MobiFonds 3a Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 MobiFonds 3a Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» («der Fonds») November 2016 Fondsleitung Schweizerische Mobiliar Asset Management AG Bundesgasse 35, CH-3001 Bern mobiliar.ch/asset-management Depotbank Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, CH-8001 Zürich

2 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Fondsprospekt Seite 1. Informationen über den Fonds 1.1 Hauptbeteiligte Weitere Informationen im Überblick Allgemeine Angaben 7 2. Informationen über die Fondsleitung, die Depotbank sowie über Dritte 2.1 Informationen über die Fondsleitung Delegation weiterer Teilaufgaben Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte 9 3. Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds 3.1 Anlageziel Anlagepolitik Weitere Anlagen und Geschäfte Anlagebeschränkungen Börsen und geregelte Märkte Anlagerisiken Derivateinsatz Aufnahme und Gewährung von Krediten sowie Belastung der Teilvermöpgen Profil des typischen Anlegers Weitere Informationen 4.1 Für den Fonds relevante Steuervorschriften Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Fonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen

3 Inhaltsverzeichnis Teil 2 Fondsvertrag Seite I. Grundlagen 1 Fondsname, Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 19 II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Kollektivanlagevertrag 20 3 Die Fondsleitung 20 4 Die Depotbank 20 5 Der Anleger 21 6 Anteile und Anteilsklassen 22 Anteilen 16 Berechnung der Nettoinventarwerte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 32 V. Vergütungen und Nebenkosten 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens 33 VI. Rechenschaftsablage und Prüfung 20 Rechenschaftsablage 35 III. A Richtlinien der Anlagepolitik Anlagegrundsätze 21 Prüfung 35 VII. Verwendung des Erfolges 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 24 8 Anlageziel und Anlagepolitik 24 9 Flüssige Mittel 25 B Anlagetechniken und -instrumente 10 Effektenleihe Pensionsgeschäfte Derivative Finanzinstrumente Aufnahme und Gewährung von Krediten Belastung des Vermögens der Teilvermögen 28 C Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung Verwendung des Erfolges 36 VIII.Stellen, bei denen der Prospekt, der Fondsvertrag und die Halbjahresund Jahresberichte aufliegen und bezogen werden können 23 Bezugsquellen 37 IX. Publikationen des Fonds 24 Publikation des Fonds 38 X. Umstrukturierung und Auflösung IV. Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von 25 Vereinigung Laufzeit des Fonds und Auflösung 40

4 Inhaltsverzeichnis Teil 2 Fondsvertrag Seite XI. Änderung des Fondsvertrages 27 Änderung des Fondsvertrages 41 XII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 42

5 5 Teil 1 Fondsprospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und die Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen des Fonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Der Vertrieb erfolgt über die Depotbank bzw. über weitere durch die Fondsleitung eingesetzte Vertriebsträger. Der Fonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ( FINMA ), genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und dem Angebot und Verkauf von Anteilen können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder Zeichnungsschein des Fonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung oder die durch sie eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen ohne Begründung zurückweisen, namentlich wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen.

