Niedersachsen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

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1 STAND AUGUST 2013 Aktualisierung erfolgt jährlich Niedersachsen Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Niedersächsische Verfassung (NDSVerf) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) in der Fassung vom Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (VO FestSopädUnt) vom 22. Januar 2013 (Achtung: Diese Verordnung hat die frühere Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (VO SopädFö) in der Fassung vom ersetzt, die aus Gründen der Vergleichbarkeit kursiv dargestellt wird.) Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Ergänzende Bestimungen zur VO zur Bedarfsfeststellung), RdErl. d. MK v (Achtung: Diese ergänzenden Bestimmungen ersetzen die ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (Ergänzende Bestimmungen zur VO), Erlass des MK in der Fassung vom Erlass zur sonderpädagogischen Förderung (ESopädFö) in der Fassung vom Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung, NDSVersVO) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Gliederungsübersicht: I. Landesverfassung Niedersachsen 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot 2. Besonderes Diskriminierungsverbot 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen 4. Elternrecht 5. Schulaufsicht des Staates 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule2.Schulaufsicht; Behördenstruktur IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen 2. Aufbau Förderschulen VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen 1. Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht 2. Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen IX. Sonstige Regelungen zu Förderbedarf; Schultyp 1. Wechsel von allgemeiner Schule zu Sonderschule und umgekehrt 2. Überprüfung des Förderbedarfs der Schulauswahl 3. Besonderheiten Grundschule 4. Sonstiges VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 2. Zurückstellung I. Landesverfassung Niedersachsen 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot Artikel 3 NDSVerf i.v.m. Artikel 3 GG Artikel 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. FF\ Niedersachsen_Synopse

2 - 2 - Artikel 3 NDSVerf Grundrechte (2) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise. 2. Besonderes Diskriminierungsverbot Artikel 3 NDSVerf i.v.m. Artikel 3 GG Artikel 3 GG (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 3 NDSVerf Grundrechte (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen n/a 4. Elternrecht Artikel 3 NDSVerf i.v.m. Art. 6 GG Art. 6 GG (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

3 - 3 - Artikel 4a NDSVerf Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. 5. Schulaufsicht des Staates Artikel 4 NDSVerf Recht auf Bildung, Schulwesen (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung Artikel 4 NDSVerf Recht auf Bildung, Schulwesen (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 4a NDSVerf Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. (2) Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz II. Landesgleichstellungsgesetz 1 NBGG Ziel des Gesetzes Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensfüh-

4 rung zu ermöglichen NBGG Begriffsbestimmungen (2) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 4 NBGG Benachteiligungsverbot (1) Die öffentlichen Stellen sollen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die in 1 genannten Ziele verwirklichen und bei der Planung von Maßnahmen beachten. (2) Die öffentlichen Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden. III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 2 NSchG Bildungsauftrag der Schule (1) Die Schule soll im Anschluß an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, - die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, - nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten, - ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten, - den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben, - ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen, - für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben,

5 Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen, - sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen, - ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten, - sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten. Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln. (2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind. 54 NSchG Recht auf Bildung (1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, daß alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten. Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen. Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden. (7) Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und wird aufgefordert, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur 119 NSchG Schulbehörden Schulbehörden sind 1. das Kultusministerium als oberste Schulbehörde, 2. die Landesschulbehörde als nachgeordnete Schulbehörden. 120 NSchG Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr. (2) Die Schulbehörden haben darauf hinzuwirken, dass das Schulwe-

6 sen den geltenden Vorschriften entspricht (3) Die Schulbehörden üben die Fachaufsicht über die Schulen aus. (4) Eine Schulbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist. (5) Die Schulbehörden üben die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger, unbeschadet der Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden, aus. (6) Die nachgeordnete Schulbehörde ist zuständig, soweit nichts anderes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist. (7) Die oberste Schulbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Befugnisse der Schulbehörden auf andere Landesbehörden übertragen. 120 a NSchG Beratung und Unterstützung Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen. 121 NSchG Fachaufsicht (1) Die Fachaufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Eigenverantwortlichkeit der Schule ( 32) nicht beeinträchtigt wird. Auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens ( 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist der Schule grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Maßnahme vor der Entscheidung der Schulbehörde noch einmal zu überprüfen. (2) Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn 1. diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, 2. bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwagungen ausgegangen wurde oder 3. sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen. IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung I. 1 ESopädFö Stellung der sonderpädagogischen Förderung innerhalb des öffentlichen Schulwesens Alle allgemein bildenden Schulen haben die Aufgabe, durch pädagogi-

