Leitfaden. Inklusion. Arbeitshilfe für inklusive Bildungsangebote 2017 STAATLICHES SCHULAMT KARLSRUHE

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1 Inklusion Arbeitshilfe für inklusive Bildungsangebote 2017

2 Inhalt Vorwort Bezeichnungen nach Änderung des Schulgesetzes für Baden- Württemberg zum und nach Inkraftsetzung der Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote vom Übersicht über neue Bezeichnungen und Begriffe 1. Strukturbild 2. Verfahrensschritte 2.1 Inklusive Bildungsangebote Verfahrensschritte 2.2 Inklusive Bildungsangebote Erläuterung zu den Verfahrensschritten 3. Übergänge 3.1 Übergang vom Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) in ein inklusives Bildungsangebot 3.2 Übergang von einem inklusiven Bildungsangebot in ein neues inklusives Bildungsangebot 3.3 Übergang in eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung 3.4 Übergang Schule Beruf 3.5 Formular: Entwicklungsbericht Übergang 3.6 Qualitätsmerkmale Entwicklungsbericht 3.7 Der Entwicklungsbericht Termine 4. Formulare 4.1 INKLU-Formular: Stadt 4.2 INKLU-Formular: Land 4.3 INKLU-Formular: Übergang Stadt 4.4 INKLU-Formular: Übergang Land

3 5. Bildungswegekonferenz 5.1 Bildungswegekonferenz: Ablauf und Inhalte 5.2 Bildungswegekonferenz: Aufgaben und Anforderungen 5.3 Bildungswegekonferenz auf Schulebene: Ablauf und Inhalte 5.4 Bildungswegekonferenz auf Schulebene: Einladung 5.5 Bildungswegekonferenz auf Schulebene: Protokoll 5.6 Berufswegekonferenz: Ablauf und Inhalte 6. Kooperation allg. Schule SBBZ im inklusiven Bildungsangebot 6.1 Planungshilfe 6.2 Auftrag / Angebote der Sonderpädagogik 6.3 Förderplan Beispiele 7. Kooperationsvereinbarungen 8. Unterstützungssystem des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe 8.1 Mitarbeiterinnen Inklusion 8.2 Praxisbegleiter/innen 8.3 Arbeitsstelle Kooperation 8.4. Multiplikatoren Berufswegekonferenz/ Kompetenzinventar 9. Wichtige Informationen 9.1 Auszüge aus dem Schulgesetz in der Fassung vom Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote vom Leitfaden Sonderpädagogische Diagnostik

4 Vorwort In den Aussagen der UN-Konvention ist festgelegt, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Schulsystem ausgeschlossen werden, wobei handlungsleitend für alle Prozesse das gemeinsame, wohnortnahe Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen ist. In der daraus resultierenden Schulgesetzänderung zum Schuljahr 2016/17 sind die zentralen Eckpunkte für die Umsetzung der inklusiven Bildungsangebote zusammengefasst dargestellt. Es ist normal, verschieden zu sein Mit diesem Zitat des ehemaligen Bundespräsidenten Dr. Richard von Weizäcker wird verdeutlicht, was schulischer Alltag ausmacht. Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Voraussetzungen lernen, arbeiten und leben in einer Schulgemeinschaft zusammen. Dabei ist ein Ziel des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe das Schaffen einer Kultur des Miteinanders, des gegenseitigen Vertrauens und der Akzeptanz an den Schulen. Dazu ist es notwendig, dass alle gut über die Prozesse, Umsetzungsmodalitäten und Verfahrensabläufe bei inklusiven Bildungsangeboten informiert sind. Dazu hat das Staatliche Schulamt Karlsruhe den Leitfaden als ein Unterstützungsangebot zusammengestellt. Er richtet sich an alle Schulleiterinnen und Schulleiter, an alle Lehrerinnen und Lehrer, um Eltern differenziert und gezielt beraten und nötige Schritte einleiten zu können. Für entsprechende Teile im Leitfaden haben Schulen ihre schuleigenen Konzepte und unterschiedliche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dafür ein herzliches Dankeschön. Das Staatliche Schulamt Karlsruhe wünscht allen, die mit dieser Handreichung arbeiten, Erfolg im Schulalltag und viel Freude bei der Einleitung und Umsetzung inklusiver Bildungsangebote. Karlsruhe, Oktober 2016 gez. Elisabeth Groß gez. Birgit Matt gez. Bärbel Raquet Ltd. Schulamtsdirektorin Schulamtsdirektorin Schulamtsdirektorin

5 Glossar: Schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aktuelle Bezeichnungen und Begriffe, vgl. Allgemeine Schulen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen Allgemeinbildende Schule Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), Berufliche Schulen Inklu-Formular: Elternwunsch Inklusion Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Mit dem Inklu-Formular teilen die Erziehungsberechtigten dem Staatlichen Schulamt den Wunsch nach inklusiver Beschulung mit und setzen damit weitere Verfahrensschritte in Gang. Bei Kindern, deren Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot noch nicht festgestellt wurde, löst das eingereichte Formular auch die Überprüfung des zukünftigen Bildungsangebotes durch eine vom Staatlichen Schulamt beauftragte Sonderschullehrkraft aus. Gleichzeitig werden mögliche Kosten- und Leistungsträger, sowie etwaige Schulträger über die Einreichung des Formulars informiert. Das Inklu-Formular wird von den Eltern gemeinsam mit der zuständigen allgemeinen Schule gestellt und von der Schule an das Staatliche Schulamt weitergeleitet. Formulare sind unter abrufbar. Inklu-Formular Übergang Mit dem Inklu-Formular,Übergang zeigen die Eltern folgende Übergänge an: Übergang von einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) in ein inklusives Bildungsangebot Übergang aus einem inklusiven Bildungsangebot in ein neues inklusives Bildungsangebot Übergang aus einem Bildungsangebot GS/ WRS/ RS in ein inklusives Bildungsangebot Das Formular wird von den Eltern gemeinsam mit der bisher besuchten Schule ausgefüllt und an das Staatliche Schulamt weitergeleitet. Formulare sind unter erhältlich. Bildungswegekonferenz Zur Installierung eines neuen inklusiven Bildungsangebots erfolgt in der Regel eine Bildungswegekonferenz unter Leitung des Staatlichen Schulamtes. Eingeladen sind Eltern, Vertreterinnen und Vertreter der allgemeinen Schule sowie die begutachtende Sonderschullehrkraft, Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und weitere Kosten- und Leistungsträger. Die Beratung der Erziehungsberechtigten erfolgt hierbei auf Grundlage einer raumschafts- und gruppenbezogenen Schulangebotsplanung, die mit den von der Erfüllung des Anspruchs berührten Schulen, Schulträgern und Leistungs- und Kostenträgern abgestimmt ist. Die Erziehungsberechtigten erhalten ein Angebotstableau möglicher Lernorte. Nach der Bildungswegekonferenz teilen die Erziehungsberechtigten dem Staatlichen Schulamt ihre Entscheidung mit. Daraufhin erfolgt der Bescheid zur Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und die Mitteilung über den Lernort.

6 Berufswegekonferenz Im letzten Schuljahr vor dem Übergang des Kindes auf eine berufliche Schule findet eine Berufswegekonferenz statt. In dieser Konferenz sollen gemeinsam mit der/dem jeweiligen Schüler/in, den Erziehungsberechtigen, den berührten Schulen (abgebende allgemeine bzw. eventuell aufnehmende Berufsschule) sowie notwendigen Leistungs- und Kostenträgern ein geeigneter Bildungsweg und ort festgelegt werden. Formular: Aktueller Entwicklungsbericht: Schüler/ Schülerin mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Wenn Erziehungsberechtigte von Kindern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot die Änderung des Lernortes wünschen, erstellen die zuständigen Schulen (z.b. die besuchte allg. Schule und das Sonderpädagogische Bildungsund Beratungszentrum) einen aktuellen Entwicklungsbericht. Dieser zeigt den momentanen Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen auf. Ein Wechsel des Lernortes erfolgt meist aufgrund des Übergangs z.b. in die Sekundarstufe. Nach Eingang des aktuellen Entwicklungsberichtes entscheidet das Staatliche Schulamt auf der Grundlage des vorliegenden Berichtes individuell über das weitere Vorgehen. Kooperative Organisationsformen Kooperative Organisationsformen (bisherige Bezeichnung: Außenklasse) sind schulorganisatorische Maßnahmen eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums an einer allg. Schule. Das Konzept zur Zusammenarbeit der Schülerinnen und Schüler des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit den Schülerinnen und Schülern der allg. Schule wird von beiden zuständigen Schulen festgelegt. Kooperationsvereinbarung Die allgemeine Schule und das kooperierende Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum erstellen für die Schülerinnen und Schüler, die in gemeinsamer Verantwortung unterrichtet werden, eine Kooperationsvereinbarung. Diese wird als Kopie an die Mitarbeiter Inklusion beim Staatlichen Schulamt weitergeleitet. Kostenträger Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können je nach Behinderung und dem sich daraus ergebenden Unterstützungsbedarf unterschiedliche Assistenzleistungen beantragen. Diese werden über die Sozial- und Jugendbehörden der Stadt Karlsruhe und des Landkreises Karlsruhe nach fachpädagogischer Begutachtung beschieden. - Eingliederungshilfe nach 54 SGB XII für Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder für Kinder und Jugendliche, die von Behinderung bedroht sind. Der entsprechende Antrag ist an die Abteilung Eingliederungshilfe der Sozialbehörden von Stadt- oder Landkreis zu stellen. - Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Der entsprechende Antrag ist an die Jugendämter des Stadt- oder Landkreises zu stellen. Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) bieten Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ein auf die jeweils individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Förderangebot.

7 Schulträger Schulträger öffentlicher Schulen im Schulamtsbezirk Karlsruhe sind die Städte und Gemeinden sowie der Landkreis. Diese finanzieren die räumlichen und sächlichen Kosten des Schulbetriebs. Die Schülerbeförderung wird nach Anspruch vom Schulträger finanziert. Schülerbeförderungsrichtlinien des Landkreises Karlsruhe: Umsetzungsformen inklusiver Bildungsangebote Inklusion ist die Aufgabe aller Schulen, d.h. inklusive Bildungsangebote können an allen Schulen und Schularten eingerichtet werden und sind in der Regel gruppenbezogen. Kinder und Jugendliche mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besuchen dieselbe allgemeine Schule bzw. Klasse. Lehrkräfte des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums unterstützen und beraten die allgemeine Schule in unterschiedlichen Formen. Schülerinnen und Schüler sind in der Verantwortung der allgemeinen Schule. Zielgleicher Unterricht Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse werden nach demselben Bildungsplan unterrichtet. Zieldifferenter Unterricht Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erhalten Lern- und Förderangebote nach dem Bildungsplan des jeweiligen Förderschwerpunktes (z. B. Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, ). Idealerweise lernen die Schülerinnen und Schüler am gemeinsamen Bildungsgegenstand auf unterschiedlichen Niveaustufen. Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (SBA-VO) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten (SBA-VO 4) oder auf Antrag der allgemeinen Schule (SBA-VO 5) kann es zu einem (erstmaligen) Feststellungsverfahren kommen. Bei Einleitung eines solchen Verfahrens wird von einer damit beauftragten Lehrkraft eine Begutachtung des Kindes durchgeführt (pädagogisch-psychologische Prüfung; Schulleistungsprüfung). Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage dieser unabhängigen Begutachtung einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungsangebot im Sinne eines jeweiligen SBBZ fest und teilt dies den Erziehungsberechtigten mit. Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (SBA-VO) Die Erziehungsberechtigten haben nach der Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I das Wahlrecht, wo dieser Anspruch eingelöst wird. Sie können wählen zwischen einer Beschulung an einem zuständigen SBBZ oder einem möglichen inklusiven Bildungsangebot an der allgemeinen Schule. Hinweis: Das Wahlrecht bedeutet nicht, dass der Anspruch an einer ganz bestimmten allgemeinen Schule verwirklicht werden kann.

