFID, UCITS, AIFMD MiFID RL 2004/39/EG Reguliert die Einzelportfolioverwaltung für professionelle und nicht-professionelle Kunden Beschränkt auf übertragbare Wertpapiere Dienstleister profitieren vom EU-Passporting Kern der Regulierung: Manager- und Marktregulierung, Finanzinstrumentekatalog UCITS RL 2009/65/EG («UCITS») und deren Verwaltungsgesellschaften, die in gesetzlich festgelegte (liquide) Wertpapiere investieren Anlagefonds auf liquide Finanzinstrumente beschränkt Sowohl die Verwaltungsgesellschaften als auch die Anlagefonds profitieren vom EU-Passporting Kern der Regulierung: Produkt- und Verwalterregulierung AIFMD RL 2011/61/EU Reguliert die Manageralternativer Investmentfonds (der «AIFM») Anlagebeschränkungen richten sich nach nationalem Recht Sowohl der AIFM als auch die vom AIFM verwalteten Anlagefonds profitieren vom EU-Passporting Kern der Regulierung: Asset Manager-Regulierung, nahezu keine Produkteregulierung 1 richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente. 2 richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 85/611/EWG. 3 die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds.

3 1741 Fund Letter 2/ Die MiFID im Überblick a) Was regelt die MiFID? Die MiFID gilt grundsätzlich als die wichtigste Finanzdienstleistungsrichtlinie der EU, auch wenn die Bestimmungen zu UCITS I bereits seit 1985 Bestand haben und der 2004 in Kraft getretenen MiFID voran gingen. Die MiFID hat sich in der Zwischenzeit auch bereits in der Schweiz einen Bekanntheitsgrad erarbeitet, der vor allem darauf beruht, dass viele Schweizer Finanzdienstleister bereits in der EU/EWR tätig sind und damit direkt mit der MiFID konfrontiert wurden. Darüber hinaus gab es und gibt es immer auch Bestrebungen in der Schweiz, die Grundprinzipien der MiFID einzuführen 1. Um die MiFID bzw. deren Regulierungsinhalt zu verstehen, muss man deren Aufbau und vor allem den Grund für die Einführung betrachten. Ziel der Europäischen Kommission war es, durch eine über sämtliche Wertpapierdienstleistungen gültige Richtlinie den europäischen Finanzmarkt zu harmonisieren und somit für alle Teilnehmer in der EU/EWR die gleichen Spielregeln einzuführen. Die Kommission hat sich dabei auf folgende Grundgedanken geeinigt. Die MiFID legt fest: die Haupt- und Nebendienstleistungen, die von der MiFID umfasst sind (Anhang I, Abschnitt A u. B, RL 2004/39/EG); den Finanzinstrumentekatalog, der von der MiFID umfasst ist (Anhang I, Abschnitt C, RL 2004/39/EG); die Voraussetzungen des Erhalts einer Bewilligung für eine Wertpapierfirma unter MiFID; die Verhaltenspflichten, welche bei der Ausübung von Finanzdienstleistungen unter MiFID zu beachten sind (RL 2006/73/EG). Letztlich geht es in der MiFID darum, bestimmte Finanzdienstleistungen wie z.b. die klassische Vermögensverwaltung im Hinblick auf bestimmte Finanzinstrumente wie z.b. Aktien oder Bonds, unter eine harmonisierte Aufsicht zu stellen und darüber hinaus Wohlverhaltensregeln festzulegen, welche bei der Ausübung der Tätigkeiten einzuhalten sind. Auch für Banken, die über eine separate Bewilligung zur Ausübung von Wertpapierdienstleistungen verfügen, finden die MiFID und dabei insbesondere die Wohlverhaltensregeln direkt Anwendung. b) MiFID und Anlagefonds Die wesentliche Bedeutung der MiFID beruht darauf, dass sie sämtliche Wertpapierdienstleistungen umfasst, bei deren Ausführung eine Zulassung in der EU/EWR benötigt wird. Gleichzeitig legt die MiFID auch den Katalog der Finanzinstrumente fest, welche von der Dienstleistung betroffen sein müssen, um eine Bewilligungspflicht auszulösen. Da Anlagefonds, oder laut Bestimmungstext «Organismen für gemeinsame Anlagen», im Finanzinstrumentekatalog erscheinen, ist der Einsatz von Anlagefonds in einem Vermögensverwaltungsmandat, bei