Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV. Teil 1: Prospekt. Prospekt mit integriertem Anlagereglement und Statuten Juni 2015.

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1 Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV Juni 05 Teil : Prospekt Definitionen: Anlegerteilvermögen = nachfolgend "Teilvermögen" Unternehmerteilvermögen = nachfolgend "Unternehmerteilvermögen" Anlegeraktie = nachfolgend "Aktie" Anlegeraktionär = nachfolgend "Aktionär" Dieser Prospekt mit integriertem Anlagereglement und integrierten Statuten sowie wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Aktien der Gesellschaft. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, im Anlagereglement oder in den Statuten enthalten sind. Informationen über die Gesellschaft. Allgemeine Angaben zur Gesellschaft Unter der Firma Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV besteht eine Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie Effektenfonds mit Umbrellastruktur im Sinne von Art. 36 ff. i.v.m. Art. 53 ff. und Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 3. Juni 006 (das "KAG"), die in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Anlegerteilvermögen: Swisscanto Swiss Red Cross Charity Fund - Unternehmerteilvermögen. Die Gesellschaft wurde am 5. Oktober 007 gegründet und ist ab dem 30. Juni 05 unter CH /a im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Ausschliesslicher Zweck der Gesellschaft ist nach Massgabe des KAG und der Statuten die kollektive Kapitalanlage. Die Gesellschaft als SICAV verfügt über ein Kapital und eine Anzahl Aktien, die nicht im Voraus bestimmt sind. Ihr Kapital ist in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt. Für die Verbindlichkeiten der SICAV haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Das Teilvermögen haftet ausschliesslich für seine eigenen Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten ist die Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offen zu legen. Das Unternehmerteilvermögen haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie subsidiär für die Verbindlichkeiten aller Teilvermögen. Die Haftung des gesamten Gesellschaftsvermögens im Rahmen von Art. 55 und Art. 00 OR bleibt in jedem Fall vorbehalten. Die Gesellschaft kann gemäss Art. 5 der Statuten Aktienklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Die Aktienklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Aktienklasse für Verbindlichkeiten einer andern Aktienklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Aktienklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt.

2 Bezüglich weiteren Informationen u.a. über die Struktur der Gesellschaft, deren Teilvermögen, deren Aktien bzw. Aktienklassen sowie die Aufgaben der Organe wird auf die Statuten und das Anlagereglement verwiesen. Die Gesellschaft bzw. das Teilvermögen wird durch Beschluss der Unternehmeraktionäre, der mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt, in Liquidation gesetzt bzw. aufgelöst.. Management und Verwaltung Gesellschaftssitz: Europaallee 39, 8004 Zürich... Verwaltungsrat Präsident: Max Cotting, Zermatt, CEO Aquila & Co. AG, Zürich, und Präsident der Anlagekommission der Humanitären Stiftung des Schweizerischen Roten Kreuzes, Bern Mitglieder: - Dr. Stephanino Isele, Mitglied der Generaldirektion und Leiter der Geschäftseinheit Institutionals & Multinationals, Zürcher Kantonalbank - Dieter Widmer, selbständiger Unternehmensberater und Mitglied des Rotkreuzrates Wesentliche Beteiligungsverhältnisse in Bezug auf die Unternehmeraktien: Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK): 00%.. Hauptdelegation an Fondsleitung Die Administration der Gesellschaft ist an die Swisscanto Fondsleitung AG (ehemals: Swisscanto Asset Management AG), Zürich (im Folgenden die "Fondsleitung") delegiert. Seit der Gründung im Jahre 960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 30. Juni 04 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 00% einbezahlt. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Zürich, an welcher die Zürcher Kantonalbank als Alleinaktionärin 00% der Aktien hält. Verwaltungsrat: Präsident: - Daniel Previdoli, Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Direct Banking, Zürcher Kantonalbank Mitglieder: - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank - Christoph Schenk, Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank Geschäftsleitung: - Hans Frey, Geschäftsführer - Bruno Schranz, stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Business Development - André Wirz, Leiter Administration & Operations - Markus Erb, Leiter Legal & Compliance - Andreas Hogg, Leiter Risk, Finance & Services Per 3. März 05 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 58 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 6. Mia. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - -

3 belief. Per 3. März 05 verwaltete die Swisscanto Gruppe zudem 54 in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF 6.9 Mia. Die Gesellschaft hat, unter Vorbehalt der nicht delegierbaren Aufgaben des Verwaltungsrates, sowie der Zuständigkeit der Generalversammlung der Gesellschaft, ihre Administration umfassend an die Fondsleitung delegiert. Damit ist jene als Administrationsstelle verantwortlich für die allgemeinen administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Verwaltung der Gesellschaft notwendig sind und die von Gesetz und Verordnung vorgeschrieben werden, namentlich das Risk Management, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance (Art. 64 Abs. Bst. f KKV). Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV und der Fondsleitung abgeschlossener Vertrag. Die Fondsleitung ist namentlich berechtigt, einzelne ihrer Aufgaben wiederum an Dritte zu übertragen (siehe Ziff..3 unten)..3 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Teilvermögens sind via Swisscanto Fondsleitung AG an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, weiterdelegiert. Die Zürcher Kantonalbank wurde im Jahre 870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet und zeichnet sich durch langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Fondsleitung AG und der Zürcher Kantonalbank abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag..4 Delegation weiterer Teilaufgaben Der Vertrieb ist in der Schweiz via die Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich, an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, sämtliche Kantonalbanken, mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel, delegiert..5 Anlageziel und Anlagepolitik, wesentliche Risiken sowie Derivateinsatz des Teilvermögens.5. Anlageziel Das Anlageziel des Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV besteht hauptsächlich darin, laufenden Ertrag mit langfristiger Erhaltung des Kapitals anzustreben..5. Anlagepolitik.5.. Diese Gesellschaft investiert das Teilvermögen in erster Linie direkt oder indirekt in auf Schweizer Franken oder Fremdwährung lautende fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -wertrechte von in- und ausländischen Emittenten weltweit (Obligationen, Notes und Ähnliches) und andere gemäss Anlagereglement zulässige Anlagen..5.. Die Gesellschaft darf einschliesslich der Derivate höchstens 0% des Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Teilvermögens nicht übersteigen Die Gesellschaft kann über die vorerwähnten 0% hinaus bis zu 35% des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% ausser Betracht Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV die Bewilligung erteilt, bis zu 00% des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 3 -

4 oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: - OECD-Staaten - Afrikanische Entwicklungsbank - Asiatische Entwicklungsbank - European Investment Bank - Eurofima - Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Europarat - EU - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank - Weltbank..5.3 Die wesentlichen Risiken Aufgrund der Anlagepolitik des Teilvermögens bestehen folgende wesentliche Risiken für die Aktionäre: Der Inventarwert sowie der Ertrag des Teilvermögens können schwanken. Es besteht keine Gewähr, dass ein bestimmter Ertrag erzielt und die Aktien zu einem bestimmten Preis an die Gesellschaft zurückgeben können. Bei Anlagen in Forderungswertpapiere bzw. Forderungswertrechte besteht insbesondere das Risiko, dass der Kurs sowie der Zins der Obligationen je nach Zinsentwicklung und Veränderung der Bonität der Emittenten schwanken können. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Geld- und Kapitalmärkte oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Kontrahenten ab. Das mit einer Anlage in festverzinsliche Anlagen verbundene Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko kann auch bei einer sorgfältigen Auswahl nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Bei Anlagen, die nicht auf Schweizer Franken (CHF) lauten, besteht ein Wechselkursrisiko..5.4 Der Einsatz der Derivate.5.4. Die Gesellschaft setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Teilvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieses Teilvermögen als "einfacher Effektenfonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren) Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Anlagereglement näher beschrieben sind (vgl. ), sofern deren Basiswerte Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 4 -