6 Teil 1 Fondsprospekt 6 1. Informationen über den Fonds 1.1 Hauptbeteiligte Fondsleitung: Schweizerische Mobiliar Asset Management AG Bundesgasse 35 CH-3001 Bern Depotbank/Zahlstelle: Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9 Postfach CH-8001 Zürich Telefon +41 (0) Telefax +41 (0) Vertriebsträgerin: Mobilière Suisse Société d assurances sur la vie SA Chemin de la redoute 54 CH-1260 Nyon Telefon +41 (0) Telefax +41 (0) Prüfgesellschaft: KPMG AG Badenerstrasse 172 Postfach CH-8026 Zürich Telefon +41 (0) Telefax +41 (0) Weitere Informationen im Überblick Anteilsklassen: «A»-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Rechnungseinheit Schweizer Franken lautet und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. Kotierung: Die Anteile sind zurzeit nicht börsenkotiert. Mindestanlage: «A» Klasse 1 Anteil Zeichnungen: Anteile können grundsätzlich an jedem Bankwerktag in der Stadt Zürich («Auftragstag») gezeichnet werden. Um an diesem Tag behandelt zu werden, müssen Zeichnungen vor Uhr CET (cut off time) bei der Depotbank eingehen. Bewertungstag ist der erste auf den Auftragstag folgende Bankwerktag in der Stadt Zürich (Forward Pricing). Für weitere Ausführungen wird auf Ziff. 4.2 verwiesen. Ausgabepreis: Erstausgabepreis: CHF pro Anteil, danach gemäss dem an jedem Tag, der ein Bankwerktag in der Stadt Zürich ist, ermittelten Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich einer Ausgabekommission von zurzeit höchstens 3% zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank oder von Vertriebsträgern resp. Vertriebspartnern. Anteilscheine: Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheins zu verlangen. Laufzeit: Der Fonds besteht auf unbestimmte Zeit. Rechnungsjahr: Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Rücknahmen: Anteile können grundsätzlich an jedem Bankwerktag in der Stadt Zürich («Auftragstag») zurückgegeben werden. Um an diesem Tag behandelt zu werden, müssen Rücknahmebegehren vor Uhr CET bei der Depotbank eingehen. Bewertungstag ist der erste auf den Auftragstag folgende Bankwerktag in der Stadt Zürich (Forward Pricing). Rücknahmepreis: Der Rücknahmepreis entspricht dem für jeden Rücknahmetag am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil. Es wird zurzeit keine Rücknahmekommission erhoben. Vergütungen und Nebenkosten: Verwaltungskommission höchstens 1.2% p.a. Im Übrigen wird auf Ziff. 4.3 unten verwiesen. Depotbankkommission: höchstens 0.2% p.a. Im Übrigen wird auf Ziff. 4.3 unten verwiesen. Offizielles Publikationsorgan: Internetplattform der Swiss Fund Data AG Preispublikationen: Täglich auf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG

7 7 Teil 1 Fondsprospekt Bezugsquellen für Publikationen des Fonds: Weitere Informationen über den Fonds können dem geprüften Jahres- bzw. ungeprüften Halbjahresbericht entnommen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und die Anleger und die letzten Jahresund Halbjahresberichte können über das offizielle Publikationsorgan oder am Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und aller Vertriebsträger kostenlos bezogen werden. Bei der Referenzwährung der zurzeit ausgegebenen Anteilsklasse wie auch der Rechnungseinheit des Fonds handelt es sich nicht notwendigerweise um die Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen des Fonds lauten. Verkaufsbeschränkung: Die Anteile des Fonds sind zurzeit nur in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen und dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Valorennummern/ISIN-Nummern: Währung Valoren-Nr. ISIN-Nr. «A» (CHF) Klasse CHF CH Allgemeine Angaben Unter dem Namen «MobiFonds 3a» besteht ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» gemäss Art. 25 ff i.v.m. Art. 70 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 («KAG»). Der Fondsvertrag wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 29. August 2003 erstmals genehmigt. Der Fonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Fonds zu beteiligen und den Fonds gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es besteht zurzeit folgende Anteilsklasse: «A» Klasse: Thesaurierungsklasse, deren Referenzwährung der Schweizer Franken ist und die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter

