Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005

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1 Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen sowie dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitations-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen, Thüringen e.v. - nachfolgend Innung - und dem BKK Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen, der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Chemnitz - nachfolgend Krankenkassen -

2 Präambel Die Vereinbarungspartner erklären, im Interesse einer qualitativ gesicherten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten eng zusammenzuarbeiten und unterschiedliche Auffassungen, welche sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben, einvernehmlich zu klären. Die Vereinbarung gilt für 1 Geltungsbereich (1) die Mitglieder der Innung, die nach 126 SGB V zugelassen sind, (2) Leistungserbringer, die der Innung nicht angehören, jedoch ihre Verpflichtungserklärung zum Vertrag gem. 127 SGB V vom 12. Februar 1991 abgegeben haben und nach 126 SGB V zugelassen sind, (3) die vertragsschließende Krankenkasse, für die Mitglieder des vertragsschließenden Landesverbandes der Krankenkassen sowie für die Krankenkassen, welche gegenüber ihrem Landesverband beigetreten sind. 2 Gegenstand der Vereinbarung (1) Handwerkliche Leistungen in der Orthopädie-Zulassungsgruppe 1, die Abgabe von Fertigprodukten ohne handwerkliche Leistung in der Sanitätshauszulassungsgruppe 2 sowie Sonstige Leistungen und Artikel werden mit den Anlagen 1 bis 7 dieser Vereinbarung - Bandagen/Orthesen als Anlage 1 - Bandagen als Anlage 2 - Orthesen als Anlage 3 - Brustprothesen als Anlage 4 - Krankenpflegeartikel/Hausbesuchspauschale als Anlage 5 - Kompressionsartikel als Anlage 6 - Antivarus- und Orthesenschuhe als Anlage 7 preislich vereinbart. (2) Die mit BKK bezeichneten Anlagen 1 bis 7 dieser Vereinbarung gelten dabei für die Betriebskrankenkassen, die mit Bukna spezifizierten Anlagen 1 bis 7 dieser Vereinbarung gelten für die Bundesknappschaft. 2

3 3 Art und Umfang der Leistungen (1) Es gelten die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß 128 SGB V sind einzuhalten. (3) Der Umfang der Leistungen, der von den Krankenkassen übernommen wird, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie im Einzelfall nach der Satzungsregelung der Krankenkasse. Leistungen werden übernommen, soweit und solange sie Bestandteil des Leistungskataloges der GKV sind. (4) Der Umfang der Leistungen, die der Leistungserbringer erbringen darf, richtet sich nach dem Umfang von dessen Zulassung nach 126 SGB V. 4 Preise für Stomaartikel (1) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, daß die Versorgung mit Stomaartikeln eine fachliche Beratung beinhaltet. (2) Für Stomaartikel, die nicht durch Festbeträge erfasst sind, gilt folgende Kalkulation. Herstellerlistenpreis + 20 % zzgl. Mehrwertsteuer 5 Preise für Inkontinenzartikel (1) Für Inkontinenzhilfen, die nicht durch Festbeträge erfasst sind, gilt folgende Kalkulation. Herstellerlistenpreis + 15 % zzgl. Mehrwertsteuer (2) Für ableitende Inkontinenzhilfen, die nicht durch Festbeträge erfasst sind, gilt folgende Kalkulation. Herstellerlistenpreis + 20 % zzgl. Mehrwertsteuer 3

4 6 Bundesprothesenliste/Arbeitsstundensatz (1) Es gilt ein Zuschlagssatz auf die in der Bundesprothesenliste ausgewiesenen Preise in Höhe von sowie ein Arbeitsstundensatz von 94,7 vom Hundert 32,59 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. (2) Der Arbeitsstundensatz für handwerkliche Leistungen, die nach der Zulassungsgruppe II kalkuliert werden und nicht in den Preislisten enthalten sind beträgt 30,50 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. 7 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Leistungserbringer dürfen nur Leistungen abrechnen, die sie selbst erbracht haben. Empfangsbestätigungen im Voraus sind unzulässig. (2) Hilfsmitteldepots in Arztpraxen oder sonstigen Einrichtungen sowie die Auslieferung der Hilfsmittel über diese Dritten sind nicht zulässig. Grundsätzlich ist die Auslieferung von Hilfsmitteln auf dem Postwege unzulässig. (3) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder die Gewährung anderer Vorteile an niedergelassene Ärzte, stationäre Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter durch orthopädietechnische Betriebe/Sanitätshäuser im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist unzulässig. Unzulässig ist darüber hinaus die Gewährung von Vergütungen, Provisionen oder anderer Vorteile für die Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an einzelne Leistungserbringer. (4) Eine Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ärzten mit dem Ziel, eine Ausweitung der Verordnung bzw. der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln zu erzielen, oder dergestalt, dass die freie Wahl der Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern beeinflusst wird, ist nicht zulässig. 8 Qualitätsstandards (1) Bei der Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln der Zulassungsgruppe I ist durch ausgebildete Orthopädie-Mechaniker und Bandagisten die Maßnahme, die individuelle Anpassung und die Einweisung in den Gebrauch des Hilfs- 4

