Deutsche Asset & Wealth Management. DWS (CH) Money Market Umbrella Fund Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 Deutsche Asset & Wealth Management DWS (CH) Money Market Umbrella Fund Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen ) Januar 2015

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3 Prospekt mit integriertem Fondsvertrag vom 1. Januar 2015 Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts (Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen") Zur Zeit mit den Teilvermögen: - DWS (CH) Money Market (Euro) - DWS (CH) Money Market (CHF) - DWS (CH) Money Market (US Dollar) Fondsleitung Swiss & Global Asset Management AG, Zürich Depotbank State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich Die Zeichnung von Anteilen der Teilvermögen des DWS (CH) Money Market Umbrella Fund erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Prospektes mit integriertem Fondsvertrag. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Dieser Prospekt wird durch den jeweils letzten Jahresbericht ergänzt. Wenn der Stichtag des Jahresberichts mehr als acht Monate zurückliegt, wird dem Interessenten auch der Halbjahresbericht ausgehändigt. Angaben von wesentlicher Bedeutung werden in diesen periodischen Berichten jeweils aktualisiert. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen der Teilvermögen können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) aller betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen seines jeweiligen Wohnsitzoder Heimatstaates. 1

4 Inhalt Teil A - Der Umbrella-Fonds 1. Funktionsträger des Umbrella-Fonds 2. Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds 2.1 Informationen über die Fondsleitung 2.2 Delegation von Funktionen 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten 2.4 Informationen über die Depotbank 2.5 Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen 2.6 Weitere Angaben 3. Profil des typischen Anlegers 4. Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften 4.1 Die Schweizerische Verrechnungssteuer 4.2 Die EU-Zinsbesteuerung 5. Informationen über Dritte 5.1 Zahlstellen 5.2 Vertriebsträger 5.3 Prüfgesellschaft 6. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen 7. Vergütungen und Nebenkosten 8. Publikationen des Anlagefonds 9. Verkaufsrestriktionen 10. Ausführliche Bestimmungen Teil B Weitere Angaben 1. Administrative Angaben Teil C Fondsvertrag 2

5 Teil A - Der Umbrella-Fonds Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag 1. Funktionsträger des Umbrella-Fonds 1.1 Fondsleitung Swiss & Global Asset Management AG Hardstrasse 201, Postfach, 8037 Zürich Telefon +41 (0) Depotbank und Zahlstelle State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich Beethovenstrasse Zürich 1.3 Hauptvertriebsträgerin Deutsche Bank (Schweiz) AG Hardstrasse 201 Postfach 8021 Zürich Telefon Telefax Portefeuille-Manager Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH Mainzer Landstrasse D Frankfurt am Main 1.6 Prüfgesellschaft KPMG AG, Badenerstrasse 172, 8026 Zürich 2. Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds Der ("der Fonds") ist ein vertraglicher Umbrella- Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ("KAG", "Gesetz"). Der Fondsvertrag wurde erstmals am von der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt. Ursprüngliche Fondsleitung war die DWS Investments Schweiz. Nach einem Aktionärswechsel der Fondsleitung per und einem Namenswechsel per fungierte bis zum die State Street Fondsleitung AG als Fondsleitung. Per fand ein Fondsleitungswechsel statt. Neue Fondsleitung ist die Swiss & Global Asset Management AG. Ursprüngliche Depotbank war die Deutsche Bank (Suisse) S.A.. Vom bis zum war die Credit Suisse, Zürich, 3

6 Depotbank. Letztere übertrug die Funktion als Depotbank per an die State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Vermögen des Teilvermögens zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA jederzeit neue Teilvermögen zu eröffnen, für jedes Teilvermögen verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zur Zeit sind folgende Teilvermögen ausgegeben: - DWS (CH) Money Market (Euro) - DWS (CH) Money Market (CHF) - DWS (CH) Money Market (US Dollar) Bei der im Namen der Teilvermögen genannten Rechnungseinheit handelt es sich jeweils um die Währung, in welcher der Nettoinventarwert der Anteile ermittelt wird und die Bücher geführt werden, nicht notwendigerweise aber um die Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen der Teilvermögen lauten. Die Teilvermögen bestehen zurzeit aus zwei Anteilsklassen mit den Bezeichnungen A und B, welche sich hinsichtlich der pauschalen Verwaltungskommission, der Mindestanlage und des Mindestbestandes unterscheiden. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 2.1 Informationen über die Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Swiss & Global Asset Management AG, Zürich, verantwortlich. Seit ihrer Gründung im Jahre 1990 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung im internationalen Fondsgeschäft tätig, seit 15. Juni 1995 u.a. als Fondsleitung der Julius Bär Fonds. Das vollständig einbezahlte Aktienkapital der Fondsleitung belief sich am 31. Dezember 2013 auf CHF 1.2 Mio., eingeteilt in 120'000 Namenaktien à CHF Die Fondsleitung ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Swiss & Global Asset Management Holding AG, mit Sitz in Zürich, welche wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GAM Holding AG, Zürich, ist. Der Verwaltungsrat besteht zurzeit aus den Herren Martin Jufer, Head Operations von Swiss & Global Asset Management AG, Michele Porro, Region Head Continental Europe von Swiss 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 4