8 Übersicht über aktuelle Bezeichnungen und Begriffe, vgl. Änderung des Schulgesetzes für Baden- Württemberg (Juli 2015) und SBA-VO (März 2016) Bezeichnung Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Förderschwerpunkt (FSP) SBBZ mit FSP Lernen (L) SBBZ mit FSP Sprache (SPR) SBBZ mit FSP emotionale und soziale Entwicklung (ESENT) SBBZ mit FSP Sehen (S) SBBZ mit FSP Hören (H) SBBZ mit FSP geistige Entwicklung (GENT) SBBZ mit FSP körperliche und motorische Entwicklung (KMENT) SBBZ für Schüler in längerer Krankenhausbehandlung (SILK) SBBZ mit Internat Kooperative Organisationsform Inklusives Bildungsangebot (BA) Inklu-Formular Anspruch auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot (SBA) Sonderpädagogischer Dienst (SOPÄDIE) zuvor Sonderschule Förderschule Schule für Sprachbehinderte Schule für Erziehungshilfe Schule für Sehbehinderte Schule für Hörgeschädigte Schule für Geistigbehinderte Schule für Körperbehinderte Schule für Kranke Heimsonderschule Außenklasse Gemeinsames Lernen ASKO-3-Formular Pflicht zum Besuch der Sonderschule Sonderpädagogischer Dienst

9 Strukturbild

10 Zeit Inklusive Bildungsangebote: Verfahrensschritte Jan Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht Beratung der Eltern durch das Staatliche Schulamt (SSA) über die Einlösung des sonderpädagogischen Bildungsangebotes an einer allg. Schule oder am sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Febr Wahl der Eltern Einlösung des sonderpädagogischen Bildungsangebotes an der Primarstufe/ Sekundarstufe I der allgemeinen Schule oder am SBBZ cv Elternwunsch Allgemeine Schule Elternwunsch SBBZ März In Verantwortung des SSA Raumschafts- und gruppenbezogene Angebotsplanung in Abstimmung mit Schulen, Schulträgern, Kostenträgern April/ Mai In Verantwortung des SSA Bildungswegekonferenz mit Eltern, Schulen, Schulträgern, Kostenträgern,... Ende Mai Festlegung des Schulortes durch das SSA Anmeldung an der festgelegten allgemeinen Schule Anmeldung am SBBZ

11 INKLUSIVE BILDUNGSANGEBOTE Verfahrensschritte / Erläuterungen Was? Wer? Information der Eltern Institutionen / Einrichtungen Kooperationslehrkraft Kindergarten - Grundschule Sonderpädagogische Beratungsstellen Arbeitsstelle Frühförderung beim Staatlichen Schulamt Karlsruhe (SSA KA) Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung beim SSA KA Mitarbeiterinnen Inklusion beim SSA KA Gutachter/in des SBBZ Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht (vgl. Prozess Prüfung des Anspruchs ). Feststellungsbescheid ist erstellt. Feststellungsbescheid des SSA KA, Abteilung Sonderpädagogik, mit Kopie des Gutachtens liegt den Eltern vor. Beratung über die Einlösung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an der allg. Schule oder am SBBZ Wahl der Eltern: Einlösung des sonderpädagogischen Bildungsangebotes an einer allg. Schule (Inklu- Formular liegt dem SSA KA bereits vor/ wird vorgelegt) oder am SBBZ Bei Elternwunsch inklusive Beschulung Abgestimmte raumschaftsbezogene Angebotsplanung. Bei zieldifferenter Beschulung sind grundsätzlich gruppenbezogene Maßnahmen einzurichten. Beratung der Eltern durch das SSA, Abteilung Sonderpädagogik Wahlrecht der Eltern; entspr. Mitteilung an das SSA, Abteilung Sonderpädagogik Weitere Bearbeitung durch die Mitarbeiterinnen Inklusion ( Schulrat Inklusion) In Verantwortung des SSA unter Einbeziehung der berührten Schulen, des Schulträgers, der Leistungs- bzw. Kostenträger (Sozial- und/ oder Jugendbehörde)

12 Was? Wer? Durchführung einer Bildungswegekonferenz (BWK) mit Erörterung der bestehenden und herstellbaren inklusiven Bildungsangebote. Absprache zu Unterstützungsmaßnahmen (personell, räumlich, sächlich) Leitung durch das SSA (ggf. delegiert an Schulen) Eltern Schulen Schulträger Leistungs- bzw. Kostenträger (Sozial- und/ oder Jugendbehörde) Mitteilung der Eltern über deren Entscheidung Eltern informieren das SSA (Mitarbeiter Inklusion) Schreiben zum Bildungsort mit Aufforderung zur Anmeldung des Kindes/ des Jugendlichen. Protokoll der BWK Anmeldung an der festgelegten allg. Schule. Schreiben des SSA (Schulrat der allgemeinen Schule) zum Bildungsort Protokoll BWK von Mitarbeiter Inklusion an Eltern an Schulen an Schulträger ggf. Kosten- bzw. Leistungsträger (Sozial- und/ oder Jugendbehörde) Eltern melden das Kind/ den Jugendlichen bei der Schulleitung der entspr. Schule an. Schuleintritt des Kindes, Erstellen individueller Förderpläne, erste Gespräche mit Eltern Vereinbarung regelmäßiger Gespräche zum Entwicklungsstand des Kindes Lehrkräfte der allg. Schule und des SBBZ Schulleitung Eltern ggf. unterstützende Fachkräfte

13 Prozessbeschreibung Übergang von einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) in ein inklusives Bildungsangebot Was? Wer? Zeit Information und Beratung der Eltern zum Verfahren Schulleitung SBBZ Sonderschullehrer/innen Inklu-Formular Übergang an Staatliches Schulamt (SSA) Eltern Schulleitung SBBZ Posteingang SSA bis Entwicklungsbericht an SSA SBBZ Posteingang SSA bis Abstimmungs- und Planungsgespräche SSA mit Schulen, ggf. mit Schulträgern und Kostenträgern Bildungswegekonferenz oder Runder Tisch SSA, Eltern, Schulen, ggf. Schulträger und Kostenträger Schulleitungen allg. Schulen und SBBZ, Eltern, ggf. Schulträger und Kostenträger Bescheid an Eltern Schulen Schulträger ggf. Kostenträger SSA (Schulrat SBBZ) Prozessbeschreibung Übergang von einem SBBZ in ein inkl. Bildungsangebot, Juni 2016

14 Prozessbeschreibung Übergang aus einem inklusiven Bildungsangebot in ein neues inklusives Bildungsangebot Was? Wer? Zeit Information und Beratung der Eltern zum Verfahren Schulleitung allg. Schule in Absprache mit der Schulleitung Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Inklu-Formular Übergang an Staatliches Schulamt (SSA) Eltern Schulleitung SBBZ Posteingang SSA bis Entwicklungsbericht an SSA Allg. Schule in Abstimmung mit den Lehrkräften des SBBZ Posteingang SSA bis Abstimmungs- und Planungsgespräche SSA mit Schulen, ggf. mit Schulträgern und Kostenträgern Bildungswegekonferenz oder Runder Tisch SSA, Eltern, Schulen, ggf. Schulträger und Kostenträger Schulleitungen allg. Schulen und SBBZ, Eltern, ggf. Schulträger und Kostenträger Bescheid an Eltern Schulen Schulträger ggf. Kostenträger SSA (Schulrat SBBZ) Prozessbeschreibung Übergang aus einem inkl. Bildungsangebot in ein neues inkl. Bildungsangebot; Juni 2016

15 Prozessbeschreibung Was? Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung Seite 1 Wer? Meldung an SSA von Schüler/inne/n, die vor dem Übergang Schule Beruf stehen INKLU-Formular (Übergang) Entwicklungsbericht - Besteht weiterhin ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot? - Benötigt Schüler im Hinblick auf seine Behinderung besondere Vorkehrungen in Sek. II? Allgemeine Schule * Einladung zur Berufswegekonferenz an Schüler/in Eltern Agentur für Arbeit (Rehaberater/in) Integrationsfachdienst beteiligte Schulen abgebende / aufnehmende Externe Partner (z. B. Kostenträger, Schulträger ) SSA oder durch eine von der Schulverwaltung beauftragten Schule bzw. Schulleitung Vorbereitung I: Dokumentation Kompetenzinventar (KI) digital anlegen und ausfüllen Natürlich kann/sollte das KI schon im Vorfeld zur laufenden Dokumentation des bisherigen Lernprozesses angelegt werden. Allg. Schule in Abstimmung mit der Lehrkraft SBBZ, ggf. Klassenteam

16 Prozessbeschreibung Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung Seite 2 Vorbereitung II Kompetenzinventar Aussagen der Schule zu den Fähigkeiten, Leistungen und zur Belastbarkeit und ggf. weitere Teile (relevante Module) an Eltern Allgemeine Schule Vorbereitung Schüler/in zeitlicher Rahmen Raum EDV Vertretungsplan Allg. Schule in Abstimmung mit der Lehrkraft SBBZ, Klassenteam, ggf. SSA Durchführung Moderation Protokollführung (Mantelbogen 2 des Kompetenzinventars) Planungsgespräche Schüler/in Eltern Lehrkräfte allg. Schule und SBBZ Allgemeine Schule in Abstimmung mit der Lehrkraft SBBZ Agentur für Arbeit (Rehaberater/in) Integrationsfachdienst ggf. andere externe Berater oder Einrichtungen Protokoll Mantelbogen 2 des Kompetenzinventars an alle beteiligten Personen der BWK und an das SSA weiterleiten. Allgemeine Schule

17 Übergang Schule - Beruf Beim Übergang von der Schule in das Ausbildungs- oder Beschäftigungssystem kommen für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf verschiedene Wege in Betracht. Grundsätzlich stehen ihnen im beruflichen Schulsystem die gleichen Möglichkeiten wie allen anderen Jugendlichen offen, sofern sie die entsprechenden Eingangsvoraussetzungen erfüllen. Ist aufgrund einer Behinderung oder Benachteiligung die Teilnahme an einem Bildungsgang mit sonderpädagogischer Förderung notwendig, stehen je nach Förderbedarf spezielle Angebote der Berufsvorbereitung, der beruflichen Grund- und Ausbildung und zum Erwerb höherqualifizierender Abschlüsse an beruflichen Sonderschulen zur Verfügung. Übergang Schule Beruf Für wesentlich behinderte Menschen Ambulanter BBB (bis 27 Monate) Berufs- Bildungs- Bereich (BBB) Berufsschulstufe SBBZ-G/K Teilhabe am Arbeitsleben WfbM Integrationsunternehmen Allgemeiner Arbeitsmarkt Regionales Angebot Kooperative Berufliche Bildung u. Vorbereitung (KoBV) (Rahmen: BvB im dualen System bis 8 Monate) Berufsvorbereitende Einrichtung (BVE) Zielgruppe: SchülerInnen der SBBZ-G/K Im Rahmen der Berufsschulstufe oder Förderschüler mit erheblichem Förderbedarf oder Quereinsteiger aus VAB u.ä. Berufswegekonferenz Basis: Kompetenzinventar Hauptstufe SBBZ-G/K Berufsschule An 2 Tagen Personale und fachliche Kontinuität zwischen dem Aufbaulehrgang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (KoBV) und dem Grundlehrgang an der Schule (BVE) Vollausbildung/ Fachpraktikerausbildung/ BvB VAB oder ähnliche Maßnahmen Berufswegekonferenz/Berufswegeentscheidung Basis: Kompetenzinventar Hauptstufe SBBZ-L Jobcoach IFD Lehrkräfte Unterstützungsteam: Berufsschule Entsprechend dualer Ausbildung (unterhalb einer Ausbildung n. BBiG Berufsschulpflicht Schulpflicht Erfüllung der SOZIALGESETZBUCH KULTUSVERWALTUNG Überarbeitung 2016, SSA KA Um den Übergang des jungen Menschen mit wesentlicher Behinderung von der abgebenden Schule in eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung nachhaltig und zielführend zu gestalten, sollten einige wichtige Eckpunkte beachtet werden. Eine zentrale Rolle spielt die Berufswegekonferenz. Eine solche kann man als Forum verstehen, in welchem die Beteiligten sich abstimmen, um den oben genannten Übergang zu erleichtern.

18 Eine solche Berufswegekonferenz im Rahmen der Berufswegeplanung wird bei Schülerinnen und Schülern notwendig, - bei denen der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Anschluss an Sekundarstufe I fortbesteht, oder - die nach dem Übergang im Hinblick auf eine Behinderung besondere Vorkehrungen durch die Schule, die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, den Integrationsfachdienst oder den Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe benötigen. (vgl. 20 SBA-VO: Berufswegekonferenz) Die konkreten Schritte zur Vorbereitung und Durchführung einer Berufswegekonferenz können der Prozessbeschreibung Ablauf einer Berufswegekonferenz (BWK) bei inklusiven Bildungsangeboten entnommen werden. Die relevanten Dokumente des Kompetenzinventars findet man unter

19 ENTWICKLUNGSBERICHT bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ggf. zuständige allgemeine Schule Name der allg. Schule, Adresse, Telefon, Mail Name, Vorname der Lehrkraft der allg. Schule ggf. aktuelles Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Name des SBBZ, Adresse, Telefon, Mail Name, Vorname der Lehrkraft des SBBZ Schülerin / Schüler Name Vorname männl. weibl. Geburtsdatum, Geburtsort derzeit besuchte Klasse Erziehungsberechtigte Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort Ggf. Ansprechpartner / Ansprechpartnerin der Sozial- und / oder Jugendbehörde (Name, Vorname) Telefon Mail 1. Anlass zur Erstellung des Berichtes (Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe, Übergang von einem SBBZ in ein inkl. Bildungsangebot, Übergang von einem inkl. Bildungsangebot in ein neues inkl. Bildungsangebot, Aufhebung des Bildungsangebotes, ) 2. Elterlicher Erziehungsplan (Elternwunsch bezüglich des weiteren Lernortes) 3. Ergebnisse zu Körperfunktionen / Körperstrukturen Aktivität und Teilhabe Kontextfaktoren 3.1 Körperfunktionen / Körperstrukturen Mentale Funktionen (z. B. Ergebnisse von Intelligenzverfahren, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, ) Auge, Ohr, Stimme und Sprechen, 3.2 Aktivität und Teilhabe Schulleistungen (Kulturtechniken, Deutsch, Mathematik, ), Lern- und Arbeitsverhalten, Interaktionen und Beziehungen, 3.3 Kontextfaktoren Personenbezogene Faktoren Schule / Schulumgebung Familiäre Situation, häusliches Umfeld 1

