Reichmuth BVG. Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 Reichmuth BVG Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Erscheinungsdatum: 19. Februar 2016 Fondsleitung: Depotbank: Reichmuth & Co Investmentfonds AG Reichmuth & Co Rütligasse 1 Rütligasse Luzern Luzern 7-0 -

2 Inhaltsverzeichnis TEIL 1: PROSPEKT INFORMATIONEN ÜBER DEN UMBRELLA-FONDS BZW. DIE TEILVERMÖGEN Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften INFORMATIONEN ÜBER DIE FONDSLEITUNG Allgemeine Informationen zur Fondsleitung Delegation der Anlageentscheide Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten INFORMATIONEN ÜBER DIE DEPOTBANK INFORMATIONEN ÜBER DRITTE Zahlstelle Vertriebsträger Prüfgesellschaft WEITERE INFORMATIONEN Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen TEIL 2: FONDSVERTRAG I. GRUNDLAGEN II. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN III. RICHTLINIEN DER ANLAGEPOLITIK IV. BERECHNUNG DER NETTOINVENTARWERTE SOWIE AUSGABE UND RÜCKNAHME VON ANTEILEN V. VERGÜTUNGEN UND NEBENKOSTEN VI. RECHENSCHAFTSABLAGE UND PRÜFUNG VlI. VERWENDUNG DES ERFOLGES VIII. PUBLIKATIONEN DES UMBRELLA-FONDS BZW. DER TEILVERMÖGEN IX. UMSTRUKTURIERUNG UND AUFLÖSUNG X. ÄNDERUNG DES FONDSVERTRAGES XI. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

3 TEIL 1: PROSPEKT Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- und Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 INFORMATIONEN ÜBER DEN UMBRELLA-FONDS BZW. DIE TEILVERMÖGEN 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der Reichmuth BVG ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen ( Umbrella-Fonds ) gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: Reichmuth Alpin Reichmuth Alpin Classic Der Fondsvertrag wurde von der Reichmuth & Co Investmentfonds AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Reichmuth & Co als Depotbank der Eidgenössischen Bankenkommission (heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 6. August 2003 genehmigt. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es bestehen zur Zeit für jedes Teilvermögen folgende Anteilsklassen: - Klasse P: Diese Klasse steht allen Anlegern offen. Der Mindestanlagebetrag beträgt CHF Dafür wird gegenüber der Klasse S und der Klasse I eine erhöhte Verwaltungskommission und eine erhöhte Depotbankkommission erhoben

