Dr. iur. Christian Gloria

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1 Aktuelle Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der neuen Gesetzgebung 1

2 Gliederung I. Der ORC-Fachverband II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 III. Entscheidungen der Clearingstelle V. Mittelspannungsrichtlinie 2

3 Gliederung I. Der ORC-Fachverband II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 III. Entscheidungen der Clearingstelle V. Mittelspannungsrichtlinie 3

4 I. Der ORC-Fachverband Der Vorstand Das Präsidium Prof. Dr.-Ing. Hans Jacobi Präsident Jacobi & Partner Industrieberatung, Essen Prof. Dr. Bernd Romeike Vizepräsident Vorstand GLC Glücksburg Consulting AG, Glücksburg Der Geschäftsführer Geschäftsführer Gloria & Rosenstein Rechtsanwälte, Essen Prof. Dr.-Ing. Dieter Brüggemann Vertreter der Wissenschaft Direktor Zentrum für Energietechnik, Bayreuth Dipl.-Ing. Klaus Seeger Vertreter der Planer Gutachterbüro Seeger, Kassel Dr.-Ing. Ulli Drescher Vertreter der Hersteller GMK Gesellschaft für Motoren und Kraftanlagen mbh, Rostock Rainer Kürvers Vertreter der Energieerzeuger Megapol Elektrik Üretim A.S., Ismir - Türkei 4

5 Die Aufgaben I. Der ORC-Fachverband Gemeinnützige Zwecke Förderung des Umweltschutzes Förderung der technischen Entwicklung Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen Förderung eines Beratungsnetzes Erarbeitung von Qualitätsstandards für ORC-Anlagen-Gärrückstände Erarbeitung und Schaffung von Qualitätsstandards zur Wartung und zum Betrieb von ORC-Anlagen Plattform, Informationsaustausch, Interessenvertretung Politische Arbeit 5

6 Gliederung I. Der ORC-Fachverband II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 III. Entscheidungen der Clearingstelle V. Mittelspannungsrichtlinie 6

7 II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Zum Sachverhalt: im Verfahren VIII ZR 262/12 Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Höhe einer Einspeisevergütung ging. Die Klägerin im dortigen Verfahren betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, an dem zunächst ein Blockheizkraftwerk (BHKW 1) mit einer elektrischen Leistung von 499 kw angeschlossen war. Im Dezember 2008 wurde ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW 2) mit einer elektrischen Leistung von 250 kw in Betrieb genommen. Es steht in einer Entfernung von 520 Metern zum BHKW 1 und wird über eine Gasleitung direkt mit Biogas aus der gleichen Gärstrecke versorgt. Im Juni 2009 nahm die Klägerin am Standort des BHKW 1 ein weiteres BHKW (BHKW 3) mit einer Leistung von 526 kw in Betrieb. Dies befindet sich in derselben Halle wie BHKW 1 und wird ebenfalls mit Biogas aus der Gärstrecke gespeist. Das Berufungsgericht hatte die Revision gegenüber dem Urteil zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob in den Fällen, in denen ein oder mehrere Energieträger mit mehreren Generatoren oder Blockheizkraftwerken verbunden sind, ein oder mehrere Anlagen im Sinne des 3 Nr. 1 EEG 2009 vorliegen. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle von Bedeutung. 7

8 II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 Zum rechtlichen Hintergrund: Bereits am 1. Juli 2010 kurz nach Inkrafttreten des EEG 2009 hatte die Clearingstelle die Auffassung vertreten, dass 3 Abs. 2 EEG 2004 ab dem 01. Januar 2009 keine Anwendung mehr auf Anlagen im Sinne des EEG findet und dass eine Einrichtung bereits dann als eine Anlage im Sinne von 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gilt, wenn die Einrichtung über diejenigen Komponenten verfügt, die im Sinne einer zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas notwendig sind. (Empfehlung 2009/12 vom ). In der Folgezeit wurden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Anlagenbegriffe entwickelt, die auch zu erheblichen Unterschieden in der Rechtsanwendung durch Verteilnetzbetreiber und Gerichte führten. Die Clearingstelle vertrat den engen Anlagenbegriff. Die wohl herrschende Meinung in der Literatur - und ihr folgend auch eine Reihe von Gerichten, begründete den engen Anlagenbegriff, in der Überlegung, dass nach dem Wortlaut des 3 Nr. 1 EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Energie als Anlage anzusehen seien. Außerdem sei die Regelung 19 EEG 2012 obsolet, wenn ein weiter Anlagenbegriff gelte. 8

