Schlichtungsstelle nach der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Speyer. Beschluss
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- Ralf Klein
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1 Schlichtungsstelle nach der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Speyer Beschluss (Az. 3/2004) In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des,,,, vertreten durch die Vorsitzende Beteiligte zu 1, gegen ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer,,, als Träger des, Beteiligter zu 2, wegen: Unterlassung von Maßnahmen; hier: einstweilige Anordnung hat die Schlichtungsstelle nach der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Speyer durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Fleck, ohne mündliche Verhandlung am beschlossen: Dem Beteiligten ggmbh als Träger des (Beteiligter zu 2) wird aufgegeben, bis zum Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens gemäß 29 MAVO wegen der per beabsichtigten Teilschließung des weitere Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Teilschließung, insbesondere den Ausspruch von Kündigungen, zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2 Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Unterlassung von Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Teilschließung einer Einrichtung. Der Beteiligte zu 2 ist Träger des. In dieser Einrichtung sind derzeit 29 Mitarbeiter beschäftigt. Die Beteiligte zu 1 ist die in dieser Einrichtung gebildete Mitarbeitervertretung. Am fand eine Sitzung zwischen der Geschäftsführung des Beteiligten zu 2 und der Mitarbeitervertretung über die Umgestaltung des statt. Der Beteiligte zu 2 fasste in einem Schreiben an die Mitarbeitervertretung vom den Inhalt des Gesprächs zusammen. Ausweislich dieses Schreibens wurde der Mitarbeitervertretung mitgeteilt, dass ein Herr, der Geschäftsführer und Vorstand des für die e. V., Landau, ist, an einer Übernahme interessiert sei. Herr wolle den Immobilienmarkt in Speyer sondieren und sich erste Gedanken über ein zukunftsfähiges Konzept machen. Es sei vereinbart worden, die Mitarbeitervertretung über die Entwicklung der Gespräche laufend zu informieren. Das nächste Gespräch mit Herrn werde am stattfinden. Die Folgetermine am und mit Herrn brachten keine Ergebnisse. Davon wurde die Mitarbeitervertretung in Kenntnis gesetzt. Am fand eine weitere Unterredung mit Herrn statt, in der konkret vereinbart wurde, dass der am das Kerngeschäft des mit dem Erziehungsdienst übernehmen werde. Hiervon wurde die Mitarbeitervertretung am unterrichtet. Der Beteiligte zu 2 teilte ihr mit, dass der ab das Kerngeschäft des übernehme und in externen Räumlichkeiten in Speyer weiterführen werde. Der Erziehungsdienst werde übernommen, nicht aber die anderen Bereiche, wie Reinigungsdienst, Küchendienst, Hausmeister, Verwaltung und Pfortendienst. Die Mitarbeiter dieser Bereiche - es handelt sich insoweit um 13 Arbeitnehmer - sollten wegen Schließung betriebsbedingt ordentlich gekündigt werden. Der Beteiligte zu 2 legte der Mitarbeitervertretung unter Datum ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung zum bzw. zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zum bezüglich dieser 13 Mitarbeiter vor und bat um Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen. Für den wurde eine Sitzung anberaumt, in der die beabsichtigten Kündigungen nochmals erörtert und Einwendungen der Mitarbeitervertretung beraten werden sollen. Die Mitarbeitervertretung sagte diesen Termin jedoch ab. Mit am eingegangenem Antrag begehrt die Mitarbeitervertretung zum einen die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2 das Anhörungs- und Mitberatungsrecht der Mitarbeitervertretung bei der Teilschließung bzw. Einschränkung der Einrichtung gemäß 29 Abs. 1 Ziffer 17 MAVO verletzt habe. Darüber hinaus macht die Mitarbeitervertretung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Schließung der Einrichtung, insbesondere den Ausspruch von Kündigungen, geltend.