8 Teil 1 Fondsprospekt 8 2. Informationen über die Fondsleitung, die Depotbank sowie über Dritte 2.1 Informationen über die Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Schweizerische Mobiliar Asset Management AG, mit Sitz in Bern, verantwortlich. Seit Erteilung der Bewilligung durch die FINMA im Jahre 2012 ist die Fondsleitung im Fondsgeschäft tätig. Das vollständig einbezahlte Aktienkapital der Fondsleitung beläuft sich auf CHF 1'000'000.--, eingeteilt in 1'000 Namenaktien à CHF 1' Die Fondsleitung ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerische Mobiliar Holding AG, mit Sitz in Bern, welche wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerische Mobiliar Genossenschaft, mit Sitz in Bern, ist. Der Verwaltungsrat der Fondsleitung besteht aus Jean-Claude Nobili, Präsident des Verwaltungsrates (unabhängiger Verwaltungsrat); Karl Huwyler, Vizepräsident des Verwaltungsrates (unabhängiger Verwaltungsrat); Markus Hongler, Mitglied des Verwaltungsrates, CEO Gruppe Mobiliar; Peter Brawand, Mitglied des Verwaltungsrates, Leiter Finanzen Gruppe Mobiliar; Dr. Gérard Fischer, Mitglied des Verwaltungsrates (unabhängiger Verwaltungsrat) und Bernhard Schmid, VR-Sekretär (nicht Mitglied des Verwaltungsrates), Leiter Recht & Compliance Gruppe Mobiliar. Die Geschäftsführung der Fondsleitung besteht aus Sven Rump, Leiter Fondsleitung sowie Leiter Asset Management Gruppe Mobiliar, Thomas van Ditzhuyzen, Leiter Investment Solutions, Beat Kunz, Leiter Wertschriften, Marco Bähler, Leiter Operations und Markus Wyss, Leiter Immobilien. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz sechs kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Fondsvermögen am 1. September 2016 auf rund CHF Millionen belief. Weiter erbringt die Fondsleitung insbesondere die folgenden Dienstleistungen: Vermögensverwaltung Facility Management 2.2 Delegation weiterer Teilaufgaben Im Weiteren hat die Fondsleitung die Fondsbuchführung an die Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich, delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Swisscanto Fondsleitung AG abgeschlosse-ner Vertrag. Zudem hat die Fondsleitung der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern, verschiedene Teilaufgaben delegiert. Es handelt sich um Teilaufgaben in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, IT und Human Resources. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG abgeschlossener Vertrag. Die Fondsleitung hat der Schweizerische Mobiliar Holding AG, Bern, Teilaufgaben im Bereich interne Revision sowie einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit Compliance delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Schweizerische Mobiliar Holding AG abgeschlossener Vertrag. 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschaftsrechte und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch von der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben, die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren oder auf die Ausübung zu verzichten. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt.

9 9 Teil 1 Fondsprospekt 2.4 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Zürcher Kantonalbank mit Sitz in Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet. Die Depotbank deckt alle Bereiche des Bankgeschäfts ab. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet. 2.5 Informationen über Dritte Zahlstelle, Vertriebsträger sowie die Prüfgesellschaft sind in Ziff. 1.1 dieses Prospekts aufgeführt.

