Reichmuth Aktiv. Ein Anlagefonds nach schweizerischem Recht der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 Reichmuth Aktiv Ein Anlagefonds nach schweizerischem Recht der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" Prospekt mit integriertem Fondsvertrag 26. Mai 2011 Fondsleitung: Depotbank: Reichmuth & Co Investmentfonds AG Reichmuth & Co Rütligasse 1 Rütligasse Luzern Luzern 7

2 Inhaltsverzeichnis Teil 1: Prospekt Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen Allgemeine Angaben Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen Anlageziel und -politik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Allgemeine Risiken Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften 7 2 Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation der Anlageentscheide Delegation von Teilaufgaben Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten 9 3 Informationen über die Depotbank 9 4 Informationen über Dritte Zahlstelle Vertriebsträger Prüfgesellschaft 10 5 Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen 13 Teil 2: Fondsvertrag 14 Allgemeiner Teil 14 I. Grundlagen 14 II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 14 III. Richtlinien der Anlagepolitik 17 IV. Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 26 V. Vergütungen und Nebenkosten 28 VI. Rechenschaftsablage und Prüfung 30 VII. Verwendung des Erfolges 30 VIII. Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen 30 IX. Umstrukturierung und Auflösung 31 X. Änderung des Fondsvertrags 33 XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 33 Besonderer Teil 34 2

3 Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1. Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der "Reichmuth Aktiv" ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz - Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland Der Fondsvertrag wurde von der Reichmuth & Co Investmentfonds AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Reichmuth & Co als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 25. Mai 2011 genehmigt. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Teilvermögen "Reichmuth Aktiv - Reichmuth Aktien Schweiz" und "Reichmuth Aktiv - Reichmuth Aktien Ausland" sind nicht in Anteilsklassen unterteilt Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und - instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-15 sowie 30A und 30B) ersichtlich. 3

4 1.2.1 Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen a) Teilvermögen "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz" Das Anlageziel des Teilvermögens "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz" besteht hauptsächlich darin, die Benchmark des Teilvermögens über fünf Jahre im Durchschnitt zu übertreffen. Es besteht keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird. Als Benchmark dieses Teilvermögens fungiert der Swiss Performance Index (SPI). Das Vermögen des Teilvermögens wird zu 50.1% direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und rechte von Gesellschaften investiert, die ihren Sitz oder ihre überwiegende Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben oder als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz oder überwiegender Geschäftstätigkeit in der Schweiz halten, sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. b) Teilvermögen "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland" Das Anlageziel des Teilvermögens "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland" besteht hauptsächlich darin, die Benchmark des Teilvermögens über fünf Jahre im Durchschnitt zu übertreffen. Es besteht keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird. Als Benchmark dieses Teilvermögens fungiert der MSCI World Index. Das Vermögen des Teilvermögens wird zu 50.1% direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und rechte von Gesellschaften weltweit, mit Ausnahme von Gesellschaften mit Sitz oder überwiegender Geschäftstätigkeit in der Schweiz und von Holdinggesellschaften, die überwiegend Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz oder überwiegender Geschäftstätigkeit in der Schweiz halten, sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen investiert. Währungsrisiken können, müssen aber nicht abgesichert werden Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Für alle Teilvermögen gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen im Fondsvertrag - die folgenden Regelungen: - Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate je höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 60% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. - Die oben erwähnte Grenze von 20% ist auf 30% angehoben, wenn es sich um direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und wertrechte von Gesellschaften handelt, deren prozentuale Gewichtung im oben angegebenen führenden Sektor-, Regionen- oder Länderindex (Benchmark) 8% übersteigt. Dabei darf der Anteil am Nettovermögen des Teilvermögens aller Aktien und anderen Wertpapiere des Emittenten, dessen prozentuale Gewichtung im Referenzindex nicht um mehr als 50% überschreiten. Diese Ausnahme gilt nur für Teilvermögen, die hauptsächlich in der/dem dem Index zugrunde liegenden Sektor, Region bzw. Land investieren. - Die oben erwähnte Grenze von 20% ist auf 30% angehoben, wenn die Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorstehend zugelassenen Emittenten bzw. Garanten sind: Europäische Union (EU), Europarat, Eurofinanz, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für 4

