Anspruch auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anspruch auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft"

Transkript

1 LG München I, Endurteil v O 7049/17 Titel: Anspruch auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft Normenketten: HGB 128, 129 Abs. 1, 161 Abs. 2, 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 GVG 13, 17a Abs. 3 ZPO 12, 22 InsO 38 Leitsatz: Für die Pflicht eines Kommanditisten, in der Insolvenz der Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zu erstatten, kommt es nicht darauf an, ob er einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf diese Ausschüttungen hatte. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Insolvenzverfahren, Anleger, Feststellung, Forderung, Gesellschaft, Insolvenzschuldner, Rückgewähr, Einlage, gewinnunabhängige Ausschüttungen Fundstelle: BeckRS 2018, Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,- Euro, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% für den Zeitraum bis und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Es ergeht folgender Beschluss Der Streitwert wird auf ,- Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS A. Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. R. KG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom (Anlage K1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegenstand des Unternehmens der am gegründeten Insolvenzschuldnerin war der Betrieb und die Vercharterung des Mehrzweckfrachtschiffes unter der Bezeichnung MS A., sowie alle hiermit zusammenhängenden Geschäfte. 2 Die Kommanditgesellschaft wurde in Form einer Publikumsgesellschaft betrieben. Das Kommanditkapital der Insolvenzschuldnerin beläuft sich auf ,- Euro. Der Beklagte ist Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ,- Euro. 3

2 Der Beklagte hatte zunächst seine Einlage gegenüber der Insolvenzschuldnerin voll erbracht. 4 Die Insolvenzschuldnerin hat seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Verlustbereich gearbeitet. 5 Trotz der erheblichen Verluste der Anfangsjahre und des dadurch bedingten hohen Verlustvortrages, wurden in den Jahren 2005 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen aus der reinen Liquidität an alle Kommanditisten vorgenommen. An den Beklagten sind in den Jahren 2005 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt ,- Euro gezahlt worden. Auf Bl. 10/11 d. A. wird Bezug genommen. 6 Der Beklagte leistete eine Wiedereinlage in Höhe von ,- Euro. Die hochverschuldete Insolvenzschuldnerin veräußerte das Schiff zu einem Preis von ,- Euro noch vor Insolvenzeröffnung, wie auch dem Beklagten mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom (Anlage K22) mitgeteilt wurde Gläubiger der Insolvenzschuldnerin haben Forderungen in einer Gesamthöhe von ,37 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Davon wurden zur Tabelle festgestellt, Forderungen in Höhe von ,88 Euro (davon für den Ausfall oder aufschiebend bedingt ,69 Euro, der Restbetrag uneingeschränkt). Auf Anlage K18 wird Bezug genommen. 8 Der Kläger stützt seine Klage anteilig auf die laufende Nr der Insolvenztabelle und rein hilfsweise auf die sonstigen Forderungen der Insolvenztabelle in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern. Bei der laufenden Nr handelte es sich um eine Forderung der Stadt Haren (Ems) für Gewerbesteuer über ,- Euro. Auf die Anmeldeunterlagen (Anlage K19) wird Bezug genommen. Die Forderung wurde uneingeschränkt zur Tabelle festgestellt. 9 Der Jahresabschluss 2011 weist insgesamt haftungsbegründende Entnahmen gemäß 172 Abs. 4 HGB (Ausschüttungen) in Höhe von ,31 Euro aus. Aktuell befinden sich auf dem Massekonto nur ca ,-Euro. 10 Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 11 Der Kläger ist der Meinung, einen Anspruch auf Einlagenrückgewähr gemäß 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB in Verbindung mit 93 Insolvenzordnung zu haben. Die Auszahlungen trotz Verluste stellten sich als die Rückgewähr von Einlagen dar. Aus 178 Abs. 3 Insolvenzordnung folge, dass die Feststellung der Forderung zur Tabelle die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Gemäß 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit 128,129 Abs. 1 HGB bestehe die Wirkung insbesondere auch gegenüber den Gesellschaftern. 12 Der Kläger beantragt (Bl. 2 d.a.): 13 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ,- Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen und zwar in Höhe von 5% für den Zeitraum vom bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 14 Der Beklagte beantragt