10 Teil 1 Fondsprospekt Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds 3.1 Anlageziel Beim MobiFonds 3a werden die Anlagen unter Beachtung der massgebenden Vorschriften des Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen (KAG), des Fondsvertrags sowie derjenigen der Bundesgesetzgebung betreffend die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG und dazugehörende Verordnungen, insbesondere BVV2) getätigt. Die Bestimmungen des KAG gehen vor, sofern diejenigen der Bundesgesetzgebung betreffend die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-sorge nicht strenger sind. Er eignet sich damit ebenfalls für Anlagen von Geldern der 2. und 3. Säule. Die gegenüber Fonds der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» aufgrund von BVV2 ergänzend statuierten Beschränkungen sind im Fondsvertrag nicht im Detail dargestellt, jedoch nachstehend im Prospekt aufgeführt unter der Bezeichnung «gemäss BVV2». Die Anlagevorschriften und beschränkungen dieses Fonds stimmen mit den einschlägigen Vorschriften von Art. 49 ff. BVV2 unter Berücksichtigung der erweiterten Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 überein. Die erweiterten Anlagemöglichkeiten beziehen sich insbesondere auf die indirekten Anlagen in Edelmetalle, welche nicht diversifiziert sind, sowie auf die Begrenzung der Anlagen in Forderungen bei einem einzelnen Schuldner. Sollten die Anlagebestimmungen des BVG und seiner Verordnungen Änderungen erfahren, beabsichtigt die Fondsleitung, die sachbezüglichen Beschränkungen dieses Prospektes anzupassen. Für das Fondsvermögen erwirbt und veräussert die Fondsleitung gemäss ihrer Einschätzung der Entwicklung der Wirtschafts-, Währungs- und Kapitalmarktanlage die nach dem Fondsvertrag, den ergänzenden BVV2 Beschränkungen des Prospekts und nach dem Gesetz für einen Fonds der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» zulässigen Vermögenswerte. Das Anlageziel des Fonds besteht darin, Wertzuwachs und einen angemessenen langfristigen Ertrag in Schweizer Franken zu erzielen. Zu diesem Zweck investiert die Fondsleitung in ein ausgewogenes Portefeuille von Forderungs- und Beteiligungsinstrumenten weltweit, wobei der Schwerpunkt der Anlagen auf Wertpapiere von Schweizer Emittenten und auf Anlagen, die auf Schweizer Franken lauten, gelegt wird. Anlagen des Fondsvermögens erfolgen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, in Wertpapieren und Wertrechten, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, die durch öffentliche und private Emittenten weltweit begeben wurden und die auf Schweizer Franken oder eine andere frei konvertierbare Währung lauten. Als «Wertrechte» gelten dabei nicht verurkundete Rechte, welche die gleiche Funktion wie massenweise ausgegebene Wertpapiere aufweisen. 3.2 Anlagepolitik a) Das Fondsvermögen wird mindestens zu 40% und höchstens zu 95% (inklusive Berücksichtigung der flüssigen Mittel gemäss Ziff. 3.3 unten) in auf frei konvertierbare Währungen lautende Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen etc.) weltweit angelegt. Diese Anlagen können mittels Direktanlagen oder in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen erfolgen. b) Bis zu 35% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel) wird angelegt in: Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte (Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Aktien mit Warrants etc.); diese Anlagen können mittels Direktanlagen o- der in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen erfolgen; auf frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit, wenn diese Geldmarktinstrumente liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 KKV erfüllt sind (bis maximal 10% des Fondsvermögens). c) Bis