7 - 7 - sches Handeln in Unterricht und Erziehung die Schülerinnen und Schüler in ihrer umfassenden Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Die Förderung umfasst die Entwicklungsbereiche Wahrnehmung und Bewegung, Sprache und Denken sowie die personale und soziale Identität. Fördern ist Grundprinzip pädagogischen Handelns, Ausgangspunkt und Kernaufgabe von Unterricht und Erziehung in der Schule. Sonderpädagogische Förderung ist notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Förderung. Sonderpädagogische Förderung - erweitert die allgemeine Förderung durch andere Ziele, Inhalte, Formen oder Verfahren, - unterstützt und begleitet Kinder und Jugendliche durch individuelle Hilfen bei der Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen, - verwirklicht das Recht von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf schulische Bildung und Erziehung nach ihren Bedürfnissen und Begabungen sowie nach persönlichem Leistungsvermögen und individuellen Möglichkeiten. I. 3 ESopädFö Ziele sonderpädagogischer Förderung Durch sonderpädagogische Förderung sollen Schülerinnen und Schüler im Unterricht und bei der Erziehung eine ihren persönlichen Voraussetzungen und Bedingungen angemessene Unterstützung und Hilfe erhalten. Sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen und Schüler strebt einen größtmöglichen Umfang schulischer und beruflicher Eingliederung, weitgehende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Selbstbestimmung und Mitverantwortung sowie selbstständige Lebensgestaltung an. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt die individuelle Entwicklungssituation, die physisch-psychischen Voraussetzungenund das Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Sonderpädagogische Förderung setzt an den Stärken und Voraussetzungen von Kindern und Jugendlichen sowie an den förderlichen Bedingungen ihres lebensweltlichen Zusammenhangs an. Sonderpädagogische Förderung bezieht Fähigkeiten und Erfahrungen, Interessen und Neigungen, Sorgen und Nöte der Kinder und Jugendlichen ebenso ein wie Belastbarkeit, Lernvermögen, Lerntempo und Motivation sowie fördernde und hemmende Bedingungen des Umfelds. Durch vielfältige Angebote und handelndes Lernen wird die Entwicklung von Haltungen, Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Kompetenzbereichen gefördert und unterstützt. Sonderpädagogische Förderung zielt darauf, den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer individuellen Voraussetzungen die unmittelbare Auseinandersetzung mit ihren Wünschen und Vorstellungen in Schule, Freizeit, Beschäftigung und Arbeitsleben zu ermöglichen. Sonderpädagogische Förderung unterstützt die Sinn- und Wertorientierung. Die Schülerinnen und Schüler sollen erfahren,

8 - 8 - dass sowohl in der menschlichen Begegnung als auch in der Einbindung in Natur, Kultur und Weltanschauung wertstiftende Elemente für ein sinnerfülltes Leben zu finden sind. Sonderpädagogische Förderung soll somit zu einer verantwortlichen Lebensgestaltung auch unter erschwerten Bedingungen und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft befähigen. I. 5 ESopädFö Aufgaben sonderpädagogischer Förderung Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen am Förderort des Kindes oder Jugendlichen. Sonderpädagogische Förderung unterstützt - Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorbeugend und pädagogisch begleitend in allen allgemeinen Schulen, um der Entstehung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegenzuwirken, - Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in allen Schulen, - die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen bei der Förderung. 1. Zweck Förderschulen 14 NSchG Förderschule V. Zweck, Aufbau Förderschulen (1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. (2) Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten ( 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist. (3) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten. (4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden. In dem Förderschwerpunkt Lernen einer Förderschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. (5) 6 Abs. 3 und 4 sowie 9 Abs. 3 gelten entsprechend. I. 7.5 ESopädFö

9 Förderschulen In Förderschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und die entsprechende Förderung nicht in einer allgemeinen Schule erhalten können. 2. Aufbau Förderschulen 14 NSchG Förderschule (1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. (2) Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten ( 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist. (3) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten. (4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden. In dem Förderschwerpunkt Lernen einer Förderschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. (5) 6 Abs. 3 und 4 sowie 9 Abs. 3 gelten entsprechend. VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 56 NSchG Untersuchungen (1) Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen 1. zur Feststellung der Schulfähigkeit oder 2. zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung in einer Schule oder in einer außerschu-