9 II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Themenkomplex: In der mündlichen Verhandlung hat der BGH vorläufig die Meinung vertreten, dass im Streitfall die BHKW 1 und 3 eine einheitliche Anlage darstellten. Die von der Literatur im Vorfeld vertretene Auffassung, dass 19 überflüssig sei, wenn der weite Anlagenbegriff wie in 3 Nr. 1 Anwendung finde, hielt der BGH für nicht überzeugend. Er vertrat die Auffassung, dass bei der rechtlichen Prüfung erst nach 3 Nr. 1 EEG der Anlagenbegriff zu untersuchen sei und damit die Frage beantwortet werden müsse, ob eine Anlageneinheit oder eine Anlagenmehrheit gegeben sei. Erst dann, wenn nach Anwendung des 3 Nr. 1 EEG mehrere Anlagen zu bejahen seien, sei die Regelung in 19 anzuwenden, die eine Fiktionsregelung darstelle. Gerade aus der Gesetzesbegründung zum EEG ergäbe sich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Anlagenbegriff ausgegangen ist. 9

10 II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 Zu den Auswirkungen auf die Praxis: Die im Klagefall anzutreffende Situation nämlich die Nachrüstung von mehreren BHKWs auf der Basis einer einheitlichen Gärstrecke dürfte in der Praxis häufig anzutreffen sein. Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis dürften daher erheblich sein. Allerdings sind eine Reihe von weiteren Fragen, die damit im Zusammenhang stehen, nicht geklärt: Das gilt etwa für die Frage, ob eine dem BHKW nachgelagerte Verstromungseinheit, wie etwa eine ORC-Anlage ebenfalls über den weiten Anlagenbegriff mit dem BHKW verknüpft werden können, wie es im dem vorliegenden Falle für vor dem BHKW liegende Aggregate geschieht. Auf der anderen Seite dürften sich durch die Entscheidung in anderer Hinsicht lukrative Möglichkeiten bieten, die Einspeisevergütung zu optimieren. Denn wenn wie im Streitfall ein BHKW aus dem Jahre 2006 mit einem BHKW aus dem Jahre 2009 eine Einheit bilden können, dass ist selbstverständlich auch bei der Vergütungsstruktur eine einheitliche Betrachtungsweise erforderlich. 10

11 II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 Zu den Auswirkungen auf die Übertragungsnetzbetreiber: Die Übertragungsnetzbetreiber haben als Reaktion auf die Entscheidung des Gerichtes ein Arbeitspapier entwickelt, in dem die Verteilnetzbetreiber Guidelines zum Umgang mit der Entscheidung des Gerichtes erhalten sollen. Dabei wird zum Teil erheblich über die Rahmenbedingungen der BGH-Entscheidung hianusgegangen. 11

12 II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 Zu den Auswirkungen auf die Übertragungsnetzbetreiber: In diesem Papier heißt es auszugsweise zitiert wie folgt: Es kann in Einzelfällen auch vorkommen, dass sich für abgerechnete Jahre bis einschließlich 2012 auch eine höhere Vergütung für den Anlagenbetreiber ergibt. In diesem Fall hat der Netzbetreiber keine Pflicht, von sich aus eine Korrektur vorzunehmen. Vielmehr obliegt es dem Anlagenbetreiber, einen vollstreckbaren Titel nach 38 EEG zu erwirken, der vom Netzbetreiber in eine Nachtragstestierung einzubringen ist. 12

13 II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 Zu den Auswirkungen auf die Übertragungsnetzbetreiber: Der ORC-Fachverband sieht in diesem abgestimmten Verhalten der als marktbeherrschend oder sogar monopolistisch einzuschätzenden Übertragungsnetzbetreiber eine Verletzung kartellrechtlicher Bestimmungen. Er hat den Vorgang daher dem Bundeskartellamt angezeigt und um ein Einschreiten gebeten. 13

14 Gliederung I. Der ORC-Fachverband II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 III. Entscheidungen der Clearingstelle V. Mittelspannungsrichtlinie 14

15 III. Entscheidungen der Clearingstelle /08 1. Für die Erhöhung der Vergütungszahlung nach 8 Abs. 4 EEG 2004 (Technologie-Bonus) bei Anlagen mit Wärmeauskopplung im Falle der Nutzung eines Aggregats zur Umwandlung der ausgekoppelten Wärme in Strom mittels eines zusätzlichen Generators ist lediglich die vom Zusatzgenerator erzeugte Teilstrommenge bzw. nur der Strom, der mittels der in 8 Abs. 4 EEG 2004 aufgezählten Anlagentechniken gewonnen wird, maßgeblich 15