4 - Klasse S: Diese Klasse steht ausschliesslich Freizügigkeits-, Sammel- und Vorsorgestiftungen und anderen Strukturen zur Verwaltung von Vorsorgegeldern mit individueller Strategiewahl offen. Dafür wird gegenüber der Klasse P eine reduzierte Verwaltungskommission und eine reduzierte Depotbankkommission erhoben. - Klasse I: Diese Klasse steht allen Anlegern offen. Der Mindestanlagebetrag beträgt CHF Dafür wird gegenüber der Klasse P eine reduzierte Verwaltungskommission und eine reduzierte Depotbankkommission erhoben. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen Anlageziel a) Reichmuth Alpin Das Anlageziel des Teilvermögens Reichmuth Alpin besteht hauptsächlich darin, durch diversifizierte Investitionen in börsen- und nicht börsenkotierte, in- und ausländische Beteiligungswertpapiere und -rechte, Forderungswertpapiere und -rechte, kollektive Kapitalanlagen, derivative und strukturierte Produkte auf Rohwaren (insb. Edelmetallen), so genannte Alternative Investments, Terminkontrakte und Derivaten eine langfristige, dem Risiko angepasste Wertsteigerung des Vermögens des Teilvermögens zu erzielen. b) Reichmuth Alpin Classic Das Anlageziel dieses Teilvermögens besteht hauptsächlich darin, durch diversifizierte Investitionen in börsenund nicht börsenkotierte, in- und ausländische Beteiligungswertpapiere und -rechte, Forderungswertpapiere und -rechte, kollektive Kapitalanlagen, derivative und strukturierte Produkte auf Rohwaren (insb. Edelmetallen), so genannte Alternative Investments, Terminkontrakte und Derivaten eine langfristige, dem Risiko angepasste Wertsteigerung des Vermögens des Teilvermögens zu erzielen. Das Teilvermögen Reichmuth Alpin Classic verfolgt eine konservativere Anlagepolitik als das Teilvermögen Reichmuth Alpin. Dies widerspiegelt sich beispielsweise in einer tendenziell und über einen längeren Horizont betrachtet geringeren Allokation in so genannten Alternative Investments und derivative und strukturierte Produkte auf Rohwaren und, demgegenüber, einer tendenziell und über einen längeren Horizont betrachtet höheren Allokation in Immobilien Schweiz Anlagepolitik der Teilvermögen Die Fondsleitung investiert das Vermögen der Teilvermögen in erster Linie in Forderungswertpapiere und wertrechte (Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen, etc.) von in- und ausländischen Unternehmen in Schweizer Franken bzw. in Fremdwährungen, in Beteiligungswertpapiere und wertrechte (Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, etc.) von in- und ausländischen Unternehmen in Schweizer Franken bzw. Fremdwährungen, Grundpfandtitel auf in der Schweiz gelegene Liegenschaften, Anteile an Effektenfonds und anderer Anlagefonds, Anteile an Immobilienfonds und Immobiliengesellschaften im In- und Ausland, Alternative Investments, namentlich Hedge Funds, Private Equity sowie Übrige Fonds für alternative Anlagen - 3 -

5 sowie an geregelten Märkten gehandelte Terminkontrakte auf Rohwaren (insb. Edelmetalle) und andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Bei der Auswahl der Anlagen werden die Richtlinien der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) grundsätzlich eingehalten, wobei betreffend der Auswahl der Anlagen jederzeit in einem gewissen Ausmass von den Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten (zurzeit Art. 50 BVV2) Gebrauch gemacht werden kann, so z.b. durch Anlagen in diversifizierte Fund of Hedge Funds. Aufgrund der BVV2 Vorschriften erfolgen jeweils mind. 70% der Investitionen in CHF. Die Teilvermögen dürfen max. 30% der Investitionen in andere Währungen (wie z.b. EUR, JPY, USD, GBP, SGD oder RUB) als CHF investieren. Zu den Hauptanlageländern bzw. -regionen zählen die Schweiz, Europa, USA und Asien. Die vorgenommenen Aufzählungen sind nicht abschliessend, je nach Entwicklung der Finanzmärkte können die Fremdwährungsanteile und Allokationen in Regionen/Ländern grösseren Schwankungen unterliegen. Die Teilvermögen Reichmuth Alpin und Reichmuth Alpin Clasic unterscheiden sich bzgl. Anlagebeschränkungen in den unten aufgeführten Kategorien. Diese Anlagebeschränkungen sind wie folgt: Kategorie Anlagebeschränkungen in % des Vermögens der Teilvermögen Reichmuth Alpin Reichmuth Alpin Classic Immobilien Schweiz: Max. 30% Max. 50% Zu mind. 50% in der Schweiz investierte Immobilien-Fonds und Immobiliengesellschaften Alternative Investments: Max. 25% Max. 15% Hedge Funds, Private Equity, übrige Fonds alternative Anlagen Rohwaren und Edelmetalle: Max. 20% Max. 10% An geregelten Märkten gehandelte Terminkontrakte auf Rohwaren (insb. Edelmetallen) - 4 -

