Regulierung der Depotbanken in der Schweiz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regulierung der Depotbanken in der Schweiz"

Transkript

1 SKSF Fonds-Konferenz vom 24. Juni 2016 Regulierung der Depotbanken in der Schweiz Eine Standortbestimmung RA lic. iur. Marco Kummer, LL.M. Recht Steuern & Compliance Zürcher Kantonalbank

2 Agenda Überblick / Kernbereiche der stärkeren Regulierung Organisation der Depotbank Verwahrung Weitere mit der Verwahrung verbundene Aufgaben Schlussbemerkungen 2

3 Kernbereiche der stärkeren Regulierung ORGANISATION DER DEPOTBANK Besorgung des Zahlungsverkehrs Aufbewahrung des Fondsvermögens Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile Prüfung Einhaltung Gesetz und Fondsvertrag durch FL (NAV-Berechnung, Ausgabe-/Rücknahmepreise; Anlageentscheide; Erfolgsverwendung) A U F G A B E N Regulierte Aspekte der Depotbanktätigkeit Kernbereiche des erhöhten regulatorischen Drucks (KAG-Revision) 3

4 Finanzmarktkrise 2008 Die Finanzmarktkrise bewirkte in der EU eine stärkere Regulierung der Verwahrstelle EU-Kommission veröffentlicht Vorschlag UCITS V Zweck (u.a.) Angleichung an AIFMD April 2014 Einigung nach Trilog-Gesprächen Inkrafttreten UCITS V Level Publ. final Draft Level II Massnahmen Umsetzung UCITS V in nat. Recht Inkrafttreten Level II Massnahmen UCITS I, III bzw. IV UCITS V Inkrafttreten AIFMD Level I Umsetzung AIFMD in nat. Recht Inkrafttreten Level II Massnahmen Anwendung auf bestehende AIFM s 2009 Ab April Entwurf (2009) - Kompromissvorschläge - Trilog - Veröffentlichung (Juni 2011) Juni / Juli AIFMD Anzahl Bestimmungen (Uabs.), welche in AIFMD/ UCITS Level I die Organisation, Pflichten und Haftung der Verwahrstelle betreffen (approx.) heute 4 0 UCITS I UCITS III UCITS IV AIFMD UCITS V

5 Finanzmarktkrise 2008 und diese wurde bei der KAG-Revision nachvollzogen Nov. 2015: IOSCO publiziert Standards for the Custody of Collective Schemes Assets EU-Kommission veröffentlicht Vorschlag UCITS V Zweck (u.a.) Angleichung an AIFMD April 2014 Einigung nach Trilog-Gesprächen Inkrafttreten UCITS V Level Publ. final Draft Level II Massnahmen Umsetzung UCITS V in nat. Recht Inkrafttreten Level II Massnahmen UCITS I, III bzw. IV UCITS V Inkrafttreten AIFMD Level I Umsetzung AIFMD in nat. Recht Inkrafttreten Level II Massnahmen Anwendung auf bestehende AIFM s 2009 Ab April Entwurf (2009) - Kompromissvorschläge - Trilog - Veröffentlichung (Juni 2011) Juni / Juli AIFMD Angleichung an AIFMD heute Juli- Oktober 2011 Vernehmlassung Teilrevision KAG/KKV Botschaft nkag Anhörung E-KKV 1. März 2013 Inkrafttreten Publikation nkkv Anhörung Revision KKV- FINMA Publikation nkkv-finma 1. Januar 2015 Inkrafttreten 5

6 Agenda Überblick / Kernbereiche der stärkeren Regulierung Organisation der Depotbank Verwahrung Weitere mit der Verwahrung verbundene Aufgaben Schlussbemerkungen 6

7 Organisation der Depotbank i.s.d. BankG Depotbank muss 1. eine Bank i.s.d. BankG sein und bedarf 2. einer zusätzlichen Bewilligung der FINMA. Die Bewilligung setzt u.a. eine angemessene Organisation für die Wahrnehmung der KAG-Depotbankaufgaben voraus. VR (Doppelmandat mit FL grundsätzlich zulässig) GL (unabhängig vom FL; keine Doppelmandate) Spezifische Vorschriften für Depotbanken gemäss KAG, u.a Angemessen organisierte Strukturen und Prozesse für Depotbankaufgaben gemäss KAG Personal - Ausreichend qualifiziert (mind. 3 Vollzeitstellen) - Gewährserfordernis auch für Leiter Depotbanktätigkeit Muss der FINMA gemeldet werden - Unabhängig von FL (personell, funktional und räumlich getrennt) 7