20 3.4 Unterstützende Maßnahmen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Schulbegleitung, Assistenz, Zusammenfassung Vorschlag zum Bildungsanspruch abgeleitet aus den Untersuchungsergebnissen Förderliche Kontexte Schule / außerhalb der Schule Sichtweisen der beteiligten Personen und Institutionen Vorschlag für den Bildungsanspruch des Kindes/ des Jugendlichen: Kein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Förderschwerpunkt: / Förderschwerpunkt Zuständiges SBBZ (z. B. SBBZ des Schulbezirks, o.ä.) Ggf. Erläuterungen / Name des SBBZ / ggf. Bildungsgang 5. Abschlussgespräch mit den Erziehungsberechtigten Das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten fand am statt. Die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorschlag für den Bildungsanspruch einverstanden. Elterlicher Erziehungsplan zum jetzigen Zeitpunkt: Beschulung in einem inklusiven Bildungsangebot Das Inklu-Formular liegt dem Staatlichen Schulamt bereits vor. Das Inklu-Formular ist den Unterlagen beigefügt. Beschulung im SBBZ Ggf. Erläuterungen Die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorschlag zum Bildungsanspruch nicht einverstanden. Elterlicher Erziehungsplan zum jetzigen Zeitpunkt: 6. Bei Prüfung bezüglich Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (ggf. einzulösen an einer privaten Schule SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) Der zuständige Kostenträger Ansprechpartner/in der Jugendbehörde Telefon Mail ist einbezogen und es besteht, bei Elternwunsch SBBZ, zum Besuch der privaten Schule SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Einvernehmen mit dem Jugendamt KEIN Einvernehmen mit dem Jugendamt 7. Verantwortung für den Entwicklungsbericht Ort, Datum Unterschrift Lehrkraft Sonderpädagogik ggf. Unterschrift Lehrkraft allg. Schule Ort, Datum ggf Unterschrift Schulleitung SBBZ ggf. Unterschrift Schulleitung allg. Schule 2

21 Qualitätsmerkmale Entwicklungsbericht Bei der Erstellung des Entwicklungsberichtes zu einer Schülerin / zu einem Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Setting ist immer eine Lehrkraft der Sonderpädagogik einzubeziehen. Gliederung Daten der allgemeinen Schule / des zuständigen SBBZ Daten Schüler/in Daten Erziehungsberechtigte Daten Kooperationspartner 1. Anlass zur Erstellung des Berichtes 2. Elterlicher Erziehungsplan (Elternwunsch bezüglich des weiteren Lernortes) 3. Ergebnisse 4. Zusammenfassung 5. Abschlussgespräch mit den Erziehungsberechtigten 6. Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Qualitätsmerkmale Die Daten sind vollständig. Die Daten sind aktuell. Die Daten stammen aus sicheren Quellen. Beide Erziehungsberechtigte sind zu nennen. Die Daten des Ansprechpartners / der Ansprechpartnerin der Jugendbehörde sind vollständig und aktuell. Die Erziehungsberechtigten sind durch die allgemeine Schule über Anlass zur Erstellung des Berichtes informiert. Kurze Schilderung der aktuellen Situation Präzise Formulierung der Übergangssituation (Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe, Übergang von einem SBBZ in ein inkl. Bildungsangebot, Übergang von einem inkl. Bildungsangebot in ein neues inkl. Bildungsangebot, Aufhebung des Bildungsangebotes, ) Gespräche mit den Eltern zum Elternwunsch haben stattgefunden. Die aktuelle Lernausgangslage / schulische Situation ist mit den jeweiligen Stärken und Schwächen aufgezeigt. Bisher durchgeführten Fördermaßnahmen sind präzise dargestellt. Die Darstellung ist beschreibend (nicht wertend). Unterstützende Maßnahmen durch außerschulische Partner sind aufgezeigt (z. B. Besuch der Tagesgruppe / des Schülerhorts, Schulbegleitung,...) sind beschrieben. Es ist aufgeführt, welche Maßnahmen für einen erfolgreichen Übergang empfohlen werden. Bei weiterem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist der Förderschwerpunkt eindeutig benannt (keine Mehrfachnennungen). Beim Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist eine Aussage zum Bildungsgang (GS, WRS, RS, Lernen) getroffen. Ein Abschlussgespräch mit den Erziehungsberechtigten ist obligatorisch. Bei Elternwunsch Besuch des SBBZ Eine mögliche Aufnahme ist mit der Schulleitung des SBBZ abgeklärt. Bei Empfehlung zur Feststellung des Förderschwerpunktes emotionale und soziale Entwicklung ist das Jugendamt einbezogen. Die Daten des Ansprechpartners/der Ansprechpartnerin der Jugendbehörde sind vollständig und aktuell. 7. Unterschriften Klassenlehrer/in und Schulleiter/in der allgemeinen Schule, Lehrkraft Sonderpädagogik

22 Der Entwicklungsbericht - Termine Bei der Erstellung des Entwicklungsberichtes zu einer Schülerin / zu einem Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Setting ist immer eine Lehrkraft der Sonderpädagogik einzubeziehen. Folgende Termine sind zu beachten: bis 01. Dezember des letzten Schuljahres in der Primarstufe beim Übergang von einem inklusiven Bildungsangebot in ein neues inklusives Bildungsangebot von der Primar- in die Sekundarstufe Im inklusiven Bildungsangebot liegt der Entwicklungsbericht in der Verantwortung der allg. Schule. Eine Lehrkraft der Sonderpädagogik ist einzubeziehen. bis 01. Dezember des letzten Schuljahres in der Primarstufe bei Aufhebung des sonderpädagogischen Bildungsangebotes beim Übergang von der Primar- in die Sekundarstufe

23 Inklusion Inklu-Formular /Schulanfängerinnen / Schulanfänger Schuljahr: 20 / Stadt Karlsruhe Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule (inklusives Bildungsangebot) 1. Schülerin / Schüler Name Vorname Geburtsdatum Kindergarten männl. weibl. 2. Erziehungsberechtigte Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort 3. Diagnose / Art und Umfang der Beeinträchtigung / Behinderung 4. Eingliederungshilfe Seit: Zuständiger Sachbearbeiter/in: 5. (voraussichtliche) Auswirkungen der Beeinträchtigung / Behinderung a) Im Schulalltag (räumlich und sächlich): b) Im Sport- und Schwimmunterricht: c) Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen: 6. gewünschte Unterstützungsmaßnahmen aus Sicht der Eltern

24 7. folgende Angebote werden von den Eltern gewünscht ergänzende Betreuung (bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr) Hortbetreuung Ganztagesschule Die Prüfung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist erfolgt. Festgestellter Förderschwerpunkt: Ich bin/ Wir sind einverstanden, dass dieses Formular an die unten angegebenen Adressen weitergegeben wird. in Betreuungsfragen (Hort) Sozial- und Jugendbehörde Jugendhilfeplanung Südendstraße Karlsruhe bei ergänzender Betreuung und Schülerbeförderung Schul- und Sportamt Karlsruhe z. Hd. Frau Scheuerer Blumenstraße 2a Karlsruhe Eingliederungshilfe Sozial- und Jugendbehörde Abt. Eingliederungshilfe z. Hd. Herr Klein Rathaus West Kaiserallee Karlsruhe Bitte eine Mehrfertigung an Antragsteller aushändigen und bei Bedarf Mehrfertigung zur Kenntnisnahme an die entsprechende Stelle versenden. Hiermit wählen wir/wähle ich, dass der Anspruch des o.g. Kindes auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule erfüllt werden soll. Das Wahlrecht bezieht sich nicht auf eine bestimmte Schule und wird in der Regel gruppenbezogen angelegt. Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte Unterschrift Schulleitung Absendende Schule Name der Schule: Anschrift: Name der Schulleiterin / des Schulleiters: Telefonnummer für Rückfragen: Adresse der Schulleitung: Bitte im Original innerhalb von zwei Wochen zur weiteren Bearbeitung an: Staatliches Schulamt Karlsruhe -Poststelle- Ritterstraße Karlsruhe

25 Inklusion Inklu-Formular /Schulanfängerinnen / Schulanfänger Schuljahr: 20 / Landkreis Karlsruhe Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule (inklusives Bildungsangebot) 1. Schülerin / Schüler Name Vorname Geburtsdatum Kindergarten männl. weibl. 2. Erziehungsberechtigte Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort 3. Diagnose Art und Umfang der Beeinträchtigung / Behinderung 4. Eingliederungshilfe Seit: Zuständiger Sachbearbeiter/in: 5. (voraussichtliche) Auswirkungen der Beeinträchtigung / Behinderung a) Im Schulalltag (räumlich und sächlich): b) Im Sport- und Schwimmunterricht: c) Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen:

26 6. gewünschte Unterstützungsmaßnahmen aus Sicht der Eltern 7. folgende Angebote werden von den Eltern gewünscht ergänzende Betreuung (bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr) Hortbetreuung Ganztagesschule Die Prüfung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist erfolgt. Festgestellter Förderschwerpunkt: Ich bin/ Wir sind einverstanden, dass dieses Formular an die unten angegebene Adresse weitergegeben wird. Eingliederungshilfe Landratsamt Karlsruhe Amt für Versorgung und Rehabilitation Beiertheimer Allee Karlsruhe Bitte eine Mehrfertigung an Antragsteller aushändigen und bei Bedarf Mehrfertigung zur Kenntnisnahme an die entsprechende Stelle versenden. Hiermit wählen wir/wähle ich, dass der Anspruch des o.g. Kindes auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule erfüllt werden soll. Das Wahlrecht bezieht sich nicht auf eine bestimmte Schule und wird in der Regel gruppenbezogen angelegt. Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte Unterschrift Schulleitung Absendende Schule Name der Schule: Anschrift: Name der Schulleiterin / des Schulleiters: Telefonnummer für Rückfragen: Adresse der Schulleitung: Bitte im Original innerhalb von zwei Wochen zur weiteren Bearbeitung an: Staatliches Schulamt Karlsruhe -Poststelle- Ritterstraße Karlsruhe

27 Inklusion Inklu-Formular: Übergang Schuljahr: 20 / Stadt Karlsruhe Übergang von einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) in ein inklusives Bildungsangebot Übergang aus einem inklusiven Bildungsangebot in ein neues inklusives Bildungsangebot Übergang aus einem Bildungsangebot GS/ WRS/ RS in ein inklusives Bildungsangebot Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule (inklusives Bildungsangebot) 1. Schülerin / Schüler Name Vorname Geburtsdatum Kindergarten männl. weibl. 2. Erziehungsberechtigte Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort 3. Diagnose Art und Umfang der Beeinträchtigung / Behinderung 4. Eingliederungshilfe Seit: Zuständiger Sachbearbeiter/in: 5. bisherige Schullaufbahn

28 6. Elternwunsch zukünftiger Lernort des Kindes 7. gewünschte Unterstützungsmaßnahmen aus Sicht der Eltern 8. folgende Angebote werden von den Eltern gewünscht ergänzende Betreuung (bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr) Hortbetreuung Ganztagesschule Der Entwicklungsbericht ist dieser Antragstellung beigefügt. Ich bin/ Wir sind einverstanden, dass dieses Formular an die unten angegebenen Adressen weitergegeben wird. in Betreuungsfragen (Hort) bei ergänzender Betreuung und Schülerbeförderung Eingliederungshilfe Sozial- und Jugendbehörde Jugendhilfeplanung Südendstraße Karlsruhe Schul- und Sportamt Karlsruhe z. Hd. Frau Scheuerer Blumenstraße 2a Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Abt. Eingliederungshilfe Leitung Herr Klein Rathaus West Kaiserallee Karlsruhe Bitte eine Mehrfertigung an Antragsteller aushändigen und bei Bedarf Mehrfertigung zur Kenntnisnahme an die entsprechende Stelle versenden. Hiermit wählen wir/wähle ich, dass der Anspruch des o.g. Kindes auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule erfüllt werden soll. Das Wahlrecht bezieht sich nicht auf eine bestimmte Schule und wird in der Regel gruppenbezogen angelegt. Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte Unterschrift Schulleitung aktueller Lernort Absendende Schule Name der Schule: Anschrift: Name der Schulleiterin / des Schulleiters: Telefonnummer für Rückfragen: Adresse der Schulleitung: Bitte im Original innerhalb von zwei Wochen zur weiteren Bearbeitung an: Staatliches Schulamt Karlsruhe -Poststelle- Ritterstraße Karlsruhe

29 Inklusion Inklu-Formular: Übergang Schuljahr: 20 / Landkreis Karlsruhe Übergang von einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) in ein inklusives Bildungsangebot Übergang aus einem inklusiven Bildungsangebot in ein neues inklusives Bildungsangebot Übergang aus einem Bildungsangebot GS/ WRS/ RS in ein inklusives Bildungsangebot Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule (inklusives Bildungsangebot) 1. Schülerin / Schüler Name Vorname Geburtsdatum Kindergarten männl. weibl. 2. Erziehungsberechtigte Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort Name Vorname Telefon Festnetz Handy Mail Straße PLZ Wohnort 3. Diagnose Art und Umfang der Beeinträchtigung / Behinderung 4. Eingliederungshilfe Seit: Zuständiger Sachbearbeiter/in: 5. bisherige Schullaufbahn