16 III. Entscheidungen der Clearingstelle /08 2. Der KWK-Zuschlag nach 8 Abs. 3 EEG 2004 (KWK-Bonus) ist für denjenigen Anteil der Gesamtstrommenge zu zahlen, bei dem es sich nach 3 Abs. 4 KWKG um KWK-Strom handelt, also für im sog. Gekoppelten Betrieb erzeugten Strom, nicht aber für reine Kondensationsstromanteile. 16

17 /08 III. Entscheidungen der Clearingstelle 3. Nutzwärme ist nach 3 Abs. 6 KWKG die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. Die für den Zusatzgenerator verwendete Wärme erfüllt die Voraussetzung außerhalb der KWK-Anlage nicht, da es sich bei Anlagen mit Wärmeauskopplung im Falle der Nutzung eines Aggregats zur Umwandlung der ausgekoppelten Wärme in Strom mittels eines zusätzlichen Generators um insgesamt eine Anlage i. S. d. KWKG handelt. Diejenige Wärme, die nicht durch den Zusatzgenerator verbraucht wird, ist Nutzwärme i. S. d. 3 Abs. 6 KWKG, sofern sie zur Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. 17

18 /08 III. Entscheidungen der Clearingstelle 4. Anlagen mit Wärmeauskopplung sind im Falle der Nutzung eines Aggregats zur Umwandlung der ausgekoppelten Wärme in Strom mittels eines zusätzlichen Generators für die Ermittlung der Stromkennzahl als Einheit zu betrachten. 18

19 III. Entscheidungen der Clearingstelle /17 Zum NawaRo-Zuschlag : Bei Anlagen, bei denen ein zusätzlicher Generator (z.b. ORC-Modul) aus einem anderen Aggregat (z.b. Biogasmotor) Wärme bezieht und in Strom umwandelt, ist für die Erhöhung der Vergütungszahlung nach 8 Abs. 2 EEG 2004 die nach 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 abgenommene Gesamtstrommenge maßgeblich, sofern der Energiegehalt des Energieträgers bzw. die Energie (z.b. Biogas im Biogasmotor bzw. thermische Energie der Abwärme im ORC- Modul) ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen im Sinne des 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 stammt und die übrigen Voraussetzungen des 8 Abs. 2 EEG 2004 vorliegen. 19

20 III. Entscheidungen der Clearingstelle /17 Leitsätze der Clearingstelle EEG: 1. Eine ORC-Anlage ist eine Anlage i. S. d. 3 Nr. 1 EEG 2009, sofern sie die Voraussetzungen der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 erfüllt, d. h. neben dem Generator und der Turbine insbesondere über eine Einrichtung zur Zufuhr von regenerativ erzeugter Wärme verfügt. 2. Eine Einrichtung zur Energieträgerzufuhr gehört insoweit nicht zu einer Anlage i. S. d. 3 Nr. 1 EEG 2009, als sie selbst eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist. 3. Für die Berechnung des Technologie-Bonus gem. 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. II.1.e) EEG 2009 der Höhe nach ist lediglich die in der ORC-Anlage erzeugte Strommenge maßgeblich. 20

21 Gliederung I. Der ORC-Fachverband II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 III. Entscheidungen der Clearingstelle V. Mittelspannungsrichtlinie 21

22 Wie zumeist bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem EEG kommt auch hier dem Anlagenbegriff entscheidende Bedeutung zu: Ist eine ORC-Anlage eine eigenständige Anlage im Sinne des EEG? Oder bildet das BHKW zusammen mit der ORC-Anlage eine einheitliche Anlage? 22

23 Zum Anlagenbegriff 1. Anlagenbegriff des Gesetzes 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle 3. Zu Anlagenbegriffen von Oberlandesgerichten a) Der Anlagenbegriff des OLG Brandenburg b) Der Anlagenbegriff des OLG Stuttgart 4. Anlagenbegriff des BGH 23

24 1. Anlagenbegriff des Gesetzes (EEG 2014) 5 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, 24

25 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Die Clearingstelle hat zunächst in ihrem Votum vom 7. Februar 2011 eine Stellung hierzu bezogen: ORC-Anlagen sind eigenständige Anlagen im Sinne des EEG. 25