3 Die Mitarbeitervertretung ist der Auffassung, ihr Anhörungs- sowie Mitberatungsrecht gemäß 29 Abs. 1 Ziffer 17 MAVO sei von der Beteiligten zu 2 verletzt worden. Die vorgesehene Maßnahme stelle eine schwerwiegende Änderung der betrieblichen Organisation durch eine wesentliche Einschränkung der gesamten Tätigkeit dar. Daher sei die Mitarbeitervertretung zunächst gemäß 29 Abs. 1 Ziffer 1 MAVO anzuhören und bei der Beratung ordnungsgemäß gemäß 29 Abs. 2 ff. MAVO zu beteiligen. Ihre Beteiligungsrechte seien nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 8 der Schlichtungsordnung für die Diözese Speyer effektiv zu schützen. Sie verweise auf eine Entscheidung der MAVO- Schlichtungsstelle in der Erzdiözese Rottenburg-Stuttgart, Az.: SV 25/2003, vom Die Mitarbeitervertretung beantragt: Der Beteiligten zu 2 wird bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens in dieser Sache bzw. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens wegen der Teilschließung bzw. der mit Schreiben vom angekündigten Kündigungen untersagt, weitere Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Schließung der Einrichtung, insbesondere den Ausspruch der mit Schreiben vom angekündigten Kündigungen zu unterlassen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 erwidert, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Er sei darauf angelegt, wichtige Entscheidungen zu blockieren. Er sei in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt. Der Antrag stehe in Widerspruch zur Mitarbeitervertretungsordnung, wonach sich die Durchführung der Anhörung und Mitberatung im Sinne des 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO in vier Stufen vollziehe. Auch im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes stehe dem Betriebsrat kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung von Betriebsänderungen ohne den vorausgegangenen Versuch eines Interessenausgleichs zu. Die Mitarbeitervertretung habe im Bereich der MAVO bei der Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen das Recht der Anhörung und Mitberatung gemäß 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO. Außerdem habe sie bezüglich von Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen, die den Mitarbeitern wegen dieser Betriebsänderung entstünden, nicht nur ein Zustimmungsrecht, sondern auch das als Mitbestimmungsrecht gestaltete Antragsrecht gemäß 36 Abs. 1 Nr. 11, 37 Abs. 1 Nr.11 MAVO. Die Mitarbeitervertretung sei von Anfang an über die beabsichtigten Änderungen und die geführten Verhandlungen unterrichtet gewesen.
4 II. Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Der Beteiligte zu 2 muss bis zum Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens gemäß 29 MAVO wegen der per beabsichtigten Teilschließung des sämtliche Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Teilschließung, insbesondere den Ausspruch von Kündigungen, unterlassen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt. Der Einlassung des Beteiligten zu 2, wonach der Antrag in zeitlicher Hinsicht unbestimmt sei, kann nicht gefolgt werden. Die Mitarbeitervertretung begehrt die Unterlassung weiterer Maßnahmen zur Durchführung der beabsichtigten Schließung bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bzw. zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens. Eine nähere zeitliche Eingrenzung ist im Hinblick auf das in 29 MAVO geregelte gestufte Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung, dessen Dauer in zeitlicher Hinsicht nicht genau bestimmbar ist, weder möglich noch erforderlich. 2.Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit geboten, da der Beteiligte zu 2 bereits in Vollziehung der beabsichtigten Teilschließung das Anhörungsverfahren gemäß 30 MAVO in Vorbereitung von insgesamt 13 Kündigungen eingeleitet hat. 3.Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor. a)entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2 ist ein Unterlassungsanspruch der Mitarbeitervertretung grundsätzlich zu bejahen. Der Hinweis des Beteiligten zu 2, wonach im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ein solcher Unterlassungsanspruch nicht anerkannt sei, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach überwiegender Auffassung wird im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung einer geplanten Betriebsänderung und der zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen (z. B. Kündigungen) bis zum Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat und zum Abschluss der Herbeiführung eines Interessenausgleichs bejaht (Dömer/Luczai:/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht I Rz ff mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn man im Betriebsverfassungsgesetzes einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats veneinen würde, so wurde dies im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung keinerlei Auswirkungen zeitigen, da die Mitarbeitervertretungsordnung keine dem 113 Abs. 3 BetrVG entsprechende Vorschrift enthält. 113 Abs. 3 BetrVG sanktioniert auf individualrechtlicher, 23 Abs. 3 BetrVG auf kollektivrechtlicher Ebene (Fitting /Auffahrt/ Kaiser/Heither BetrVG, 1 7. Aufl., 111 Rz. 38 m.w.n.) bestimmte Verstöße des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen. Gem. 121 BetrVG können Verletzungen der Verpflichtungen gem. 111 BetrVG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Vergleichbare Regelungen, die den Dienstgeber davon ab-
