HANDREICHUNG Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Thüringen

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1 HANDREICHUNG Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Thüringen

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3 Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Thüringen - Handreichung -

4 Herausgeber: Die Ausländerbeauftragte des Landes Thüringen Frau Petra Heß Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt Institut für Berufsbildung und Sozialmanagement (IBS GmbH) Projekt to arrange Johannesstraße Erfurt migration@ibs-thueringen.de Partner im AWO-Landesverband Thüringen Autorenteam: Katrin Coenen Christiane Götze Annett Roswora März 2012 Mit freundlicher Unterstützung durch:

5 Inhaltsverzeichnis Einleitung...5 Vorworte Kriterien für die Anerkennung Prüfung der Gleichwertigkeit Rechtsanspruch auf Anerkennung Anerkennung schulischer Abschlüsse Schulstruktur in Thüringen Grundschule Regelschule Gymnasium Anerkennung von schulischen Leistungen und Abschlüssen in Thüringen Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss Gleichstellung mit dem Mittleren Schulabschluss Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung Zuständige Anerkennungsstelle Gebühren Externenprüfung für Haupt- und Realabschluss und Abiturprüfung zum Nachweis der schulischen Leistung Nachholen eines Schulabschlusses / Hochschulzugangsberechtigung Bildungsmöglichkeiten und -wege in Thüringen im Sekundarbereich II Erwerb eines (höheren) Schulabschlusses oder des Hochschulzugangs Volkshochschule/ Abendschule Fernunterricht Kolleg Fachoberschule Berufsschularten und vergleichbare schulische Abschlüsse

6 3.3 Berufsbildung Betriebliche Berufsausbildung Schulische Berufsausbildung Berufsvorbereitende Maßnahmen Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Berufsgrundbildungsjahr Studium Universität Fachhochschulen Kunsthochschulen Berufsakademie Wege zum Hochschulstudium in Thüringen Hochschulstudium mit ausländischen Zeugnissen Direkter Hochschulzugang Fachgebundener Hochschulzugang / bedingte Studienplatzzusage Zuständige Stellen für die Bewerbung um einen Studienplatz Hochschulbewerbung direkt an Hochschulen Hochschulbewerbung über uni-assist in Thüringen Hochschulbewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung Hochschulbewerbung über die Feststellungsprüfung Feststellungsprüfung am Studienkolleg Vorbereitungskurse zur Feststellungsprüfung am Studienkolleg Der Aufnahmetest Status der Besucher/-innen eines Studienkollegs und Kosten Kurse Finanzierung Nachweis von Sprachkenntnissen Teilnahme an der DSH-Prüfung Befreiung von der DSH-Prüfung und uneingeschränkter Hochschulzugang Teilnahme an einem Vorbereitungskurs auf die DSH-Prüfung

7 Reglementierte und nicht reglementierte Berufe Prüfung der Gleichwertigkeit Rechtsanspruch auf Anerkennung Spätaussiedler/-innen EU-Bürger/-innen Bilaterale Abkommen mit Vertragsstaaten Drittstaatsangehörige / Bildungsabschlüsse aus Nicht-EU-Ländern Erforderliche Sprachkenntnisse Anerkennungsverfahren für Ausbildungsberufe Berufe im Handwerk Externenprüfung Zuständige Handwerkskammern in Thüringen Berufe im Bereich Industrie, Handel und Dienstleistungen Externenprüfung Berufe im agrar- und hauswirtschaftlichen Bereich Berufe im sozialen Bereich Gesundheitsfachberufe Anerkennung akademischer Berufe in Thüringen Anerkennung von reglementierten akademischen Berufen Erforderliche Sprachkenntnisse Rechtsanspruch auf Anerkennung Akademische Heilberufe Approbation und Berufserlaubnis Rechtsanspruch auf Anerkennung Zuständige Stellen für akademische Heilberufe Ärzt/-in Zahnärzt/-in / Fachzahnärzt/-in Tierärzt/ -in / Fachtierärzt/-in Apotheker/-in Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten

8 7.4 Weitere akademische Berufe Architekt/-in Ingenieur/-in Juristische Abschlüsse Lebensmittelchemiker/-in Lehrer/-in Sozialpädagog/-in, Sozialarbeiter/-in Steuerberater/-in Wirtschaftsprüfer/-in Anerkennung für nicht reglementierte akademische Berufe Anerkennung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Finanzierung Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Kindergeld Antragsweg Berufsausbildungsbeihilfe BAB (SGB III und ) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler (Schüler- BAföG) BAföG für Ausländerinnen und Ausländer Anspruch aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status Zusammenfassung für Flüchtlinge BAföG- Anspruch ab 30 Jahren Grundsätzlich Anspruchsvoraussetzungen nach 10 BAföG BAföG-Ämter in Thüringen Fernstudium und BAföG

9 Einleitung abschlüsse fehlt. Diese Anerkennung zu erhalten ist nicht einfach, vor allem weil die Zuständigkeiten für Anerkennungsverfahren auf viele unterschiedliche Institutionen verteilt sind: Zuständig sind entweder der Bund oder das Bundesland, Ministerien und ihre nachgeordneten Behörden oder die Kammern und Verbände. In bestimmten Berufen gibt es keinen Anspruch auf Anerkennung und man kann sich lediglich eine Bewertung bzw. ein Gutachten ausstellen lassen. Die Verfahrenswege sind also sehr komplex und manchmal auch undurchsichtig. Immer wieder stellt sich die Frage: Welche Institutionen sind für welche Abschlüsse zuständig? 2012 soll das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung soll es in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Anerkennung geben, bei der die Staatsangehörigkeit der Antragsteller bei der Bewertung künftig keine Rolle mehr spielt. Dies wäre ein entscheidender Schritt für verbesserte Chancen der Integration vieler hier lebender Migranten. Aber auch zur Fachkräftesicherung kann dieses Gesetz einen wichtigen Beitrag leisten. Bei den Zuständigkeiten der Anerkennungsinstitutionen wird sich voraussichtlich nicht viel ändern. Daher bieten die nachfolgenden Kapitel eine Übersicht, die zur Beratung und Anerkennung von Abschlüssen in und für Thüringen genutzt werden kann. Die Angaben im Leitfaden wurden auf deren Richtigkeit hin Bewegung, so dass es durchaus passieren kann, dass sich Zuständigkeiten bzw. Personengruppen, für die die Verfahren gelten, ändern. Die Informationen zu den regionalen Besonderheiten von Thüringen basieren auf eigenen Recherchen. Bei allgemeinen Informationen haben uns bereits veröffentlichte Studien, wie BrainWaste und die Leitfäden von Sachsen, Sachsen- 5