5 Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Nordic Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank, European Company for the Financing of Railroad Rolling Stock (Eurofima), Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW), International Finance Corporation (IFC) Derivateinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz" und "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland" ein. Der Derivateinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-thecounter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf die Vermögen der Teilvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. 1.3 Allgemeine Risiken Eine Investition in ein Teilvermögen des Reichmuth Aktiv birgt verschiedene Risiken. Der Wert eines Fondsanteils kann erheblichen Schwankungen unterliegen. Es kann keine Garantie abgegeben werden, dass das angestrebte Anlageziel erreicht wird. Solche Investitionen sollten nur nach vorheriger Konsultation eines unabhängigen und qualifizierten Beraters, der auch rechtliche und steuerrechtliche Aspekte prüft, getätigt werden. Ein Investment in ein Teilvermögen des Reichmuth Aktiv eignet sich nur für risikofähige Investoren mit einem mittelfristigen Anlagehorizont. Die nachfolgend aufgeführten Faktoren bilden lediglich eine Auswahl von Risiken, welche von zukünftigen Anlegern sorgfältig erwogen werden sollten. Die Anleger geniessen jedoch eine insofern beschränkte Haftung, als sie nicht selber zur Leistung von Nachschusszahlungen verpflichtet sind. Sie können auch nicht mehr als den Wert ihres Anteils an einem Teilvermögen des Reichmuth Aktiv verlieren. 5

6 Marktrisiken Anlagen in einem Teilvermögen des Reichmuth Aktiv zugelassenen Anlageuniversum unterliegen Marktschwankungen. Diese können in Zeiten hoher Volatilität und/oder beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente einen erheblichen Umfang annehmen. Wirtschaftliche Faktoren, wirtschafts- und fiskalpolitische Massnahmen, politische Unsicherheiten, Devisenrestriktionen, Gesetzesänderungen und dergleichen können den Wert der zugrunde liegenden Anlagen und deren Erträge negativ beeinflussen. Liquiditätsrisiken Die Liquidität von individuellen Finanzinstrumenten kann eng begrenzt sein. Dies hat zur Folge, dass ein Teilvermögen des Reichmuth Aktiv unter gewissen Umständen eine Position nur mit erheblichen Schwierigkeiten verkaufen kann. Zusätzlich können, in Ausnahmefällen, an einer Börse kotierte Finanzinstrumente dekotiert werden. Gegenparteirisiken Gegenparteirisiken verkörpern die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners, oder einer Gegenpartei einer hängigen Transaktion oder des Emittenten oder Garantiegebers eines Wertpapiers, Wertrechts eines derivativen Finanzprodukts. Sollte eine dieser Parteien ausfallen, kann der dem Risiko dieser Gegenpartei ausgesetzte durch den Anlagefonds investierte Betrag ganz oder teilweise verloren gehen. Währungsrisiken Die Teilvermögen des Anlagefonds können Anlagen tätigen, die auf verschiedene Währungen lauten. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Anlagefonds entspricht, ist einem Währungsrisiko ausgesetzt. Zusätzlich kann der Anlagefonds mittels Einsatz von Währungsderivaten in Währungen investieren, welche nicht der Währung einer vom Anlagefonds gehaltenen Wertschriftenposition entsprechen. Konzentration der Anlagen / Risikostreuung Der Portfolio Manager ist bestrebt, ein diversifiziertes Fondsportfolio zu gestalten. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass zeitweise und selbst bei Respektierung der Anlagebeschränkungen ein grosser Teil des Vermögens eines Teilvermögens auf wenige und / oder stark korrelierende Positionen konzentriert ist. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn die gewählten Anlagen nicht die Erwartungen erfüllen. Zusammenfassung Oben stehende Liste enthält keine abschliessende Aufzählung aller potentiellen Risiken der Teilvermögen des Reichmuth Aktiv. Die Fondsleitung empfiehlt allen Anlegern, nur einen beschränkten Teil ihres Vermögens in ein Teilvermögen des Reichmuth Aktiv zu investieren, die Anlage nicht mit Fremdkapital zu investieren und die Anlage als ein mittelfristiges Engagement zu betrachten, das grösseren Wertschwankungen unterworfen sein bzw. zu einem Totalverlust führen kann. 1.4 Profil des typischen Anlegers a) Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz Das Teilvermögen eignet sich für Anleger mit einem mittelfristigen Anlagehorizont, welche bereit sind, die Anteile mindestens 5 Jahre zu halten und die in erster Linie eine relative Outperformance gegenüber der Benchmark zu erreichen suchen. Die Anleger können zeitweilige Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Nettoinventarwerts der Fondsanteile in Kauf nehmen. 6