26 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Votum 2010/17: Bei der ORC-Anlage handelt es sich um eine Anlage i. S. d. 3 Nr. 1 Satz 1 EEG Abs. 2 EEG 2004 findet ab dem 1. Januar 2009 keine Anwendung mehr auf Anlagen im Sinne des EEG.11 Dies gilt sowohl für das bestehende BHKW der Anspruchstellerin als auch für die geplante ORC-Anlage. 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 definiert die Anlage als jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. 26

27 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 1. Diese Empfehlung gilt nur für Anlagen, auf die 3 Nr. 1 Satz 1 EEG2009 oder EEG2012 anwendbar ist, und vorbehaltlich etwaiger Änderungen des Anlagenbegriffes durch künftige Fassungen des EEG. 27

28 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 2. Es gilt der sog. weite Anlagenbegriff im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Oktober 2013 VIIIZR262/121 Anlage i. S. v. 3 Nr. 1 Satz 1 EEG2009 / EEG2012 ist danach die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen. 2 Mehrere BHKW, die Gas aus demselben Fermenter beziehen, sind vorbehaltlich Nummer 4 Bestandteile derselben Anlage i. S. v. 3 Nr. 1 Satz 1 EEG2009 / EEG2012; gleiches gilt, wenn die BHKW eine andere für den Betrieb notwendige Einrichtung gemeinsam nutzen ( technische Anlagenzusammenfassung oder Verklammerung, s. Abschnitt 3). 28

29 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 3. Bestandteile der Anlage im Sinne des EEG2009 / EEG2012 sind nur Einrichtungen, die jedenfalls auch der Stromerzeugung dienen. Einrichtungen, die der Stromeinspeisung oder der Netzsicherheit dienen, sind keine Bestandteile der Anlage im Sinne des EEG2009 / EEG2012. Bei Einrichtungen, die sowohl der Stromerzeugung als auch anderen Zwecken dienen, handelt es sich jedenfalls dann nicht um Anlagenbestandteile, wenn diese Einrichtungen vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden sind (s. Abschnitt 3.2). 29

30 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 4. (a) Aktuelle Entwicklung der rechtlichen Ist ein ( Satelliten - oder abgesetztes ) BHKW an die gleiche Gaserzeugungsanlage wie ein in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Gaserzeugungsanlage befindliches ( Vor-Ort -)BHKW angeschlossen, so ist dieses ( Satelliten - oder abgesetzte ) BHKW mit der Vor-Ort -Anlage nicht technisch zu einer Anlage i. S. v. 3 Nr. 1 Satz 1 EEG2009 / EEG2012 zusammenzufassen, wenn es betriebstechnisch und räumlich von der Vor-Ort -Anlage hinreichend abgegrenzt und daher rechtlich selbständig ist. (b) Die Clearingstelle EEG rät, vorbehaltlich einer späteren Regelung bzw. Klärung durch den Gesetzgeber oder den BGH, von einer betriebstechnischen Selbständigkeit dann auszugehen, wenn im konkreten Einzelfall das Vor-Ort -BHKW hinweggedacht und das Satelliten -BHKW gleichwohl ohne erhebliche Änderung seines Betriebskonzeptes sinnvoll weiterbetrieben werden könnte. Die Clearingstelle EEG hat für diese Prüfung einen Indizienkatalog entwickelt (s. Rn. 56). 30

31 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: (c) Die Clearingstelle EEG rät, vorbehaltlich einer späteren Regelung bzw. Klärung durch den Gesetzgeber oder den BGH, eine (unmittelbare) räumliche Nähe nicht anzunehmen, wenn sich die Gaserzeugungseinrichtung der Vor-Ort -Anlage (z. B. der Fermenter) und die Satellitenanlage an verschiedenen (Betriebs-)Standorten befinden. Die Clearingstelle EEG hat für diese Prüfung einen Indizienkatalog entwickelt (s. Rn. 58).. Bestandteile der Anlage im Sinne des EEG2009 / EEG2012 sind nur Einrichtungen, die jedenfalls auch der Stromerzeugung dienen. Einrichtungen, die der Stromeinspeisung oder der Netzsicherheit dienen, sind keine Bestandteile der Anlage im Sinne des EEG2009 / EEG2012. Bei Einrichtungen, die sowohl der Stromerzeugung als auch anderen Zwecken dienen, handelt es sich jedenfalls dann nicht um Anlagenbestandteile, wenn diese Einrichtungen vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden sind (s. Abschnitt 3.2). 31