6 1.2.3 Die wesentlichen Risiken Die wesentlichen Risiken der Teilvermögen sind folgende: Allgemeine Risiken Eine Investition in ein Teilvermögen von Reichmuth BVG birgt verschiedene Risiken. Der Wert eines Anteils eines Teilvermögens kann erheblichen Schwankungen unterliegen. Es kann keine Garantie abgegeben werden, dass das angestrebte Anlageziel erreicht wird. Marktrisiko Die Teilvermögen investieren in diverse Anlagen, welche sich als volatil erweisen können. Politische Unsicherheiten, fiskalpolitische Massnahmen, Devisenrestriktionen oder Gesetzesänderungen können darüber hinaus den Wert der eingegangenen Engagements und deren Erträge negativ beeinflussen. Mangelnde Liquidität Für gewisse Anlagen existiert möglicherweise kein liquider Markt, weshalb deren Bewertung und der Kauf bzw. Verkauf schwierig sein kann. Dadurch müssen unter Umständen Kauf- und Verkaufspreise hingenommen werden, die vom Inventarwert abweichen können. Zudem können einzelne dieser Instrumente spezifische Haltefristen bzw. Kündigungsfristen aufweisen. Währungsrisiken Anlagen in die Teilvermögen von Reichmuth BVG können zudem Währungsrisiken ausgesetzt sein. Die Fondsleitung tätigt für die Teilvermögen weltweit Anlagen, die auf verschiedene Währungen lauten. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des investieren Teilvermögens entspricht, ist einem Währungsrisiko ausgesetzt. Zusätzlich können die Teilvermögen mittels Einsatz von Währungsderivaten in Währungen investieren, welche nicht der Währung einer vom Teilvermögen gehaltenen Wertschriftenposition entsprechen. Handel in unregulierten Märkten Die Teilvermögen können in unregulierten Märkten investieren. Die zukünftigen Auswirkungen der Investitionen in solchen Märkten auf die Teilvermögen lassen sich nicht vorhersagen. Die Teilvermögen können auch in Warenbörsen und im Interbanken-Währungsmarkt investieren, die keiner staatlichen Regulierung unterworfen sind. Unregulierter Handel birgt grössere Risiken als der regulierte Handel. So mögen beispielsweise Vorschriften über Buchführung, finanzielle Verantwortung und Trennung zwischen Kundentransaktionen und Kundenpositionen fehlen. Die Pflicht zur Erfüllung liegt lediglich beim Individuum, das eine bestimmte Transaktion abwickelt. Diese Unterschiede verstärken in gewissem Ausmass das Kreditrisiko, das der Händler an einer unregulierten Börse eingeht. Internationale Verträge im Interbanken-Währungsmarkt sind im Allgemeinen nicht durch irgendwelche staatlichen Organe reguliert und unterliegen deshalb keinen Beschränkungen, wie etwa Beschränkungen hinsichtlich Anzahl und Höhe offener Positionen, Beschränkungen hinsichtlich Marktkonzentration oder hinsichtlich finanzieller Verantwortung. Indes kann es zuweilen schwierig sein, Termingeschäfte mit einem entgegen gesetzten Kontrakt mit derselben Vertragspartei zu tätigen, und Termingeschäfte können im allgemeinen nicht geändert oder vor Verfall beendet werden, ausser es wird mit der Gegenpartei eine besondere Abrede ge