7 b) Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland Das Teilvermögen eignet sich für Anleger mit einem mittelfristigen Anlagehorizont, welche bereit sind, die Anteile mindestens 5 Jahre zu halten und die in erster Linie eine relative Outperformance gegenüber der Benchmark zu erreichen suchen. Die Anleger können zeitweilige Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Nettoinventarwerts der Fondsanteile in Kauf nehmen. 1.5 Für die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. a) Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz Die Ertragsausschüttungen des Teilvermögens (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Da das Teilvermögen überwiegend in Beteiligungswertpapiere und rechte investiert, ist davon auszugehen, dass die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins in der Schweiz nicht der europäischen Zinsbesteuerung unterliegen. Allerdings kann gerade bei steigendem Anteil an Anlagen in Geldmarktinstrumente nicht ausgeschlossen werden, dass das Teilvermögen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens erfasst wird. Danach ist die Schweiz verpflichtet, einen Steuerrückbehalt auf bestimmten Zinszahlungen von Anlagefonds bzw. Teilvermögen, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile bzw. Anteile an Teilvermögen, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 20% (ab 1. Juli %). Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. b) Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland Die Ertragsausschüttungen des Teilvermögens an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. 7

8 In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Die Ertragssauschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Da das Teilvermögen überwiegend in Beteiligungswertpapiere und rechte investiert, ist davon auszugehen, dass die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins in der Schweiz nicht der europäischen Zinsbesteuerung unterliegen. Allerdings kann gerade bei steigendem Anteil an Anlagen in Geldmarktinstrumente nicht ausgeschlossen werden, dass das Teilvermögen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens erfasst wird. Danach ist die Schweiz verpflichtet, einen Steuerrückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von Anlagefonds bzw. Teilvermögen, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile bzw. Anteile an Teilvermögen, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 20% (ab 1. Juli %). Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Anteilen an Teilvermögen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1. Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Reichmuth & Co Investmentfonds AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahre 2001 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Luzern im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2010 CHF 7'500'000. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt zu 100% einbezahlt. Die Aktien der Reichmuth & Co Investmentfonds AG werden von der Reichmuth & Co Holding AG gehalten. Verwaltungsrat Christoph Reichmuth (Präsident), Luzern; unbeschränkt haftender Gesellschafter der Reichmuth & Co Markus Mosele (Vizepräsident), Luzern; Diplomierter Mathematiker; Geschäftsführer eines im Informations- Technologie-Bereich tätigen Unternehmens. Marcus Waldispühl (Mitglied), Meggen; Rechtsanwalt/eidg. dipl. Steuerexperte bei einer bedeutenden Privatbank in Zürich. 8