10 Vorwort der Ausländerbeauftragten, Petra Heß Liebe Leserinnen und Leser, tionen ist ein verhältnismäßig kleines Verfahren, im Vergleich zu seiner großen Auswirkung auf das Leben und die damit verbundenen Integrationschancen von Zugewanderten in Deutschland. Komplizierte und langwierige Verfahren mit wenigen Er- - Stattdessen trieb es ausländische Mitbürger/-innen in Tätigkeiten, für die diese dische Arzt bekannt, der in Deutschland Taxi fahren muss. Hier sind Verbesserungen dringend nötig, denn nur so kann eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration gelingen. Als ersten und richtigen Schritt hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist, dass es für alle Zuwanderungsgrup- schnellstmöglich verabschiedet werden, wenn er wirklich das bewirken soll, was angestrebt ist, nämlich mehr erfolgreiche Integration durch bessere Arbeitsmarktchancen. Thüringen jedenfalls ist gut vorbereitet auf die Umsetzung auf Landesebene. In manchen Bereichen ist Thüringen sogar Vorreiter: Zum Beispiel ermöglicht das Thüringer Sozialberufeanerkennungsgesetz bereits seit vielen Jahren allen Zuwan- Anerkennung ist ein Synonym für Akzeptanz, Würde und Respekt. Gegenseitige Anerkennung bringt uns dem Ziel eines so weit wie möglich gleichberechtigten Zusammenlebens aller Einwohner Thüringens - der deutschen wie der ausländischen - näher. Ich begrüße, dass das Institut für Berufsbildung und Sozialmanagement mit der vorliegenden Broschüre einen Orientierungsleitfaden für derzeitige Anerkennungsverfahren zusammengestellt hat. Ich danke allen an der Broschüre beteiligten Akteuren für die wichtige und nützliche Initiative. Unsere ausländischen Mitbürger bekommen nun ein Werkzeug an die Hand, welches Ihnen den Weg leichter macht. Denn Integration ist nur durch gleichberechtigte Teilhabe möglich auf diesem Weg wünsche ich allen Beteiligten viel Erfolg. 6

11 Grußwort von Jörg Geibert, Thüringer Innenminister Sehr geehrte Damen und Herren, rantinnen und Migranten, die sich mit ihren vielfältigen gen. Viele Migranten haben in anderen Ländern gute lerdings sind die Wege, die zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses führen, ebenso zahlreich und vielfältig wie unübersichtlich und stellen eine schwer zu überwindende Hürde für viele Migranten dar. Die vorliegende Broschüre wendet sich an diejenigen, die eine Orientierung für den Weg zur Anerkennung ihrer Abschlüsse suchen. Sie beinhaltet eine Übersicht zur Anerkennung ausländischer Schul-, Hochschul- und Berufsabschlüsse Migrantinnen und Migranten durch das Gesetz zur Verbesserung der Fest- zu fördern. Die Integrationsminister der Länder haben diesen Schritt ausdrücklich begrüßt. Allerdings wird es noch einige Zeit dauern, bis diese gesetzliche Neuregelung das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat und in Kraft treten kann. Daher verfolgt die Broschüre das Ziel, Informationen bereit zu stellen, um die und Erfahrungen auch im Interesse der Zukunftsfähigkeit des Freistaats Thüringen beizutragen. Abschließend möchte ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts für Berufsbildung und Sozialmanagement gemeinnützige GmbH Erfurt für ihr herausragendes Engagement bei der Erarbeitung der Broschüre meinen herzlichen Dank aussprechen. Eine solche Broschüre liefert einen überaus wichtigen Beitrag zur Information der Migrantinnen und Migranten über die Zuständigkeiten in dem Bereich der lung einer Willkommenskultur in Thüringen, die ebenfalls ein bedeutender Aspekt für eine gelungene Integration ist. 7

12 Kriterien für die Anerkennung 1 Kriterien für die Anerkennung Kriterien für die Anerkennung - Zu der akademischen Anerkennung zählt u. a. die Anerkennung von Schulabschlüssen und Studienleistungen (einschließlich der Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung) sowie die Anerkennung akademischer Grade. Informati- Ein zweiter Bereich der Anerkennung betrifft die d.h. es Berufe, deren Ausübung durch einen Nachweis bestätigt werden muss. Sie zählen zu den reglementierten Berufen. Alle anderen Berufe gehören zu den nicht-reglementierten Berufen. Informationen zur Anerkennung von beruf- 8

13 1.2 Prüfung der Gleichwertigkeit - vorgesehene Anerkennungsstelle zu wenden. Jedes Bundesland hat eigene zuständige Stellen. Die zuständige Anerkennungsstelle prüft, ob der ausländische Abschluss einer formale und materielle Äquivalenz unterschieden. keiten jemand mit seinem Zeugnis in seinem Herkunftsland hat. Mit Hilfe dieser glichen werden soll. - sowie die Dauer der Ausbildung. Die materielle Äquivalenz prüft den Inhalt der Ausbildung. Ausbildungssysteme und -arten in den jeweiligen Ländern können sich durch Reformen, Änderungen der Systeme oder aus anderen Gründen ändern. Deshalb werden die Aspekte für die Prüfung der Gleichwertigkeit ständig aktuali- Kriterien für die Anerkennung 1.3 Rechtsanspruch auf Anerkennung Schulische Anerkennungsverfahren können in Deutschland von Migrant/innen ben sich je nach Staatsangehörigkeit unterschiedliche Rechtsansprüche auf ein Anerkennungsverfahren. Der derzeitige Gesetzentwurf der Bundesregierung soll diese Differenzierung aufheben. Nach geltendem Recht gibt es jedoch noch Richtlinien können jedoch zulassen, dass das jeweilige Anerkennungsverfahren für alle Migrantengruppen gilt (z. B. Thüringer Sozialberufeanerkennungsgesetz). Mehr Informationen zum Rechtsanspruch auf Anerkennungsverfahren 9

14 Anerkennung schulischer Abschlüsse 2 Anerkennung schulischer Abschlüsse Im folgenden Abschnitt wird die Schulstruktur in Thüringen und die Anerkennung schulischer Abschlüsse beschrieben. Für eine schnelle Übersicht wird größtenteils auf eine Listung der Inhalte zurückgegriffen. Anerkennung schulischer Abschlüsse 2.1 Schulstruktur in Thüringen Grundschule Regelschule Realschule 10