7 troffen. Dementsprechend werden die Teilvermögen im Allgemeinen einen entgegengesetzten Kontrakt mit einer anderen Gegenpartei abschliessen, um sich vor Preisfluktuationen zu schützen und tragen entsprechend die mit beiden Seiten solcher Transaktionen verbundenen Kreditrisiken bis zum normalen Verfallsdatum solcher Kontrakte. Sofern eine Gegenpartei ein solches Geschäft nicht erfüllt, wären die Teilvermögen dem Verlust auf beiden Seiten ausgesetzt. Aufstrebende Märkte (Emerging Markets) Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen Teile seines Vermögens in aufstrebende Märkte (Emerging Markets) investieren. Emerging Markets Länder sind Staaten, die eine frühe Phase der wirtschaftlichen Entwicklung durchlaufen, jedoch noch nicht das Stadium eines entwickelten Landes wie die Staaten von Westeuropa, Nordamerika oder Japan erreicht haben. Daraus resultierende Risiken wie z.b. Kapitalrestriktionen, Liquiditätsrisiken, Kapitalflucht, politische und regulatorische Risiken etc. können grösser sein als in entwickelten Ländern. Leerverkäufe (Short sales) Den Fonds, in welche die Teilvermögen investieren (Zielfonds) kann es gestattet sein, bestimmte Anlagen leer zu verkaufen. Leerverkäufe sind theoretisch unbegrenzten Verlustrisiken ausgesetzt, da der Wert des Basiswerts bis zur Schliessung der Position unlimitiert ansteigen kann. Gegenparteirisiken Gegenparteirisiken verkörpern die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners, oder einer Gegenpartei einer hängigen Transaktion oder des Emittenten oder Garantiegebers eines Wertpapiers bzw. Wertrechts eines derivativen Finanzprodukts. Sollte eine dieser Parteien ausfallen, kann der dem Risiko dieser Gegenpartei ausgesetzte durch ein Teilvermögen investierte Betrag ganz oder teilweise verloren gehen. High Yield Bonds Investments in High Yield Bonds gelten insofern als spekulativ, als deren höhere Erträge grössere Emittentenund Marktrisiken mit sich bringen. Im Vergleich zu erstklassigen Obligationen bzw. Zins- oder Forderungsinstrumenten ist das Risiko der Unfähigkeit eines Emittenten, Kapital und/oder Zinsen zu bezahlen, höher. Einige Emittenten von High Yield Bonds können ein ungünstiges Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital aufweisen und dadurch gezwungen sein, auf den Markt für High Yield Bonds zurückzugreifen, weil ihnen für ihre Geschäftstätigkeit keine anderen Finanzierungsquellen offen stehen. Die Märkte für High Yield Bonds sind tendenziell weniger liquid und volatiler als Märkte für erstklassige Obligationen bzw. Zins- oder Forderungsinstrumente. Konzentration der Anlagen / Risikostreuung Die Fondsleitung ist bestrebt, für jedes Teilvermögen ein diversifiziertes Portfolio zu gestalten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein bedeutender Teil des Vermögens eines Teilvermögens auf wenige Positionen konzentriert ist. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn die gewählten Anlagen nicht die Erwartungen erfüllen

8 Operationelles Risiko Die Tätigkeit der Fondsleitung, der Depotbank wie auch aller Dienstleistungserbringer der Zielfonds setzt funktionierende Datenverarbeitungs- und Kommunikationssysteme bei ihnen selbst wie bei allen anderen, mit ihnen zusammenarbeitenden Parteien sowie funktionierende Märkte voraus. Speziell bei einem vorübergehenden Zusammenbruch der genutzten Systeme oder einer aus technischen oder politischen Gründen erfolgten Einstellung des Handels besteht das Risiko, dass Verlustbegrenzung und Risikomanagement nicht umgesetzt werden können und dass dadurch erhebliche Verluste anfallen. Fehlende Gesetzgebung, Aufsicht und Prüfung Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen in Zielfonds investieren, welche in Ländern beheimatet sind, deren Aufsicht und rechtliche Rahmenbedingungen nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Teils fehlen auch Prüfungen durch befähigte Prüfgesellschaften. Für solche Zielfonds ist in der Schweiz keine Genehmigung für den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger erhältlich. Zur Minderung dieses Risikos wird jeder Zielfonds einem intensiven Due Diligence Prozess unterworfen. Zusammenfassung Oben stehende Liste enthält keine abschliessende Aufzählung aller potentiellen Risiken der Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds. Die Fondsleitung empfiehlt allen Anlegern, nur einen beschränkten Teil ihres Vermögens in die Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds zu investieren, die Anlage nicht mit Fremdkapital zu finanzieren und die Anlage als ein langfristiges Engagement zu betrachten, das grösseren Wertschwankungen unterworfen sein bzw. zu einem Totalverlust führen kann Der Einsatz der Derivate Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Vermögens der Teilvermögen ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (overthe-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem - 7 -