5 mittels nach den in den Zulassungsbedingungen der Spitzenverbände genannten Voraussetzungen durchzuführen. (2) Bei der Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln der Zulassungsgruppe II ist die Maßnahme, die individuelle Anpassung und die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels durch fachlich qualifiziertes Personal nach den Zulassungsbedingungen der Spitzenverbände sicherzustellen. (3) Die Leistungserbringer verpflichten sich durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ständig über die Entwicklung des Standes der Wissenschaft und Technik zu informieren. Auf Verlangen der Krankenkassen sind Nachweise vorzulegen. 9 Sonstige Vereinbarungen (1) Grundsätzlich ist der Krankenkasse in jedem Fall vor Leistungserbringung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. (2) Für die vereinbarten Preise von Artikeln der Zulassungsgruppe 1 ist ein Kostenvoranschlag ab einem Brutto-Verkaufspreis von 150,00 Euro vorzulegen. Dies betrifft die Anlagen 1 (für die Produktgruppe 05), 3 (für die Produktgruppe 23) und 7 (für die Produktgruppe 31) dieser Vereinbarung. (3) Für Artikel, die den Produktarten der Anlagen 1 bis 7 dieser Vereinbarung zuordenbar sind und preislich nicht vereinbart wurden, ist ein Kostenvoranschlag ab einem Brutto-Verkaufspreis von 150,00 Euro vorzulegen. Sofern der Brutto-Verkaufspreis des vertragsärztlich verordneten Hilfsmittels 150,00 Euro nicht übersteigt, ist der Leistungserbringer berechtigt, das ortsübliche Entgelt abzüglich eines Nachlasses in Höhe von 5 v.h. in Rechnung zu stellen. (4) Für Reparaturen an Hilfsmitteln ist ein Kostenvoranschlag ab einem Brutto- Verkaufspreis von 100,00 Euro vorzulegen. (5) Für die vereinbarten Preise von Artikeln der Zulassungsgruppe 2 ist ein Kostenvoranschlag nicht vorzulegen. Dies betrifft die Anlagen 2 (für die Produktgruppe 05), 5 (für die Produktgruppen 10, 11, 14, 15 und 19) und 6 (für die Produktgruppe 17) dieser Vereinbarung. (6) Generell ist ein Kostenvoranschlag - bei der Erstversorgung mit Stoma- und Inkontinenz-Hilfsmitteln sowie Leibbinden - bei Dauerverordnungen (z.b. enterale Ernährung) - bei der Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 24 (Anlage 4) sowie - bei der Versorgung mit Hilfsmitteln von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen 5

6 vorzulegen. (7) Bei Versorgungen mit Leistungen in Krankenhäusern sowie bei postoperativen Versorgungen in Tageskliniken, die sowohl mit einem Verordnungsformular aus der Einrichtung als auch nach Muster 16 durchgeführt werden müssen und für die keine Vertragspreise vereinbart wurden, ist wie folgt zu verfahren. Um die notwendige Sofortversorgung umsetzen zu können, wird vom Leistungserbringer ein Kostenvoranschlag zur Prüfung der Anspruchsberechtigung per Telefax an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Die Versorgung des Versicherten erfolgt nach Vorlage des genehmigten Kostenvoranschlages. Dabei sollte die Bearbeitungsdauer der Krankenkasse zwei Arbeitstage nicht überschreiten. (8) Abweichende Regelungen einzelner Krankenkassen die Absätze 1 bis 7 betreffend bleiben unberührt. (9) Wenn vergleichbare Artikel innerhalb der Anlagen 1 bis 7 dieser Vereinbarung aufgeführt sind, darf der Leistungserbringer nicht auf eine individuelle Kalkulation ausweichen. Grundsätzlich ist ein Produkt aus der Hauptgruppe auszuliefern, es sei denn, es liegt eine spezialisierte ärztliche Verordnung vor. 10 Abrechnung (1) Für Form und Inhalt der Abrechnung gilt die Richtlinie gem. 302 Abs. 2 SGB V (erstmals veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 112 vom ) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien streben eine Vereinbarung über den elektronischen Datenausträgeraustausch (DTA) an. (2) Sofern Leistungserbringer danach weiter auf Papier abrechnen, sind sie dann dazu verpflichtet, die in den Richtlinien nach 302 Abs. 2 SGB V beschriebenen Abrechnungsformulare zu verwenden. (3) Die Abrechnungen der Betriebe des Orthopädiemechaniker- und Bandagistenhandwerkes bzw. des Sanitäts- und medizinischen Fachhandels sind mit getrennten Sammelrechnungen für die jeweiligen Produktgruppen 14-tägig zu erstellen. Sofern die Abrechnungen dieser Differenzierung nicht entsprechen, ist die zuständige Krankenkasse berechtigt, die Rechnungen unbeglichen zurückzugeben. (4) Für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber den Betriebskrankenkassen hat der Leistungserbringer das Schlüsselkennzeichen dieses Vertrages zu verwenden. (5) Die Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung bei der zuständigen Krankenkasse. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb dieser Zeit einem Geldinstitut erteilt wird. 6

7 11 Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft. (2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende mit eingeschriebenem Brief, frühestens zum 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Eine Kündigung von einzelnen Bestandteilen der Vereinbarung ist möglich. (3) Maßgebend für die Anwendung der vereinbarten Preise ist das Datum der Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung. Chemnitz, Dresden, Leipzig, den Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen BKK Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen Fachverband für Orthopädieund Rehabilitations-Technik Bundesknappschaft Verwaltungsstelle Chemnitz 7

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