ZKB Fonds Frankenertrag. Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 ZKB Fonds Frankenertrag Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

2 ZKB Fonds Frankenertrag Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Anlagefonds") Prospekt mit integriertem Fondsvertrag November 2014 Der ZKB Fonds Frankenertrag wurde von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgelegt. 2

3 Teil I - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 3

4 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der ZKB Fonds Frankenertrag ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde von der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission erstmals am 20. März 1997 bewilligt. Für die Fondsleitung zeichnet seit dem 1. Oktober 2007 die Balfidor Fondsleitung AG mit Sitz in Basel verantwortlich. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zurzeit können für den Anlagefonds die folgenden Anteilsklassen eröffnet werden: - die AA Klasse: Anteile der AA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen dem gesamten Anlegerpublikum offen; - die CA Klasse: Anteile der CA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen Anlegern offen, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV abgeschlossen haben. Anteile der CA Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV besteht, und sofern II. im Anlageberatungsvertrag qualifizierte Kriterien definiert werden, welche vom Finanzintermediär erfüllt werden müssen und das Beratungsmandat z.b. auf der Basis eines speziell zugeschnittenen Anlageuniversums erfolgt und weitere spezifische Dienstleistungen beinhaltet, welche über ein Standard-Beratungsmandat mit blosser Beantwortung von Fragen hinausgehen; und sofern III. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die D Klasse: Anteile der D Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der D Klasse stehen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen offen. Dies sind institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Anteile der D Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. es sich beim Anleger entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder sofern zwischen dem Anleger und dem Finanzin- 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 4

5 II. termediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG besteht; und sofern die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die G Klasse: Anteile der G Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff.1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der G Klasse dürfen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 inklusive Anlagestiftungen und Abs. 3ter KAG angeboten werden. Als Anleger sind einerseits institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank zugelassen, die mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag abgeschlossen haben. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG (inklusive Anlagestiftungen). Andererseits dürfen Anteile der G Klasse gemäss Art. 10 Abs. 3ter KAG auch Anlegern angeboten werden, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben ohne schriftlich erklärt zu haben, nicht als qualifizierte Anleger gelten zu wollen (Opting out). Anteile der G Klasse stehen zudem qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3ter KAG von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, offen. Dieser Kooperationsvertrag I. sieht vor, dass es sich beim Kunden entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG besteht, II. sieht vor, dass der Finanzintermediär die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt, III. gewährleistet die Anlegerkreiskontrolle. - die N Klasse: Anteile der N Klasse sind thesaurierende Anteile, denen keine Verwaltungskommission belastet wird. Sie stehen nur qualifizierten Anlegern inklusive Anlagestiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) offen, die (i) einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder eine individuelle Investitionsvereinbarung mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, abgeschlossen haben oder die (ii) über einen Finanzintermediär investieren, der mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Der Kooperationsvertrag sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Im individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder der individuellen Investitionsvereinbarung wird dem Kunden jeweils offen gelegt, dass seine Gelder in die Anteile dieser Klasse investiert werden können. Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt oder via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Alle Anteilsklassen lauten auf den Schweizer Franken. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Fonds Das Anlageziel des Fonds besteht hauptsächlich darin, durch eine stärkere Gewichtung der festverzinslichen Anlagen in Schweizer Franken gegenüber Aktien und festverzinslichen Anlagen in 5