zu 49% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel) wird angelegt in Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich Exchange Traded Funds (ETF) (Zielfonds), (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 49% begrenzen; (ii) diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für kollektive Kapitalanlagen der Kategorie (a) Effektenfonds, (b) Übrige Fonds für traditionelle Anlagen (einschliesslich ETF) oder (c) börsenkotierte Immobilienfonds sowie Real Estate Investment Trusts (REITs) und (iii) diese im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist, wobei

11 11 Teil 1 Fondsprospekt bis zu höchstens 20% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel) in Anteile von geschlossenen in- und ausländischen Immobilienfonds oder anderen geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion sowie Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von Immobiliengesellschaften (einschliesslich REITs) und Anteile von offenen in- und ausländischen Immobilienfonds investiert werden kann, wobei diese Anlagen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden müssen; und bis zu höchstens 10% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel) in indirekte Anlagen in Edelmetalle (offene inländische kollektive Kapitalanlagen der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» oder in- und ausländische ETF) angelegt werden kann. d) Die Fondsleitung kann Derivate auf Anlagen gemäss a), b), c) und d) sowie auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen einsetzen, sofern die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. e) Zusätzlich beachtet die Fondsleitung die folgenden ergänzenden BVV2 Beschränkungen, die sich jeweils auf das gesamte Fondsvermögen (inklusive der flüssigen Mittel) beziehen: höchstens 50% in Grundpfandtitel und Pfandbriefe; höchstens 15% in alternative Anlagen; höchstens 30% in Fremdwährungen ohne Währungssicherungen. nicht voll einbezahlte Aktien und Bezugsrechte auf solche Aktien erwerben. c) Andere als die vorstehend in Ziff. 3.2 lit. a) bis c) und Ziff. 3.3 genannte Anlagen, insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel), wobei direkte Anlagen in Edelmetalle, Anlagen in Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere sowie Leerverkäufe nicht zulässig sind. d) Die Anlage in Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte, die von Emittenten mit Sitz im Ausland begeben wurden, und nicht an einer Börse kotiert sind, ist gemäss BVV2 unzulässig. 3.4 Anlagebeschränkungen Bei den Anlagen sind folgende für Fonds der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» geltende Beschränkungen sowie BVV2 Beschränkungen zu beachten: a) Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel) in Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte pro Schuldner anlegen, wobei die 10% Limite keine Anwendung auf Forderungen gegenüber der schweizerischen Eidgenossenschaft und der schweizerischen Pfandbriefzentralen findet. b) Die Fondsleitung darf höchstens für 5% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel) in Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte desselben Emittenten erwerben. 3.3 Weitere Anlagen und Geschäfte Die Fondsleitung darf, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, für den Fonds namentlich folgende für Fonds der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» zulässige Anlagen und Geschäfte tätigen: a) Wertpapiere und Wertrechte aus Neuemissionen erwerben, wenn in deren Emissionsbedingungen ihre Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt vorgesehen ist, und die Zulassung spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen ist. b) Unter Beachtung der Vorschriften über die Kreditaufnahme

