JSS Quant Portfolio Defensive (CHF)

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1 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) Einmalige Veröffentlichung JSS Quant Portfolio Defensive (CHF) Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen ) I. Änderungen des Fondsvertrags Hinsichtlich der geplanten Vereinigung des JSS Quant Portfolio Defensive (CHF), wie sie unter Ziff. III beschrieben wird, sind unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA und mit Zustimmung der Bank J. Safra Sarasin AG, als Depotbank, folgende Änderungen des Fondsvertrags vorgesehen: 1. Änderung der Fondsart ( 1 Ziff. 1) Bisherige Art des Anlagefonds Neue Art des Anlagefonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Effektenfonds 2. Einhaltung der Anlagevorschriften ( 7 Ziff. 3 sowie 15 Ziff. 14) Neu hält die Fondsleitung die jeweils für Finanzanlagen von Vorsorgeeinrichtungen geltenden Anlagevorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsverordnungen (insbes. Art. 53 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]) ein. Die Bestimmungen der Kollektivanlagegesetzgebung gehen vor, sofern diejenigen des BVG und seiner Ausführungsverordnungen nicht strenger sind. 3. Anlagepolitik ( 8) Neu lautet die Anlagepolitik wie folgt: 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. Die im Fondsnamen enthaltene Währungsbezeichnung weist lediglich auf die Währung hin, in der die Performance des Anlagefonds gemessen wird, und nicht auf die Anlagewährung des Anlagefonds: a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. f einzubeziehen; b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, 1/7

2 Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf dabei höchstens 10% des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die weder Effektenfonds sind noch den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW). Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile von Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; f) Andere als die vorstehend in Bst. a bis e genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. 2. a) Die Fondsleitung investiert nach Abzug der flüssigen Mittel mindestens 70% des Fondsvermögens in: Auf Währungen der OECD Länder lautende Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte (inkl. Derivate auf solche und kollektive Kapitalanlagen, welche überwiegend in solche investieren) sowie auf Währungen der OECD Länder lautende Geldmarktinstrumente. b) Die Fondsleitung investiert nach Abzug der flüssigen Mittel höchstens 30% des Fondsvermögens in: Beteiligungswertpapiere und rechte von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in einem der OECD angehörenden Land haben (inkl. Derivate auf solche und kollektive Kapitalanlagen, welche überwiegend in solche investieren). Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen stellt die Fondsleitung sicher, dass die Minimal- und Maximalanteile auf konsolidierter Basis beachtet werden. c) Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen, die sich auf das Fondsvermögen nach Abzug der flüssigen Mittel beziehen, einzuhalten: Wandelobligationen, Wandelnotes und Options-anleihen höchstens 25%; andere kollektive Kapitalanlagen insgesamt höchs-tens 49%; Derivate (inklusive Warrants) auf die oben erwähnten Anlagen bis höchstens 15%. 4. Derivate ( 12) Bei der Risikomessung gelangt neu der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (zuvor Commitment- Ansatz II). Dadurch qualifiziert der Fonds neu als einfacher Effektenfonds. Der Paragraph betreffend Derivate lautet neu wie folgt: 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag sowie im Prospekt und in den Wesentlichen Anlegerinformationen genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Anlagefonds als "einfacher Effektenfonds". Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt somit weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Fondsvermögen zu erfüllen. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; 2/7

3 b) Credit Default Swaps (CDS) c) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen; d) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. 5. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangenen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. d) Ein engagementreduzierendes Derivat kann bei der Berechnung der entsprechenden Basiswerte mit dem Delta gewichtet werden. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (sofern ein solches berechnet wird). Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-Counter) abschliessen. 8. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagengesetzgebung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 31 KKV-FINMA aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; zu den Kreditderivaten. 5. Aufnahme und Gewährung von Krediten ( 13) Neu darf die Fondsleitung für höchstens 10% des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen (zuvor 25%). 6. Risikoverteilung ( 15) Neu darf die Fondsleitung höchstens 20% des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen (zuvor 10%). 7. Vergütungen und Nebenkosten ( 18 und 19) Depotkunden der Bank J. Safra Sarasin AG wird bei der Ausgabe von Fondsanteilen neu eine Transaktionskommission von höchstens 1% (zuvor 1,25%) und bei der Rücknahme von Anteilen neu eine Transaktionskommission von ebenfalls höchstens 1% (zuvor 1,25%) des Nettoinventarwertes belastet. 3/7