15 Hauptschule - bis einschließlich Klasse 9 Realschule - bis einschließlich Klasse 10 - Realschulabschluss/ Mittlere Reife oder Übergang zum Gymnasium - in Schulklasse 5 bzw Gymnasium oder Realschule; möglich ist auch eine Aufnahmeprüfung und/ oder Empfehlung von Lehrer/-innen allen weiteren Bildungswegen) Anerkennung schulischer Abschlüsse 2.2 Anerkennung von schulischen Leistungen und Abschlüssen in Thüringen In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche Verfahren ausländische Schulabschlüsse in Thüringen anerkannt werden können und welche Behörden dafür zuständig sind. Die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen wird in Thüringen zentral vom Thüringer Kultusministerium durchgeführt. Hier wird bewertet, inwie- Schulabschluss gleichgestellt werden kann. Falls ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule angestrebt wird, wird hier geprüft, ob ein Hochschulzugang gewährt werden kann. Zu stellen ist ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Bildungsnachweise mit deutschen Schulabschlüssen. Grundvoraussetzung für die Antragstellung ist der Wohnsitz des/ der Antragsteller/-in im Freistaat Thüringen. 11

16 Anerkennung schulischer Abschlüsse Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss Anerkennung schulischer Abschlüsse Für eine Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit dem deutschen Hauptschulabschluss werden mindestens neun Schuljahre verlangt. Eine Ausnahme besteht für Spätaussiedler/innen, die nur acht Schuljahre nachweisen müssen. Durch ein Zeugnis muss die erfolgreiche Teilnahme in folgenden Unterrichtsfächern nachgewiesen werden, wobei auch die erreichten Noten in den einzelnen Fächern geprüft werden: Falls diese Fächer nicht bestanden wurden oder der Schulbesuch weniger als neun Jahre betrug, ist eine Anerkennung nur dann möglich, wenn zusätzlich eine Berufsausbildung von dem/ der Antragsteller/-in nachgewiesen werden kann Gleichstellung mit dem Mittleren Schulabschluss Für die Gleichstellung mit dem Mittleren Schulabschluss werden mindestens zehn Schuljahre verlangt. Durch ein Zeugnis muss die erfolgreiche Teilnahme in folgenden Unterrichtsfächern nachgewiesen werden, wobei auch eine Prüfung der erreichten Noten in den einzelnen Fächern erfolgt: Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung In Deutschland wird in der Regel nach zwölf Schuljahren die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erworben. Sie berechtigt zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen. Grundsätzlich ist ein Studium an einer deutschen Hochschule mit einem ausländischen Schulabschluss möglich - vorausgesetzt, dass der Abschluss auch im Herkunftsland den Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglicht. Für die Gewährung der Hochschulzugangsberechtigung wird eine Einstufung der Bildungsnachweise vorgenommen, von welcher die konkreten Möglichkeiten abhängen: 12

17 Direkter Hochschulzugang Die Einstufung materiell gleichwertig kommt der Allgemeinen Hochschulreife gleich und ermöglicht den uneingeschränkten Zugang zum Hochschulstudium. Dies betrifft vor allem EU-Bürger/innen. Hochschulzugang über Feststellungsprüfung Vor allem bei Abschlüssen von Nicht-EU-Bürger/innen müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt werden, um ein Studium in Deutschland beginnen zu dürfen. Wenn die/der Antragsteller/-in bereits im Herkunftsland eine bestimmte Semesterzahl studiert hat, ist ein fachgebundener Hochschulzugang möglich, d. h., man darf in diesem oder in einem ähnlichen Fach ein Studium beginnen. Zumeist muss dafür zusätzlich eine Feststellungsprüfung zu der fachlichen und sprachlichen Eignung erfolgreich ablegt werden. In der Regel ist für die Vorbereitung darauf der Besuch eines Studienkollegs (1-4 Semester) nötig. Wurde bereits im Herkunftsland ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen und wird der Erwerb eines weiteren Hochschulabschlusses in Thüringen angestrebt, ist ein direkter Hochschulzugang möglich. Die Entscheidung liegt bei der entsprechenden Hochschule. Einen Überblick über eine mögliche Bewertung von Schulabschlüssen der je- Anerkennung schulischer Abschlüsse Zuständige Anerkennungsstelle Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Schulabschlusses erfolgt nach Einzelfallprüfung basierend auf den Beschlüssen und Vorschlägen der Kultusministerkonferenz. Für die Bewertung und Anerkennung von Schulabschlüssen ist in Thüringen zuständig das 13

18 Anerkennung schulischer Abschlüsse Die Bewertung von Hochschulzugangsberechtigungen kann neben der Bewertung des Schulabschlusses durch das Kultusministerium auch durch die Hochschulen selbst vorgenommen werden. Die Akademischen Auslandsämter der Hochschulen geben hierüber Auskunft (Kontakte auf den Internetseiten der Hochschulen). Anerkennung schulischer Abschlüsse Die Anerkennungsstelle kann erst mit Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen tätig werden. Insofern diese vorhanden sind, beansprucht das Anerkennungsverfahren einige Tage bis vier Wochen. 14

19 2.2.5 Gebühren Für das Anerkennungsverfahren erhebt die zuständige Stelle Verwaltungsgebühren. Für An-tragsteller, die in Bezug von ALG II, Sozialhilfe oder Sozialgeld stehen, ist die Ausstellung kostenfrei. Der Nachweis erfolgt über eine Kopie des aktuellen Bescheides. Für Spätaussiedler/-innen und jüdische Zuwanderer ist die Ausstellung der Zeugnisbewertung kostenfrei Externenprüfung für Haupt- und Realabschluss und Abiturprüfung zum Nachweis der schulischen Leistung Mit den Externenprüfungen (auch: Nichtschülerprüfung, Schulfremdenprüfung) können Haupt- und Realschulabschluss sowie die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife ohne den Besuch der entsprechenden Schule erlangt werden. Die Prüfungsvorbereitung erfolgt dann entweder autodidaktisch oder mittels verschiedener Bildungsträger wie Volkshochschulen, Fernschulen oder anderen Anbietern. An den Prüfungen zum Haupt- und Realschulabschluss können Bewerber teilnehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht Schüler/-in einer Regel-, Gesamt-, Förder-, Berufs- oder Berufsfachschule oder eines Gymnasiums sind. Die Teilnahme an einer Externenprüfung muss bis zum 01. März des Schuljahres beim zuständigen Schulamt beantragt werden. Zudem bestimmt das Schulamt über die Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird. Zur externen Abiturprüfung wird zugelassen, wer nasiums oder Kollegs war und reife in Thüringen oder einem anderen Bundesland erfolglos abgelegt hat. Anerkennung schulischer Abschlüsse Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis zum 01. Februar des Prüfungsjahres schriftlich beim zuständigen Schulamt zu stellen. 15