der Anlageberatung oder im Vertrieb daher grundsätzlich von der MiFID umfasst. Das heisst auch, dass bei einem Erwerb eines Anlagefonds für einen Kunden die Anlageberatung hinsichtlich Anlagefonds oder der Vertrieb eines solchen grundsätzlich sämtlichen Verhaltenspflichten der MiFID unterliegt (u.a. der Prüfung der Eignung und der Angemessenheit eines Anlagefonds in Bezug auf einen bestimmten Anleger). Die Bestimmungen zur Verwaltung und die Möglichkeit der Zulassung von Anlage fonds sind jedoch nicht in der MiFID, sondern in der UCITS-Richtlinie bzw. der AIFMD geregelt. c)anlagefondsvertrieb und MiFID Wie oben dargestellt, verweist die MiFID im Hinblick auf die Verwaltung von Anlagefonds auf die Spezialbestimmungen der UCITS oder der AIFMD. Die europäische Fondsleitung (oder gemäss Richtlinientext «Verwaltungsgesellschaft») ist bei der Verwaltung von Anlagefonds nicht an die Bestimmungen der MiFID gebunden. Das bedeutet auch, dass der Vertrieb von Anlagefonds mit einer UCITS- oder AIFMD-Bewilligung ebenfalls nicht unter MiFID fällt. Verfügt jedoch eine Person, welche Anlagefonds in der EU/EWR vertreibt, weder über eine Bewilligung unter UCITS oder AIFMD, noch profitiert sie von einer nationalen Ausnahmebestimmung (in Deutschland beispielsweise eine Erlaubnis nach Art. 34c GewO 2 ), so fällt ihre Tätigkeit unter die Bestimmungen der MiFID und ist somit bewilligungspflichtig. d) Europäisches Passporting unter MiFID Die Europäische Kommission war sich darüber einig, dass eine europäisch harmonisierte Richtlinie auch den Vorteil der einmaligen Bewilligung mit sich bringen soll: Die Beaufsichtigung durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde innerhalb der EU/ EWR reicht grundsätzlich aus, um Finanzdienstleistungen innerhalb der gesamten EU/EWR anbieten zu dürfen. Dieses Verfahren wurde besser bekannt unter dem Begriff des «Europäischen Passportings» oder «Notifikationsverfahren». Eine Notifikation innerhalb der EU/EWR stellt kein zusätzliches Zulassungsverfahren, sondern ein sogenanntes Anzeigeverfahren dar, welches bei der Heimatstaatbehörde eingereicht und automatisch an die Aufnahmestaatbehörde weitergeleitet wird. 1 das Finanzdienstleistungsgesetz («FIDLEG») befindet sich aktuell in der Vernehmlassung. 2 deutsche Gewerbeordnung (GewO).

4 1741 Fund Letter 2/ e) Ausblick auf MiFID II und MiFIR Während MiFID II insbesondere erweiterte Bestimmungen zum Anlegerschutz und der Offenlegung von Beratungskosten enthält, wird die MiFIR 1 erstmals Drittstaatenbestimmungen statuieren. Ungefähr ab 2017 werden angemessen beaufsichtigte Finanzdienstleister aus Drittstaaten Finanzdienstleistungen für professionelle Kunden in der gesamten EU erbringen dürfen. Voraussetzung hierfür wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Aufsicht sein sowie ein Registrierungsverfahren bei der ESMA 2. Bei der MiFIR handelt es sich um eine direkt anwendbare EU-Verordnung, welche keiner Umsetzung ins nationale Recht bedarf und somit den Mitgliedsstaaten grundsätzlich auch keine Möglichkeit einräumt, strengere Vorschriften vorzusehen. Bedeutung der MiFID für Drittstaaten a) Kein Marktzugang in die EU/EWR Wie oben beschrieben dürfen Finanzdienstleister aus Drittstaaten unabhängig davon, ob sie in ihrem Heimatland beaufsichtigt sind oder nicht nach geltendem Recht grundsätzlich keine Finanzdienstleistungen in der EU/EWR erbringen. Die Vermögensverwaltung, die Anlageberatung sowie der Vertrieb von Anlagefonds sind somit ausschliesslich beaufsichtigten Dienstleistern aus der EU/EWR vorbehalten. Für Schweizer Finanzdienstleister bedeutet dies, dass ihnen der direkte Marktzugang aktuell vollständig verwehrt ist. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten es momentan gibt und in Zukunft geben wird, um einen Marktzugang in die EU/EWR zu erhalten. Vorliegend geht es dabei vor allem um die in der Praxis wohl wichtigsten Dienstleistungen: die Vermögensverwaltung für professionelle und nicht-professionelle Kunden sowie den Vertrieb von Anlagefonds. b) Gründung einer Tochtergesellschaft / Zweigstelle in der EU Die Gründung einer Tochtergesellschaft (inkl. der Möglichkeit, vom EU-Passporting zu profitieren) oder einer Zweigstelle (in der Regel ohne EU-Passporting) in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat bewirkt einen originären Marktzugang in die EU/EWR. Sofern man mehr als einen Markt bearbeiten möchte, wird die Gründung einer Zweigstelle in der Regel ausscheiden. Die Frage, ob eine reine Zweigstelle einer Nicht-EU/EWR-Gesellschaft vom EU-Passporting profitieren darf, wird in der Praxis nämlich von den EU/EWR-Aufsichtsbehörden mit wenigen Ausnahmen verneint. Die Voraussetzungen für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigstelle sind relativ streng: Es wird vor Ort eine gewisse personelle, organisatorische und infrastrukturelle Substanz benötigt, um eine MiFID-Bewilligung zu erhalten. Entsprechend hoch sind die initialen und laufenden Kosten (Miete, Personalaufwand, Revisionskosten etc.). Hier gilt es, das geografisch, kulturell und wirtschaftlich interessanteste EU/EWR-Mitgliedsland zu eruieren, welches als EU/ EWR-Hub fungieren kann. Für die Schweiz hat sich in den letzten Jahren insbesondere das Fürstentum Liechtenstein als regulatorisch nachhaltige und ökonomisch sinnvolle Option erwiesen. Nicht vergessen darf man jedoch, dass ausschliesslich Mitarbeiter der Tochtergesellschaft bzw. der Zweigstelle in der EU Dienstleistungen anbieten dürfen. Das schliesst die Tätigkeit von Mitarbeiter der Muttergesellschaft aus einem Drittstaat in der EU/EWR aus. Lediglich Mitarbeiter, die in einem Anstellungs- oder Organverhältnis zur Tochtergesellschaft in der EU/ EWR stehen, dürfen im Namen der Tochtergesellschaft bzw. der Zweigstelle auftreten. Sofern man jedoch bereit ist, die notwendige Substanz in der EU/EWR aufzubauen, profitiert man bei der Gründung einer Tochtergesellschaft von einer vollwertigen MiFID-Bewilligung, die es grundsätzlich ermöglicht, sämtliche Finanzdienstleistungen (Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Vertrieb von Anlagefonds etc.) in der gesamten EU/EWR für professionelle und nicht-professionelle Kunden zu erbringen. c) «Onboarding» Unter Onboarding soll hier die Teilanstellung insbesondere von Vertriebsmitarbeitern bei einer beaufsichtigen Drittgesellschaft in der EU/EWR verstanden werden. Auf diese Weise können sich Mitarbeiter einer Gesellschaft aus einem Drittland einer Vertriebsgesellschaft in der EU «anschliessen», um z.b. Anlagefonds zu vertreiben. Der grosse Vorteil gegenüber der Gründung einer Tochtergesellschaft ist der wesentlich schonendere Einsatz von Ressourcen (in der Regel wird lediglich eine Entschädigung für die Nutzung des Haftungsdachs bezahlt). Gleichzeitig reduzieren sich die regulatorischen Möglichkeiten: Das Anbieten von Vermögensverwaltungsdienstleistungen ist in der Regel nicht möglich. Zudem agieren die jeweils teilangestellten Mitarbeitenden unter dem Namen einer fremden Marke. In Fällen, in denen die zu vertreibenden Anlagefonds selbst die eigentliche Marke darstellen, kann dieser Weg zu insbesondere wirtschaftlich vernünftigen Ergebnissen führen. d) Einzelstaatliche Ausnahmen Da die MiFID keine Drittstaatenbestimmungen enthält, ist es den Mitgliedsstaaten der EU/EWR grundsätzlich vorbehalten, selbst Regelungen im Umgang mit Finanzdienstleistern aus 1 verordnung über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Verordnung 648/ europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Paris.