6 Fremdwährungen die Risiken des Portefeuilles tief zu halten und neben Kapitalwachstum auch einen Ertrag zu erwirtschaften. Der Anlagefonds investiert in erster Linie direkt und indirekt in auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Der Wert der Anlagen des Fonds richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen als auch bei den Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten aus Veränderungen der Devisenkurse. Je nach dem generellen Börsentrend, der Zinsentwicklung und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Alternative Anlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie tendenziell eine geringe Korrelation zu traditionellen Anlagen wie den an den führenden Aktien- und Obligationenmärkten gehandelten Effekten anstreben. Dabei wird unter anderem versucht, Marktineffizienzen auszunutzen. Als Alternative Anlagen sind direkte und indirekte Anlagen in Hedge Funds zulässig. Solche Anlagen können zur Beimischung des Anlageportfolios verwendet werden. Bei den alternativen Anlagestrategien von Hedge Funds können Aktiven teils in erheblichem Umfange leer verkauft werden und es wird durch teils erhebliche Kreditaufnahme und den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten eine teils erhebliche Hebelwirkung erzielt. Viele Hedge Funds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.b. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und swaps sowie Zinsswaps) einsetzen und alternative Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien (z.b. Relative Value, Event Driven und Directional Trading) verfolgen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. In dem Umfang als der Anlagefonds Investitionen in alternative Anlagen tätigt, kann ein erhöhtes Verlustrisiko bestehen. Die Fondsleitung kann bis zu 35% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der Fondsleitung die Bewilligung erteilt, für den ZKB Fonds Frankenertrag bis zu 100% des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder eine öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind neben den OECD- Staaten zugelassen: Europäische Union (EU), Europarat, Council of Europe Development Bank (COE), Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank, IBRD), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), Europäische Investitionsbank (EIB), Interamerikanische Entwicklungsbank (IADB), Nordic Investment Bank (NIB), Asiatische Entwicklungsbank (ADB), Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), European Company for the Financing of Railroad Rolling Stock 6

7 (Eurofima), Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), International Finance Corporation (IFC), European Stability Mechanism (ESM) und European Financial Stability Facility (EFSF) sowie der Kanton Zürich. Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Anlagefonds als einfacher Anlagefonds. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (Over-the-Counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.b. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Fonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 bis 15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für Schweizer Franken orientierte mittelfristige Anleger mit beschränkter Risikoneigung, die regelmässige Erträge aus einem Portfolio erzielen wollen, das schwergewichtig in Schweizer Franken Obligationen investiert. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz sowie der Europäischen Union aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. 7

8 Interessierte Anleger sollten sich über die steuerlichen Normen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Verkauf von Fondsanteilen an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen Eidgenössische Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuer Anlagefonds besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die auf inländischen Erträgen der Anlagen des Anlagefonds abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann durch die Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds (Ausschüttungsanteile) unterliegen der Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Bei Thesaurierungsanteilen wird auf den zurückbehaltenen Erträgen jährlich die Verrechnungssteuer abgerechnet und abgeführt. Die vom Anlagefonds aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können ohne Abzug der Verrechnungssteuer erfolgen, sofern die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen EU-Zinsbesteuerung Zahlstelle innerhalb der Europäischen Union (EU) Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die Richtlinie) werden Erträge und allenfalls Kapitalgewinne auf Anlagen, welche Zinsen im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (der EU-Anleger) von einer in einem EU- Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstelle ausgerichtet werden, grundsätzlich von der sog. automatischen Auskunftserteilung erfasst. In bestimmten EU-Mitgliedstaaten kommt ein Melde- oder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht es dem EU- Anleger frei, statt der Quellensteuer auf den Zinserträgen die Meldung an die Steuerbehörde sei- 8

