Trinkwasserschutz und Wasserschutzzonen
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- Erwin Biermann
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1 Trinkwasserschutz und Wasserschutzzonen
2 Gesetzliche Grundlagen EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vom 23. Oktober EU-Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG) vom 12. Dezember Das darauf abgestimmte Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vom 31. Dezember Das nachgeordnete Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember Diese geben insgesamt vor: Verbot der Verschlechterung von Qualität und Quantität oberirdischer Gewässer und des Grundwassers sowie der angeschlossenen aquatischen Systeme (Feuchtwiesen, Quelltümpel u. a.) an der Erdoberfläche.
3 Wasserschutzgebiete (WSG) und Brunnen im Windpark Weilrod Wasserschutzzone I Fassungsbereich Wasserschutzzone II Engeres Schutzgebiet Wasserschutzzone III Weiteres Schutzgebiet
4 Wasserschutzzone I Fassungsbereich Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich und hat in der Regel einen Radius von mindestens 10 m, unter bestimmten Voraussetzungen auch von mindestens 20 m. Bei Talsperren soll die Schutzzone 1 den Stausee, die Vorsperren, die Uferflächen sowie die Krone des Absperrbauwerks umfassen. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten. Wasserschutzzone II Engeres Schutzgebiet Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen unter anderem für: Bebauung Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten Landwirtschaft, besonders bzgl. Düngung Straßenbau Tourismus Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Wasserschutzzone III Weiteres Schutzgebiet Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie: Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5 Amtlich Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS)
6 Digitales Höhen-Modell (DHM) Grundwasser
7 Ausschlusskriterien für Vorrangflächen zur Nutzung von Windkraft
8 Wasserschutzgebiete (WSG) und Brunnen im Windpark Weilrod
9 Der Genehmigungsbescheid für den Windpark Weilrod Feststellung: Die Windkraftanlage WKA 1 liegt in der Schutzzone III des mit Verordnung vom festgesetzten Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Am Langhecker Bach der Stadt Bad Camberg/Stadtteil Dombach, Landkreis Limburg-Weilburg (StAnz. 36/1990, S. 1808), geändert durch Verordnung vom (StAnz. 12/1991, S. 804). Nach 8 Abs. 2 dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium Gießen als obere Wasserbehörde das Einvernehmen zum Bau und Betrieb der WKA erteilen. Die WKA 3 und die WKA 4 liegen in der Schutzzone III des mit Verordnung vom festgesetzten Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Tenne, Sitz in Waldems, Rheingau-Taunus-Kreis (StAnz. 52/1988, S. 2832). Nach 8 Abs. 2 dieser Verordnung kann das Dezernat IV /Wi41.1 als obere Wasserbehörde das Einvernehmen zum Bau und Betrieb der Windkraftanlagen einschließlich der infrastrukturellen Maßnahmen erteilen. Die WKA 6 liegt in der Schutzzone III, die WKA 5 liegt in der Schutzzone II des zur Festsetzung vorgesehenen Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen insbesondere für den Flachbrunnen II Altwiese der Gemeinde Weilrod. Die WKA 2 und 7 liegen außerhalb von Wasserschutzgebieten.
10 Fundamentgrube
11 Daten und Fakten Gewicht des Fundamentes ca t Stahlbeton Durchmesser ca. 22 m Stahlmenge ca. 83 t Betonmasse ca. 614 m³
12 Bewehrung (Armierung) des Fundamentes
13 Der Genehmigungsbescheid für den Windpark Weilrod Begründung: Das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien ist im vorliegenden Fall höher zu bewerten als die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege (S.44). Widersprüche: Die Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten zu erwarten sind. Gemäß den Nummern 1.2 bis 1.5 der Anlage 2 UVPG sind keine schädlichen Beeinträchtigungen und Belästigungen bezüglich Wasser, Boden, Luft, Natur und Landschaft zu erwarten (S. 35) Zum Bau und Betrieb der Windkraftanlagen einschließlich der notwendigen infrastrukturellen Maßnahmen sind hier Konflikte mit dem Grundwasser- und Bodenschutz zu lösen. Zum einen im empfindlichen Bereich eines Grundwassereinzugsgebietes für die öffentliche Wasserversorgung, dessen Festsetzung als Wasserschutzgebiet planreif ist, zum anderen in einem Bereich, der bereits als Wasserschutzgebiet festgesetzt ist.... um speziell das Grundwasser im Einzugsgebiet von Brunnen und Quellen vor Einflüssen, die seine Qualität und Quantität mindern können, zu schützen (S ). Genehmigung nach Bundes- bzw. Hess. Wasserrecht fehlt (S. 2).
14 Forderungen für den Trinkwasserschutz Wir fordern eine Überprüfung und bedarfsgerechte Bewertung der Trinkwasserschutzgebiete durch einen erfahrenen Hydrogeologen. Wir fordern, auch unter Berücksichtigung neuer hydrogeologischer Erkenntnisse von Windkraftanlagen Abstand zu nehmen, diese haben in Trinkwasserschutzgebieten und in der näheren Umgebung nichts zu suchen. Die (lokale) Gewinnung von Trinkwasser muss Vorrang haben vor allen anderen Interessen, so fordern das auch die relevanten EU-Richtlinien und die novellierten deutschen Wassergesetze. Es wird gefordert, dass keine Trinkwassergewinnungsanlage im vorauseilenden Gehorsam abgeschaltet wird. Es wird gefordert, die Bedenken ernst zu nehmen und spezielle Untersuchungen durch qualifizierte Fachleute durchführen zu lassen sowie beweissichernde Grundwassermessstellen einzurichten. Hände weg vom Wald, Hände weg vom Boden. Die Böden sichern unser Überleben und schützten in Verbindung mit dem Wald insbesondere in Steillagen vor verheerenden Hochwässern.
15 Wasser ist Leben, ohne Wasser kein Leben, wer den Menschen das Wasser nimmt, der nimmt ihnen auch ihr Leben. Tote Menschen brauchen keine erneuerbaren Energien Die Natur kommt ohne den Menschen aus, nicht aber der Mensch ohne die Natur, da er selbst Teil der Natur ist. Die Zerstörung des Umfeldes des Menschen, auf das er angewiesen ist, kann nicht dem Allgemeinwohl dienen, sondern einzig und allein den hoch subventionierten Investoren und den von den Pachtgebühren lebenden Bürgermeistern bankrotter Gemeinden und Landwirten. Insofern müsste Gemeinwohl mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe neu definiert werden.
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