5 1741 Fund Letter 2/ Nicht-EU/EWR-Staaten zu schaffen. Einige Mitgliedsländer (wie z.b. Deutschland) machen hiervon durchaus Gebrauch und befreien regelmässig angemessen beaufsichtigte Finanzinstitute aus Drittstaaten von den Bestimmungen ihrer nationalen Mi- FID-Umsetzungserlasse. Typische Voraussetzungen für ein erfolgreiches Ausnahmegesuch sind regelmässig: die Beaufsichtigung durch eine anerkannte Aufsicht (die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA wird in der EU/ EWR durchweg als solche angesehen); ausschliesslich professionelle Kunden als Zielgruppe der Dienstleistungen; Beschränkung der Dienstleistung auf einige klar umschriebene Tätigkeitsfelder (wie etwa die Vermögensverwaltung und den Vertrieb von Anlagefonds); Quantitativ begrenzte Tätigkeit. der Schweiz in der Vernehmlassung befindliche Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) wird mit Sicherheit zur Äquivalenz beitragen. Sofern eine Gesellschaft einer von der EU-Kommission anerkannten Aufsicht untersteht, kann sie einen Registrierungsantrag bei der ESMA stellen. Die ESMA informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags, ob dieser vollständig eingereicht wurde. Nach weiteren 180 Tagen erhält der Antragsteller einen begründeten Entscheid von der ESMA, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Die erfolgreiche Registrierung hat Wirkung gegenüber allen Mitgliedsstaaten der EU/EWR: Eine bei der ESMA registrierte Gesellschaft darf somit in der gesamten EU/EWR in eigenem Namen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, sofern sich diese nur an professionelle Kunden richten. Grundsätzlich besteht kein rechtlicher Anspruch, dass ein entsprechendes Gesuch gutgeheissen wird. Zudem kann ein erfolgreiches Verfahren abhängig vom Umfang der gestellten Anträge bis zu einem Jahr dauern. Da die Verfahren in der Regel nur wenig Kosten verursachen und keine grösseren Folgekosten nach sich ziehen, ist diese Option unter dem geltenden Recht eine durchaus attraktive Option für viele Marktteilnehmer. e) Registrierung bei der ESMA unter MiFIR 1 Gemäss Art. 46 der MiFIR dürfen Gesellschaften aus einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedsstaat MiFID-Dienstleistungen gegenüber professionellen Kunden anbieten. Voraussetzung hierfür bilden (i) der Äquivalenzbeschluss der EU-Kommission und (ii) die nachfolgende Registrierung der Gesellschaft bei der ESMA. Zunächst muss die EU-Kommission gemäss Art. 47 der MiFIR beschliessen, welche Drittländer in Bezug auf die Regelung in der EU eine gleichwertige Regulierung und Beaufsichtigung aufweisen. Die Minimalanforderungen für diese Äquivalenz sehen unter anderem wie folgt aus: laufende und wirksame Beaufsichtigung der Marktteilnehmer im Drittland; Marktteilnehmer müssen gewissen Eigenmittelvorschriften unterliegen; Marktteilnehmer müssen gleichwertige organisatorische Voraussetzungen im Bereich der internen Kontrollfunktionen aufweisen (Compliance, Risk Management); die Wohlverhaltensregeln müssen gleichwertig sein Ob die Gesetzgebung in der Schweiz dem EU-Standard entspricht, ist letztlich auch eine politische Entscheidung. Das in f) Zulassung als Nicht-EU-AIFM Die Richtlinie 2011/61/EU («AIFMD») zielt darauf ab, einen Rahmen für die Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Anlagefonds (AIFM) festzulegen. Mit ihr soll ein Binnenmarkt für alternative Anlagefonds (AIFs, non-ucits) geschaffen und gleichzeitig ein harmonisierter Regulierungsrahmen eingeführt werden. Grundsätzlich können nur in der EU domizilierte Vermögensverwalter einen Antrag auf Erteilung einer AIFM-Zulassung stellen. Die AIFMD hat jedoch auch die Möglichkeit einer Zulassung für Nicht-EU-AIFM geschaffen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden für diese Nicht-EU-AIFM sind die zuständigen Behörden des in der AIFMD bestimmten Referenzmitgliedstaats. Hat ein Nicht-EU-AIFM die Absicht, EU-AIF zu verwalten und/ oder AIFs in der EU mit einem Pass zu vertreiben, soll er gemäss AIFMD auch verpflichtet sein, diese Richtlinie einzuhalten, so dass er den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie EU-AIFM. Die AIFMD ist nicht unmittelbar anwendbar und muss grundsätzlich von den einzelnen Mitgliedsstaaten ins nationale Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist ist am 22. Juli 2013 abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt können bereits bewilligte EU- AIFM auch vom europäischen Pass profitieren: Sie können ihre Dienstleistungen EU-weit mittels Anzeigeverfahren anbieten. Bis zum 22. Juli 2015 soll die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Empfehlung zur Anwendung des EU-Passportings auf Nicht-EU-AIFM abgeben. Die Zulassung als Nicht-EU-AIFM hängt neben der Bestimmung des Referenzmitgliedsstaats, der sich in der Regel nach dem Domizil der verwalteten Anlagefonds oder dem Hauptvertriebsmarkt richtet, von der Einhaltung weiterer materieller und formeller Bedingungen ab (u.a. Ernennung eines Vertreters mit 1 inkrafttreten 2017.