32 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 4. (d) Aufgrund ihrer räumlichen Nähe handelt es sich bei mehreren an dieselbe Gaserzeugungsanlage angeschlossenen BHKW in der Regel um eine Biogasanlage, wenn die BHKW sich auf demselben Betriebsgelände befinden, selbst wenn die BHKW die Indizien der betriebstechnischen Selbständigkeit erfüllen. Wo die Grenzen des Betriebsgeländes zu ziehen sind, ist stets im Einzelfall zu bestimmen. (e) Die Auffassung, ab einer Entfernung von 500 Metern zwischen Fermenter und BHKW sei stets oder grundsätzlich von einer selbständigen (Satelliten-)Anlage auszugehen, findet weder in den Gesetzesmaterialien noch in der o. g. Entscheidung des BGH eine Stütze (Fortführung von Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 14. April /49, Nr. 4 b) und S. 44 ff.3). 32

33 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 5. Wird eine bereits in Betrieb genommene Anlage i. S. v. 3 Nr. 1 EEG2009 / EEG2012 vollständig an einen anderen Standort versetzt, so behält sie grundsätzlich ihr Inbetriebnahmedatum (s. Abschnitt 4). Dies gilt nicht, wenn die Anlage zu einer bereits bestehenden Anlage hinzugebaut wird und mit dieser im Sinne von Nummer 2 zu einer Anlage verklammert wird; in diesem Fall teilt die versetzte Anlage das Inbetriebnahmedatum der bestehenden Anlage ( Anlagenerweiterung, s. Abschnitte und 7). Ein vollständiges Versetzen liegt auch dann vor, wenn in geringfügigem Umfang Teile der Anlage nicht mit der Anlage versetzt werden (s. Abschnitt 4.2). 33

34 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 6. Wird ein bereits in Betrieb genommenes BHKW an einen anderen Standort versetzt, so führt es das Inbetriebnahmedatum der Anlage, in der das BHKW betrieben wurde, nur unter folgenden Voraussetzungen fort (s. Abschnitt 4.1.4): - Nach dem Versetzen ist das BHKW als solches die Anlage (Identität zwischen BHKW und Anlage, s. Rn. 89 ff.), das heißt, das BHKW wird nach dem Versetzen nicht an einen Fermenter oder an eine ähnliche, für die Anlageneigenschaft konstitutive Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des Energieträgers (vgl. oben Nummern 2 und 3) angeschlossen, näher Rn. 91), - das BHKW wird am alten Standort nicht ersetzt ( Sperrwirkung der Austauschregelung), und - das BHKW wird nach dem Versetzen nicht zu einer bereits in Betrieb genommenen Anlage hinzugebaut (Anlagenerweiterung). 34

35 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 7. Werden einzelne Anlagenbestandteile abgesehen vom BHKW aus einer in Betrieb genommenen Anlage herausgelöst und versetzt (z. B. der Motor oder der Generator), so führen diese Teile kein Inbetriebnahmedatum mit sich. Werden diese Teile in eine neue oder bestehende Anlage eingebaut, so werden sie vollumfänglich Bestandteil dieser anderen Anlage und teilen damit auch deren Inbetriebnahmezeitpunkt (s. Abschnitt 5). 35

36 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 8. (a) Der Austausch von Teilen der Anlage lässt das Inbetriebnahmedatum der Anlage unberührt (s. Abschnitt 6). Wird die vollständige Anlage ersetzt, liegt am bisherigen Standort der ersetzten Anlage für die dort neu errichtete Anlage grundsätzlich eine neue Inbetriebnahme vor; dies gilt insbesondere bei Satelliten-BHKW und Gasabtausch-BHKW (s. Abschnitt 6.3). (b) Der sukzessive Austausch ist im Einzelfall von der sukzessiven Neuerrichtung abzugrenzen: Werden mehrere Anlagenbestandteile in mehreren, zeitlich getrennten Schritten ( sukzessive ) ausgetauscht, so handelt es sich dem ersten Anschein nach (prima facie) um einen Anwendungsfall der Austauschregelung für jeden einzelnen dieser Schritte. Stellen sich jedoch die einzelnen Austauschschritte nachweislich als Teile eines planmäßigen einheitlichen Vorgangs der sukzessiven Neuinbetriebnahme dar und liegen die übrigen Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme nach 3 Nr. 5 Teilsatz 1 EEG2009 / EEG2012 vor, so handelt es sich nach Abschluss der Maßnahme um eine neue Inbetriebnahme (s. Abschnitt 6.4). 36