20 Anerkennung schulischer Abschlüsse Dem Antrag sind beizufügen: Anerkennung schulischer Abschlüsse Über die Zulassung zur Prüfung sowie den Prüfungsort entscheidet das Schulamt per schriftlichen Bescheid. Diese und weitere Bedingungen für die aufgeführten Externenprüfungen sind in der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) geregelt. Diese ist auch online abrufbar unter: schulordnungen/schulordnung/# Nachholen eines Schulabschlusses / Hochschulzugangsberechtigung Wenn deutsche Bildungsstandards mit dem ausländischen Schulabschluss nicht übereinstimmen, wird der Antrag auf Anerkennung negativ entschieden. Entweder erhält der/ die Antragsteller/-in dann lediglich die Anerkennung eines niedrigeren Schulabschlusses (z. B.: ausländische Hochschulreife wird nur als Mittlere Reife in Deutschland anerkannt) oder es wird überhaupt kein deutscher Schulabschluss zuerkannt. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit, einen 16

21 Bildungsmöglichkeiten Schulabschluss in Deutschland nachzuholen, was in Thüringen auf verschiedenen Wegen realisiert werden kann: 3 Bildungsmöglichkeiten und -wege in Thüringen im Sekundarbereich II Im Anschluss der Haupt- und Realschule bzw. Regelschule, Gesamtschule oder Gymnasium gibt es verschiedne Möglichkeiten um weiter zu lernen. Im Rahmen der Sekundarstufe II kann man weiter zur Schule gehen und seinen schulischen Abschluss verbessern bzw. das Abitur oder das Fachabitur ablegen oder den Berufseinstieg in Form einer Ausbildung wählen. Übergangssysteme, darunter versteht man einjährige Bildungsangebote zum verbesserten Einstieg in die Berufsausbildung, sind auch möglich. 3.1 Erwerb eines (höheren) Schulabschlusses oder des Hochschulzugangs Bildungsmöglichkeiten Volkshochschule/ Abendschule Inhalt: Abitur Voraussetzungen: Dauer: Kosten: 17

22 Bildungsmöglichkeiten Finanzierung: Fernunterricht Bildungsmöglichkeiten Inhalt: Voraussetzungen: Dauer: Verkürzungen / Verlängerungen sind meist möglich und variieren je nach Anbieter Kosten: Finanzierung: Kolleg Inhalt: Voraussetzungen: absolviert werden (gleichgestellt der Berufstätigkeit ist auch das Führung eines Familienhaushaltes bzw. eine einjährige Arbeitslosigkeit) Deutsch Dauer: 3 Jahre, mit Besuch eines Vorkurses 4 Jahre 18

23 Abschluss Allgemeine Hochschulreife Finanzierung: In Thüringen können folgende Kollegs besucht werden: Bildungsmöglichkeiten Fachoberschule Inhalt zweijährige Schulart, die aufbauend auf dem Realschulabschluss zur Fachhochschulreife führt. 1. Jahr: Teilzeitunterricht mit Praktikum (Klasse 11) 2. Jahr: Vollzeitunterricht (Klasse 12) (Überspringen der 11. Klasse ist möglich) Voraussetzungen Abschluss Realschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss und Abschluss in anerkanntem Beruf oder 2-jähriger Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung oder abgeschlossene Berufsausbildung mit 2-jähriger Berufserfahrung Dauer 1 oder 2 Jahre Abschluss Fachhochschulreife 19

24 Bildungsmöglichkeiten Bildungsmöglichkeiten Bildungsbereiche, z. B. Hotellerie, Tourismus sowie Medienwirtschaft, Informationstechnik, Allgemeine Technik und Optik, Finanzierung Aufnahme von Schüler/ -innen mit ausländischen Bildungsabschlüssen geforderter Vorbildung sechs Wochen Inhalt Voraussetzungen Dauer 3 Jahre Abschluss Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss als Assistent in der gewählten Fachrichtung Bildungsbereiche Gestaltung und Medien sowie Daten- und Informationstechnik, Finanzierung 20

25 Aufnahme von Schüler/-innen mit ausländischen Bildungsabschlüssen Vorbildung 3.2 Berufsschularten und vergleichbare schulische Abschlüsse Berufsausbildungen und berufsbildende Maßnahmen bieten die Möglichkeit, oder einen dem gleichwertigen Schulabschluss zu erlangen, was sich wie folgt darstellt: Bildungsmöglichkeiten 21

26 Bildungsmöglichkeiten 3.3 Berufsbildung Betriebliche Berufsausbildung Bildungsmöglichkeiten Inhalt Voraussetzung für die betriebliche Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufes möglich Dauer ordnung Abschluss Aufnahme von Schüler/-innen mit ausländischen Bildungsnachweisen Vorbildung sechs Wochen Finanzierung Schulische Berufsausbildung Inhalt Berufs(fach)schulen, die zum Berufsabschluss führt Ausbildungsschulen Berufsfachschulen, Fachschulen, Höhere Berufsfachschulen, Fachoberschule, benannt 22

27 Voraussetzung erforderlich Bildungsbereiche Berufsfachschule: Elektrotechnik, Metalltechnik, Hauswirtschaft, Gesundheit, Wirtschaft; Glasbläser/in, Holzbildhauer/in, Büchsenmacher/in, Hauswirtschafter/in, Restaurantfachmann/-frau, Koch/ Köchin Fachschule: Wirtschaft, Technik, Gestaltung, Medizinpädagogik, Sozialwesen Höhere Berufsfachschule: Chemie, Datenverarbeitung, Fremdsprachen, Sekretariat, Hauswirtschaft, Informatik, Physik, Medizin/Gesundheitswesen Dauer Abschlüsse Berufsfachschule Voraussetzungen der Erwerb der Fachhochschulreife möglich Abschlüsse Höhere Berufsfachschule fünfmonatigen Praktikums Aufnahme von Schüler/-innen mit ausländischen Bildungsnachweisen Vorbildung sechs Wochen Finanzierung (siehe Kapitel Finanzierung ) Bildungsmöglichkeiten 23

28 Bildungsmöglichkeiten 3.4 Berufsvorbereitende Maßnahmen Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Bildungsmöglichkeiten Inhalt vorbereitende Förderung für Jugendliche zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit Berufsvorbereitungsjahr/A (BVJ/A) für ausländische Schüler/ innen, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache keine schulischen Vollzeitbildungsgänge oder keine Berufsausbildung absolvieren Voraussetzungen Dauer Abschluss dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss Finanzierung (siehe Übersicht Berufsausbildungsbeihilfe ) Berufsgrundbildungsjahr Inhalt liche Grundbildung Voraussetzungen Hauptschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss für BGJ/s betriebliches oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis für BGJ/ k Dauer 1 Jahr Abschluss 24

