Coba (Schweiz) Strategie Fonds

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1 Coba (Schweiz) Strategie Fonds Umbrellafonds schweizerischen Rechts der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag November 2008 Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG, Zürich Depotbank: Commerzbank (Schweiz) AG, Zürich... Kein Werbeprospekt Einsatz nur in individueller Beratung... LB(Swiss) Investment AG

2 Inhaltsverzeichnis Teil 1: Prospekt Informationen über den Anlagefonds Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation der Anlageentscheide Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Vertriebsträger und Zahlstellen Revisionsstelle Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen...10 Teil 2: Fondsvertrag...11 I Grundlagen...11 II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien...11 III Richtlinien der Anlagepolitik...13 IV Angaben zur Berechnung des Nettoinventarwertes sowie zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen...17 V Vergütungen und Nebenkosten...19 VI Rechenschaftsablage und Revision...20 VII Verwendung des Erfolges...20 VIII Publikationen des Anlagefonds...20 IX Umstrukturierung und Auflösung...20 X Änderung des Fondsvertrages...21 XI Anwendbares Recht und Gerichtsstand...22 Seite 2

3 Teil 1: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der Coba (Schweiz) Strategie Fonds ist ein vertraglicher Umbrellafonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ; - Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex; - Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance. Der Fondsvertrag wurde von der LB(Swiss) Investment AG, Zürich, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Commerzbank (Schweiz) AG, Zürich, als Depotbank der Eidgenössischen Bankenkommission unterbreitet und von dieser erstmals am genehmigt. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es bestehen zur Zeit für jedes Teilvermögen folgende Anteilsklassen: - Anteilsklasse A: Anleger, die die Anforderungen für die Anteilsklasse VV nicht erfüllen, d.h. namentlich Retailkunden - Anteilsklasse VV: vorbehalten für qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG, d.h. für beaufsichtigte Finanzinstitute wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, Unternehmen mit professioneller Tresorerie, vermögende Privatpersonen sowie für Anlegerinnen und Anleger, die mit einem genannten Finanzinstitut einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und - instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-15) ersichtlich. Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 51% des Vermögens eines Teilvermögens in: - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen; - Strukturierte Produkte (inkl. Zertifikate) auf kollektive Kapitalanlagen. Die Fondsleitung darf, nach Abzug der flüssigen Mittel, bis zu 49% des Vermögens der einzelnen Teilvermögen direkt investieren in: - Geldmarktinstrumente, ausgegeben von Schuldnern weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten; - fest und variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und wertrechte von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten; - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit; - Strukturierte Produkte (inkl. Zertifikate) die den oben genannten Anforderungen nicht genügen; Strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen in Alternative Anlagen insgesamt maximal 20%, wobei der Anteil kollektive Kapitalanlagen in Immobilienwerte insgesamt maximal 10% betragen darf. Seite 3

4 Dabei hat die Fondsleitung bei Investitionen in alle nachfolgenden Anlageprodukte die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Gesamtvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel je Teilvermögen beziehen, zwingend einzuhalten: Fest und variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und wertrechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt Beteiligungswertpapiere und -rechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt. Geldmarktinstrumente (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt Strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen in Edelmetalle und Alternative Anlagen (Hedgefunds, Private Equity und Rohstoffe) insgesamt, wobei Kollektive Kapitalanlagen in Immobilien Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance Mind. 40%, max. 80% Mind. 25%, max. 55% Mind. 10%, max. 30% Mind. 10%, max. 30% Mind. 25%, max. 55% Mind. 40%, max. 80% Max. 40% Max. 40% Max. 40% Max. 20% Max. 20% Max. 20% Max. 10% Max. 10% Max. 10% Die wesentlichen Risiken des Anlagefonds bestehen in den Veränderungen der Marktwerte der jeweiligen Anlagen. Je nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Vor- und Nachteile der Fund-of-Funds Struktur Wesentliche Vor- bzw. Nachteile des Coba (Schweiz) Strategie Fonds gegenüber einzelnen Anlagefonds sind: Vorteile Breite Diversifikation mit einer Anlage Breite Risikostreuung auf verschiedene Fondsmanager und Gesellschaften Umfassendes Selektionsverfahren durch den Vermögensverwalter nach quantitativen und qualitativen Kriterien Laufende Kontrolle und Überwachung der verschiedenen Anlagefonds durch den Vermögensverwalter Nachteile Zusätzliche indirekte Kosten auf Stufe der einzelnen Anlagefonds (werden dem einzelnen Anlagefonds belastet) Mögliche Beeinträchtigung der Performance durch die breite Risikostreuung Seite 4