4 Neu darf keine erfolgsabhängige Kommission ( Performance Fee ) mehr erhoben werden. Der entsprechende Absatz wird ersatzlos aus dem Fondsvertrag gestrichen. II. Formelle und redaktionelle Änderungen Im Weiteren werden verschiedene formelle und redaktionelle Änderungen vorgenommen, die die Interessen der Anleger nicht tangieren und daher in dieser Publikation nicht im Detail beschrieben werden. III. Vereinigung des Anlagefonds Übertragender Fonds Übernehmender Fonds JSS Quant Portfolio Defensive (CHF) JSS Sustainable Portfolio Defensive (CHF) Die Fondsleitung vereinigt mit Zustimmung der Depotbank und unter Vorbehalt der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die obigen Anlagefonds, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des zu übertragenden Fonds auf den übernehmenden Fonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Fonds erhalten Anteile am übernehmenden Fonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Fonds ohne Liquidation aufgelöst. Die betroffenen Anleger der oben genannten Anlagefonds werden mittels dieser Publikation auf die geplante Fusion und das damit verbundene Einspracherecht und die Einsprachefrist aufmerksam gemacht. Ziel der Vereinigung der Fonds ist es, eine breitere Vermögensbasis und damit verbunden bessere Diversifikationsmöglichkeiten zu schaffen. Aufgrund der Zusammenlegung soll zudem eine kosteneffizientere Bewirtschaftung der Fondsvermögen erreicht werden. Den Anlagefonds und Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Kosten. Angaben zur Anlagepolitik der beteiligten Fonds Sowohl beim JSS Quant Portfolio Defensive (CHF) (nachfolgend Quant Portfolio ) als auch beim JSS Sustainable Portfolio Defensive (CHF) (nachfolgend Sustainable Portfolio ) handelt es sich um vertragliche Anlagefonds schweizerischen Rechts. Allerdings ist der Quant Portfolio ein übriger Fonds für traditionelle Anlagen, während es sich beim Sustainable Portfolio um einen Effektenfonds handelt. Trotz der unterschiedlichen Fondsart unterscheiden sich die beiden Portfolios jedoch nicht stark. Beide Fonds investieren in erster Linie in ein defensives Mischportfolio aus Beteiligungs- und Forderungswertpapieren. Beide Fonds weisen ein Risiko- und Ertragsprofil von 3 auf, berechnet in Übereinstimmung mit der SFAMA Richtlinie zu den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds sowie für übrige Fonds für traditionelle Anlagen in der Form von Publikumsfonds. Unterschiede zwischen den beteiligten Fonds Der hauptsächliche Unterschied zwischen den beiden Fonds liegt in der Auswahl resp. in der Qualifikation der Anlagen. Der Sustainable Porfolio investiert gemäss einem Nachhaltigkeitsansatz in Wertschriften von Ländern, Organisationen und Unternehmen, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsweise leisten. Diese Emittenten zeichnen sich durch eine möglichst geringe und effiziente Nutzung von Umwelt- und Sozialressourcen aus. Sie integrieren Nachhaltigkeit bei der Mittelverwendung und messen den Erfolg auch unter nachhaltigen Gesichtspunkten. Erwähnte Unternehmen betreiben ein umweltgerechtes, öko-effizientes Management und die proaktive 4/7

