Schroder Swiss Equity Core Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 Schroder Swiss Equity Core Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Dezember 2016

2 Seite 2 Schroder Swiss Equity Core Fund

3 Schroder Swiss Equity Core Fund Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Seite 3 Fondsname Schroder Swiss Equity Core Fund Fondsart Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Fondsleitung Schroder Investment Management (Switzerland) AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: CH-8001 Zürich, Central 2 Depotbank Credit Suisse (Schweiz) AG Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: CH-8001 Zürich, Paradeplatz 8 Zahlstelle Depotbank Prüfgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG Sitz: CH-8050 Zürich, Birchstrasse 160 Fassung Dezember 2016

4 Seite 4 Schroder Swiss Equity Core Fund

5 Schroder Swiss Equity Core Fund Inhaltsverzeichnis Seite 5 Teil 1 Prospekt 1. Informationen über den Anlagefonds Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Einsatz von Derivaten Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Zahlstellen Vertriebsträger Prüfgesellschaft Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen Teil 2 Fondsvertrag... 16

6 Seite 6 Schroder Swiss Equity Core Fund Teil 1 Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der Schroder Swiss Equity Core Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Bundes gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fonds vertrag wurde von der Schroder Investment Management (Switzerland) AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Credit Suisse (Schweiz) AG als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (die «Aufsichtsbehörde») unterbreitet. Der Fondsvertrag wurde erstmals am 8. September 2009 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es bestehen zurzeit folgende Anteilsklassen: Anteilsklasse Anlegerkategorie Mindestanlagebetrag A alle Anleger C alle Anleger, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnung Kunden einer Gesellschaft der Schroder Gruppe sind oder eines Vertriebsträgers, der mit der Fondsleitung einen schriftlichen Vertriebsvertrag bezüglich des Vertriebes dieses Fonds abgeschlossen hat. I Qualifizierte Anleger, die zum Zeitpunkt des Eingangs des jeweiligen Zeichnungsantrages und während der Dauer ihrer Anlage in dieser Anteilsklasse mit Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag oder einen separaten Vertrag über die Kostenstruktur bezüglich dieser Anteilsklasse abgeschlossen haben. Die oben aufgeführten Anteilsklassen unterscheiden sich durch jeweils unterschiedlich hohe Ansätze der Verwaltungskommission. Es steht allen Anlegern jederzeit frei, spesenfrei in eine andere Anteilsklasse zu wechseln, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Das Anlageziel des Schroder Swiss Equity Core Fund besteht darin, einen langfristigen Kapitalzuwachs des investierten Vermögens zu erreichen. Der Anlagefonds orientiert sich an der Performance des Swiss Performance Index (SPI) und strebt an, den SPI als Benchmark zu übertreffen. Es wird eine angemessene Diversifikation angestrebt, indem in verschiedene Unternehmen und in verschiedene Sektoren investiert wird. Durch aktives Management, basierend auf fundamentaler und finanzieller Analyse, soll in Vermögenswerte mit den attraktivsten Risiko-Return Charakteristiken investiert werden.

7 Schroder Swiss Equity Core Fund Seite 7 Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in: a) Aktien und sonstige Beteiligungspapiere (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen mit Sitz oder überwiegender Tätigkeit in der Schweiz, welche im SPI vertreten sind oder b) Aktien und sonstige Beteiligungspapiere (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, welche an anderen Börsen ihre Hauptkotierung haben, sofern sie ihren Sitz oder ihre überwiegende Tätigkeit in der Schweiz haben. Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, maximal einen Drittel des Fonds vermögens in folgende Anlagen investieren: a) Aktien und sonstige Beteiligungspapiere (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, welche an einer euro päischen oder nordamerikanischen Börse zugelassen sind; b) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen in der Form von Aktienfonds oder Indexfonds, die einen Schweizer Aktienindex oder die ein spezielles Segment wie beispielsweise Schweizer Small/Mid-Caps abdecken; c) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Notes, Optionsanleihen, Wandelanleihen), die auf den Schweizer Franken oder eine andere frei konvertierbare Währung lauten und durch Emittenten weltweit begeben wurden; d) Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; e) Maximal je 10 % des Fondsvermögens in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die ihr Vermögen in Anlagen gemäss Bst. a bis d oben investieren; f) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen. Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Wesentliche Risiken des Anlagefonds: Das wesent liche Risiko des Anlagefonds besteht darin, dass der Ertrag und der Wert der Anteile Veränderungen unterliegt, welche sich aus den Ertrags- und Wertschwankungen der im Anlagefonds enthaltenen Titel ergeben. Bei der Auswahl der Anlagen werden die Aspekte Bonität, Wachstum und/oder Ertrag gegen einander abgewogen. Die Anlagen beinhalten Ertrags- und Gewinnchancen, bergen daneben indes stets auch Verlustrisiken. Letztere können kursbedingt und bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten währungsbedingt sein. Die Fonds leitung ist stets bemüht, das Chancen-/Risiko-Profil der Anlagen zu optimieren, und setzt zu diesem Zweck moderne Analysemethoden ein. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20 % des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Beim Erwerb von Effekten eines Emittenten, der im Referenzindex SPI enthalten ist, darf eine Übergewichtung von höchstens 50 % von dessen prozentualer Gewichtung im Referenzindex SPI vorgenommen werden, sofern der Emittent mit mehr als 14 % im Referenzindex gewichtet ist. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10 % des Fondsvermögens angelegt sind, darf 60 % des Fondsvermögens nicht übersteigen. 1.3 Der Einsatz von Derivaten Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivativen darf jedoch auch unter ausserordentlichen Umständen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Die Derivate werden lediglich zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Auf den Einsatz von Kreditderivaten wird verzichtet. Die Derivative können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht.