9 Geschäftsleitung Dr. Ricardo Cordero. Er schloss seine Studien als Dr. oec. an der Universität St. Gallen ab. Seine Laufbahn begann er Ende 1984 bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, Zürich (SBG). Während dieser Jahre beschäftigte er sich mit dem Aufbau des schweizerischen Optionen- und Futuresmarkts, SOFFEX, sowie dem Aufbau der entsprechenden Handelsabteilung innerhalb der SBG gründete er die Finanzgesellschaft IQ Portfolio & Risk Management AG, Zürich. Diese Gesellschaft fusionierte 1995 mit der BWO Bank für Wertschriften und Optionen Zürich (BWO Bank). In dieser Bank bekleidete Dr. Cordero die Funktion des stv. Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Ende 1999 wurde die BWO Bank in die Swissnetbank.com AG, Zürich, umfirmiert, wo er weiterhin dieselbe Funktion wahrnahm. Dr. Cordero verliess die Swissnetbank.com AG Ende Februar 2002 und nahm im März 2002 seine Tätigkeit bei der Reichmuth & Co Investmentfonds AG, Luzern, auf. Patrick Erne. Er schloss das Studium als lic. oec. publ. an der Universität Zürich ab und ist CFA Chartholder. Während dem Studium absolvierte er ein Praktikum bei Reichmuth & Co und arbeitete als Research-Assistent auf Teilzeitbasis bis zum Studienabschluss. Seit Januar 2004 ist Patrick Erne als Research Analyst und Portfolio Manager im Bereich Alternative Anlagen/Strategiefonds bei Reichmuth & Co tätig und seit 2009 für die Leitung des Hedge Funds Research Team verantwortlich. Mathias Fleischmann. Er begann seine Laufbahn 1998 im Bereich Global Custody der Credit Suisse Asset Management. Im Anschluss arbeitete er als Portfolio Manager bei der Solothurner Bank/Baloise Bank SoBa, wo er u.a. Vermögensverwaltungsmandate betreute. Weiter war er für das Aktienuniversum wie interne und externe Reportings verantwortlich. Anschliessend war er von 2001 bis 2003 im Bereich Fund of Hedge Funds im Product Management und Portfolio Management von RMF/Man Investments tätig. Mathias Fleischmann ist seit 2006 bei der Reichmuth & Co Investmentfonds AG, Luzern. Dr. Stefan Hasenböhler. Er ist Rechtsanwalt und schloss sein Studium als Dr. lic. iur. an der Universität Basel ab. Er begann seine Laufbahn als Rechtsanwalt bei KPMG Legal, Zürich, wobei sein Haupttätigkeitsfeld Gesellschafts-, Handels- und Anlagefondsrecht umfasste. Im Anschluss arbeitete er als Head of Legal Structuring bei Horizon21 Alternative Investments, wo er für den Aufbau und die Strukturierung der Fonds und Produkte verantwortlich zeichnete. Stefan Hasenböhler ist seit 2008 bei der Reichmuth & Co, Luzern, tätig. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2010 insgesamt acht kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2010 auf CHF 1,4 Milliarden belief. Weiter erbringt die Fondsleitung Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung. Adresse: Reichmuth & Co Investmentfonds AG Rütligasse 1 CH-6000 Luzern 7 Internetseite: Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz und Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland sind an die Reichmuth & Co, Luzern, delegiert. Die Reichmuth & Co ist eine Bank schweizerischen Rechts und unterliegt als solche der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Die Reichmuth & Co zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung für anspruchsvolle private und institutionelle Kunden im In- und Ausland sowie dem Asset Management alternativer 9

10 Anlagen. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Reichmuth & Co abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsadministration ist an die Balfidor Fondsleitung AG mit Sitz in Basel, eine von der FINMA beaufsichtigte Fondsleitung delegiert. Die Balfidor Fondsleitung AG verfügt über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Führung von Fondsbuchhaltungen und Berechnung von Nettoinventarwerten sowie weiteren damit verbundenen Tätigkeiten und Meldungen. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Balfidor Fondsleitung AG abgeschlossener Administrationsvertrag Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Reichmuth & Co, Luzern. Die Bank wurde im Jahre 1997 als Kommanditaktiengesellschaft in Luzern gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen im Bereich der integralen Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. 4. Informationen über Dritte 4.1. Zahlstellen Zahlstelle ist die Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7. 10

11 4.2. Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden: - Reichmuth & Co Investmentfonds AG, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7 - Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6000 Luzern Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet die PricewaterhouseCoopers AG, Werftestrasse 3, 6002 Luzern. 5. Weitere Informationen 5.1. Nützliche Hinweise a) Teilvermögen "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz" ISIN CH Valorennummer Kotierung Rechnungsjahr Laufzeit Rechnungseinheit Anteile Keine 1. Januar bis 31. Dezember unbegrenzt Schweizer Franken (CHF) Inhaberanteile ohne Verbriefung Erstausgabepreis CHF (bei Auflegung des Teilvermögens am 1. Juni 2011) Mindestanlagebetrag: Verwendung der Erträge: CHF 100' Ausschüttend b) Teilvermögen "Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland" ISIN CH Valorennummer Kotierung Rechnungsjahr Laufzeit Rechnungseinheit Anteile Keine 1. Januar bis 31. Dezember unbegrenzt Schweizer Franken (CHF) Inhaberanteile ohne Verbriefung Erstausgabepreis CHF (bei Auflegung des Teilvermögens am 1. Juni 2011) Mindestanlagebetrag: Verwendung der Erträge: CHF 100' Ausschüttend 11