8 Finanzmarktkrise 2008 Die FINMA fokussiert stärker auf die Depotbanken FINMA-Mitteilung 21 (2011), S. 7: «Eine Analyse der Depotbankprüfberichte lässt die Vermutung aufkommen, dass viele Depotbanken ihre Kontrollpflichten [ ] gar nicht oder nur ungenügend wahrnehmen. [ ]. Die Prüfgesellschaften sind nun angewiesen, in den nächsten Prüfberichten die Kontrolltätigkeiten der Depotbanken detailliert zu beschreiben. [ ]» (Ebenso: FINMA-Jahresbericht 2011, S. 51) FINMA-Mitteilung 40 (2012), S. 3: Die FINMA stellte fest, «dass die Depotbanken diese Kontrollpflichten unterschiedlich und nicht in jedem Fall mit der notwendigen Unabhängigkeit von Fondsleitung oder SICAV wahrnehmen. Nachfolgend informiert die FINMA nun ganz allgemein über wesentliche Bewilligungsvoraussetzungen und insbesondere über die angemessene und zweckmässige Organisation einer Depotbank.[ ]» Revision KKV-FINMA (u.a.) betr. - Unabhängigkeit Depotbank - Organisation Kontrollfunktion 2009 Juni / Juli Ab 2013: FINMA nimmt neu bei den für die Depotbankaufgaben verantwortlichen Stellen spezifische Supervisory Reviews vor. Hauptfokus Verwahrung des Vermögens und Organisation der Kontrollaufgaben. (Vgl. FINMA-JB 2014 und 2015) Fazit: - Die Depotbanken sind stärker in den Fokus der Aufsichtsbehörde gerückt - Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Depotbank verschärfen sich wohl weiter (UCITS V) heute 8

9 Agenda Überblick / Kernbereiche der stärkeren Regulierung Organisation der Depotbank Verwahrung Weitere mit der Verwahrung verbundene Aufgaben Schlussbemerkungen 9

10 Ausgangslage Die Verwahrung von Kollektivanlagenvermögen wurde in den letzten Jahrzehnten komplexer und riskanter, v.a.: zunehmende Investition in komplexere Finanzinstrumente (Derivate, strukturierte Produkte etc.) Finanzinstrumente werden i.d.r. nur noch elektronisch geführt (keine physische Verwahrung) diversifiziertere Portfolios, häufigere Investition in ausl. Märkten (längere Verwahrketten, ausl. Unterverwahrer) Reaktion des Regulators Differenzierung der Verwahrpflichten Was ist zu verwahren? Was gilt für den Rest? Verschärfung der Verwahrpflichten Wie ist zu verwahren? 10

11 verwahrfähig? (=übertragbar) nein ja Was ist zu verwahren? Die KAG-Revision führte erstmals differenzierte Verwahrungsregeln ein Verwahrgegenstand Eigentumsprüfpflicht akag KAG/KKV AIFMD/UCITS V «Fondsvermögen» «Fondsvermögen» mit Zusatzbestimmungen betreffend «übertragbare Finanzinstrumente» «Vermögensgegenstände, die nicht in Verwahrung genommen werden können» «Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können» «sonstige Vermögenswerte» Finanzinstrumente (Beispiele) übrige Vermögenswerte (Beispiele) Effekten Physische Edelmetalle, Rohstoffe, Kunstgegenstände Finanzkontrakte (bspw. Forwards, Swaps) Liegenschaften Der Schweizer Gesetzgeber hat den neuen Begriff der «übertragbaren Finanzinstrumente» nicht definiert; ob auch übertragbare «übrige Vermögenswerte» zwingend von der Depotbank zu verwahren sind, ist unklar; eine analoge Auslegung i.s.d. AIFMD bzw. UCITS V ist sinnvoll. 11

12 verwahrfähig? (=übertragbar) nein ja Wie ist zu verwahren? Die Anforderungen an den Unterverwahrer und die Art der Depotführung wurden reguliert Finanzinstrumente übrige Vermögenswerte akag: keine Einschränkung akag Übertragung grundsätzlich nur an Beaufsichtige (aber Ausnahmen bei zwingenden Rechtsvorschriften/Modalitäten des Anlageprodukts) im Interesse einer sachgerechten Verwahrung KAG keine Unterverwahrung möglich Art der Depotführung beim Unterverwahrer KAG Keine Pflicht zur Segregation (Verwahrung in Omnibusdepots zulässig, Art. 105a Bst. c KKV) AIFMD / UCITS V zwingende Segregierung von AIF- bzw. UCITS-Vermögenswerten von den übrigen Vermögenswerten beim Unterverwahrer 12