3 Klageabweisung. 15 Der Beklagte rügt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, weil der Kläger seinen Anspruch auf eine Forderung aus Gewerbesteuer stütze. Es sei nach 17a Abs. 3 GVG zu beschließen (Bl. 62 d.a.). Darüber hinaus rügt der Beklagte die örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf 22 ZPO (Bl. 62 d.a.). 16 Der Beklagte meint, eine Einlagenrückgewähr liege dann nicht vor, wenn der Anleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft - wie vorliegend - einen Anspruch auf Zahlung hatte. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Bl. 32 d.a.). 17 Der für das Schiff erzielte Kaufpreis sei in Abzug zu bringen (Bl. 36 d.a.). 18 Rein vorsorglich werde bestritten (Bl. 28 d.a.), dass die festgestellten Forderungen bestehen, ordnungsgemäß angemeldet und geprüft worden seien. Der Beklagte erkläre sich deshalb mit Nichtwissen über die den zur Tabelle angemeldeten Forderungen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte, sowie deren Höhe. 19 Der Kommanditist sei im Insolvenzverfahren nicht Verfahrensbeteiligter, müsse aber der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung widersprechen können. Das, meint der Beklagte, ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom , Az: II ZR 178/03. Auch aus Art. 103 GG ergebe sich, dass ein Widerspruchsrecht des Kommanditisten irgendwo umgesetzt werden müsse, wenn nicht im Rahmen der Insolvenzordnung, dann doch im Verfahren nach der ZPO (Bl. 77 d.a.). 20 Der Beklagte habe bislang auch nicht die Einrede nach 129 HGB erheben können (Bl. 29 d.a.). Der Beklagte bestreitet (Bl. 62 d.a.), dass die Forderungsanmeldung durch das Finanzamt/Stadt Haren gemäß der als Anlage vorgelegten Tabelle, nach 38 Insolvenzordnung, angemeldet wurde. Der Kläger berichte zur Forderung der Stadt Haren auch nicht, welcher konkrete Sachverhalt der Forderung zugrunde liege, ob mögliche Rechtsbehelfe geprüft wurden und von wann die Forderung datiere (Bl. 35 d.a.). Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sei und in unverjährter Zeit erhoben worden sei. 21 Der Kläger benötige die eingeklagte Summe gar nicht (Bl. 36 d.a.). Es fehle die Anzahl der Ausschüttungen, sowie die Gesamtausschüttung an die Anleger. Die Insolvenzmasse stelle sich heu te anders dar, als zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. 22 Es reiche nicht aus, in der Klage eine Einzelforderung zu schildern, da der Insolvenzverwalter in Prozessstandschaft die Ansprüche aller Gläubiger, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geltend mache (Bl. 64 d.a.). 23 Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom (Bl. 75/78 d.a.), sowie die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist begründet. A.

4 25 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet und das Landgericht München I örtlich zuständig. 26 I. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. 27 Nach 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter in Prozessstandschaft von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin, Ansprüche gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend. Die Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem HGB und der Insolvenzordnung. Schwerpunkt der Streitigkeit liegt deshalb im bürgerlichen Recht, auch wenn Gegenstand der Forderung eine bereits gegenüber der Gesellschaft rechtskräftig festgestellte Steuerforderung ist. 28 Nicht erforderlich war über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs vorab zu entscheiden ( 17a Abs. 3 GVG). Nach 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind Rügen, die Zulässigkeit der Klage betreffend, bereits während der Klageerwiderungsfrist vorzubringen, wenn dem Beklagten vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde. Das war hier der Fall. Der Beklagte hat den ordentlichen Rechtsweg aber nicht bereits in der Klageerwiderung gerügt, sondern erst erstmals im Schriftsatz vom (Bl. 62 d. A.). Eine Vorabentscheidung entspräche hier nicht pflichtgemäßem Ermessen, weil der Rechtsstreit insgesamt zur Entscheidung reif ist. 29 II. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus 12 ZPO. 22 ZPO begründet keinen ausschließlichen anderweitigen Gerichtsstand. Im übrigen hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit auch nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist gerügt, sondern erstmals mit Schriftsatz vom (Bl. 62 d.a.). B. 30 Die zulässige Klage ist begründet. 31 I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von ,- Euro aus 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Verbindung mit 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit 178 Abs. 3 Insolvenzordnung, 161 Abs, 2,129 Abs. 1 HGB Unstreitig hat der Beklagte die vom Kläger dargestellten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt ,- Euro erhalten, obwohl die Insolvenzschuldnerin ständig im Verlustbereich agiert hat. Die Zahlungen an den Beklagten stellen sich damit wie Rückzahlungen der Einlage dar, 172 Abs. 4 HGB. 33 Darauf, ob der Beklagte im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Ausschüttung hatte, kommt es nicht an. Andernfalls könnten durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Haftungsbestimmüngen des 172 HGB ausgehöhlt werden. 34 Von den erhaltenen ,- Euro hat der Beklagte bislang unstreitig nur ,-Euro zurückbezahlt. 35