5 halten könnten, die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung gem. 29 MAVO zu missachten, kennt die Mitarbeitervertretungsordnung nicht. Vor allem im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, das Gebot der gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, der vom Ordnungsgeber gewollten gemeinsam getragenen Verantwortung und angesichts der Möglichkeit, in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelung zu treffen, ist ein solcher Anspruch grundsätzlich gegeben (Frey/Coutelle/Beyer, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung, 29 Rz. 11). b) Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind im Streitfall gegeben. Der Beteiligte zu 2 beabsichtigt in Maßnahmen des 29 Abs. 1 Ziffer 17 MAVO Maßnahmen durchzuführen ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung Hieraus resultiert ein Unterlassungsanspruch der Mitarbeitervertretung. aa) Gemäß 29 Abs. 1 Ziffer 17 MAVO hat die Mitarbeitervertretung des Recht der Anhörung und der Mitberatung bei der Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtung oder wesentlichen Teilen von ihnen. Vorliegend beabsichtigt der Beteiligte zu 2, wesentliche Teilbereiche des mit Ablauf des zu schließen. Es handelt sich insoweit um den Reinigungs- und Küchendienst, die Verwaltung, Pforte und Hausmeisterei. Hiervon sind 13 von derzeit 29 beschäftigen Arbeitnehmern betroffen. Wesentliche Teile der Einrichtung sind betroffen, da 13 von 29 Mitarbeitern gekündigt werden soll (vgl. Bleistein/Thlel 29 Rz. 41 m.w.n. ). Gemäß 29 Abs. 2 MAVO hätte in diesem Fall die Mitarbeitervertretung zu der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung angehört werden müssen. Diese wäre der Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen gewesen. Sofern die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine Einwendungen erhebt, so gilt die vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht beanstandet. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber eine Fristverlängerung um eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Verständigung beraten ( 29 Abs. 3 MAVO). Wenn die Mitarbeitervertretung auch danach ihre Einwendungen aufrecht hält und der Dienstgeber den Einwendungen nicht Rechnung tragen will, so teilt er dies der Mitarbeitervertretung schriftlich mit ( 29 Abs.4 MAVO). bb) Der Beteiligte zu 2 hat dieses in der Mitarbeitervertretungsordnung zwingend vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet. Er hätte zwingend vor Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß 30 MAVO die Mitarbeitervertretung gemäß 29 Abs. 2 MAVO davon in Kenntnis setzen müssen, dass die Teilschließung bestimmter Bereiche der Einrichtung des beabsichtigt sei. Mit Vorlage des Anhörungsschreibens vom betreffend die beabsichtigten Kündigungen hat der Beteiligte zu 2 zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung über die Stilllegung eines Teiles der Einrichtung per bereits getroffen hat. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung gemäß 29 Abs. 2 MAVO setzt jedoch zu einem früheren Zeitpunkt ein. Der Dienstgeber muss Mitteilung von einer beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung machen, d. h. er muss die Mitarbeitervertretung von Planungen, die
6 noch nicht umgesetzt worden sind, in Kenntnis setzen, um der Mitarbeitervertretung gemäß 29 Abs. 3 MAVO die Möglichkeit von Einwendungen gegen diese vorbereitete ( 29 Abs. 3 MAVO) Maßnahme oder Entscheidung zu geben. Das Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß 29 Abs. 3 MAVO geht ins Leere, wenn eine Maßnahme sich nicht mehr im Vorbereitungsstadium befindet, sondern bereits umgesetzt wird. Die Informationen, die der Beteiligte zu 2 der Mitarbeitervertretung am , sowie und gegeben hat, genügen in diesem Zusammenhang nicht. Die Unterrichtungspflicht beinhaltet, dass die Mitarbeitervertretung über den vollständigen Inhalt der Maßnahme oder der Entscheidung informiert wird (Frey aao 29 Rz.6); zu den vorgenannten Zeitpunkten stand die Entscheidung, wesentliche Teile der Einrichtung per zu schließen, noch nicht fest. Diese Entscheidung wurde erst im Juni 2004 getroffen. Die Mitarbeitervertretung hätte spätestens nach dem Gespräch mit Herrn am , allerdings vor dem , unterrichtet werden müssen. Die Entscheidung, bestimmte Teile der Einrichtung stillzulegen, wurde offensichtlich erst nach dem Gespräch mit Herrn getroffen; denn die Anhörung der Mitarbeitervertretung zu den in Folge der beabsichtigten Teilschließung gem. 30 MAVO auszusprechenden Kündigungen erfolgte mit Schreiben vom Mithin steht fest, dass der Beteiligte zu 2 das Anhörungs- und Mitberatungsrecht der Mitarbeitervertretung gemäß 29 MAVO missachtet hat. Demzufolge erweist sich der Antrag als überwiegend begründet. III. Der Antrag ist insoweit unbegründet, als die Unterlassung in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss dieses Schlichtungsverfahrens begehrt wird. Der Einrichtungsträger kann über die Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihr endgültig entscheiden, sobald das Verfahren hinsichtlich dieser Maßnahmen nach den Absätzen des 29 Abs. 2-4 ordnungsgemäß beendet ist. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 2 erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens gemäß 29 MAVO; sie geht nicht darüber hinaus, insbesondere nicht bis zum Abschluss dieses Schlichtungsverfahren in dem Hauptsacheverfahren, das unter Az.: 2/2003 (Antrag zu Ziffer 1 aus der Antragsschrift vom ) geführt wird. Fleck
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