13 Die Pflichten der Depotbank bei der Unterverwahrung wurden erweitert Auswahl Instruktion akag gehörige Sorgfalt bei Auswahl Instruktion KAG gebotene Sorgfalt bei Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien Überwachung. Der Bundesrat kann die Anforderung an die Überwachung regeln (Art. 145 Abs. 3 KAG) Ausweitung des Umfangs der Überwachungspflicht Überwachung der Einhaltung der Auswahlkriterien Seit März 2013: Prüfung und Überwachung des Vorliegens angemessener Betriebsorganisation, angemessener finanzieller Garantien, ausreichender fachlicher Qualifikationen, regelmässiger externer Prüfungen, die das Vorhandensein der Finanzinstrumente sicherstellen (Art. 105a KKV). 13

14 Die KAG-Revision verschärfte die Haftung der Depotbank bei der Unterverwahrung KAG AIFMD UCITS V Haftung, ausser die Depotbank weist nach, dass sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt erbracht hat bei Haftung, ausser die Verwahrstelle weist nach, dass der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen unabwendbar waren (AIFMD 21(12) / UCITS V 24 (1)). - Auswahl - Instruktion - Überwachung (KAG 145 III) ABER: Freizeichnung durch Überbindung der Haftung auf Unterverwahrer mit Zustimmung des AIF/AIFM möglich (AIFMD 21(13)). KEINE Freizeichnung durch Überbindung möglich (UCITS V 24(2-4)). neu seit KAG-Revision Bei ihrer Empfehlung zur Ausdehnung des AIFMD-Passportregimes auf die Schweiz kam die ESMA zum Schluss, dass die Anforderungen an Depotbanken gemäss KAG denjenigen der AIFMD insgesamt ähnlich sind («overall similar»). (ESMA s advice to the European Parliament, the Council and the Commission on the application of the AIFMD passport to non-eu AIFMs and AIFs, Juli 2015, p. 44) 14

15 Agenda Überblick / Kernbereiche der stärkeren Regulierung Organisation der Depotbank Verwahrung Weitere mit der Verwahrung verbundene Aufgaben Schlussbemerkungen 15

16 verwahrfähig? (=übertragbar) nein ja Was gilt für den Rest? Die übrigen verwahrungsbezogenen Aufgaben der Depotbank sind konkretisiert und erweitert worden Art. 104 KKV Aufgaben Seit 2013: 1 Die Depotbank hat folgende Aufgaben: a. Sie ist für die Konto- und Depotführung der kollektiven Kapitalanlagen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen; b. Sie gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; c. Sie benachrichtigt die Fondsleitung oder die kollektive Kapitalanlage, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist; d. Sie führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen voneinander unterscheiden kann; e. Sie prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage und führt darüber Aufzeichnungen. Neu: Prüfung Abwicklung von Transaktionen, ggf. Einleitung von Massnahmen Neu: Eigentumsprüfpflicht Finanzinstrumente (Beispiele) Effekten Finanzkontrakte (bspw. Forwards, Swaps) Übrige Vermögenswerte (Beispiele) Physische Edelmetalle, Rohstoffe, Kunstgegenstände Liegenschaften Je nachdem: Eigentumsprüfung oder Verwahrung Eigentumsprüfung Die neue Prüfaufgabe bedingte eine Anpassung der Verträge der Depotbank mit den Fondsleitungen und Dritten (Dokumenten- und Informationsbeschaffung) sowie der Prüfprozesse, was auch von den Prüfgesellschaften detailliert geprüft wurde. 16

17 Agenda Überblick / Kernbereiche der stärkeren Regulierung Organisation der Depotbank Verwahrung Weitere mit der Verwahrung verbundene Aufgaben Schlussbemerkungen 17

18 Schlussbemerkungen Die Finanzmarktkrise bewirkte eine stärkere Regulierung der Depotbank. Das KAG differenziert erstmals in Bezug auf den Verwahrgegenstand mit einer Einschränkung der zulässigen Unterverwahrer. Die Sorgfalts- und Prüfpflichten der Depotbank wurden erweitert und konkretisiert. Die entsprechenden Prozesse waren anzupassen. Die Beweislast betreffend sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Unterverwahrers kehrt sich um. Die internationalen Standards verschärfen sich weiterhin. Das Depotbankgeschäft wird komplexer, riskanter und daher vermutlich teurer. Eine Zentralisierung und Spezialisierung könnte die Folge sein. 18

19

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle

Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Auswahl und Pflichten der Verwahrstelle Agenda 2 Zulässige Verwahrstellen Aufgaben der Verwahrstelle Aufgabenübertragung Der Verwahrstellen-Vertrag Haftung Weitere Informationen Need to know 3 Öffnung

