Anspruch auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft
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- Waldemar Fromm
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1 LG München I, Endurteil v O 7049/17 Titel: Anspruch auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft Normenketten: HGB 128, 129 Abs. 1, 161 Abs. 2, 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 GVG 13, 17a Abs. 3 ZPO 12, 22 InsO 38 Leitsatz: Für die Pflicht eines Kommanditisten, in der Insolvenz der Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zu erstatten, kommt es nicht darauf an, ob er einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf diese Ausschüttungen hatte. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Insolvenzverfahren, Anleger, Feststellung, Forderung, Gesellschaft, Insolvenzschuldner, Rückgewähr, Einlage, gewinnunabhängige Ausschüttungen Fundstelle: BeckRS 2018, Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,- Euro, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% für den Zeitraum bis und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Es ergeht folgender Beschluss Der Streitwert wird auf ,- Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS A. Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. R. KG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom (Anlage K1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegenstand des Unternehmens der am gegründeten Insolvenzschuldnerin war der Betrieb und die Vercharterung des Mehrzweckfrachtschiffes unter der Bezeichnung MS A., sowie alle hiermit zusammenhängenden Geschäfte. 2 Die Kommanditgesellschaft wurde in Form einer Publikumsgesellschaft betrieben. Das Kommanditkapital der Insolvenzschuldnerin beläuft sich auf ,- Euro. Der Beklagte ist Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ,- Euro. 3
2 Der Beklagte hatte zunächst seine Einlage gegenüber der Insolvenzschuldnerin voll erbracht. 4 Die Insolvenzschuldnerin hat seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Verlustbereich gearbeitet. 5 Trotz der erheblichen Verluste der Anfangsjahre und des dadurch bedingten hohen Verlustvortrages, wurden in den Jahren 2005 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen aus der reinen Liquidität an alle Kommanditisten vorgenommen. An den Beklagten sind in den Jahren 2005 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt ,- Euro gezahlt worden. Auf Bl. 10/11 d. A. wird Bezug genommen. 6 Der Beklagte leistete eine Wiedereinlage in Höhe von ,- Euro. Die hochverschuldete Insolvenzschuldnerin veräußerte das Schiff zu einem Preis von ,- Euro noch vor Insolvenzeröffnung, wie auch dem Beklagten mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom (Anlage K22) mitgeteilt wurde Gläubiger der Insolvenzschuldnerin haben Forderungen in einer Gesamthöhe von ,37 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Davon wurden zur Tabelle festgestellt, Forderungen in Höhe von ,88 Euro (davon für den Ausfall oder aufschiebend bedingt ,69 Euro, der Restbetrag uneingeschränkt). Auf Anlage K18 wird Bezug genommen. 8 Der Kläger stützt seine Klage anteilig auf die laufende Nr der Insolvenztabelle und rein hilfsweise auf die sonstigen Forderungen der Insolvenztabelle in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern. Bei der laufenden Nr handelte es sich um eine Forderung der Stadt Haren (Ems) für Gewerbesteuer über ,- Euro. Auf die Anmeldeunterlagen (Anlage K19) wird Bezug genommen. Die Forderung wurde uneingeschränkt zur Tabelle festgestellt. 