Quantex Nebenwerte Fonds

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1 Quantex Nebenwerte Fonds Anlagefonds schweizerischen Rechts Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Anlagefonds") Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Mai 2015 Der Quantex Nebenwerte Fonds wurde von UBS Fund Management (Switzerland), Basel, als Fondsleitung und UBS AG, Basel und Zürich, als Depotbank für Quantex AG, Muri bei Bern, aufgelegt.

2 2 INHALTSVERZEICHNIS Teil I - Prospekt Informationen über den Anlagefonds Hauptbeteiligte Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Der Einsatz der Derivate Anlagerisiken Profil des typischen Anlegers Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Delegation der Anlageentscheide Delegation weiterer Teilaufgaben Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Weitere Informationen Allgemeine Informationen Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen des Anlagefonds Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen Teil II - Fondsvertrag I. Grundlagen II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien III. Richtlinien der Anlagepolitik A. Anlagegrundsätze B. Anlagetechniken und instrumente 24 IV. Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen V. Vergütungen und Nebenkosten VI. Rechenschaftsablage und Prüfung VII. Verwendung des Erfolges VIII. Publikationen des Anlagefonds IX. Umstrukturierung und Auflösung X. Änderung des Fondsvertrages XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand... 36

3 3 Teil I - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anleger («KIID») und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im KIID oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Hauptbeteiligte Fondsleitung Depotbank und Zahlstelle UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel UBS AG, Zürich und Basel Vermögensverwalter und Hauptvertriebsträger Prüfgesellschaft Quantex AG, Muri bei Bern Ernst & Young AG, Basel 1.2 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der Quantex Nebenwerte Fonds ("der Anlagefonds") ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ( KAG ). Der Fondsvertrag wurde von UBS Fund Management (Switzerland) AG, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung von UBS AG, Zürich, als Depotbank der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission unterbreitet und von dieser erstmals am 6. August 2008 genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Es bestehen zurzeit folgende Anteilsklassen: a) Anteilsklasse mit der Bezeichnung R b) Anteilsklasse mit der Bezeichnung I Die Anteile der Klassen R und I sind thesaurierende Anteile und unterstehen den in 19 genannten Maximalsätzen der Verwaltungskommission, Depotbankkommission, Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses bei Auflösung des Anlagefonds sowie der erfolgsbezogenen Kommission der Fondsleitung für den Vermögensverwalter ( Performance Fee ).

4 4 Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.3 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen langfristig überdurchschnittlichen Wertzuwachs durch Anlage in ein Aktienportfolio von kleinen und mittleren Unternehmen ("Nebenwerten") aus der Schweiz und der Europäischen Union zu erzielen. Als "Nebenwerte" gelten: Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz oder der Europäischen Union haben oder als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union halten und an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz oder der Europäischen Union haben oder als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union halten und deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte von kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben oder als Holdinggesellschaften überwiegend Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in der Schweiz halten und die nicht an einer Börse oder an einem geregelten Markt gehandelt werden, für die aber von einer bzw. mehreren Banken ausserbörslich Kurse gestellt bzw. eine Handelsplattform (z.b. elektronische Plattform) bzw. Handel "übers Telefon" angeboten wird ("Freimarkthandel unter Banken und Effektenhändlern" resp. "over-the-counter" oder "OTC"). "Kleine und mittlere Unternehmen" im obgenannten Sinne weisen eine Marktkapitalisierung in der Schweiz von maximal CHF 5 Mrd., in der Europäischen Union von maximal EUR 10 Mrd. auf. Anlagen in Nebenwerte bezwecken einerseits die Erhöhung des Ertragspotentials, andererseits eine Diversifizierung in Titel, die in geringerem Umfang mit dem Markt korrelieren. Der Anlagefonds tätigt Investitionen mit einem langfristigen Anlagehorizont im Rahmen eines strukturierten aktiven Selektionsverfahrens. Identifiziert werden dabei Unternehmen, die ein attraktives Risiko- und Ertragsprofil aufweisen und als unterbewertet gelten können. Dabei investiert der Anlagefonds sein Vermögen in erster Linie in Aktien von Unternehmen, die als Nebenwerte gemäss vorgenannter Definition qualifizieren, wobei Investitionen in OTC gehandelten Aktien im vorgenannten Sinne auf maximal 30% des Fondsvermögens beschränkt sind. Dabei kann der Anlagefonds in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen investieren.