5 Gestaltung der Beziehungen zu den wesentlichen Anspruchsgruppen (z.b. Mitarbeiter, Kunden, Geldgeber, Aktionäre, öffentliche Hand) machen sie zu einem wichtigen Bestandteil ihrer Strategie. Der Quant Portfolio verfolgt hingegen keinen solchen Nachhaltigkeitsansatz. Unterschiede, die hervorgehoben werden können, sind: Für den Quant Portfolio können bis zu 25% des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufgenommen werden, für den Sustainable Portfolio nur 10%. Im Weiteren wird das Risiko des Derivategebrauchs beim Sustainable Portfolio mit dem Commitment Ansatz I und beim Quant Portfolio mit dem Commitment Ansatz II gemessen. Die Unterschiede beider Portfolios können bis zum Zeitpunkt der Vereinigung problemlos bereinigt werden, da beide Fonds hinsichtlich der Vermögensverwaltung gleich aufgestellt sind (für beide Fonds ist die Vermögensverwaltung an die Bank J. Safra Sarasin AG, Basel, delegiert). Das Portfolio des Quant Portfolios wird sukzessive demjenigen des Sustainable Portfolios angeglichen, sodass bei der Vereinigung keine massiven Umschichtungen nötig werden. Unterschiede in den Vergütungen Beim Quant Portfolio kann neben der Verwaltungskommission zulasten des Anlagefonds zusätzlich eine Performance Fee erhoben werden. Eine solche ist beim Sustainable Portfolio nicht vorgesehen. Die beim Quant Portfolio in den letzten Perioden erhobene Performance Fee betrug (total pro Jahr): : CHF : CHF : keine Depotkunden der Bank J. Safra Sarasin AG wird bei der Ausgabe und der Rücknahme von Fondsanteilen keine Ausgabekommission, sondern eine Transaktionskommission belastet. Diese beträgt beim Quant Portfolio max. 1.25% und beim Sustainable Portfolio max. 1%. Ansonsten gibt es keine Unterschiede in den Vergütungen. Die TER für die P-Anteilsklassen betrugen für die beiden Fonds in den vergangen Jahren: Jahr Sustainable Portfolio Quant Portfolio 2012/ % 1.61% 2013/ % 1.68% 2014/ % 1.63% 2015/ % 1.70% Berechnung des Umtauschverhältnisses Die Berechnung des Umtauschverhältnisses erfolgt aufgrund der Nettoinventarwerte der Anlagefonds per 17. August 2017, berechnet am 18. August Es werden keine Ausgabe-, Rücknahme- oder Transaktionskommissionen angewendet. Die Fraktionen werden auf 3 Kommastellen berechnet und abgerundet. Die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des zu übertragenden Fonds auf den übernehmenden Fonds findet am 18. August 2017 statt. Beide Fonds kennen zwei Anteilsklassen, nämlich je eine P CHF dist sowie eine C CHF dist, jeweils mit den identischen Definitionen resp. Charakteristika. Während beim Sustainable Portfolio beide Anteilsklassen lanciert (also aktiv) sind, wurde beim Quant Portfolio bisher nur die P CHF dist lanciert. Deshalb wird diese P CHF dist Anteilsklasse als einzige aktive Anteilsklasse des übertragenden Fonds auch in die P CHF dist Anteilsklasse des Sustainable Portfolio übertragen. 5/7

