- BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD (im Folgenden Anteilsklassen
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- Moritz Winter
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1 Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Bond Fund International (I) (neu: Swisscanto (CH) Bond Fund Global Aggregate) ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" (im Folgenden "der Anlagefonds") Die Swisscanto Fondsleitung AG, als Fondsleitung, und die Banque Cantonale Vaudoise, als Depotbank, beabsichtigen den Fondsvertrag des Anlagefonds unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu ändern. Die geplanten Änderungen des Fondsvertrages des Anlagefonds haben zum Ziel, für den Anlagefonds ein neues Anteilsklassenkonzept einzuführen (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 1 dieser Veröffentlichung). Gleichzeitig erfolgen Änderungen des Fondsvertrages des Anlagefonds betreffend die Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 2 dieser Veröffentlichung). Des Weiteren wird der Fondsvertrag in Bezug auf den Umtausch von einer Anteilsklasse in eine andere Anteilsklasse (Konversion) angepasst (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 3 dieser Veröffentlichung). Überdies werden die Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten angepasst (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 4 dieser Veröffentlichung). Ferner wird die Bezeichnung des Anlagefonds geändert (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 5 dieser Veröffentlichung). Eine weitere Änderung des Fondsvertrages betrifft sodann die Angaben bezüglich die Ermittlung des modifizierten Nettoinventarwertes gemäss dem Swinging Single Pricing Verfahren (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 6 dieser Veröffentlichung). Weiter wird die Bestimmung, dass die Ausgabekommission mindestens CHF betragen darf, gestrichen (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 7 dieser Veröffentlichung). Schliesslich werden die Bestimmungen betreffend der Erfolgsverwendung überarbeitet (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 8 dieser Veröffentlichung). Neben den nachfolgend umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages wurden einzelne Anpassungen des Fondsvertrages formeller Natur vorgenommen. 1. Neues Anteilsklassenkonzept 1.1 Gesamtübersicht über die vorgesehenen Anteilsklassen und allgemeine Ausführungen Nach Einführung des neuen Klassenkonzeptes sind im Fondsvertrag generell folgende Anteilsklassen vorgesehen (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages): - AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD (im Folgenden Anteilsklassen A ); - BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD (im Folgenden Anteilsklassen B ); - CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD (im Folgenden Anteilsklassen C ); - DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD (im Folgenden Anteilsklassen D );
2 - GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD (im Folgenden Anteilsklassen G ); - MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD (im Folgenden Anteilsklassen M ); - NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD (im Folgenden Anteilsklassen N ); - ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD (im Folgenden Anteilsklassen S ). Unterscheidungsmerkmale der vorerwähnten Anteilsklassen sind der Anlegerkreis, die Belastung der jeweiligen Anteilsklasse mit einer pauschalen Verwaltungskommission, die Höhe der Vergütung, das Bestehen eines Mindesterstausgabebetrages, die Referenzwährung (siehe die in den letzten drei Buchstaben der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse angegebenen Währungskurzbezeichnungen) und die Erfolgsverwendung (siehe für "thesaurierend" Anteilsklassen mit "T" als zweiter und für "ausschüttend" Anteilsklassen mit "A" als zweiter Buchstabe in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse) (siehe zu den Unterscheidungen der verschiedenen Anteilsklassen im Einzelnen die Ausführungen unten unter Ziff. 1.3 dieser Veröffentlichung). Neu wird in 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages der Hinweis hinzugefügt, dass die Anteilsklassen keine segmentierten Vermögen darstellen und dass entsprechend nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Eigenschaften der Anteilsklassen Anteilsklassen A Anteile der Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP und AA USD werden allen Anlegern angeboten und können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 2 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen AT CHF, AT EUR, AT GBP und AT USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen AA CHF, AA EUR, AA GBP und AA USD werden die Erträge ausgeschüttet Die Anteilsklassen A mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen A mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen A mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen A mit den Buchstaben "USD" als Anteilsklassen B Anteile der Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP und BA USD werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen Vertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten Anteilsklassen umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben. Die Anteile der oben genannten Anteilsklassen können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 2 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). 2