Mehr

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds:

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006. Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 26. Juni 2006 Mitteilung an die Anleger des folgenden Anlagefonds: "Ascend Global Fund" ein vertraglicher Anlagefonds schweizerschen Rechts der

Mehr

Im Weiteren werden die Ziffern 3-6 mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:

Im Weiteren werden die Ziffern 3-6 mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen: Mitteilung an die Anleger von LUKB Expert-Vorsorge, Valor 405'517 Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Die LUKB Expert Fondsleitung AG, Luzern, als Fondsleitung

Mehr

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen

Mehr

Vorwort... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII

Vorwort... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII Vorwort.... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... V VII XVII Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII Von der FINMA zur Verfügung gestellte Gesuchs vorlagen, Wegleitungen und Formulare...

Mehr

SCHWEIZER KOLLEKTIVANLAGEN

SCHWEIZER KOLLEKTIVANLAGEN ASIP / KGAST Informationsveranstaltung Nicht-traditionelle Anlagen SCHWEIZER KOLLEKTIVANLAGEN Hannes Glaus, Dr.iur., LL.M. Bratschi Wiederkehr & Buob AG Hannes Glaus Schweizer Kollektivanlagen 1 RECHTLICHE

Mehr

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken

AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken AIFM + UCITS Ziele und Entwicklungen in der EU bei Depotbanken Uwe Wewel, Leiter des Referates für Investmentwesen im Bundesfinanzministerium Berlin 28.Juni 2010 1 Übersicht 20 ff InvG und RS der BaFin

Mehr

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Referenz: FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard

Mehr

Safeguarding of Client Assets

Safeguarding of Client Assets Safeguarding of Client Assets Inhaltsverzeichnis I. Standort und wesentliche Ziele der Regulierung II. Einzelne Aspekte der Regulierung Dokumentation der für Kunden gehaltenen Werte Getrennte Aufbewahrung

Mehr

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn Information für Kunden und Mitarbeiter der Sparkasse KölnBonn Stand:

Mehr

Checkliste zum Depotbankvertrag. 25. Oktober 2001

Checkliste zum Depotbankvertrag. 25. Oktober 2001 Checkliste zum Depotbankvertrag 25. Oktober 2001 Grundlagen Gemäss Ziff. 5 der Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft vom 30. August 2000 hat die Fondsleitung mit der Depotbank einen Vertrag

Mehr

Anarosa Funds (Lux) - Gate of India (bisher BTS Funds (Lux) Gate of India)

Anarosa Funds (Lux) - Gate of India (bisher BTS Funds (Lux) Gate of India) Einmalige Veröffentlichung Andere Mitteilungen Anarosa Funds (Lux) Société d Investissement à Capital Variable Gesellschaftssitz: 2, Place François-Joseph Dargent, L-1413 Luxembourg R.C.S. Luxembourg Nº

Mehr

Regulierung des Vertriebs von alternativen Anlagen in der Schweiz und in die EU heute und in naher Zukunft

Regulierung des Vertriebs von alternativen Anlagen in der Schweiz und in die EU heute und in naher Zukunft Pascal Rüedi Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt Partner Telefon +41 58 258 16 00 pascal.rueedi@bratschi.ch Regulierung des Vertriebs von alternativen Anlagen in der Schweiz und in die EU heute und in naher

Mehr

1. Neues Anteilsklassenkonzept 1.1 Gesamtübersicht über die vorgesehenen Anteilsklassen und allgemeine Ausführungen

1. Neues Anteilsklassenkonzept 1.1 Gesamtübersicht über die vorgesehenen Anteilsklassen und allgemeine Ausführungen Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Investment Fund III vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (nachfolgend der "Umbrella-Fonds")

Mehr

FINMA-Mitteilung 48 (2013) Mai Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

FINMA-Mitteilung 48 (2013) Mai Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) FINMA-Mitteilung 48 (2013) - 17. Mai 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis KAG-Revision... 3 Einleitung... 3 De-minimis

Mehr

Finanzmarktprüfverordnung

Finanzmarktprüfverordnung Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38a Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 (PfG) 1 auf die Artikel 127 Absatz 2, 128 Absatz 2 und

Mehr

Die Revision des Kollektivanlagegesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter

Die Revision des Kollektivanlagegesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter Die Revision des Kollektivanlagegesetzes und andere Sorgen unabhängiger Vermögensverwalter Sandro Abegglen Vermögensverwaltung VI, Europa Institut an der Universität Zürich 25. Oktober 2012 25. Oktober

Mehr

Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger

Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger I Zielsetzungen Die nachstehenden Bestimmungen sollen im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz eine hinreichende Information und Beratung der Anleger