30 6. Elternwunsch zukünftiger Lernort des Kindes 7. gewünschte Unterstützungsmaßnahmen aus Sicht der Eltern 8. folgende Angebote werden von den Eltern gewünscht ergänzende Betreuung (bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr) Hortbetreuung Ganztagesschule Der Entwicklungsbericht ist dieser Antragstellung beigefügt. Ich bin/ Wir sind einverstanden, dass dieses Formular an die unten angegebene Adresse weitergegeben wird. Eingliederungshilfe Landratsamt Karlsruhe Amt für Versorgung und Rehabilitation Beiertheimer Allee Karlsruhe Bitte eine Mehrfertigung an Antragsteller aushändigen und bei Bedarf Mehrfertigung zur Kenntnisnahme an die entsprechende Stelle versenden. Hiermit wählen wir/wähle ich, dass der Anspruch des o.g. Kindes auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule erfüllt werden soll. Das Wahlrecht bezieht sich nicht auf eine bestimmte Schule und wird in der Regel gruppenbezogen angelegt. Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte Unterschrift Schulleitung Absendende Schule Name der Schule: Anschrift: Name der Schulleiterin / des Schulleiters: Telefonnummer für Rückfragen: Adresse der Schulleitung: Bitte im Original innerhalb von zwei Wochen zur weiteren Bearbeitung an: Staatliches Schulamt Karlsruhe -Poststelle- Ritterstraße Karlsruhe

31 Bildungswegekonferenz (BWK): Ablauf und Inhalte In der Regel: Auf Elternwunsch der Gruppe: Eine BWK pro Schüler/in Eine BWK für mehrere Schüler/innen 1. Einladung Durch SSA KA Mit Information zum Ergebnis der Prüfung Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Mit Hinweis, dass eine Vertrauensperson mitgebracht werden kann und der Bitte, dem SSA KA den Namen der Vertrauensperson im Vorfeld mitzuteilen Mit der Bitte um Rückmeldung zur Teilnahme Teilnehmende: Eltern und ggf. Vertrauensperson Schulleitung der allg. Schule und ggf. Lehrkräfte Kostenträger (1 Teilnehmer pro Amt) Schulträger und ggf. Schülerbeförderung Gutachter/in SSA (Schulrat/rätin Inklusion, Schulrat/rätin SBBZ, Mitarbeiter/in Inklusion) ggf. Jugendhilfeplanung/ Hortleitung 2. Inhalte Darstellung der Inhalte, Organisation und Rahmenbedingungen aus Sicht der Eltern: Darstellung des Elternwunsches Aus Sicht des Gutachters/der Gutachterin: Empfehlung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebots, Nennung des Förderschwerpunktes aus Sicht der Schule aus Sicht des Schulträgers und ggf. der Schülerbeförderung aus Sicht des Kostenträgers aus Sicht des SSA 3. Angebotsplanung Angebotstableau wird erstellt Eltern erhalten das Angebotstableau mit der Bitte um Rückmeldung zu einem festgelegten Zeitpunkt ggf. werden aufgeführte Schulleitungen vom SSA informiert, dass Kontaktaufnahme durch Eltern erfolgen wird 4. Weitere Schritte Protokoll wird im Zeitraum von 2 Wochen versandt Eltern geben dem SSA Rückmeldung zum Angebotstableau Bescheid geht den Beteiligten zu Konkrete Planungen erfolgen auf Ebene Schule Bildungswegekonferenz, Ablauf

32 Bildungswegekonferenz (BWK): Aufgaben und Anforderungen Aufgaben und Anforderungen Schulräte und Schulrätinnen Es ist zu gewährleisten, dass... Eltern ihren Erziehungsplan darstellen können. Eltern alle Informationen zum Stand der Bildungswegeplanung verständlich vermittelt werden. Eltern in die Entscheidungsfindungen einbezogen werden. im Rahmen der Prognose eine Einschätzung zur personellen Situation der Schulen vorliegt. Kenntnisse und Erfahrungen von bereits bestehenden inklusiven Bildungsangeboten als Grundlage zur Verfügung stehen. Unterstützungsstrukturen und Kooperationsverbünde genannt werden können. Gutachter/Gutachterin Kurze Darstellung der Stärken des Kindes / des Jugendlichen Erläuterung zu Fördermöglichkeiten, zur Sicherung von Teilhabe an Bildung Lernortunabhängige Empfehlung zum Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und Begründung des Förderschwerpunktes Formulierung von individuellen Bildungszielen ggf. Einbeziehen weiterer Beratungskompetenz der Sonderpädagogischen Dienste Schulleitung Einbringen von wichtigen Informationen über die Schule und den innerschulischen Planungs- und Entwicklungsstand Darstellung der vorauss. Unterrichtssituation in der entspr. Klasse (Klassengröße) ggf. Bericht über die räumliche, sächliche Ausstattung (z. B. Barrierefreiheit, ) Aussagen zu Erfahrungen bei der inklusiven Beschulung Kenntnisse von sonderpädagogischen Unterstützungssystemen und außerschulischen Netzwerken Schulträger und ggf. Kostenträger Klärung der Zuständigkeiten Darstellung der unterschiedlichen Verfahrensweisen Definieren der möglichen Leistungen Nennen der jeweiligen Ansprechpartner Bildungswegekonferenz, Aufgaben und Anforderungen

33 Staatliches Schulamt Karlsruhe Inklusion Bildungswegekonferenz Ablauf Bildungswegekonferenz auf Schulebene (Der schulische Förderort steht einvernehmlich bereits fest) Bei: Übergang vom Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum in ein inklusives Bildungsangebot, Übergang aus einem inklusiven Bildungsangebot in ein neues inklusives Bildungsangebot Vereinbarung Regelfall: Bei Elternwunsch: Verantwortlichkeit Protokoll: Eine Bildungswegekonferenz pro Schüler/in Eine Bildungswegekonferenz für mehrere Schüler/innen Absprache zwischen allgemeiner Schule und Sonderpädagogischem Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) 1. Einladung durch Schulleitung der allgemeinen Schule Vorlage für Einladung durch SSA KA Teilnehmende: - Eltern und ggf. Vertrauensperson - Schulleitungen der allg. Schule und des SBBZ und ggf. Lehrkräfte - Schulträger - Kostenträger - ggf. Jugendhilfeplanung / Hortleitung 2. Leitung, Inhalte, Organisation und Rahmenbedingungen Darstellung der Inhalte, Organisation und Rahmenbedingungen 2.1. Leitung: Schulleiter/in der allg. Schule 2.2. aus Sicht der Eltern: Darstellung des Elternwunsches Bildungswegekonferenz, Ablauf

34 2.3. aus Sicht der Schulen: für allg. Schule: (Darstellung: u.a. Profilbildung, Schul- und Unterrichtsorganisation) für SBBZ: (kurze Zusammenfassung des Leistungs- und Entwicklungsstandes des Schülers/der Schülerin auf Grundlage der Ergebnisse der päd.-psych. Überprüfung, Entwicklungsbericht bzw. auf Grundlage von ILEB) 2.4. aus Sicht des Schulträgers und des Kostenträgers: für Schulträger: Darstellung bzgl. der Kostenübernahme erweiterter sächlicher Ausstattung und der Schülerbeförderung für Kosten- und Leistungsträger: Darstellung der Bedingungen für ggf. Jugendhilfemaßnahmen / Eingliederungshilfe / Schülerbeförderung 3. Protokoll Bildungswegekonferenz Ergebnisprotokoll wird erstellt. Es können keine Aussagen zur Versorgung der Schulen mit Lehrerwochenstunden (allg. Schule und SBBZ) gemacht werden. Diese werden im Rahmen der Statistikgespräche mit den Schulleitungen im SSA geführt. Versand des Protokolls an alle Beteiligten und das SSA KA innerhalb von zwei Wochen. 4. Schreiben des SSA KA zur Lernortzuweisung Bildungswegekonferenz, Ablauf

35 Briefkopf der Schule Einladung Bildungswegekonferenz Name des Schülers / der Schülerin, Geburtsdatum Sehr geehrte Frau, Sehr geehrter Herr, um die Möglichkeiten des inklusiven Bildungsangebotes für Ihren Sohn/ihre Tochter mit allen am Prozess Beteiligten zu erörtern, laden wir Sie herzlich zu einer Bildungswegekonferenz am: um: in die: Name der Schule, Adresse, Telefonnummer und Raumangabe ein. Gemeinsam möchten wir mit Ihnen die weitere schulische Förderung Ihres Sohnes/Ihrer Tochter besprechen. Wir bitten Sie, den Termin einzuplanen und uns bis zum eine kurze Rückmeldung über Ihre Teilnahme zu geben. Gerne dürfen Sie eine Person Ihres Vertrauens mitbringen. Mit freundlichen Grüßen (Name der Schulleitung)

36 Protokoll der Bildungswegkonferenz auf Schulebene am Name (AZ), geb. Ort: / Zeit: Uhr Teilnehmer: Ergebnisprotokoll: Protokoll: Protokollblatt zur Bildungswegekonferenz allgemeine Schule - SBBZ

37 Berufswegekonferenz (BWK): Ablauf und Inhalte Seite1 Hinweise: Die Berufswegekonferenz wird in dem Schuljahr vor dem Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung durchgeführt. Die Berufswegekonferenz ist verbindlich für Schüler/innen bei denen der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Anschluss an die Sekundarstufe I fortbesteht oder die aufgrund ihrer Behinderung besondere Unterstützung bei der Teilhabe am Arbeitsleben durch die Reha-Beratung oder den Integrationsfachdienst sowie weitere Kostenträger benötigen. Regelfall: 1 Berufswegekonferenz pro Schüler/in 1. Einladung erfolgt durch das SSA oder durch eine von der Schulverwaltung beauftragten Schule / Schulleitung 2. Teilnehmer an der Berufswegekonferenz Verbindlich: Schüler/in Eltern Schulverwaltung (oder von der SV beauftragte Person) Vertreter der beteiligten Schulen Integrationsfachdienst (IFD) Reha-Beratung der Agentur für Arbeit Optional: Weitere Leistungs- und Kostenträger (Eingliederungshilfe, Schulträger) Fachpersonal (z.b. Autismusbeauftragte) 3. Inhalte In einer Berufswegekonferenz wird auf Grundlage der individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche des Schülers/ der Schülerin der für ihn/für sie am besten geeignete Bildungsweg und -ort festgelegt. werden notwendige Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ermittelt und unter den Beteiligten abgestimmt. werden Zuständigkeiten und Verantwortungen für die zukünftige Berufswegeplanung festlegt.

38 Berufswegekonferenz (BWK): Ablauf und Inhalte Seite2 4. Ablauf der Berufswegekonferenz: Im Vorfeld Klassenlehrer/in füllt gemeinsam mit der Lehrkraft Sonderpädagogik die schulischen Teile des Kompetenzinventars aus ( inhaltliche Grundlage der BWK). Fachberater/in erhalten das Kompetenzinventar. Eltern erhalten das Kompetenzinventar: Aussagen der Schule. Währenddessen wird eine einvernehmliche berufliche Perspektive entwickelt. moderiert die Schule die BWK und erstellt das Protokoll. Danach erhalten alle Beteiligten das Protokoll. 5. Weitere Schritte Kontaktaufnahme mit weiterführender Schule ggf. Hospitation Bei weiterem Beratungsbedarf Termine mit der Reha-Beratung und dem Integrationsfachdienst klären

39 Kooperation allg. Schule SBBZ: Planungshilfe Was? Wer? Wann? in GLK Ausblick auf kommendes Schuljahr Einrichtung des inklusiven Bildungsangebots wird angekündigt Schulleitung der allg. Schule zwischen Pfingst- und Sommerferien Kollegen für inklusive Bildungsangebote stehen fest Schulleitung der allg. Schule vor den Sommerferien Planung Stundenplan Kulturtechniken weitestgehend am Vormittag Schulleitung der allg. Schule + Stundenplanteam in den Sommerferien alle in der Klasse unterrichtenden Kollegen (einschl. Fachlehrer) werden über das inklusive Bildungsangebot informiert Schulleitung der allg. Schule Konferenz zu Schuljahresbeginn Kontaktaufnahme Klassenlehrkraft mit Lehrkraft SBBZ, um Stundenplan auszutauschen und Stundenplanung zu überlegen Klassenlehrkraft + Sonderschullehrkraft in der ersten Schulwoche Klassenkonferenz mit Sonderschullehrkraft inhaltliche Absprachen treffen / Aushändigen des Bildungsplanes Schulleitung der allg. Schule, Kollegen der allg. Schule + Sonderschullehrkraft im Laufe der ersten 3 Schulwochen vor dem ersten Elternabend Kontaktaufnahme zu den Erziehungsberechtigten Information Datenaustausch Terminvereinbarung für Elterngespräch Klassenlehrkraft + Sonderschullehrkraft (in Absprache und bei Bedarf) im Laufe der ersten 4 Wochen