12 5.2. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Anteile der Teilvermögen werden an den nachfolgend aufgeführten Ausgabe- und Rücknahmetagen ausgegeben und zurückgenommen: Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz letzter Bankwerktag eines Monats in Luzern. Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland letzter Bankwerktag eines Monats in Luzern. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die für den laufenden Monat bis spätestens fünf Bankwerktage vor Monatsende bis Uhr (Schweizer Zeit) bei der Depotbank vorliegen, werden am letzten Bankwerktag des Monats (Bewertungstag) auf der Basis des für diesen Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 0.05 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 0.05 der Rechnungseinheit gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils drei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 2 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 3% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 1% Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung eines Teilvermögens berechnet die Depotbank dem Anteilsinhaber eine Kommission von höchstens 0.50% des Auszahlungsbetrages. 12

13 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus 20 des Fondsvertrags) Verwaltungskommission der Fondsleitung höchstens 0.75% p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen. Depotbankkommission der Depotbank höchstens 0.25 % Zusätzlich können den Teilvermögen die weiteren in 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze je Teilvermögen sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die die Teilvermögen investieren (inkl. verbundene Zielfonds), darf höchstens 1.5% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, je Teilvermögen anzugeben. Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabeund Rücknahmekommission belastet. Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen Die Fondsleitung kann an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vermögensverwalter Total Expense Ratio (TER) und Portfolio Turnover Rate (PTR) Die entsprechenden Angaben werden nach Abschluss des ersten Rechnungsjahres ergänzt. 13

14 Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie auf Preisveröffentlichungen erfolgen für jedes Teilvermögen täglich auf der Internetplattform Die Fondsleitung kann für die Teilvermögen jederzeit Preisveröffentlichungen in weiteren Medien veranlassen. Für die Auslegung dieses Prospekts, Fondsvertrags sowie der sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen ist die deutsche Fassung massgebend Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Anteile der Teilvermögen dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Vermögens der Teilvermögen, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und den Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 14

15 Teil 2: Fondsvertrag Allgemeiner Teil I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung "Reichmuth Aktiv" besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Umbrella-Fonds") im Sinne von Art. 68 ff. i.v.m. Art. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Zusätzlich zu diesem Allgemeinen Teil sind für jedes Teilvermögen ergänzende Bestimmungen in einem Besonderen Teil festgelegt. Der Allgemeine Teil und die ergänzenden Bestimmungen des Besonderen Teils bilden insgesamt den Fondsvertrag dieses Umbrella-Fonds. Zurzeit sind folgende Teilvermögen aufgelegt: - Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Schweiz - Reichmuth Aktiv Reichmuth Aktien Ausland 2. Fondsleitung ist die Reichmuth & Co Investmentfonds AG, mit Sitz in Luzern. 3. Depotbank ist die Reichmuth & Co, mit Sitz in Luzern. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 1 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. 3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 15

16 delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen ( 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen. 5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung der Nettoinventarwerte und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz- und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 6. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Teilvermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Die Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 16

17 2. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das entsprechende Teilvermögen. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Tagen auf den letzten Bankwerktag eines Monats kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen. Detaillierte Angaben zur Kündigung und Rücknahme von Fondsanteilen sind im Prospekt (vgl. Teil 1) ersichtlich. 6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing). 17

18 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen eines Teilvermögens berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil ausweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des jeweiligen Teilvermögens als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet. 4. Der Besondere Teil jedes Teilvermögens bestimmt, in welche Anteilsklassen dieses unterteilt ist. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. III. Richtlinien der Anlagepolitik A. Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 18

19 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss den Bestimmungen im Besonderen Teil das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion einschliesslich Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g) einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d), strukturierte Produkte gemäss Bst. e), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) einschliesslich Exchange Traded Funds (ETFs), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 30% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Fonds der Art. "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) auf eine frei konvertierbare Währung lautende strukturierte Produkte, wenn ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss 19

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