29 Finanzierung (siehe Finanzierung Berufsausbildungsbeihilfe ) 3.5 Studium Universität Inhalt wissenschaftlich- theoretische Berufsbildung Voraussetzungen Allgemeine Hochschulreife Dauer Abschluss Bachelor (BA) / Master (MA) Finanzierung BAföG (siehe Kapitel Finanzierung ) Kindergeld bis Vollendung 25. Lebensjahr (siehe Kapitel Finanzierung ) Aufnahme von ausländischen Studenten/ Studentinnen berechtigung anschließender Feststellungsprüfung (Fächer sind studienorientiert) Thüringer Universitäten Universität Erfurt, Technische Universität Ilmenau, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Bauhaus-Universität Weimar Bildungsmöglichkeiten Fachhochschulen Inhalt wissenschaftlich- theoretische Berufsbildung mit hohem Praxisbezug Voraussetzungen Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife Dauer 25

30 Bildungsmöglichkeiten Bildungsmöglichkeiten Abschluss Bachelor (BA) / Master (MA) Finanzierung BAföG (siehe Kapitel Finanzierung ) Kindergeld bis Vollendung 25. Lebensjahr (siehe Kapitel Finanzierung ) Aufnahme von ausländischen Studenten/ Studentinnen berechtigung mit anschließender Feststellungsprüfung (Fächer sind studienorientiert) Thüringer Fachhochschulen Erfurt, Jena, Nordhausen, Schmalkalden Kunsthochschulen Inhalt Vorbereitung auf künstlerische oder kunstpädagogische Berufe, Bildende Kunst; Darstellende Kunst; Musik Voraussetzungen Dauer je nach Studienfach 6 12 Semester (3 6 Jahre) Abschluss je nach Studienfach Bachelor/ Master oder Diplom/ Magister Finanzierung BAföG (siehe Kapitel Finanzierung ) Kindergeld (siehe Anhang Kindergeld ) Stipendium (siehe Anhang Stipendium ) Aufnahme von ausländischen Studenten/ Studentinnen anschließender Feststellungsprüfung (Fächer sind studienorientiert) Thüringer Kunsthochschulen Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, Bauhaus Universität Weimar 26

31 3.5.4 Berufsakademie Inhalt theoretische und berufspraktische Ausbildung im dreimonatigen Wechsel (duales System) Voraussetzungen Dauer 3 Jahre Abschluss Bachelor als staatliche Abschlussbezeichnung, gilt nicht als akademischer Grad Bildungsbereiche Wirtschaft; Technik; Soziales Finanzierung Ausbildungsvergütung vom Betrieb/Unternehmen; zusätzliche Hilfen wie Wohngeld möglich BAföG (siehe Kapitel Finanzierung ) Kindergeld bis Vollendung 25. Lebensjahr (siehe Finanzierung Kindergeld ) Aufnahme von ausländischen Studenten/ Studentinnen berechtigung Berufsakademien in Thüringen (staatlich) Gera, Eisenach Bildungsmöglichkeiten 27

32 Hochschulstudium 4 Wege zum Hochschulstudium in Thüringen 4.1 Hochschulstudium mit ausländischen Zeugnissen Grundsätzlich ist ein Hochschulstudium mit ausländischen Schulabschlüssen in Deutschland möglich. Bedingung hierfür ist, dass der Abschluss im Herkunftsland als gleichwertiger Abschluss anerkannt wird, d.h. einer deutsche Hochschulzugangsberechtigung entspricht. In der Internet-Datenbank hat die Kultusministerkonferenz Vorgaben veröffentlicht, die festlegen, mit welcher ausländischen Vorbildung der Zugang zu den Hochschule in Deutschland möglich ist Direkter Hochschulzugang Hochschulstudium Ein direkter Hochschulzugang ist möglich, wenn das Schulabschlusszeugnis als materiell gleichwertig mit dem deutschen Abitur anerkannt wird. Dies gilt in der Regel für alle EU-Bürger und EU-Bürgerinnen sowie Angehörige der EFTA- Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz Fachgebundener Hochschulzugang / bedingte Studienplatzzusage Schulabschlusszeugnisse aus anderen Ländern werden oft nicht als materiell gleichwertig mit dem deutschen Abitur anerkannt. In diesem Fall können entweder vorhandene Studienzeiten angerechnet werden oder es muss eine sogenannte Feststellungsprüfung abgelegt werden. In weiteren Fällen ist die Studienplatzwahl abhängig von dem fachlichen Abiturabschluss (bspw. Iran) Zuständige Stellen für die Bewerbung um einen Studienplatz Hochschulbewerbung direkt an Hochschulen Für Ausländer/-innen ist das Akademische Auslandsamt der gewählten Hochschule die erste Anlaufstelle im Bewerbungsverfahren. Hier erhält man Informationen und Auskünfte zur Studienplatzbewerbung sowie den Antrag auf Immatrikulation für ausländische Studienbewerber/-innen. Dieser wird dann mit allen notwendigen Unterlagen bei der Hochschule oder bei nachfolgend beschriebener Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-assist) eingereicht. Die Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt für Angehörige eines EU oder EFTA-Staates bei der Stiftung für Hochschulzulassung (siehe Kapitel Hochschulbewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung). 28

33 4.2.2 Hochschulbewerbung über uni-assist in Thüringen Viele Hochschulen bearbeiten Anträge ausländischer Studienbewerber/-innen nicht mehr selbst, sondern überlassen dies zur Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens uni-assist. Dabei übernimmt uni-assist für die Mitgliedshochschulen die formale Vorprüfung seiner Studienbewerber/-innen bezüglich der Hochschulzugangsberechtigung, der Sprachkenntnisse und weiterer studiengangs- aussetzungen entsprechen, leitet uni-assist an die jeweilige Hochschule weiter. Dort werden die Daten dann in das hochschulinterne Zulassungsverfahren integriert. Für die Studienplatzvergabe ist die Hochschule selbst zuständig. Folgende Thüringer Hochschulen bearbeiten Studienbewerbungen von Bildungsausländer/-innen über uni-assist: Pharmazie) Hochschulstudium Die genannten Dokumente sind nur einmal an uni-assist zu richten, lediglich das Antragsformular muss einmal je Hochschulbewerbung ausgefüllt werden. Kosten Für die Bearbeitung werden je nach Herkunftsland Gebühren zwischen 25 und 55 Euro für die erste Bewerbung und 15 Euro für jede weitere Bewerbung erhoben. Erst nach Zahlungseingang wird die Antragsbearbeitung vorgenommen. Weitere Informationen sind unter 29