7 & Global Asset Management AG, Andrew Hanges, Head Operations von GAM (UK) Ltd. sowie Roman Aschwanden, Präsident des Verwaltungsrats und Head of Portfolio Management & Product Management von GAM (Schweiz) AG. Die Geschäftsführung obliegt Herrn Rolf Aeberhard. Die weiteren Geschäftsleitungsmitglieder sind Daniel Koller, Christoph Widmer, Beat Egger, Dirk Spiegel und Thomas van Ditzhuyzen. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz am 31. Dezember 2013 insgesamt 126 Anlagefonds, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 42.2 Milliarden belief. 2.2 Delegation von Funktionen Delegation der Anlageentscheide Die Fondsleitung hat die Anlageentscheide der Teilvermögen an die Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH (nachstehend "Portefeuille-Manager" genannt), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit Sitz und Hauptverwaltung in Frankfurt am Main, delegiert. Die Geschäftsanteile der Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH werden zu 100% durch die DWS Holding & Service GmbH, Frankfurt am Main, gehalten. Die Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt als solches in Deutschland einer Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Finanzportfolioverwaltung. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und dem Portefeuille-Manager abgeschlossener Portefeuille Managementvertrag Delegation weiterer Teilaufgaben Verschiedene Teilaufgaben zur administrativen und operativen Unterstützung sind an die State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich abgeschlossener Vertrag. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr 5

8 nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 2.4 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert seit dem 13. Juni 2008 die State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, Beethovenstrasse 19, 8037 Zürich. Der Hauptsitz ist die State Street Bank GmbH mit Sitz in München und Domizil an der Brienner Strasse 59, D München. Die Depotbank erhielt am 26. September 2007 von der damaligen EBK die Bewilligung als Bank i.s. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) und erhielt am 28. September 2007 von der damaligen EBK die Bewilligung als Depotbank i.s. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni Die Haupttätigkeiten der Bank bestehen im Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie von damit zusammenhängenden Geschäften im In- und Ausland, mit Ausnahme des Investmentgeschäfts. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapiere nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution under Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet. 2.5 Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen Anlageziel Das Anlageziel der Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich in der Erhaltung des Kapitals und Wertstabilität verbunden mit angemessenem Ertrag und hoher Liquidität. 6

9 2.5.2 Anlagepolitik Die Fondsleitung investiert in erster Linie in auf eine frei konvertierbare Währung lautende Geldmarktinstrumente von Staaten, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Schuldnern, auf eine frei konvertierbare Währung lautende Bankguthaben und auf eine frei konvertierbare Währung lautende Obligationen (unter Ausschluss von Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen), Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern. Die FINMA hat der DWS Investments Schweiz die Bewilligung erteilt, für die Teilvermögen des bis zu 100% des Gesamtfondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: Der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) Risiken Bei der Auswahl der Anlagen werden die Aspekte Bonität, Liquidität und Ertrag abgewogen. Neben den Ertragschancen beinhalten Anlagen stets auch Risiken. Diese können sowohl aus Kursveränderungen der Anlagen als auch bei den Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten oder gegen diese abgesichert sind aus Veränderungen der Devisenkurse resultieren. Bei festverzinslichen Wertpapieren und Wertrechten sind solche Kursänderungen auch von deren Laufzeiten abhängig. Die festverzinslichen Anlagen mit kürzeren Laufzeiten weisen in der Regel geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten auf. Eine Steigerung des allgemeinen Zinsniveaus kann bei festverzinslichen Anlagen zu Kursrückgängen führen, während andererseits Zinsrückgänge Kurssteigerungen nach sich ziehen können. Das mit einer Anlage verbundene Bonitätsrisiko, d.h. das Risiko des Vermögensverfalls von Schuldnern, kann auch bei sorgfältigster Auswahl zu erwerbender Anlagen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Fondsleitung versucht, unter Anwendung von modernen Analysemethoden, die bestehenden Risiken einer Anlage zu minimieren und die Chancen zu erhöhen. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Dementsprechend kann der Wert der Anteile und deren Ertrag sowohl zu- als auch abnehmen Derivate Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Vermögens der Teilvermögen ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des entsprechenden Teilvermögens führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds als "einfacher 7