5 gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Marktauch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.b. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Das Teilvermögen kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Teilvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement des Teilvermögens in Derivaten bis zu 00% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement des Teilvermögens bis zu 00% seines Nettovermögens betragen..6 Nutzniessung zugunsten des Schweizerischen Roten Kreuzes ("SRK").6. Mit der Zeichnung der Anlegeraktien räumen die Aktionäre dem SRK an den von ihnen gehaltenen Aktien ein beschränktes Nutzniessungsrecht ein, welches die Hälfte (50%) der von der Gesellschaft an die Aktionäre ausgeschütteten Jahresnettoerträge der Gesellschaft (Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge ohne Kapitalgewinne; insgesamt "Nutzniessungsertrag") umfasst..6. Der Nutzniessungsertrag steht ausschliesslich dem SRK zu. Die Aktionäre räumen dem SRK einen eigenen Anspruch gegenüber der Gesellschaft auf direkte Auszahlung des Nutzniessungsertrags an das SRK ein. Ein pro rata Anspruch des SRK auf Auszahlung des Nutzniessungsertrags besteht nicht..6.3 An den Kapitalgewinnen steht dem SRK kein Nutzniessungsrecht zu. Bei der Rückgabe der Aktien an die Gesellschaft aufgelaufene Erträge stehen ausschliesslich dem Aktionär zu..6.4 Der Umfang der Nutzniessung des SRK an den Aktien ist ausschliesslich auf den unter Ziffer.6. aufgeführten Nutzniessungsertrag beschränkt. Alle anderen sich aus den Aktien ergebenden Rechte, insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, die Eigentumsund Stimmrechte, stehen ausschliesslich dem Aktionär zu..6.5 Das Nutzniessungsrecht des SRK endet sofort im Fall der Rückgabe der Aktien durch den Aktionär an die Gesellschaft für diese Aktien sowie im Fall der Auflösung des Teilvermögens für dessen Aktien und im Fall der Liquidation der Gesellschaft für alle Aktien..7 Profil des typischen Aktionärs Das Teilvermögen eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger können zeitweilig Schwankungen des Inventarwertes der Aktien in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage angewiesen..8 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Gesellschaft übt die mit den Anlagen des Teilvermögens verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Aktionäre aus. Die Aktionäre erhalten auf Wunsch bei der Gesellschaft Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 5 -

6 Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Gesellschaft freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Aktionäre nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Gesellschaft als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Gesellschaft das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt..9 Für die Gesellschaft relevante Steuervorschriften Die Gesellschaft untersteht schweizerischer Gesetzgebung. In Übereinstimmung mit dieser unterliegt die Gesellschaft weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die dem Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Gesellschaft vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Gesellschaft aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Aktionäre mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Steuerliches (Aktionäre mit Steuerdomizil in der Schweiz) Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Aktionäre unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die separat ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Aktionäre können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Die für schweizerische Steuerpflichtige massgebliche und in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgewiesenen steuerbaren Erträge umfassen nur die an den Aktionär ausgeschütteten und nicht die aufgrund der eingeräumten Nutzniessung an das Schweizerische Rote Kreuz abgeführten Erträge. Für letztere ist der Anleger grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Diese von der eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerbehörde des Kantons Bern vorgenommene Beurteilung kann jedoch von den zuständigen kantonalen Steuerbehörden insbesondere unter dem Aspekt der Steuerumgehung überprüft und gegebenenfalls unter Einbezug der Steuerfreigrenze für gemeinnützige Zuwendungen aufgerechnet werden. Auch der Einschlag auf dem Vermögenssteuerwert gemäss Kursliste von 40% steht unter dem Prüfungsvorbehalt der veranlagenden Kantone. Diese Vorbehalte gründen im schweizerischen föderalistischen Steuersystem. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 6 -

7 Steuerliches (Aktionäre mit Steuerdomizil im Ausland) Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Aktionäre unterliegen der schweizerischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, sofern nicht die Erträge des Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen (d.h. sofern das Teilvermögen affidavitfähig ist). Dazu muss die Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Aktien bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Aktionärs befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Aktionär wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Wenn das Teilvermögen nicht affidavitfähig ist, können im Ausland domizilierte Aktionäre die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Aktien direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bsp. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlassen und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für die Aktionäre beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Aktien richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Aktionärs. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Aktionäre an ihren Steuerberater. Steuerstatus der Gesellschaft Die Gesellschaft hat folgenden Steuerstatus: Abgeltende Quellensteuer: Diese Gesellschaft ist für die abgeltende Quellensteuer in Grossbritannien nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren der Gesellschaft (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. FATCA: Die Gesellschaft ist bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed-Compliant Foreign Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA ) bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend BCV). Die BCV wurde durch Dekret des Waadtländer Grossrats vom 9. Dezember 845 auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Sitz und Geschäftsleitung befinden sich am place St-François 4 in 003 Lausanne. Sie kann Filialen, Zweigstellen und Vertretungen errichten. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 7 -