34 Hochschulstudium Hochschulbewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung Hochschulstudium Die Stiftung für Hochschulzulassung hat die früheren Aufgaben der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) übernommen. Das Portal von zvs-online wurde zu hoch-schulstart.de. Der Service ist annähernd gleich geblieben. Eine Bewerbung über hochschulstart.de gilt für folgende Studienfächer: Bei diesen Studienfächern gibt es bundesweit nur eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen. Die Studienbewerber/-innen werden durch die Studienplatzvergabe von hochschulstart.de auf die vorhandenen Plätze in Deutschland verteilt. Die Studienbewerber/-innen können Wünsche äußern, eine eigene Wahl der Hochschule ist jedoch nicht möglich. Folgende ausländische Studienbewerber/-innen bewerben sich nach diesem Verfahren (EWR) zugangsberechtigung) Alle übrigen Ausländer/-innen bewerben sich auch für zulassungsbeschränkte Fächer direkt bei der Hochschule oder sofern dies von der Hochschule vorgesehen ist über das uni-assist-verfahren. Das gilt auch für Personen, die eine Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der BRD erworben und ein Studium in Deutschland abgeschlossen haben und nun ein Zweitstudium an einer deutschen Hochschule anstreben Hochschulbewerbung über die Feststellungsprüfung Hochschulzugangsberechtigungen ausländischer Studienbewerber/-innen, die Angehörige eines Staates außerhalb der EU oder staatenlos sind, werden häu- dennoch möglich, wenn der/die Studienbewerber/-in bereits mindestens ein bis zwei Jahre an einer ausländischen Hochschule studiert hat. In der Regel emp- Liegen noch keine oder zu wenig Studienleistungen vor, vergibt die betreffende Hochschule eine bedingte Studienplatzzusage. Diese berechtigt zur Teilnahme an der sogenannten Feststellungsprüfung. Wird diese erfolgreich absolviert, kann das Studium aufgenommen werden. Die Zulassung zum Studium ist hier jedoch 30

35 fachgebunden. Das bedeutet, es ist nur ein Zugang zu dem Studienfach möglich, für das entweder schon erbrachte Studienleistungen vorliegen oder in welchem die Feststellungsprüfung abgelegt wurde. Der Wechsel in ein grundsätzlich anderes Studienfach ist nur nach einer erneuten Feststellungsprüfung möglich. 4.3 Feststellungsprüfung am Studienkolleg Alle Bildungsausländer/-innen, die nur eine bedingte Studienplatzzusage von ihrer Wunschhochschule erhalten, müssen die Feststellungsprüfung ablegen. Die Prüfung erfolgt fachbezogen auf die jeweilige Studienrichtung, für die sich beworben wurde. Folgende schriftliche Prüfungen müssen für die jeweiligen Studienrichtungen absolviert werden: Die Prüfung kann entweder nach dem Besuch des Studienkollegs oder als externe Prüfung ohne vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden. Für eine externe Prüfung müssen sich die Studienbewerber/-innen schriftlich am Studienkolleg bewerben mit Nachweis einer bedingten Studienplatzzusage an einer Thüringer Hochschule. Die Feststellungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Hochschulstudium Vorbereitungskurse zur Feststellungsprüfung am Studienkolleg Das Studienkolleg bietet Kurse an, mit denen man sich auf die Feststellungsprüfung vorbereiten kann, wobei je nach Fachrichtung unterschiedliche Kurse belegt werden. Die Kursvorgabe erfolgt durch die Hochschule, an der sich beworben wurde. 31

36 Hochschulstudium Der Aufnahmetest Hochschulstudium ja nach Kursvorgabe der Hochschule entweder ein Deutschtest oder ein Deutschund Mathematiktest in schriftlicher Form erfolgen. Testbeispiele sind auf der Homepage des Studienkollegs Die Registrierung für den Aufnahmetest erfolgt unmittelbar vor dem Test, vorherige Anmeldungen sind nicht notwendig. Für die Anmeldung ist unbedingt erforderlich im Freistaat Thüringen Die Benachrichtigung über das Testergebnis wird per Post zugeschickt. Bei bestandener Aufnahmeprüfung kann mit dem Studienkolleg unter Berücksichtigung der vorhandenen Plätze begonnen werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Prüfungswiederholung möglich. Dazu kann auch ein vorbereitender sechsmonatiger Vorkurs besucht werden Status der Besucher/-innen eines Studienkollegs und Kosten Eingeschrieben Teilnehmer/-innen am Staatlichen Studienkolleg sind als ordentliche Student/-innen an der Fachhochschule Nordhausen immatrikuliert. Demnach ist auch ein Semester- und Verwaltungskostenbetrag in Höhe von 119,90 Euro zu entrichten. 32

37 4.3.4 Kurse Folgende Vorbereitungskurse werden in Thüringen angeboten Finanzierung Für den Besuch des Studienkollegs besteht ein Anspruch auf das sogenannte Schüler-BaföG, wobei dies auch nach Überschreiten des 30. Lebensjahres unter gewissen Bedingungen möglich ist. Das Schüler-BaföG sollte wegen der langen Bearbeitungszeit (ca. 6 Wochen) so früh wie möglich beantragt werden. Hochschulstudium 4.4 Nachweis von Sprachkenntnissen Um ein Studium an einer deutschen Hochschule aufzunehmen, müssen ausländische Studienbewerber/-innen nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten Teilnahme an der DSH-Prüfung Bei Antragstellung auf Zulassung zum Studium an der betreffenden Hochschule sind ausreichende Deutschkenntnisse notwendig. Termine zur Prüfung werden mit dem Zulassungsbescheid der Hochschule mitgeteilt. Nach Bestehen der Prüfung kann sofort das Studium begonnen werden. Hat der/die Studienbewerber/-in Deutschkurse besucht, ohne eine der Prü- 33