5 Derivate Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Anlagefonds als "einfacher Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (overthe-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Die Fondsleitung setzt keine Kreditderivate und keine exotischen Derivate ein (Derivate, deren ökonomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann). Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Fonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und - instrumente (insbesondere Derivate sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Sämtliche drei Teilvermögen eignen sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. In einem eingehenden Gespräch mit Ihrem Berater werden Risikofähigkeit bzw. Risikobereitschaft festgelegt und die passende Anlagestrategie ausgewählt. Das Teilvermögen Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ legt vorwiegend direkt oder indirekt in Forderungswertpapiere an. Der Anleger dieses Teilvermögens muss daher bereit sein, auch Schwankungen des Inventarwertes hinzunehmen, die sich aus der Zinsentwicklung ergeben. Das Ziel dieser Strategie ist die reale Erhaltung des Vermögens bei der die Chance auf zusätzliche Rendite gewährleistet ist. Empfohlener Anlagehorizont: min. 4 Jahre. Das Teilvermögen Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex legt ausgewogen direkt und indirekt in Forderungswertpapiere und Aktienanlagen an. Der Anleger dieses Teilvermögens muss daher bereit sein, Schwankungen des Inventarwertes hinzunehmen, die sich sowohl aus der Zinsentwicklung als auch aus den Aktienmärkten ergeben. Ziel dieser Anlagestrategie ist es, bei relativ geringen Kursschwankungen einen langfristigen Vermögenszuwachs zu erzielen. Empfohlener Anlagehorizont: 4-8 Jahren. Das Teilvermögen Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance legt vorwiegend direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere an. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Ziel dieser Anlagestruktur ist es, langfristig einen deutlichen Vermögenszuwachs zu erzielen. Empfohlener Anlagehorizont: ab 8 Jahren. Alle drei Anlageprofile haben darüber hinaus die Möglichkeit in Alternative Anlagen (Immobilien, Rohstoffe, Private Equity und Hedge Funds) zu investieren. Diese Anlagen weisen eine geringe Korrelation mit anderen traditionellen Märkten auf. Der Anleger sollte mit den wesentlichen Risiken von Anlagen in Immobilien-, Rohstoff-, Private Equity- und Hedge Funds-Anlagen vertraut sein. Der Anleger darf nicht auf die Realisierung der Anlage auf einen bestimmten Termin angewiesen sein. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Umbrellafonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der von den Teilvermögen zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Seite 5

6 Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpflichtet, auch einen Steuerrückbehalt auf bestimmte Zinszahlungen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt ab % und ab %. Der Steuerrückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die LB(Swiss) Investment AG verantwortlich. Seit der Gründung im Jahr 1995 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2007 CHF Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Aktionäre LB(Swiss) Privatbank AG, Zürich, zu 100% Die Geschäftsanteile an der LB(Swiss) Privatbank AG werden zu je 50% durch die Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main/Erfurt und durch die Bayerische Landesbank, München, gehalten. Verwaltungsrat der Fondsleitung Holger Mai, Präsident, gleichzeitig auch Mitglied der Geschäftsleitung der LB(Swiss) Privatbank AG, Zürich Dr. Hans Niederer, Vizepräsident, Rechtsanwalt in Zürich sowie Mitglied des Verwaltungsrates der LB(Swiss) Privatbank AG, Zürich Salomon J. Guggenheim Herbert Kahlich Geschäftsführung Bernhard Steng Martin Büchel Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 30. Juni 2008 insgesamt 31 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen zu diesem Datum auf ca. CHF 1.8 Mia. belief. Anschrift der Fondsleitung: LB(Swiss) Investment AG Fraumünsterstrasse 25 CH-8001 Zürich 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die Depotbank, die Commerzbank (Schweiz) AG, delegiert (vgl. auch Ziff. 3). Die genaue Ausführung des Auftrages regelt eine zwischen der LB(Swiss) Investment AG und der Commerzbank (Schweiz) AG abgeschlossene Investment Management Vereinbarung. Seite 6

7 2.3 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Commerzbank (Schweiz) AG, Zürich. Die Bank wurde im 1985 als Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank liegen in den Breichen Effektenhandel, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- uns Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Anschrift der Depotbank: Commerzbank (Schweiz) AG Lintheschergasse 7 CH-8001 Zürich 4 Informationen über Dritte 4.1 Vertriebsträger und Zahlstellen Mit dem Vertrieb des Anlagefonds ist die Depotbank (vgl. Ziff. 3) beauftragt worden. Zahlstelle ist die Depotbank. 4.2 Revisionsstelle Anschrift der Revisionsstelle: PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160 Postfach CH-8050 Zürich Seite 7