10 lischen Einrichtung bedarf, erforderlich sind. Die Erziehungsberechtigten und die Kinder sind verpflichtet, die für Untersuchungen nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Kinder dürfen im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 1 über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben. (3) Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Vor Entscheidungen nach 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie 68 Abs. 3, durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist diesen Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 zu geben. (4) Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben. 1 VO SopädFö 1 Sonderpädagogischer Förderbedarf Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist festzustellen, wenn 1. eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens a. bei der Schulanmeldung bekannt ist oder vermutet wird, b. während des Schulbesuchs auffällig wird und das Erreichen der Bildungsziele der betreffenden allgemeinbildenden Schule nicht oder nur durch sonderpädagogische Förderung möglich erscheint, 2. eine bereits eingeleitete sonderpädagogische Förderung nicht mehr als ausreichend erscheint. 1 VO FestSopädUnt Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist für ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen, bei dem zu erwarten ist, dass es aufgrund der bestehenden oder der drohenden Behinderung die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele nicht oder nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen kann. (2) Zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gehören 1. die Feststellung, in welchem Förderschwerpunkt ( 4 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes) der sonderpädagogische 1 Die nachfolgend kursiv dargestellten Vorschriften wurden aufgehoben und werden lediglich für eine Übergangszeit zu Vergleichszwecken aufgeführt.

11 Unterstützungsbedarf besteht, 2. die Feststellung von Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, 3. die Feststellung von individuell angepassten Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, und 4. gegebenenfalls Hinweise zur Ausstattung der Schule. 2 VO SopädFö Verfahren (1) Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird eingeleitet: 1. durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder an der das Kind zur Einschulung angemeldet wird (zuständige Schule); die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu unterrichten, bei einzuschulenden Kindern ist ihre Zustimmung erforderlich, oder 2. durch einen Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schule. (2) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule beauftragt eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, mit der Erstellung eines Berichts und holt ein Beratungsgutachten einer Sonderschule ein. (3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten beruft die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule eine Förderkommission. Diese gibt Empfehlungen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch ab. Sie stützt sich hierbei auf den Bericht der Schule und das Beratungsgutachten der Sonderschule; sie kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen. (4) Der Förderkommission gehören an: 1. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule als vorsitzendes Mitglied, 2. die beiden Lehrkräfte, die den Bericht und das Beratungsgutachten erstellt haben, 3. die Erziehungsberechtigten. Gibt es keine einvernehmliche Empfehlung, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen. (5) In den Sitzungen der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Kosten werden nicht erstattet. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Personen hinzuziehen. (6) Wird keine Förderkommission berufen, so erarbeiten die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 2. 2 VO FestSopädUnt Fördergutachten Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Schülerin oder einem

12 Schüler oder bei einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben. Wird ein Fördergutachten veranlasst, so sind die Erziehungsberechtigten darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3 VO FestSopädUnt Förderkommission (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt eine Förderkommission ein, die aus 1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied, 2. den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben, und 3. den Erziehungsberechtigten besteht. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln. (2) Die Förderkommission empfiehlt der Landesschulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte. (3) Das Fördergutachten dient der Förderkommission als Arbeitsgrundlage. Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen und Auskünfte einholen. (4) Kommt die Förderkommission nicht zu einer einstimmigen Empfehlung, so teilt das vorsitzende Mitglied die unterschiedlichen Auffassungen der Landesschulbehörde mit. (5) Aufwendungen, die den Erziehungsberechtigten durch die Mitwirkung in der Förderkommission entstehen, werden nicht erstattet. 3 VO SopädFö Entscheidungsgrundlagen Die Schulbehörde berücksichtigt bei der Entscheidung über eine sonderpädagogische Förderung den Bericht der Schule, das Beratungsgutachten der Sonderschule und die Empfehlungen nach 2 Abs. 3 oder 6. 4 VO SopädFö Feststellungen Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung trifft die Landesschulbehörde. Bei ihrer Entscheidung berück-