8 Die BCV ist eine Universalbank mit 50 Jahren Geschäftserfahrung, rund 000 Mitarbeitenden und über 70 Verkaufsstellen im Kanton Waadt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört es, kantonsweit alle Sektoren der Privatwirtschaft zu fördern und die öffentlichen Körperschaften bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie den Bedarf an Hypothekarkrediten zu decken. Zu diesem Zweck führt sie alle üblichen Bankgeschäfte für eigene Rechnung und für Rechnung Dritter aus (Art. 4 LBCV und Art. 4 der Bankstatuten). Die BCV geht ihren Geschäften vornehmlich im Kanton Waadt nach; liegt es im Interesse der Waadtländer Wirtschaft, kann sie auch an anderen Orten in der Schweiz und im Ausland tätig werden. Als Kantonalbank setzt sie sich namentlich für die Förderung der kantonalen Wirtschaft nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung ein, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Kriterien. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Teilvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Gesellschaft an den hinter-legten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Drittoder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution under a Model IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA ) bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. 3 Informationen über Dritte 3. Zahlstellen Zahlstellen sind sämtliche Kantonalbanken mit Sitz jeweils im Kantonshauptort und die Bank Coop AG, Basel. 3. Prüfgesellschaft Aufsichtsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Prüfgesellschaft der Gesellschaft ist KPMG AG, mit Sitz in Zürich. 4 Weitere Informationen 4. Nützliche Hinweise Valorennummer[n] Kotierung Rechnungsjahr Laufzeit Rechnungseinheit nein. Oktober bis 30. September unbegrenzt Schweizer Franken (CHF) Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 8 -

9 Aktien Verwendung der Erträge Inhabertitel ohne Nennwert. Die Aktien werden nicht oder nur in einer Globalurkunde verbrieft. Die Aktionäre sind nicht berechtigt, die Auslieferung eines ihre Beteiligung verurkundenden Zertifikats zu verlangen. jährliche Ausschüttung, in der Regel im April, spätestens jedoch vier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres. 4. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Aktien 4.. Zeichnungs und Rücknahmeanträge Aktien werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von 7 Ziff. 4 des Anlagereglements vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 6.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Gesellschaft, einer Vertriebsstelle oder der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten modifizierten Nettoinventarwertes abgewickelt (vgl. Ziff. 4.. des Prospektes und 6 Ziff. 7 des Anlagereglements). Der zur Abrechnung gelangende modifizierte Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. 4.. Berechnung des Bewertungs-Nettoinventarwertes und des modifizierten Nettoinventarwertes im Zusammenhang mit der Anwendung der "Swinging Single Pricing"-Methode bei der Ausgabe und Rücknahme von Aktien Der Bewertungs-Nettoinventarwert einer Aktienklasse ergibt sich aus der der betreffenden Aktienklasse am Verkehrswert des Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Teilvermögens, die der betreffenden Aktienklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien der entsprechenden Klasse. Er wird auf Rappen gerundet. Laut 6 Ziff. 7 des Anlagereglements wird der im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Aktien massgebende Nettoinventarwert des Teilvermögens nach der "Swinging Single Pricing"-Methode (nachstehend "SSP-Methode") berechnet. Bei der SSP-Methode werden bei der Berechnung des Nettoinventarwertes die durch die Zeichnungen und Rücknahmen verursachten Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.) mitberücksichtigt. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen ergebende Nettokapitalstrom bestimmt das für die Portfolioanpassung notwendige Volumen. Die durch Zeichnungen und Rücknahmen am Handelstag verursachten Transaktionskosten sind von jenen Aktionären zu tragen, welche diese Zeichnungen bzw. Rücknahmen beantragen. Übersteigen die Zeichnungen an einem bestimmten Bewertungstag die Rücknahmen, so zählt die Gesellschaft zum errechneten Bewertungs-Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rückkäufe verursachten Transaktionskosten hinzu (dies entspricht dem "modifizierten Nettoinventarwert"). Übersteigen die Rücknahmen an einem bestimmten Bewertungstag die Zeichnungen, so zieht die Gesellschaft vom errechneten Bewertungs-Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rückkäufe verursachten Transaktionskosten ab (dies entspricht dem "modifizierten Nettoinventarwert"). Der bei den Zeichnungen bzw. Rücknahmen anfallende Zu- bzw. Abschlag zum Bewertungs-Nettoinventarwert bei den Transaktionskosten erfolgt jeweils pauschal bezogen auf einem Durchschnittswert aus einer Vorperiode von maximal einem Jahr. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 9 -