5 5 Zur Beurteilung des überdurchschnittlichen Wertzuwachses wird der Referenzindex SPI Small Cap TR, Valoren-Nr , herangezogen. Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in den Anlagewährungen des Anlagefonds halten. 1.4 Der Einsatz der Derivate Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 15% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten angelegt werden. Dabei darf der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Fondsvermögens angelegt sind, 60% des Fondsvermögens nicht übersteigen. Die Fondsleitung kann Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens einsetzen. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate können Teil der Anlagestrategie bilden, werden aber zurzeit vorwiegend zur Absicherung von Anlagepositionen, insbesondere zur Absicherung von Währungsrisiken eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind, sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Der Einsatz von Credit Default Swaps (CDS) ist nicht vorgesehen. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. Die Anlagebeschränkungen sind unter Einbezug der Derivate einzuhalten. Die Fondsleitung darf für nicht mehr als 25% des Nettofondsvermögens Kredit aufnehmen; dies auch für Anlagezwecke. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen sowie den zulässigen Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere zu den Derivaten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 bis 15) ersichtlich. 1.5 Anlagerisiken Anlagen im Anlageuniversum des Anlagefonds unterliegen Marktschwankungen. Diese können in Zeiten hoher Volatilität einen erheblichen Umfang annehmen. Kleine und mittlere Unternehmen weisen meist engere Märkte als grosse Unternehmen auf. Namentlich die Liquidität der Aktien von kleinen Unternehmen kann eng begrenzt

6 6 sein. Dies hat zur Folge, dass der Anlagefonds unter gewissen Umständen eine Position nur mit erheblichen Schwierigkeiten verkaufen und dass der Wert des Fondsvermögens grösseren Schwankungen unterliegen kann als bei Aktienfonds, die ihre Anlagen auf grosse Unternehmen ausrichten. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Aktien von kleinen Unternehmen dekotiert werden. Nebenwerte, für die von einer bzw. mehreren Banken ausserbörslich Kurse gestellt werden bzw. eine Handelsplattform oder Handel "übers Telefon" angeboten wird, können zwar regelmässig OTC gehandelt werden. Die für kotierte Titel geltenden Informations-, Melde- und Angebotspflichten gelten für sie nicht. Insofern findet die Marktbildung in einem Umfeld statt, in dem Transparenz und börsengesetzliche Schutzbestimmungen der Aktionäre, insbesondere der Kleinaktionäre, weitgehend fehlen. Das Risiko der Ausnutzung ihrer Stellung und eines Informationsvorsprungs durch Aktionäre mit Kenntnis der inneren Vorgänge der Gesellschaft und eine für Kleinaktionäre ungünstige Entwicklung bei Übernahmen ist deutlich grösser als bei kotierten Titeln. Im Weiteren kann in Ausnahmefällen das Market Making eingestellt werden kann. Anlagen können auch in Aktien von Unternehmen aus Osteuropa, welche Emerging Markets sind, erfolgen. Die Preise von Emerging Markets Anlagen sind in der Regel verstärkt von der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens und von der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung des entsprechenden Landes abhängig. Für Aktien, welche an einer anerkannten Börse eines Emerging Markets Landes notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines solchen Landes gehandelt werden, gilt, dass solche Börsen oder Märkte teils einen geringeren Grad von Organisation, Transparenz und Liquidität aufweisen als die Börsen und Märkte der entwickelten Staaten. Die Fondsleitung ist ermächtigt, in beschränktem Umfang Kredite für zusätzliche Anlagen aufzunehmen, die eine Hebelwirkung entfalten. Fallen die Erträge auf Anlagen höher aus als die auf der Kreditaufnahme belasteten Zinsen, wird das Fondsvermögen stärker steigen als ohne Leverage mittels Kreditaufnahme. Entsprechend sinkt das Vermögen im Falle von Kursverlusten auf den Anlagen überproportional. Der Anlagefonds investiert in Wertschriften, die auf verschiedene Währungen lauten. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht die Rechnungseinheit des Anlagefonds ist, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die Währungsrisiken werden, wie ausgeführt, nicht systematisch und umfassend abgesichert. Hinzu tritt das Risiko von Banken, bei denen Gelder platziert werden, sowie das Risiko von Gegenparteien von Derivaten. Derivate unterliegen neben dem Marktrisiko ihrer Basiswerte auch dem Gegenparteirisiko der Gegenpartei. Der Vermögensverwalter ist bestrebt, ein breit diversifiziertes Fondsportfolio zu gestalten. Zeitweise behält er sich jedoch das Recht offen, in erhöhtem Umfang in einzelne erfolgversprechende Unternehmen zu investieren und die Anlagen auf einzelne Länder und Sektoren zu fokussieren. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn solche Anlagen nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen. 1.6 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds ist so ausgestaltet, dass er sich für dynamische Anleger eignet, die auf Kapitalgewinne ausgerichtet sind, einen Anlagehorizont von mindestens drei Jahren aufweisen und die auf Grund ihrer Risikotoleranz bereit und in der Lage sind, vorübergehend auch erhebliche Verluste zu verkraften. Der Anlagefonds eignet sich