13 sichtigt sie insbesondere das Fördergutachten und die Empfehlung der Förderkommission. Nr. 1.1 Ergänzende Bestimmungen zur VO Sonderpädagogischer Förderbedarf 2 Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen zu vermuten, deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen längeren Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende individuelle Hilfen benötigen. Bei einer Teilleistungsschwäche, z. B. Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung, besteht im Regelfall kein sonderpädagogischer Förderbedarf. Sonderpädagogischer Förderbedarf entsteht nicht einseitig aus einer persönlichen Beeinträchtigung, sondern immer aus der Wechselwirkung dieser mit der besonderen Lebens- und Schulsituation eines einzelnen Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers. Der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat darum immer eine umfassende Analyse der Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten in ihrer Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen und den jeweiligen schulischen Bedingungen vorauszugehen (Kind-Umfeld-Analyse). Nr. 2 Ergänzende Bestimmungen zur VO Einleitung des Verfahrens Das Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Schülerin oder eines Schülers nach 1 Ziffer 1 b) soll von der Schule eingeleitet werden, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg alle Fördermaßnahmen nach Maßgabe des Grundsatzerlasses für die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht und die des Erlasses über Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens, ggf. die der Erlasse über Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft oder über die Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schulen ausgeschöpft wurden, diese Maßnahmen aber nicht dazu geführt haben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann. Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule leitet das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, in Fällen des - 1 Nr. 1 a), wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt, - 1 Nr. l b) auf Beschluss der Klassenkonferenz, - 1 Nr. 2, wenn die Stellungnahme der Klassenkonferenz vorliegt. Wird sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen eines Hilfeplanprozesses (gem. 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)) der Jugendbehörde erkennbar, ist das Verfahren über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs so- 2 Die nachfolgend kursiv dargestellten Vorschriften wurden aufgehoben und werden lediglich für eine Übergangszeit zu Vergleichszwecken aufgeführt.

14 fort einzuleiten. Die Entscheidung sollte möglichst vor Beginn einer teilstationären oder stationären Hilfe zur Erziehung vorgenommen werden. Im Falle des 1 Nr. l b) oder Nr. 2 soll das Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die zuständige Schule bis zum 15. Februar eines Jahres eingeleitet werden. Erziehungsberechtigte können jederzeit einen solchen Antrag stellen. Beabsichtigt die Schule im Rahmen der Schulanmeldung einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten und kann die erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten dazu nicht erreicht werden, ist das Kind in die Grundschule aufzunehmen. Ggf. ist danach das Verfahren unverzüglich einzuleiten. Stellen die Erziehungsberechtigten von Kindern, deren Beeinträchtigung offensichtlich ist, bei der zuständigen Schule einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Einschulung ihres Kindes in eine Schule für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige, Körperbehinderte, Taubblinde oder geistig Behinderte, ist dieser an die betreffende Sonderschule weiterzuleiten, die dann die weitere Durchführung des Verfahrens übernimmt. Stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag direkt bei einer der o. g. Sonderschulen, informiert diese die zuständige Grundschule. Nr. 3 Ergänzende Bestimmungen zur VO Information der Eltern Die Erziehungsberechtigten werden vor der Einleitung des Verfahrens nach 1 Nr. l b) oder Nr. 2 schriftlich zu einem Gespräch eingeladen. Dabei werden sie von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule über die Einleitung des Verfahrens informiert. Der Ablauf des Verfahrens wird ihnen dargestellt; insbesondere werden sie auf ihr Recht hingewiesen, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Den Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Ausländischen bzw. ausgesiedelten Erziehungsberechtigten sollte das Informationsblatt möglichst in ihrer Muttersprache zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt des Gesprächs und das Veranlasste sind aktenkundig zu machen Nr. 4 Ergänzende Bestimmungen zur VO Verfahren für die Erstellung der Unterlagen Mit der Anforderung des Beratungsgutachtens und der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens leitet die zuständige Schule der Sonderschule ihren Bericht zu. Die Sonderschule erstellt das Beratungsgutachten, das sie mit sämtlichen Unterlagen der zuständigen Schule zuleitet. Zuständige Sonderschule ist grundsätzlich die Schule für Lernhilfe, in deren Einzugsbereich die zuständige Schule liegt. Sofern aus der Begründung des Antrags ein spezifischer sonderpädagogischer Überprüfungsauftrag erkennbar ist, ist die Sonderschule zuständig, die die spezifische Förderung leisten kann, sofern sie in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.