6 1741 Fund Letter 2/ Sitz im Referenzmitgliedsstaat, Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung, Zusammenarbeitsvereinbarungen etc.). Die grundsätzliche Gleichbehandlung von Nicht-EU-AIFM und EU-AIFM wird jedoch in einem entscheidenden Punkt durchbrochen: Das EU-Passporting für MiFID-Zusatzdienstleistungen (z.b. die individuelle Vermögensverwaltung sowie der Vertrieb von UCITS) gilt nur für EU-AIFMs. g) Fazit Für Finanzinstitute aus Drittstaaten wie der Schweiz bestehen durchaus verschiedene Möglichkeiten eines Marktzugangs in die EU/EWR. Jede Option hat ihre eigenen Vor- und Nachteile und die Wahl hängt letztlich von den individuellen Bedürfnissen des Marktteilnehmers ab. Mithin müssen sich z.b. Schweizer Anbieter unter anderem folgende Fragen stellen: Welche Leistungen sollen in der EU/EWR angeboten werden? Welche Art von Anlagefonds sollen vertrieben werden? Soll der Auftritt unter eigenem Namen, d.h. unter der Bezeichnung der Schweizer Gesellschaft, erfolgen? Wieviel Substanz soll bzw. kann in der EU/EWR aufgebaut werden? Handelt es sich bei der Zielgruppe um professionelle oder nicht-professionelle Kunden? Zusammenfassung Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die von der MiFID umfassten, bewilligungspflichtigen Finanzdienstleistungen und zeigt auf, mit welcher Option ein Marktzugang für jene Dienstleistungen aus einem Drittstaat möglich ist (Stand vom 1. September 2014): Möglichkeit des EU/EWR- Marktzugangs für Finanzdienstleister aus Drittstaaten Vertrieb von Anlagefonds an professionelle Kunden Anbieten von Vermögensverwaltungsdienstleistungen (inkl. Anlageberatung) gegenüber professionellen Kunden Tätigwerden gegenüber nichtprofessionellen Kunden EU-Passporting für Finanzdienstleistungen Substanzanforderungen in der EU/EWR Kosten Option «Tochtergesellschaft» Option «Zweigstelle» Option «Onboarding» Möglich Möglich Möglich, sofern die anstellende Gesellschaft dafür zugelassen ist Möglich Möglich Möglich, sofern die anstellende Gesellschaft dafür zugelassen ist 1 Möglich Möglich Möglich, sofern die anstellende Gesellschaft dafür zugelassen ist Möglich In der Regel nicht möglich (mit wenigen Ausnahmen) Möglich, sofern die anstellende Gesellschaft für das EU-Passporting qualifiziert ist Option «Ausnahme» 2 Option «MiFIR» 3 Option «Nicht-EU-AIFM» Möglich 2 Möglich Möglich (beschränkt auf AIFs) Möglich 2 Möglich Möglich (aber kein EU-Passporting) In der Regel nicht möglich Nicht möglich Nur unter bestimmten Bedingungen möglich Nicht möglich Möglich Nur für Vertrieb von AIFs vorgesehen Hoch Hoch Keine Keine Keine Gering Hohe initiale und laufende Kosten Hohe initiale und laufende Kosten Geringe laufende Kosten Geringe initiale Kosten Geringe initiale Kosten Geringe initiale und laufende Kosten 1 delegationsfähigkeit der Vermögensverwaltung hängt vom nationalen Umsetzungserlass der MiFID ab. 2 ob eine solche Ausnahme zur Verfügung steht, hängt vom jeweiligen Mitgliedsstaat ab. 3 Frühestens ab 2017.