8 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservative Valor ISIN Klasse A CH Klasse VV CH Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex Klasse A CH Klasse VV CH Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance Klasse A CH Klasse VV CH Kotierung: Rechnungsjahr: Laufzeit: Die Anteile sind nicht börsenkotiert. 1. Januar bis 31. Dezember unbeschränkt 1. Abschluss: Rechnungseinheit: Anteile: Euro Die Anteile lauten auf den Inhaber. Sie werden grundsätzlich nur buchmässig geführt. Verwendung der Erträge: Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich dem Fondsvermögen zur Wiederanlage hinzugefügt. Realisierte Kapitalgewinne können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgaben oder Rücknahmen finden an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 16:00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Inventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils eines Teilvermögens ergibt sich aus dem Verkehrswert des Gesamtfondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1 Cent gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 1 Cent gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils drei Bankenarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta drei Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Seite 8

9 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder der Vertriebsträgerin im In- und Ausland: Anteilsklasse A Anteilsklasse VV Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ höchstens 5% höchstens 5% Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex höchstens 5% höchstens 5% Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance höchstens 5% höchstens 5% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland: Anteilsklasse A Anteilsklasse VV Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ höchstens 0.5% Höchstens 0.5% Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex höchstens 0.5% höchstens 0.5% Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance höchstens 0.5% höchstens 0.5% Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung: Anteilsklasse A Anteilsklasse VV Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ höchstens 1.0% p.a. höchstens 1.9% p.a. Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex höchstens 1.2% p.a. höchstens 2.1% p.a. Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance höchstens 1.5% p.a. höchstens 2.3% p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds. Depotbankkommission der Depotbank: Anteilsklasse A Anteilsklasse VV Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ höchstens 0.2% p.a. höchstens 0.2% p.a. Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex höchstens 0.2% p.a. höchstens 0.2% p.a. Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance höchstens 0.2% p.a. höchstens 0.2% p.a. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf höchstens 3% pro Jahr betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, anzugeben. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger wird keine Kommission erhoben. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an institutionelle Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: - Lebensversicherungsgesellschaften - Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen - Anlagestiftungen - Schweizerische Fondsleitungen - Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften - Investmentgesellschaften Seite 9

10 Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: - bewilligte Vertriebsträger - Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften - Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren - Vermögensverwalter Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) ohne Performance Fee betrug: Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance 2008 n.a. n.a. n.a. Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance 2008 n.a. n.a. n.a. Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und keine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages belastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Die Fondsleitung stellt sicher, dass Vermögensvorteile aus Gebührenteilungsvereinbarungen den entsprechenden Teilvermögen gutgeschrieben werden. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Umbrellafonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie auf der Homepage der Swiss Fund Data ( Preisveröffentlichungen für alle Anteilsklassen jedes Teilvermögens erfolgen täglich auf der Homepage der Swiss Fund Data ( 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die Schweiz liegt eine Vertriebsbewilligung vor. Anteile der Teilvermögen dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrellafonds bzw. zu den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und den Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. Seite 10

11 Teil 2: Fondsvertrag I Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Coba (Schweiz) Strategie Fonds besteht ein vertraglicher Umbrellafonds der Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen (der "Umbrellafonds") im Sinne von Art. 25 ff i.v.m. Art. 68 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ; - Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex; - Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance. 2. Fondsleitung ist die LB(Swiss) Investment AG, Zürich. 3. Depotbank ist die Commerzbank (Schweiz) AG, Zürich. II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Umbrellafonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrellafonds bzw. die Teilvermögen. 3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen. 5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrellafonds bzw. die Teilvermögen. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens der Teilvermögen beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. Seite 11

12 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 6. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche diese Teilvermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Der Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens des Umbrellafonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Revisionsstelle oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen. 6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen [oder einer Anteilsklasse] erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet. Seite 12

13 4. Zur Zeit bestehen für jedes Teilvermögen zwei Anteilsklassen mit den Bezeichnungen Anteilsklasse A und Anteilsklasse VV. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. 6. Die Fondsleitung ist verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse des entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse des entsprechenden Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 8der betreffenden Anteile vornehmen. III A Richtlinien der Anlagepolitik Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Edelmetalle oder Rohstoffe gemäss Bst. f, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 49% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds oder für übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die offen sind und tägliche Rücknahmen zulassen oder geschlossen und kotiert sind und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Fondsvermögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die den obigen Anforderungen nicht genügen. Zugelassen sind: - Schweizerische und ausländische Hedgefunds und Funds of Hedge funds - Fonds, die in alternative Anlagen investieren (Private Equity, etc) - Immobilienfonds - Fonds die nicht einer anerkannten Aufsicht unterstehen oder die weder Effektenfonds noch übrige Fonds für traditionelle Anlagen sind oder den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGA) Seite 13