15 Nr. 5 Ergänzende Bestimmungen zur VO Bericht der zuständigen Schule Mit der Erstellung des Berichts der Schule soll grundsätzlich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beauftragt werden. Besucht ein Kind, dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, einen Schulkindergarten oder eine Vorklasse, erstellt die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung den Bericht. Dasselbe gilt für eine Lehrerin oder einen Lehrer in der Früherziehung eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte sowie in der Früherziehung im Bildungszentrum für Taubblinde. Zum Bericht über die Schülerin oder den Schüler leisten alle sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte Beiträge. Der Bericht sollte enthalten: 1. Begründung des Vorschlags bzw. Stellungnahme der Klassenkonferenz, 2. Rahmenbedingungen der Schule, 3. bisherige Schullaufbahn, 4. Vorstellungen und Wünsche der Erziehungsberechtigten, 5. bisherige Entwicklung des Kindes, der Schülerin, des Schülers, 6. Lernvoraussetzungen, Arbeits- und Sozialverhalten, Lernstand, Lern- und Leistungsverhalten, 7. bisherige zusätzliche Fördermaßnahmen, 8. außerschulische Gegebenheiten, 9. familiäre Gegebenheiten. Wird über ein Kind berichtet, das eingeschult werden soll und bisher keine Vorklasse und keinen Schulkindergarten besucht hat, kann auf Angaben zu den Ziffern 3, 5-8 verzichtet werden. Mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Schule von der Einrichtung, die das Kind besucht oder besucht hat, die entsprechenden Unterlagen und Angaben zu Ziffer 9 einholen. Nr. 6 Ergänzende Bestimmungen zur VO Beratungsgutachten der Sonderschule Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule beauftragt eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer mit der Erstellung des Beratungsgutachtens. Diese oder dieser sollte über eine Ausbildung in dem sonderpädagogischen Schwerpunkt verfügen, in dem der Förderbedarf vermutet wird. Bei der Vorbereitung des Beratungsgutachtens können weitere Lehrkräfte, ggf. auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mitwirken. Das Beratungsgutachten umfasst auf der Grundlage sonderpädagogischer diagnostischer Verfahren eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, der Schülerin oder des Schülers unter Einbeziehung des familiären, schulischen und außerschulischen Umfeldes und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für schulisches Lernen. Im Sinne einer Kind-Umfeld-Analyse enthält das Beratungsgutachten

16 die Beschreibung der Lernausgangslage, - die Darstellung spezieller Fähigkeiten, - die z. Z. erreichbar erscheinenden Ziele im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich, - die Erfassung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Entwicklungsnotwendigkeiten, - die Vorschläge für eine individuelle Förderung des Kindes. Nr. 7 Ergänzende Bestimmungen zur VO Amtsärztliches Gutachten Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule fordert auf Vorschlag der Sonderschullehrerin oder des Sonderschullehrers beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Gutachten an, das bis zum 20. April des Jahres vorliegen soll. Das Gesundheitsamt kann fachärztliche Gutachten einholen. Ein amtsärztliches Gutachten muss eingeholt werden, wenn die Vermutung besteht, dass die Schülerin oder der Schüler Sonderunterricht außerhalb der Schule nach 68 Abs. 2 NSchG erhalten muss. Nr. 8 Ergänzende Bestimmungen zur VO Abschließendes Elterngespräch Nach Abschluss der Beobachtungen und Überprüfungen zur Vorbereitung des Beratungsgutachtens führt die Sonderschullehrerin oder der Sonderschullehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über vorliegende Erkenntnisse und den Inhalt des zu erstellenden Beratungsgutachtens. Sofern noch kein Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission vorliegt, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, spätestens nach drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob sie diesen noch stellen wollen. Nr. 9 Ergänzende Bestimmungen zur VO Förderkommission Wird eine Förderkommission berufen, soll diese spätestens zum 1. Mai eines Jahres eingerichtet sein. Nr. 10 Ergänzende Bestimmungen zur VO Empfehlungen Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen machen: - ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, - welcher Art dieser Förderbedarf ist, - in welchen Bereichen sonderpädagogische Förderung geleistet werden muss, in welchen Formen diese Förderung durchgeführt werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind, - welcher Lernort oder welche Lernorte - wenn sich Alternativen anbieten - für den weiteren Schulbesuch und die sonderpädagogische Förderung der Schülerin oder des Schülers empfohlen werden. In Fällen, in denen der Besuch einer anderen allgemeinbildenden Schule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung empfohlen wird, ist ein Alternativvorschlag bezogen auf den Besuch einer Son-