6 Allfällige Steuerfolgen Die Vereinigung von inländischen Anlagefonds ist steuerlich in den folgenden Kreisschreiben (KS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung geregelt: KS 24 Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben vom 1. Januar 2009 (KS 24) KS 25 Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger vom 5. März 2009 (KS 25) Gemäss den Bestimmungen der KS 24 und 25 löst die Vereinigung von inländischen vertraglichen Anlagefonds grundsätzlich keine Umsatzabgabepflicht aus und ist für inländische Anleger auch direktsteuerlich nicht relevant. Für Verrechnungssteuerzwecke hingegen qualifiziert die Fondsvereinigung als Liquidation, welche grundsätzlich der Verrechnungssteuer unterliegt. Auf die Erhebung der Verrechnungssteuer wird nur verzichtet, wenn die folgenden beiden Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: Die Differenz zwischen dem Nettoertrag sowie einem allfälligen Gewinnvortrag pro Anteil des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds ist kleiner als 20% und der Nettoertrag und ein allfälliger Gewinnvortrag des übertragenden Fonds wird im übernehmenden Fonds in den Konten Gewinnvortrag und/oder Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen verbucht. Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, Interimsdividenden vor dem Vereinigungszeitpunkt an die Anleger auszurichten. Dies steht grundsätzlich im Einklang mit den Bestimmungen des KS 24. Solche Interimsdividenden, welche nicht aus Kapitalgewinnen entstammen, unterliegen der Verrechnungssteuer und sind für inländische Anleger auch direktsteuerlich relevant. Wird der gesamte aufgelaufene Ertrag des Quant Portfolio verrechnungssteuerwirksam vor der Vereinigung an die Anleger ausgeschüttet, kann die Vereinigung selber Verrechnungssteuer neutral erfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist gemäss KS 24 über Fondsvereinigungen vorgängig zu unterrichten. Die Fondsleitung wird dieser Pflicht fristgerecht nachkommen. Befristeter Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds Die zu vereinigenden Fonds investieren hauptsächlich in Wertschriften mit Settlement innerhalb von zwei oder drei Tagen. Der technische Übertrag des Vermögens vom übertragenden auf den übernehmenden Fonds wird erheblich vereinfacht, wenn beim Zeitpunkt der Vereinigung alle Börsenaufträge abgewickelt sind. Gemäss Art. 115 Abs. 3 KKV kann die FINMA einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt. Einen entsprechenden Antrag hat die Fondsleitung gestellt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA wird die Ausgabe bzw. Rücknahme von Anteilen im Zuge der Vereinigung wie folgt ausgesetzt: Anlagefonds JSS Quant Portfolio Defensive (CHF) (übertragend) Geschlossen für Ausgaben bzw. Rücknahmen 14. bis und mit 17. August 2017 Der letzte Tag vor der Vereinigung, an welchem Aufträge für Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen entgegen genommen werden, ist der 10. August 2017 (diese Aufträge werden am 11. August 2017 letztmals ausgeführt). Ab diesem Datum findet beim JSS Quant Porftolio Defensive (CHF) keine Ausgabe und Rücknahme mehr statt. 6/7

7 Die kollektivanlagegesetzliche Prüfgesellschaft Deloitte AG, Zürich, hat mit Schreiben vom 11. April 2017 zuhanden der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bestätigt, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die geplante Vereinigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a KAG, Art. 114 und 115 KKV i.v.m. Art. 112 Abs. 5 KKV sowie 24 der Fondsverträge nach Änderung gemäss Ziff. I erfüllt sind. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde. Die Fondsleitung publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigungen der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug auf Swiss Fund Data ( IV. Weitere wichtige Informationen Die Anleger werden in Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 4 KAG resp. Art. 27 KAG i.v.m. Art. 41 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen nach Erscheinen dieser Publikation bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Einwendungen gegen die in den Ziffer I. aufgeführten Änderungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und 2bis i.v.m. Art. 35a Abs. 1 und 2 KKV werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderungen des Fondsvertrages durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA nur auf Bestimmungen gemäss Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KAG erstreckt. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, der letzte Jahres- und Halbjahresbericht sowie die Dokumente, aus denen alle Änderungen im Wortlaut ersichtlich sind, können kostenlos bei der Fondsleitung bezogen werden. Basel, den 8. Mai 2017 Die Fondsleitung J. Safra Sarasin Investmentfonds AG, Wallstrasse 9, 4002 Basel Die Depotbank Bank J. Safra Sarasin AG, Elisabethenstrasse 62, 4002 Basel 7/7

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