Ascend Global Fund. Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen")

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1 Ascend Global Fund Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen") Prospekt mit integriertem Fondsvertrag vom März 2017

2 Teil 1 - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Ascend Global Fund (der "Anlagefonds") ist ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von der 1741 Fund Solutions AG (ehemals Vescore Fondsleitung AG), St. Gallen, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 9. Juli 2010 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es können zurzeit folgende Anteilsklassen eröffnet werden: CHF und EUR. Anteile der Klasse CHF sind ausschüttende Anteile, die in der Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) ausgegeben und zurückgenommen werden und allen Anlegern angeboten werden. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestbeteiligung. Anteile der Klasse EUR sind ausschüttende Anteile, die in der Referenzwährung Euro (EUR) ausgegeben und zurückgenommen werden und allen Anlegern angeboten werden. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestbeteiligung. Detaillierte Angaben zu den Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten der einzelnen Anteilsklassen sowie die entstehenden Kommissionen und Vergütungen werden in der Tabelle am Ende des Prospekts aufgeführt. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Anlageziel Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, nach dem Grundsatz der Risikostreuung durch indirekte Anlagen in Immobilien, einen angemessenen laufenden Ertrag und einen langfristigen Kapitalzuwachs in der Rechnungseinheit Schweizer Franken zu erzielen. Der Anlagefonds wird auf weltweiter Grundlage anlegen. Den geographischen Anlageschwerpunkt bilden dabei Anlagen in der Schweiz, in Europa, in Asien, im Pazifikraum, sowie in Nord- und Südamerika. Die Anlagen in den einzelnen Ländern unterliegen keinen prozentualen Beschränkungen. Benchmark des Anlagefonds ist der Citigroup Swiss Money Market Index (BB Code SBWMSF1L) bp Anlagepolitik Die Fondsleitung investiert das Fondsvermögen, nach Abzug der flüssigen Mittel, überwiegend in: aa) Effekten von Gesellschaften weltweit, deren Hauptaktivität im Kauf, Verkauf, der Erschliessung, Überbauung, Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken und Immobilien liegt, oder Unternehmen, die zwecks Erzielung von Einkünften und Kapitalgewinnen Eigentum an Grundstücken und Immobilien besitzen oder diese bewirtschaften; ab) Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss 8 Ziff. 1 Bst. d des Fondsvertrags, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Anlagefonds oder Teilen davon anlegen; ac) Derivate (einschliesslich Warrants) von Emittenten weltweit auf die Anlagen gemäss Bst. aa und ab sowie auf einen breit diversifizierten Immobilienaktienindex, der von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird. Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Derivaten sicherstellen, werden dabei den entsprechenden Derivaten zugerechnet; ad) auf eine frei konvertierbare Währung lautende strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die Anlagen gemäss Bst. aa und ab sowie auf Seite 2 von 25