7 1741 Fund Letter 2/ SFAMA: Die «Transparenzrichtlinie» im Zusammenspiel mit der «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» Laura Mayer Übersicht Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), die am 1. März 2013 in Kraft getreten ist, hat das schweizerische Gesetz den Begriff der «Informationspflicht» gegenüber dem Anleger weiter konkretisiert. Hintergrund der Konkretisierung waren unter anderem die durch verschiedene Gerichte erlassenen Urteile zugunsten der Anleger im Bereich der Vertriebsvergütungen. In diesem Zusammenhang hat die Swiss Funds & Asset Management Asscociation (SFAMA) am 22. Mai 2014 sowohl die «Transparenzrichtlinie» als auch die «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» veröffentlicht, welche im Anschluss von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Mindeststandard anerkannt wurden und am 1. Juli 2014 allgemeingültig in Kraft traten. Da die Umsetzung der «Transparenzrichtlinie» mit einer Änderung der Fondsdokumente einhergehen kann und die diesbezüglichen Vorgaben noch bei der SFAMA ausstehend sind, wurde hierfür eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2015 gesetzt. Für die Anpassung der Fondsdokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni Die Anpassung bestehender Vertriebsverträge muss gemäss der «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» bis zum 30. Juni 2015 erfolgt sein. Dabei ist zu beachten, dass die Neuerungen ihre Wirkung erst nach Anpassung der bestehenden Verträge entfalten. Regelungsinhalt «Transparenzrichtlinie» Die Transparenzrichtlinie definiert die in Art. 20 KAG festgelegten Informationspflichten gegenüber den Anlegern in den entsprechenden Fondsdokumenten wie z.b. Fondsvertrag, Anlagereglement, Prospekt oder Jahresbericht. Diese Regelungen sind auf sämtliche Bewilligungsträger 1, welche sowohl in- als auch ausländische Fonds in der Schweiz vertreiben, und deren Vertreter anwendbar. Informationspflichten der Bewilligungsträger Art der Pflicht Generelle Informationspflicht Konkretisierte Informationspflicht Informationspflicht betreffend der Verwendung der Gebühren und Kosten Anlegerspezifische Informationspflicht Inhalt Statuiert transparente Rechenschaftsablage über verwaltete, verwahrte und vertriebene kollektive Kapitalanlagen Gebührenoffenlegung im Falle der Belastung (Retrozessionen, Verwaltungs- und Performance Fees) nach Art und Höhe; dabei können die Gebühren einzeln oder auch als «all-in-fee» offengelegt werden. Offenlegung, ob Gebühren an Dritte für die Erbringung entsprechend zu nennender Dienstleistungen bei der Ausübung des Fondsgeschäfts gezahlt wurden, aber ohne Nennung des Empfängers oder der Höhe der Zahlungen Berechtigte 2 Anfragen der bestehenden und ehemaligen 3 Anleger sind kostenlos von der angefragten Partei des Fondsvertrags 4 zu beantworten. 1 Gemäss Art. 13 KAG: Fondsleitung, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, Depotbank, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen 2 berechtigt ist insbesondere, wer eine Anfrage bzgl. seiner konkreten Investition und des entsprechenden Investitionszeitraums stellt, wobei jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind. 3 bezüglich des Zeitraums, in welchem sie investiert waren. 4 i.d.r. Fondsleitung und Depotbank bzw. die SICAV und die SICAF sowie deren Beauftragte, welche in einem direkten Vertragsverhältnis zum Anleger stehen

8 1741 Fund Letter 2/ Informationen zur Zahlung von Retrozessionen Art der Pflicht Generelle Informationspflicht Konkretisierte Informationspflicht Inhalt Bewilligungsträger, welcher Retrozession bezahlt, muss Informationspflicht durch Offenlegung erfüllen Offenlegung hat in den Fondsdokumenten zu erfolgen, jedoch ohne Nennung des Empfängers, aber mit Nennung, für welche Leistung die Retrozessionen gezahlt wurden; der Empfänger wiederum hat jedoch den Erhalt der Retrozessionen gegenüber seinen Kunden auf Nachfrage offen zu legen. Pflichten im Zusammenhang mit Retrozessionen und Rabatten Neu erfolgt durch die SFAMA in der Transparenzrichtlinie eine Definition des Begriffs «Retrozessionen» als «Zahlungen und andere geldwerte Vorteile von Fondsleitung, SICAV und SICAF und deren Beauftragten für die Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen». Retrozessionen werden grundsätzlich aus der