8 Seite 8 Schroder Swiss Equity Core Fund Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins-, und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanz instrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. 7 15) ersichtlich. 1.4 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwerts der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. 1.5 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Fondsvertrag vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungs abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurück gefordert. Der vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35 %. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungs möglichkeit. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus Abgeltende Quellensteuer: Dieser Anlagefonds ist für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich und in Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltende Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Anlagefonds (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. EU-Zinsbesteuerung Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins unterliegen in der Schweiz nicht der europäischen Zinsbesteuerung. FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Behörden als Registered Deemed Compliant Financial Institu tion unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, «FATCA») angemeldet.

9 Schroder Swiss Equity Core Fund Seite 9 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Schroder Investment Management (Switzerland) AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 1988 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fonds geschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2015 CHF 1 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100 % einbezahlt. Die Fondsleitung ist eine 100 % Tochtergesellschaft der Schroder International Holdings Limited. Mitglieder des Verwaltungsrates der Fonds leitung sind folgende Personen (mit Angabe sonstiger Tätigkeiten ausserhalb der Fondsleitung): John Troiano Dr. Bruno H. Letsch Stephen J. Mills Präsident Head of Global Institutional Business Schroder plc, London Vizepräsident Former Managing Director Swiss Re, Zürich Chairman of several smaller companies Delegierter des Verwaltungsrates, Geschäftsführer Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich Philip S. Mallinckrodt Mitglied Group Head of Private Banking and Property Schroder Plc, London Philippe Lespinard Benno Flury Dirk Lohmann Mitglied Co-Head of Fixed-Income Schroder Plc, London Mitglied Head Portfolio Management Real Estate, Helvetia Versicherungen, St. Gallen Mitglied Chairman and Managing Partner Secquaero Advisors AG, Zürich Die Geschäftsführung der Fondsleitung setzt sich wie folgt zusammen: Stephen J. Mills Stefan Frischknecht Daniel Grünig Patrick Stampfli Geschäftsführer Stellvertretender Geschäftsführer, Mitglied der Geschäftsleitung Mitglied der Geschäftsleitung Mitglied der Geschäftsleitung Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2015 insgesamt fünf kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF Mia. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung per 31. Dezember 2015 insbesondere die folgenden Dienstleistungen: Vermögensverwaltung für Dritte, Beratung. Auf der Internetseite sind zusätzliche Informationen erhältlich.

10 Seite 10 Schroder Swiss Equity Core Fund 2.2 Delegation weiterer Teilaufgaben Folgende weitere Teilaufgaben wurden delegiert: Buchhaltung Administrative Arbeiten zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten Operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der Fonds Administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen. Die Buchhaltung ist an die Credit Suisse Funds AG, Zürich, Uetlibergstrasse 231, 8070 Zürich, delegiert. Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in der Erbringung von Dienstleistungen im Anlagefondsbereich und durch besondere Kenntnisse bei verwaltungstechnischen Aufgaben in den Bereichen der Buchhaltung aus. Die Credit Suisse Funds AG, Zürich ist letzlich eine 100 % Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse Funds AG abgeschlossener Vertrag vom 16. Dezember Gewisse administrative Dienstleistungen zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten wurden an die Schroder Investment Management (Luxembourg) SA delegiert. Die Schroder Investment Management (Luxembourg) SA ist eine Fondsleitung nach luxemburgischen Recht und gehört zu 100 % der Schroders plc. Der genaue Umfang der delegierten administrativen Dienstleistungen ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Des Weiteren wurden operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der kollek tiven Kapitalanlage an die Schroder Investment Management Limited in London delegiert. Die Schroder Investment Management Limited ist eine Gesellschaft nach englischem Recht und gehört zu 100 % der Schroders plc. Der genaue Umfang der delegierten operationellen Tätigkeiten ist in einem Vertrag zwischen den Parteien geregelt. Gewisse administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen werden von der Schroder Investment Mana gement (Luxembourg) S.A. in Zusammenarbeit mit Credit Suisse (Schweiz) AG (Depotbank) und Credit Suisse Funds AG (Buchhaltung) erbracht. Die genaue Ausführung der delegierten administrativen Zusatzdienstleistungen ist in einer Vereinigung zwischen den Parteien geregelt. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten.