Mehr

Die Einhaltung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen in kollektiven Kapitalanlagen

Die Einhaltung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen in kollektiven Kapitalanlagen Die Einhaltung der Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen in kollektiven Kapitalanlagen Aktuelles zum Kollektivanlagenrecht IV Dominik Oberholzer Zürich, 18. Mai 2017 INHALTSVERZEICHNIS I. Vorteile

Mehr

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 Frau Dr. Anahita Sahavi, Frau Jaga Gänßler Lurgiallee Frankfurt am Main

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat WA 41 Frau Dr. Anahita Sahavi, Frau Jaga Gänßler Lurgiallee Frankfurt am Main POSTFACH 11 14 42 60049 FRANKFURT AM MAIN MAINZER LANDSTRASSE 46 60325 FRANKFURT AM MAIN TEL +49 69 71 99-01 FAX +49 69 71 99-4000 www.cliffordchance.com Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

- BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD (im Folgenden Anteilsklassen

- BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD (im Folgenden Anteilsklassen Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Bond Fund International (I) (neu: Swisscanto (CH) Bond Fund Global Aggregate) ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" (im Folgenden

Mehr

Checkliste zum Depotbankvertrag

Checkliste zum Depotbankvertrag Swiss Funds Association Checkliste zum Depotbankvertrag Vom : 25.10.2001 Grundlagen Gemäss Ziff. 5 der Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft vom 30. August 2000 hat die Fondsleitung mit

Mehr

Anlagereglement. der [ ] SICAF. [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)]

Anlagereglement. der [ ] SICAF. [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)] Anlagereglement der [ ] SICAF [allenfalls Warnklausel (Art. 102 KKV)] Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im vorliegenden Anlagereglement nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich

Mehr

Rundschreiben 2008/37 Delegation durch Fondsleitung / SICAV. Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV

Rundschreiben 2008/37 Delegation durch Fondsleitung / SICAV. Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Ersetzung der Mitteilung an die Anleger vom 15. Februar 2018

Ersetzung der Mitteilung an die Anleger vom 15. Februar 2018 Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Investment Solutions Fund vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (nachfolgend der "Umbrella-Fonds")

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die

Mehr

Berichterstattung zum Konzernbericht von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten

Berichterstattung zum Konzernbericht von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten Rundschreiben 2008/31 Versicherungskonzernbericht Berichterstattung zum Konzernbericht von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten Referenz: FINMA-RS 08/31 Versicherungskonzernbericht Erlass:

Mehr

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 1. Abschnitt: Gegenstand. vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 1. Abschnitt: Gegenstand. vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 956.161 vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38a Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 1 (PfG),

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG. Begleitunterlage zum

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG. Begleitunterlage zum EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 3.7.2012 SWD(2012) 186 final ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine RICHTLINIE

Mehr

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:

Mehr

4. Zürcher Herbstgespräche

4. Zürcher Herbstgespräche 4. Zürcher Herbstgespräche Regulatorische Herausforderungen und Perspektiven in der Vermögensverwaltung Sonnenberg Convention Center, Zürich, 8. Oktober 2015 Stefan Simon, Rechtsanwalt, Partner, HSW Legal

Mehr

Kollektive Kapitalanlagen. Märkte. FINMA-Mitteilung 13 (2010) 18. August 2010

Kollektive Kapitalanlagen. Märkte. FINMA-Mitteilung 13 (2010) 18. August 2010 FINMA-Mitteilung 13 (2010) 18. August 2010 Kollektive Kapitalanlagen Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch /A27666 Inhaltsverzeichnis Aufsicht...

Mehr

Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter

Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter Mittwoch, 3. Februar 2016 Alex Geissbühler, Partner Geissbühler Weber & Partner Agenda 1 Ausgangslage Seite 3 2 Das neue Aufsichtsregime Seite

Mehr

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Dr. Rolf Majcen, 13.11.2013 FTC Capital GbH Praterstrasse 31/11 1020 Vienna Austria www.ftc.at office@ftc.at +43-1-585 61 69-0 Wichtige WAG-Konzessionen verschwinden

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Reglement über die konsolidierte Aufsicht

Reglement über die konsolidierte Aufsicht Reglement über die konsolidierte Aufsicht pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 12 50 91 00 info@tellco.ch pkpro@tellco.ch tellco.ch pkpro.ch gültig per 1. Januar

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben

Mehr

Best Execution Policy. der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November Best Execution Policy

Best Execution Policy. der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November Best Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A. Stand: November 2018 1. Einleitung Aufgrund der Umsetzung der UCITS IV Richtlinie und ihrer Verordnungen, der Umsetzung der AIFM- Richtlinie, des Gesetzes vom 17. Dezember 2010

Mehr

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Ihr Private Label Partner 3 Flexibilität und Effizienz 5 Dienstleistungen 6 Partnerschaft 8 Mitgliedschaft 10 Kontaktdetails 11 2 I H R P A R T N E R SOLUFONDS AG zeichnet

Mehr

Mitteilung an die Anleger des MobiFonds 3aPlus, vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen.