10 Die Aktionäre werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dieser Bestimmung erwähnten Transaktionskosten sämtliche durch die Zeichnungen und Rücknahmen verursachten Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.) mitumfassen. Der Ausgabepreis der Aktien einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten modifizierten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 4.4 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Aktien einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten modifizierten Nettoinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommission oder andere Kommissionen belastet Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines den gekündigten Aktien entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden durch die Anwendung der oben beschriebenen SSP-Methode dem Teilvermögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf Rappen gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils spätestens zwei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta spätestens zwei Tage nach Bewertungstag). Die Aktien werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Die Aktien werden in einer auf den Inhaber lautenden Globalurkunde auf Dauer verbrieft, an der den Aktionären Miteigentum im Umfang ihres Aktienbestandes an der Gesellschaft zusteht. Die Aufhebung der Institute Miteigentum oder Globalurkunde ist nur durch Statutenänderung möglich. Beteiligungen, die in einer Globalurkunde verbrieft sind, können nur über Banken oder andere Verwahrstellen gehalten werden. 4.3 Umtausch von Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse Aktionäre, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Aktienklasse nicht mehr erfüllen, werden aufgefordert, ihre Aktien innert 30 Kalendertagen im Sinne von Ziff. 4. zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, oder in Aktien einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Aktionär dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Gesellschaft entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Aktienklasse dieses Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, einen Zwangsrückkauf der betreffenden Aktien vornehmen. 4.4 Vergütungen und Nebenkosten 4.4. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Aktionäre (Auszug aus 8 des Anlagereglements). Ausgabekommission zugunsten der Gesellschaft, Depotbank und/oder Vertriebsträger im In- und Ausland: höchstens 5%. Die Ausgabekommission darf jedoch mindestens CHF 80.- betragen Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Teilvermögens (Auszug aus 9 des Anlagereglements). Aktien der A-Klasse: Pauschale Verwaltungskommission der Gesellschaft: 0.90% p.a. Die pauschale Verwaltungskommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Teilvermögens wie auch für die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen. Wie die unten stehende Tabelle näher erläutert, setzt sich die pauschale Verwaltungskommission aus den zwei Bestandteilen pauschale Management Fee und pauschale Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 0 -

11 Administration Fee zusammen. Die effektiv erhobene pauschale Management Fee und die effektiv erhobene pauschale Administration Fee dürfen in ihrer Summe den Satz der maximalen pauschalen Verwaltungskommission der jeweiligen Aktienklasse nicht übersteigen. Bezeichnung Zweck Aktienklasse A Pauschale Verwaltungskommission (PVK) (max. p.a.) Entschädigung der Fondsverwaltung 0.90% Pauschale Management Fee (PMF) (max. p.a.) Entschädigung der Verwaltungstätigkeit (Asset Management) und ggf. der Vertriebstätigkeit 0.85% Pauschale Administration Fee (PAF) (max. p.a.) Entschädigung für die Leitung und die Administration 0.50% Aus 9 Ziff. des Anlagereglements ist ersichtlich, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf höchstens 0,90% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, anzugeben Verwendung von Gebühren bzw. Kosten und Gewährung von Rabatten Die Gesellschaft bzw. die Fondsleitung kann Gebühren bzw. Entschädigungen an Dritte bezahlen, die für administrative Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung des Teilvermögens beigezogen werden. Die Gesellschaft, die Fondsleitung bzw. die Depotbank kann Gebühren bzw. Entschädigungen für die Verwahrung von Vermögenswerten des Teilvermögens an Unterverwahrstellen, Sammelverwahrstellen oder an weitere in Zusammenhang mit der Aufbewahrung bzw. Verwahrung von Vermögenswerten des Teilvermögens beauftragte Dritte bezahlen. Die Gesellschaft bzw. die Fondsleitung kann Gebühren bzw. Entschädigungen an Dritte bezahlen, die zur Verwaltung des Fondsvermögens beigezogen werden. Die Gesellschaft bzw. die Fondsleitung kann Gebühren bzw. Entschädigungen (inkl. Retrozessionen) zur Deckung der Vertriebstätigkeit von Aktien des Teilvermögens bezahlen. Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Angebot, der Werbung und der Vermittlung von Aktien des Teilvermögens. Die Gesellschaft bzw. die Fondsleitung kann Aktionären aufgrund objektiver Kriterien Rabatte auf den dem Teilvermögen belasteten Gebühren bzw. Kosten gewähren. Als objektive Kriterien gelten namentlich: - Das Anlagevolumen in einer kollektiven Kapitalanlage bzw. die Produktpalette eines Promotors von kollektiven Kapitalanlagen; - Die Höhe der vom Aktionär generierten Gebühren; - Die erwartete Anlagedauer; - Die Unterstützungsbereitschaft des Aktionärs in der Lancierungsphase eines Teilvermögens Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Teilvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - -

12 TER 0.90% 0.90% 0.90% Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Gesellschaft hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Gesellschaft hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten "soft commissions" abgeschlossen Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Die Gesellschaft darf in Aktien von anderen Teilvermögen oder in Anteilen von anderen kollektiven Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, anlegen. Dabei dürfen im Umfang von solchen Anlagen dem Teilvermögen keine Ausgabeoder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds sowie nur eine reduzierte Verwaltungskommission gemäss 9 Ziff. 4 des Anlagereglements belastet werden. 4.5 Publikationen der Gesellschaft Weitere Informationen über die Gesellschaft sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Anlagereglement und integrierten Statuten, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können am Sitz der Gesellschaft, bei der Swisscanto Fondsleitung AG und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Änderung der Statuten und des Anlagereglements, einem Wechsel der Administrationsstelle oder der Depotbank sowie der Liquidation der Gesellschaft erfolgt die Veröffentlichung durch die Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie auf der elektronischen Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG (SFD, unter Zürich. Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Aktienklassen für jeden Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Aktien getätigt werden, mindestens aber zweimal im Monat jeweils an einem Dienstag in der. und in der 4. Woche auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Aktien dieser Gesellschaft im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: b) Die Aktien des Teilvermögens dürfen innerhalb der USA oder Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 933 oder gemäss US Commodity Exchange Act, jeweils in der aktuellen Fassung, als US-Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 4.7 Ausführliche Bestimmungen Für das Geschäftsjahr bis Für das Geschäftsjahr bis Für das Geschäftsjahr bis Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - -

13 Alle weiteren Angaben zur Gesellschaft wie zum Beispiel die Bewertung des Teilvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Aktionär und dem Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Anlagereglement bzw. den Statuten hervor. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 3 -

14 Teil : Anlagereglement Definitionen: Anlegerteilvermögen = nachfolgend "Teilvermögen" Unternehmerteilvermögen = nachfolgend "Unternehmerteilvermögen" Anlegeraktie = nachfolgend "Aktie" Anlegeraktionär = nachfolgend "Aktionär" I Grundlagen Firma und Sitz von Gesellschaft und Depotbank. Unter der Firma Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV besteht eine Gesellschaft in Form einer fremdverwalteten "Investmentgesellschaft mit variablem Kapital" (SICAV) der Kategorie Effektenfonds mit Umbrellastruktur im Sinne von Art. 36 ff. i.v.m. Art. 53 ff. und Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 3. Juni 006 (das "KAG"), die in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Anlegerteilvermögen: Swisscanto Swiss Red Cross Charity Fund - Unternehmerteilvermögen.. Der Sitz der Gesellschaft ist in Zürich. 3. Der Sitz der Depotbank Banque Cantonale Vaudoise ist in Lausanne. 4. Die Anlageentscheide des Anlegerteilvermögens sind via Swisscanto Fondsleitung AG an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, weiterdelegiert. II Allgemeine Informationen Das Gesellschaftsverhältnis Die Rechtsbeziehungen zwischen den Aktionären und der Gesellschaft werden durch das vorliegende Anlagereglement, die Statuten der Gesellschaft sowie die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung und des Aktienrechts geregelt. 3 Delegation. Die Gesellschaft beauftragt ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie die Überwachung und die Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.. Die Gesellschaft und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Aktionäre. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über das Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Aktionären direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb des Teilvermögens in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Aktionäre vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Gesellschaft kann Teilvermögen mit anderen Teilvermögen der Gesellschaft oder solchen einer anderen SICAV i.s.v. Art. 36 ff. KAG gemäss den Bestimmungen von 4 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 5 auflösen. 4. Die Gesellschaft hat Anspruch auf die in den 8 und 9 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegan- Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 4 -