3 Bei den Anteilen der Klassen BT CHF, BT EUR, BT GBP und BT USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen BA CHF, BA EUR, BA GBP und BA USD werden die Erträge ausgeschüttet Die Anteilsklassen B mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen B mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen B mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen B mit den Buchstaben "USD" als Anteilsklassen C Anteile der Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP und CA USD werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten Anteilsklassen umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklassen können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 2 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen CT CHF, CT EUR, CT GBP und CT USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen CA CHF, CA EUR, CA GBP und CA USD werden die Erträge ausgeschüttet Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "USD" als Anteilsklassen D Anteile der Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP und DA USD stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklassen können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 2 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen DT CHF, DT EUR, DT GBP und DT USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen DA CHF, DA EUR, DA GBP und DA USD werden die Erträge ausgeschüttet 3
4 Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "USD" als Anteilsklassen G Anteile der Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP und GA USD stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär oder unabhängige Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG o- der mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 2 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen GT CHF, GT EUR, GT GBP und GT USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen GA CHF, GA EUR, GA GBP und GA USD werden die Erträge ausgeschüttet Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "USD" als Anteilsklassen M Anteile der Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP und MA USD werden nur Anlegern angeboten, die einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, welcher die Zulassung zu den oben genannten Anteilsklassen umfasst (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die oben genannten Anteilsklassen stehen den Anlegern der Zürcher Kantonalbank nur offen, sofern die Zürcher Kantonalbank mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung, die im Rahmen des oben genannten Anlageberatungsvertrages festgelegt wird, durch die Zürcher Kantonalbank, Zürich entschädigt (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). 4
5 Bei den Anteilen der Klassen MT CHF, MT EUR, MT GBP und MT USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen MA CHF, MA EUR, MA GBP und MA USD werden die Erträge ausgeschüttet Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "USD" als Anteilsklassen N Anteile der Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NT CHF, NT EUR, NT GBP und NT USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen NA CHF, NA EUR, NA GBP und NA USD werden die Erträge ausgeschüttet Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als 5
6 Die bisher in 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestrichen (vgl. die Streichung von Ziff. 8 von 6 des Fondsvertrages) Anteilsklassen S Anteile der Anteilsklassen ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD werden in der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) erstmalig zu ausgegeben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die betreffenden Anteilsklassen stehen nur der Swisscanto Fondsleitung AG oder anderen Fondsleitungen, die einen Kooperationsvertrag mit der Swisscanto Fondsleitung AG abgeschlossen haben, offen. Die Entschädigung der Fondsleitung und ihrer Beauftragten für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls den Vertrieb wird nicht dem Fondsvermögen belastet, sondern auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung beziehungsweise Regelung separat vergütet (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Dem Fondsvermögen wird keine pauschale Verwaltungskommission belastet (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen ST CHF, ST EUR, ST GBP und ST USD werden die Erträge thesauriert Bei den Anteilen der Klassen SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD werden die Erträge ausgeschüttet Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben (GBP) auf (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "USD" als 1.3 Unterscheidungsmerkmale der Anteilsklassen Die Anteilsklassen unterscheiden sich in der Referenzwährung. Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "CHF" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen ist Schweizer Franken (CHF) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "EUR" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen ist Euro (EUR) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "GBP" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen ist Pfund Sterling (GBP) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "USD" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen ist US-Dollar (USD) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Des Weiteren unterscheiden sich die Anteilsklassen in der Erfolgsverwendung. Bei den Anteilsklassen, bei welchen der Buchstabe "T" an zweiter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse steht, handelt es sich um thesaurierende Anteile (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, bei welchen der Buchstabe "A" an zweiter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse steht, handelt es sich um ausschüttende Anteile (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen A unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen A im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen A unterscheiden sich von den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. 6