37 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 9. (a) Handelt es sich beim Zubau von Anlagen oder Anlagenteilen um eine Anlagenerweiterung, so führt die Gesamtanlage das bisherige Datum der Inbetriebnahme der erweiterten Anlage auch dann weiter, wenn die Anlage um ein älteres BHKW oder sonst einen älteren Generator erweitert wird (s. Abschnitt 7.1). (b) Die Vergütungsvoraussetzungen für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom sind nach der Fassung des EEG zu bestimmen, welche zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtanlage galt (s. Abschnitt 7.2). 37

38 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle Empfehlung 2012/19: 10. Hinsichtlich der Bestimmung der Vergütungshöhe und -dauer bei einer Anlagenerweiterung gibt die Clearingstelle EEG bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BGH folgenden Rat zur Praxis: - In Betracht kommen vorläufig sowohl die gezonte Aufteilung der Leistungsschwellen (s. Rn. 162), die vertikale Aufteilung der Leistungsschwellen (s. Rn. 163) als auch die horizontale Aufteilung der Leistungsschwellen (s. Rn. 165). - Die Clearingstelle EEG rät aus pragmatischen Gründen, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber vorläufig und unter dem wechselseitigen Vorbehalt der Rückforderung an der bisherigen Abrechnungspraxis zunächst festhalten, gegenseitig schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten und nach einer diesbezüglichen Entscheidung des BGH wechselseitige Rück- bzw. Nachforderungen ausgleichen (s. Rn. 167 f.). 38

39 Die Clearingstelle hat inzwischen hierzu folgende Bemerkung veröffentlicht: Der BGH hat am 23. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 262/12 entschieden, dass mehrere BHKW, die gemeinsam einen Fermenter nutzen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Anlage im Sinne von 3 Nr. 1 EEG 2009 sind. Teil der Empfehlung 2009/12 vom 1. Juli 2010, in der die Clearingstelle EEG hinsichtlich des Anlagenbegriffs zu einem anderen Ergebnis gekommen war als der BGH im vorliegenden Urteil, sind mit der Entscheidung des BGH hinfällig geworden. 39

40 Der ORC-Fachverband hat inzwischen in einer Presseerklärung die Abschaffung der Clearingstelle gefordert, da diese durch ihre rechtlich unhaltbaren Empfehlungen, die gleichwohl vielen Verteilnetzbetreibern als Maßstab dienten, zur Rechtsunsicherheit erheblich beitrage.: 40

41 Die Clearingstelle hat sich daraufhin beim ORC- Fachverband für die erfolgreiche Zusammenarbeit bedankt! 41

42 Zum Anlagenbegriff 1. Anlagenbegriff des Gesetzes 2. Anlagenbegriff der Clearingstelle 3. Zu Anlagenbegriffen von Oberlandesgerichten a) Der Anlagenbegriff des OLG Brandenburg b) Der Anlagenbegriff des OLG Stuttgart 4. Anlagenbegriff des BGH 42

43 3. Zu Anlagenbegriffen von Oberlandesgerichten Verschiedene Oberlandesgerichte hatten sich im Vorfeld der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom abweichend zu Anlagenbegriffen geäußert. Insbesondere das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung im Verfahren 12 U 79/10 und das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung im Verfahren 3 U 193/11. 43

44 3. Zu Anlagenbegriffen von Oberlandesgerichten a) OLG Brandenburg 12 U 79/10 Gründe II Zif 2 Abs. 5 Eine Anlage im Sinne letztgenannter Norm ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und nach der Fiktion des 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 gelten mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien, die mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, grundsätzlich als eine Anlage, wobei als nicht für den Betrieb technisch erforderlich insbesondere aufgeführt werden Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen 44

45 a) Anlagenbegriff des OLG Brandenburg Damit dürfte unter Zugrundelegung des Verständnisses des OLG Brandenburg eine Biomasse-Anlage, bei der die ORC-Anlage nachgeschaltet wurde, eine KWKkonforme Wärmenutzung vornehmen, so dass insbesondere der KWK-Bonus zu zahlen ist. 45

46 3. Zu Anlagenbegriffen von Oberlandesgerichten b) OLG Stuttgart 3 U 193/11 Gründe II Zif. 26 Abs. 6 Die Frage, ob eine (selbstständige) neue oder ein Teil einer alten Anlage vorliegt, wird nicht in 23 EEG geregelt, sondern folgt aus der Definition der Anlage in 3 Nr. 1 EEG. Danach ist eine Anlage im Sinne des EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, wobei die Wasserkraft gemäß 3 Nr. 3 EEG zu den Erneuerbaren Energien zählt. 46