12 Teil 1 Fondsprospekt 12 c) Die Fondsleitung darf für den Fonds nicht Beteiligungsrechte an einem Emittenten erwerben, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es der Fondsleitung erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben durch die Aufsichtsbehörde gewährte Ausnahmen, falls die Fondsleitung nachweislich keinen wesentlichen Einfluss ausübt. d) Die Fondsleitung darf nicht mehr als je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungswertpapiere und Schuldverschreibungen eines einzelnen Emittenten erwerben. e) Höchstens 10% des Fondsvermögens (inklusive der flüssigen Mittel) kann die Fondsleitung in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die von ihr oder einer ihr nahestehenden Gesellschaft verwaltet werden, gemäss obenstehenden Bestimmungen anlegen. f) Effekten, deren Veräusserbarkeit vertraglichen Beschränkungen unterliegen, dürfen nicht erworben werden. 3.5 Börsen und geregelte Märkte Börsen und andere geregelte, dem Publikum offen stehende Märkte im Sinne der Bestimmungen dieses Prospektes umfassen sämtliche solche Börsen und Märkte in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, oder in anderen Staaten, die nach der jeweiligen Praxis der schweizerischen Aufsichtsbehörde als solche anerkannt sind. 3.6 Anlagerisiken Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Effekten stets auch Risiken. Diese können sowohl aus Kursveränderungen bei den Effekten als auch - bei Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten - aus Veränderungen der Devisenkurse resultieren. Bei festverzinslichen Wertpapieren und Wertrechten sind allfällige Kursveränderungen auch von den Laufzeiten abhängig. Festverzinsliche Anlagen mit kürzeren Laufzeiten weisen in der Regel geringere Kursrisiken als festverzinsliche mit längeren Laufzeiten auf. Eine Steigerung des allgemeinen Zinsniveaus kann bei festverzinslichen Anlagen zu Kursrückgängen führen, während Zinsrückgänge Kurssteigerungen nach sich ziehen können. Zudem ist auf das Risiko eines Auf- und Abbau eines Agios oder einer Prämie gegenüber dem inneren Wert hinzuweisen. Beim Gold bestehen ein Wertänderungsrisiko und allenfalls ein FX-Risiko. Das mit einer Anlage verbundene Bonitätsrisiko, d.h. das Risiko des Vermögensverfalls von Schuldnern, kann auch bei einer sorgfältigen Auswahl der zu erwerbenden Anlagen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zudem können in den Teilvermögen in grösserem Umfang derivative und andere besondere Anlagetechniken und Finanzinstrumente, insbesondere Swaps, eingesetzt werden. Daher sind auch die Risikomerkmale von Derivaten und sonstigen Anlagetechniken und Instrumenten zu beachten. Generell sind sie den Risiken der ihnen unterliegenden Märkte bzw. Basisinstrumente ausgesetzt und bergen oft höhere Risiken in sich als Direktanlagen in Wertpapiere. Potentielle Risiken solcher Instrumente können sich z.b. aus der Komplexität, Nichtlinearität, hohen Volatilitäten, geringen Liquidität, eingeschränkten Bewertbarkeit, Risiko eines Ausfalls von Erträgen oder sogar eines Totalverlusts des investierten Kapitals oder dem Gegenparteienrisiko ergeben. Zusätzlich zu den allgemeinen Risiken weisen Derivate auf Rohstoffindizes und/oder Rohstoffsubindizes bzw. auf einzelne Rohstoffe ein zusätzliches Risikopotential auf. Diese Risiken bestehen insbesondere aus politischen, militärischen, wirtschaftlichen (z.b. Angebot und Nachfrage) und natürlichen (z.b. Wetter oder Umweltkatastrophen) Einflüssen sowie terroristischen oder kriminellen Aktivitäten, die unter anderem die Produktion oder den Handel von Rohstoffen beeinträchtigen können bzw. die Verfügbarkeit oder den Preis des betroffenen Rohstoffs negativ beeinflussen können. Generell unterliegen die Anlagen normalen Marktschwankungen und anderen mit der Anlage von Effekten verbundenen Risiken. Es gibt keine Garantien, dass es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Sowohl Wert als auch Ertrag der Anlagen können fallen oder steigen. Es besteht keine Garantie, dass das Anlageziel tatsächlich erreicht wird. Es besteht ferner keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. 3.7 Derivateinsatz Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt wer-