40 Was? Wer? Wann? Die ersten Klassenarbeiten als Probeläufe (ohne Benotung) ansehen ggf. noch keine Differenzierung, um aktuellen Leistungsstand zu erfahren dabei Schärfung des professionellen Blicks auf Individualisierung aller Schüler Klassenlehrkraft informiert alle beteiligten Lehrkräfte und die Erziehungsberechtigten bis zu den Herbstferien Unterricht und Förderung wird individuell und nach Anspruch zieldifferent angelegt alle beteiligten Lehrkräfte nach den Herbstferien Erstellen eines individuellen Förderplans und gemeinsame Festlegung von Zielsetzungen Klassenlehrkraft + Lehrkraft Sonderpädagogik (Info an Schulleitung + Fachlehrer) bis spätestens Weihnachten 1. Elterngespräch: Austausch und Absprache bzgl. der Ziele des Förderplans + Informationen zum (zieldifferenten) Zeugnis Klassenlehrkraft (+ Lehrkraft Sonderpädagogik) und die Erziehungsberechtigten vor dem Halbjahreszeugnis (im Januar) Rücksprache über Nachteilsausgleich (ggf.), Notengebung / Zeugnis, ggf. Teilnahme an der Zeugniskonferenz Klassenlehrkraft + Lehrkraft Sonderpädagogik, ggf. Klassenkonferenz vor den Halbjahresinformationen Planungsgespräch zum Förderplan mit Überlegung und Zielvereinbarung für das kommende Schuljahr Klassenlehrkraft + Lehrkraft Sonderpädagogik kurz vor bzw. nach Pfingsten 2. Elterngespräch: Planung und Ausblick (Förderplan/ kommendes Schuljahr) Klassenlehrkraft+ Lehrkraft Sonderpädagogik und die Erziehungsberechtigten; Weitergabe der Vereinbarungen an die Schulleitung durch die Klassenlehrkraft kurz vor bzw. nach Pfingsten Ggf. Erstellung eines Berichts für den Kostenträger (z. B. Eingliederungshilfe) Klassenlehrkraft + Lehrkraft Sonderpädagogik kurz vor bzw. nach Pfingsten Rücksprache über Nachteilsausgleich, Notengebung/ Zeugnis, ggf. Teilnahme an der Zeugniskonferenz Klassenlehrkraft + Lehrkraft Sonderpädagogik zum Schuljahresende

41 Auftrag / Angebote der Sonderpädagogik Auftrag Angebote Rahmenbedingungen Unterrichtsvorbereitung Erstellen und Bereitstellen zieldifferenter Materialien in Kooperation mit der Klassenlehrkraft Erstellen der Förderpläne in Kooperation mit der Klassenlehrkraft Evaluation in Kooperation mit der Klassenlehrkraft eigenes Fach Kopiernummer Erstellen und Bereitstellen zieldifferenter Arbeiten in Kooperation mit Klassenlehrkraft Hilfe bei den Zeugnissen Bereitstellung von Differenzierungsraum Kollegiale Beratung Fachliche Beratung Erläuterung des sonderpädagogischen Gutachtens Beratung bei Anschaffung von sonderpädagogischen Unterrichtsmaterialien Teilnahme an Klassenkonferenzen (Bezug: Bildungsplan SBBZ) Teilnahme an Elterngesprächen Teilnahme an Veranstaltungen (z.b. Elternabend, Klassenkonferenzen, Zeugniskonferenzen, ) Zielvereinbarung der individuellen Förderpläne ist allen beteiligten Lehrkräften bekannt Unterricht und Förderung werden individuell und nach Anspruch zieldifferent angelegt durchgängige Strukturen Transparenz Zeit Gesprächsbereitschaft klare Absprachen bzgl. Zuständigkeiten in Gesprächen (z. B. Vorbereitung, Moderation)

42 Auftrag Angebote Rahmenbedingungen Teamteaching (mit Klassen-/Fachlehrkraft) im Klassenunterricht) Schülerbeobachtung und entsprechende Beratung/ Rückmeldung Hilfe beim Übergang Schule-Beruf Fördermaterialien für individuelle Förderung im Klassenraum (siehe Würzburger Modell ) Weiterentwicklung des Konzepts Berufliche Orientierung Anbindung der 8./9.- Klässler an die Berufsvorbereitung des SBBZ + Klasse 10 (VAB) Unterstützung bei der Suche nach Praktikumsplätzen Kooperation mit der Agentur für Arbeit Unterstützung bei der Erstellung des Entwicklungsberichtes (z. B. beim Übergang von Klasse 4 in die weiterführende Schule)

43 Förderplan Datum: Name Schüler/in: Name Lehrer/in: Klasse / Gruppe: Teilnehmer/innen beim Förderplangespräch: Darstellung der Ausgangslage: Was wird gefördert? Wie wird gefördert? Wer ist verantwortlich? Bis wann? Erfolgreich? Organisation und Selbstmanagement hier: Arbeitsplatzorganisation und individuelle Ordnungssysteme um die benötigten Materialien an der richtigen Stelle an dem Arbeitsplatz zu haben bildhafte Unterstützung in Form von Fotos, die auf dem Tisch aufgeklebt werden gemeinsames Erarbeiten einer Schulranzenstruktur Zwischenfächer einbauen ggf. auch als Foto in A4-Format ausgedruckt und laminiert als visuelle Orientierungshilfe mit im Schulranzen haben 1. Halbjahr 1. Halbjahr Einführung einer Postmappe mit Bändel kein Schnellhefter zum Abheften 1. Halbjahr

44 Was wird gefördert? Wie wird gefördert? Wer ist verantwortlich? Bis wann? Erfolgreich? Organisation und Selbstmanagement Orientierungspunkte im Klassenraum anbringen und markieren hier: individuelle Ordnungssysteme kann über Piktogramme erfolgen, an der Tafel über Nutzung von Magneten, unterschiedlichen Farben für die Fächer Material muss vorhanden sein muss in der Schule bleiben Ersatzmaterial muss gestellt oder fehlendes Material + verpasste Aufgaben müssen tags darauf nachgeholt werden (Eltern am selben Tag informieren) falls erforderlich Ablagen in allen Fächerfarben besorgen, sodass pro Unterrichtsfach ein Fach vorhanden ist Kind legt in das jeweilige Fach immer nur die fachspezifischen Materialien wird 1-2 wöchentlich gemeinsam überprüft ggf. Einführung einer festen Aufräumstunde im Stunden- bzw. Wochenplan

45 Was wird gefördert? Wie wird gefördert? Wer ist verantwortlich? Bis wann? Erfolgreich? bei Fortgeschrittenen im Alltag oder in der Stunde Fit mit Pit Bereich Lochen durchführen Kind kann die ABs in den Ordner eigenständig abheften dazu gemeinsames Erarbeiten und Infoelternblatt : Wir legen einen Ordner an + Inhaltsverzeichnis Organisation und Selbstmanagement Einführung eines HA- Heftes jeweilige Woche mit Büroklammer und/oder Wäscheklammer markieren 1. Halbjahr 1. Halbjahr fester Platz an Tafel festlegen, an dem HA notiert werden HA in Farben der Fächer aufschreiben lassen 1. Halbjahr ggf. einen festen Wochentermin festlegen, an dem die HA für die ganze Woche notiert werden Experten bzw. Partnerteams bilden Schülerpaten für Schüler, die noch Orientierung und Hilfe benötigen

46 Was wird gefördert? Wie wird gefördert? Wer ist verantwortlich? Bis wann? Erfolgreich? Organisation und Selbstmanagement auf die unterschiedlichen Hefte werden Symbole: Kreis= Regelheft, Quadrat = Übungsheft und Dreieck = Arbeitsheft geklebt, um das Kind bei der Organisation visuell zu unterstützen um die Organisation zeitlich auch zu fördern, wird die Soundspirale oder ein akustisches Signal zu Beginn einer Unterrichtsstunde genutzt je nach Unterrichtsinhalt wird zudem der Time- Timer genutzt, um eine visuelle Unterstützung zu geben Datum Unterschrift Schüler/in Unterschrift der Unterschrift Lehrer/in Erziehungsberechtigten

47 KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN zwischen ALLGEMEINER SCHULE SONDERPÄDAGOGISCHEM BILDUNGS- UND BERATUNGSZENTRUM (SBBZ) FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT BEI INKLUSIVEN BILDUNGSANGEBOTEN GRUPPENBEZOGENE LÖSUNG EINZEL (GGF. BEI FSP SPRACHE) KOOPERATIVE ORGANISATIONSFORM 1. Statistik 1.1 Schüler/innen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Name Geb.- Datum Klasse in 17/18 Anspruch auf Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, geistige Entwicklung,... Bildungsgang zuständiges SBBZ

48 1.2 Lehrer/innen der allgemeinen Schule Name der Klassenlehrkraft Stunden im inklusiven Bildungsangebot / in der kooperativen Organisationsform Klasse / Lerngruppe des SBBZ Name Berufsbezeichnung Stunden im inklusiven Bildungsangebot / in der kooperativen Organisationsform Klasse / Lerngruppe 2. Verantwortlichkeiten / Zuständigkeiten im inklusiven Bildungsangebot / in der kooperativen Organisationsform Aufgabe der allgemeinen Schule (zuständige Lehrkraft) Aufgabe der Sonderpädagogik (zuständige Lehrkraft) gemeinsame Aufgabenfelder (zuständige Lehrkräfte)

49 3. Vertretungsunterricht Wer kümmert sich? Welche Vereinbarungen gelten bei Ausfall der sonderpädagogischen Lehrkraft? 4. Weitere unterstützende Maßnahmen (Schulbegleitung, ) Wer kümmert sich? (Schulleitung der allg. Schule / des SBBZ ggf. Name der Lehrkraft der allg. Schule / des SBBZ) 5. Regelungen zu Sachkosten Wer kümmert sich? (Schulleitung der allg. Schule / des SBBZ ggf. Name der Lehrkraft der allg. Schule / des SBBZ) 6. Regelungen zur Schülerbeförderung Wer kümmert sich? (Schulleitung der allg. Schule / des SBBZ ggf. Name der Lehrkraft der allg. Schule / des SBBZ) 7. Weitere Absprachen Teilnahme an Konferenzen, Pausenregelung, Teilnahme am Elternsprechtag, Teilnahme an Hilfeplangesprächen,... Ort, Datum Schulleitung allg. Schule Schulleitung SBBZ

50 Ihre Ansprechpartner/innen im Staatlichen Schulamt Karlsruhe für allgemeine Schulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) Inklusion I n k l u s i o n Brigitte Muszar Lehrerin GWRS montags, dienstags, freitags 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr mittwochs 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr donnerstags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 0721/ Brigitte.Muszar@ssa-ka.kv.bwl.de Janine Knam Lehrerin GWRS montags und freitags 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr dienstags und donnerstags 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr 0721/ Janine.Knam@ssa-ka.kv.bwl.de Julia Hanke Lehrerin Sonderpädagogik montags 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr dienstags und donnerstags 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr mittwochs 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr 0721/ Julia.Hanke@ssa-ka.kv.bwl.de Bärbel Raquet Schulamtsdirektorin / Baerbel.Raquet@ssa-ka.kv.bwl.de Birgit Matt Schulamtsdirektorin / Birgit.Matt@ssa-ka.kv.bwl.de Staatliches Schulamt Karlsruhe Ritterstr Karlsruhe Mitarbeiterinnen Inklusion Ansprechpartner für Eltern, Schulleitungen, Lehrkräfte und Partner bei der Einrichtung von inklusiven Bildungsangeboten

51 I n k l u s i o n Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Erziehung und Bildung mit Rücksicht auf seine spezifischen Möglichkeiten. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist eine gemeinsame Aufgabe von allgemeinen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in Baden-Württemberg. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können ab dem Schuljahr 2015/16 wählen, ob der Anspruch in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule oder an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum eingelöst werden soll. Inklusive Bildungsangebote ermöglichen somit Kindern und Jugendlichen, unabhängig von ihren individuellen Besonderheiten, die Chance auf Aktivität und Teilhabe. I n k l u s i o n Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können abhängig vom jeweiligen Förderschwerpunkt zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden. Im zielgleichen Unterricht ist der Bildungsplan der allgemeinen Schule die Grundlage des Lernangebotes. Beim zieldifferenten Unterricht richten sich die Bildungsangebote nach dem jeweiligen Bildungsplan des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums. Eltern wenden sich mit ihrer Anfrage an die für Ihren Wohnort zuständige allgemeine Schule. Eltern und Schulleitung füllen das Inklu-Formular aus. Die Weiterleitung erfolgt direkt an das Staatliche Schulamt Karlsruhe, den Schulträger und die entsprechenden Kostenträger. Den weiteren Ablauf entnehmen Sie dem Schaubild. I n k l u s i o n Inklusive Bildungsangebote: Verfahrensschritte Die Mitarbeiterinnen Inklusion beraten Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und außerschulische Partner über verschiedene Möglichkeiten einer inklusiven Beschulung und über die entsprechenden Verfahrensabläufe.