5 2. Die Forderung der Stadt Haren (Ems) unter der lfd. Nr ist zur Insolvenztabelle festgestellt. Nach 178 Abs. 3 Insolvenzordnung wirken festgestellte Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. 36 Über 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB wirkt die Feststellung zur Tabelle auch gegenüber dem Beklagten. Der kann deshalb gegenüber dem Kläger nur Einwendungen geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Aufgrund der Feststellung zur Tabelle kann die Gesellschaft gegenüber der Gewerbesteuerforderung der Stadt Haren jedoch keine Einwendungen geltend machen. 37 Zwar ist der Beklagte im Insolvenzverfahren nicht Beteiligter, und hat als solcher dort kein rechtliches Gehör erhalten, jedoch hat der Beklagte auch hier nichts vorgetragen, was eine Feststellung der hier geltend gemachten Forderung der Stadt Haren zur Tabelle gehindert hätte. Der Beklagte erklärte sich mit Nichtwissen zu den angemeldeten Forderungen und bestritt, dass die Forderung überhaupt nach 38 Insolvenzordnung angemeldet wurde. Dass dem so war, ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, durch die als Anlage K19 vorgelegte Forderungsanmeldung der Stadt Haren (Ems) vom Auch im übrigen hat sich der Beklagte nicht mit der vorgelegten Anlage K19 konkret auseinander gesetzt und vorgetragen, was in der Anmeldung falsch sein soll. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Anlage K119 die Vorlage der vollständigen Anmeldung darstellt, oder ob ggf. noch eine Seite fehlt. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hätte dem Beklagten auch bei einer Beteiligung im Insolvenzverfahren nicht genützt, so dass es ihm auch jetzt nicht weiterhilft Die eingeklagte Summe wird auch zur Befriedigung der Gläubiger benötigt. 39 Zwar bestreitet der Beklagte das, ohne das aber näher zu begründen. 40 Dass Forderungen in einer Gesamthöhe von ,88 Euro festgestellt sind, ist durch Vorlage der Anlage K18 nachgewiesen und für sich genommen zwischen den Parteien auch unstreitig. Da das Schiff bereits vor Insolvenzeröffnung verwertet wurde, ist auch kein Verkaufserlös für das Schiff in Abzug zu bringen. Der Kläger hat auch unbestritten vorgetragen, was insgesamt an die Kommanditisten ausgeschüttet wurde, und wie sich die Kapitalkonten entwickelten (Bl. 8ff. d.a.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den eingeklagten Betrag vom Beklagten nicht benötigt, bestehen deshalb nicht Verjährung ist nicht eingetreten. 42 Nach 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Stellt man hier auf den Eröffnungsbeschluss für das Insolvenzverfahren ab, so datiert der vom , so dass Verjährung nicht eingetreten ist. 43 II. Die Zinsentscheidung folgt aus 111, 352 HGB, sowie 286, 288 BGB. 44 Der Beklagte war mit Schreiben vom (Anlage K20) zur Zahlung aufgefordert worden. 45 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO. C.

6 46 Der Streitwert war nach 63 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen und zwar gemäß 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO in Höhe der Klageforderung.

Kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten bei Masseunzulänglichkeit

Kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten bei Masseunzulänglichkeit LG Traunstein, Endurteil v. 25.04.2018 5 O 575/17 Titel: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten bei Masseunzulänglichkeit Normenketten: FGO 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HGB

Mehr

Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle; Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag

Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle; Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag LG München I, Endurteil v. 09.02.2015 35 O 3496/14 Titel: Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle; Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag Normenketten:

Mehr

Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle LG München I, Endurteil v. 09.02.2015 35 O 3610/14 Titel: Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle Normenkette: InsO 41Abs. 2, 45 S. 1, 174 Abs. 1, 181 Leitsätze: 1. Eine Klage auf Feststellung

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Treuhänderin bei Liquiditätsausschüttung an Treugeber

Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Treuhänderin bei Liquiditätsausschüttung an Treugeber OLG München, Endurteil v. 01.06.2017 23 U 3628/16 Titel: Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Treuhänderin bei Liquiditätsausschüttung an Treugeber Normenketten: HGB 171 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4

Mehr

Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter

Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter LG Ansbach, Endurteil v. 30.09.2016 1 S 14/16 Titel: Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter Normenketten: ZPO 286 HGB 161 Abs. 2, 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 InsO 178 Leitsätze: 1. Unter den Begriff

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen

Mehr

Ansprüche bei Teilzahlungen auf einen Darlehensvertrag

Ansprüche bei Teilzahlungen auf einen Darlehensvertrag OLG München, Endurteil v. 31.01.2018 7 U 1875/17 Titel: Ansprüche bei Teilzahlungen auf einen Darlehensvertrag Normenkette: BGB 488 Abs. 3, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2, 289 S. 1 u. 2, 367 Abs. 1 u. 2,

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Fehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife

Fehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife OLG München, Urteil v. 18.05.2017 23 U 5003/16 Titel: Fehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife Normenketten:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.10.2013 Rechtsvorschriften: 42, 63, 68 GKG, 32 RVG, 182 InsO Leitsatz: Der im Vergleich geregelte Anspruch auf

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 01.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO Leitsatz: Abänderung der Ermessensentscheidung

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ca 6466/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 09.04.2014 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Darlegungs- und Beweislast für ordnungsgemäße Zahlung bei Insolvenzverschleppungshaftung

Darlegungs- und Beweislast für ordnungsgemäße Zahlung bei Insolvenzverschleppungshaftung LG Passau, Endurteil v. 18.08.2016 1 HK O 48/15 Titel: Darlegungs- und Beweislast für ordnungsgemäße Zahlung bei Insolvenzverschleppungshaftung Normenketten: GmbHG 64 ZPO 276 Abs. 1 S. 2, 286, 296 Abs.

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main

--= ~- :;=ï[mtsgericht Frankfurt am Main ~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil

Mehr

Titel: Vollstreckung gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Titel: Vollstreckung gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung OLG München, Endurteil v. 28.04.2015 5 U 3710/14 Titel: Vollstreckung gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Normenkette: InsO 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 S. 1, 302 Nr. 1 af Leitsätze: 1.

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 105/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

Titel: Vollstreckungsabwehrklage gegen ein in Deutschland zu vollstreckendes spanisches Urteil

Titel: Vollstreckungsabwehrklage gegen ein in Deutschland zu vollstreckendes spanisches Urteil OLG München, Endurteil v. 24.09.2015 23 U 1250/15 Titel: Vollstreckungsabwehrklage gegen ein in Deutschland zu vollstreckendes spanisches Urteil Normenketten: AVAG 14 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 2 ZPO 767 Leitsätze:

Mehr

Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil . ' Aktenzeichen: 45 c 5656/15 Beglaubigte Abschrift - - - ---, ~ r-.,v'i4 ~~-..r. ~~,._ ~... ft....! t,.,., ''-"._.,..-u,..,.r.-,,~., f-~- 1 ' ~. t. a ~ h-.-11 ~ :1 ~ j I Amtsgericht Stuttgart 2 2. APR.

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr

Titel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung)

Titel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung) AG Pfaffenhofen, Urteil v. 17.10.2014 1 C 169/14 Titel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung) Normenketten: 723 723 730 Orientierungsätze: In der Abmeldung

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az.

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Traunstein Az.: 312 C 1328/17 In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E l II I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ gegen - Beklagter

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

LG Detmold, Urteil vom O 138/15

LG Detmold, Urteil vom O 138/15 LG Detmold, Urteil vom 08.02.2016-1 O 138/15 Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.721,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen;

Mehr

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke Zivilprozessrecht 13 A. V. Entscheidungen Richterliche Entscheidungsformen s. 160 III Nr. 6 ZPO Verfügungen Beschlüsse Urteile idr prozessleitende Anordnungen vom Vorsitzenden, dem beauftragten oder ersuchten

Mehr

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung

Mehr

2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen

2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr.: 810 C 255/03 Verkündung Verkündet am 2 8. 4. 2 0 0 5 EINGEGANGEN 2 9. A P R. 20 05 Tim O. Becker Rechtsanwalt Im Namen des Volkes Justizangest als Urkundsbeamtin