7 Die Anteilsklassen B unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen B im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen B unterscheiden sich von den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen C unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen C im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen C unterscheiden sich von den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen D unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen D im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen D unterscheiden sich von den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C und den Anteilsklassen G im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen G unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen G im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen G unterscheiden sich von den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C und den Anteilsklassen D im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen M unterscheiden sich von den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen M im Gegensatz zu den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen M unterscheiden sich von den Anteilsklassen S und den Anteilsklassen N im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen N unterscheiden sich von den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen N im Gegensatz zu den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen N unterscheiden sich von den Anteilsklassen S und den Anteilsklassen M im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen S unterscheiden sich von den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen S im Gegensatz zu den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen S unterscheiden sich von den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Sodann wird bei den Anteilsklassen S im Unterschied zu den Anteilsklassen A, den Anteilsklassen B, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N ein Erstausgabepreis in Höhe von der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) vorgesehen. 1.4 Überführung des bestehenden Anteilsklassenkonzeptes in das neue Anteilsklassenkonzept Änderungen bestehender Anteilsklassen Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse AA CHF umbenannt. Zu den Eigenschaften der Anteilsklasse AA CHF siehe die Ausführungen oben unter Ziff dieser Veröffentlichung. 7
8 Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Anteile der Anteilsklasse DA CHF stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklasse können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklasse DA CHF die Ausführungen oben unter Ziff dieser Veröffentlichung. Die bestehende Anteilsklasse R dist wird in die Anteilsklasse BA CHF umbenannt. Zu den Eigenschaften der Anteilsklasse BA CHF siehe die Ausführungen oben unter Ziff dieser Veröffentlichung. Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Anteile der Anteilsklasse GT CHF stehen nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3 ter KAG abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär oder unabhängige Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklasse GT CHF die Ausführungen oben unter Ziff dieser Veröffentlichung. Die bestehende Anteilsklasse N wird in die Anteilsklasse NT CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Anteile der Anteilsklasse NT CHF werden nur institutionellen Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich wird die Anteilsklasse NT CHF qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklasse NT CHF die Ausführungen oben unter Ziff dieser Veröffentlichung. Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, werden gemäss 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages aufgefordert, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen ab Inkrafttreten des Fondsvertrages im Sinne von 17 des Fondsvertrages zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leisten Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 7 des Fondsvertrages der betreffenden Anteile vornehmen. 8
9 1.4.2 Neu hinzukommende Anteilsklassen Zur Umsetzung des neuen Klassenkonzeptes werden nebst der Umwandlung von bestehenden Anteilsklassen gemäss Ziff dieser Veröffentlichung folgende Anteilsklassen neu geschaffen: - AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA EUR, AA GBP, AA USD; - BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA EUR, BA GBP, BA USD; - CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD; - DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA EUR, DA GBP, DA USD; - GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD; - MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD; - NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD; - ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD. Zu den Eigenschaften der vorerwähnten neuen Anteilsklassen siehe die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2 dieser Veröffentlichung. 2. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Im Rahmen der Einführung des neuen Anteilsklassenkonzeptes werden in 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend die Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens überarbeitet. Neu wird gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des Anlagefonds und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben von der Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf den Nettoinventarwert des Anlagefonds gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung gestellt, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission): - Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD: höchstens 1.20% p.a. - Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD: höchstens 0.90% p.a. - Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD: höchstens 0.75% p.a. - Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD: höchstens 0.70% p.a. - Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD: höchstens 0.60% p.a. - Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD: 0%. Die Entschädigung der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank, erfolgt im Rahmen der in 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Regelungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahresund Halbjahresbericht ersichtlich (vgl. 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). In der neu hinzugefügten Ziff. 5 von 19 des Fondsvertrages wird nach Massgabe des aktuellen Musterfondsvertrages für Effektenfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA (im Folgenden "SFAMA-Musterfondsvertrag") bestimmt, dass die Fondsleitung und deren Beauftragte gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte bezahlen können. Die bisher in 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltenen Angaben betreffend Vergütungen Dritter bzw. betreffend die Rabattgewährung werden entspre- 9