52 Praxisbegleitung - inklusive Bildungsangebote Arbeitsbereiche der Praxisbegleitung - inklusive Bildungsangebote Formen der Praxisbegleitung - inklusive Bildungsangebote Das Team Praxisbegleitung - inklusive Bildungsangebote unterstützt Schulen bei den ersten Schritten sowie bei der Weiterentwicklung der Inklusion auf inhaltlicher und organisatorischer Ebene; unter Berücksichtigung der Gegebenheiten an den Schulen vor Ort. Im Team Praxisbegleitung - inklusive Bildungsangebote arbeiten Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten zusammen, um Schulen bei der Einrichtung und Gestaltung inklusiver Bildungsangebote zu unterstützen. Unterstützung bei der Einrichtung inklusiver Bildungsangebote Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten von inklusivem / zieldifferentem Unterricht Beratung bei der Gestaltung der Lernumgebung (räumliche Situation, Strukturen im Schulhaus und Klassenzimmer, ) Hilfen bei der Gestaltung von Stundenplänen und Tagesverläufen Mitarbeit bei der Erstellung methodisch-didaktischer Konzepte Hospitationen mit anschließender Reflexion Unterstützung bei der Kooperation allgemeine Schule SBBZ Vermittlung an weitere Unterstützungssysteme Fortbildungen: regional SchiLF SchnaLF Begleitung von Teams an Schulen Hospitationen Reflexionen Teilnahme an: Steuergruppensitzungen Konferenzen Dienstbesprechungen Pädagogischen Tagen

53 AnsprechpartnerInnen am Staatlichen Schulamt Karlsruhe: Anja Mößner GHS-Lehrerin Gutenbergschule Karlsruhe Sabine Strohm Gymnasiallehrerin Humboldt-Gymnasium Karlsruhe Kerstin Schweizok Sonderschullehrerin Pestalozzischule Bruchsal Bernhard Schmitt Schulaufsichtsbeamter Leitungsbereich Fortbildung Bärbel Raquet Schulamtsdirektorin Birgit Matt Schulamtsdirektorin Praxisbegleitung - inklusive Bildungsangebote am Staatlichen Schulamt Karlsruhe GS Constanze Frisch Sonderschullehrerin Nikolaus-von-Myra Schule Philippsburg frisch@myraschule.de SBBZ Inklusion WRS GMS RS Hans-Dieter Weidner Gymnasiallehrer Schönborn-Gymnasium Bruchsal h.weidner@sbg-bruchsal.de Gym Staatliches Schulamt Karlsruhe Ritterstraße Karlsruhe

54 Arbeitsstelle Kooperation (ASKO) Arbeitsstelle Kooperation im Staatlichen Schulamt Karlsruhe für allgemeine Schulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) Tobias Leinweber Sonderschullehrer donnerstags von Uhr Anja Mößner Lehrerin GHS mittwochs von Uhr Alexandra Thiel Lehrerin GHS dienstags von Uhr Ina Schmechel Sonderschullehrerin mittwochs von Uhr Petra Kienzle Sonderschullehrerin dienstags von Uhr für Gymnasien Sabine Strohm Gymnasiallehrerin dienstags von Uhr für Berufliche Schulen Andreas Pichler Berufschullehrer donnerstags von Uhr So erreichen Sie uns 0721/ Astkoop@ssa-ka.kv.bwl.de Stand: September 2017 Weitere Ansprechpartner/innen: Mitarbeiterinnen Inklusion Brigitte Muszar Janine Knam Julia Hanke Praxisbegleiter/innen Anja Mößner Sabine Strohm Constanze Frisch Kerstin Schweizok Hans-Dieter Weidner Bärbel Raquet Schulamtsdirektorin / Baerbel.Raquet@ssa-ka.kv.bwl.de Birgit Matt Schulamtsdirektorin / Birgit.Matt@ssa-ka.kv.bwl.de Staatliches Schulamt Karlsruhe Ritterstr Karlsruhe Arbeitsstelle Kooperation (ASKO) informieren beraten konzipieren vernetzen Ansprechpartner für Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen Sozial- und Jugendbehörden und Partner aus dem pädagogischen und medizinischen Bereich

55 Unterstützung Kooperation - Vermittlung Die Arbeitsstelle Kooperation fördert und unterstützt die Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). ist Ansprechpartner für die Durchführung von Begegnungsmaßnahmen zwischen allgemeinen Schulen und SBBZ. organisiert und koordiniert Fortbildungen, Arbeitskreise und Austauschforen für Lehrkräfte, die in inklusiven Bildungsangeboten unterrichten. berät und vermittelt Kontakte bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen. Arbeitsstelle Kooperation Besondere schulische Förderung und Unterstützung informiert über Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und vermittelt an entsprechende Experten. kooperiert mit schulischen Partnern und Einrichtungen: Kooperationslehrkräfte (Kindergarten-Grundschule) Beratungslehrkräfte Schulpsychologische Beratungsstellen Sonderpädagogische Dienste Fachberaterinnen und -berater unterstützt und informiert über Netzwerke mit schulischen und außerschulischen Partnern: Jugendhilfe / Jugendarbeit Allgemeiner Sozialer Dienst Örtliche Beratungsstellen Kosten- und Leistungsträger (Eingliederungshilfe, Schulund Sportamt)

56 Grundlagen Unsere Aufgabe Zielgruppe (SBA-VO 20) Was ist eine Berufswegekonferenz? Die BWK ist das zentrale Element zur Planung und Entscheidungsfindung der individuellen Teilhabe eines Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und dient dazu einvernehmliche berufliche Perspektiven zu entwickeln. Warum? Änderung des Schulgesetztes 83 (7), gültig seit : Vor dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung wird von der Schulaufsichtsbehörde in einer BWK unter Beteiligung der Jugendlichen, der Erziehungsberechtigten, der Schulträger sowie der notwendigen Leistungs- und Kostenträger der für die Jugendlichen mit Blick auf ihre individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche am besten geeignete Bildungsweg und - ort festgelegt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen... Informationen über die verbindlichen Instrumente Berufswegekonferenz und Kompetenzinventar im Rahmen der Berufsorientierung an SBBZen und allgemeinen Schulen weitergeben. Baustein 1 Vorstellung von Grundinformationen zum Kompetenzinventar (KI) und der Berufswegekonferenz (BWK) im Rahmen des Prozesses der Berufswegeplanung Baustein 2 Tipps und Hinweise zur Anwendung des Kompetenzinventars bzw. zur Durchführung von Berufswegekonferenzen Baustein 3 Darstellung des Netzwerkes der beteiligten Partner (z. B. Integrationsfachdienst, Job- Coach) und der Ansprechpersonen Vortrag mit eventueller Falldarstellung und anschließendem Austausch für Lehrer an allgemeinen Schulen und SBBZen In dem Schuljahr vor dem Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung ist für Schülerinnen und Schüler, 1. bei denen der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Anschluss an die Sekundarstufe I fortbesteht oder 2. die nach dem Übergang im Hinblick auf eine Behinderung besondere Vorkehrungen durch die Schule, die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, den Integrationsfachdienst oder den Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe benötigen, rechtzeitig eine Berufswegekonferenz durchzuführen.

57 Kontaktdaten der Multiplikatoren für Berufswegekonferenz und Kompetenzinventar am Staatlichen Schulamt Karlsruhe: Tobias Leinweber Sonderschullehrer Nikolaus-von-Myra-Schule Philippsburg Sprechzeiten: Donnerstags Uhr Multiplikatoren für Berufswegekonferenz und Kompetenzinventar am Staatlichen Schulamt Karlsruhe Dale Goebel Sonderschullehrer Albschule Karlsruhe Steffi Tebbert Schulrätin Staatliches Schulamt Karlsruhe Staatliches Schulamt Karlsruhe Ritterstraße Karlsruhe Zuständigkeitsbereiche: Stadt und Landkreis Karlsruhe

58 SchG vom Auszüge aus der Änderung des Schulgesetzes für Baden- Württemberg Quelle: 15 Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (1) Die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot ist Aufgabe aller Schulen. Diese Schüler werden zu den Bildungszielen der allgemeinen Schulen geführt, soweit der besondere Anspruch der Schüler nicht eigene Bildungsziele erfordert. Sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung zielt auch auf die bestmögliche berufliche Integration. Schwerpunkte sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung (Förderschwerpunkte) sind insbesondere 1. Lernen, 2. Sprache, 3. emotionale und soziale Entwicklung, 4. Sehen, 5. Hören, 6. geistige Entwicklung, 7. körperliche und motorische Entwicklung, 8. Schüler in längerer Krankenhausbehandlung. (2) Die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung findet in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen. Die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren unterstützen die allgemeinen Schulen bedarfsgerecht bei der sonderpädagogischen Beratung, Unterstützung und Bildung. Sie werden in der Regel in Typen geführt, die den Förderschwerpunkten nach Absatz 1 entsprechen. (3) Wenn die besondere Aufgabe des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums eine Internatsunterbringung der Schüler erfordert, ist der Schule ein Internat anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat). (4) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, können die Bildungsziele und Leistungsanforderungen von denen der besuchten Schule abweichen (zieldifferenter Unterricht); für die gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge beruflicher Schulen in der Sekundarstufe II gelten die allgemeinen Regelungen. (5) Gemeinsamer Unterricht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren stattfinden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (6) Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einrichten.

59 D. Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ( 82-84a) 82 Feststellung des Anspruchs (1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der Ergebnisse einer sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt nach Maßgabe von 15 Absatz 1 Satz 4 den Förderschwerpunkt fest. Sie stellt auch fest, ob der Anspruch eine Internatsunterbringung nach 15 Absatz 3 umfasst. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht nicht, wenn der Schüler mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung dem Bildungsgang der allgemeinen Schule folgen kann. (2) Das Verfahren zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Feststellungsverfahren) wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeleitet; die allgemeine Schule wirkt hieran mit. Bei Vorliegen konkreter Hinweise, insbesondere dass dem individuellen Anspruch des Kindes beziehungsweise Jugendlichen ohne sonderpädagogische Bildung nicht entsprochen werden kann oder die Bildungsrechte von Mitschülern beeinträchtigt werden, kann das Feststellungsverfahren von der Schulaufsichtsbehörde auch ohne Antrag eingeleitet werden. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an der sonderpädagogischen Diagnostik (einschließlich Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. (3) Der Anspruch entfällt, wenn von der Schulaufsichtsbehörde festgestellt wird, dass seine Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. 83 Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Elternwahl in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (1) Wird ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Erziehungsberechtigten umfassend über schulische Angebote sowohl an allgemeinen Schulen als auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. (2) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I an einer allgemeinen Schule oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll. (3) Melden die Erziehungsberechtigen den Wunsch nach Besuch einer allgemeinen Schule an, führt die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig eine Bildungswegekonferenz durch. Die Beratung der Erziehungsberechtigen erfolgt hierbei auf der Grundlage einer raumschaftsbezogenen Schulangebotsplanung, die mit den von der Erfüllung des Anspruchs berührten Schulen, Schulträgern und Leistungs- und Kostenträgern (berührte Stellen) abgestimmt wird. Ausgehend vom Wunsch der Erziehungsberechtigten schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde ein Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule vor, das im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach 15 Absatz 4 grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren ist. Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben. Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach 15 Absatz 3 sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur.

60 (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können; sie kann in besonders gelagerten Einzelfällen festlegen, dass der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Erziehungsberechtigten an dem Beratungsverfahren nach Absatz 3 nicht beteiligen. Können Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot einem Bildungsgang einer allgemeinen Schule folgen (zielgleicher Unterricht), kann sich die Festlegung nach Satz 1 nicht auf einen von der Wahl der Erziehungsberechtigten abweichenden Bildungsgang erstrecken. (5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung die allgemeine Schule auf den festgestellten Anspruch hinzuweisen und ihr den Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder die Festlegung nach Absatz 4 mitzuteilen. (6) Besteht der Anspruch fort, üben die Erziehungsberechtigten ihr Wahlrecht zudem aus 1. vor jeder Anmeldung an einer allgemeinen Schule, hierzu zählt auch der Übergang von einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum auf eine allgemeine Schule, 2. vor dem Übergang von der Grundschule auf eine auf sie aufbauende Schule oder 3. auf eigenen Antrag oder Antrag der Schulaufsichtsbehörde im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder der Festlegung nach Absatz 4. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. (7) Vor dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung wird von der Schulaufsichtsbehörde in einer Berufswegekonferenz unter Beteiligung der Jugendlichen, der Erziehungsberechtigten, der Schulträger sowie der notwendigen Leistungs- und Kostenträger der für die Jugendlichen mit Blick auf ihre individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche am besten geeignete Bildungsweg und -ort festgelegt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen. Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben. 84 Besondere Regelungen zur Schulpflicht bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Begrenzung des Schulbesuchs (1) Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung, deren Anspruch an einer allgemeinen Schule erfüllt wird, kann die Pflicht zum Besuch der Grundschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in 75 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch das Ziel des Anspruchs besser erreicht werden kann. Wird der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt, dauert diese Pflicht fünf Jahre. (2) Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung kann die Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in 75 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch das Ziel des

61 Anspruchs besser erreichen können. Aus dem gleichen Grund kann für diese Schüler die Pflicht zum Besuch der Berufsschule über die in 78 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden. (3) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten mit Ablauf der Schulpflicht nach 75 Absatz 1 oder 75 Absatz 2 Satz 1 das Ende des Rechts zum weiteren Besuch der Grundschule oder einer auf ihr aufbauenden Schule anordnen. Satz 1 gilt nach Ablauf einer Verlängerung der Schulpflicht nach Absatz 1 oder 2 entsprechend. 84a Ausführungsvorschriften Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen 1. zu den Verfahren nach 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche, 2. zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach 83 Absatz 2, 3 und 6, 3. zum Beratungsverfahren nach 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz, 4. zum zieldifferenten Unterricht nach 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.