3 einen Immobilienaktienindex, der von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird. Daneben kann die Fondsleitung unter Vorbehalt von Bst. ca - cg, nach Abzug der flüssigen Mittel, das Fondsvermögen in die folgenden Anlagen investieren: ba) Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und rechte (Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) weltweit, die den in Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; bb) auf eine frei konvertierbare Währung lautende Forderungswertpapiere und rechte von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern weltweit, die den in Bst. aa genannten Anforderungen nicht genügen; bc) auf eine frei konvertierbare Währung lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten; bd) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen sowie auf Rohstoff- und Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder Edelmetalle; be) Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen gemäss 8 Ziff. 1 Bst. c und e des Fondsvertrags; bf) Bankguthaben. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: ca) Anlagen in Anteilen von Fund-of-Funds (Dachfonds) sind nicht zulässig; cb) Die Rücknahmefrequenz der Zielfonds darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Rücknahmefrequenz des Ascend Global Fund führen; cc) offene ausländische Immobilienfonds, höchstens 10%; cd) strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen in alternativen Anlagen und nicht kotierte oder geschlossene Immobilienfonds höchstens 20%; ce) in- und ausländische geschlossene Immobilieninvestmentgesellschaften höchstens 25%; cf) Anlagen gemäss Bst. cc bis ce kumuliert höchstens 30%; cg) Derivate auf Rohstoffindizes und Edelmetalle höchstens 20% Die wesentlichen Risiken Die wesentlichen Risiken des Anlagefonds bestehen sowohl in Kursveränderungen als auch - bei den Anlagen, die nicht auf die Referenzwährung lauten - aus Veränderungen der Devisenkurse. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass das Anlageziel erreicht wird. Dementsprechend können der Wert der Anteile und deren Ertrag sowohl zu- als auch abnehmen. Der Anleger kann möglicherweise sogar weniger als seinen Einsatz zurückerhalten. Die Fondsleitung kann bis zu 100% des Fondsvermögens in andere kollektive Kapitalanlagen investieren. Dieses Vorgehen beschränkt das Risiko auf Verluste, die bei einzelnen Zielfonds entstehen können. Die Zielfonds werden nach qualitativen und quantitativen Kriterien analysiert und ausgewählt. Bei der quantitativen Analyse werden folgende Kriterien herangezogen: Performance Risikokennziffern Bei der qualitativen Analyse werden folgende Kriterien herangezogen: Kontinuität im Management Anlagephilosophie Fondsstruktur Fondsrating Wesentliche Vor- und Nachteile gegenüber Direktanlagen sind: Vorteile: tendenziell breitere Risikostreuung; tendenziell geringere Volatilität; laufende Überwachung der verschiedenen Zielfonds; Skaleneffekte aus gepoolter Mittelbewirtschaftung. Nachteile: mögliche Beeinträchtigung der Performance durch die breitere Risikostreuung; den Zielfonds werden Kosten belastet, welche zusätzlich zu den direkten Kosten anfallen Der Einsatz der Derivate Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Seite 3 von 25

4 Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate in einem vernachlässigbaren Umfang eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind; es dürfen jedoch keine Kreditderivate eingesetzt werden. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Anlagefonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil 2, 7-15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die eine Erzielung eines angemessenen laufenden Ertrages und einen langfristigen Kapitalzuwachs anstreben. Die Anleger müssen bereit sein, die erhöhten Risiken zu tragen, die mit der Investition in die gemäss Fondsvertrag zulässigen Anlagen verbunden sind. Entsprechend müssen sie auch eine erhöhte Volatilität des Anlagefonds tolerieren können. Es kann nicht garantiert werden, dass der Anlagefonds letztlich das Anlageziel erreichen wird. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Allfällige, mit separatem Coupon ausgeschüttete Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus: Abgeltende Quellensteuer Dieser Anlagefonds ist für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich und in Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Anlagefonds (Fonds- Seite 4 von 25

5 Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. EU-Zinsbesteuerung Die ausgeschütteten Erträge können in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung unterliegen. FATCA Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als "Registered Deemed-Compliant FFI" im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen richten sich nach den Vorschriften des Steuerdomizils des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist die 1741 Fund Solutions AG. Seit der Gründung am 24. September 1998 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung in St. Gallen im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt per 31. Dezember 2015 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien à CHF eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Verwaltungsrat Markus Wagner, Geschäftsführer 1741 Fund Management AG, Vaduz, Präsident; Dr. Benedikt Czok, Geschäftsführer 1741 Fund Solutions AG, St. Gallen, Vizepräsident; Adolf E. Real, Geschäftsführer Adolf Real Consulting Establishment, Vaduz; Dr. André E. Lebrecht, Partner bei CMS von Erlach Poncet AG, Zürich. Geschäftsleitung Dr. Benedikt Czok, Geschäftsführer; Antonio Donno, Mitglied, Leiter Compliance & Risk Controlling; René Hochreutener, Mitglied, Leiter Operations. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2015 insgesamt 29 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2015 auf CHF 1'140 Mio. belief. Neben administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen vertritt die Fondsleitung ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz. Die Adresse der Fondsleitung lautet: 1741 Fund Solutions AG, Burggraben 16, 9000 St. Gallen. Die Internet-Adresse lautet: Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die FERI Trust GmbH, Bad Homburg, als Vermögensverwalterin delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vermögensverwalterin abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Entschädigung der Vermögensverwalterin geht zu Lasten der Fondsleitung. Die FERI Trust GmbH ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.h. unter HRB 4325 eingetragene GmbH nach deutschem Recht, deren Unternehmensgegenstand die Vermögensberatung, Finanzplanung, Anlage- und Abschlussvermittlung, insbesondere die Beratung in der Vermögensanlage auf Fondsbasis und die Überwachung der Vermögensverwaltung ist. Die FERI Gruppe wurde im Jahre 1987 gegründet wurde die FERI Trust Gesellschaft für Finanzplanung mbh in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht gegründet (Umfirmierungen in (a) 2003 in FERI Wealth Management GmbH, (b) 2008 in FERI Family Trust GmbH und (c) zuletzt in 2011 in FERI Trust GmbH). FERI ist ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne der Bestimmungen des deutschen Gesetzes über das Kreditwesen ("KWG") und erbringt Dienstleistungen in Form der Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung. Sie verfügt über die entsprechenden Erlaubnisse gemäss 1 Abs. 1a Nrn.1, 1a, 2, 3 und 11 KWG und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat die technische Abwicklung der Datenverarbeitung der Depotbank übertragen. Details regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Depotbank abgeschlossener Dienstleistungsvertrag. 2.4 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Anlagefonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Seite 5 von 25