Mitteilung an die Anleger des MobiFonds 3aPlus, vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen. EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG Änderung des Fondvertrages Mitteilung an die Anleger des MobiFonds 3aPlus, vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Schweizerische

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV EBK-RS 07/3 Delegation durch Fondsleitung / SICAV Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV (Delegation durch Fondsleitung / SICAV)

Mehr

Neuer Beipackzettel für «verpackte Anlageprodukte» und die neuen Meldepflichten

Neuer Beipackzettel für «verpackte Anlageprodukte» und die neuen Meldepflichten Neuer Beipackzettel für «verpackte Anlageprodukte» und die neuen Meldepflichten SIX Swiss Exchange Bond Event Regulierung Regula Berger, 15. Juni 2017 Agenda PRIIPs: Packaged Retail and Insurance based

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren

Mehr

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Swiss Funds Association Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Vom : 07.06.2005 Die FINMA anerkennt diese Selbstregulierung als Mindeststandard mit Ausnahme von Ziffer II.A.2 (siehe FINMA-RS

Mehr

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297

Mehr

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds 13. Funds Forum Frankfurt, Literaturhaus Frankfurt Norman Mayr, LL.M. Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com

Mehr

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA)

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) Bericht über die Anhörung vom 28. August bis 26. Oktober 2018 zum Entwurf der Teilrevision der GwV-FINMA 5. Dezember 2018

Mehr

Diese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt.

Diese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt. 1 Vereinbarung Präambel Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schließt auf der Grundlage des 296 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Mehr

Änderung des Kollektivanlagengesetzes

Änderung des Kollektivanlagengesetzes 6. Juli 2011 Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage Übersicht Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Depotbank - risikoadäquate und transparente Vergütungsstrukturen Die Vorschriften für Verwahrstellen, die im Wesentlichen seit 1985

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1

Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1 Inhaltsübersicht Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialien- und Quellenverzeichnis XV XXI XXIX I. Einleitung 1 II. Erster Teil: Alternative Anlagen 3 A. Begriff der alternativen Anlagen

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch

Mehr

Rundschreiben 2008/27 Organisation Versicherungskonzerne

Rundschreiben 2008/27 Organisation Versicherungskonzerne Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds

Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds Seite 1 Anlage Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zum Report der Expertengruppe für offene Immobilienfonds Seite 2 1. Vorbemerkung Wir möchten der Kommission

Mehr

SWISSCANTO SWISS RED CROSS CHARITY SICAV, Bern

SWISSCANTO SWISS RED CROSS CHARITY SICAV, Bern SWISSCANTO SWISS RED CROSS CHARITY SICAV, Bern Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie Effektenfonds mit Umbrellastruktur nach schweizerischem

Mehr

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb

Mehr

Vom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz

Vom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz Vom alten Anlagefonds- zum neuen Kollektivanlagegesetz Hauptthema: Swiss LP bzw. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanalagen und Investmentgesellschaft Themenübersicht: Übersicht KAG KgKK und

Mehr

So investieren Sie in Immobilien in Deutschland

So investieren Sie in Immobilien in Deutschland Immobilienanlagen für Privatinvestoren Rechtliche Einordnung unter besonderer Berücksichtigung des Crowdinvesting Andreas F. Vögeli 75. Schweizer Immobiliengespräch vom 27. Februar 2019 EINLEITUNG Inhalt

Mehr

Willkommen zur SFAMA Informationsveranstaltung

Willkommen zur SFAMA Informationsveranstaltung Willkommen zur SFAMA Informationsveranstaltung Montag, 16. Juni 2014, 14.30 Uhr SIX Swiss Exchange ConventionPoint, Zürich Programm / 2 1. Begrüssung Markus Fuchs, Geschäftsführer 2. SFAMA-Selbstregulierung

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 6. Hamburger Fondsgespräche Hamburg, 7. November 2013 Patricia Volhard, LL.M. (LSE) AIFM / KAGB IN DER PRAXIS PRAXISFRAGEN UND

Mehr

Fondsgründung nach liechtensteinischem Recht

Fondsgründung nach liechtensteinischem Recht Fondsgründung nach liechtensteinischem Recht Kurzübersicht zur Gründung und Verwaltung von Fonds in Liechtenstein. I. Rechtsrahmen II. Begriff III. Fondstypen 1. Investmentunternehmen für Wertpapiere 2.