15 gen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5. Die Gesellschaft kann die Administration, die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegiert werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Weitere Einzelheiten bezüglich Delegation finden sich im Prospekt bzw. in den Statuten. 4 Die Depotbank. Die Depotbank bewahrt das Gesellschaftsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Aktien sowie den Zahlungsverkehr für die Gesellschaft.. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Aktionäre. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die Gesellschaft bzw. deren Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Aktionären direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Aktionäre vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Teilvermögens verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Teilvermögens beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Gesellschaft, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen bzw. Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Gesellschaft und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Vermögen des jeweiligen Teilvermögens gehörend identifiziert werden können; Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 5 -

16 d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Aktionäre sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Gesellschaft das Gesetz, die Statuten und das Anlagereglement beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Aktien sowie die Anlageentscheide Gesetz, Statuten und Anlagereglement entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Anlagereglementes und der Statuten verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Gesellschaft im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 8 und 9 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 9. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Gesellschaft investiert, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Aktien und Aktienklassen, Nutzniessung des Schweizerischen Roten Kreuzes («SRK»). Die Gesellschaft kann gemäss Art. 5 der Statuten Aktienklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.. Zurzeit besteht eine Aktienklasse mit der Bezeichnung Swisscanto Swiss Red Cross Charity Fund A, welche allen Aktionären offensteht. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Aktienklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Aktienklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Aktienklassen im Verhältnis zum Teilvermögen belastet. 3. Die Aktionäre sind nicht berechtigt, die Verurkundung ihrer Aktien in Wertpapierform zu verlangen. Die Anlegeraktien werden in einer auf den Inhaber lautenden Globalurkunde auf Dauer verbrieft, an der den Aktionären Miteigentum im Umfang ihres Aktienbestandes an der Gesellschaft zusteht. Die Aufhebung der Institute Miteigentum oder Globalurkunde ist nur durch Statutenänderung möglich. 4. Mit der Zeichnung der Anlegeraktien durch den Anlegeraktionär räumen die Anlegeraktionäre dem Schweizerischen Roten Kreuz ("SRK") an den von ihnen gehaltenen Anlegeraktien ein beschränktes Nutzniessungsrecht ein, welches die Hälfte (50%) der von der Gesellschaft an die Anlegeraktionäre ausgeschütteten Jahresnettoerträge der Gesellschaft (Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge ohne Kapitalgewinne; insgesamt "Nutzniessungsertrag") umfasst (vgl. ). 5. Der Nutzniessungsertrag steht ausschliesslich dem SRK zu. Die Anlegeraktionäre räumen dem SRK einen eigenen Anspruch gegenüber der Gesellschaft auf direkte Auszahlung des Nutzniessungsertrags an das SRK ein. Ein pro rata Anspruch des SRK auf Auszahlung des Nutzniessungsertrags besteht nicht. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 6 -

17 6. An den Kapitalgewinnen steht dem SRK kein Nutzniessungsrecht zu. Bei der Rückgabe der Anlegeraktien an die Gesellschaft aufgelaufene Erträge stehen ausschliesslich dem Anlegeraktionär zu. 7. Der Umfang der Nutzniessung des SRK an den Anlegeraktien ist ausschliesslich auf den unter Ziff. 4 aufgeführten Nutzniessungsertrag beschränkt. Alle anderen sich aus den Anlegeraktien ergebenden Rechte, insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, die Eigentumsund Stimmrechte, stehen ausschliesslich dem Anlegeraktionär zu. 8. Das Nutzniessungsrecht des SRK endet sofort im Fall der Rückgabe der Anlegeraktien durch den Anlegeraktionär an die Gesellschaft für diese Aktien sowie im Fall der Auflösung des Teilvermögens für dessen Anlegeraktien und im Fall der Liquidation der Gesellschaft für alle Anlegeraktien. 6 Aktionärskreis. Der Aktionärskreis ist nicht beschränkt. Vorbehalten bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Statuten.. Die Gesellschaft kann den Erwerb, das Halten und die Übertragung von Aktien bzw. Aktienklassen für Teilvermögen unter gewissen Bedingungen einschränken oder untersagen. Diese Beschränkungen bzw. die Bedingungen sind im Prospekt bzw. in den Statuten näher erläutert. III A Richtlinien der Anlagepolitik Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Gesellschaft im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Dieses Teilvermögen muss die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Aktionäre innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Aktionäre spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik. Die Gesellschaft kann das Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. Bst. g einzubeziehen. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 7 -