13 13 Teil 1 Fondsprospekt den. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Calloder Put-Optionen, Credit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Der Fonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Für den Fonds werden zurzeit keine Vermögenswerte als Sicherheiten im Rahmen von Anlagetechniken oder bei OTC-Geschäften entgegengenommen. 3.9 Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für Investoren, die Erfahrung mit volatilen Anlagen haben, über solide Kenntnisse der Kapitalmärkte verfügen und die an der Entwicklung der Kapitalmärkte teilhaben wollen, um ihre spezifischen Anlageziele zu verfolgen. Investoren haben mit Wertschwankungen zu rechnen, die temporär auch zu hohen Wertverlusten führen können. In einem Gesamtportfolio kann der Fonds als Basisanlage eingesetzt werden Aufnahme und Gewährung von Krediten sowie Belastung der Teilvermöpgen Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds nach Massgabe des Fondsvertrages höchstens 25% des Nettofondsvermögens im Rahmen der ordentlichen Verwaltung mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen. Im Übrigen darf das Nettofondsvermögen weder verpfändet, sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherheit abgetreten werden. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds weder Kredite gewähren, namentlich Gelder ausleihen, noch Kredite aufnehmen o- der Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

14 Teil 1 Fondsprospekt Weitere Informationen 4.1 Für den Fonds relevante Steuervorschriften Kollektive Kapitalanlagen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Fonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Fonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Erträge des Fonds unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die separat ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen- bzw. Gutschriften an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Fonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Fonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins können in der Schweiz der europäischen Zinsbesteuerung unterliegen, wenn der Fonds von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Zahlungen an einen in einem EU- Mitgliedstaat ansässigen Anleger befreit ist (Affidavitverfahren) oder wenn die bei solchen Zahlungen abgezogene Verrechnungssteuer von in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Anleger zurückgefordert werden kann (Hintergrund: Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpflichtet, auch einen Steuer-rückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von kollektiven Kapitalanlagen, und zwar sowohl bei Ausschüttungen als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Der Steuer-rückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden). Die Schweiz hat mit Grossbritannien und Österreich Abgeltungssteuerabkommen (Quellensteuerabkommen) abgeschlossen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz in der Zukunft ähnliche Abkommen mit anderen Staaten unterzeichnen wird. Gemäss diesen Abkommen sind qualifizierende schweizerische Zahlstellen verpflichtet, eine Quellensteuer auf jeglichen Einkünften zu erheben, wenn die bei einer schweizerischen Zahlstelle liegenden Wertpapiere direkt oder indirekt einer natürlichen Person zurechenbar sind, die im anderen Vertrags-staat (z.b. Österreich) ansässig ist. Der anwendbare Steuersatz hängt vom anwendbaren Steuersatz im anderen Vertragsstaat und von der Art der realisierten Einkünfte ab (Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinn, etc.). Zudem hängt die Berechnung der zu besteuernden Einkünfte vom jeweils anwendbaren Quellensteuerabkommen ab. Eine Person, die von der Quellensteuer erfasst wird («betroffene Person»), kann eine Besteuerung verhindern, wenn die betroffene Person die qualifizierende schweizerische Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt, der zuständigen ausländischen Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person unter anderem die Identität der betroffenen Person und die in der entsprechenden Periode angefallenen Erträge zu melden. Die vorherigen steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und/oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuerlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Der Fonds ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Foreign Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet.

15 15 Teil 1 Fondsprospekt 4.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Tag, der Bankwerktag in der Stadt Zürich ist (Montag bis Freitag, «Bankwerktag»), ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgaben oder Rücknahmen von Fondsanteilen finden statt: a) an Bankfeiertagen in der Stadt Zürich sowie am und ; b) an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Fonds geschlossen sind, so dass ein massgeblicher Teil der Anlagen nicht bewertet werden kann. Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr CET (cut off time) an einem Tag, der ein Bankwerktag (Auftragstag) in der Stadt Zürich ist, bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in der Stadt Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwertes abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt. Er wird am Bewertungstag auf der Basis der Schlusskurse bzw. der Bewertungspreise am Ende des Auftragstags berechnet (sog. «Forward Pricing»). Nach Uhr CET (cut off time) bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauf folgenden Auftragstag des Fonds behandelt. Die Valutierung erfolgt mit zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Der Nettoinventarwert des Anteils einer Anteilsklasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Fondsvermögen zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten desselben, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission von zurzeit höchstens 3% für Anteile der «A» Klasse. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Es wird keine Rücknahmekommission erhoben. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann keine Aushändigung von Anteilscheinen verlangen. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrages zusammen mit diesem zurückzugeben. Fraktionsanteile werden bis auf 1/1000 Anteile ausgegeben. Sofern nach Ausführung eines Rücknahmeauftrages Bedingungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllt sind, kann die Fondsleitung entweder einen zwangsweisen Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Klasse oder eine zwangsweise Rücknahme aller Anteile derjenigen Anteilsklasse, deren teilweise Rücknahme verlangt wird, vornehmen. Anteile können bei der Depotbank/Zahlstelle und der Vertriebsträgerin gezeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank durch diese zugeteilt. Allfällige auf der Ausgabe, Rücknahme oder dem Umtausch von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und die Rückgabe von Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren, Abgaben usw.), die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 4.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern: höchstens 3% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern: keine Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Fall der Auflösung des Fonds: höchstens 0.5% Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Verwaltungskommission der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds: höchstens 1.2% p.a. Ausserdem werden damit die delegierten Dienstleistungen gemäss Ziff. 2.2 vergütet: Ausserdem werden aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung Vertriebskommissionen und Rabatte bezahlt.