6 Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus o- der erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, der Vermögensverwalterin, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen. Die Depotbank wurde im Jahre 1968 als Aktiengesellschaft gegründet. Haupttätigkeit der Depotbank bildet die Vermögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als "Lead of an Expanded Affiliated Group" im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. Die Adresse der Depotbank lautet: Notenstein La Roche Privatbank AG, Bohl 17, 9004 St. Gallen. Die Internet-Adresse lautet: 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist die Notenstein La Roche Privatbank AG, Bohl 17, Postfach, 9004 St. Gallen. 4.2 Vertriebsträger Der Vertrieb des Anlagefonds erfolgt durch die von der Fondsleitung eingesetzten Vertriebsträger. 4.3 Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist die PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, 8050 Zürich. 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valoren-Nummer ISIN-Nummer Kotierung Rechnungsjahr Laufzeit Erstausgabepreis Mindestbeteiligung Rechnungseinheit / Referenzwährung Anteile Verwendung der Erträge vgl. Tabelle am Ende des Prospekts vgl. Tabelle am Ende des Prospekts Die Anteile sind nicht börsenkotiert (börsennotiert). 1. Januar bis 31. Dezember unbeschränkt vgl. Tabelle am Ende des Prospekts vgl. Tabelle am Ende des Prospekts vgl. Tabelle am Ende des Prospekts buchmässige Führung Ausschüttung jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Tag, der Bankwerktag sowohl in St. Gallen als auch in Zürich ist, ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an Bankfeiertagen in den genannten Örtlichkeiten (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Seite 6 von 25

7 Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 9.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstages berechnet. Bei nach 9.00 Uhr eingehenden Zeichnungs- und Rücknahmeanträgen gilt der nächstfolgende Bankwerktag als Auftragstag. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 (zwei Stellen nach dem Komma) der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse gerundet. Der Ausgabepreis eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert der Anteilsklasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Der Rücknahmepreis eines Anteils einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert der Anteilsklasse. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben, usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Der Ausgabepreis wird auf die nächsten zehn Rappen aufgerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankwerktage nach dem Auftragstag (Valuta 2 Tage). Der Rücknahmepreis wird auf die nächsten zehn Rappen abgerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankwerktage nach dem Auftragstag (Valuta 2 Tage). Übersichtstabelle T T+1 T+2 1. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis 9.00 h MEZ bei X der Depotbank eintreffen 2. Börsenschlusskurse für die Berechnung des Nettoinventarwerts 3. Berechnung des Nettoinventarwerts 4. Datum der Erstellung der Abrechnung der Transaktion 5. Publikation der Kurse in den elektronischen Medien 6. Valutadatum der Abrechnung X T=Auftragstag Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Die für die jeweiligen Anteilsklassen anwendbare Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und / o- der Vertriebsträgern im In- und Ausland ist der Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Die für die jeweiligen Anteilsklassen anwendbaren Vergütungen (Verwaltungskommission, erfolgsbezogene Verwaltungskommission, Depotbankkommission) sind der Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen. Die Verwaltungskommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds. Ausserdem werden damit folgende Dienstleistungen Dritter vergütet: Erstellung von (Marketing-) Dokumenten; NAV-Publikation; Rechtsberatung; Untervertriebsträger. Ausserdem werden aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung Retrozessionen gemäss Ziff des Prospekts bezahlt. Neben der Verwaltungskommission erhebt die Fondsleitung bei allen Anteilsklassen eine erfolgsbezogene Verwaltungskommission ("Performance Fee"). X X X X Seite 7 von 25