17 derschule zu erarbeiten Die Förderkommission verfasst die Empfehlungen für die Schulbehörde. Sie kann als weitere Grundlagen zu ihrer Beratung nutzen: 1. die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt, 2. weitere Unterlagen mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten, z. B.: a. einen Bericht des Jugendamtes, b. einen Bericht der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen, c. Berichte von Beratungs- und Therapieeinrichtungen, d. Berichte vorschulischer pädagogischer Einrichtungen. Sollen Empfehlungen über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum weiteren Schulbesuch für eine ausländische Schülerin oder einen ausländischen Schüler erarbeitet werden, ist Ziff. 6 des Bezugserlasses zu b) zu berücksichtigen. Nr. 11 Ergänzende Bestimmungen zur VO Sitzung der Förderkommission Die oder der Vorsitzende der Förderkommission lädt die Mitglieder schriftlich mit in der Regel einwöchiger Ladungsfrist ein. Der Bericht der Schule und das Beratungsgutachten werden den Mitgliedern der Förderkommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt der Sitzung ist so zu wählen, dass den Erziehungsberechtigten die Teilnahme möglich ist. Die Förderkommission tagt in der unterrichtsfreien Zeit. Das vorsitzende Mitglied und die unter 2 Abs. 4 Ziff. 2 genannten Personen müssen anwesend sein. Über die Sitzung der Förderkommission wird ein Protokoll gefertigt. Dieses Protokoll, das die Empfehlungen enthält, wird den Mitgliedern der Förderkommission und der Schulbehörde - zusammen mit den vollständigen Beratungsunterlagen - bis zum 1. Juni zugeleitet. Ausnahmen von diesem Termin sind möglich, wenn der Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens gestellt worden ist. Nr. 12 Ergänzende Bestimmungen zur VO Weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sitzung der Förderkommission Die Erziehungsberechtigten können sich u. a. gem. 96 Abs. 5 NSchG durch ein Mitglied des Schulelternrates vertreten lassen. Die Person des Vertrauens der Erziehungsberechtigten kann auf deren Wunsch auch ohne Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden an der Sitzung der Förderkommission teilnehmen. Personen des Vertrauens können z. B. sein: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kindertagesstätten oder Tagesbildungsstätten, aus Einrichtungen der Früherziehung oder Erziehungsberatung, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die die Familie kennen und betreuen oder Therapeutinnen oder Therapeuten, die mit dem Kind schon gearbeitet haben. Als weitere Personen kann das vorsitzende Mitglied im Landesdienst Tätige im Rahmen ihres Hauptamtes hinzuziehen, z. B. Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, weitere Sonderschullehrkräfte auch