9 Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf die Vermögen der Teilvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. 1.3 Profil des typischen Anlegers Die Teilvermögen Reichmuth Alpin und Reichmuth Alpin Classic eignen sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie eine langfristige, dem Risiko angepasste Wertsteigerung des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwerts der Anteile der Teilvermögen in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken von Anlagen in Forderungs- und Beteiligungswertpapieren und wertrechten sowie den anderen gemäss Fondsvertrag zulässigen Anlagen vertraut. Da die Teilvermögen auch in Forderungswertpapiere und -wertrechte anlegen dürfen, muss der Anleger bereit sind, auch Schwankungen des Inventarwertes hinzunehmen, die sich aus der Zinsentwicklung ergeben. Der Anleger darf nicht auf die Realisierung der Anlage auf einen bestimmten Termin angewiesen sein. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Allgemein Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die separat ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen - 8 -

10 Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bsp. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Anteilen an Teilvermögen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater Der Umbrella-Fonds und die Teilfonds haben die folgenden Steuerstatus Abgeltende Quellensteuer: Dieser Umbrella-Fonds und seine Teilvermögen sind für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich und Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. EU-Zinsbesteuerung: Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins unterliegen in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung. FATCA: Der Umbrella-Fonds und seine Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed- Compliant Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet

11 2 INFORMATIONEN ÜBER DIE FONDSLEITUNG 2.1 Allgemeine Informationen zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist die Reichmuth & Co Investmentfonds AG. Seit der Gründung im Jahre 2001 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Luzern im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2013 CHF Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Die Reichmuth & Co Investmentfonds AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Reichmuth & Co Holding AG, mit Sitz in Luzern. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2013 insgesamt 9 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2013 auf CHF 1.06 Milliarden belief. Weiter erbringt die Fondsleitung Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung. Verwaltungsrat Christoph Reichmuth (Präsident), Luzern; unbeschränkt haftender Gesellschafter der Reichmuth & Co Markus Mosele (Vizepräsident), Luzern; Diplomierter Mathematiker Marcus Waldispühl (Mitglied), Meggen; Rechtsanwalt/eidg. dipl. Steuerexperte Geschäftsleitung Dr. Stefan Hasenböhler, Vorsitzender der Geschäftsleitung. Er ist Rechtsanwalt und schloss sein Studium als Dr.lic.iur. an der Universität Basel ab. Er begann seine Laufbahn als Rechtsanwalt bei KPMG Legal, Zürich, wobei sein Haupttätigkeitsfeld Gesellschafts-, Handels- und Anlagefondsrecht umfasste. Im Anschluss arbeitete er als Head of Legal Structuring bei Horizon21 Alternative Investments, wo er für den Aufbau und die Strukturierung der Fonds und Produkte verantwortlich zeichnete. Stefan Hasenböhler ist seit 2008 bei der Reichmuth & Co, Luzern, tätig. Patrick Erne, Mitglied der Geschäftsleitung. Er schloss das Studium als lic. oec. publ. an der Universität Zürich ab und ist CFA Charterholder. Während dem Studium absolvierte er ein Praktikum bei Reichmuth & Co und arbeitete als Research-Assistent auf Teilzeitbasis bis zum Studienabschluss. Seit Januar 2004 ist Patrick Erne als Research Analyst und Portfolio Manager im Bereich Alternative Anlagen/Strategiefonds bei Reichmuth & Co tätig und seit 2009 für die Leitung des Hedge Funds Research Team verantwortlich. Mathias Fleischmann, Mitglied der Geschäftsleitung. Er begann seine Laufbahn 1998 im Bereich Global Custody der Credit Suisse Asset Management. Im Anschluss arbeitete er als Portfolio Manager bei der Solothurner Bank/Baloise Bank SoBa, wo er u.a. Vermögensverwaltungsmandate betreute. Weiter war er für das Aktienuniversum wie interne und externe Reportings verantwortlich. Anschliessend war er von 2001 bis 2003 im Bereich