Mehr

UNTER FREMDER FLAGGE SERVICE-KVG PRIVATE-LABEL FONDS INVESTMENTFORUM MÜNCHEN MÜNCHEN, 10. NOVEMBER 2016

UNTER FREMDER FLAGGE SERVICE-KVG PRIVATE-LABEL FONDS INVESTMENTFORUM MÜNCHEN MÜNCHEN, 10. NOVEMBER 2016 UNTER FREMDER FLAGGE SERVICE-KVG PRIVATE-LABEL FONDS INVESTMENTFORUM MÜNCHEN MÜNCHEN, 10. NOVEMBER 2016 Agenda 1. Vorstellung der HANSAINVEST 2. Unter fremder Flagge HANSAINVEST Folie 2 Innovation aus

Mehr

Produkte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014

Produkte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014 FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014 Produkte & Vertrieb Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Kooperationsvereinbarung

Mehr

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten (Stand: März 2018) JUNGHOF Junghofstr. 24 60311 Frankfurt am Main Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG... 3 2 ERMITTLUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN... 3 3 URSACHEN

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS

Mehr

Fachinformation Ausgabe von Immobilienfondsanteilen

Fachinformation Ausgabe von Immobilienfondsanteilen Fachinformation Fachinformation Ausgabe von Immobilienfondsanteilen 25. Mai 2010 (Stand am 21. Dezember 2018) 1. Zielsetzungen und Geltungsbereich Die nachstehende Fachinformation soll als Leitfaden für

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Text. 4. Abschnitt. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Text. 4. Abschnitt. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014 /Artikel/Anlage 19 Inkrafttretensdatum 12.08.2014 Außerkrafttretensdatum

Mehr

FMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF)

FMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) FMA - Richtlinie 2015/01 - Richtlinie betreffend die Mindestangaben des Jahresund Halbjahresberichts von alternativen Investmentfonds (AIF) Referenz: FMA-RL 2015/1 Adressaten: Anwendbarkeit: Publikation:

Mehr

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) PostFinance Fonds 2 PostFinance Fonds 3 PostFinance Fonds 4 PostFinance Fonds 5 PostFinance Fonds Global PostFinance Fonds Suisse

Mehr

St. Galler Bankrechtstag. SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013

St. Galler Bankrechtstag. SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013 St. Galler Bankrechtstag SIX ConventionPoint, Zürich (1095.) 7. Juni 2013 Escrow-Transaktionen Reto Arpagaus Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. «Escrow»? Das Wort ist wohl normannisch-altfranzösischen Ursprungs

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische

Mehr

Gewährsartikel: «Wildcard» für die Regulierung durch die FINMA?

Gewährsartikel: «Wildcard» für die Regulierung durch die FINMA? Gewährsartikel: «Wildcard» für die Regulierung durch die FINMA? Christoph B. Bühler Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. Privatdozent für Schweizerisches und Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht an der

Mehr

WEGLEITUNG. Zweck. Ausgabe vom 1. April 2008

WEGLEITUNG. Zweck. Ausgabe vom 1. April 2008 WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Genehmigung zum öffentlichen Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus, die der durch die beiden Richtlinien 2001/107/EG und

Mehr

Leitlinien und Empfehlungen

Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen zu schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern von CCP- Kollegien ESMA CS 60747 103, rue de Grenelle 75345 Paris Cedex 07 Frankreich Tel. +33

Mehr

EU-Datenschutzgrundverordnung:

EU-Datenschutzgrundverordnung: EU-Datenschutzgrundverordnung: Was der Vertrieb beachten muss! Rechtsanwalt Jan Wackenhuth 1 Einleitung Am 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung

Mehr

Mitteilung an die Anleger

Mitteilung an die Anleger Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank, beabsichtigen die Fondsverträge der nachfolgend

Mehr

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS)

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Seite 2 von 6 Art des Investmentvermögens: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie; Sonstiges Investmentvermögen; Ja, aber zu großen Teilen vergleichbar

Mehr

Aktiengesellschaft. GN Treuhand. Deutsch

Aktiengesellschaft. GN Treuhand. Deutsch Aktiengesellschaft GN Treuhand Deutsch «Die Aktiengesellschaft ist die beliebteste und meist verwendete Gesellschaftsform.» Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft áábei der Aktiengesellschaft (AG) handelt

Mehr

Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015

Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015 Reglement Prüfungsausschuss Bernerland Bank AG Gültig ab 20. Juli 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 3 2 Rechtliche Grundlagen 3 3 Organisation 3 3.1 Mitglieder 3 3.2 Sitzungen, Beschlussfassung, Protokollführung

Mehr

SIA Ordnungen 102 und 103:

SIA Ordnungen 102 und 103: SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag!