11 Schroder Swiss Equity Core Fund Seite Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Credit Suisse (Schweiz) AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im April 2015 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse (Schweiz) AG hat im vierten Quartal 2016 den grössten Teil des zur Division «Swiss Universal Bank» gehörenden Geschäfts der Credit Suisse AG übernommen. Die Credit Suisse (Schweiz) AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse AG, Zürich. Die Credit Suisse (Schweiz) AG bietet ein umfassendes Angebot an Bankdienstleistungen und -produkten für in der Schweiz domizilierte Privat-, Unternehmens- und institutionelle Kunden sowie für gewisse internationale Kunden an. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Aufbewahrung des Fondsvermögens nur durch beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Drittund Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Aufgaben der Depotbank bei der Delegation der Verwahrung an einen Beauftragten richten sich nach 4 Ziff. 6 des Fondsvertrags. Die Depotbank haftet für den von einem Dritt- oder Sammelverwahrer verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als «participating foreign financial institution (pffi)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Section des U.S. Internal Revenue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Zahlstelle ist die folgende Bank: Credit Suisse (Schweiz) AG Paradeplatz 8 CH-8001 Zürich mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Anlagefonds sind folgende Institute beauftragt worden: Swisscanto Funds Centre Limited 4th floor, 51 Moorgate, London EC2R 6BH United Kingdom Credit Suisse AG Paradeplatz 8 CH-8001 Zürich UBS AG Aeschenvorstadt 1 CH-4002 Basel UBS AG Bahnhofstrasse 45 CH-8098 Zürich Schroder & Co Bank AG Central Zürich bank zweiplus ag Bändliweg Zürich

12 Seite 12 Schroder Swiss Equity Core Fund 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet: PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160 CH-8050 Zürich 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer Anteilsklasse A: Anteilsklasse C: Anteilsklasse I: Kotierung keine Rechnungsjahr 1. Januar 31. Dezember Laufzeit unbegrenzt Rechnungseinheit Schweizer Franken Anteile Inhabertitel (unverbrieft) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen An jedem Bankwerktag in Zürich Verwendung der Erträge Thesaurierung (im Fonds zur Wiederanlage zurückbehalten) Kurspublikation Swiss Fund Data ( Kurse können daneben in, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien publiziert werden. Publikationsorgan für Mitteilungen an die Anleger Swiss Fund Data ( Weitere Publikationen Periodische Berichte (Jahres- und Halbjahresberichte, Monatsübersichten) 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet («Sacheinlage» oder «contribution in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauszahlung» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und -rücknahmen sind in 17 Ziff. 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftrags erteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf einen Hundertstel CHF gerundet. Der Ausgabepreis eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen,

13 Schroder Swiss Equity Core Fund Seite 13 Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission je Anteil. Die Höhe der Nebenkosten je Anteil und der Ausgabekommission je Anteil ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, abzüglich der Nebenkosten, die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Die Höhe der Nebenkosten je Anteil und der Rücknahmekomission je Anteil ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Vergütungen / Nebenkosten Anteilsklasse A Anteilsklasse C Anteilsklasse I Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und / oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 2,00 % höchstens 2,00 % höchstens 2,00 % Rücknahmekommission keine keine keine Nebenkosten zugunsten des Fondsvermögens, die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf von Anlagen erwachsen ( 17 Ziff. 2 des Fondsvertrages) 0,20 % 0,20 % 0,20 % Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses 0,1875 % 0,1875 % 0,1875 % Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Anteilsklasse Verwaltungskommission der Fondsleitung für Depotbankkommission die Leitung, das Asset Management und den der Depotbank Vertrieb des Anlagefonds A höchstens 1,00 % p.a. höchstens 0,15 % p.a. C höchstens 0,40 % p.a. höchstens 0,15 % p.a. I keine höchstens 0,15 % p.a. Mit der Verwaltungskommission werden ausserdem die folgenden Dienstleistungen Dritter vergütet: Buchhaltung Administrative Arbeiten zur Unterstützung der Fondsleitungsaktivitäten Operationelle Tätigkeiten zur Unterstützung der Vermögensverwaltung der Fonds Administrative Zusatzdienstleistungen im Bereich von Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen. Ferner werden aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung Retrozessionen und/oder Rabatte gemäss Ziff des Prospekts bezahlt. Die Depotbankkommission wird für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben verwendet. Mit der Depotbankkommission werden ausserdem Gebühren der Depotbank für die Delegation von Dienstleistungen an Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland vergütet. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.