62 ISSN X 245 GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG 2016 Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 31. März 2016 Nr. 7 Tag I N H A LT Seite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote SBA-VO) Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung Vom 22. März 2016 Bonde Bauer Altpeter Stickelberger Hermann Dr. Splett Auf Grund von 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582, ber S. 160), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 4 wird die Angabe»und 34 h«durch die Angabe», 34 h und 34 i«ersetzt. 2. In 10 Nummer 2 werden das Wort»und«durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe»34 h«die Angabe»und 34 i«eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. März 2016 in Kraft. stuttgart, den 22. März 2016 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Kretschmann Dr. Schmid Gall Untersteller Stoch Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote SBA-VO) Vom 8. März 2016 Auf Grund von 84 a des Schulgesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 163) geändert worden ist, wird verordnet: Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen, Geltungsbereich Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann an einer allgemeinen Schule (inklusives Bil-

63 246 GBl. vom 31. März 2016 Nr. 7 dungsangebot) oder an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden. Für Kinder und Jugendliche ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gilt diese Verordnung nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Bestimmungen über die schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem, aber nicht sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben unberührt. 2 Zuständige Schulaufsichtsbehörde Für Aufgaben und Entscheidungen nach dieser Verordnung ist für alle Schularten das Staatliche Schulamt die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 3 Auskunftsrecht der Erziehungsberechtigten Die Erziehungsberechtigten können die ihr Kind betreffenden Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde einsehen. Sie können Auszüge aus den Unterlagen anfertigen, abfotografieren, einscannen oder von der Schulaufsichtsbehörde kostenpflichtige Fotokopien erstellen lassen. Teil 2 Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Abschnitt 1 Erstmaliges Feststellungsverfahren 4 Antrag der Erziehungsberechtigten (1) Die Erziehungsberechtigten können für ihr Kind über die von ihm besuchte Schule die Prüfung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Einleitung des Verfahrens) bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die Schule erstellt zu dem Antrag einen pädagogischen Bericht. (2) Die Schule beschreibt im pädagogischen Bericht die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen. Sie soll insbesondere darlegen, ob und gegebenenfalls weshalb die Schülerin oder der Schüler auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung die Bildungsziele der allgemeinen Schule voraussichtlich nicht erreichen kann; hierbei bezieht sie in der Regel eine Lehrkraft für Sonderpädagogik ein. Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten können im pädagogischen Bericht Angaben über die frühkindliche oder außerschulische Bildung und Betreuung gemacht werden. (3) Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag ohne Mitwirkung der Schule, ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Für Kinder, die eingeschult werden sollen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Mitwirkung erfolgt durch die für die Einschulung zuständige Grundschule oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durch die Stellen der sonderpädagogischen Beratung, Frühförderung und Bildung. 5 Verfahren ohne Antrag der Erziehungsberechtigten (1) Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor und wird von den Erziehungsberechtigten kein Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt, ist der Antrag von der allgemeinen Schule bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Die Erziehungsberechtigten sollen vorher einbezogen werden. (2) Der Antrag setzt konkrete Hinweise auf eine drohende Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule voraus. Die Hinweise können sich aus dem Bildungsrecht der Schülerin oder des Schülers, auf die oder den sich der Antrag bezieht, oder aus den Bildungsrechten der Mitschülerinnen oder Mitschüler ergeben. Im Übrigen gelten die Anforderungen an den pädagogischen Bericht nach 4 Absatz 2 entsprechend. (3) Für Kinder, die eingeschult werden sollen, gelten die Absätze 1 und 2 sowie 4 Absatz 4 Halbsatz 2 entsprechend. 6 Einleitung des Verfahrens, sonderpädagogische Diagnostik (1) Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Feststellungsverfahren ein, falls ihr konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliegen. Grundlage hierfür ist ein Antrag nach 4 oder 5. (2) Mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit der sonderpädagogischen Diagnostik, die eine pädagogisch-psychologische Prüfung einschließlich Schulleistungsprüfung und Intelligenztest beinhalten kann. Die mit der Begutachtung beauftragte Lehrkraft bezieht hierbei gegebenenfalls vorliegende Erkenntnisse aus Diagnose- und Fördermaßnahmen außerhalb der Schule ein; 82 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) bleibt unberührt. Die beauftragte Lehrkraft ist bei der Begutachtung inhaltlich nicht an Weisungen gebunden. Sie soll am Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen sein; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann davon abgewichen werden. (3) Die sonderpädagogische Diagnostik soll Aussagen treffen zu den Voraussetzungen und Vorkehrungen, wel-

64 Nr. 7 GBl. vom 31. März (1) Die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist von der Schulaufsichtsbehörde aufzuheben, sobald die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen, insbesondere auch mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung erreicht werden können. (2) Liegen der Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat sie diese bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, sind rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahrs vor der jeweiligen Abschlussklasse die Voraussetzungen für eine Anspruchsaufhebung zu prüfen. (3) Für die Überprüfung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor dem Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Beche für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot insbesondere an allgemeinen Schulen notwendig sind. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten hält die mit der Begutachtung beauftragte Lehrkraft Vorstellungen der Erziehungsberechtigten über die Erfüllung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot zur Information für die Schulaufsichtsbehörde fest; die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde für die Anspruchsfeststellung sowie das darauf aufbauende Verfahren bleibt unberührt. (4) Die Erziehungsberechtigten sind über die Einleitung des Verfahrens und die damit verbundene sonderpädagogische Diagnostik zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik zu unterstützen und soweit erforderlich mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). (5) Lehnt die Schulaufsichtsbehörde die Einleitung eines von den Erziehungsberechtigten nach 4 beantragten Verfahrens ab, gibt sie ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe bekannt. 7 Anspruchsfeststellung (1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt den Förderschwerpunkt ( 15 Absatz 1 Satz 4 SchG) fest; erstreckt sich der Anspruch auf mehrere Förderschwerpunkte, bestimmt sie den vorrangigen Förderschwerpunkt. Mit der Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird nicht festgelegt, an welcher Schulart oder Schule dieser Anspruch erfüllt werden soll. (2) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auch fest, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine Internatsunterbringung nach 15 Absatz 3 SchG umfassen würde. Mit dieser Feststellung ist kein Anspruch auf eine diesbezügliche Kostenübernahme durch die Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe verbunden; 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Schulaufsichtsbehörde bezieht die zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe frühzeitig in das Verfahren ein; bei Bedarf ist die Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes abzustimmen. (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf der Grundlage eines Antrags nach 4 in einem vereinfachten Verfahren ohne Beauftragung einer Lehrkraft nach 6 Absatz 2 Satz 1 den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot feststellen, falls beim pädagogischen Bericht eine Lehrkraft für Sonderpädagogik einbezogen wurde und auch ohne die Beauftragung zweifelsfrei feststeht, dass der Anspruch besteht. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Anspruchsfeststellung ist den Erziehungsberechtigten vor deren Beratung nach 11 bekannt zu geben. (5) Lehnt die Schulaufsichtsbehörde die Anspruchsfeststellung ab, gilt 6 Absatz 5 entsprechend. (6) Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt nach der Entscheidung über den Bildungsort der Schule die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik, soweit die Schule diese für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot benötigt. 8 Befristung, Aussetzung (1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Dauer des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bei der Feststellung oder im Nachhinein befristen; die Frist soll grundsätzlich ein Schuljahr nicht unterschreiten. Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot zu Beginn oder während der Primarstufe festgestellt und wird er in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, wird er in der Regel bis zum Ende der Primarstufe befristet. 9 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Erfüllung eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, wenn dies im Hinblick auf das Bildungsrecht der Schülerin oder des Schülers, für die oder den der Anspruch festgestellt wurde, oder im Hinblick auf die Bildungsrechte der Mitschülerinnen und Mitschüler vertretbar erscheint. 9 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt. Abschnitt 2 Überprüfung, Aufhebung und wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot 9 Überprüfung und Aufhebung

65 248 GBl. vom 31. März 2016 Nr. 7 rufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung gelten die besonderen Bestimmungen des vierten Teils. (4) Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag auf Anspruchsaufhebung ohne Mitwirkung der besuchten Schule, ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen. Für die Anspruchsaufhebung gelten im Übrigen die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Anspruchsaufhebung mit der Festlegung eines Zeitraums verbinden, vor dessen Ablauf die allgemeine Schule zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen eines Antrags der Schule nach 5 Absatz 1 vorliegen. (5) Für die Festlegung eines anderen Förderschwerpunktes gelten die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend. 10 Wiederholte Feststellung Für das Verfahren und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gelten die Vorschriften über das erstmalige Feststellungsverfahren entsprechend. Für den pädagogischen Bericht der Schule gilt 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei eine für die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot verantwortliche Lehrkraft für Sonderpädagogik einzubeziehen ist; der Antrag soll der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember des Schuljahrs, in dem die Anspruchsfeststellung enden wird, vorgelegt werden. Teil 3 Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Abschnitt 1 Wahlrecht der Erziehungsberechtigten 11 Beratung der Erziehungsberechtigten (1) Nach Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot werden die Erziehungsberechtigten zur Vorbereitung der Ausübung ihres Wahlrechts nach 12 von der Schulaufsichtsbehörde umfassend über die möglichen Bildungsangebote an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren beraten. Die Beratung bezieht die Vorstellungen der Erziehungsberechtigten über die Erfüllung des Anspruchs ein. Sie erfolgt unabhängig von der Trägerschaft der schulischen Angebote unter Einbeziehung von Angeboten der Schulen in freier Trägerschaft. In der Beratung werden die Erziehungsberechtigten über die möglichen weiteren Verfahrensschritte nach Ausübung des Wahlrechts unterrichtet. (2) Die Schulaufsichtsbehörde trägt für eine möglichst frühzeitige Beratung der Erziehungsberechtigten Sorge. Im Verfahren über die wiederholte Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll die Beratung bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs durchgeführt werden. 12 Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (1) Im Anschluss an die Beratung nach 11 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I in einem inklusiven Bildungsangebot oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll (Wahlrecht). Zur Sekundarstufe I gehören auch die Klassen 8 bis 10 der beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform. (2) Das Wahlrecht besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach 15 Absatz 3 SchG sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur ( 83 Absatz 3 Satz 5 SchG); die Erziehungsberechtigten können nicht verlangen, dass die für die Anspruchserfüllung notwendige Internatsunterbringung oder der für die Anspruchserfüllung notwendige Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur in einem inklusiven Bildungsangebot ermöglicht wird. 13 Ausübung des Wahlrechts (1) Die Erziehungsberechtigten üben ihr Wahlrecht durch eine Erklärung gegenüber der Schulaufsichtsbehörde aus. Falls sie diese Erklärung nicht bereits im Rahmen der Beratung nach 11 abgeben, werden sie von der Schulaufsichtsbehörde im Anschluss hierzu aufgefordert. Die Schulaufsichtsbehörde soll den Erziehungsberechtigten eine Frist für die Abgabe der Erklärung setzen. (2) Nehmen die Erziehungsberechtigten trotz mehrfachem Anbieten die Beratung nach 11 nicht wahr oder geben sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Erklärung nach Absatz 1 ab, legt die Schulaufsichtsbehörde die Schule fest, an welcher der festgestellte Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfüllt wird (Bildungsort), und veranlasst die Aufnahme in diese Schule. Dabei bezieht sie die Vorstellungen der Erziehungsberechtigten, soweit sie erkennbar sind, mit ein. Bei der Festlegung des für das Kind oder den Jugendlichen am besten geeigneten Bildungsorts gelten im Übrigen die Vorschriften für das Bildungswegekonferenzverfahren und das anschließende Verfahren nach 15 und Absatz 2 bleibt unberührt.