47 3. Zu Anlagenbegriffen von Oberlandesgerichten b) OLG Stuttgart 3 U 193/11 Gründe II Abs. 9 In der Drucksache 16/8148 des Deutschen Bundestages ist in der Begründung zu 3 Nr. 1 EEG (S. 38) festgehalten, dass im Gegensatz zum EEG (2004) nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt sei. 3 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) schränkte den Anlagenbegriff auf selbstständige Einrichtungen ein. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf sollen mit der neuen Formulierung in 3 Nr. 1 EEG teilweise bestehende Auslegungsunsicherheiten beseitigt werden, die insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten seien. Um den verschiedenen Funktionen des Anlagenbegriffs dennoch gerecht zu werden, weiche das Gesetz an den entsprechenden Stellen vom weiten Anlagenbegriff ab und knüpfe ausdrücklich an den Generator an. Zur Bestimmung der Anlage sei daher neben der Strom erzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. Nach diesem weiten Anlagenbegriff würden neben dem Generator bspw. auch Staumauern zur Anlage gehören. Andererseits würden mehrere selbstständige Anlagen - wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehrere Kilometer auseinanderliegen würden - nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage. 47

48 4. Anlagenbegriff des BGH Wie oben bereits dargestellt, hat der Bundesgerichtshof der Auffassung der Clearingstelle widersprochen. Diese hatte die Auffassung vertreten, dass 3 Abs. 2 EEG 2004 ab dem 1. Januar 2009 keine Anwendung mehr auf Anlagen des EEG findet (siehe oben). Diese Auffassung dürfte nunmehr unberechtigt sein. Die Clearingstelle hat auch bereits in einer Pressemitteilung mit Datum vom darauf hingewiesen, dass dort laufende Verfahren und Anfragen, in denen es auf die vom BGH entschiedene Rechtsfrage ankommt, von der Clearingstelle erst weiter bearbeitet werden können, wenn die Urteilsbegründung veröffentlich wurde. Außerdem will die Clearingstelle prüfen, welche Teile der Empfehlungen vom hinfällig geworden sind. Im Ergebnis wird die Clearingstelle ihre diesbezügliche Entscheidungen also wahrscheinlich vollständig überarbeiten müssen. 48

49 Risiken der BGH Entscheidung Die BGH Entscheidung wird dazu führen, dass in Streitfällen, die dem im Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt entsprechen, oder zumindest ähnlich sind, eine rechtliche Zusammenfassung der BHKW erfolgt mit der Folge, dass die Einspeisevergütung großflächig sinken dürfte. Rückforderung von zu viel gezahlten Einspeisevergütungen in der Vergangenheit. 49

50 Chancen der BGH Entscheidung Fortzahlung von Vergütungen auf der Basis des EEG 2004 bzw. des EEG 2009 ohne die restriktive Vergütungsstruktur des EEG 2012 bei Errichtung neuer BHKW. 50

51 Gliederung I. Der ORC-Fachverband II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom im Verfahren VIII ZR 262/12 III. Entscheidungen der Clearingstelle V. Mittelspannungsrichtlinie 51

52 1. Zum Hintergrund V. Mittelspannungsrichtlinie Das BDEW hat erstmals 2008 eine technische Richtlinie Erzeugungsanlagen im Mittelspannungsnetz veröffentlicht. Diese ist inzwischen mehrfach überarbeitet worden. Die jetzt vorliegende Richtlinie fasst die wesentlichen Gesichtspunkte zusammen, die beim Anschluss an das Mittelspannungsnetz zu beachten sind, damit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes auch mit wachsendem Anteil an dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten bleiben und die in der DIN-EN formulierten Grenzwerte der Spannungsqualität eingehalten werden können. 52

53 V. Mittelspannungsrichtlinie 2. Verfasser der Mittelspannungsrichtlinie Dipl.-Ing. Wolfgang Bartels, RWE WWE Netzservice GmbH, Recklinghausen Dipl.-Ing. (FH) Frank Ehlers, E.ON Hanse AG, Quickborn Dipl.-Ing. Kurt Heidenreich, Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH Dipl.-Ing. Ragnar Huttner, envia Verteilnetz GmbH, Halle Dipl.-Ing. Holger Kuhn, E.ON Netz GmbH, Bayreuth Dipl.-Ing. (FH) Tim Meyer, EnBW Regional AG, Stuttgart Dr.-Ing. Thomas Kumm, BDEW, Berlin Dipl.-Ing. Jens-Michael Salzmann, E.ON e.dis AG, Demmin Dipl.-Ing. Horst-Dieter Schäfer, EWE NETZ GmbH, Oldenburg Dr.-Ing. Karl-Heinz Weck, FGH, Mannheim 53