Vermögensverwaltungskommission und/oder Vertriebskommission aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung bezahlt und sind unabhängig von der vertraglichen Situation und unabhängig von der Beschreibung der Dienstleistung als Vertrieb oder als Ausnahme vom Vertrieb zulässig. Rabatte Der dritte Bestandteil der Transparenzrichtlinie sind die Bestimmungen über «Rabatte». Diese unterscheiden sich von den Retrozessionen und werden wie folgt definiert: «Als Rabatte gelten Zahlungen der Fondsleitung, SICAV oder SICAF und deren Beauftragten direkt an den Anleger aus der einem Fonds belasteten Gebühr oder Kosten zwecks der Reduktion derselben auf eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Höhe». Zu den Offenlegungspflichten gilt das über die Offenlegung der Zahlung bzw. des Empfangs von Retrozessionen Geschriebene («konkretisierte Informationspflicht», Offenlegung im Prospekt). Konkret bedeutet dies, dass sämtliche Rückvergütungen, die typischerweise aus der Verwaltungskommission direkt an den Anleger gezahlt werden, damit dieser in den Genuss einer reduzierten Verwaltungskommission kommen kann, grundsätzlich offengelegt werden müssen. Für die Zahlung von Rabatten sind nebst der Offenlegungspflicht die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Rabatte sind aus den den Finanzintermediären zustehenden Gebühren zu bezahlen; sie dürfen nur aufgrund von objektiven Kriterien 1 gewährt werden; und die Rabatte sind allen Anlegern, welche sich gemäss den objektiven Kriterien dafür qualifizieren und solche verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zu gewähren. Regelungsinhalt «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» Zweck der Richtlinie ist es, am Schweizer Markt für kollektive Kapitalanlagen einen hohen Qualitätsstandard bei der Information und der Beratung des Anlegers zu gewährleisten. Geltungsbereich der Richtlinie «Anbieter» «Vertriebsträger» Fondsleitungen sicav sicaf vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Sämtliche durch den Anbieter zum Vertrieb beigezogene Dritte: bewilligungspflichtige Vertriebsträger befreite Vertriebsträger nicht bewilligungspflichtige Vertriebsträger ausländische Vertriebsträger 1 objektive Kriterien sind z.b. das Anlagevolumen des Fonds, die Produktpalette einen Fondsanbieters, die Höhe der durch die Anleger generierten Gebühren und die erwartete Anlagedauer.

9 1741 Fund Letter 2/ Auswahl und Zusammenarbeit zwischen Anbieter und Vertriebsträger Anbieter dürfen grundsätzlich nur mit Vertriebsträgern zusammenarbeiten, welche eine einwandfreie Geschäftsführung gewährleisten. Dies erfordert sowohl eine initiale wie auch eine fortlaufende Überwachung der Vertriebsträger. Eine Unterdelegation der Vertriebsträgereigenschaft ist unter Beachtung dieses Grundsatzes möglich. Abschluss von Vertriebsverträgen Die Vertriebsverträge sind auf Basis der jeweils gültigen Version des Mustervertriebsvertrags der SFAMA 1 schriftlich abzuschliessen. Dabei ist zu beachten, dass die in der Richtlinie enthaltenen «Bestimmungen für die Vertriebsträger» als integraler Bestandteil des Vertrags abgedeckt werden und sich die Vertriebsträger zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichten. Bestimmungen für die Vertriebsträger Folgende Bestimmungen müssen durch die Vertriebsträger dauer haft erfüllt werden. Sie decken sowohl den Vertrieb an qualifizierte als auch an nicht qualifizierte Anleger ab. Zudem betreffen sie lediglich den Vertrieb und greifen nicht in andere Tätigkeitsbereiche des Vertriebsträgers ein. Organisation des Vertriebsträgers Informationspflichten Dokumentation des Vertriebsträgers Nachweise Prüfung Bestätigung Weiterdelegation an Untervertriebsträger Gewähr der einwandfreien Geschäftstätigkeit; d.h., der Vertriebsträger stellt sicher, dass die bei ihm mit den kollektiven Kapitalanlagen betreuten Personen über die entsprechende Berufserfahrung und Ausbildung verfügen. Wahrung der Interessen der Anleger durch den Vertriebsträger und Beachtung der Informations- und Offenlegungspflichten gemäss der Transparenzrichtlinie. Vertriebsträger hat die Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung seiner Pflichten entsprechend zu dokumentieren; dies betrifft die entsprechende Dokumentation der organisatorischen Massnahmen, die Sicherstellung der an das Personal