10 Fonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 14), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Das Gegenparteirisiko tritt kumulativ zum Marktrisiko des Basiswertes des Derivats. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Fonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. 2.6 Weitere Angaben Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik der Teilvermögen und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-16) ersichtlich. 3. Profil des typischen Anlegers Die Teilvermögen eignen sich für Anleger, die in einem breit diversifizierten Portefeuille aus erstklassigen Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren mit kurzer Restlaufzeit oder variabler Verzinsung mit hoher Liquidität investieren wollen. 4. Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften 4.1 Die Schweizerische Verrechnungssteuer Der Umbrella-Fonds und seine Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit 8

11 separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge der Teilvermögen zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins unterliegen in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung. 4.2 Die EU-Zinsbesteuerung Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen der Schweiz mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern sind Zahlstellen in der Schweiz verpflichtet, eine abgeltende Quellensteuer auf Betreffnissen von Anlagefonds zu erheben, welche direkt oder indirekt an betroffene Personen mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich oder Österreich geleistet werden, und zwar sowohl bei Ausschüttung und/oder Thesaurierung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile. Die abgeltende Quellensteuer beträgt: Abkommensstaat Zinserträ ge Dividendenerträge Sonstige Einkünfte Vereinigtes Königreich - ordentlich 48% 40% 48% 27% - "non-uk domiciled individual", sofern nicht bescheinigt 50% 42.5% 50% 28% Österreich 25% Steuersätze, Stand: Januar 2013 Veräusserungsgewinne 9

12 Dieser Anlagefonds ist für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich und Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Anlagefonds (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Der Steuerrückbehalt sowie die freiwillige Offenlegung (Meldung) gemäss Zinsbesteuerungsabkommen bleiben von der abgeltenden Quellensteuer unberührt. Wird der Steuerrückbehalt erhoben, so gilt dieser als abgeltend. Allfällige höhere Abkommenssätze werden auf der gleichen Bemessungsgrundlage zusätzlich erhoben. Der Fonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 5. Informationen über Dritte 5.1 Zahlstellen Zahlstelle dieses Umbrella-Fonds und seiner Teilvermögen ist die Depotbank. Nähere Angaben zur Depotbank finden Sie unter Ziff Vertriebsträger Hauptvertriebsträger des Umbrella-Fonds und seiner Teilvermögen ist die Deutsche Banki (Schweiz) AG, Hardstrasse 201, Postfach, 8021 Zürich. 5.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet die KPMG AG, Zürich. 10

13 6. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden von der Depotbank an jedem Bankwerktag in Zürich ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Zeichnung oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Heiligabend, Weihnachten, Neujahr, Berchtoldstag, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hautpanlageländer des entsprechenden Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 18 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 18 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwertes abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Inventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Teilvermögens zukommende Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 7 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert. Es werden keine Rücknahmekommission oder andere Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben, usw.), die dem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. 11

14 7. Vergütungen und Nebenkosten Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland DWS (CH) Money Market (Euro) Anteilsklasse A höchstens 1.00% DWS (CH) Money Market (Euro) Anteilsklasse B höchstens 1.00% DWS (CH) Money Market (CHF) Anteilsklasse A höchstens 1.00% DWS (CH) Money Market (CHF) Anteilsklasse B höchstens 1.00% DWS (CH) Money Market (US Dollar) Anteilsklasse A höchstens 1.00% DWS (CH) Money Market (US Dollar) Anteilsklasse B höchstens 1.00% Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus 20 des Fondsvertrags) Pauschale Verwaltungskommission zugunsten der Fondsleitung DWS (CH) Money Market (Euro) Anteilsklasse A höchstens 0.70% DWS (CH) Money Market (Euro) Anteilsklasse B höchstens 0.50% DWS (CH) Money Market (CHF) Anteilsklasse A höchstens 0.70% DWS (CH) Money Market (CHF) Anteilsklasse B höchstens 0.50% DWS (CH) Money Market (US Dollar) Anteilsklasse A höchstens 0.70% DWS (CH) Money Market (US Dollar) Anteilsklasse B höchstens 0.50% Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen sowie zur Deckung der anfallenden Kosten. Eine detaillierte Aufstellung der in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Vergütungen und Nebenkosten ist aus 19 des Fondsvertrages ersichtlich. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann an die folgenden qualifizierten Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und gesellschaften Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: 12