9 Der Jahresabschluss 2011 weist insgesamt haftungsbegründende Entnahmen gemäß 172 Abs. 4 HGB (Ausschüttungen) in Höhe von ,31 Euro aus. Aktuell befinden sich auf dem Massekonto nur ca ,-Euro. 10 Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 11 Der Kläger ist der Meinung, einen Anspruch auf Einlagenrückgewähr gemäß 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB in Verbindung mit 93 Insolvenzordnung zu haben. Die Auszahlungen trotz Verluste stellten sich als die Rückgewähr von Einlagen dar. Aus 178 Abs. 3 Insolvenzordnung folge, dass die Feststellung der Forderung zur Tabelle die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Gemäß 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit 128,129 Abs. 1 HGB bestehe die Wirkung insbesondere auch gegenüber den Gesellschaftern. 12 Der Kläger beantragt (Bl. 2 d.a.): 13 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ,- Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen und zwar in Höhe von 5% für den Zeitraum vom bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 14 Der Beklagte beantragt
3 Klageabweisung. 15 Der Beklagte rügt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, weil der Kläger seinen Anspruch auf eine Forderung aus Gewerbesteuer stütze. Es sei nach 17a Abs. 3 GVG zu beschließen (Bl. 62 d.a.). Darüber hinaus rügt der Beklagte die örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf 22 ZPO (Bl. 62 d.a.). 16 Der Beklagte meint, eine Einlagenrückgewähr liege dann nicht vor, wenn der Anleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft - wie vorliegend - einen Anspruch auf Zahlung hatte. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag (Bl. 32 d.a.). 17 Der für das Schiff erzielte Kaufpreis sei in Abzug zu bringen (Bl. 36 d.a.). 18 Rein vorsorglich werde bestritten (Bl. 28 d.a.), dass die festgestellten Forderungen bestehen, ordnungsgemäß angemeldet und geprüft worden seien. Der Beklagte erkläre sich deshalb mit Nichtwissen über die den zur Tabelle angemeldeten Forderungen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte, sowie deren Höhe. 19 Der Kommanditist sei im Insolvenzverfahren nicht Verfahrensbeteiligter, müsse aber der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung widersprechen können. Das, meint der Beklagte, ergebe sich aus der Entscheidung des BGH vom , Az: II ZR 178/03. Auch aus Art. 103 GG ergebe sich, dass ein Widerspruchsrecht des Kommanditisten irgendwo umgesetzt werden müsse, wenn nicht im Rahmen der Insolvenzordnung, dann doch im Verfahren nach der ZPO (Bl. 77 d.a.). 20 Der Beklagte habe bislang auch nicht die Einrede nach 129 HGB erheben können (Bl. 29 d.a.). Der Beklagte bestreitet (Bl. 62 d.a.), dass die Forderungsanmeldung durch das Finanzamt/Stadt Haren gemäß der als Anlage vorgelegten Tabelle, nach 38 Insolvenzordnung, angemeldet wurde. Der Kläger berichte zur Forderung der Stadt Haren auch nicht, welcher konkrete Sachverhalt der Forderung zugrunde liege, ob mögliche Rechtsbehelfe geprüft wurden und von wann die Forderung datiere (Bl. 35 d.a.). Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sei und in unverjährter Zeit erhoben worden sei. 21 Der Kläger benötige die eingeklagte Summe gar nicht (Bl. 36 d.a.). Es fehle die Anzahl der Ausschüttungen, sowie die Gesamtausschüttung an die Anleger. Die Insolvenzmasse stelle sich heu te anders dar, als zum Zeitpunkt der Klageeinreichung. 22 Es reiche nicht aus, in der Klage eine Einzelforderung zu schildern, da der Insolvenzverwalter in Prozessstandschaft die Ansprüche aller Gläubiger, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geltend mache (Bl. 64 d.a.). 23 Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom (Bl. 75/78 d.a.), sowie die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist begründet. A.