8 a) Die Performance Fee beträgt maximal 10% (Maximalkommission) und wird, sofern die Voraussetzungen von Bst. b unten erfüllt sind, auf der Grundlage der Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil nach Verwaltungs- und Depotbankkommissionen und vor Performance Fee-Belastung und der prozentualen Entwicklung des Vergleichsindexes (Citigroup Swiss Money Market Index (BB Code SBWMSF1L) bp) auf dem Nettoinventarwert pro Fondsanteil zum Zeitpunkt der letzten Performance Fee Belastung berechnet. b) Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz nach dem Höchstwertprinzip seit der letzten Performance Fee-Belastung bzw. seit Emission zu Gunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt. c) Die Performance Fee wird bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts ermittelt und, falls die Voraussetzungen von Bst. b oben erfüllt sind, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz gemäss Bst. a zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird quartalsweise per Ende März, Juni, September und Dezember ausbezahlt. d) Allfällige Bruttoausschüttungen und Änderungen der Berechnungsgrundlage zufolge Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen werden adjustiert. e) Die Performance Fee wird, solange Anteile verschiedener Klassen ausgegeben sind und sofern deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte oder Verwaltungs- oder Depotbankkommissionssätze aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet. Die Depotbankkommission belastet die Depotbank dem Anlagefonds für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben. Ausserdem werden mit der Depotbankkommission folgende Dienstleistungen Dritter vergütet: Einkaufskosten bei Transaktionen; Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Verwahrungskosten bei Delegation an Dritte. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds keine Kommission. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahresund Halbjahresbericht ersichtlich Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; Weiterleiten und Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; Wahrnehmung von durch den Anbieter delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; Erstellen von Fondsresearch-Material; Schulung von Kundenberatern im Bereich von kollektiven Kapitalanlagen; Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Seite 8 von 25

9 5.3.5 Gebührenteilungsvereinbarungen ("commission sharing agreements") und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannter "soft commissions" geschlossen Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG ( Fondsanteile dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem ihrer Territorien oder Besitzungen gemäss deren Rechtsprechung oder an US-Personen bzw. zugunsten von US-Personen weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. US-Personen sind (i) natürliche Personen, die (a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind, oder (b) ihr Domizil in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, oder (c) über eine ständige Aufenthaltsbewilligung in den Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder (d) im Besitze einer gültigen oder abgelaufenen Greencard der Vereinigten Staaten von Amerika sind, oder (e) in den Vereinigten Staaten von Amerika (ihre Territorien und Besitzungen umfassend) geboren wurden, oder (f) aufgrund sonstiger Tatsachen in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerpflichtig sind; sowie (ii) Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder andere Rechtsgebilde, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. eines Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet wurden oder verwaltet werden. Dementsprechend dürfen Fondsanteile weder in den Vereinigten Staaten von Amerika noch an oder für Rechnung von US-Personen angeboten oder verkauft werden. Spätere Übertragungen von Fondsanteilen in die Vereinigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds, wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges, gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. Preisveröffentlichungen mit dem Hinweis exklusive Kommissionen erfolgen täglich für alle Anteilsklassen auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG ( 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Aktuell verfügt der Anlagefonds über keine Vertriebsbewilligungen ausserhalb der Schweiz und es ist auch nicht beabsichtigt, Fondsanteile ausserhalb der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb bewilligen zu lassen. Seite 9 von 25