12 Fund of Hedge Funds im Product Management und Portfolio Management von RMF/Man Investments tätig. Mathias Fleischmann ist seit 2006 bei der Reichmuth & Co Investmentfonds AG, Luzern. Philipp, Rohrer, Mitglied der Geschäftsleitung. Er ist CFA Charterholder und Certified International Investment Analyst (CIIA) sowie Certified International Wealth Manager (CIWM). Er begann seine Laufbahn bei der Luzerner Kantonalbank im Bereich Gewerbekunden. Ab 2006 arbeitete er für die Reichmuth & Co Privatbankiers im Portfolio-Management und als Kundenverantwortlicher. Während dieser Zeit schloss er seine Weiterbildungen zum Eidg. Dipl. Finanzanalyst und Vermögensverwalter sowie zum Eidg. Dipl. Finanz- und Anlageexperten ab. Seit 2014 ist er für die Reichmuth & Co Investmentfonds AG in der Fondsleitung tätig. Adresse: Reichmuth & Co Investmentfonds AG Rütligasse 1 CH-6000 Luzern 7 Internetseite: Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen Reichmuth Alpin und Reichmuth Alpin Classic sind an die Reichmuth & Co delegiert. Die Reichmuth & Co ist eine Bank schweizerischen Rechts und unterliegt als solche der Aufsicht durch die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Die Reichmuth & Co zeichnet sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung für anspruchsvolle private und institutionelle Kunden im In- und Ausland sowie dem Asset Management alternativer Anlagen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Reichmuth & Co abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsadministration ist an die Swisscanto Fondsleitung AG mit Sitz in Zürich delegiert. Die Swisscanto Fondsleitung AG verfügt über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Führung von Fondsbuchhaltungen und Berechnung von Nettoinventarwerten sowie weiteren damit verbundenen Tätigkeiten und Meldungen. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Swisscanto Fondsleitung AG abgeschlossener Administrationsvertrag. 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren

13 Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 INFORMATIONEN ÜBER DIE DEPOTBANK Depotbank ist die Reichmuth & Co. Die Bank wurde im Jahre 1997 als Kommanditaktiengesellschaft in Luzern gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen im Bereich der integralen Vermögensverwaltung und Anlageberatung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Drittoder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. 4 INFORMATIONEN ÜBER DRITTE 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist: Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6003 Luzern. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden: - Reichmuth & Co Investmentfonds AG, Rütligasse 1, 6003 Luzern - Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6003 Luzern

14 4.3 Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist die PricewaterhouseCoopers AG, Werftestrasse 3, 6002 Luzern. 5 WEITERE INFORMATIONEN 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer: Teilvermögen Reichmuth Alpin: Klasse P: Klasse S: Klasse I: Teilvermögen Reichmuth Alpin Classic: Klasse P: Klasse S: ISIN-Nummer: Klasse I: Teilvermögen Reichmuth Alpin: Klasse P: CH Klasse S: CH Klasse I: CH Teilvermögen Reichmuth Alpin Classic: Klasse P: CH Klasse S: CH Klasse I: CH Kotierung: Keine. Rechnungsjahr: Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember

15 Laufzeit: Unbeschränkt. Rechnungseinheit: Schweizer Franken (CHF). Anteile: Die Anteile lauten auf den Inhaber. Sie werden nur buchmässig geführt. Mindestanlagebetrag: Klasse P: CHF Klasse S: keine Klasse I: CHF Verwendung der Erträge: Ausschüttung der Erträge jeweils innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Anteile der Teilvermögen werden an den nachfolgend aufgeführten Ausgabe- und Rücknahmetagen ausgegeben und zurückgenommen: Reichmuth BVG Reichmuth Alpin Reichmuth BVG Reichmuth Alpin Classic: letzter Bankarbeitstag eines Monats in Luzern letzter Bankarbeitstag einer Woche in Luzern letzter Bankarbeitstag eines Monats in Luzern letzter Bankarbeitstag eines Jahres in Luzern Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des entsprechenden Teilvermögens leistet ( Sacheinlage oder contribution in kind genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ( Sachauszahlung oder redemption in kind ). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des entsprechenden Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und rücknahmen sind in 17 Ziff 7 Fondsvertrag geregelt

16 Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Reichmuth Alpin, die bis spätestens Uhr (Schweizer Zeit) am fünftletzten Bankarbeitstag (in Luzern) eines Monats (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden innert maximal 3 Bankarbeitstagen nach dem Ausgabe- bzw. Rücknahmetag auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Ausgabe- bzw. Rücknahmetags berechnet. Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Reichmuth Alpin Classic, die bis spätestens Uhr (Schweizer Zeit) am letzten Bankarbeitstag (in Luzern) einer Woche, eines Monats oder eines Jahres (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden in der Regel am nächsten Bankarbeitstag (Bewertungstag bei Auftragstag am letzten Bankarbeitstag einer Woche) oder innert maximal 3 Bankarbeitstagen (Bewertungstag bei Auftragstag am letzten Bankarbeitstag eines Monats oder eines Jahres) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlage erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 0.05 der Rechnungseinheit gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem Bewertungstag (Valuta 2 Tage). Beispiele für Reichmuth Alpin Beispiel 1: Auftragstag am fünftletzten Bankarbeitstag eines Monats Auftragstag: Montag, 26. Januar bis spätestens um Uhr dieses Tages muss der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag vorliegen; Ausgabe- und Rücknahmetag: Freitag, 30. Januar Bewertungstag: spätestens Mittwoch, 4. Februar an diesem Tag wird der Nettoinventarwert für die Zeichnungen und Rücknahmen berechnet

17 Dies erfolgt aufgrund der Schlusskurse vom Auftragstag (30. Januar); Auszahlungstag: spätestens Freitag, 6. Februar: spätestens an diesem Tag werden bei Rücknahmen die Zahlungen geleistet (Valuta 2 Tage). Beispiele für Reichmuth Alpin Classic Beispiel 1: Auftragstag am letzten Bankarbeitstag einer Woche Auftragstag: Freitag, 23. Januar bis spätestens um Uhr dieses Tages (in Luzern) muss der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag vorliegen; Bewertungstag: Montag, 26. Januar an diesem Tag wird der Nettoinventarwert für die Zeichnungen und Rücknahmen berechnet. Dies erfolgt aufgrund der Schlusskurse vom Auftragstag (23. Januar); Auszahlungstag Mittwoch, 28. Januar spätestens an diesem Tag werden bei Rücknahmen die Zahlungen geleistet (Valuta 2 Tage). Beispiel 2: Auftragstag am letzten Bankarbeitstag eines Monats Auftragstag: Freitag, 30. Januar bis spätestens um Uhr dieses Tages muss der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag vorliegen; Bewertungstag: spätestens Mittwoch, 4. Februar an diesem Tag wird der Nettoinventarwert für die Zeichnungen und Rücknahmen berechnet. Dies erfolgt aufgrund der Schlusskurse vom Auftragstag (30. Januar); Auszahlungstag: spätestens Freitag, 6. Februar: spätestens an diesem Tag werden bei Rücknahmen die Zahlungen geleistet (Valuta 2 Tage). Beispiel 3: Auftragstag am letzten Bankarbeitstag eines Jahres Auftragstag: Mittwoch, 31. Dezember bis spätestens um Uhr dieses Tages (in Luzern) muss der Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag vorliegen; Bewertungstag: spätestens Mittwoch, 7. Januar an diesem Tag wird der Nettoinventarwert für die Zeichnungen und Rücknahmen berechnet. Dies erfolgt aufgrund der Schlusskurse vom Auftragstag (31. Dezember); Auszahlungstag: spätestens Freitag, 9. Januar spätestens an diesem Tag werden bei Rücknahmen die Zahlungen geleistet (Valuta 2 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt

18 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrags) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 3.00% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 1.00% Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses zugunsten der Depotbank im Falle der Auflösung des Anlagefonds oder einzelner Teilvermögen höchstens 1.00% des ausbezahlten Betrages Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Alpin Alpin Classic P-Klasse S-Klasse I-Klasse P-Klasse S-Klasse I-Klasse Verwaltungskommission Max. 1.25% Max. 0.75% Max. 0.75% Max. 1.25% Max. 0.75% Max. 0.75% Depotbankkommission Max. 0.25% Max. 0.07% Max. 0.07% Max. 0.25% Max. 0.07% Max,. 0.07% Zusätzlich können den Teilvermögen die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze je Teilvermögen sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich Bezahlung von Retrozessionen und Rabatten Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlertätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie - aus Gebühren bezahlt werden, welche dem Fondsvermögen belastet wurden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden

19 Als objektive Kriterien zur Gewährung von Rabatten können namentlich in Betracht kommen: - Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promotors; - die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.b. erwartete Anlagedauer); - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage Total Expense Ratio (synthetisch) Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen der Teilvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio (synthetisch), TER) betrug: Jahr Reichmuth Alpin Reichmuth Alpin Classic % 1.31% % 1.29% % 1.24% 2014 Klasse P: 1.49% (exkl. Performance Fee der Zielfonds) 1.60% (inkl. Performance Fee der Zielfonds Klasse S: 1.20% (exkl. Performance Fee der Zielfonds) 1.31% (inkl. Performance Fee der Zielfonds) Klasse P: 1.21% Klasse S: 0.87% Klasse I: noch nicht lanciert Klasse I: noch nicht lanciert 2015 Klasse P: noch nicht verfügbar Klasse S: noch nicht verfügbar Klasse P: Klasse S: noch nicht verfügbar noch nicht verfügbar Klasse I: noch nicht lanciert Klasse I: noch nicht lanciert Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. 1 Das Teilvermögen Reichmuth Alpin Classic wurde im Jahr 2007 lanciert. Per 19. Februar 2016 wurde es von Reichmuth Voralpin in Reichmuth Alpin Classic umbenannt

20 5.3.6 Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist), wird keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. 5.4 Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf Preisveröffentlichungen erfolgen für jedes Teilvermögen auf swissfunddata.ch. Sie werden an jedem Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von entsprechenden Anteilen getätigt werden, aktualisiert, für das Teilvermögen Reichmuth Alpin mindestens für den letzten Bankarbeitstag eines jeden Monats, für das Teilvermögen Reichmuth Alpin Classic für den letzten Bankarbeitstag einer jeden Woche. 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für die folgenden Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz. b) Anteile der Teilvermögen dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Vermögens der Teilvermögen, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und den Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor

21 TEIL 2: FONDSVERTRAG I. GRUNDLAGEN 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung Reichmuth BVG besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen (der Umbrella-Fonds ) im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 ff. und Art. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: Reichmuth Alpin Reichmuth Alpin Classic 2. Fondsleitung ist die Reichmuth & Co Investmentfonds AG, Luzern. 3. Depotbank ist die Reichmuth & Co, Luzern. 4. Vermögensverwalter ist die Reichmuth & Co. Luzern. II. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung und Depotbank anderseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und im eigenen Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich

22 3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrags bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen. 5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung der Teilvermögen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Teilvermögen beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die

23 Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Vermögen des betreffenden Teilvermögens gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung der Nettoinventarwerte und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich

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