54 V. Mittelspannungsrichtlinie 3. Grundsätze - Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Erzeugungsanlagen, die an das Mittelspannungsnetz eines Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit diesem Netz betrieben werden. Sie gilt auch, wenn der Netzanschlusspunkt der Erzeugungsanlage im Niederspannungsnetz, der Verknüpfungspunkt mit dem öffentlichen Netz aber im Mittelspannungsnetz liegt. Hiermit sind z. B. Erzeugungsanlagen gemeint, die an ein Niederspannungsnetz angeschlossen sind, das über einen separaten Kundentransformator mit dem Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers verbunden ist und an das keine Kunden der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind. 54

55 V. Mittelspannungsrichtlinie 4. Erzeugungsanlagen und Erzeugungseinheiten Erzeugungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind zum Beispiel: Windenergieanlagen Wasserkraftanlagen BHKW (z.b. Biomasse-, oder Biogas- oder Erdgaskraftwerke) Photovoltaikanlagen Eine Erzeugungsanlage kann aus einem einzelnen Generator oder aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen (z.b. Windpark). Die elektrische Energie kann von Synchron- oder Asynchrongeneratoren mit oder ohne Umrichter oder von Gleichstromgeneratoren (z.b. Solarzellen von Photovoltaikanlagen) mit Wechselrichtern erzeugt werden. Eine ORC-Anlage ist damit entweder Erzeugungseinheit oder Erzeugungsanlage im Sinne der Mittelspannungsrichtlinie. 55

56 V. Mittelspannungsrichtlinie 5. Bestimmungen und Vorschriften Die Erzeugungsanlage ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen und Vorschriften so zu errichten und zu betreiben, dass sie für den Parallelbetrieb mit dem Netz des Netzbetreibers geeignet ist und unzulässige Ruckwirkungen auf das Netz oder andere Kundenanlagen ausgeschlossen werden. Dazu gehört u. a. auch, dass die vereinbarte Anschlussscheinleistung SAV nicht überschritten wird. Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen sind mindestens einzuhalten: die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die gültigen DIN-EN-Normen und DIN-VDE-Normen, die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, die Bestimmungen und Richtlinien des Netzbetreibers. 56

57 V. Mittelspannungsrichtlinie 6. Nachweis der elektrischen Eigenschaften Für jede Erzeugungseinheit ist ein typspezifisches Einheiten-Zertifikat erforderlich. In diesem Einheiten- Zertifikat werden die elektrischen Eigenschaften der Erzeugungseinheit ausgewiesen, um die Konformität der Erzeugungseinheit mit den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nachzuweisen. Darüber hinaus sind dem Netzbetreiber für dessen Netzanschlussprüfung die elektrischen Eigenschaften der gesamten Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt durch ein Anlagen-Zertifikat nachzuweisen. Hierin sind die projektspezifischen elektrischen Eigenschaften und das richtlinien-konforme Verhalten der Summe aller am Netzanschlusspunkt angeschlossenen Erzeugungseinheiten einschließlich der Anschlussleitungen zum Netzanschlusspunkt (also der kompletten Anschlussanlage) vom Zertifizierer zu bestätigen. Bis zu einer Anschlussscheinleistung SA der Erzeugungsanlage von maximal 1 MVA und einer Lange der Leitung vom Netzanschlusspunkt bis zu der/den Erzeugungseinheit(en) von 2 Kilometern reicht ein Einheiten-Zertifikat für jeden Erzeugungseinheiten-Typ aus. Sofern nicht alle Anforderungen der Richtlinie mit dem Einheiten-Zertifikat nachgewiesen wurden, ist das richtlinien-konforme Verhalten mit einem Anlagen-Zertifikat nachzuweisen. 57

58 V. Mittelspannungsrichtlinie 7. Auswirkungen auf die Praxis 1. Rechtsqualität der Mittelspannungsrichtlinie - Bezugnahme bisher nur in der Systemdienstleistungsverordnung - 2. Umsetzungs-Verfahren beim Verteilnetzbetreiber 3. Stellungnahme BDEW 4. Stellungnahme VIK 58

59 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an mich: Dr. Christian Gloria Rechtsanwalt Gloria & Rosenstein

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