66 Nr. 7 GBl. vom 31. März Abschnitt 2 Entscheidung über den Bildungsort Unterabschnitt 1 Aufnahme in ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum 14 Verfahren der Schulaufnahme (1) Erklären die Erziehungsberechtigten, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll, teilt ihnen die Schulaufsichtsbehörde nach 76 SchG mit, an welchem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum der Anspruch unter Beachtung von Absatz 2 erfüllt werden kann. Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind an der nach 76 SchG zuständigen oder gewählten oder zugewiesenen Schule an. Diese bestätigt die Aufnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Besuch des Bildungsangebots eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums in kooperativer Organisationsform nach 15 Absatz 6 SchG. (2) Eine Internatsunterbringung nach 15 Absatz 3 SchG setzt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen sowie dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe voraus. Das Gleiche gilt für die Aufnahme in ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, welches an ein Heim im Sinne von 28 Absatz 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg angegliedert ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, falls von der Schulaufsichtsbehörde nach 16 Absatz 1 bis 3 ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum als Bildungsort festgelegt wurde. Unterabschnitt 2 Aufnahme in ein inklusives Bildungsangebot 15 Bildungswegekonferenzverfahren (1) Erklären die Erziehungsberechtigten, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt werden soll, führt die Schulaufsichtsbehörde eine Bildungswegekonferenz durch. Sie erörtert hierbei mit den Erziehungsberechtigten die bestehenden und herstellbaren inklusiven Bildungsangebote und schlägt ihnen abschließend eine allgemeine Schule als Bildungsort vor; 83 Absatz 4 SchG bleibt unberührt. Die Schulaufsichtsbehörde be- rücksichtigt dabei insbesondere die raumschaftsbezogene Schulangebotsplanung nach Absatz 2 sowie die Belange der berührten kommunalen Stellen nach Absatz 4 Satz 1; hierfür berücksichtigt sie die bestehenden und für das inklusive Bildungsangebot voraussichtlich erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen an den jeweiligen Schulstandorten sowie die voraussichtliche Notwendigkeit von Schülerlenkungsmaßnahmen. Falls mit der Erfüllung des Anspruchs ein zieldifferenter Unterricht nach 15 Absatz 4 SchG verbunden ist, ist das inklusive Bildungsangebot grundsätzlich gruppenbezogen anzulegen. (2) Die Erörterung mit den Erziehungsberechtigten beruht auf einer raumschaftsbezogenen Schulangebotsplanung der Schulaufsichtsbehörde in Bezug auf inklusive Bildungsangebote. Dabei sind auch Angebote von privaten allgemeinen Schulen einzubeziehen. Die raumschaftsbezogene Schulangebotsplanung ist mit den betroffenen Schulen, Schulträgern und weiteren Leistungsund Kostenträgern abzustimmen. (3) Die Bildungswegekonferenz steht unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde. Die Erziehungsberechtigten können hierzu eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Ziel der Bildungswegekonferenz ist es, mit den Erziehungsberechtigten Einvernehmen über den künftigen Bildungsort zu erzielen. Soweit die Erziehungsberechtigten und die berührten kommunalen Stellen nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 4 und 5 auf die Teilnahme an der Bildungswegekonferenz verzichten, kann die Schulaufsichtsbehörde das Bildungswegekonferenzverfahren auch schriftlich oder in anderer Form durchführen. (4) Die Schulen, Schulträger und weitere Kosten- und Leistungsträger sind zur Bildungswegekonferenz als Beteiligte hinzuzuziehen, soweit sie von der Einrichtung inklusiver Bildungsangebote betroffen sein können (berührte Stellen); hierzu gehört gegebenenfalls auch der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe. Die Erörterung von inklusiven Bildungsangeboten an Gymnasien erfolgt im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium. Das Einvernehmen mit den berührten kommunalen Stellen ist anzustreben; dazu informiert sie die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Bildungswegekonferenz darüber, inwiefern in Betracht gezogene inklusive Bildungsangebote Kostenfolgen für sie auslösen könnten. Die berührten kommunalen Stellen können auf der Grundlage dieser Unterrichtung gegenüber der Schulaufsichtsbehörde ihr Einvernehmen erklären und von einer Teilnahme absehen; die für die Kosten- und Leistungsträger geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Schulaufsichtsbehörde kann mit den Schulträgern und weiteren Kosten- und Leistungsträgern in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Vereinbarungen über das Bildungswegekonferenzverfahren treffen; dabei kann bei einvernehmlich festgelegten Sachverhalten vorgesehen werden, dass das Einvernehmen allgemein erteilt wird.

67 250 GBl. vom 31. März 2016 Nr Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde im Anschluss an die Bildungswegekonferenz (1) Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Erziehungsberechtigten im Anschluss an die Bildungswegekonferenz ihren Vorschlag zum Bildungsort nach 15 Absatz 1 Satz 2 schriftlich mit und fordert sie zur Anmeldung ihres Kindes an dieser Schule auf. (2) Sind die Erziehungsberechtigten mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 1 nicht einverstanden, teilen sie dies der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe des von ihnen gewünschten Bildungsorts mit. Handelt es sich bei diesem Bildungsort um eine allgemeine Schule, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde abschließend über den Bildungsort, im Falle einer vom Elternwunsch abweichenden Festlegung nach 83 Absatz 4 SchG. Angemessene Vorkehrungen nach 83 Absatz 4 SchG berücksichtigen auch den erforderlichen Mitteleinsatz der berührten Stellen. Die Schulangebotsplanung in einer Raumschaft nach 15 Absatz 2 sowie die gegebenen und herstellbaren Voraussetzungen an erreichbaren allgemeinen Schulen finden Berücksichtigung. Bei einer von der Entscheidung nach Absatz 1 abweichenden Festlegung einer allgemeinen Schule durch die Schulaufsichtsbehörde ist das Einvernehmen der berührten kommunalen Stellen anzustreben. (3) Nehmen die Erziehungsberechtigten trotz mehrfacher Aufforderung nicht am Bildungswegekonferenzverfahren teil, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bildungsort. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (4) Führt die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 1 bis 3 zu einem Schulwechsel, bestimmt diese, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Interesse eines geordneten Unterrichts in der Regel am Anfang des folgenden Schulhalbjahrs erfüllt wird. (5) Die berührten Stellen werden von der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 1 bis 3 informiert, soweit ihre rechtlichen Interessen bei ihrer Aufgabenerfüllung von dieser Entscheidung betroffen sind. 17 Besondere Bestimmungen für die Schulaufnahme an Schulen mit inklusivem Bildungsangebot (1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Vorlage der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach 16 Absatz 1 bis 3 bei der dort benannten allgemeinen Schule an. Die so angemeldeten Schülerinnen und Schüler nehmen nicht an Schülerlenkungsmaßnahmen oder Auswahlentscheidungen für die Schüleraufnahme teil. Die Schule unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde über die Anmeldung sowie die Aufnahme dieser Schülerinnen und Schüler. (2) Die Erziehungsberechtigten sind nach 83 Absatz 5 SchG verpflichtet, bei der Anmeldung ihres Kindes mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule auf die Anspruchsfeststellung hinzuweisen und der Schule die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach 16 Absatz 1 bis 3 vorzulegen. Liegt für die Schülerin oder den Schüler keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Besuch dieser allgemeinen Schule vor, hat die Schule die Anmeldung der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung über das weitere Verfahren vorzulegen. Abschnitt 3 Erneutes Beratungs- und Entscheidungsverfahren bei fortbestehendem Anspruch 18 Veränderungen im bestehenden inklusiven Bildungsangebot (1) Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt, ist 1. vor jeder Aufnahme an eine andere allgemeine Schule, 2. vor dem Übergang von der Grundschule auf eine auf sie aufbauende Schule oder 3. auf Antrag der Erziehungsberechtigen oder der Schulaufsichtsbehörde im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit der letzten Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach 16 Absatz 1 bis 3 über die weitere Erfüllung dieses Anspruchs nach 11 bis 17 zu entscheiden, sobald feststeht, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot fortbestehen wird. Für den Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung gelten die besonderen Bestimmungen des vierten Teils. (2) Als wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt insbesondere die wesentliche Veränderung oder der Wegfall eines gruppenbezogenen inklusiven Bildungsangebots nach 15 Absatz 1 Satz Späterer Übergang in ein inklusives Bildungsangebot Wird der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt, können die Erziehungsberechtigen bei der Schulaufsichtsbehörde eine erneute Beratung nach 11 beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der 12 bis 17.

68 Nr. 7 GBl. vom 31. März Teil 4 Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung 20 Berufswegekonferenz (1) In dem Schuljahr vor dem Übergang auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung ist für Schülerinnen und Schüler, 1. bei denen der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Anschluss an die Sekundarstufe I fortbesteht oder 2. die nach dem Übergang im Hinblick auf eine Behinderung besondere Vorkehrungen durch die Schule, die Berufsberatung der Agentur für Arbeit, den Integrationsfachdienst oder den Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe benötigen, rechtzeitig eine Berufswegekonferenz durchzuführen. (2) In einer Berufswegekonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche der Schülerinnen und Schüler der für sie am besten geeignete Bildungsweg und -ort festgelegt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen. (3) Die Berufswegekonferenz wird unter Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten, der berührten Schulen und Schulträger sowie der notwendigen Leistungs- und Kostenträger durchgeführt. Ziel ist eine einvernehmliche Entscheidung aller Beteiligten. (4) Die Schulaufsichtsbehörde regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Berufswegekonferenz im Zusammenwirken mit dem Regierungspräsidium. 21 Fortbestehen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Bestünde der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung in der Sekundarstufe II bei Besuch eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums oder einer allgemein bildenden allgemeinen Schule fort, stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass der Anspruch auch nach dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung fortbesteht. Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 gilt unabhängig von einem Antrag der Erziehungsberechtigten 7 Absatz 3 entsprechend. 22 Erstmalige Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im beruflichen Bereich Wird in begründeten Einzelfällen die erstmalige Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den in 21 Satz 1 genannten Förderschwerpunkten an beruflichen Schulen notwendig, gelten die Bestimmungen des zweiten Teils entsprechend. Teil 5 Erziehung und Bildung in inklusiven Bildungsangeboten 23 Bildungsziele in inklusiven Bildungsangeboten (1) Die schulische Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot orientiert sich in inklusiven Bildungsangeboten an den im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungs- und Bildungszielen, am Bildungsplan der allgemeinen Schule sowie am Bildungsplan des entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums. (2) Absatz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler in inklusiven Bildungsangeboten, die in der Primarstufe und der Sekundarstufe I nach 15 Absatz 4 SchG zieldifferent unterrichtet werden. Grundlage für die schulische Erziehung und Bildung sind insbesondere auch die Bildungspläne für den jeweils festgestellten Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung. (3) Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Schul- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Schularten bleiben unberührt. 24 Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten Schülerinnen und Schüler in inklusiven Bildungsangeboten nehmen an der Grundschule am Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten teil; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die in der Abschlussklasse zieldifferent unterrichtet werden. Für die Entscheidung über den Bildungsort in der Sekundarstufe I gilt für Schülerinnen und Schüler mit fortbestehendem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer Leistungsbewertung und Aufsteigen bei zieldifferentem Unterricht (1) Die Leistungsbewertung für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, orientiert sich

69 252 GBl. vom 31. März 2016 Nr. 7 HERAUSGEBER Staatsministerium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, Stuttgart. SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Oberamtsrat Alfred Horn Fernruf (07 11) VERTRIEB Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Postfach , Stuttgart. DRUCKEREI Offizin Scheufele in Stuttgart. BEZUGSBEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Vertrieb, jährlich 65 Euro. Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die Versandstelle des Gesetzblattes, Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Postfach , Stuttgart (Breitscheidstraße 69, Stuttgart), Fernruf (0711) , Telefax (0711) , abgegeben. Der Preis dieser Ausgabe beträgt 2,30 Euro (ein schließlich Porto und Versandkosten). Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. an den im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung festgelegten Entwicklungs- und Bildungszielen auf der Grundlage der in 23 Absatz 2 Satz 2 genannten Bildungspläne. (2) Die Verordnung des Kultusministeriums über die Leistungsbeurteilung in Grundschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden; eine Orientierung an der im ersten Halbsatz genannten Verordnung im Rahmen der individuellen Lernund Entwicklungsbegleitung ist möglich. 8 und 9 der Notenbildungsverordnung finden auch in der Sekundarstufe I auf Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, keine Anwendung. (3) Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet wurden, steigen in die nächsthöhere Klassenstufe auf, es sei denn, nach einem Beschluss der Klassenkonferenz ist in der nächsthöheren Klassenstufe auf der Grundlage der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele eine weitere erfolgreiche Entwicklung nicht zu erwarten. Vor einem solchen Beschluss wird die Schulaufsichtsbehörde frühzeitig beteiligt; 18 bleibt unberührt. (4) Über einen Antrag der Erziehungsberechtigten, von einem Aufsteigen in die nächsthöhere Klassenstufe abzusehen, ist nach 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SchG zu entscheiden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 26 Dauer und Abschluss inklusiver Bildungsangebote in der Sekundarstufe I bei zieldifferentem Unterricht Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, können das inklusive Bildungsangebot bis zum Ende der Sekundarstufe I an der jeweiligen allgemeinen Schule besuchen. Sie können die allgemeine Schule davor verlassen, wenn sie im unmittelbaren Anschluss auf eine berufliche Schule der Sekundarstufe II, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung übergehen; für den Übergang gelten im Übrigen die Bestimmungen des vierten Teils. 27 Zeugnis der allgemeinen Schule bei zieldifferentem Unterricht (1) Wurden Schülerinnen und Schüler zieldifferent unterrichtet, ist im jeweiligen Zeugnis der besuchten allgemeinen Schule auszuweisen, welcher Bildungsplan diesem Unterricht und der Beschreibung und Bewertung ihrer Leistungen zu Grunde gelegt wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Halbjahresinformationen, Schulberichte sowie andere schriftliche Informationen oder Rückmeldungen über die erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden zum Schulhalbjahr oder am Ende des Schuljahrs. (2) Das Zeugnis der allgemeinen Schule weist, insbesondere in der jeweiligen Abschlussklasse, gegebenenfalls besondere Ziele oder Kompetenzen aus, die sich aus dem Bildungsplan nach Absatz 1 Satz 1 ergeben und mit Abschluss der Klasse erreicht oder erworben wurden. Teil 6 Schlussvorschriften 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. stuttgart, den 8. März 2016 Stoch

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