18 anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen o- der Fachberater für sonderpädagogische Aufgaben, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder den Leiter der Sonderschule, deren Lehrkräfte das Beratungsgutachten erstellt haben, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Kind gearbeitet haben, oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater für Hörund Sprachgeschädigte. Es kann -falls der Träger dem ohne finanzielle Forderung zustimmt auch eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Schule in freier Trägerschaft oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer anerkannten Tagesbildungsstätte hinzugezogen werden. Die Hinzuziehung weiterer Personen durch das vorsitzende Mitglied kann von jedem Mitglied der Förderkommission vorgeschlagen werden. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ausländischer Herkunft, deren oder dessen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden soll, am muttersprachlichen Unterricht teil, sollte die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der diesen Unterricht erteilt, hinzugezogen werden. Bei Bedarf wird der Lehrkraft, die muttersprachlichen Unterricht erteilt, oder eine andere geeignete Person als sprachkundige Vermittlerin oder als sprachkundiger Vermittler, sofern diese zur Verfügung steht, von der Schulbehörde gestellt. Die Erziehungsberechtigten können darüber hinaus auf eigene Kosten eine sprachkundige Vermittlerin oder einen sprachkundigen Vermittler ihres Vertrauens zu den Beratungen hinzuziehen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann die Person ihres Vertrauens oder die sprachliche Vermittlerin oder der sprachliche Vermittler von Teilen der Beratung ausgeschlossen werden. Nr. 13 Ergänzende Bestimmungen zur VO Verzicht auf eine Förderkommission Wird keine Förderkommission gebildet, werden die Empfehlungen von den im 2 Abs. 4 Ziff. 2 genannten Lehrkräften erarbeitet und dem Beratungsgutachten beigefügt. Dieses wird zusammen mit dem Bericht der Schule und den dazu gehörenden Unterlagen von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Schule der Schulbehörde zugeleitet. Den Erziehungsberechtigten sind auf Antrag durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule der Bericht, das Beratungsgutachten und die Empfehlungen in Kopie zu überlassen. Nr. 15 Ergänzende Bestimmungen zur VO Verfahren Die Schulbehörde soll ihre Entscheidungen nach 68 NSchG bis zum 1.Juli des Jahres treffen und diese den Erziehungsberechtigten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt geben. Die Entscheidung ist zu begründen. Außerdem informiert sie die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Schule. Die Schulbehörde informiert im übrigen a. ggf. die Schule, die das Kind oder die die Schülerin bzw. der Schüler künftig besuchen wird, b. die Sonderschule, die einen Förderauftrag erhält,

19 c. den Träger der Schülerbeförderung Im Falle einer Förderkommission informiert das vorsitzende Mitglied die anderen Mitglieder der Förderkommission und ggf. das Gesundheitsamt. Die für die Beratung zusammengestellten Unterlagen werden von der Schulbehörde an die künftig besuchte Schule abgegeben. Ergänzende Bestimungen zur VO zur Bedarfsfeststellung Zu 1: Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 1. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Die individuelle Entwicklung vollzieht sich im Zusammenwirken der persönlichen Eigenschaften mit den förderlichen und hemmenden Bedingungen des jeweiligen schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds. Die körperliche, geistige oder seelische Verfassung eines Kindes oder Jugendlichen kann im Zusammenhang mit hinderlichen Bedingungen des Umfelds zu einer Einschränkung seiner Entwicklung führen. Zu den Menschen mit Behinderungen oder mit drohender Behinderung gehören Kinder und Jugendliche, die langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihres Umfelds an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe hindern können. Sonderpädagogische Unterstützungsangebote setzen voraus, dass die auf die Person, das Umfeld und die Bildungsanforderungen bezogenen individuell notwendigen Erfordernisse erkannt und im Rahmen einer Förderplanung ausgewiesen werden. Ziel des Verfahrens ist festzustellen, welcher Art dieser Bedarf ist, in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss, in welchen Formen, mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind und ob individuelle Bildungsziele zu vereinbaren sind (für die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung). Die Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören bilden die Grundlage für die Entwicklung einer differenzierten Förderplanung einschließlich allgemeiner pädagogischer und spezieller sonderpädagogischer Kompetenzen. Dabei können mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sein. Die in der Regel miteinander verbundenen Förderschwerpunkte beziehen sich auf: - die Lernentwicklung, - die emotionale und soziale Entwicklung, - die körperliche und motorische Entwicklung, - die Entwicklung der Wahrnehmung, - die Entwicklung des sprachlichen und kommunikativen Handelns. Soweit Anlass hierzu besteht, können in besonderen Fällen Hinweise zur Ausstattung gegeben werden. Zu 2:Fördergutachten