7 7 nicht für Investoren, die eine spekulative Anlage suchen oder die kurzfristig über das investierte Kapital verfügen wollen oder es benötigen. 1.7 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge abgezogene Eidgenössische Verrechnungssteuer kann vom Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Voraussetzungen der Abgabe einer Domizilerklärung (Affidavit), aufgrund derer die Erträge an einen ausländischen Anleger ohne Abzug der Verrechnungssteuer ausgeschüttet werden können, erfüllt der Anlagefonds nicht. Mehr als 20% der Erträge des Anlagefonds werden inländischen Quellen entstammen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Interessierte Anleger sollten sich über die Gesetze und Verordnungen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz bzw. am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren. Der Anlagefonds hat den folgenden Steuerstatus: Abgeltende Quellensteuer Dieser Anlagefonds ist für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich und Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der abgeltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Anlagefonds (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatzbemessung erfolgen. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden.

8 8 EU-Zinsbesteuerung Schweizerische Anlagefonds, welche wie dieser Anlagefonds die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Domizilerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der Eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Deshalb erheben Schweizer Zahlstellen nicht aber notwendigerweise ausländische Zahlstellen - auch keinen Zinsbesteuerungsrückbehalt. Hingegen fällt, wie erläutert, die Schweizer Verrechnungssteuer auf dem zurückbehaltenen und wieder angelegten Nettoertrag an. FATCA Der Anlagefonds wurde bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed- Compliant Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) registriert. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG. Seit der Gründung im Jahre 1959 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Basel im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt 1 Million CHF. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. UBS Fund Management (Switzerland) AG ist eine 100%ige Konzerngesellschaft von UBS AG. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 28. Juni 2013 insgesamt 293 Wertschriftenfonds und 6 Immobilienfonds mit einem Gesamtvermögen von 146,3 Milliarden CHF. Verwaltungsrat der Fondsleitung Dr. Andreas Schlatter, Präsident Group Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich Reto Ketterer, Vizepräsident Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich André Valente, Delegierter Thomas Rose Managing Director, UBS AG, Basel und Zürich Mark Porter, Managing Director, UBS AG, Zweigniederlassung London Christian Eibel Executive Director, UBS AG, Basel und Zürich Markus Lesmann Executive Director, UBS AG, Basel und Zürich Geschäftsleitung der Fondsleitung André Valente, Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrates Karsten Illy, Stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Operations Securities Funds Dr. Daniel Brüllmann, Leiter Real Estate Funds Sérgio Mestre, Leiter Finance & Controlling André Debrunner, Leiter Fund Reporting & Information Management Eugène Del Cioppo, Leiter Business Development & Client Relationship Management

9 9 Tony Guggenbühler, Leiter Quality Monitoring & Delegation Management Beat Schmidlin, Leiter Legal Services Thomas Reisser, Leiter Compliance 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an Quantex AG delegiert. Quantex AG wurde am gegründet, das Vermögensverwaltungsgeschäft wird durch die Initiatoren von Quantex AG seit 1989 betrieben. Die Gesellschaft beschäftigt zurzeit 8 Mitarbeiter. Sie ist ein unabhängiger Vermögensverwalter für private und institutionelle Anleger. Quantex AG ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen und unterliegt als solche in der Schweiz der Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und Quantex AG abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben UBS Fund Management (Switzerland) AG betreibt und nutzt zusammen mit UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. eine gemeinsame Fondsadministrationsplattform. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die Teilaufgabe «Stammdaten-Verarbeitung» von UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. wahrgenommen. Die genaue Ausführung dieser Arbeiten regelt ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag. Des Weiteren werden verschiedene IT-Dienstleistungen, die mit der Wartung und dem Unterhalt der Hard- und Softwarekomponenten der Fondsadministrationsplattform in Zusammenhang stehen (wie z.b. technische Installationen, Konfigurationen, Systemtests, Archivierung der Daten) ebenfalls von UBS Fund Services (Luxembourg) S.A. in Luxemburg erbracht. Den genauen Umfang dieser Dienstleistungen regelt ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag. Alle anderen Aufgaben der Fondsleitung wie auch die Kontrolle der delegierten weiteren Aufgaben werden in der Schweiz aufgeführt. 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Anlagefonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten.