15 bewilligte Vertriebsträger Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften; Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei qualifizierten Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vermögensverwalter. Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: DWS (CH) Money Market (Euro) 2010: 0.70% 2011: 0.70% 2012: 0.55% ** 2013: 0.39% DWS (CH) Money Market (CHF) 2010: 0.33%* 2011: 0.20% 2012: 0.20% 2013: 0.20% DWS (CH) Money Market (US Dollar) 2012: 0.11% *** 2013: 0.30% * Per wurde die Reglementarische Vergütung an die Fondsleitung auf 0.50% p.a. reduziert. ** Per wurde die Reglementarische Vergütung an die Fondsleitung auf 0.30% p.a. reduziert. *** Gültig für den Zeitraum vom bis Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss 20 Ziff. 5 des Fondsvertrages belastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten "soft commissions" geschlossen. 8. Publikationen des Anlagefonds 13

16 Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Anlegerinformationen und die Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank sowie der Hauptvertriebsträgerin kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Anteilsklassen jeden Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber am ersten und dritten Montag im Monat auf der elektronischen Plattform 9.Verkaufsrestriktionen Die ausgegebenen Anteile dieses Fondsvermögens dürfen nur in Ländern zum Kauf angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Fondsleitung oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Erlaubnis zum öffentlichen Vertrieb seitens der örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde, handelt es sich bei diesem Prospekt nicht um ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Fondsanteilen bzw. darf dieser Prospekt nicht zum Zwecke eines solchen öffentlichen Angebots verwendet werden. Die hier genannten Informationen und Anteile des Fondsvermögens sind nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an US-Personen bestimmt (dies betrifft Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder dort ihr Domizil haben, sowie Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die gemäss der Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. eines Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten gegründet wurden). Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten von Amerika noch an oder für Rechnung von US- Personen angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika verbreitet werden. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anleger, die als Restricted Persons im Sinne der US-Regelung No der National Association of Securities Dealers (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Fondsvermögen der Fondsleitung unverzüglich anzuzeigen. Für Vertriebszwecke darf dieser Prospekt nur von Personen verwendet werden, die dafür über eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Fondsleitung (direkt oder indirekt über entsprechend beauftragte Vertriebsstellen) verfügen. Erklärungen oder Zusicherungen Dritter, die nicht in diesem Verkaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthalten sind, sind von der Fondsleitung nicht autorisiert. 14

17 10. Ausführliche Bestimmungen Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Kommissionen und Kosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 15

18 TEIL B Weitere Angaben 1. Administrative Angaben Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag 1.1 Informationen zu den Teilvermögen und Anteilsklassen DWS (CH) Money Market (Euro) DWS (CH) Money Market (Euro) A-Klasse B-Klasse Valorennummer ISIN CH CH Kotierung - - Rechnungswährung Euro Euro Referenzwährung: Euro Euro Mindestanlage / Mindestbestand - EUR Ausgabekommission maximal 1.00% maximal 1.00% Verwaltungskommission maximal 0.70% maximal 0.50% Rechnungsjahr 1. Januar bis 31. Dezember Laufzeit unbefristet Rechnungseinheit EUR Anteile auf den Inhaber lautend, werden nicht verbrieft sondern buchmässig geführt (vgl. Ziff. 6). Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Verwendung der Erträge Ausschüttung der Erträge erfolgt jeweils bis Ende April Erstausgabepreis - EUR 100,-- DWS (CH) Money Market (CHF) DWS (CH) Money Market (CHF) A-Klasse B-Klasse Valorennummer ISIN CH CH Kotierung - - Rechnungswährung CHF CHF Referenzwährung: CHF CHF Mindestanlage / Mindestbestand - CHF Ausgabekommission maximal 1.00% maximal 1.00% Verwaltungskommission maximal 0.70% maximal 0.50% Rechnungsjahr 1. Januar bis 31. Dezember Laufzeit unbefristet Rechnungseinheit CHF Anteile auf den Inhaber lautend, werden nicht verbrieft sondern buchmässig geführt (vgl. Ziff. 6). Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Verwendung der Erträge Ausschüttung der Erträge erfolgt jeweils bis Ende April Erstausgabepreis - CHF 100,-- 16