20 Gutachtenerstellung 2.1 Vor dem Schulbesuch Das frühzeitige Erkennen von Beeinträchtigungen der Entwicklung des Kindes ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Bildungsgang. In der Schule ist daher an Maßnahmen aus dem vorschulischen Bereich anzuknüpfen. Wenn schon vor Schulbesuch hinreichende Hinweise vorliegen, dass für ein Kind voraussichtlich aufgrund einer Behinderung trotz möglicher schulischer Fördermaßnahmen eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der zuständigen Schule oder individuelle Bildungsziele notwendig sind, veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule oder der Förderschule das Erstellen eines Fördergutachtens. Angaben der Erziehungsberechtigten, Entwicklungsberichte und Förderpläne der vorschulischen Einrichtungen sollen einbezogen werden. 2.2 Während des Schulbesuchs Die Feststellung der individuellen Lernausgangslage als Ergebnis einer längerfristigen Prozessbeobachtung ist nach Beginn des Schulbesuchs und im laufenden Schuljahr in der zuständigen Schule unter Berücksichtigung vorschulischer Dokumentationen durchzuführen. Auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung wird ein Förderplan erstellt. Dieser enthält zusätzliche Fördermaßnahmen und weitere Maßnahmen der Unterstützung. Der Förderplan wird ggf. im Zusammenwirken mit einer Förderschullehrerin oder einem Förderschullehrer erstellt und fortgeschrieben. Die Lernentwicklung und die Förderplanung sind mit den Erziehungsberechtigten zu erörtern. Am Ende der jeweiligen Förderphasen erfolgt eine Auswertung der durchgeführten Maßnahmen durch die beteiligten Lehrkräfte. Gegebenenfalls wird das Erstellen eines Fördergutachtens veranlasst. 3. Fördergutachten Das Fördergutachten enthält die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung einschließlich des aktuellen Förderplans sowie Aussagen zu Art und Umfang des prognostizierten Unterstützungsbedarfs und zu den notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen. Das Fördergutachten umfasst eine Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen unter Einbeziehung des schulischen, familiären und außerschulischen Umfelds und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für den künftigen Lernprozess. Das Fördergutachten schließt Aussagen zu den erforderlichen schulischen Rahmenbedingungen in didaktischer, methodischer, organisatorischer, sächlicher und personeller Hinsicht ein. Die Förderschullehrerin oder der Förderschullehrer kann an der allgemeinen Schule oder an einer öffentlichen Förderschule (Förderzentrum) tätig sein. Das Erstellen eines Fördergutachtens soll von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in der Regel erst dann veranlasst werden, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg alle anderen schulischen Fördermaßnahmen der Schule ausgeschöpft wurden, und wenn - diese Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich

21 lernen kann, und zu vermuten ist, dass aufgrund einer Behinderung eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der besuchten Schule notwendig ist - oder von individuellen Bildungszielen auszugehen ist (zieldifferenter Unterricht). Zu 3: Förderkommission Das vorsitzende Mitglied der Förderkommission kann weitere Mitglieder berufen, z.b. Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen, Förderschullehrerinnen oder Förderschullehrer anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen, Fachberaterinnen oder Fachberater für sonderpädagogische Förderung, Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer, die Leiterin oder den Leiter der Förderschule (des Förderzentrums), deren Lehrkräfte bei der Erstellung des Fördergutachtens beteiligt sind, sowie sozialpädagogische Fachkräfte. 4. Beratung (Grundlagen und Ergebnisse) Die Förderkommission erörtert das Fördergutachten und erstellt auf dieser Grundlage Empfehlungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt der Förderkommission das Fördergutachten, die Ergebnisse der Untersuchungen ggf. nach 56 NSchG, Berichte vorschulischer oder außerschulischer Einrichtungen oder sonstige nach 31 NSchG der Schule zur Verfügung stehende Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Die Förderkommission kann darüber hinaus mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten weitere Unterlagen zu ihrer Beratung nutzen, z. B. Berichte der Schulpsychologie, die Ergebnisse der Untersuchung durch das Gesundheitsamt, Berichte des Jugendamts, ärztliche Berichte sowie Berichte von Therapie- und Beratungseinrichtungen. Die von der Förderkommission zu erarbeitenden Empfehlungen sollen Aussagen zu folgenden Fragen enthalten: - ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder eine Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt, - welcher Art dieser Bedarf ist, - in welchen Bereichen sonderpädagogische Unterstützung geleistet werden muss, - in welchen Formen und mit welchen Maßnahmen dem Bedarf entsprochen werden soll und ggf. welche Hilfsmittel erforderlich sind, - welche Anforderungen an den Lernort in räumlicher und sächlicher Hinsicht zu stellen sind, soweit auf Grund der Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen hierzu Anlass besteht. Die Erziehungsberechtigten sind umfassend über die Maßnahmen sonderpädagogischer Unterstützung sowohl in der allgemeinen Schule als auch in der Förderschule zu informieren. Abschließend wird eine Empfehlung zur Feststellung oder Änderung eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung formuliert. Unterschiedliche Auffassungen sind darzulegen. Das Ergebnis ist schriftlich festzu-

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