Sömmerungsbeitragsverordnung vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW - Neuerungen ab

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1 Sömmerungsbeitragsverordnung vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW - Neuerungen ab Hauptversammlung des Alpwirtschaftlichen Vereins Glarnerland und Umgebung 14. März 2009 Ueli Baer Die wichtigsten Änderungen betreffen: Beitragsansätze Anpassung des Normalbesatzes Massnahmen gegen Verbuschung Unkrautbekämpfung Regelung bei der Futterzufuhr Kunststoffweidenetze bei Schafen 1

2 Beitragsansätze werden erhöht Begründung: Ausgleich zum Abbau bei Milchmarktstützung Tendenz zu abnehmenden Bestossungszahlen entgegenwirken Bewirtschaftung der Alpweiden aufrecht erhalten Beitragsansätze werden erhöht Pro RGVE Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen und pro Normalstoss andere RGVE: Fr (vorher Fr ) Pro Normalstoss für Schafe (ohne Milchschafe): - ständige Behirtung: Fr (vorher Fr ) - Umtriebsweide: Fr (vorher Fr ) - übrige Weide: Fr (unverändert) 2

3 Herabsetzung der Bestossung bei Unterbesatz Begründung: Gewährleistung von Pflege und Bewirtschaftung erfordert einen Mindesttierbesatz Herabsetzung der Bestossung bei Unterbesatz bei Verminderung der Weidefläche wegen Verbuschung, Verwaldung, Vergandung und / oder Bestossung über 3 Jahre in Folge unterhalb von 75 % des Normalbesatzes Der Kanton muss die Bestossung neu festlegen 3

4 Bewilligungspflicht für Düngerzufuhr Begründung: Gewährleistung einer gezielten Düngung Verbot von alpfremden Düngern vermeiden Massnahme: Zufuhr von alpfremden Düngern muss von kantonaler Fachstelle bewilligt werden Aufzeichnungspflicht in einem Journal Für den Kanton Glarus ohne Bedeutung N-haltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger bleiben weiterhin verboten Unkraut: Bekämpfungspflicht Begründung: Teilweise Vernachlässigung der Unkrautbekämpfung in der Praxis Erhaltung und Aufwertung von qualitativ guten und ertragreichen Weideflächen 4

5 Unkraut: Bekämpfungspflicht, insbesondere bei Problempflanzen Massnahmen: Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind in erster Priorität zu bekämpfen. Schwerpunkt auf gute Weideflächen legen: Diese innerhalb der Alp auswählen und dort Unkrautbekämpfung während längerer Zeit beibehalten. Mechanisch (Mähen, Ausstechen) oder chemisch (Einzelstockbekämpfung; Flächenbehandlung: Nur mit Sonderbewilligung und Sanierungsplan). Die Problempflanzen unter den Unkräutern: 5

6 Gewöhnlicher weisser Germer Veratrum album Merkmale und Eigenschaften: stark giftig, mehrjährige Entwicklung, Wurzel-Rhizom mit zwiebelartigen Erneuerungsknospen. Bekämpfungsmöglichkeiten: 1-2mal mähen während 2-3 Jahren, Ausstechen, chemische Einzelpflanzenbekämpfung Schwerpunkt setzen: Prioritäre Flächen festlegen und dort die Germer-Bekämpfung während mehreren Jahren durchführen. Blacken, z.b. Alpen-Blacke Rumex alpinus Merkmale und Eigenschaften: mehrjährig, geringwertiges Futter, Platzräuber; Alpenblacke mit flach im Boden liegendem Rhizom mit Sprosswurzeln (im Gegensatz zur Wiesen-Blacke mit ihrer Pfahlwurzel). Bekämpfungsmöglichkeiten: Mähen nach dem Weidegang um das Versamen zu verhindern, chemische Bekämpfung. Bei der Alpenblacke ist das Ausstechen mit Blackeneisen nicht zielführend. 6