38 Hochschulstudium fungen abzulegen, werden diese Nachweise dem Antrag auf Zulassung an die Hochschule beigelegt. Die Hochschule entscheidet dann, ob eine direkte Teilnahme an der DSH möglich ist, ohne vorher noch einen Deutschkurs besuchen zu müssen Befreiung von der DSH-Prüfung und uneingeschränkter Hochschulzugang Hochschulstudium Dies betrifft Studienbewerber/-innen, die das Niveau C 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens durch eine der folgenden Prüfungen nachweisen können Weiterhin befreit sind Bewerber/-innen, die die Feststellungsprüfung am Studienkolleg erfolgreich abgelegt haben Teilnahme an einem Vorbereitungskurs auf die DSH-Prüfung Sind keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden oder wurde die DSH-Prüfung nicht bestanden, kann ein Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung besucht werden. Der Besuch eines solchen Kurses muss bei der Hochschule beantragt werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den Sprachkurs ist eine bereits erteilte Zulassung zu einem Fachstudium. Sollte die Hochschule keinen eigenen Sprachkurs anbieten, so kann dieser auch an Volkshochschulen, Sprachschulen o. ä. Anbietern belegt werden, was allerdings mit Kursgebühren verbunden ist. 34

39 berufliche Anerkennung 5.1 Reglementierte und nicht reglementierte Berufe In Deutschland gibt es rund 350 anerkannte Ausbildungsberufe und weitere zahlreiche akademische Berufe. Ausbildungsberufe erfordern eine duale bzw. eine schulische Ausbildung, akademische Berufe setzen ein Studium voraus. Bei beiden Ausbildungsformen gibt es bestimmte Berufe, deren Ausübung gesetzlich geregelt ist: die sogenannten reglementierten Berufe. Die Ausübung eines reglementierten Berufes ist an den Besitz bestimmter Be- weise gebunden. Es gibt in Deutschland ca. 60 reglementierte Berufe, vor allem im Gesundheits- und Sicherheitsbereich. Da die Ausübung des reglementierten Berufs gesetzlich organisiert ist, gibt es bei diesen Berufen auch eine gesetz- formales Anerkennungsverfahren. Damit ist für die Ausübung eines reglementierten Berufes die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zwingend erforderlich. Den Anerkennungsverfahren der jeweiligen Berufe sind staatliche Anerkennungsstellen zugeordnet. unter: cfm?fuseaction=regprof.listcountry Die Mehrheit der Ausbildungsberufe ist in Deutschland nicht reglementiert. Das betrifft die meisten akademischen Berufe sowie viele Ausbildungsberufe. Für die Berufsausübung ist keine Anerkennung notwendig. Die Einschätzung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten obliegt in der Regel dem Arbeitgeber. titution kann trotzdem sinnvoll sein, vor allem wenn die anerkannten Nachweise werden. In vielen Fällen sind die Nachweise auch Voraussetzung für weitere ist die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen). Die für die Anerkennung zuständigen Stellen in den Ländern (z.b. Kammern für Ausbildungsberufe) können die ZAB um ein Gutachten im konkreten Einzelfall oder um allgemeine Informationen über das betreffende Land und sein Bildungssystem bitten. Diese Informationen sind auch über die Datenbank anabin zugänglich. Geregelt und formal ist die Anerkennung bisher nur für Spätaussiedler. Für die Bewertung ausländischer Akademikerabschlüsse bietet die Lissabonner Anerkennungskonvention eine weitere Rechtsgrundlage. 35

40 berufliche Anerkennung Für Inhaber eines nicht-reglementierten ausländischen Hochschulabschlusses stellt die ZAB auf Antrag eine individuelle Zeugnisbewertung aus. 5.2 Prüfung der Gleichwertigkeit Für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses wird geprüft, ob eine vergleichbare D.h., es muss keine gleiche Ausbildung absolviert worden sein, die Ausbildung muss die Anforderungen, also das Niveau, den Inhalt und die Dauer der Ausbildung erfüllen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Der Referenzberuf, der Beruf, der als Vergleich herangezogen wird, ist grundsätzlich die inländische Berufsausbildung. Vorhandene dabei berücksichtigt werden. 5.3 Rechtsanspruch auf Anerkennung Je nach Staatsangehörigkeit ergeben sich unterschiedliche Rechtsansprüche auf ein Anerkennungsverfahren. Der derzeitige Gesetzentwurf der Bundesregierung soll diese Differenzierung aufheben. Jedoch gelten zurzeit noch unterschiedliche jedoch zulassen, dass alle Migrantengruppen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren haben (z. B. Thüringer Sozialberufeanerkennungsgesetz) Spätaussiedler/-innen Spätaussiedler/-innen haben grundsätzlich nach dem Bundesvertriebenengesetz als einzige Migrantengruppe einen Rechtsanspruch auf die Beantragung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses, unabhängig davon, ob der Antrag für einen reglementierten oder nicht reglementierten Beruf gestellt wird (vgl. 10 BVG). Daraus ergibt sich aber nicht automatisch eine tatsächliche Anerkennung der Gleichwertigkeit auch hier werden Inhalt und Dauer der Ausbildung mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen verglichen. Im Fall einer Anerkennung der Gleichwertigkeit wird ein formaler Anerkennungsbescheid ausgestellt, der die Ausbildung rechtlich mit einer deutschen Ausbildung gleichstellt. 36

41 5.3.2 EU-Bürger/-innen Unionsbürger/-innen haben das Recht, im gesamten Gebiet der Europäischen Union wirtschaftlich tätig zu werden und einen Beruf auszuüben. Um dies zu Sie gilt allerdings nur für alle reglementierten Berufe. Für nicht-reglementierte Berufe ist kein Anerkennungsverfahren vorgesehen. Die EU-Anerkennungsrichtlinie gilt für alle Staatsangehörige der EU, des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR dazu gehören Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz. Sie bezieht sich dabei auf die Staatsangehörigkeit des Antragsstellers / der Antragstellerin und auf den Ort der Ausbildung. Nach der Richtlinie ist sowohl eine vollständige als auch eine Teilanerkennung möglich. Bei Teilanerkennungen können Anpassungsmaßnahmen oder Kenntnisstandsprüfungen hier zu einer vollen Anerkennung führen Bilaterale Abkommen mit Vertragsstaaten Deutschland hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Abkommen bezüglich der Gleichstellung von Prüfungszeugnissen im Bereich der Ausbildungsberufe abgeschlossen (z.b. mit Frankreich und Österreich; für die Schweiz auch für handwerkliche Berufe). Auf Berufe, die zum Zeitpunkt des Abkommens Vertragsbestandteil waren, erfolgt eine automatische Anerkennung der Gleichwertigkeit Drittstaatsangehörige / Bildungsabschlüsse aus Nicht-EU-Ländern Für diese Gruppe sind Anerkennungsverfahren in der Mehrzahl der Berufe erkennungsweg unterschiedlich gehandhabt. Wenn geregelte Anerkennungsmöglichkeiten vorhanden sind, werden die Abschlüsse aus Nicht-EU-Ländern ebenso nach Inhalt und Dauer mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen verglichen. Die Anerkennung kann allerdings nur erfolgen, wenn die zuständige kennung wie andere Drittstaatsangehörige. Asylbewerber-/innen sowie geduldete Asylsuchende hingegen werden meist aus dem Anerkennungsverfahren ausgeschlossen, solang nur Ausweisersatzpapiere vorgelegt werden können bzw. keine Arbeitserlaubnis vorliegt. 37