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung des Mieters

Außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung des Mieters AG München, Endurteil v. 11.07.2017 422 C 6905/17 Titel: Außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung des Mieters Normenkette: BGB 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 546 Abs. 1, 569 Abs. 3 Nr. 2

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Zementkartell Mietright dagegen

Zementkartell Mietright dagegen 1 Erster Pflichtinhalt der Klage ist nach 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts Prozessstandschaft = ein fremdes Recht wird im eigenen Namen eingeklagt o Gewillkürte Prozessstandschaft

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 7. Februar 2017-2 Ca 2792/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 30 C 3256/17 (71) Verkündet lt. Protokoll am:, Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagte

Mehr

Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto

Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto AG München, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.07.2017 414 C 24067/16 Titel: Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto Normenkette: BGB 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 20/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 3 O 345/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 10.1.2007 Verkündet am 10.1.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 4 C 156/16 Vollstreckbare Ausfertigqog. 147\ W Amtsgericht Pforzheim Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hauptstr. 117,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

I. Amtsgericht Stuttgart

I. Amtsgericht Stuttgart Ausfertigung Aktenzeiche-n: 14 C 5731/09 fiii I. Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit EnBW Gas GmbH. vertreten durch d. Geschäftsführer R. Lilienfels, Dr. Nonnenmacher,

Mehr

FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg

FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg FAQ zum Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eg 1. Wie ist der Stand des Verfahrens? 1.1 Insolvenzantrag Die GENO Wohnbaugenossenschaft eg hat am 24. Mai 2018 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landgericht Hamburg. Prozessbevollmächtigte. Im Namen des Volkes. Zeitel, JA e., der Geschäftsstelle

Landgericht Hamburg. Prozessbevollmächtigte. Im Namen des Volkes. Zeitel, JA e., der Geschäftsstelle Landgericht Hamburg U R T E I L Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: Verkündet am: 302 O 148/04 3.2.2005 In der Sache Zeitel, JA e., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Domain Nolles, Domainrecht Rechtsanwalt

Mehr

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden. - Amtsgericht Grimma Abschrift Aktenzeichen: 1 C 170/14 Abteilung für Zivilsachen Verkündet am : 15.07.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Amtsgericht NürtiIi!!en

Amtsgericht NürtiIi!!en Vollstreckbare Ausfertigung Aktenzeichen: 12 C 1363/14 ~ ~ Amtsgericht NürtiIi!!en Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit v",rir",t

Mehr

Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters LG München I, Endurteil v. 02.11.2015 34 O 24056/14 Titel: Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters Normenkette: HGB 84, 89b Schlagworte: Ausgleichsanspruch, Versicherungsvermittlungsvertrag, selbstständiger

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 221/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der IX. Zivilsenat des

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f.

Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f. LG Kempten, Endurteil v. 20.10.2017 52 S 936/17 Titel: Lebensversicherungsvertrag - Rückzahlungsanspruch gemäß 8 VVG a.f. Normenketten: VVG 8 BGB 124 Abs. 3, 199 Abs. 1, 288 Abs.1, 291, 346 Abs. 1, 347

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 46/14 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 240, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 InsO 85, 86, 180 Abs. 2, 184 Zu der Frage, ob und

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit '37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13 '.'... -;','''', i' ;'/. Jus beseh' ~e,.. L, " ",," ", als Urkundsbeamti

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter am auf Grund der mündlichen. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter am auf Grund der mündlichen. Endurteil Amtsgericht Erding Az.: 3 C 1958/12 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Erding durch den Richter am 13.03.2013 auf Grund der mündlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 89/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

"'!!II_ Justizobersekretärin

'!!II_ Justizobersekretärin - Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgerich-t Halle (Saale) 105 C 3137/14 Verkündet am 09.06.2015 "'!!II_ Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschä.ftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Übungsfall 1. Fall 1:

Übungsfall 1. Fall 1: Erkenntnisverfahren Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: Kläger K verklagt den Beklagten B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 5.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Mehr

LG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil. -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit

LG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil.  -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit Gericht OLG München Aktenzeichen 23 U 1818/09 Datum 08.10.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG München I, 18.12.2008, Az: 16 HKO 10382/08, Urteil Vertragsrecht E-Mail-Adressen, Kaufvertragsrecht,

Mehr

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil Vollstreckbare Ausfertigung 23 C 20/16 Verkündet am 02.05.2016 Duscha, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit

Mehr