9 nes Ansässigkeitsstaates zu verlangen. Aufgrund einer von der EU-Zahlstelle auszustellenden Bescheinigung über den erfolgten Quellensteuerabzug kann der EU-Anleger in seinem EU- Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen Zahlstellen in Drittstaaten (insbesondere Schweiz) Aufgrund von Staatsverträgen mit der Europäischen Union wenden auch Drittstaaten (so auch die Schweiz) Regelungen an, die der EU-Zinsbesteuerung gleichwertig sind. Die in solchen Staaten ansässigen Zahlstellen wenden das Abzugs- oder das Meldeverfahren auf Erträgen und Kapitalgewinnen derjenigen Anlagen an, welche in den Anwendungsbereich des entsprechenden Staatsvertrages fallen. Die Kriterien sind dabei mit denjenigen der Richtlinie abgestimmt, müssen jedoch nicht identisch sein. Interessierte EU-Anleger sollten sich über ihre Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen tätigen oder bei sonstigen qualifizierten Beratern erkundigen. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes nur für Zahlstellen mit Sitz in der Schweiz verbindlich sind und für Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die mit der EU Staatsverträge abgeschlossen haben, abweichende Regelung gelten können. Laut Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union vom 26. Oktober 2004 über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (das Abkommen), fallen schweizerische Anlagefonds bzw. Teilvermögen schweizerischer Umbrella-Fonds, welche die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. In diesen Fällen erheben Schweizer Zahlstellen keinen Zinsbesteuerungsrückbehalt. Hingegen fällt, wie vorgehend erläutert, die Verrechnungssteuer auf Ertragsausschüttungen an. Der Zinsbesteuerungsrückbehalt beträgt 35%. Das Abkommen kennt für sämtliche betroffene Anlagefonds zwei Geringfügigkeitsregeln: Bei Anlagefonds, die direkt und/oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge der EU-Zinsbesteuerung unterliegen, investieren, unterliegen weder Ausschüttungen noch Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile anfallen, der EU- Zinsbesteuerung. Bei Anlagefonds, die direkt und/oder indirekt mehr als 15%, jedoch maximal 25% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge der EU-Zinsbesteuerung unterliegen, investieren, werden nur die Ausschüttungen, nicht aber die Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile erzielt werden, von der EU-Zinsbesteuerung erfasst. Anleger können sich bei der Fondsleitung, Depotbank oder dem Vertriebsträger erkundigen, ob der Anlagefonds unter eine dieser Geringfügigkeitsklauseln fällt Abgeltende Quellensteuer (Abgeltungssteuer) Aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen der Schweiz mit Partnerstaaten (zurzeit mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie der Republik Österreich) über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern sind Zahlstellen in der Schweiz verpflichtet, eine abgeltende Quellensteuer auf Betreffnissen von Anlagefonds zu erheben, welche direkt oder indirekt an betroffene Personen mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich oder Österreich geleistet werden, und zwar sowohl bei Ausschüttung und/oder Thesaurierung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Schweizer Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. 9

10 Der Steuerrückbehalt sowie die freiwillige Offenlegung (Meldung) gemäss EU- Zinsbesteuerungsabkommen (Ziff ) bleiben von der abgeltenden Quellensteuer unberührt. Wird der Steuerrückbehalt erhoben, so gilt dieser als abgeltend. Allfällige höhere Abkommenssätze werden auf der gleichen Bemessungsgrundlage zusätzlich erhoben Weitere Steuern (insbesondere Einkommensteuern) Neben den vorstehend erläuterten Quellensteuern (Ziff ) sowie einem allfälligen Steuerrückbehalt (Ziff ) resp. der abgeltenden Quellensteuer (Ziff ) richten sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und Verkaufen von Fondsanteilen nach den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat des Anlegers Foreign Account Tax Compliance Act - FATCA Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als Qualified Collective Investment Vehicle im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Balfidor Fondsleitung AG mit Sitz in Basel verantwortlich. Sie wurde 1982 als Aktiengesellschaft gegründet. Sie war seit ihrer Gründung hauptsächlich im Bereich der Administration von Anlagefonds tätig. Im August 2007 wurde sie in eine Fondsleitung umgewandelt und ist ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 31. Dezember 2013 CHF 10'000'000.. Das Aktienkapital ist in 10'000 Namenaktien à CHF 1'000. eingeteilt und voll liberiert. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Balfidor Holding AG, Basel, die wiederum im Alleineigentum der Zürcher Kantonalbank, Zürich, steht. Verwaltungsrat der Fondsleitung: - Markus Bachofen Rösner, Generaldirektor, Leiter Geschäftseinheit Products & Services, Zürcher Kantonalbank; - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion, Leiterin Produktmanagement Anlage- und Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank; - Prof. Dr. Peter Meier, Leiter Zentrum Alternative Investitionen & Risk Management, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Die Geschäftsleitung obliegt den Herren Bruno Schranz, Christoph Ritschard, Alain Nobile, André Wirz und Marcel Stieger sowie Frau Renée Schuler. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 31. Dezember 2013 insgesamt 112 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen dieser kollektiven Kapitalanlagen per 31. Dezember 2013 auf rund CHF Mrd. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung administrative Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen, die durch andere Fondsleitungen verwaltet werden, sowie für ähnliche Vermögen. 10