gestellten Anforderungen sowie den Nachweis, dass die Informationspflichten gegenüber den Anlegern entsprechend erfüllt wurden. Nachweis der Vertriebsberechtigung ist zu erbringen Prüfung durch Prüfgesellschaft gem. Beilage 1 der «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» Bestätigung gemäss Beilage 2 der «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» Weiterdelegation mit Weitergabe der Pflichten und Überprüfungsrecht durch Anbieter Überwachung der Vertriebsträger Dem Anbieter ist es grundsätzlich gestattet, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Vertriebsträger zu überprüfen und bei Änderungen bzw. Abweichungen entsprechend zu reagieren. Im Rahmen der generellen Überwachungspflichten besteht unter Umständen je nach Art des Vertriebsträgers die Pflicht zur Beauftragung einer Prüfgesellschaft, welche die Einhaltung der «Bestimmungen für die Vertriebsträger» prüft: Art der Pflicht Bewilligungspflichtige Vertriebsträger Befreite Vertriebsträger Nicht-bewilligungspflichtige Vertriebsträger Ausländische Vertriebsträger Inhalt Ernennung einer Prüfgesellschaft, welche jährlich die Einhaltung der «Bestimmungen für die Vertriebsträger» sowie die Einhaltung der Meldepflichten prüft Beauftragung der Prüfgesellschaft 2, den betroffenen Anbieter schriftlich bei Verstössen gegen die «Bestimmungen für die Vertriebsträger» zu informieren, falls dieser Verstoss zu einer Beanstandung im Bericht über die Aufsichtsprüfung führen würde Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer schriftlichen Bestätigung 3, dass die «Bestimmungen für die Vertriebsträger» dauerhaft eingehalten wurden Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer schriftlichen Bestätigung 4, dass die «Bestimmungen für die Vertriebsträger» dauerhaft eingehalten wurden 1 in diesem Zusammenhang wurde bereits am von der SFAMA ein neuer Mustervertriebsvertrag betreffend den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger veröffentlicht. 2 Gemäss Beilage 1 «Prüfung» des Anhangs der SFAMA-«Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» 3 Gemäss Beilage 2 «Bestätigung» des Anhangs der SFAMA-«Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» 4 Gemäss Beilage 2 «Bestätigung» des Anhangs der SFAMA-«Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen»

10 1741 Fund Letter 2/ Weiterdelegation an Untervertriebsträger Eine Weiterdelegation der Vertriebsträgertätigkeit an einen Untervertriebsträger ist grundsätzlich mit der Zustimmung des Anbieters möglich. In diesem Fall gelten die vorgenannten Bestimmungen analog. Handlungsbedarf Sowohl die «Transparenzrichtlinie» als auch die neue «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» führt zu einer zwingenden Anpassung der Fondsdokumente bzw. der Vertriebsverträge. Die nachfolgenden Fristen sind hierbei zu beachten: Anpassungsbedarf Übergangsfrist Anpassung der Fondsdokumente Schweizer kollektiver Kapitalanlagen an die Transparenzrichtlinie 1. März 2015 Anpassung der Fondsdokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an die «Transparenzrichtlinie» 1. Juni 2015 Anpassung bestehender Vertriebsverträge an die «Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» 30. Juni 2015 IMPRESSUM Ausgabe 1741 Fund Letter, Oktober 2014 Herausgeber 1741 Asset Management AG, St. Gallen Redaktion Dr. Benedikt Czok, Head Legal Periodizität 1741 Fund Letter erscheint quartalsweise Schweiz Dr. Benedikt Czok, Head Legal 1741 Asset Management AG Multergasse 1 3, 9000 St. Gallen , benedikt.czok@1741am.com Liechtenstein Mag. iur. Markus Wagner, CEO 1741 Fund Management AG Kirchgasse 79, 9490 Vaduz , markus.wagner@1741fm.com Rechtlicher Hinweis Die Angaben in dieser Publikation dienen lediglich zu Informationszwecken und sollten nicht als Rechtsberatung missverstanden werden. Alle Meinungen und Schätzungen basieren auf bestem Wissen und Gewissen zum Veröffentlichungszeitpunkt und können sich ohne vor herige Ankündigung ändern. Da einige der Informationen in diesem Dokument von Drittquellen stammen, kann die Genauigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen nicht garantiert werden. Die 1741 Asset Management AG sowie die 1741 Fund Managment AG übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der hier dargestellten Informationen.

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