42 berufliche Anerkennung 5.4 Erforderliche Sprachkenntnisse Nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG wird festgestellt, dass Personen, de- müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Welches Sprachniveau den Mindeststandard darstellt, wird unterschiedlich gehandhabt. Näheres regeln Richtlinien, die zur Anerkennung der entsprechenden reglementierten Berufe führen sollen. 6 Anerkennungsverfahren für Ausbildungsberufe 6.1 Berufe im Handwerk ler/-in, Friseur/-in, Schneider/-in) sind die Handwerkskammern der Länder zuständig. Im Handwerk gibt es sowohl zulassungsfreie Berufe als auch Berufe, handwerksähnlichen Gewerbe zugerechnet. Die Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetz und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditor 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseur und Reifenmechaniker 38

43 Ausbildungsberufe Für Berufsabschlüsse im Handwerk gibt es in der Regel kein Anerkennungsverfahren, da hierfür mit Ausnahme von Spätaussiedler/-innen und Staatsangehörigen von Vertragsstaaten kaum gesetzliche Regelungen vorliegen. Abhän- gesetzlichen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren haben, gilt sowohl im Bewertung ihrer Ausbildung vornehmen lassen können. Hierbei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung der Kammern (außer bei Spätaussiedlern) und muss im Einzelfall erfragt werden. Die Kammern können bei der Bewertung den Service der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) nutzen und ein Gutachten im konkreten Einzelfall oder allgemeine Informationen über das betreffende Land und sein Bildungssystem anfordern. Bei positiver Bewertung kann hier eine Entsprechung mit einer deutschen be- Bewertung keine rechtlichen Forderungen (z.b. Lohnhöhe) ableiten. Notwendig für die Ausübung des Berufes ist eine Anerkennung der Berufsquali- - tion nachgewiesen bzw. eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gestellt werden. Eine Ausnahmebewilligung können Staatsangehörige der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz nach 9 der Handwerkordnung (HWO) beantragen. Dieser Personenkreis hat im Rahmen zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union, Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besondere Rechte zum Eintrag in die Handwerkrolle. Aber auch Drittstaatsangehörige haben in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerskrolle (Ausnahmebewilligung), wenn die im entsprechenden Handwerk notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten und weitere Voraussetzungen erfüllt werden können ( 8 HWO). Die Ausnahmebewilligung Im zulassungsfreien Handwerk kann eine selbständige Tätigkeit auch ohne Ausbildungsberufe 39

44 Ausbildungsberufe Folgende Unterlagen werden zur Gleichwertigkeitsprüfung benötigt: Ist ein Anerkennungsverfahren nicht möglich bzw. wird der Antrag abgelehnt, bieten die Handwerkskammern in Thüringen folgende Möglichkeiten zur Erlan Externenprüfung Ausbildungsberufe Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Externenprüfung besteht die Möglichkeit auf Erwerb eines deutschen Berufsabschlusses (z.b. Gesellenbrief). Die Zulassungsbedingungen werden wie folgt beschrieben: oder fache der Zeit, die als Ausbildungszeit für den betreffenden Beruf vorgeschrieben ist (z.b. Nachweis von viereinhalb Jahren Berufstätigkeit für Berufe, deren Ausbildung drei Jahre dauern) Die Kammern bereiten unter Umständen auf die Externenprüfung in entspre- sind bei den einzelnen Kammern zu erfragen. Für Personen mit Zugang zu ziert werden. 40

45 6.1.3 Zuständige Handwerkskammern in Thüringen Für Weimar, Landkreis Weimarer Land, Ilmkreis, Landkreis Gotha, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Landkreis Eichsfeld, Erfurt, Landkreis Sömmerda Für Wartburgkreis, Kreis Schmalkalden-Meiningen, Kreis Hildburghausen, Suhl, Kreis Sonneberg Für Stadt Gera, Stadt Jena, Altenburger Land, Landkreise Greiz, Saalfeld-Rudolstadt, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis Ausbildungsberufe 41

46 Ausbildungsberufe 6.2 Berufe im Bereich Industrie, Handel und Dienstleistungen Für im Ausland erworbene Berufsabschlüsse sind in folgenden Bereichen die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig: Die Regelungen sind ähnlich wie bei der Anerkennung von Berufen im Handwerk, d.h., es gibt keine gesetzlichen Regelungen zu Anerkennungsverfahren, außer für Spätaussiedler/-innen und Staatsangehörige von Vertragsstaaten. Auch hier liegt es im Ermessen der zuständigen Stelle, ob bei EU-Bürgern und Drittstaatlern bei Antragstellung eine Prüfung erfolgt oder nicht und auch die ZAB anfordern (siehe Berufe in Handwerk). Für die Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen Ausbildungsberufe Gebühren: ca. 50 Euro Bei Teil- oder Nichtanerkennung besteht auch hier die Möglichkeit der Teilnahme an einer Externenprüfung oder Umschulung Externenprüfung Grundlage für die Zulassung zur Externenprüfung ist das Berufsbildungsgesetz. Demnach kann die Zulassung zu einer Externenprüfung bzw. Abschlussprüfung auch ohne vorangegangene Berufsausbildung oder Umschulung des Antragstellers / der Antragstellerin erfolgen. 42

47 Die Zulassungsvoraussetzungen zu einer Externenprüfung stellen sich laut 45 Berufsbildungsgesetz wie folgt dar: Referenzberuf in enger Beziehung steht, für den Beruf vorgeschriebenen Ausbildungszeit (davon kann abgesehen werden, wenn die / der Bewerber/-in durch Vorlage von Zeugnissen haft machen kann, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen) während dieser Tätigkeit erworben Ausland werden berücksichtigt. Prüfungsanmeldung Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit einem Formular der zuständigen IHK (siehe Adresshinweise) mit Vorgabe von Anmeldefristen (siehe unter Adresshin- Mit der Anmeldung zur Prüfung werden Gebühren in Höhe von 100 Euro bis 155 Euro fällig, die vor Beginn der Prüfung zu entrichten sind. Ausbildungsberufe 43

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