11 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die Zürcher Kantonalbank (ZKB), als Vermögensverwalterin delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Balfidor Fondsleitung AG und der ZKB abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Entschädigung der Vermögensverwalterin geht zulasten der Fondsleitung. Die Vermögensverwaltung wird bei der ZKB durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt, die nicht mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Depotbank betraut sind. Allgemeine Angaben zur ZKB finden sich in Ziff. 3 dieses Prospekts. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat den Vertrieb und das Marketing des Anlagefonds der ZKB als Vertriebsträgerin übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vertriebsträgerin abgeschlossener Vertriebsvertrag. Die Entschädigung der Vertriebsträgerin geht zulasten der Fondsleitung bzw. wird aus der Verwaltungskommission gespiesen. Die Fondsleitung hat Tätigkeiten in den Bereichen Rechtsberatung, Steuern und EDV-Systeme sowie im Bereich des Risk Managements an die ZKB übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der ZKB abgeschlossener Kooperationsvertrag. 2.4 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Zürcher Kantonalbank. Die Bank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich gegründet. Die Depotbank deckt alle Bereiche des Bankgeschäfts ab, namentlich auch die Vermögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im Inland und Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Anlagefonds beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Werten nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. 11

12 Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Drittoder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist per 30. Juni 2014 bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Fonds ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich, beauftragt worden. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet die Ernst & Young AG, Maagplatz 1, 8005 Zürich. 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer AA Klasse: CA Klasse: n/a D Klasse: n/a G Klasse: n/a N Klasse: n/a ISIN-Code AA Klasse: CA Klasse: D Klasse: G Klasse: N Klasse: CH n/a n/a n/a n/a Kotierung Die Anteile sind nicht börsenkotiert. Rechnungsjahr 1. Oktober bis 30. September Rechnungseinheit CHF Anteile Inhabertitel; keine Verbriefung; Fraktionsanteile bis auf 1/1 000 Verwendung der Erträge: AA Klasse: Ausschüttung CA Klasse: Ausschüttung D Klasse: Thesaurierung 12

13 G Klasse: N Klasse: Thesaurierung Thesaurierung 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen (Auftragstag). Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen und stadtzürcherischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstages berechnet. Falls Börsen der Hauptanlageländer vorzeitig schliessen, kann die Frist für tägliche Zeichnungen und Rücknahmen entsprechend vorgezogen werden. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert der Anteilsklasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.4 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert der Anteilsklasse, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.4 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen entfällt beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile der anderen Anteilsklasse. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Die Valutierung erfolgt mit einem Bankwerktag bezogen auf den Bewertungstag. Die Fondsleitung kann auf Antrag eines Anlegers anstelle einer Bareinzahlung zum Erwerb von Fondsanteilen einer Übertragung von Anlagen durch den Anleger (Sacheinlage oder "contribution in kind") und anstelle einer Barauszahlung einer Übertragung von Anlagen an den Anleger (Sachauslage oder "redemption in kind") zustimmen (siehe 17 Ziff. 7 des Fondsvertrags). Der Antrag 13