14 - Fonds, die keine täglichen Rücknahmen zulassen. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) strukturierte Produkte (inkl. Zertifikate), die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Derivate, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities, Hedge Funds; f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind Anlagen in Edelmetallen, Waren und Warenpapiere, direkte Anlagen in Immobilien sowie Leerverkäufe von Anlagen nach Bst. a bis e vorstehend. 2. Anlagepolitik für alle Teilvermögen a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens 51% des Fondsvermögens in: - Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen; - Strukturierte Produkte (inkl. Zertifikate) auf kollektive Kapitalanlagen. b) Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von Bst. c), nach Abzug der flüssigen Mittel, bis zu 49% des Fondsvermögens direkt investieren in: - Geldmarktinstrumente, ausgegeben von Schuldnern weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten; - fest und variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und wertrechte von privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten; - Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit; - Strukturierte Produkte (inkl. Zertifikate) die den unter Bst. a) oben genannten Anforderungen nicht genügen; c) Strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen in Alternative Anlagen insgesamt maximal 20%, wobei der Anteil kollektive Kapitalanlagen in Immobilienwerte insgesamt maximal 10% betragen darf. Die Gewichtungen der Anlagegruppen der einzelnen Teilvermögen unterscheiden sich wie folgt: 1) Coba (Schweiz) Strategie Fonds Konservativ - fest und variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und wertrechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt mindestens 40% und maximal 80%; - Beteiligungswertpapiere und -rechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt mindestens 10% und maximal 30%; - Geldmarktinstrumente (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt bis 40%; - Strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen in Alternative Anlagen insgesamt maximal 20%, wobei der Anteil kollektive Kapitalanlagen in Immobilienwerte insgesamt maximal 10% betragen darf. 2) Coba (Schweiz) Strategie Fonds Flex - fest und variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und wertrechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt mindestens 25% und maximal 55%; - Beteiligungswertpapiere und -rechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt mindestens 25% und maximal 55%; - Geldmarktinstrumente (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt bis 40%; - Strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen in Alternative Anlagen insgesamt maximal 20%, wobei der Anteil kollektive Kapitalanlagen in Immobilienwerte insgesamt maximal 10% betragen darf. Seite 14

15 3) Coba (Schweiz) Strategie Fonds Chance - fest und variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und wertrechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt mindestens 10% und maximal 30%; - Beteiligungswertpapiere und -rechte (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte oder kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt mindestens 40% und maximal 80%; - Geldmarktinstrumente (über direkte Anlagen, strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen) konsolidiert betrachtet insgesamt bis 40%; - Strukturierte Produkte und kollektive Kapitalanlagen in Alternative Anlagen insgesamt maximal 20%, wobei der Anteil kollektive Kapitalanlagen in Immobilienwerte insgesamt maximal 10% betragen darf. 3. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Ziff. 6 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Bei ausserordentlichen Marktverhältnissen kann die Fondsleitung vorübergehend bis 100% des Gesamtfondsvermögens in flüssigen Mitteln halten. B Anlagetechniken und instrumente 10 Effektenleihe Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. 12 Derivate 1. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Anteils des Fondsvermögens (der Teilvermögen), welcher nicht in Zielfonds investiert ist, nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Bezüglich des in Zielfonds investierten Teils des Fondsvermögens (der Teilvermögen) darf die Fondsleitung Derivate nur zur Währungsabsicherung einsetzen. Die Fondsleitung sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für "einfache Anlagefonds" und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für "komplexe Anlagefonds". Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen eines Teilvermögens ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe sind zulässig. Das Gesamtengagement eines Teilvermögens darf dabei bis zu 200% seines Nettofondsvermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 210%) betragen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko eines Teilvermögens als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfidenz-intervall von 99% und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf dabei das Doppelte des VaR eines derivatefreien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodisch Stresstests durchzuführen. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren sämtliche Teilvermögen als "einfache Anlagefonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement eines Teilvermögens darf somit 100% seines Nettofondsvermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme eines Teilvermögens im Umfang von höchstens 10% des Nettofondsvermögens gemäss 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des entsprechenden Teilvermögens insgesamt bis zu 210% seines Nettofondsvermögens betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen. Seite 15

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