7 Alpenkreuzkraut Senecio alpinus Merkmale und Eigenschaften: ausdauernd, stark giftig (frisch, und getrocknet, gilt auch für das Jakobskreuzkraut), auf nährstoffreichen frischen Standorten (Gülledüngung, Viehläger, in Stallnähe); bildet Rhizom mit Sprosswurzeln. Bekämpfungsmöglichkeiten: Mähen vor der Samenbildung kombiniert mit chemischer Bekämpfung. Übersaat, Mist- statt Gülledüngung. Ackerkratzdistel Cirsium arvense Merkmale und Eigenschaften: ausdauernd, geringwertiges Futter, bildet tiefe Pfahlwurzel und ein Netz von waagrecht verlaufenden Seitentrieben. Ausbreitung durch Samen und über die Wurzelausläufer. Bekämpfungsmöglichkeiten: Mähen vor der Samenbildung kombiniert mit chemischer Bekämpfung sowie Einsaat einer Weidemischung. Dichten Pflanzenbestand anstreben. Sanierung dauert mehrere Jahre. 7

8 Zufuhr von Futter: Mengenbegrenzung, Aufzeichnungspflicht Begründung: vernünftige Zufuhr soll erlaubt sein, gleichzeitig soll aber auch das positive Image der Alpprodukte erhalten bleiben ( Naturprodukte ). Massnahme: Die Zufuhr von Futter (Heu, Silage und Kraftfutter) wird pro Normalstoss und Sömmerungsperiode limitiert. Aufzeichnungspflicht in einem Journal. Zufuhr von Futter: Mengenbegrenzung Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen pro NST und Sömmerungsperiode: max. 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe zusätzlich pro NST und Sömmerungsperiode: max. 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter 8

9 Zufuhr von Futter: Aufzeichnungspflicht Jede Futterzufuhr (auch für Schweine) ist in einem Journal festzuhalten. Folgende Informationen müssen darin aufgezeichnet werden: Zeitpunkt, Art, Menge, Herkunft. Zufuhr von Futter: Aufzeichnungspflicht 9

10 Schutz vor Verbuschung, Verwaldung, Vergandung Schutz der Weiden heisst: Erhaltung der flächenmässigen Ausdehnung der Weiden und somit das Verhindern des Einwachsens mit Sträuchern, Bäumen usw. Kunststoffweidenetze bei Schafen Bisher Kunststoffweidenetze für kurzfristige Unterstützung der Weideführung sowie für Übernachtungsplätze erlaubt. Neu Kunststoffweidenetze sind bei Umtriebsweiden und bei ständiger Behirtung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer in schwierigem Gelände, bei hohem Weidedruck und für Übernachtungsplätze erlaubt. Im Fall von Problemen mit Wildtieren erlässt der Kanton Einschränkung oder Verbote. 10

11 Kontrolle, Beitragskürzungen Nach Artikel 24 und 25 der Verordnung: Der Kanton oder die von ihm beigezogene Organisation überprüft die Einhaltung der Anforderungen. Der Kanton kürzt oder verweigert die Beiträge bei Nicht- Einhaltung der Anforderungen. Allfällige Beitragskürzungen erfolgen gemäss Anhang 2 der Verordnung. Kontrolle, Beitragskürzungen Aufgabenverteilung im Kanton Glarus: Kontrolle von Bestossung und Normalbesatz: Abteilung Landwirtschaft Kontrolle der Anforderungen an die Bewirtschaftung: Kantonale Alpkommission anlässlich Alpinspektion Beitragskürzungen, Verfügungen: Abteilung Landwirtschaft 11

12 Die Sömmerungsbeitragsverordnung von der Internetseite des Bundes herunterladen: Download im PDF-Format Zusammenführung von Vorschriften: Sömmerungsbeitragsverordnung (alt) + Änderungen/Neuerungen + Verordnung über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben + Kürzungsrichtlinien für Sömmerungsbbeiträge Sömmerungsbeitragsverordnung

13 Neue Faktoren für die Umrechnung in Grossvieheinheiten Pferdegattung Stuten (säugend, trächtig) Fohlen bei Fuss andere Pferde > 30 Mon. andere Fohlen 30 Mon. Maultier, Maulesel Pony, Kleinpferd Esel GVE neu 1,00 0,00 0,70 0,40 0,40 0,25 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV,SR Neue Faktoren für die Umrechnung in Grossvieheinheiten Rindergattung GVE Kühe, Milchkühe andere Kühe Rinder über 730 Tage Rinder Tage Rinder Tage Rinder bis 120 Tage neu 1,00 0,80 0,60 0,40 0,30 0,10 alt 1,00 0,80 0,60 0,40 0,25 0,25 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV,SR

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