4 25 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet und das Landgericht München I örtlich zuständig. 26 I. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. 27 Nach 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter in Prozessstandschaft von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin, Ansprüche gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend. Die Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem HGB und der Insolvenzordnung. Schwerpunkt der Streitigkeit liegt deshalb im bürgerlichen Recht, auch wenn Gegenstand der Forderung eine bereits gegenüber der Gesellschaft rechtskräftig festgestellte Steuerforderung ist. 28 Nicht erforderlich war über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs vorab zu entscheiden ( 17a Abs. 3 GVG). Nach 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind Rügen, die Zulässigkeit der Klage betreffend, bereits während der Klageerwiderungsfrist vorzubringen, wenn dem Beklagten vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde. Das war hier der Fall. Der Beklagte hat den ordentlichen Rechtsweg aber nicht bereits in der Klageerwiderung gerügt, sondern erst erstmals im Schriftsatz vom (Bl. 62 d. A.). Eine Vorabentscheidung entspräche hier nicht pflichtgemäßem Ermessen, weil der Rechtsstreit insgesamt zur Entscheidung reif ist. 29 II. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus 12 ZPO. 22 ZPO begründet keinen ausschließlichen anderweitigen Gerichtsstand. Im übrigen hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit auch nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist gerügt, sondern erstmals mit Schriftsatz vom (Bl. 62 d.a.). B. 30 Die zulässige Klage ist begründet. 31 I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von ,- Euro aus 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Verbindung mit 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit 178 Abs. 3 Insolvenzordnung, 161 Abs, 2,129 Abs. 1 HGB Unstreitig hat der Beklagte die vom Kläger dargestellten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt ,- Euro erhalten, obwohl die Insolvenzschuldnerin ständig im Verlustbereich agiert hat. Die Zahlungen an den Beklagten stellen sich damit wie Rückzahlungen der Einlage dar, 172 Abs. 4 HGB. 33 Darauf, ob der Beklagte im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Ausschüttung hatte, kommt es nicht an. Andernfalls könnten durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Haftungsbestimmüngen des 172 HGB ausgehöhlt werden. 34 Von den erhaltenen ,- Euro hat der Beklagte bislang unstreitig nur ,-Euro zurückbezahlt. 35
5 2. Die Forderung der Stadt Haren (Ems) unter der lfd. Nr ist zur Insolvenztabelle festgestellt. Nach 178 Abs. 3 Insolvenzordnung wirken festgestellte Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. 36 Über 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB wirkt die Feststellung zur Tabelle auch gegenüber dem Beklagten. Der kann deshalb gegenüber dem Kläger nur Einwendungen geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Aufgrund der Feststellung zur Tabelle kann die Gesellschaft gegenüber der Gewerbesteuerforderung der Stadt Haren jedoch keine Einwendungen geltend machen. 37 Zwar ist der Beklagte im Insolvenzverfahren nicht Beteiligter, und hat als solcher dort kein rechtliches Gehör erhalten, jedoch hat der Beklagte auch hier nichts vorgetragen, was eine Feststellung der hier geltend gemachten Forderung der Stadt Haren zur Tabelle gehindert hätte. Der Beklagte erklärte sich mit Nichtwissen zu den angemeldeten Forderungen und bestritt, dass die Forderung überhaupt nach 38 Insolvenzordnung angemeldet wurde. Dass dem so war, ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, durch die als Anlage K19 vorgelegte Forderungsanmeldung der Stadt Haren (Ems) vom Auch im übrigen hat sich der Beklagte nicht mit der vorgelegten Anlage K19 konkret auseinander gesetzt und vorgetragen, was in der Anmeldung falsch sein soll. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Anlage K119 die Vorlage der vollständigen Anmeldung darstellt, oder ob ggf. noch eine Seite fehlt. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hätte dem Beklagten auch bei einer Beteiligung im Insolvenzverfahren nicht genützt, so dass es ihm auch jetzt nicht weiterhilft Die eingeklagte Summe wird auch zur Befriedigung der Gläubiger benötigt. 39 Zwar bestreitet der Beklagte das, ohne das aber näher zu begründen. 40 Dass Forderungen in einer Gesamthöhe von ,88 Euro festgestellt sind, ist durch Vorlage der Anlage K18 nachgewiesen und für sich genommen zwischen den Parteien auch unstreitig. Da das Schiff bereits vor Insolvenzeröffnung verwertet wurde, ist auch kein Verkaufserlös für das Schiff in Abzug zu bringen. Der Kläger hat auch unbestritten vorgetragen, was insgesamt an die Kommanditisten ausgeschüttet wurde, und wie sich die Kapitalkonten entwickelten (Bl. 8ff. d.a.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den eingeklagten Betrag vom Beklagten nicht benötigt, bestehen deshalb nicht Verjährung ist nicht eingetreten. 42 Nach 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Stellt man hier auf den Eröffnungsbeschluss für das Insolvenzverfahren ab, so datiert der vom , so dass Verjährung nicht eingetreten ist. 43 II. Die Zinsentscheidung folgt aus 111, 352 HGB, sowie 286, 288 BGB. 44 Der Beklagte war mit Schreiben vom (Anlage K20) zur Zahlung aufgefordert worden. 45 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO. C.
6 46 Der Streitwert war nach 63 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen und zwar gemäß 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO in Höhe der Klageforderung.
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