10 chend gestrichen (vgl. die Löschung in 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Auch wird in Angleichung an den SFAMA-Musterfondsvertrag der bisher in 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltene Hinweis, dass auf Stufe von anderen kollektiven Kapitalanlagen, in welche das Vermögen des Anlagefonds angelegt werden kann, Kosten und Gebühren anfallen können, gestrichen (vgl. die Löschung in 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). 3. Konversion Im Fondsvertrag des Anlagefonds wird in Bezug auf den Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse des Anlagefonds (Konversion) neu vorgesehen, dass die Anleger eine Konversion beantragen können (vgl. die Anpassung in 6 Ziff. 5 des Fondsvertrages). 4. Aufnahme und Gewährung von Krediten In Einklang mit dem SFAMA-Musterfondsvertrag werden die Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten in Bezug auf die Effektenleihe sowie Pensionsgeschäfte wie folgt ergänzt: In 13 Ziff. 1 des Fondsvertrages wird nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages neu klargestellt, dass die Effektenleihe nicht als Kreditgewährung im Sinne von 13 des Fondsvertrages gilt. Ferner wird in 13 Ziff. 1 des Fondsvertrages nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages neu klargestellt, dass das Pensionsgeschäft als Reverse Repo nicht als Kreditgewährung im Sinne von 13 des Fondsvertrages gilt. Ebenfalls nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages wird in 13 Ziff. 2 des Fondsvertrages sodann ergänzt, dass das Pensionsgeschäft als Repo als Kreditaufnahme im Sinne von 13 des Fondsvertrages gilt, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet. 5. Neue Bezeichnung des Anlagefonds Die Bezeichnung des Anlagefonds wird wie folgt geändert: Bezeichnung bisher Swisscanto (CH) Bond Fund International (I) Bezeichnung neu Swisscanto (CH) Bond Fund Global Aggregate Im gesamten Fondsvertrag wird die Bezeichnungen des oben erwähnten Anlagefonds entsprechend angepasst. 6. Swinging Single Pricing Für die Ermittlung des modifizierten Nettoinventarwertes im Rahmen der Swinging Single Pricing - Methode ist es ausschlaggebend, ob an einem Auftragstag die Nettobewegungen zu einer Erhöhung oder zu einem Rückgang des Nettovermögens des Anlagefonds führen. Entsprechend wird in 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages neu bestimmt, dass der Bewertungs- Nettoinventarwert erhöht wird, wenn die aus Zeichnungen und Rücknahmen in bar an einem Auftragstag resultierenden Nettobewegungen zu einer Erhöhung des Nettovermögens des Anlagefonds führen und dass der Bewertungs-Nettoinventarwert vermindert wird, wenn die aus Zeichnungen und Rücknahmen in bar an einem Auftragstag resultierenden Nettobewegungen einen Rückgang des Nettovermögens des Anlagefonds bewirken (vgl. die Anpassung in 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). 7. Ausgabekommission Im Weiteren wird in 18 Ziff. 1 des Fondsvertrages betreffend die Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger die Bestimmung, dass die Ausgabekommission mindestens CHF betragen darf, gestrichen (vgl. die Streichung in 18 Ziff. 1 des Fondsvertrages). 10
11 8. Verwendung des Erfolges Die bisher in 22 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltene Aufzählung von Anteilsklassen mit Thesaurierung der Erträge und Anteilsklassen mit Ausschüttung der Erträge wird gelöscht (vgl. die Streichung von 22 Ziff. 1 des bisherigen Fondsvertrages). Aus 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages geht jedoch weiterhin hervor, welche Anteilsklassen thesaurierend und welche Anteilsklassen ausschüttend ausgestaltet sind. Neu kann die Fondsleitung bei den thesaurierenden Anteilsklassen überdies zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen (vgl. die Ergänzung in 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). *** In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 bis i.v.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die in Ziff. 1 der in der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages betreffend die Anteilsklassen, auf die in Ziff. 4 der in der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen betreffend die Anlagetechniken sowie auf die in Ziff. 5 der in der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages betreffend die Änderung der Bezeichnung des Anlagefonds erstreckt. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, gegen die Änderungen des Fondsvertrages Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile gemäss den Rücknahmebestimmungen des Anlagefonds in bar verlangen können. Die Einführung neuer Anteilsklassen stellt allerdings keine Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Art. 27 KAG dar. Gegen die damit verbundenen Änderungen des Fondsvertrages des Anlagefonds besteht somit kein Einspracherecht. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der Jahres- und Halbjahresbericht des Anlagefonds, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger der jeweiligen Anteilsklasse sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank bezogen werden. Zürich und Lausanne, 02. Mai 2018 Die Fondsleitung: Swisscanto Fondsleitung AG Zürich Die Depotbank: Banque Cantonale Vaudoise Lausanne 11
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