14 ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über die Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds und dem Fondsvertrag steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kosten von Sacheinlagen und Sachauslagen dürfen nicht dem Anlagefonds belastet werden. 5.3 Ausserbörslicher Handel in Anteilen des Anlagefonds Die Zürcher Kantonalbank betreibt einen ausserbörslichen Handel in den nachstehend genannten Anteilsklassen. Ohne anders lautenden Wunsch des Kunden werden bei Ausgabe- bzw. Rücknahmeanträgen keine Zeichnungen bzw. Rücknahmen getätigt, sondern die Anteile durch die ZKB gekauft und verkauft, sofern dies für den Anleger finanziell vorteilhaft ist. Im Rahmen des Market Making wird der ausserbörsliche Kurs aufgrund des Inventarwertes so festgelegt, dass der Kunde den Anteil unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen günstiger erwirbt (bzw. verkauft) als im Rahmen des Ausgabe- und Rücknahmeverfahrens. Im ausserbörslichen Handel werden weder Ausgabe- noch Rücknahmekommissionen belastet. Die Courtage für die ausserbörsliche Abrechnung beträgt bei Kauf/Verkauf über die ZKB je maximal 0.30% (bzw. minimale Pauschalgebühr). Grafisch dargestellt präsentiert sich die Lage wie folgt: Ausgabepreis + Ausgabekommission Briefkurs ausserbörslicher Handel Nettoinventarwert./. Rücknahmekommission Geldkurs ausserbörslicher Handel Rücknahmepreis Ein ausserbörslicher Handel wird in den einzelnen Anteilsklassen wie folgt betrieben: AA Klasse: CA Klasse: D Klasse: G Klasse: N Klasse: Ausserbörslicher Handel gemäss oben beschriebenem Verfahren. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Fraktionsanteile können bis auf 1/1 000 Anteile ausgegeben werden. 5.4 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrags) 14

15 Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 2.50% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 0.50% Kosten für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses 0.50% Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Verwaltungskommission AA Klasse: CA Klasse: D Klasse: G Klasse: N Klasse: höchstens 0.80% p.a. höchstens 0.75% p.a. höchstens 0.65% p.a. höchstens 0.60% p.a. Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt oder via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds sowie alle Aufgaben der Depotbank wie die die Aufbewahrung des Vermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und der sonstigen in 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Der effektiv angewandte Satz ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Vertriebskommissionen und Rabatte Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Vertriebskommissionen (in der SFAMA- Transparenzrichtlinie vom 22. Mai 2014 als Retrozessionen bezeichnet) zur Deckung der Vertriebsund Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Als hierfür vorausgesetzte Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Rabatte zwecks Reduktion der dem Anlagefonds belasteten Gebühren oder Kosten direkt dem Anleger bezahlen. Rabatte sind zulässig, sofern sie 15

16 - aus Gebühren bezahlt werden, welche dem Vermögen des Anlagefonds belastet wurden und somit das Vermögen des Anlagefonds nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und die Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Als objektive Kriterien können namentlich in Betracht kommen: - das vom Anleger gezeichnete bzw. gehaltene Gesamtanlagevolumen in diesen und gegebenenfalls in andere Anlagefonds der gleichen Fondsleitung; - die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; - das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten; - die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Anlagefonds; - die Zeichnung und das Halten von Fondsanteilen durch einen Anleger auf Rechnung eines Dritten. Total Expense Ratio (TER) und Portfolio Turnover Rate (PTR) Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: AA Klasse: 2010/2011: 0.76% 2011/2012: 0.75% 2012/2013: 0.76% CA Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. D Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. G Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. N Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2010/2011: 19.75% 2011/2012: 18.33% 2012/2013: 18.19% Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen: Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch ge- 16

17 meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist (verbundene Zielfonds), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile (soft commissions): Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. 5.5 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank, der Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Anteilsklassen jeden Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber zweimal im Monat (am ersten und dritten Montag) auf der elektronischen Plattform Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: - Schweiz b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile des Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommensteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. 5.7 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolgs gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 17

18 Teil II - Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung ZKB Fonds Frankenertrag besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der Anlagefonds) im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 bis 70 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die Balfidor Fondsleitung AG, Basel. 3. Depotbank ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich. 4. Vermögensverwalterin ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Die Fondsleitung macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. 18

19 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Fondsleitung ist namentlich berechtigt, die Vermögensverwaltung an die Depotbank zu delegieren, sofern diese Tätigkeit bei der Depotbank durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt wird, die nicht mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Depotbank befasst sind. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 19

20 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Anlagefonds beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob ein allfälliger Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrages verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 9. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche dieser Anlagefonds investiert, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Anteilsklassen sind Beschränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. Anstelle der Einzahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sacheinlage gemäss den Bestimmungen von 17 Ziff. 7 vorgenommen werden. 20

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