18 b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Aktien bzw. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Anlagereglement als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Aktien bzw. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Anlagereglement als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Aktien bzw. Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen ("Zielfonds"), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 0% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Aktionärs- bzw. Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Aktien bzw. Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Aktionärs- bzw. Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Gesellschaft darf dabei höchstens 30% des Vermögens des Teilvermögens in Aktien bzw. Anteile von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Art. 53 KAG gleichwertig sind. Die Gesellschaft darf unter Vorbehalt von 9 Aktien bzw. Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von derjenigen Person oder Gesellschaft verwaltet werden, an welche die Anlageentscheide delegiert werden (Vermögensverwalter), bzw. die von einer Person oder Gesellschaft verwaltet werden, welche mit diesem Vermögensverwalter durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Aktionärs- bzw. Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. KKV begeben oder garantiert sind. f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 8 -

19 oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannte Anlagen insgesamt bis höchstens 0% des Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.. Die Gesellschaft investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in: a) auf Schweizer Franken oder Fremdwährung lautende fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte von in- und ausländischen Emittenten weltweit (Obligationen, Notes und Ähnliches); b) Aktien bzw. Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen; c) Derivate (einschliesslich Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen; d) strukturierte Produkte wie namentlich Zertifikate von Emittenten weltweit auf die oben erwähnten Anlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen gemäss Bst. b) vorstehend, Derivaten gemäss Bst. c) vorstehend und strukturierten Produkten gemäss Bst. d) vorstehend, stellt die Gesellschaft sicher, dass auf konsolidierter Basis mindestens zwei Drittel des Teilvermögens in Anlagen gemäss Bst. a) vorstehend investiert sind. 3. Die Gesellschaft kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Teilvermögens investieren in: a) Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen b) Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und rechte sowie Derivate (einschliesslich Warrants) von Unternehmen weltweit; c) Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten. 4. Die Anlagen können in jeder Währung, die auf den internationalen Devisenmärkten gehandelt wird, vorgenommen werden. 5. Das Unternehmerteilvermögen wird in Anlagen gemäss vorstehender Ziff. lit. e) und f) investiert. Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 9 -

20 9 Flüssige Mittel B Die Gesellschaft darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Anlagetechniken und instrumente 0 Effektenleihe Die Gesellschaft tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. Pensionsgeschäfte Die Gesellschaft tätigt keine Pensionsgeschäfte. Derivate (Commitment-Ansatz II). Die Gesellschaft darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Teilvermögens einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Anlagereglement, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Teilvermögens führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Anlagereglement als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind.. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieses Teilvermögen als "einfacher Effektenfonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement dieses Teilvermögens darf somit 00% seines Nettoteilvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 00% seines Nettoteilvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 0% des Nettoteilvermögens gemäss 3 Ziff. kann das Gesamtengagement des Teilvermögens insgesamt bis zu 0% seines Nettoteilvermögens betragen. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Lieferund Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Teilvermögen zu erfüllen. 3. Die Gesellschaft kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, Credit Default Swaps (CDS), Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen sowie Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat- Grundformen sowie Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen. 4. a) Derivate werden durch die Gesellschaft in die drei Risikokategorien Markt-, Kredit- und Währungsrisiko eingeteilt. Beinhaltet ein Derivat verschiedene Risikokategorien, so ist es in jeder der entsprechenden Risikokategorien mit seinem Basiswertäquivalent anzurechnen. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps Swisscanto Swiss Red Cross Charity SICAV - 0 -

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