19 DWS (CH) Money Market (US Dollar) DWS (CH) Money Market (US Dollar) A-Klasse B-Klasse Valorennummer ISIN CH CH Kotierung - - Rechnungswährung USD USD Referenzwährung: USD USD Mindestanlage / Mindestbestand - USD Ausgabekommission maximal 1.00% maximal 1.00% Verwaltungskommission maximal 0.70% maximal 0.50% Rechnungsjahr 1. Januar bis 31. Dezember Laufzeit unbefristet Rechnungseinheit USD Anteile auf den Inhaber lautend, werden nicht verbrieft sondern buchmässig geführt (vgl. Ziff. 6). Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Verwendung der Erträge Ausschüttung der Erträge erfolgt jeweils bis Ende April Erstausgabepreis - USD 100,-- Der Mindestbestand pro Anleger muss jederzeit eingehalten sein. Die Fondsleitung kann jederzeit gemäss 5 Ziff. 9 lit. b beschliessen, sämtliche Anteile eines Anteilinhabers zwangsweise zurückzukaufen, deren Mindestbestand niedriger ist als für die entsprechende Anteilklasse gemäss Prospekt definiert. 1.2 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen: Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erfolgt an jedem Tag, der Bankarbeitstag in Zürich ist. Keine Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen werden an den in Teil A Paragraph 6 genannten Tagen getätigt. 1.3 Publikation der Preise (Erscheinungsort): Publikationsorgane für Mitteilungen an die Anleger: Weitere Publikationen: Periodische Berichte (Jahres- und Halbjahresberichte) des Fonds 1.6 Bezugsquelle für Publikationen des Fonds und der Teilvermögen: Der Fondsvertrag, der Prospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen, die periodischen Berichte, die jeweiligen Ausgabe- und Rücknahmepreise und weitere 17

20 Mitteilungen an die Anteilinhaber können bei der Fondsleitung, der Depotbank sowie bei der Hauptvertriebsträgerin kostenlos bezogen werden. 1.7 Laufzeit des Anlagefonds und der Teilvermögen: Unbeschränkt 18

21 TEIL C Fondsvertrag Verkaufsprospekt mit integriertem Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Anlagefonds") im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 ff. i.v.m Art. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - DWS (CH) Money Market (Euro) - DWS (CH) Money Market (CHF) - DWS (CH) Money Market (US Dollar) Für jedes Teilvermögen werden als Anhang zu diesem Fondsvertrag ergänzende Bestimmungen in einem Besonderen Teil festgelegt. Der Allgemeine Teil und die ergänzenden Bestimmungen des Besonderen Teils bilden insgesamt den Fondsvertrag dieses Umbrella-Fonds. 2. Fondsleitung ist die Swiss & Global Asset Management AG, Zürich. 3. Depotbank ist die State Street Bank GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 2 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagegesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie 2 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 19

22 Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. 3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der FINMA zur Genehmigung einreichen (siehe 27) sowie mit Genehmigung der FINMA weitere Teilvermögen eröffnen. 5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 25 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von 26 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 19 und 20 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung der Nettoinventarwerte und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 20

23 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 19 und 20 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. 3. Der Mindestbestand pro Anteilsklasse ist jeweils aus dem Prospekt ersichtlich. 4. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechend Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen. 5. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 6. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Teilvermögen in bar verlangen. Sofern nach Ausführung eines Rücknahmeauftrages der für eine Anteilsklasse geltende Mindestbestand nicht mehr eingehalten ist, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank eine zwangsweise Rücknahme aller Anteile derjenigen Anteilsklasse, deren teilweise Rücknahme verlangt wird, vornehmen. Besteht neben der Gegenstand des Rücknahmeauftrages bildenden Klasse ("ursprüngliche Klasse") eine andere Anteilsklasse ("neue Klasse") mit tieferem Mindestbestandderen Mindestbestand im Falle des Umtausches der verbleibenden Anteile der ursprünglichen Klasse in die neue Klasse erfüllt ist, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank einen Zwangsumtausch der verbleibenden Anteile der ursprünglichen Klasse in solche der neuen Klasse vornehmen. 7. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 21

24 8. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 9. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilskassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet. 22

25 4. Zur Zeit bestehen je Teilvermögen die im Besonderen Teil aufgeführten Anteilsklassen. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, sind diese spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. 6. Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 7 der betreffenden Anteile vornehmen. III. Richtlinien der Anlagepolitik A. Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 14 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. 23

26 Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. f einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 14 eingesetzt werden. c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. 24

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