10 10 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert UBS AG in Basel und Zürich. Die Depotbank wurde bei den US-Steuerbehörden als Reporting Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) registriert. UBS AG bietet in der Schweiz als Universalbank eine breite Palette von Bankdienstleistungen an. International betreibt sie divisional das Investment- und Merchant- Geschäft. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung der Aufbewahrung des Fondsvermögens nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften. Die Depotbank haftet für den von einem Dritt- oder Sammelverwahrer verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Bei einer Drittverwahrung im Ausland sind die Rechtsvorschriften und Usanzen des Verwahrungsortes anwendbar. 4. Informationen über Dritte Zahlstelle, Vertriebsträger und die Prüfgesellschaft sind in Ziff. 1.1 dieses Prospekts genannt. 5. Weitere Informationen 5.1 Allgemeine Informationen ISIN-Code: Anteilsklasse R CH ISIN-Code: Anteilsklasse I CH Valoren-Nummer: Anteilsklasse R Valoren-Nummer: Anteilsklasse I Kotierung: Rechnungsjahr: Laufzeit: keine 1. Januar bis 31. Dezember unbeschränkt Rechnungseinheit: Schweizer Franken (CHF)

11 11 Verwendung der Erträge: Die Erträge werden jährlich thesauriert. Erstausgabe: Anteilsklasse R 29. August 2008 Erstausgabe: Anteilsklasse I noch nicht bekannt Erstausgabepreis: Anteilsklasse R CHF Erstausgabepreis: Anteilsklasse I CHF Mindestanlage: Anteilsklasse R Anteile Mindestanlage: Anteilsklasse I Anteile Anteile: Anteilsklassen R und I auf den Inhaber lautend; die Anteile werden nicht verbrieft, sondern nur buchmässig geführt. Die Anleger sind nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag in Basel und Zürich ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag usw.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind. Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr an einem Bankwerktag in Basel und Zürich (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag auf der Basis der an diesem Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt ("Forward Pricing"). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstages berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1 Rappen gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich einer Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricings, wie es in 16 Ziff. 8 des Fondsvertrages beschrieben ist, gedeckt. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 0.01 CHF gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils spätestens 3 Bankarbeitstage nach dem Auftragstag (Valuta max. 3 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt.

12 12 Allfällige auf der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und die Rückgabe von Fondsanteilen unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Anteile der Anteilsklasse R : Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 2% Anteile der Anteilsklasse I : Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 2% Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Anlagefonds (Auszug aus 19 des Fondsvertrages) Anteile der Anteilsklasse R : Verwaltungskommission der Fondsleitung Anteile der Anteilsklasse I : Verwaltungskommission der Fondsleitung höchstens 2,0% p.a. höchstens 1,0% p.a. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds. Die effektiv angewandten Sätze der Verwaltungskommission der Fondsleitung sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Anteile der Anteilsklasse R : Depotbankkommission Anteile der Anteilsklasse I : Depotbankkommission höchstens 0,20% p.a. höchstens 0,20% p.a. Diese wird verwendet für alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben. Die effektiv angewandten Sätze der Depotbankkommission sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Anteile der Anteilsklasse R : Erfolgsbezogene Kommission der Fondsleitung für den Vermögensverwalter ("Performance Fee") Anteile der Anteilsklasse I : Erfolgsbezogene Kommission der Fondsleitung für den Vermögensverwalter ("Performance Fee") höchstens 10,00% der Zunahmen des Nettoinventar wertes höchstens 10,00% der Zunahmen des Nettoinventar wertes