14 Seite 14 Schroder Swiss Equity Core Fund Da I-Anteile unter anderem eine alternative Kostenstruktur bieten sollen, wobei dem Anleger aufgrund einer Vereinbarung mit Schroder Investment Management (Switzerland) AG die Managementgebühren von Letzterer direkt in Rechnung gestellt werden, wird für I-Anteile keine Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens fällig. Auf I-Anteile werden aber die Depotbankkommission sowie die sonstigen Vergütungen und Nebenkosten gemäss 19 des Fondsvertrages anteilig erhoben Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmaterialien, etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.b. erwartete Anlagedauer); die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fonds. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen. Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fonds vermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Anteilklasse A: 2013: 1,07 % 2014: 1,06 % 2015: 1,07 % Anteilklasse C: 2015: 0,45 % Anteilklasse I: 2013: 0,07 % 2014: 0,06 % 2015: 0,08 % Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

15 Schroder Swiss Equity Core Fund Seite 15 Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile («soft commissions») Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungs vereinbarungen «commission sharing agreement» geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten «soft commissions» geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger und die Jahres- bzw. Halb jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffent lichung durch die Fondsleitung auf Swiss Fund Data ( Preisveröffentlichungen erfolgen täglich (mit Ausnahme der Tage, an welchen der Anlagefonds für Ausgaben und Rücknahmen geschlossen ist) auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgendes Land liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz. b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile dieses Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/ oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US Einkommenssteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrem Status haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Finanz- oder sonstigen Fachberater. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Neben kosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

16 Seite 16 Schroder Swiss Equity Core Fund Teil 2 Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Schroder Swiss Equity Core Fund (nachstehend «Anlagefonds») besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 3. Depotbank ist die Credit Suisse (Schweiz) AG, Zürich. 2 Der Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagen gesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unter liegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über den Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruk tion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

17 Schroder Swiss Equity Core Fund Seite 17 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über den Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtige Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalität des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fonds leitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlage entscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.

18 Seite 18 Schroder Swiss Equity Core Fund 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Anleger 1. Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Anstelle der Einzahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sacheinlage gemäss den Bestimmungen von 17 Ziffer 7 vorgenommen werden. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten über das Riskmanagement oder über Sacheinlagen bzw. -auslagen geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. Anstelle der Auszahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sachauslage gemäss den Bestimmungen von 17 Ziffer 7 vorgenommen werden. 6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fonds leitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing).

19 Schroder Swiss Equity Core Fund Seite 19 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Zurzeit bestehen 3 Anteilsklassen mit den Bezeichnungen «A», «C» und «I». Anteilsklasse Anlegerkategorie Mindestanlagebetrag A alle Anleger C alle Anleger, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnungsantrages Kunden einer Gesellschaft der Schroder Gruppe oder eines Vertriebsträgers, der mit der Fondsleitung einen schriftlichen Vertriebsvertrag bezüglich des Vertriebes dieses Fonds abgeschlossen hat, sind. I Qualifizierte Anleger, die zum Zeitpunkt des Eingangs des jeweiligen Zeichnungsantrages und während der Dauer ihrer Anlage in dieser Anteilsklasse mit Schroder Investment Management (Switzerland) AG, Zürich einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag oder einen separaten Vertrag über die Kostenstruktur bezüglich dieser Anteilsklasse abgeschlossen haben. Die oben aufgeführten Anteilsklassen unterscheiden sich durch jeweils unterschiedlich hohe Ansätze der Verwaltungskommission. Es steht allen Anlegern jederzeit frei, spesenfrei in eine andere Anteilsklasse zu wechseln, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteil scheines zu verlangen. 6. Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteils klasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 7 der betreffenden Anteile vornehmen.

20 Seite 20 Schroder Swiss Equity Core Fund III. Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. 2. Werden die Anlagebeschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a. Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. f einzube ziehen. b. Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanz indizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein be auf sichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 % begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwer tige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds i.s. des KAG und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf dabei höchstens 30 % des Fondsvermögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europaïschen Union entsprechen (OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Art. 53 KAG gleichwertig sind. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile von Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.

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