10 Ascend Global Fund Übersicht über die Merkmale der Anteilsklassen Anteilsklasse CHF 4) EUR 4) Valoren-Nummer ISIN-Nummer CH CH Ertragsverwendung Aussch. Aussch. Rechnungseinheit des Anlagefonds CHF CHF Referenzwährung der Anteilsklasse CHF EUR Erstausgabepreis CHF 100 EUR 100 Mindestbeteiligung keine keine Max. Ausgabe-/ Rücknahmekommission zulasten der Anleger Max. Verwaltungskommission zulasten Anlagefonds 1) Max. erfolgsabhängige Verwaltungskommission ( Performance Fee ) zulasten Anlagefonds 2) Max. Depotbankkommission zulasten Anlagefonds 3) 5.00% / keine 5.00% / keine 2.00% 2.00% 10.00% 10.00% 0.15% 0.15% Total Expense Ratio (TER) % (exkl. Performance Fee) 2.92% (inkl. Performance Fee) 2.90% (exkl. Performance Fee) 2.90% (inkl. Performance Fee) 3.22% (exkl. Performance Fee) 3.28% (inkl. Performance Fee) 2.38% (exkl. Performance Fee) 2.58% (inkl. Performance Fee) 2.90% (exkl. Performance Fee) 3.18% (inkl. Performance Fee) 3.25% (exkl. Performance Fee) 4.04% (inkl. Performance Fee) 1) Verwaltungskommission der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags). Nicht zwingend in dieser Kommission enthalten sein müssen Vergütungen und Nebenkosten gemäss 19 Ziff. 5 lit. a bis j des Fondsvertrags, welche direkt dem Fondsvermögen belastet werden können. 2) Erfolgsbezogene Verwaltungskommission ( Performance Fee ), welche durch die Fondsleitung unter den Voraussetzungen gemäss 19 Ziff. 2 Bst. a bis e des Fondsvertrags erhoben wird. 3) Depotbankkommission der Depotbank für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in 4 des Fondsvertrags aufgeführten Aufgaben ( 19 Ziff. 3 des Fondsvertrags). Nicht zwingend in dieser Kommission enthalten sein müssen Vergütungen und Nebenkosten gemäss 19 Ziff. 5 lit. a bis j des Fondsvertrags, welche direkt dem Fondsvermögen belastet werden können. 4) Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Seite 10 von 25

11 Teil 2 - Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter II. Unter der Bezeichnung Ascend Global Fund besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen (der "Anlagefonds") im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Fondsleitung ist die 1741 Fund Solutions AG, St. Gallen. Depotbank ist die Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen. Vermögensverwalter ist die FERI Trust GmbH, Bad Homburg. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 1 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. Seite 11 von 25

12 der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im Inoder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabeund Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche dieser Anlagefonds investiert, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Die Anleger Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Seite 12 von 25

13 Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschaftsund Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von 26. Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. Zurzeit können Anteilsklassen mit den folgenden Bezeichnungen eröffnet werden: CHF und EUR. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Anteilsklassen, den Seite 13 von 25

14 Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten der einzelnen Anteilsklassen sowie den Kommissionen und Vergütungen sind in der Tabelle am Ende des Prospekts aufgeführt. Anteile der Klasse CHF sind ausschüttende Anteile, die in der Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) ausgegeben und zurückgenommen werden und allen Anlegern angeboten werden. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestbeteiligung. Anteile der Klasse EUR sind ausschüttende Anteile, die in der Referenzwährung Euro (EUR) ausgegeben und zurückgenommen werden und allen Anlegern angeboten werden. Es bestehen keine Vorschriften betreffend Mindestbeteiligung. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilscheines zu verlangen. Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 7 der betreffenden Anteile vornehmen. III. Richtlinien der Anlagepolitik A. Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse o- der an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. i einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile bzw. Aktien an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, d und e, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. g, Rohstoff- und Finanzindizes, Immobilienindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder Edelmetalle zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC- Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind Seite 14 von 25

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