16 Teil 1 Fondsprospekt 16 Depotbankkommission der Depotbank: höchstens 0.2% p.a. Die Kommission wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben. Zusätzlich können dem Fonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist («verbundener Zielfonds»), so darf im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen nur eine reduzierte Verwaltungskommission von max. 0.25% p.a. belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Fonds belasten. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere effektive Verwaltungskommission aufweist als die effektive Verwaltungskommission gemäss obigem Abschnitt, so darf die Fondsleitung anstelle der vorerwähnten reduzierten Verwaltungskommission auf dem in diesen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven Verwaltungskommission des investierenden Fonds einerseits und der effektiven Verwaltungskommission des Zielfonds andererseits belasten. Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger des Fonds mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice-Entschädigungen etc., die auf den für den Fonds getätigten Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Fondsvermögens. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird anzugeben. Zahlung von Vertriebskommissionen und Rabatten Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Vertriebskommissionen (in der SFAMA Transparenzrichtlinie als Retrozessionen bezeichnet) zur Deckung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Als hierfür vorausgesetzte Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Vertriebskommissionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger von Vertriebskommissionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Vertriebskommissionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: aus Gebühren bezahlt werden, welche dem Fondsvermögen belastet wurden und somit das Vermögen des Fondsvermögens nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Als objektive Kriterien können namentlich in Betracht kommen: das vom Anleger gezeichnete bzw. gehaltene Gesamtanlagevolumen in diesen und gegebenenfalls in andere Anlagefonds der gleichen Fondsleitung; die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.b. erwartete Anlagedauer); die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fonds; Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

17 17 Teil 1 Fondsprospekt Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: 2010: 1.00% 2011: 1.01% 2012: 1.13% 2013: 0.85% 2014: 0.86% 2015*: 0.85% * der zusammengesetzte (synthetische) TER beträgt 0.98% Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) und geldwerte Vorteile («soft commissions»): Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) oder Vereinbarungen bezüglich so genannten «soft commissions» abgeschlossen. 4.4 Publikationen des Fonds Weitere Informationen über den Fonds sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und die Anleger sowie die Jahresbzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern/Vertriebspartnern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Liquidation des Fonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG Preisveröffentlichungen erfolgen täglich auf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG Verkaufsrestriktionen Bei einem allfälligen Vertrieb von Anteilen im Ausland gelangen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Fonds nicht über Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Fonds sind ausserhalb der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb bewilligt. Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem ihrer Territorien oder Besitzungen gemäss deren Rechtsprechung oder an US-Personen bzw. zugunsten von US-Personen weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. US-Personen sind (i) natürliche Personen, die (a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind, oder (b) ihr Domizil in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, oder (c) über eine ständige Aufenthaltsbewilligung in den Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder (d) im Besitze einer gültigen oder abgelaufenen Greencard der Vereinigten Staaten von Amerika sind, oder (e) in den Vereinigten Staaten von Amerika (umfassend deren Territorien und Besitzungen) geboren wurden, oder (f) aufgrund sonstiger Tatsachen in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerpflichtig sind; sowie (ii) Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder andere Rechtsgebilde, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. eines Bundes-staates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden. Dementsprechend dürfen Anteile weder in den Vereinigten Staaten von Amerika noch an oder für Rechnung von US-Personen angeboten oder verkauft werden. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig.

18 Teil 1 Fondsprospekt Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Fonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

19 19 Teil 2 Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Fondsname, Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank Unter der Bezeichnung «MobiFonds 3a» besteht ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» («der Fonds») im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 70 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 («KAG»). Fondsleitung ist die Schweizerische Mobiliar Asset Management AG, Bern. Depotbank ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich.

20 Teil 2 Fondsvertrag 20 II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Kollektivanlagevertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern 2 einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung Die Fondsleitung verwaltet den Fonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Bei der Auswahl der Anlagen stützt sie sich jeweils auf Selektions- und Kontrollverfahren, die für die Bedürfnisse des Fonds entwickelt wurden. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Fonds gehörenden Rechte geltend. Die Fondsleitung kann bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse im Sinne von 17 Ziff. 6 im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile des Fonds vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Fonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies gesetzlich zulässig und im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgaben qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie die Überwachung und die Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Anlageentscheide dürfen weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren können. Für Handlungen ihrer Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 27). Die Fondsleitung kann den Fonds mit anderen kollektiven Kapitalanlagen gemäss den Bestimmungen von 25 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 26 auflösen. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in 18 und 18 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Fonds. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine 2 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter

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