Mehr

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. IPConcept (Schweiz) AG In Gassen 6 8022 Zürich

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. IPConcept (Schweiz) AG In Gassen 6 8022 Zürich Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 IPConcept (Schweiz) AG In Gassen 6 8022 Zürich Mitteilung an die Anteilinhaber des DZP (CH) Investment Style Umbrella-Fonds schweizerischen

Mehr

Kostentransparenz. Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln. Frankfurt am Main 27. Oktober 2017.

Kostentransparenz. Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln. Frankfurt am Main 27. Oktober 2017. Kostentransparenz Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln Frankfurt am Main 27. Oktober 2017 Claire Kütemeier Wesentliche Änderungen Kostentransparenz wird erheblich erweitert:

Mehr

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen 7. Juni 2005 I Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Diese Richtlinie soll einerseits zur Transparenz bei den Verwaltungskommissionen bei

Mehr

INVESTMENT FORUM Frankfurt

INVESTMENT FORUM Frankfurt SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. AG & Co. KGaA Von der Depotbank zur Verwahrstelle - Ein Projektbericht zur AIFM - INVESTMENT FORUM Frankfurt Frankfurt am Main, 21. Juni 2012 16. November 2010 Seite 1 Sal. Oppenheim

Mehr

DIE KMGK: EWIGES MAUERBLÜMCHEN?

DIE KMGK: EWIGES MAUERBLÜMCHEN? DIE KMGK: EWIGES MAUERBLÜMCHEN? Hannes Glaus, Dr.iur., LL.M Bratschi Wiederkehr & Buob AG Hannes Glaus KmGK: Ewiges Mauerblümchen? 1 Einführung Mauerblümchen Förderung Risikokapital, Mekka Venture Capital

Mehr

MiFID II Herausforderung für Asset Manager

MiFID II Herausforderung für Asset Manager MiFID II Herausforderung für Asset Manager Fokus: Investment Research Februar 2017 Nationale Ebene EU- Ebene MiFID II: Einführung und regulatorischer Hintergrund Zeitleiste und regulatorische Roadmap MiFID

Mehr

1. Allgemeines. Referenz: FMA-Mitteilung 2018/1. AIFM und Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften. Erlass: 10. April 2018

1. Allgemeines. Referenz: FMA-Mitteilung 2018/1. AIFM und Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften. Erlass: 10. April 2018 FMA-Mitteilung 2018/1 Treuhänder und Treuhandgesellschaften als Verwahrstelle Mitteilung zu den Anforderungen an Treuhänder/Treuhandgesellschaften als Verwahrstelle für AIF Referenz: FMA-Mitteilung 2018/1

Mehr

Kapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1

Kapitalmarktrecht. Kollektivanlagen: Einführung und Überblick. Tizian Troxler. Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Kapitalmarktrecht Kollektivanlagen: Einführung und Überblick Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.1 Tizian Troxler Vorlesung Kapitalmarktrecht FS 2015 9.2 HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG DES

Mehr

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds

Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben der FMA in Hinblick auf die Suspendierung von Investmentfonds sowie Immobilienfonds Rundschreiben vom 1. September 2011 an alle Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffend

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

Legal Update Abschlussbericht der ESMA

Legal Update Abschlussbericht der ESMA Legal Update Abschlussbericht der ESMA Highlights aus der Empfehlung der ESMA zur Umsetzung der Level II-Maßnahmen DR. KARLA GUBALKE, RECHTSANWÄLTIN PARTNERIN DR. OLIVER ZANDER, RECHTSANWALT PARTNER Berlin,

Mehr

Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission

Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission Swiss Funds Association Anhang der Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen : Beispiele zur Darstellung der Verwendung der Verwaltungskommission Vom : 07.05.2005 Die nachfolgenden Beispiele

Mehr

Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)

Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Vom Regl. Grundlage

Mehr

Regulierung und. Kapitalanlagen. Aufsicht über kollektive. für alternative Anlagen. Schweizer Schriften. Schulthess.

Regulierung und. Kapitalanlagen. Aufsicht über kollektive. für alternative Anlagen. Schweizer Schriften. Schulthess. Band 104 Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht Herausgegeben von Prof. Dr. Dieter Zobl Prof. Dr. Mario Giovanoli Prof. Dr. Rolf H. Weber Dr. iur. Lukas Lezzi Regulierung und Aufsicht über kollektive

Mehr