13 13 Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der entsprechenden Anteilsklasse am Ende des jeweiligen Quartals (März, Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Die Performance Fee wird bei Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssätzen oder unterschiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Bei der Lancierung des Anlagefonds resp. einer Anteilsklasse entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommission). Falls für einen Tag eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (nach Abzug der bezahlten Performance Fee). Die Berechnungsbasis der Performance Fee wird bei Thesaurierung um den Verrechnungssteuerbetrag adjustiert. Die effektiv angewandten Sätze der Performance Fee sind jeweils aus dem Jahresund Halbjahresbericht ersichtlich. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Liquidation des Anlagefonds belastet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Der effektiv angewandte Satz ist aus der Einzelabrechnung der Depotbank zuhanden der Anleger ersichtlich. Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden. Verwendung der Verwaltungskommission Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden qualifizierten Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen Anlagestiftungen Schweizerische Fondsleitungen Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung aus der Verwaltungskommission an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei qualifizierten Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren Vermögensverwalter

14 14 Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: 2011: 2,93% (anteilig davon Performance Fee von 0,81%) ,09% (anteilig davon Performance Fee von 0,05%) 2013: 3,14% (anteilig davon Performance Fee von 1,13%) Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2011: 149,01% 2012: 90,68% ,99% Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten "soft commissions" geschlossen. 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter " abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das KIID sowie die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform " Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Anteilsklassen täglich auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG " Die Fondsleitung kann die Preise überdies in Zeitungen oder weiteren elektronischen Medien bekannt machen. 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland gelangen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Es bestehen zurzeit keine Vertriebsbewilligungen ausserhalb der Schweiz. Anteile dieses Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommensteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Anteile dieses An-

15 15 lagefonds dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds, wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges, gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

16 16 Teil II - Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung Quantex Nebenwerte Fonds besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der "Anlagefonds") im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 bis 70 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel. 3. Depotbank ist UBS AG, Zürich und Basel. 4. Vermögensverwalter ist Quantex AG, Muri bei Bern. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Inventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

17 17 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Drittoder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;

18 18 c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anlegerinnen und Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabeund Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrages verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 9. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche dieser Anlagefonds investiert, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. Die Fondsleitung und die Depotbank stellen sicher, dass die Anleger die Vorgaben in Bezug auf den Anlegerkreis erfüllen. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskma-

19 19 nagement geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. 6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrages oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes.

20 20 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Zurzeit bestehen folgende Anteilsklassen mit den Bezeichnungen R und I. A) Die folgende Anteilsklasse ist nicht auf einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt: R : Anteile der Anteilsklasse R werden allen Anlegern angeboten. Die Anteile werden nur als Inhaberanteile emittiert. B) Die folgende Anteilsklasse ist auf einen bestimmten Anlegerkreis beschränkt: I : Anteile der Anteilsklasse I werden ausschliesslich folgenden Anlegern angeboten: a) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie zum Beispiel Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Zentralbanken; b) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; c) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie; d) Unternehmen mit professioneller Tresorerie; e) vermögende Privatpersonen; als vermögende Privatperson gilt: wer nachweisst, dass sie oder er aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens CHF verfügt; wer schriftlich bestätigt, dass sie oder er im Zeitpunkt der Zeichnung über ein Vermögen von mindestens CHF 5 Mio. verfügt. f) Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss obgenannter lit. a); unabhängigen Vermögensverwalter und (i) der unabhängige Vermögensverwalter als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 lit. e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 unterstellt ist, (ii) der unabhängige Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind, (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind. Die Anteile werden nur als Inhaberanteile emittiert. 5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. 6. Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne von 17 zurückzugeben, an eine Person zu über-

21 21 tragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von 5 Ziff. 6 der betreffenden Anteile vornehmen. III. Richtlinien der Anlagepolitik A. Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Dieser Anlagefonds muss die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlageziel und Anlagepolitik 1. Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, einen langfristig überdurchschnittlichen Wertzuwachs durch Anlage in ein Aktienportfolio von kleinen und mittleren Unternehmen ("Nebenwerten") aus der Schweiz und der Europäischen Union zu erzielen. Investitionen in "Nebenwerte" beinhalten ebenfalls Anlagen, die an einem Freimarkt unter Banken und Effektenhändlern ("over-the-counter" oder "OTC") gehandelt werden. 2. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Beteiligungs- und Forderungswertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants. b) Anlagen in Effekten aus Neuemissionen, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. c) Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und rechte, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, für die aber von einer bzw. mehreren Banken ausserbörslich Kurse gestellt bzw. eine Handelsplattform (z.b. elektronische Plattform) bzw. Handel "übers Telefon" ange-

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